Entscheidungsdatum
12.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
L521 2198955-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde 1. XXXX , beide vertreten durch Dr. Christof Joham & Mag. Andreas Voggenberger Rechtsanwälte GesbR in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 13, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 24.05.2018, Zl. XXXX , betreffend Zeugengebühren (mitbeteiligte Partei: XXXX ; weitere Parteien gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 und 3 GebAG: XXXX ) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde 1. römisch 40 , beide vertreten durch Dr. Christof Joham & Mag. Andreas Voggenberger Rechtsanwälte GesbR in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 13, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 24.05.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Zeugengebühren (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ; weitere Parteien gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 3 GebAG: römisch 40 ) zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruch dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruch dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
"1. Die Gebühren der Zeugin XXXX , für die Teilnahme an der für den 09.04.2019 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg werden nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 44/2019, wie folgt bestimmt:"1. Die Gebühren der Zeugin römisch 40 , für die Teilnahme an der für den 09.04.2019 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg werden nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, wie folgt bestimmt:
Ersatz der notwendigen Reisekosten -EUR-14,20
Entschädigung für Zeitversäumnis-EUR-42,60
Summe gerundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG -EUR-58,80Summe gerundet gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG -EUR-58,80
2. Das Mehrbegehren wird abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die mitbeteiligte Partei wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 12.01.2018 in dessen Verfahren XXXX als Zeugin zur für den 09.04.2019 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geladen und erschien pflichtgemäß am 09.04.2018 um 10.00 Uhr vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg. Dort wurde der Zeugin mitgeteilt, dass die Tagsatzung aufgrund einer gemeinsamen Ruhensanzeige der Parteien abberaumt wurde, eine Verständigung der Zeugin jedoch unterblieben sei.1. Die mitbeteiligte Partei wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 12.01.2018 in dessen Verfahren römisch 40 als Zeugin zur für den 09.04.2019 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geladen und erschien pflichtgemäß am 09.04.2018 um 10.00 Uhr vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg. Dort wurde der Zeugin mitgeteilt, dass die Tagsatzung aufgrund einer gemeinsamen Ruhensanzeige der Parteien abberaumt wurde, eine Verständigung der Zeugin jedoch unterblieben sei.
2. Für die Befolgung der Ladung zur für den 09.04.2019 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung sprach die mitbeteiligte Partei in ihrem Antrag vom 17.04.2018 Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter im Betrag von EUR 1.290,00 aufgrund ihrer Tätigkeit als "gewerberechtliche Geschäftsführerin in selbständiger Erwerbstätigkeit" sowie den Ersatz der Kosten eines Massenbeförderungsmittels an, ohne diese Kosten zu beziffern oder nachzuweisen.
3. Infolge eines Verbesserungsauftrages legte die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg mit Schreiben vom 10.05.2018 dar, zertifizierte Immobilientreuhänderin und geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH zu sein. Darüber hinaus übe sie als Einzelunternehmerin das Hausbetreuungsgewerbe aus. Bei der XXXX GmbH handle es sich um eine "Ein-Person-GmbH". Als "Einzelkämpferin" müsse sie sich bei gerichtlichen Ladungen notwendigerweise von einem Stellvertreter mit entsprechender Qualifikation vertreten lassen. Da die Ladung eine Verhandlungsdauer von acht Stunden ausgewiesen habe, habe sie einen Stellvertreter für den gesamten Arbeitstag bestellen müssen. Der Stellvertreter habe am 09.04.2018 unaufschiebbare Termin wahrnehmen müssen, wobei die betroffenen Liegenschaften in der Folge in der Stellungnahme einschließlich einer schlagwortartigen Beschreibung des Gegenstandes des jeweiligen Termines aufgelistet werden.3. Infolge eines Verbesserungsauftrages legte die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg mit Schreiben vom 10.05.2018 dar, zertifizierte Immobilientreuhänderin und geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH zu sein. Darüber hinaus übe sie als Einzelunternehmerin das Hausbetreuungsgewerbe aus. Bei der römisch 40 GmbH handle es sich um eine "Ein-Person-GmbH". Als "Einzelkämpferin" müsse sie sich bei gerichtlichen Ladungen notwendigerweise von einem Stellvertreter mit entsprechender Qualifikation vertreten lassen. Da die Ladung eine Verhandlungsdauer von acht Stunden ausgewiesen habe, habe sie einen Stellvertreter für den gesamten Arbeitstag bestellen müssen. Der Stellvertreter habe am 09.04.2018 unaufschiebbare Termin wahrnehmen müssen, wobei die betroffenen Liegenschaften in der Folge in der Stellungnahme einschließlich einer schlagwortartigen Beschreibung des Gegenstandes des jeweiligen Termines aufgelistet werden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 24.05.2018 wurden die Gebühren der mitbeteiligten Partei die Teilnahme an der für den 09.04.2019 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg mit insgesamt (gerundet) EUR 498,00 (darin enthalten EUR 14,20 an Ersatz der notwendigen Reisekosten und EUR 483,75 an Entschädigung für Zeitversäumnis) bestimmt. Das Mehrbegehren von EUR 792,00 wurde abgewiesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 24.05.2018 wurden die Gebühren der mitbeteiligten Partei die Teilnahme an der für den 09.04.2019 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg mit insgesamt (gerundet) EUR 498,00 (darin enthalten EUR 14,20 an Ersatz der notwendigen Reisekosten und EUR 483,75 an Entschädigung für Zeitversäumnis) bestimmt. Das Mehrbegehren von EUR 792,00 wurde abgewiesen.
