Entscheidungsdatum
11.06.2019Norm
BDG 1979 §38 Abs1Spruch
W257 2207322-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. XXXX und Dr. XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG, vom 04.07.2018, GZ 0030-900056-2018, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. römisch 40 und Dr. römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG, vom 04.07.2018, GZ 0030-900056-2018, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Leiter des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Leiter des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Leiters des Personalamtes der Österreichischen Post AG vom 29.09.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.10.2016 gemäß §§ 38 Abs. 1, 2 und 3 und 40 Abs. 1 und 2 Z 1 BDG 1979 von seiner dauernden Verwendung als Landzusteller der Zustellbasis 9030 Klagenfurt abberufen und wurde ihm bei dieser Zustellbasis der Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit", Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8, dauernd zugewiesen.1.1. Mit Bescheid des Leiters des Personalamtes der Österreichischen Post AG vom 29.09.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.10.2016 gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, 2 und 3 und 40 Absatz eins und 2 Ziffer eins, BDG 1979 von seiner dauernden Verwendung als Landzusteller der Zustellbasis 9030 Klagenfurt abberufen und wurde ihm bei dieser Zustellbasis der Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit", Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8, dauernd zugewiesen.
Es wurde festgestellt, dass am 05.09.2012 zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG eine "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG" (IST-Zeit-BV) abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit in das IST-Zeitmodell zu optimieren keinen Gebrauch gemacht und habe keinen Antrag auf (Höher-)Verwendung ihm "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" gestellt.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Zusteller überfordert gewesen sei. Eine Überprüfung habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2013 bis 13.04.2016 überdurchschnittlich viele, nämlich ca. 600 Überstunden, angefallen und ausbezahlt worden seien. Da andere Zusteller ohne oder jedenfalls mit weitaus weniger Mehrdienstleistungen ausgekommen seien, bzw. in der Lage gewesen seien Mehrdienstleistungen in Form von Zeitausgleich abzubauen, stehe fest, dass der Beschwerdeführer den anfallenden Arbeitsaufwand nicht in der durchschnittlich dafür vorgesehenen Zeit bewältigen habe können und somit in dieser Verwendung ständig überlastet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auf seinem Arbeitsplatz den anfallenden regulären Arbeitsaufwand nur unter Erbringung von Mehrdienstleistungen bewältigen können. Diese Überforderung des Beschwerdeführers basiere nicht auf betrieblichen Umständen, wie überhöhtes Sendungsaufkommen bzw. auf die für den Beschwerdeführer neue Springertätigkeit, sondern auf den Grenzen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es sei daher ein Gebot der Fürsorgepflicht gewesen, den Zustand der dauernden Überlastung des Beschwerdeführers durch seinen Abzug vom Zustelldienst und Zuweisung einer geeigneten neuen Verwendung zu beenden. Betriebliche Interessen gelten bei den Dienstrechtsangelegenheiten gemäß § 17a Abs. 9 PTSG als dienstliche Interessen.Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Zusteller überfordert gewesen sei. Eine Überprüfung habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2013 bis 13.04.2016 überdurchschnittlich viele, nämlich ca. 600 Überstunden, angefallen und ausbezahlt worden seien. Da andere Zusteller ohne oder jedenfalls mit weitaus weniger Mehrdienstleistungen ausgekommen seien, bzw. in der Lage gewesen seien Mehrdienstleistungen in Form von Zeitausgleich abzubauen, stehe fest, dass der Beschwerdeführer den anfallenden Arbeitsaufwand nicht in der durchschnittlich dafür vorgesehenen Zeit bewältigen habe können und somit in dieser Verwendung ständig überlastet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auf seinem Arbeitsplatz den anfallenden regulären Arbeitsaufwand nur unter Erbringung von Mehrdienstleistungen bewältigen können. Diese Überforderung des Beschwerdeführers basiere nicht auf betrieblichen Umständen, wie überhöhtes Sendungsaufkommen bzw. auf die für den Beschwerdeführer neue Springertätigkeit, sondern auf den Grenzen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es sei daher ein Gebot der Fürsorgepflicht gewesen, den Zustand der dauernden Überlastung des Beschwerdeführers durch seinen Abzug vom Zustelldienst und Zuweisung einer geeigneten neuen Verwendung zu beenden. Betriebliche Interessen gelten bei den Dienstrechtsangelegenheiten gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG als dienstliche Interessen.
Darüber hinaus seien beim Beschwerdeführer, im Gegensatz zu Mitarbeitern, welche am Gleitzeitdurchrechnungsmodell teilnehmen würden, sämtliche Mehrdienstleistungen täglich zu pflegen und händisch zu erfassen, was mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand von 620 Geschäftsfällen im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 17.04.2016 verbunden gewesen sei. Mit dem Wegfall des administrativen Mehraufwandes aus der täglichen Pflege und händischen Erfassung der Mehrdienstleistungen, die als solche im Verteilzentrum nicht mehr anfallen würden, entspreche die Personalmaßnahme auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Hinzu komme außerdem, dass aufgrund einer mit Wirksamkeit 01.03.2016 erfolgten Systematisierung fünf Zustellrayone in der Zustellbasis 9030 eingespart worden seien. Dementsprechend sei auch die Anzahl der Zusteller sukzessive um fünf Mitarbeiter zu reduzieren gewesen. So seien drei Zusteller - welche ebenfalls die systemimmanenten Voraussetzungen für einen Briefzusteller mit fix zugeteilten Zustellrayon nicht erfüllen würden - ins Verteilzentrum 9000 Villach dienstzugeteilt und das Versetzungsverfahren eingeleitet worden, zwei weitere Beamte mit Versetzungsschutz, zu welchem der Beschwerdeführer als Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses Klagenfurt gehöre, würden auf Arbeitsplätze im Innendienst der Zustellbasis 9030 Klagenfurt verwendet werden. Die aufgrund der Neusystemisierung erfolgte Umorganisation der Zustellbasis 9030 Klagenfurt und der damit verbundene Personalabbau von fünf Zustellern stelle begründet ein wichtiges dienstliches Abzugsinteresse vom Zustelldienst dar.
