Entscheidungsdatum
13.06.2019Norm
AVG §6Spruch
W187 2219656-1/4E
W187 2219656-2/13E
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Sabine SACHS, MAS als fachkundige Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der XXXX , betreffend das Vergabeverfahren "Arbeitstitel: Offener Lehrabschlusskurs Stadt Salzburg; P 299694" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund) vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), Landesgeschäftsstelle Salzburg, Abteilung Förderungen, Auerspergstraße 67a, 5020 Salzburg, vom 31. Mai 2019 beschlossen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Sabine SACHS, MAS als fachkundige Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der römisch 40 , betreffend das Vergabeverfahren "Arbeitstitel: Offener Lehrabschlusskurs Stadt Salzburg; P 299694" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund) vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), Landesgeschäftsstelle Salzburg, Abteilung Förderungen, Auerspergstraße 67a, 5020 Salzburg, vom 31. Mai 2019 beschlossen:
A)
1. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Anträge der XXXX auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung zurück.1. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Anträge der römisch 40 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung zurück.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
B)
1. Die XXXX ist verpflichtet, Pauschalgebühren in der Höhe von €1. Die römisch 40 ist verpflichtet, Pauschalgebühren in der Höhe von €
3.240 dem Bundesverwaltungsgericht zu bezahlen.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX , betreffend das Vergabeverfahren "Arbeitstitel: Offener Lehrabschlusskurs Stadt Salzburg; P 299694" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund) vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), Landesgeschäftsstelle Salzburg, Abteilung Förderungen, Auerspergstraße 67a, 5020 Salzburg, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 31. Mai 2019 beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , betreffend das Vergabeverfahren "Arbeitstitel: Offener Lehrabschlusskurs Stadt Salzburg; P 299694" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund) vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), Landesgeschäftsstelle Salzburg, Abteilung Förderungen, Auerspergstraße 67a, 5020 Salzburg, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 31. Mai 2019 beschlossen:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der XXXX auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück.Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der römisch 40 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 31. Mai 2019, 15.15 Uhr, beantragte die XXXX , XXXX , in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Arbeitstitel:1. Am 31. Mai 2019, 15.15 Uhr, beantragte die römisch 40 , römisch 40 , in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Arbeitstitel:
Offener Lehrabschlusskurs Stadt Salzburg; P 299694" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund) vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), Landesgeschäftsstelle Salzburg, Abteilung Förderungen, Auerspergstraße 67a, 5020 Salzburg. Sie brachte diesen Antrag beim Landesgericht Salzburg ein. Inhaltlich behauptet sie im Wesentlichen, dass die Auftraggeberin sie zur Verbesserung hätte auffordern müssen.
2. Am 3. Juni 2019 leitete das Landesgericht Salzburg diesen Antrag an das Landesverwaltungsgericht Salzburg weiter. Am selben Tag um
15.55 Uhr leitete das Landesverwaltungsgericht Salzburg diesen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
3. Am 4. Juni 2019 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin und forderte die Antragstellerin gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG zur Verbesserung ihres Antrags durch Ergänzung der Mindestinhalte gemäß §§ 344 Abs 1 und 350 Abs 3 BVergG und Entrichtung der Pauschalgebühren auf.3. Am 4. Juni 2019 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin und forderte die Antragstellerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG zur Verbesserung ihres Antrags durch Ergänzung der Mindestinhalte gemäß Paragraphen 344, Absatz eins und 350 Absatz 3, BVergG und Entrichtung der Pauschalgebühren auf.
4. Am 5. Juni 2019 räumte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht einen Zugang zu dem elektronischen Verfahrensakt des Vergabeverfahrens ein.
5. Mit Telefax vom 6. Juni 2019 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte und brachte vor, dass der Antrag verspätet eingebracht worden sei, da die Bekanntmachung der Ausschreibung das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren nenne. Darüber hinaus nahm sie zum Nachprüfungsantrag Stellung.
6. Am 6. Juni 2019, 21.35 Uhr, nahm die Antragstellerin zur Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrags Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Ausschreibung keinen Hinweis auf eine Vergabekontrolleinrichtung enthalte und die AGB des AMS-Salzburg nur einen Hinweis auf das Landesgericht Salzburg enthielten. Daher habe sie den Nachprüfungsantrag beim Landesgericht Salzburg eingebracht. Es fehle ein Hinweis, ob es sich um ein Vergabeverfahren im Ober- oder Unterschwellenbereich handle. Daher habe sie den Antrag beim Landesgericht Salzburg eingebracht.
7. Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 sandte die Antragstellerin die "Mängelbehebung zu GZ W187 2219656-2/4Z". Darin führt sie nach Angabe des Vergabeverfahrens, der Auftraggeberin, der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin den entscheidungsrelevanten Sachverhalt an. Sie stellt ihr Interesse am Vertragsabschluss und den drohenden Schaden dar. Sie hätte zur Vervollständigung ihres Angebots aufgefordert werden müssen, da diese nicht zu einer Verbesserung ihrer Wettbewerbsstellung führen würde. Weiters führte sie zur Einbringung des Antrags beim Landesgericht Salzburg aus. Der Antrag enthält keine Angabe verletzter Rechte. Darüber hinaus beantragte sie nun die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Die Republik Österreich (Bund) vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), Landesgeschäftsstelle Salzburg, Abteilung Förderungen schreibt unter der Bezeichnung "Arbeitstitel: Offener Lehrabschlusskurs Stadt Salzburg" einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich mit dem CPV-Code 80400000-8 Erwachsenenbildung und sonstiger Unterricht in einem einstufigen Verfahren für besondere Dienstleistungen nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 1,000.000. Die Bekanntmachung der Teilnahmeunterlagen erfolgte am 5. April 2019 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union und im Lieferanzeiger vom 25. März 2019. (Auskünfte der Auftraggeberin)
1.2 Punkt VI.4.1 der Bekanntmachung der Ausschreibung nennt unter dem Titel "Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren" das Bundesverwaltungsgericht unter Angabe aller Kontaktdaten. (Bekanntmachung der Ausschreibung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)1.2 Punkt römisch sechs.4.1 der Bekanntmachung der Ausschreibung nennt unter dem Titel "Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren" das Bundesverwaltungsgericht unter Angabe aller Kontaktdaten. (Bekanntmachung der Ausschreibung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.3 Am 26. April 2019 öffnete die Auftraggeberin die Angebote. Dabei war das Angebot der Antragstellerin jenes mit der niedrigsten Angebotssumme ohne USt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.4 Die Auftraggeberin gab am 21. Mai 2019 über ihre Plattform allen Bietern die Zuschlagsentscheidung und der Antragstellerin in einem auch die Ausscheidensentscheidung bekannt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.5 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Zuschlag erteilt. (Auskünfte der Auftraggeberin)
1.6 Die Antragstellerin bezahlte keine Pauschalgebühren. (gegenständlicher Verfahrensakt)
2. Beweiswürdigung
2. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10, idgF lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10, idgF lauten:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Geschäftsordnung
§ 19. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.Paragraph 19, Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
..."
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
...
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) ...
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idgF, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 idgF, lauten:
"Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) ...
Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) ...
Gebühren
§ 340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph 340, (1) Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und Paragraph 353, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
2. ...
3. Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
4. Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.4. Für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
5. ...
Einleitung des Verfahrens
§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) ...
Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 343. (1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.Paragraph 343, (1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) ...
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 344. (1) Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 344, (1) Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
1. ...
5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
6. ...
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. ...
2. er nicht innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt wird, oder2. er nicht innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt wird, oder
3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3) ...
Antragstellung
§ 350. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Paragraph 350, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 342 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 342, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(3) ...
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde."
3.2 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
3.2.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG ist die Republik Österreich (Bund) vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), Landesgeschäftsstelle Salzburg, Abteilung Förderungen. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 BVergG (st Rspr zB BVwG 4. 12. 2015, W149 2112412-2/28E; 20. 12. 2017, W187 2175977-2/25E; 28. 2. 2019, W123 2213111-2/18E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 7 BVergG. Es handelt sich um einen besonderen Dienstleistungsauftrag gemäß § 151 iVm Anh XVI BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Auftrags liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.3.2.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG ist die Republik Österreich (Bund) vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), Landesgeschäftsstelle Salzburg, Abteilung Förderungen. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG (st Rspr zB BVwG 4. 12. 2015, W149 2112412-2/28E; 20. 12. 2017, W187 2175977-2/25E; 28. 2. 2019, W123 2213111-2/18E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 7, BVergG. Es handelt sich um einen besonderen Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 151, in Verbindung mit Anh römisch sechzehn BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Auftrags liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
3.2.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 342 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.3.2.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 342, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist sohin gegeben.
3.2.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 342 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.3.2.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 342, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
3.2.4 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag enthält nach Verbesserung alle in § 344 Abs 1 BVergG geforderten Inhalte.3.2.4 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag enthält nach Verbesserung alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG geforderten Inhalte.
3.3 Zu Spruchpunkt I. A) 1. Und II. A) - Verspätung des Nachprüfungsantrags und Verspätung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung3.3 Zu Spruchpunkt römisch eins. A) 1. Und römisch zwei. A) - Verspätung des Nachprüfungsantrags und Verspätung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
3.3.1 Ein Nachprüfungsantrag muss innerhalb der Fristen des § 343 Abs 1 BVergG eingebracht werden. Diese beträgt zehn Tage ab der Absendung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung an den Antragsteller, da die Übermittlung im Wege der Vergabeplattform der Auftraggeberin elektronisch erfolgte. Dies war im vorliegenden Fall der 31. Mai 2019.3.3.1 Ein Nachprüfungsantrag muss innerhalb der Fristen des Paragraph 343, Absatz eins, BVergG eingebracht werden. Diese beträgt zehn Tage ab der Absendung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung an den Antragsteller, da die Übermittlung im Wege der Vergabeplattform der Auftraggeberin elektronisch erfolgte. Dies war im vorliegenden Fall der 31. Mai 2019.