Begründend führt der Vorsteher des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg hinsichtlich der Nichtzuerkennung der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe für eine ganztägige Stellvertretung vorgesorgt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis könne jedoch nur für den Zeitraum zugesprochen werden, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen müsse. Da es der mitbeteiligten Partei aufgrund der Abberaumung der für den 09.04.2019 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung möglich gewesen sei, zeitnah nach Erscheinen bei Gericht ihrer Tätigkeit wieder nachzugehen, bestehe der für acht Stunden geltend gemachte Anspruch nur im Umfang von drei Stunden zu Recht.
5. Die mitbeteiligte Partei erhob gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 24.05.2018 kein Rechtsmittel, sodass dieser im Umfang der Abweisung der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis im Betrag von EUR 792,00 in Teilrechtskraft erwachsen ist.
6. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer, denen gemäß § 22 Abs. 1 GebAG die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde zukommt, am 25.05.2018 zugestellten Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 24.05.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sich erkennbar nur gegen die Zuerkennung der Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 483,75 richtet und in welcher die beschwerdeführenden Parteien insbesondere vorbringen, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters sei von der mitbeteiligten Partei nicht hinreichend bescheinigt worden. Der mitbeteiligten Partei sei die Ladung bereits Monate vor dem Termin am 09.04.2018 zugegangen, sodass eine Verschiebung der Termine leicht möglich gewesen wäre. Die mitbeteiligte Partei habe in diesem Zusammenhang verabsäumt, die Unaufschiebbarkeit der behaupteten Termine zu bescheinigen.6. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer, denen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GebAG die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde zukommt, am 25.05.2018 zugestellten Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 24.05.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sich erkennbar nur gegen die Zuerkennung der Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 483,75 richtet und in welcher die beschwerdeführenden Parteien insbesondere vorbringen, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters sei von der mitbeteiligten Partei nicht hinreichend bescheinigt worden. Der mitbeteiligten Partei sei die Ladung bereits Monate vor dem Termin am 09.04.2018 zugegangen, sodass eine Verschiebung der Termine leicht möglich gewesen wäre. Die mitbeteiligte Partei habe in diesem Zusammenhang verabsäumt, die Unaufschiebbarkeit der behaupteten Termine zu bescheinigen.
7. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg legte die Beschwerde mit Note vom 02.07.2018 zur Entscheidung vor, ohne die mitbeteiligte Partei von der Beschwerdeerhebung zu verständigen.
Die Beschwerdevorlage langte am 05.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge zunächst der Abteilung L523 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die Rechtssache der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
8. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.22.2018 wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei zur Abgabe einer Äußerung übermittelt und der mitbeteiligten Partei unter einem aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen weitere Bescheinigungsmittel wie Protokolle, Ladungen, Korrespondenz und dergleichen hinsichtlich der Termine und Verpflichtungen am 09.04.2018 vormittags zwischen 09.00 und 12.00 Uhr in Vorlage zu bringen und dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche bekannten Personen namhaft zu machen, die bei diesen Terminen und Verpflichtungen zugegen waren. Außerdem wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, hinsichtlich der Termine und Verpflichtungen am 09.04.2018 vormittags zwischen 09.00 und 12.00 Uhr darzulegen, aus welchem Grund diese Termine und Verpflichtungen nicht verschoben werden konnten, obwohl die Ladung zur Einvernahme am 09.04.2018 bereits im Januar 2018 zugestellt wurde.
9. In der Stellungnahme vom 21.11.2018 beklagt die mitbeteiligte Partei zunächst, dass die ihr zuerkannte Gebühr bislang nicht ausbezahl worden sei. In der Sache führt die mitbeteiligte Partei aus, die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Parteien mache "oft und gerne viel Theaterdonner". Als Zeugen für ihr Vorbringen mache sie den bestellten Stellvertreter namhaft. Der Stellvertreter habe ihr nur mündlich von den verrichteten Tätigkeiten berichtet, da schriftliche Aufzeichnungen mit EUR 300,00 zuzüglich einer Nebenkostenpauschale zu honorieren gewesen wären.
Mit der Stellungnahme wurden keine weiteren Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht.
10. Die beschwerdeführenden Parteien präzisierten ihr Begehren mit Schriftsatz vom 13.12.2018 dahingehend, dass eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehret werde, dass anstelle der zuerkannten Entschädigung für Zeitversäumnis in Form des Ersatzes der Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter eine Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG im Betrag von EUR 42,60 zugesprochen werden möge.10. Die beschwerdeführenden Parteien präzisierten ihr Begehren mit Schriftsatz vom 13.12.2018 dahingehend, dass eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehret werde, dass anstelle der zuerkannten Entschädigung für Zeitversäumnis in Form des Ersatzes der Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter eine Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG im Betrag von EUR 42,60 zugesprochen werden möge.
11. In der Folge scheiterten zwei Versuche des Bundesverwaltungsgerichtes, eine mündliche Verhandlung zur Erörterung des Sachverhaltes durchzuführen. Im Vorfeld einer für den 01.02.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung scheiterte die Ladung des beantragten Zeugen, da sich dieser ortsabwesend gemeldet hatte.
Eine für den 24.05.2019 anberaumte mündliche Verhandlung kam nicht zustande, da der Zeuge kurzfristig aufgrund von "Baustellen in Wien" sein Nichterscheine bekanntgab und die mitbeteiligte Partei am Tag der Verhandlung plötzlich erkrankte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien XXXX sind klagende Parteien im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg. Beklagte Partei in diesem Verfahren ist die Durst Bau GmbH in 1110 Wien.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien römisch 40 sind klagende Parteien im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg. Beklagte Partei in diesem Verfahren ist die Durst Bau GmbH in 1110 Wien.