Freie Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 mit der Dienstzulage B der Verwendungsgruppe 8 würden im Bereich des Personalamtes Klagenfurt weder derzeit noch in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen. Die beabsichtigte Maßnahme stelle damit in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers die schonendste Variante dar, zumal die Maßnahme auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers in PT 8/B keinen Einfluss habe.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.11.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge "BVwG").
1.3. Mit Beschluss vom 18.05.2017 hob das BVwG den Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016 auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück (GZ W221 2146741-1/4E). Der belangten Behörde wurde die Durchführung ergänzender Erhebungen aufgetragen.
Im Beschluss wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 vorliege, weshalb sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid auch auf § 38 Abs. 1,2 und 3 iVm § 40 Abs. 1 und 2 Z 1 BDG 1979 stütze und die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses erfordere.Im Beschluss wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 vorliege, weshalb sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid auch auf Paragraph 38, Absatz eins,,2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins und 2 Ziffer eins, BDG 1979 stütze und die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses erfordere.
Die belangte Behörde erblicke in der von ihr behaupteten Überlastung des Beschwerdeführers im Zustelldienst, welche sie aus der seit 2013 aufgelaufenen überdurchschnittlich hohen Überstundenzahl ableite, dass wichtige dienstliche Interessen am Abzug des Beschwerdeführers aus dem Zustelldienst. Die belangte Behörde begründete die Überforderungen des Beschwerdeführers lapidar damit, dass andere Zusteller, die ebenfalls vertretungsweise auf denselben bzw. vergleichbaren Rayonen eingesetzt gewesen seien, ohne oder jedenfalls mit weitaus weniger Mehrdienstleistungen ausgekommen seien.
In Anbetracht des Bestreitens einer Überforderung durch den Beschwerdeführer an seinem Stammrechtsplatz greife nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die bloße Argumentation der belangten Behörde für ihre Annahme der Überforderung ohne weitere Erhebungen zu kurz. Die Behörde wäre vielmehr gerade aus der sie treffenden Fürsorgeverpflichtung herausgehalten gewesen, den Ursachen der von ihr angegebenen Mehrdienstleistungen auf den Grund zu gehen, konkrete Vergleichswerte zu erheben und das Problem mit dem Beschwerdeführer persönlich zu erörtern. Dass dies geschehen sei, sei aus den vorliegenden Aktenunterlagen nicht ersichtlich. Zur Entkräftung des Vorbringens, dass eine Vielzahl von Mitarbeitern Arbeiten außerhalb der Dienstzeit erledigen würden, um den vorgegebenen Stundenkorridor nicht zu überschreiten, werden nach Auffassung des erkennenden Senates noch entsprechende Erhebungen anzustellen sein.
Im Beschwerdefall sei eine Anhörung des Beschwerdeführers vor allem im Hinblick auf die in seiner Person gelegenen Umstände der von der belangten Behörde behaupteten Überforderung des Beschwerdeführers mit der Zustelltätigkeit zur Hebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unbedingt geboten gewesen.
Mit dem von der belangten Behörde angeführten Wegfall von fünf Zustellrayonen berufe sie sich auf eine Organisationsänderung, welche auch die Auflassung des bisherigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Folge hätte.
Vorweg wurde festgehalten, dass die Einführung des IST-Zeitmodells im Briefzustelldienst der Österreichischen Post AG, mit welcher eine Organisationsänderung im Sinne einer Umstellung aller regulären Zusteller-Arbeitsplätze auf die neue Verwendung Code 8722 einhergegangen ist, grundsätzlich keine unsachliche Organisationsänderung darstelle.
Der Beschwerdeführer sei eine jener Personen, die nicht in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert habe. Die belangte Behörde habe in (zumindest) zwei anderen Fällen mit gleichlautender Argumentation betroffene Personen, die auch nicht optiert hätten, ebenfalls versetzt. In diesen beiden Fällen sei der Behörde aufgetragen worden, sich mit dem Vorwurf der unsachlichen Vorgangsweise auseinanderzusetzen.
In diesem Zusammenhang stehe im vorliegenden Fall die Argumentation der Behörde, dass die Verrechnung von Mehrdienstleistungen bei Mitarbeitern, welche nicht am IST-Zeitmodell teilnehmen würden, einen erheblichen administrativen Mehraufwand und eine ungebührliche Belastung für die Zustellbasis verursache. Die lapidare Begründung, dass die tägliche und händische Erfassung sämtlicher Mehrdienstleistungen mit einem administrativen Mehraufwand von 620 Geschäftsfällen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 17.04.2016 verbunden gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Daraus ist nicht ersichtlich, welchen zeitlichen Aufwand ein sogenannter Geschäftsfall erfordert und für welche Anzahl von Mitarbeitern diese Berechnung gelte.
Damit habe die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
1.4. Mit am 25.05.2018 zugestellten Schreiben wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31.05.2018 gemäß §§ 38 und 40 BDG 1979 von seiner dauernden Verwendung als Landzusteller der Zustellbasis 9030 Klagenfurt abzuberufen und ihm mit Wirksamkeit 01.06.2018 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis 9030 Klagenfurt, den Arbeitsplatz "fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit", Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8, dauernd zuzuweisen.1.4. Mit am 25.05.2018 zugestellten Schreiben wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31.05.2018 gemäß Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 von seiner dauernden Verwendung als Landzusteller der Zustellbasis 9030 Klagenfurt abzuberufen und ihm mit Wirksamkeit 01.06.2018 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis 9030 Klagenfurt, den Arbeitsplatz "fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit", Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8, dauernd zuzuweisen.