Das Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg endete mit am 04.04.2018 eingebrachter gemeinsamer Anzeige des ewigen Ruhens infolge einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Streitteilen.Das Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg endete mit am 04.04.2018 eingebrachter gemeinsamer Anzeige des ewigen Ruhens infolge einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Streitteilen.
1.2. Zuvor wurde die mitbeteiligte Partei XXXX mit Ladung des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 12.01.2018, der mitbeteiligten Partei zugegangen am 16.01.2018, als Zeugin zur für den 09.04.2019 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geladen.1.2. Zuvor wurde die mitbeteiligte Partei römisch 40 mit Ladung des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 12.01.2018, der mitbeteiligten Partei zugegangen am 16.01.2018, als Zeugin zur für den 09.04.2019 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geladen.
Die mitbeteiligte Partei erschien pflichtgemäß am 09.04.2018 um 10.00 Uhr vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg. Dort wurde der Zeugin von der zuständigen Richterin mitgeteilt, dass die Tagsatzung aufgrund einer gemeinsamen Ruhensanzeige der Parteien abberaumt wurde, eine Verständigung der Zeugin jedoch unterblieben sei. Die mitbeteiligte Partei trat daraufhin die Rückreise nach Salzburg an.
1.3. Mit postalisch übermittelter Eingabe vom 17.04.2018 (Datum der Postaufgabe) machte mitbeteiligte Partei Zeugengebühren für das Erscheinen vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg am 09.04.2018 im Umfang der Ersatz der notwendigen Reisekosten für die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels sowie Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter aufgrund der Tätigkeit als "gewerberechtliche Geschäftsführerin in selbständiger Erwerbstätigkeit" geltend. Weder aus dem Schreiben vom 16.04.2018 noch dem beigefügten Antragsformular gehen konkrete Beträge hervor, deren Ersatz bzw. Entschädigung begehrt wird.
1.4. Die mitbeteiligte Partei ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der XXXX GmbH in 5020 Salzburg, FN XXXX des Landesgerichtes Salzburg. Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausübung des Gewerbes des Immobilientreuhänders. Die mitbeteiligte Partei übt außerdem - eigenen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüften Angaben zufolge - als Einzelunternehmerin das Hausbetreuungsgewerbe aus.1.4. Die mitbeteiligte Partei ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH in 5020 Salzburg, FN römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg. Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausübung des Gewerbes des Immobilientreuhänders. Die mitbeteiligte Partei übt außerdem - eigenen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüften Angaben zufolge - als Einzelunternehmerin das Hausbetreuungsgewerbe aus.
1.5. Die XXXX GmbH beauftragte mit Vereinbarung vom 04.04.2018 XXXX , mit der Wahrnehmung von Vertretungstätigkeiten am 09.04.2018 im Zeitraum von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu einem Pauschalpreis von EUR 1.000,00 zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 7,5% und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vereinbarung wurde dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg mit dem Antrag vom 17.04.2018 im Original vorgelegt.1.5. Die römisch 40 GmbH beauftragte mit Vereinbarung vom 04.04.2018 römisch 40 , mit der Wahrnehmung von Vertretungstätigkeiten am 09.04.2018 im Zeitraum von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu einem Pauschalpreis von EUR 1.000,00 zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 7,5% und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vereinbarung wurde dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg mit dem Antrag vom 17.04.2018 im Original vorgelegt.
Am 10.04.2018 legte XXXX der XXXX GmbH die Rechnung Nummer 248/2018 über EUR 1.290,00 für die Vertretung am 09.04.2018 samt allen erforderlichen Nebenarbeiten.Am 10.04.2018 legte römisch 40 der römisch 40 GmbH die Rechnung Nummer 248 aus 2018, über EUR 1.290,00 für die Vertretung am 09.04.2018 samt allen erforderlichen Nebenarbeiten.
Der Rechnungsbetrag von EUR 1.290,00 wurde am 11.04.2018 vom Geschäftskonto der XXXX GmbH an XXXX überwiesen. Der Kontoauszug wurde dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg mit dem Antrag vom 17.04.2018 in Kopie vorgelegt.Der Rechnungsbetrag von EUR 1.290,00 wurde am 11.04.2018 vom Geschäftskonto der römisch 40 GmbH an römisch 40 überwiesen. Der Kontoauszug wurde dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg mit dem Antrag vom 17.04.2018 in Kopie vorgelegt.
1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als Zeugin am 09.04.2018 einen über die Kosten der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels hinausgehenden Vermögensnachteil erlitten hat.
1.7. Der Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.1.7. Der Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akts des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg und der im Verfahren seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegten Urkunden (insbesondere dem Auftragsschreiben der XXXX GmbH, gefertigt am 04.04.2018, der Rechnung des XXXX vom 10.04.2018, Nummer 248/2018 und dem Kontoauszug betreffend das bei der XXXX geführte Konto der XXXX GmbH) und dem Inhalt der von ihr erstatteten Stellungnahmen.2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akts des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg und der im Verfahren seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegten Urkunden (insbesondere dem Auftragsschreiben der römisch 40 GmbH, gefertigt am 04.04.2018, der Rechnung des römisch 40 vom 10.04.2018, Nummer 248 aus 2018, und dem Kontoauszug betreffend das bei der römisch 40 geführte Konto der römisch 40 GmbH) und dem Inhalt der von ihr erstatteten Stellungnahmen.