1.5. Am 11.06.2018 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, indem er seine Einwendungen gegen die beabsichtigte qualifizierte Verwendungsänderung darlegte. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit 18.04.2016, sohin seit mehr als zwei Jahren, auf einem Arbeitsplatz "fachlicher Hilfsdienst/Distribution" verwendet werde, dies, obwohl hierfür - spätestens seit der Aufhebung des Versetzungsbescheides vom 05.10.2016 - keine rechtliche Grundlage bestehe. Der Einschreiter sei unverzüglich wieder auf seinem zuletzt rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz als Zusteller der Zustellbasis 9030 Klagenfurt Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, Code 0801, zu verwenden und habe die Dienstbehörde die entsprechenden Veranlassungen zu treffen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das für eine Versetzung notwendige wichtige dienstliche Interesse gegenständlich nicht gegeben sei, aus welchem Grunde die beabsichtigte Personalmaßnahme unzulässig sei.
Die seinerzeitige Versetzung im Jahr 2016 begründete die Dienstbehörde mit dem Vorliegen eines "wichtigen dienstlichen Interesses" und behauptete, dass der Einschreiter angeblich mit seiner Tätigkeit als Zusteller überfordert gewesen wäre und dass in seinem Fall die Erfassung der Arbeitszeit einen "erheblichen administrativen Mehraufwand" verursachen würde. Das Bundesverwaltungsrecht verneinte jedoch das wichtige Desinteresse und habe der Dienstbehörde aufgetragen, sich im Detail mit den Einwendung des Einschreiters auseinanderzusetzen und im Zusammenhang damit notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Diesem Auftrag habe die Dienstbehörde jedoch nicht entsprochen. Dies offenbar deshalb, weil sie selbst erkannt habe, dass die von ihm Versetzungsbescheid behaupteten wichtigen dienstlichen Gründen weit gar nicht vorgelegen hätten.
Nunmehr stütze die Dienstbehörde das für eine Versetzung notwendige dienstliche Interesse auf eine Organisationsänderung, im Rahmen welcher angeblich alle Arbeitsplätze im Zustelldienst mit der Bewertung PT 8/B aufgelassen und durch neue höherwertigere Arbeitsplätze der Dienstgruppe A ersetzt worden seien. Dies sei jedoch in mehrerlei Hinsicht unrichtig. Der dem Einschreiter zuletzt zugewiesene Arbeitsplatz als Landzusteller existiere nach wie vor. Ungeachtet dessen seien die neuen Arbeitsplätze nicht höherwertig, zumal die dort tätigen Dienstnehmer zahlreiche Zulagen, die sie auf ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz als Landzusteller mit der Bewertung PT 8/B erhalten hätten, nun nicht mehr bekommen würden, sodass sie Gehaltseinbußen hinnehmen müssten. Das Wesentlichste sei jedoch, dass die in das Gleitzeitmodell übergetretenen Zusteller auf die bezahlte Ruhepause verzichten müssten, sodass sie nunmehr unbezahlte Mehrdienstleistungen erbringen müssen. Im Ergebnis seien die neu geschaffenen Arbeitsplätze mitnichten höherwertig und gehe dieses Argument sohin ins Leere.
Eine weitere Begründung der Dienstbehörde sei, dass es durch die Durchführung des Programms "Teamwork 2016" zu einer Neuorganisation der Zustellbasen gekommen sei, welche zur Folge habe, dass in der Zustellbasis des Einschreiters keine unmittelbar Vorgesetzten mehr durchgängig anwesend seien, sodass eine Dienstaufsicht im Hinblick auf die Einhaltung und die richtige Erfassung der Dienstzeit betrieblich nicht mehr möglich sei. Daher müssten bei jenen Mitarbeitern, die - wie der Einschreiter - nicht in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell übergetreten seien, "Mehrdienstleistungen ohne nähere Kenntnis über die tatsächliche Dienstverrichtung pauschal genehmigt bzw. angelehnt werden", was - so die Behauptung der Dienstbehörde - "dem Willkürverbot zuwiderlaufen würde"."
Diese Behauptung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Es sei festzuhalten, dass in der Zustellbasis alle Teamleiter, so auch der für den Einschreiter im Zustelldienst zuständige Teamleiter, anwesend seien. Gleiches gelte für die Gebietsleiterin. Für eine Kontrolle sei damit ausreichend gesorgt. Ungeachtet dessen fehle der Argumentation der Dienstbehörde auch deshalb jegliches Substrat, weil ja auch jene Zusteller, die in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell gewechselt seien und die ebenfalls mittels Hand-Held die Arbeitszeit erfassen müssten, ebenfalls nicht unter der ständigen Kontrolle eines Vorgesetzten stehen würden, sondern die notwendigen Eingaben am Zeiterfassungsgerät durchführen würden, ohne dass ihnen ständig ein Vorgesetzter "über die Schulter schaue". Im Übrigen kontrolliere die Dienstbehörde laufend, ob die Zeiterfassung korrekt erfolgt sei, indem die Zusteller ohne ihr Wissen beim Dienstgang vom Vorgesetzten beobachtet werden würden.
Dass der Einschreiter, wie von der Dienstbehörde ausgeführt, nun weniger Überstunden aufweisen solle, als bei seiner Tätigkeit als Landzusteller, liege nicht daran, dass er, wie von der Dienstbehörde im seinerzeitigen Versetzungsverfahren behauptet, mit dieser Tätigkeit "überfordert" gewesen wäre, sondern weil bei der derzeit von Einschreiter ausgeführten Tätigkeit immer dieselbe - eingeübten - Abläufe erfolgen würden, sodass die Arbeitszeit nicht variiere, wohingegen im Zustellbereich die Dauer der Arbeitsverrichtung von der Menge der zuzustellenden Sendungen und weiteren Faktoren (z.B. Wetter- und Straßenverhältnisse) abhängig sei.
1.6. Mit Bescheid vom 04.07.2018, GZ.: 0030-900056-2018, zugestellt am 10.07.2018, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit 01.08.2018 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis 9030 Klagenfurt, - erneut - mit dem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit", Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8, dauernd betraut.1.6. Mit Bescheid vom 04.07.2018, GZ.: 0030-900056-2018, zugestellt am 10.07.2018, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 mit Wirksamkeit 01.08.2018 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis 9030 Klagenfurt, - erneut - mit dem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit", Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8, dauernd betraut.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die der belangten Behörde seitens des BVwG aufgetragenen Erhebungen, soweit sie sich auf die Fürsorgepflicht und -bemühungen des Dienstgebers beziehen würden, welche ursprünglich Anlass für die Einleitung des Versetzungsverfahrens gewesen seien, gegenstandslos geworden seien, da aufgrund der inzwischen durchgeführten Änderungen der Verwaltungsorganisation und der damit verbundenen Auflösung von Arbeitsplätzen andere wichtige betriebliche Gründe die Versetzung des Beschwerdeführers erforderlich machen würden.
Es gebe keine Arbeitsplätze im Zustelldienst mehr, auf denen der Beschwerdeführer nach den geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen verwendet werden dürfe (Punkt 1.). Im Rahmen der Umstellung auf das Gleitzeitdurchrechnungsmodell und der damit verbundenen Änderung der betrieblichen Abläufe seien alle Arbeitsplätze im Zustelldienst mit einer entsprechenden Bewertung aufgelassen und neue höherwertige Arbeitsplätze eingerichtet worden. Eine Weiterverwendung im Zustelldienst wäre dienstrechtlich nach § 36 Abs. 3 BDG 1979 deshalb nur möglich, wenn der Beschwerdeführer einer Höherverwendung auf einem solchen Arbeitsplatz im Gleitzeitdurchrechnungsmodell zustimme - was er bisher nicht getan habe.Es gebe keine Arbeitsplätze im Zustelldienst mehr, auf denen der Beschwerdeführer nach den geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen verwendet werden dürfe (Punkt 1.). Im Rahmen der Umstellung auf das Gleitzeitdurchrechnungsmodell und der damit verbundenen Änderung der betrieblichen Abläufe seien alle Arbeitsplätze im Zustelldienst mit einer entsprechenden Bewertung aufgelassen und neue höherwertige Arbeitsplätze eingerichtet worden. Eine Weiterverwendung im Zustelldienst wäre dienstrechtlich nach Paragraph 36, Absatz 3, BDG 1979 deshalb nur möglich, wenn der Beschwerdeführer einer Höherverwendung auf einem solchen Arbeitsplatz im Gleitzeitdurchrechnungsmodell zustimme - was er bisher nicht getan habe.
Mit 01.03.2016 sei anlässlich der Systematisierung der Zustellbasis 9030 Klagenfurt die Auflassung von Arbeitsplätzen im Zustelldienst erfolgt (Punkt 2.). Für das Jahr 2016 seien mit Wirksamkeit 01.03.2016 199 Wochenstunden eingezogen worden. Dies entspreche 4,975 Vollzeitarbeitsplätzen bzw. fünf eingesparten Zustellbezirken. Anlässlich einer Neuberechnung mit 01.02.2017 wurden in der Zustellbasis 9030 Klagenfurt weitere vier Arbeitsplätze in der Zustellung eingespart.
Eine Weiterverwendung des Beschwerdeführers als Zusteller mit festem Dienstplan sei aus betrieblichen (dienstlichen) Gründen auch an anderen Dienststellen nicht möglich (Punkt 3.).
Seit der Neuorganisation der Zustellbasen im Rahmen des Projekts "Teamwork 2016" seien keine unmittelbaren Vorgesetzten mehr durchgängig an der Zustellbasis anwesend. Eine Dienstaufsicht im Hinblick auf die Einhaltung und richtige Erfassung der Dienstzeit, die für eine tägliche Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrdienstleistungen im Sinne des § 49 Abs. 1 BDG 1979 bei Zustellern mit festem Dienstplan erforderlich sei, sei betrieblich gar nicht mehr möglich. Mehrdienstleistungen müssten diesfalls ohne nähere Kenntnis über die tatsächliche Dienstverrichtung pauschal genehmigt bzw. abgelehnt werden, was dem Willkürverbot zuwiderlaufen würde.Seit der Neuorganisation der Zustellbasen im Rahmen des Projekts "Teamwork 2016" seien keine unmittelbaren Vorgesetzten mehr durchgängig an der Zustellbasis anwesend. Eine Dienstaufsicht im Hinblick auf die Einhaltung und richtige Erfassung der Dienstzeit, die für eine tägliche Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 bei Zustellern mit festem Dienstplan erforderlich sei, sei betrieblich gar nicht mehr möglich. Mehrdienstleistungen müssten diesfalls ohne nähere Kenntnis über die tatsächliche Dienstverrichtung pauschal genehmigt bzw. abgelehnt werden, was dem Willkürverbot zuwiderlaufen würde.
Es entspreche daher der dienstlichen Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf einem solchem Arbeitsplatz verwendet werde. Bei den Zustellern im Gleitzeitdurchrechnungsmodell stelle sich dieses Problem dagegen nicht, da Gleitzeitstunden von Gesetzes wegen nicht genehmigungspflichtig und nicht finanziell abzugelten seien.