2.2. Die Anreise der mitbeteiligten Partei zur für den 09.04.2019 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg ist durch die Aktenvermerke der Leiterin der Gerichtsabteilung 3 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom selben Tag dokumentiert.
2.3. Die Feststellungen betreffend die XXXX GmbH, den Unternehmensgegenstand und die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse gehen auf den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Firmenbuchauszug zurück. Die mitbeteiligte Partei brachte außerdem vor, das Hausbetreuungsgewerbe als Einzelunternehmerin auszuüben und brachte dazu einen Auszug aus dem Gewerberegister in Vorlage. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Zusammenhang im Zweifel den Angaben der mitbeteiligten Partei, zumal weder ein gegenteiliges Vorbringen noch entgegenstehende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen.2.3. Die Feststellungen betreffend die römisch 40 GmbH, den Unternehmensgegenstand und die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse gehen auf den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Firmenbuchauszug zurück. Die mitbeteiligte Partei brachte außerdem vor, das Hausbetreuungsgewerbe als Einzelunternehmerin auszuüben und brachte dazu einen Auszug aus dem Gewerberegister in Vorlage. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Zusammenhang im Zweifel den Angaben der mitbeteiligten Partei, zumal weder ein gegenteiliges Vorbringen noch entgegenstehende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen.
2.4. Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände zu bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet bescheinigen, dass der Organwalter, der über den Anspruch zu entscheiden hat, von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn nur für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, Zl. 96/17/0360; 08.09.2009, Zl. 2008/17/0235; 20.06.2012, Zl. 2010/17/0099).2.4. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände zu bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet bescheinigen, dass der Organwalter, der über den Anspruch zu entscheiden hat, von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn nur für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, Zl. 96/17/0360; 08.09.2009, Zl. 2008/17/0235; 20.06.2012, Zl. 2010/17/0099).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Bescheinigung ferner von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens zu unterscheiden. Es ist jedenfalls zu fordern, dass der selbständig erwerbstätige Zeuge konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten behauptet, was in vielen Fällen durchaus eine Aufgliederung erforderlich machen wird. Für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz jedoch mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung); das heißt, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen. Das Organ hat sich nicht notwendig mit der Frage zu beschäftigen, ob die einzelnen Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens widerspruchsfrei die volle Überzeugung vom Vorliegen des festzustellenden Sachverhaltes herzustellen vermögen, es darf das Bescheinigungsverfahren jedenfalls beenden, sobald dessen Ergebnisse ausreichen, die Richtigkeit des behaupteten Anspruches für (bloß) wahrscheinlich zu halten (VwGH 25.05.2005, Zl. 2004/17/0004).
2.4. Die mitbeteiligte Partei behauptete im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg einen erlittenen Vermögensnachteil aufgrund der aufgewendeten Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter.
In diesem Zusammenhang ist von entscheidungswesentlichen Bedeutung, dass der Stellvertreter XXXX den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten unbedenklichen Urkunden zufolge nicht von der mitbeteiligten Partei beauftragt und bezahlt wurde, sondern von der (juristischen Person) XXXX GmbH in 5020 Salzburg, FN XXXX des Landesgerichtes Salzburg, und somit nicht von der mitbeteiligten Partei. Der bescheinigte Vermögensnachteil trat somit unmittelbar im Vermögen der XXXX GmbH ein.In diesem Zusammenhang ist von entscheidungswesentlichen Bedeutung, dass der Stellvertreter römisch 40 den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten unbedenklichen Urkunden zufolge nicht von der mitbeteiligten Partei beauftragt und bezahlt wurde, sondern von der (juristischen Person) römisch 40 GmbH in 5020 Salzburg, FN römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg, und somit nicht von der mitbeteiligten Partei. Der bescheinigte Vermögensnachteil trat somit unmittelbar im Vermögen der römisch 40 GmbH ein.
Ein unmittelbar im Vermögen der mitbeteiligten Partei eingetretener Vermögensnachteil infolge Zeitversäumnis wurde demgegenüber weder im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert behauptet und demgemäß auch nicht bescheinigt.
Ausgehend davon kann schon mangels konkreter sachverhaltsbezogener Behauptung nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als Zeugin am 09.04.2018 einen über die Kosten der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels hinausgehenden Vermögensnachteil erlitten hat. Dieser Schluss ergibt sich insbesondere daraus, dass die geltend gemachten Kosten für den bestellten Stellvertreter eben von der XXXX GmbH bezahlt wurden und ein anderweitiger Vermögensschaden nicht in den Raum gestellt wurde. Eine Weiterverrechnung des Betrages zu Lasten der mitbeteiligten Partei wurde weder behauptet, noch bescheinigt. Aufgrund des Wortlauts der im Verfahren vorgelegten Rechnung Nummer 248/2018 des XXXX bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, dass diese gegenüber der XXXX GmbH als Leistungsempfängerin und Vertragspartnerin gelegt wurde und nicht gegenüber der mitbeteiligten Partei im Rahmen ihres Einzelunternehmens. Dass das Vermögen der XXXX GmbH nicht mit dem Vermögen der mitgeteilten Partei gleichzusetzen ist und Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft nicht mit einem Vermögensnachteil ihrer Eigentümer einhergeht, wird sogleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erörtern sein.Ausgehend davon kann schon mangels konkreter sachverhaltsbezogener Behauptung nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als Zeugin am 09.04.2018 einen über die Kosten der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels hinausgehenden Vermögensnachteil erlitten hat. Dieser Schluss ergibt sich insbesondere daraus, dass die geltend gemachten Kosten für den bestellten Stellvertreter eben von der römisch 40 GmbH bezahlt wurden und ein anderweitiger Vermögensschaden nicht in den Raum gestellt wurde. Eine Weiterverrechnung des Betrages zu Lasten der mitbeteiligten Partei wurde weder behauptet, noch bescheinigt. Aufgrund des Wortlauts der im Verfahren vorgelegten Rechnung Nummer 248 aus 2018, des römisch 40 bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, dass diese gegenüber der römisch 40 GmbH als Leistungsempfängerin und Vertragspartnerin gelegt wurde und nicht gegenüber der mitbeteiligten Partei im Rahmen ihres Einzelunternehmens. Dass das Vermögen der römisch 40 GmbH nicht mit dem Vermögen der mitgeteilten Partei gleichzusetzen ist und Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft nicht mit einem Vermögensnachteil ihrer Eigentümer einhergeht, wird sogleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erörtern sein.