Ein wichtiges betriebliches (dienstliches) Interesse nach § 38 Abs. 3 Z 1 und 2 BDG 1979 an einer einer Versetzung gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung des Beschwerdeführers liege vor, insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Änderung der Verwaltungsorganisation und der damit verbundenen Auflassung von Arbeitsplätzen. Die schonendste Variante sei gewählt worden.Ein wichtiges betriebliches (dienstliches) Interesse nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins und 2 BDG 1979 an einer einer Versetzung gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung des Beschwerdeführers liege vor, insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Änderung der Verwaltungsorganisation und der damit verbundenen Auflassung von Arbeitsplätzen. Die schonendste Variante sei gewählt worden.
Auch im Hinblick auf die Einhaltung der Normaldienstzeit durch den Beschwerdeführer habe die neue Verwendung eine deutliche Besserung gebracht. So seien in zwei Jahren seit seinem Abzug vom Zustelldienst mit Wirksamkeit vom 18.04.2016 lediglich 5,5 Überstunden angefallen.
1.7. In Ergänzung des Bescheides vom 04.07.2018, zugestellt am 10.07.2018, holte die belangte Behörde die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung durch Schreiben vom 18.07.2018 nach.
1.8. Gegen den Bescheid vom 04.07.2018, zugestellt am 10.07.2018, richtete sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, wo er im Wesentlichen materielle Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in seinem Recht, nicht von einer Versetzung entgegen den Bestimmungen des § 38 BDG 1979 betroffen zu sein und in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt und daher beschwerdelegitimiert sei.1.8. Gegen den Bescheid vom 04.07.2018, zugestellt am 10.07.2018, richtete sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, wo er im Wesentlichen materielle Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in seinem Recht, nicht von einer Versetzung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 38, BDG 1979 betroffen zu sein und in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt und daher beschwerdelegitimiert sei.
Es wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschluss des BVwG vom 18.05.2018 Bindungswirkung entfalte und die belangte Behörde dem darin erteilten Auftrag nicht nachgekommen sei. Offenbar, weil die belangte Behörde erkannt habe, dass ihre Begründung eine Versetzung nicht zu rechtfertigen vermag, änderte die belangte Behörde im zweiten Verfahrensgang ihre Argumentation völlig und habe eine komplett neue Begründung konstruiert. Die belangte Behörde habe behauptet, dass die Erhebungen, die ihr vom BVwG aufgetragen worden seien, gegenstandslos geworden seien, da zwischenzeitlich eine Änderung der Verwaltungsorganisation stattgefunden habe, im Rahmen welcher Arbeitsplätze aufgelöst und alle Arbeitsplätze im Zustelldienst mit der Bewertung PT 8/B, Verwendungscode 0801, so auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Landzusteller, aufgelassen und durch neue höherwertigere Arbeitsplätze der Dienstgruppe A, Verwendungscode 8722, ersetzt worden seien.
Diesbezüglich sei grundsätzlich festzuhalten, dass sich seit dem Beschluss des BVwG vom 18.05.2017 weder die Sach- noch die Rechtslage geändert habe. Dies deshalb, weil das Gleitzeitdurchrechnungsmodell bereits mit 01.01.2013 eingeführt worden sei und der Beschwerdeführer noch mehr als zwei Jahre danach, nämlich bis zu seiner Dienstzuteilung im April 2016, weiterhin als Landzusteller, Code 0801, Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, gearbeitet habe. Auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte "Organisationsänderung", welche angeblich zur Auflösung alle Arbeitsplätze im Zustelldienst mit der Dienstzulagengruppe B geführt habe, habe laut den eigenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits am 01.03.2016 und damit ebenfalls schon lange vor Erlassung des seinerzeitigen Versetzungsbescheides, stattgefunden, sodass die nunmehrige Begründung der belangten Behörde, die sich eben auf diese "Organisationsänderung" stütze, nicht geeignet sei, ein Abgehen von ihrer ursprünglichen Begründung oder gar dem seinerzeitigen Auftrag des BVWG zu rechtfertigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung in der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulage 8, zugewiesen.
Der Beschwerdeführer optierte - bis dato - nicht in das "neue" IST-Zeitmodell, welches am 05.09.2012 zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG mittels Betriebsvereinbarung vereinbart wurde.
Er wurde weiterhin in der Personalreserve der Zustellbasis 9030 Klagenfurt als Landzusteller dauerhaft eingesetzt.
Mit Bescheid vom 29.09.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.09.2016 von seiner dauernden Verwendung als Landzusteller der Zustellbasis 9030 Klagenfurt abgezogen und mit Wirksamkeit 01.10.2016 bei der Zustellbasis 9030 Klagenfurt auf dem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit", Verwendungscode 8840, PT 8, dauernd verwendet.
Dieser Bescheid wurde mit Beschluss vom 18.05.2017 durch das BVwG aufgehoben und wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen (GZ W221 2146741-1/4E).
Der Beschwerdeführer war weiterhin als Landzusteller der Zustellbasis 9030 Klagenfurt auf seinem Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, Code 0801, dauernd zu verwenden.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender
3. Beweiswürdigung
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Daraus folgt die
4. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich - weil eine Angelegenheit einer Versetzung bzw. Verwendungsänderung gemäß §§ 38 und 40 BDG 1979 vorliegt -Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich - weil eine Angelegenheit einer Versetzung bzw. Verwendungsänderung gemäß Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 vorliegt -Senatszuständigkeit vor.
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet:
"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 38 BDG 1979 "Versetzung" lautet:Paragraph 38, BDG 1979 "Versetzung" lautet:
"(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
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1.-bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2.-bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3.-bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4.-wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4.-wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5.-wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) [...]
(5) [...]
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) [...]
(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
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1.-Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
2.-Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
3.-Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;
4.-Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
5.-Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
6.-Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen.
Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen."
§ 40 BDG 1979 "Verwendungsänderung" lautet:Paragraph 40, BDG 1979 "Verwendungsänderung" lautet:
"(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt."(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
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1.-die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2.-durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3.-dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht(4) Absatz 2, gilt nicht
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1.-für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2.-für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3.-für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."