Weitergehende Feststellungen hinsichtlich der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters erübrigen sich ebenfalls im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung.
2.5. Da die Reisekosten im Rechtsmittelverfahren nicht strittig sind und lediglich das Massenbeförderungsmittel und die in den §§ 14 und 15 GebAG angeführten Sätze vergütet wurden, sind weitergehende Feststellungen zu diesem Punkt nicht erforderlich.2.5. Da die Reisekosten im Rechtsmittelverfahren nicht strittig sind und lediglich das Massenbeförderungsmittel und die in den Paragraphen 14 und 15 GebAG angeführten Sätze vergütet wurden, sind weitergehende Feststellungen zu diesem Punkt nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 44/2019, umfasst die Gebühr des Zeugen3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis
1. 14,20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge § 19 Abs. 2 GebAG zufolge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge Paragraph 19, Absatz 2, GebAG zufolge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (VwGH 20.06.2012, Zl. 2008/17/0070 mwN). Dabei ist das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen (VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0124).
Die Berufung auf einen mit Zeugeneinvernahmen in der Regel verbundenen Verdienstausfall kann ein konkretes Vorbringen betreffend einen bestimmten Einkommensverlust nicht ersetzen. Es kommt weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an (VwGH 30.10.1991, Zl. 91/17/0105). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (VwGH 08.09.2009, Zl. 2007/17/0161).
3.3. Die Beschwerde erweist sich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen und der vorstehend referierten Judikatur als berechtigt.
Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrem gebührenrechtlichen Antrag vom 17.04.2018 vor, aufgrund der Tätigkeit als "gewerberechtliche Geschäftsführerin in selbständiger Erwerbstätigkeit" Kosten für einen behauptetermaßen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter geltend zu machen. Die mitbeteiligte Partei behauptete damit im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 2 GebAG, durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitten zu haben und deshalb Entschädigung für Zeitversäumnis zu begehren.Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrem gebührenrechtlichen Antrag vom 17.04.2018 vor, aufgrund der Tätigkeit als "gewerberechtliche Geschäftsführerin in selbständiger Erwerbstätigkeit" Kosten für einen behauptetermaßen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter geltend zu machen. Die mitbeteiligte Partei behauptete damit im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG, durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitten zu haben und deshalb Entschädigung für Zeitversäumnis zu begehren.
Den Feststellungen zufolge fielen die angesprochenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter jedoch nicht der mitbeteiligten Partei zu Last, sondern wurden diese von einer Kapitalgesellschaft, nämlich der XXXX GmbH endgültig getragen. Zahlungen der mitbeteiligten Partei an den Stellvertreter konnte nicht festgestellt werden. Schon deshalb gebührt der mitbeteiligten Partei kein Ersatz der Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, zumal diese Kosten von einem Dritten getragen wurden und demnach durch die Bestellung des Stellvertreters und dessen Bezahlung kein (unmittelbarer) Vermögensnachteil bei der mitbeteiligten Partei eingetreten ist (in diesem Sinn auch Kammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, § 18 GebAG E 62). Auch der Verwaltungsgerichtshof spricht in seinem Erkenntnis vom 07.10.2005, Zl. 2005/17/0207, davon, dass eine (von mehreren Voraussetzungen) für die Zuerkennung der angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter ist, dass diese Kosten vom Zeugen getragen wurden. Die Kostentragung erfolge im gegenständlichen Fall -wie bereits erwähnt - jedoch nicht durch die mitbeteiligte Partei, sodass sie auch nicht dazu berechtigt ist, Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter geltend zu machen.Den Feststellungen zufolge fielen die angesprochenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter jedoch nicht der mitbeteiligten Partei zu Last, sondern wurden diese von einer Kapitalgesellschaft, nämlich der römisch 40 GmbH endgültig getragen. Zahlungen der mitbeteiligten Partei an den Stellvertreter konnte nicht festgestellt werden. Schon deshalb gebührt der mitbeteiligten Partei kein Ersatz der Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, zumal diese Kosten von einem Dritten getragen wurden und demnach durch die Bestellung des Stellvertreters und dessen Bezahlung kein (unmittelbarer) Vermögensnachteil bei der mitbeteiligten Partei eingetreten ist (in diesem Sinn auch Kammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, Paragraph 18, GebAG E 62). Auch der Verwaltungsgerichtshof spricht in seinem Erkenntnis vom 07.10.2005, Zl. 2005/17/0207, davon, dass eine (von mehreren Voraussetzungen) für die Zuerkennung der angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter ist, dass diese Kosten vom Zeugen getragen wurden. Die Kostentragung erfolge im gegenständlichen Fall -wie bereits erwähnt - jedoch nicht durch die mitbeteiligte Partei, sodass sie auch nicht dazu berechtigt ist, Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter geltend zu machen.
Dass die mitbeteiligte Partei einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der XXXX GmbH ist, ändert daran aus mehreren Gründen nichts. In formaler Hinsicht ist die XXXX GmbH juristische Person, eine Körperschaft mit einem satzungsmäßig festgelegten Nennkapital, an der die Gesellschafter mit Einlagen auf das in Teile zerlegte Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die GmbH ist unabhängig von ihrem Zweck oder Unternehmensgegenstand Unternehmer im Sinne des § 2 UGB (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 1 Rz 7).Dass die mitbeteiligte Partei einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH ist, ändert daran aus mehreren Gründen nichts. In formaler Hinsicht ist die römisch 40 GmbH juristische Person, eine Körperschaft mit einem satzungsmäßig festgelegten Nennkapital, an der die Gesellschafter mit Einlagen auf das in Teile zerlegte Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die GmbH ist unabhängig von ihrem Zweck oder Unternehmensgegenstand Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UGB (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph eins, Rz 7).
Der oder die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 19 GmbHG). Für seine Tätigkeit gebührt dem Geschäftsführer eine Vergütung, wobei diese im Rahmen des Anstellungsvertrages bzw. des Anstellungsbeschlusses oder allenfalls auch im Rahmen des Gesellschaftsvertrages geregelt werden kenn. Im Zweifel wird angemessenes Entgelt geschuldet (Straube/Ratka/Stöger/Völkl in Straube, WK GmbHG § 15 Rz 54, 74).Der oder die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (Paragraph 19, GmbHG). Für seine Tätigkeit gebührt dem Geschäftsführer eine Vergütung, wobei diese im Rahmen des Anstellungsvertrages bzw. des Anstellungsbeschlusses oder allenfalls auch im Rahmen des Gesellschaftsvertrages geregelt werden kenn. Im Zweifel wird angemessenes Entgelt geschuldet (Straube/Ratka/Stöger/Völkl in Straube, WK GmbHG Paragraph 15, Rz 54, 74).
Hinsichtlich der Rechte der Gesellschafter sehen § 82 Abs. 1 und 2 GmbHG vor, dass die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern können; sie haben vielmehr Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. Die Verteilung des Bilanzgewinns erfolgt in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen.Hinsichtlich der Rechte der Gesellschafter sehen Paragraph 82, Absatz eins und 2 GmbHG vor, dass die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern können; sie haben vielmehr Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. Die Verteilung des Bilanzgewinns erfolgt in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen.
Ausgehend davon gebührt der mitbeteiligten Partei als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der XXXX GmbH - zumindest nach den erörterten Rechtsvorschriften, der Gesellschaftsvertrag bzw. der Anstellungsvertrag bzw. der Bestellungsbeschluss zur Geschäftsführerin wurden nicht vorgelegt - einerseits zumindest ein angemessenes Entgelt als Geschäftsführerin der XXXX GmbH und andererseits der Bilanzgewinn der Gesellschaft nach Maßgabe des Jahresabschlusses.Ausgehend davon gebührt der mitbeteiligten Partei als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH - zumindest nach den erörterten Rechtsvorschriften, der Gesellschaftsvertrag bzw. der Anstellungsvertrag bzw. der Bestellungsbeschluss zur Geschäftsführerin wurden nicht vorgelegt - einerseits zumindest ein angemessenes Entgelt als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH und andererseits der Bilanzgewinn der Gesellschaft nach Maßgabe des Jahresabschlusses.
Wenn nunmehr im gegenständlichen Fall die XXXX GmbH den XXXX für Dienstleistungen am 09.04.2018 in Anspruch genommen hat, mag die Veranlassung für dieses Geschäft eine Verhinderung der Geschäftsführerin gewesen sein, dessen ungeachtet liegt ein Geschäft der Gesellschaft als selbständige Körperschaft mit eigenem Vermögen vor und nicht ein Eigengeschäft ihrer Geschäftsführerin. Die in der Folge getätigte Bezahlung der Nummer 248/2018 über EUR 1.290,00 für die Vertretung am 09.04.2018 durch die XXXX GmbH führte demgemäß zwar zu einem Abfluss von Vermögen der Gesellschaft, nicht jedoch zu einer nachteiligen Veränderung im Vermögen der Geschäftsführerin bzw. der alleinigen Gesellschafterin. Dass der erfolge Vermögensabfluss von der Gesellschaft nach Bezahlung der Nummer 248/2018 des XXXX nicht mit einer Veränderung im Vermögen der mitbeteiligten Partei gleichzusetzen ist, ergibt sich bereits daraus, dass die XXXX GmbH der geltenden Rechtslage zufolge zunächst grundsätzlich dazu berechtigt war, die entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen (§ 12 Abs. 1 lit. a UStG). Schon deshalb ist unwahrscheinlich, dass der (bei der XXXX GmbH durch den Abfluss von Kapital eingetretene) Vermögensnachteil dem Bruttorechnungsbetrag entsprochen hat. Darüber hinaus wurde die Rechnung Nummer 248/2018 des XXXX mit hoher Wahrscheinlichkeit als Betriebsausgabe bei der Ermittlung des Bilanzgewinns berücksichtigt, wobei das Bundesverwaltungsgericht in Unkenntnis des Geschäftsganges nicht weiter beurteilen kann, inwieweit sich die Rechnung Nummer 248/2018 des XXXX im Hinblick auf den