Zu A): Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung:
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwVGV (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwVGV vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0019; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat vergleiche VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0019; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hätten, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hätten, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht würde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht würde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, GZ: W221 2146741-1/4E, der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 29.09.2016, GZ 0060-105284-2016-Abf. 2, gem. § 28 Abs. 2 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Leiter des Personalamtes der Österreichischen Post AG zurückverwiesen.Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, GZ: W221 2146741-1/4E, der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 29.09.2016, GZ 0060-105284-2016-Abf. 2, gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Leiter des Personalamtes der Österreichischen Post AG zurückverwiesen.
Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden und auch das VwG selbst aber an die vom VwG in seinem aufhebenden Erkenntnis/Beschluss geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (Hinweis E vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0293).
Ausdrücklich wird für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung die Bindung der Behörde an die "rechtliche Beurteilung" des VwG angeordnet (s auch VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0034). Wiewohl die in der Rsp zu § 66 Abs 2 AVG gängige (einschränkende) Umschreibung der Bindungswirkung als Bindung an die "die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht" (vgl nur VwGH 28. 2. 2013, 2012/07/0014) keine wörtliche Aufnahme in § 28 Abs 3 VwGVG fand, folgt die Rechtsprechungspraxis auch dahingehend dem Modell des § 66 Abs 2 AVG (zB VwGH 21. 1. 2016, Ra 2015/12/0048; 13. 9. 2016, Ko 2016/03/0008). Der Aufhebungsbeschluss wirkt ex tunc (vgl auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 132).Ausdrücklich wird für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung die Bindung der Behörde an die "rechtliche Beurteilung" des VwG angeordnet (s auch VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0034). Wiewohl die in der Rsp zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG gängige (einschränkende) Umschreibung der Bindungswirkung als Bindung an die "die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht" vergleiche nur VwGH 28. 2. 2013, 2012/07/0014) keine wörtliche Aufnahme in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG fand, folgt die Rechtsprechungspraxis auch dahingehend dem Modell des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (zB VwGH 21. 1. 2016, Ra 2015/12/0048; 13. 9. 2016, Ko 2016/03/0008). Der Aufhebungsbeschluss wirkt ex tunc vergleiche auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG Rz 132).
Mit Rechtskraft des Zurückverweisungsbescheides erhält die Partei das subjektive Recht auf ein bindungsgemäßes verwaltungsbehördliches Verfahren. Die Bindung erlischt im Falle einer Änderung notwendiger Voraussetzungen für die Verwirklichung der bindenden Rechtsansicht. So lange weder eine Änderung jener Sachverhaltselemente eingetreten ist, von deren Zutreffen die geäußerten Rechtsansichten notwendigerweise ausdrücklich oder erschließbar abhängen noch die Rechtslage eine Änderung erfahren hat, ist eine Bindung gegeben. Keine Änderungen der Rechtslage stellen Änderungen in der verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidungspraxis dar (VwGH vom 29.03.2007, Zl 2006/15/0028).
Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung im Zurückverweisungsbeschluss des VwG (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG 2014) auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (Hinweis E vom 13. September 2016, Ko 2016/03/0008, und den B vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das VwG der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren (VwGH vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118). Als tragende Aufhebungsgründe sind insbesondere auch jene Vorgaben, die der Verwaltungsbehörde zu ihrem weiteren Vorgehen gemacht werden, zu qualifizieren, selbst wenn diese Vorgaben der Aufhebung nicht notwendigerweise unmittelbar zugrunde liegen, allerdings einen notwendigen Teil des gesamten Gedankenzusammenhangs bilden. Dadurch kann das VwG die Behörde anleiten, in welche Richtung weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, und kommt der Bindungswirkung eine Steuerungs- und Lenkungsfunktion zu (Haas, Zur Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG, ZfV 2017, 300, 305f mwN).Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung im Zurückverweisungsbeschluss des VwG (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG 2014) auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (Hinweis E vom 13. September 2016, Ko 2016/03/0008, und den B vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das VwG der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren (VwGH vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118). Als tragende Aufhebungsgründe sind insbesondere auch jene Vorgaben, die der Verwaltungsbehörde zu ihrem weiteren Vorgehen gemacht werden, zu qualifizieren, selbst wenn diese Vorgaben der Aufhebung nicht notwendigerweise unmittelbar zugrunde liegen, allerdings einen notwendigen Teil des gesamten Gedankenzusammenhangs bilden. Dadurch kann das VwG die Behörde anleiten, in welche Richtung weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, und kommt der Bindungswirkung eine Steuerungs- und Lenkungsfunktion zu (Haas, Zur Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG, ZfV 2017, 300, 305f mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss ausdrücklich dargelegt, in welchen Punkten ergänzende Erhebungen und Feststellungen von der belangten Behörde zu treffen sein werden (vgl. 0). Die belangte Behörde hat sich darüber hinweggesetzt und neuerlich einen Bescheid am 04.07.2018 erlassen, in welchem sie sich mit dem vom BVwG erteilten Auftrag nicht befasste und ist die belangte Behörde daher - wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt - dem Ermittlungsauftrag des BVwG nicht hinreichend nachgekommen.Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss ausdrücklich dargelegt, in welchen Punkten ergänzende Erhebungen und Feststellungen von der belangten Behörde zu treffen sein werden vergleiche 0). Die belangte Behörde hat sich darüber hinweggesetzt und neuerlich einen Bescheid am 04.07.2018 erlassen, in welchem sie sich mit dem vom BVwG erteilten Auftrag nicht befasste und ist die belangte Behörde daher - wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt - dem Ermittlungsauftrag des BVwG nicht hinreichend nachgekommen.