Bilanzgewinn (auch in steuerrechtliche Hinsicht) letztlich auswirkte. Wie sich die verfahrensgegenständliche Rechnung Nummer 248/2018 letztlich auswirkte, ist nicht feststellbar. Die (mittelbaren) zukünftigen Auswirkungen auf das Vermögen der mitbeteiligten Partei können nicht einmal ansatzweise ermessen werden.Wenn nunmehr im gegenständlichen Fall die römisch 40 GmbH den römisch 40 für Dienstleistungen am 09.04.2018 in Anspruch genommen hat, mag die Veranlassung für dieses Geschäft eine Verhinderung der Geschäftsführerin gewesen sein, dessen ungeachtet liegt ein Geschäft der Gesellschaft als selbständige Körperschaft mit eigenem Vermögen vor und nicht ein Eigengeschäft ihrer Geschäftsführerin. Die in der Folge getätigte Bezahlung der Nummer 248 aus 2018, über EUR 1.290,00 für die Vertretung am 09.04.2018 durch die römisch 40 GmbH führte demgemäß zwar zu einem Abfluss von Vermögen der Gesellschaft, nicht jedoch zu einer nachteiligen Veränderung im Vermögen der Geschäftsführerin bzw. der alleinigen Gesellschafterin. Dass der erfolge Vermögensabfluss von der Gesellschaft nach Bezahlung der Nummer 248 aus 2018, des römisch 40 nicht mit einer Veränderung im Vermögen der mitbeteiligten Partei gleichzusetzen ist, ergibt sich bereits daraus, dass die römisch 40 GmbH der geltenden Rechtslage zufolge zunächst grundsätzlich dazu berechtigt war, die entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen (Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, UStG). Schon deshalb ist unwahrscheinlich, dass der (bei der römisch 40 GmbH durch den Abfluss von Kapital eingetretene) Vermögensnachteil dem Bruttorechnungsbetrag entsprochen hat. Darüber hinaus wurde die Rechnung Nummer 248 aus 2018, des römisch 40 mit hoher Wahrscheinlichkeit als Betriebsausgabe bei der Ermittlung des Bilanzgewinns berücksichtigt, wobei das Bundesverwaltungsgericht in Unkenntnis des Geschäftsganges nicht weiter beurteilen kann, inwieweit sich die Rechnung Nummer 248 aus 2018, des römisch 40 im Hinblick auf den Bilanzgewinn (auch in steuerrechtliche Hinsicht) letztlich auswirkte. Wie sich die verfahrensgegenständliche Rechnung Nummer 248 aus 2018, letztlich auswirkte, ist nicht feststellbar. Die (mittelbaren) zukünftigen Auswirkungen auf das Vermögen der mitbeteiligten Partei können nicht einmal ansatzweise ermessen werden.
Der Vollständigkeit halber ist in Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens der mitbeteiligten Partei festzuhalten, dass juristische Personen gemäß § 9 GewO zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers verpflichtet sind, wenn sie ein Gewerbe ausüben. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist gemäß¿§ 39 Abs. 1 GewO der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann vom handelsrechtlichen Geschäftsführer verschieden sein, ihm muss allerdings gemäß § 39 Abs. 2 GewO eine entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis im Betrieb zukommen. Für die gegenständliche Rechtsfrage, ob der mitbeteiligten Partei aufgrund eines eingetretenen Vermögensnachteils Zeugengebühren im Umfang der Kosten eines Stellvertreters gebühren ist nicht von Relevanz, ob die mitbeteiligte Partei (auch) gewerberechtliche Geschäftsführerin der XXXX GmbH ist.Der Vollständigkeit halber ist in Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens der mitbeteiligten Partei festzuhalten, dass juristische Personen gemäß Paragraph 9, GewO zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers verpflichtet sind, wenn sie ein Gewerbe ausüben. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist gemäß¿§ 39 Absatz eins, GewO der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann vom handelsrechtlichen Geschäftsführer verschieden sein, ihm muss allerdings gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GewO eine entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis im Betrieb zukommen. Für die gegenständliche Rechtsfrage, ob der mitbeteiligten Partei aufgrund eines eingetretenen Vermögensnachteils Zeugengebühren im Umfang der Kosten eines Stellvertreters gebühren ist nicht von Relevanz, ob die mitbeteiligte Partei (auch) gewerberechtliche Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH ist.
3.4. § 3 Abs. 1 Z. 2 GebAG zufolge gebührt dem Zeugen nur dann eine Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Die Justizverwaltungsbehörde hat demgemäß zunächst zu prüfen, ob ein Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitten hat. So gebührt etwa einem unselbständig erwerbstätigen Zeugen nur dann keine Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn kenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber besteht (VwGH 26.02.2001, Zl. 2000/17/0209).3.4. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG zufolge gebührt dem Zeugen nur dann eine Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Die Justizverwaltungsbehörde hat demgemäß zunächst zu prüfen, ob ein Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitten hat. So gebührt etwa einem unselbständig erwerbstätigen Zeugen nur dann keine Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn kenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber besteht (VwGH 26.02.2001, Zl. 2000/17/0209).