Die belangte Behörde begründete ihr Vorgehen damit, dass Erhebungen, soweit sie sich auf die Fürsorgepflicht und -bemühungen des Dienstgebers beziehen würden, welche ursprünglich Anlass für die Einleitung des Versetzungsverfahrens gewesen seien, gegenstandslos geworden seien, da aufgrund der inzwischen durchgeführten Änderungen der Verwaltungsorganisation und der damit verbundenen Auflösung von Arbeitsplätzen andere wichtige betriebliche Gründe die Versetzung des Beschwerdeführers erforderlich machen würden.
Eine Begründung hinsichtlich einer geänderten Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Beschlusses durch das BVwG fehlt dem Bescheid vom 04.07.2018. Den Ausführungen der belangten Behörde kann lediglich - implizit - entnommen werden, dass aus ihrer Sicht eine Organisationsänderung im Rahmen des IST-Zeitmodelles stattgefunden habe und es am 01.03.2016 und 01.02.2017 als Ergebnis der Systemisierung zur Auflösung von Arbeitsplätzen gekommen sei. Zudem sei es im Rahmen des Programmes "Teamwork 2018" zu einer Neuorganisation der Zustellbasen gekommen und seien seitdem keine unmittelbar Vorgesetzten mehr durchgängig an der Zustellbasis anwesend und sei daher eine Dienstaufsicht im Hinblick auf die Erhaltung und richtige Erfassung der Dienstzeit betrieblich gar nicht mehr möglich.
Diesbezüglich ist festzuhalten:
Der aufgehobene Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016 sowie der Beschluss des BVwG vom 18.05.2017 beruht bereits auf Sachverhaltsannahmen - nämlich auf der vorgenommen Organisationsänderung im Rahmen des IST-Zeitmodells durch die belangte Behörde, nach welcher fünf Arbeitsplätze, u.a. jener des Beschwerdeführers, einzusparen gewesen seien (vgl. Beschluss vom 18.05.2017, Seite 12) -, die vor Erlassung des Beschlusses des BVwG vom 18.05.2017 vorlagen und vom BVwG in seiner Entscheidung berücksichtigt wurden. Es handelte sich dabei um wesentliche die Aufhebung tragende Gründe, die eine Bindungswirkung entfalten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.1995, Zl. 94/07/0055, welches zu § 66 Abs. 2 AVG ergangen ist).Der aufgehobene Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016 sowie der Beschluss des BVwG vom 18.05.2017 beruht bereits auf Sachverhaltsannahmen - nämlich auf der vorgenommen Organisationsänderung im Rahmen des IST-Zeitmodells durch die belangte Behörde, nach welcher fünf Arbeitsplätze, u.a. jener des Beschwerdeführers, einzusparen gewesen seien vergleiche Beschluss vom 18.05.2017, Seite 12) -, die vor Erlassung des Beschlusses des BVwG vom 18.05.2017 vorlagen und vom BVwG in seiner Entscheidung berücksichtigt wurden. Es handelte sich dabei um wesentliche die Aufhebung tragende Gründe, die eine Bindungswirkung entfalten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.1995, Zl. 94/07/0055, welches zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangen ist).
Die von der belangten Behörde erwähnten Ereignisse, einerseits jenes am 01.02.2017, bei dem es zu weiteren Arbeitsplatzeinsparungen gekommen sei, und andererseits jenes im Jahr 2018, bei dem es zu einer Umorganisation der Zustellbasen im Zuge des Programmes "Teamwork 2018" gekommen sei, sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes Folgen und Ausdruck der Organisationsänderung im Jahr 2013 durch das IST-Zeitmodell, in das der Beschwerdeführer bis dato nicht optierte und welches wesentliche Grundlage des ersten Verfahrensganges und dem Beschlusses vom 18.05.2017 gewesen ist. Eine "wesentliche" Änderung der Sachlage ist daher nicht eingetreten.
Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Neuorganisation der Zustellbasen - wie im ersten Verfahrensgang - um die Darlegung eines administrativen Mehraufwandes handelt, weil der Beschwerdeführer im Vergleich zu den sonstigen Mitarbeitern nicht in das IST-Zeitmodell optierte; diesmal aber nicht im Zusammenhang stehend mit der Verrechnung von Mehrdienstleistungen sondern der Dienstaufsicht im Hinblick auf die Einhaltung und Erfassung der Dienstzeit, die für eine tägliche Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrdienstleistungen bei Zustellern mit festem Dienstplan erforderlich seien. Zumal der Kern der Argumentation "administrativer Mehraufwand" wegen Nichtoptierens des Beschwerdeführers in das IST-Zeitmodell, im Vergleich zu den Zustellern, die in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell optierten, bereits Gegenstand des ersten Verfahrensganges gewesen ist und dem Beschwerdeführer dahingehend bereits Erhebungen hinsichtlich des zeitlichen (Mehr-)Aufwandes aufgetragen wurden - denen der Beschwerdeführer jedoch, wie dem Bescheid vom 04.07.2018 entnommen werden kann, nicht nachgekommen ist -, vermochte die belangte Behörde auch mit diesem Vorbringen keine "wesentliche" Änderung der Sachlage darzulegen, die sie von einer Bindungswirkung befreit hätte.
Schließlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 04.07.2018 nicht dargelegt hat, wann der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers konkret eingespart wurde. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang lediglich auf die Auflösung aller Arbeitsplätze im Zustelldienst mit der Dienstzulagengruppe B; diese habe am 01.03.2016 stattgefunden. Diese Tatsachen fanden - wie bereits oben ausgeführt - Berücksichtigung im Beschluss vom 18.05.2017. Eine "wesentliche" Änderung der Sachlage wegen der Auflösung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, kann daher nicht erkannt werden. Die Verwendung des Beschwerdeführers bis in das Jahr 2016 als Landzusteller der Zustellbasis 9030 Klagenfurt und insbesondere die Aufhebung des Versetzungsbescheides vom 29.09.2016 sprechen vielmehr dafür, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weiterhin existieren sollte. Zur Wirkung einer Zurückverweisung wird festgehalten, dass die Rechtssache infolge der Zurückverweisung in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheides befunden hat (vgl. die Rsp zu § 66 Abs. 2 AVG insbesondere VwGH vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0178).Schließlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 04.07.2018 nicht dargelegt hat, wann der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers konkret eingespart wurde. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang lediglich auf die Auflösung aller Arbeitsplätze im Zustelldienst mit der Dienstzulagengruppe B; diese habe am 01.03.2016 stattgefunden. Diese Tatsachen fanden - wie bereits oben ausgeführt - Berücksichtigung im Beschluss vom 18.05.2017. Eine "wesentliche" Änderung der Sachlage wegen der Auflösung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, kann daher nicht erkannt werden. Die Verwendung des Beschwerdeführers bis in das Jahr 2016 als Landzusteller der Zustellbasis 9030 Klagenfurt und insbesondere die Aufhebung des Versetzungsbescheides vom 29.09.2016 sprechen vielmehr dafür, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weiterhin existieren sollte. Zur Wirkung einer Zurückverweisung wird festgehalten, dass die Rechtssache infolge der Zurückverweisung in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheides befunden hat vergleiche die Rsp zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG insbesondere VwGH vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0178).
Insgesamt betrachtet kann nicht erkannt werden, dass sich der Sachverhalt seit der Erlassung des Beschlusses des BVwG a, 18.05.2017 "wesentlich" verändert hat. Aus diesem Grund ist es rechtswidrig, wenn die belangte Behörde von einem Entfall der Bindungswirkung des Zurückverweisungsbeschlusses ausgeht und sie es im fortgesetzten Verfahren unterlassen hat, dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechen und zu ermitteln. Sie hat damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Bei richtiger Vorgehensweise hätte die belangte Behörde somit den im zweiten Verfahrensgang erlassenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde am Maßstab des Zurückverweisungsbescheides prüfen müssen. Es liegt kein geänderter Sachverhalt vor, der der dargelegten Bindungswirkung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG des Beschlusses vom 18.05.2017 entgegenstehen würde.Insgesamt betrachtet kann nicht erkannt werden, dass sich der Sachverhalt seit der Erlassung des Beschlusses des BVwG a, 18.05.2017 "wesentlich" verändert hat. Aus diesem Grund ist es rechtswidrig, wenn die belangte Behörde von einem Entfall der Bindungswirkung des Zurückverweisungsbeschlusses ausgeht und sie es im fortgesetzten Verfahren unterlassen hat, dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechen und zu ermitteln. Sie hat damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Bei richtiger Vorgehensweise hätte die belangte Behörde somit den im zweiten Verfahrensgang erlassenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde am Maßstab des Zurückverweisungsbescheides prüfen müssen. Es liegt kein geänderter Sachverhalt vor, der der dargelegten Bindungswirkung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG des Beschlusses vom 18.05.2017 entgegenstehen würde.
Da auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wie im Verfahren des ersten Rechtsganges aus den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017 ausgeführten Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht gegeben sind, war wieder gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen und die Angelegenheit abermals an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist mit Nachdruck darauf, dass der in seinem Beschluss vom 18.05.2017 formulierte und sich aus der Bindungswirkung abzuleitende Auftrag von der belangten Behörde im fortzusetzenden Verfahren umgehend umzusetzen sein wird.Da auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wie im Verfahren des ersten Rechtsganges aus den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017 ausgeführten Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht gegeben sind, war wieder gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen und die Angelegenheit abermals an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist mit Nachdruck darauf, dass der in seinem Beschluss vom 18.05.2017 formulierte und sich aus der Bindungswirkung abzuleitende Auftrag von der belangten Behörde im fortzusetzenden Verfahren umgehend umzusetzen sein wird.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung erstreckt sich die Bindungswirkung über die belangte Behörde hinaus auf das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren, weshalb es sich für das Bundesverwaltungsgericht erübrigt, sich bei gegebener gleicher Sach- und Rechtslage mit den der überbundenen Rechtsansicht widersprechenden Argumenten der Behörde (neuerlich) auseinanderzusetzen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Fragen - weiterhin - um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Es kann dem dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, Seite 21) daher nicht gefolgt werden.Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Fragen - weiterhin - um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Es kann dem dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, Seite 21) daher nicht gefolgt werden.
Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an den Leiter des Personalamtes der Österreichischen Post AG zurückzuverweisen.Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an den Leiter des Personalamtes der Österreichischen Post AG zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die aufgetragenen Ermittlungen anzustellen haben wird. Es wird diesbezüglich auf den Beschluss des BVwG vom 18.05.2017, GZ W221 2146741-1/4E, verwiesen. In diesem Zusammenhang ist erneut auf § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG hinzuweisen, wonach die belangte Behörde - weiterhin - im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden ist (vgl. VwGH, 21.01.2016, GZ. Ra 2015/12/0048). Eine wirksame Versetzung des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit", Verwendungscode 8840, PT 8, ist daher bislang nicht erfolgt.Der Vollständigkeit halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die aufgetragenen Ermittlungen anzustellen haben wird. Es wird diesbezüglich auf den Beschluss des BVwG vom 18.05.2017, GZ W221 2146741-1/4E, verwiesen. In diesem Zusammenhang ist erneut auf Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG hinzuweisen, wonach die belangte Behörde - weiterhin - im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden ist vergleiche VwGH, 21.01.2016, GZ. Ra 2015/12/0048). Eine wirksame Versetzung des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit", Verwendungscode 8840, PT 8, ist daher bislang nicht erfolgt.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Aufhebungsgründe, Betriebsvereinbarung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2207322.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019