Im gegenständlichen Fall wäre ein bei der mitbeteiligten Partei eingetretener Vermögensschaden entweder dahingehend denkbar, dass ihr Geschäftsführerbezug infolge der ladungsbedingten Abwesenheit am 09.04.2018 anteilig gekürzt hätte werden können, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in solchen Fällen besteht. Außerdem wäre ein unmittelbar die mitbeteiligte Partei treffender Vermögensschaden als Folge eines durch die notwendigen erhöhten Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes (hier in Gestalt der Heranziehung eines Subunternehmers zur Erbringung von Leistungen der Gesellschaft) reduzierten Gewinnanteiles denkbar, wobei zur Darstellung eines solchen Vermögensschadens wohl komplexe Berechnungen erforderlich wären und insbesondere angesichts der Möglichkeiten des Verlust-/Gewinnvortrags eine darstellbare Auswirkung einer bestimmten betrieblichen Ausgabe allenfalls erst in den Folgejahren eintritt. Beide dieser Alternativen wurden weder behauptet, noch bescheinigt.
Dem gegenständlichen Antrag der mitbeteiligten Partei kann somit keine konkrete Behauptung eines wegen der Befolgung der Zeugenpflicht am 09.04.2018 selbst erlittenen Vermögensnachteils in Zusammenhang mit der behauptetermaßen notwendigerweise erfolgten Bestellung eines Stellvertreters entnommen werden. Der Obliegenheit, einen konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, wurde sohin nicht entsprochen (VwGH 25.02.2002, Zl. 98/17/0097). Dass die Beauftragung und Bezahlung eines Stellvertreters durch einen Dritten nicht zu einem Anspruch der Zeugin führt, da der Zeugin selbst kein Aufwand erwachsen ist, wurde bereits erörtert.
Der mitbeteiligten Partei steht zusammenfassend kein Ersatz von Kosten gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. c GebAG. Vielmehr steht der mitbeteiligten Partei - die eine gewerbliche Tätigkeit als Einzelunternehmerin einerseits und die Versäumung von ca. drei Stunden, in welcher eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit grundsätzlich möglich gewesen wäre, andererseits hinreichend behauptet und bescheinigt hat - die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG zu. Da dieser Umstand von den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Schriftsatz vom 13.12.2018 explizit zugestanden wird, sind weitere dahingehende Nachforschungen nicht geboten (§ 27 VwGVG).Der mitbeteiligten Partei steht zusammenfassend kein Ersatz von Kosten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG. Vielmehr steht der mitbeteiligten Partei - die eine gewerbliche Tätigkeit als Einzelunternehmerin einerseits und die Versäumung von ca. drei Stunden, in welcher eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit grundsätzlich möglich gewesen wäre, andererseits hinreichend behauptet und bescheinigt hat - die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu. Da dieser Umstand von den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Schriftsatz vom 13.12.2018 explizit zugestanden wird, sind weitere dahingehende Nachforschungen nicht geboten (Paragraph 27, VwGVG).
3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 24.05.2018, Zl. XXXX - der im Übrigen in seinem nicht angefochtenen Teil über die Abweisung der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis im Betrag von EUR 792,00 sowie der Zuerkennung von Reisekosten im Betrag von EUR 14,20 in Teilrechtskraft erwachsen ist und dahingehend unberührt bliebt - hinsichtlich des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis Berechtigung zukommt. Anstelle der zugesprochenen Entschädigung von EUR 483,75 gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. c GebAG gebührt Pauschalentschädigung für drei Stunden gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG im Betrag von EUR 42,60.3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 24.05.2018, Zl. römisch 40 - der im Übrigen in seinem nicht angefochtenen Teil über die Abweisung der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis im Betrag von EUR 792,00 sowie der Zuerkennung von Reisekosten im Betrag von EUR 14,20 in Teilrechtskraft erwachsen ist und dahingehend unberührt bliebt - hinsichtlich des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis Berechtigung zukommt. Anstelle der zugesprochenen Entschädigung von EUR 483,75 gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG gebührt Pauschalentschädigung für drei Stunden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG im Betrag von EUR 42,60.
Ausgehend davon ist die Gebühr der mitbeteiligten Partei für die Teilnahme an der für den 09.04.2019 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg mit insgesamt EUR 58,80 wie im Spruch ersichtlich neu zu bestimmen.Ausgehend davon ist die Gebühr der mitbeteiligten Partei für die Teilnahme an der für den 09.04.2019 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg mit insgesamt EUR 58,80 wie im Spruch ersichtlich neu zu bestimmen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die entscheidungswesentlichen Erwägungen - insbesondere die Tatsache der Beauftragung und Bezahlung des Stellvertreters durch eine Kapitalgesellschaft und nicht die mitbeteiligte Partei persönlich - nicht erwarten. Wiewohl die Klärung der (vorrangig wahrzunehmenden) Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, die angeblich am 09.04.2018 stattgefundenen Termine hätten in Anbetracht der lange vorher erfolgten Ladung verschoben werden können bzw. dass die Termine an sich angezweifelt würden - eine mündliche Verhandlung erfordert hätten, kann letztlich auf eine solche verzichtet werden, da der angefochtene Bescheid aus den erörterten rechtlichen Gründen abzuändern war. Das gewählte Vorgehen war schließlich in Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Herbeiführung der Verhandlung und der nicht feststellbaren Mitwirkung der mitbeteiligten Partei im Beschwerdeverfahren aus verfahrensökonomischen Gründen geboten.
Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen von keiner Seite beantragt wurde - abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen von keiner Seite beantragt wurde - abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung von Zeugengebühren - insbesondere dem Erkenntnis vom 07.10.2005, Zl. 2005/17/0207 - ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung von Zeugengebühren - insbesondere dem Erkenntnis vom 07.10.2005, Zl. 2005/17/0207 - ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behauptungspflicht, Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2198955.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019