3.3.2 Ein Nachprüfungsantrag muss beim zuständigen Verwaltungsgericht eingebracht werden. Wie oben ausgeführt ist das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Verwaltungsgericht und auch in der Bekanntmachung der Ausschreibung ausdrücklich genannt. Daran kann auch das Fehlen der Nennung eines Verwaltungsgerichts in der Ausschreibung selbst nichts ändern. Die AGB der Auftraggeberin betreffen jedoch die Phase der Durchführung des Auftrags, die eine Phase der Abwicklung eines zivilrechtlich abgeschlossenen Vertrags darstellt und daher auch vor Zivilgerichten abgehandelt werden kann. Auch wenn das Landesgericht Salzburg den Antrag unverzüglich an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und dieses ihn an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, geschieht diese Weiterleitung gemäß § 6 AVG iVm § 333 BVergG auf Gefahr des Einschreiters. Diese Gefahr bedeutet auch, dass er die Gefahr zu verantworten hat, dass der Antrag bei der zuständigen Stelle rechtzeitig einlangt (zB VwGH 23. 10. 2014, Ro 2014/11/0067; 20. 11. 2015, Ra 2015/08/0162; 21. 3. 2016, Ra 2015/08/0180). Auch entfaltet die Weiterleitung gemäß § 6 Abs 1 AVG keine zuständigkeitsbegründende Wirkung (VwGH 29. 10. 2015, Ro 2015/07/0017).3.3.2 Ein Nachprüfungsantrag muss beim zuständigen Verwaltungsgericht eingebracht werden. Wie oben ausgeführt ist das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Verwaltungsgericht und auch in der Bekanntmachung der Ausschreibung ausdrücklich genannt. Daran kann auch das Fehlen der Nennung eines Verwaltungsgerichts in der Ausschreibung selbst nichts ändern. Die AGB der Auftraggeberin betreffen jedoch die Phase der Durchführung des Auftrags, die eine Phase der Abwicklung eines zivilrechtlich abgeschlossenen Vertrags darstellt und daher auch vor Zivilgerichten abgehandelt werden kann. Auch wenn das Landesgericht Salzburg den Antrag unverzüglich an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und dieses ihn an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, geschieht diese Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG auf Gefahr des Einschreiters. Diese Gefahr bedeutet auch, dass er die Gefahr zu verantworten hat, dass der Antrag bei der zuständigen Stelle rechtzeitig einlangt (zB VwGH 23. 10. 2014, Ro 2014/11/0067; 20. 11. 2015, Ra 2015/08/0162; 21. 3. 2016, Ra 2015/08/0180). Auch entfaltet die Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG keine zuständigkeitsbegründende Wirkung (VwGH 29. 10. 2015, Ro 2015/07/0017).
3.3.3 Der Nachprüfungsantrag und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gelten als am 4. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Auftraggeberin übermittelte den Bietern die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung am 21. Mai 2019. Die Frist des § 343 Abs 1 BVergG endete daher am 31. Mai 2019. Damit erweist sich der am 4. Juni 2019 eingebrachte Nachprüfungsantrag als verspätet. Er ist daher gemäß § 344 Abs 2 Z 2 BVergG unzulässig. Der erstmals am 7. Juni 2019 gestellte Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist jedenfalls verspätet.3.3.3 Der Nachprüfungsantrag und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gelten als am 4. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Auftraggeberin übermittelte den Bietern die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung am 21. Mai 2019. Die Frist des Paragraph 343, Absatz eins, BVergG endete daher am 31. Mai 2019. Damit erweist sich der am 4. Juni 2019 eingebrachte Nachprüfungsantrag als verspätet. Er ist daher gemäß Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG unzulässig. Der erstmals am 7. Juni 2019 gestellte Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist jedenfalls verspätet.
3.3.4 Weiters sind der Nachprüfungsantrag und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 344 Abs 2 Z 3 BVergG, das die Antragstellerin trotz der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts keine Pauschalgebühren entrichtet hat.3.3.4 Weiters sind der Nachprüfungsantrag und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG, das die Antragstellerin trotz der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts keine Pauschalgebühren entrichtet hat.
3.3.5 Schließlich ist die Antragstellerin dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur Mängelbehebung nicht vollständig nachgekommen, da sie keine verletzten Recht angegeben hat. Daher ist der Antrag auch gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG zurückzuweisen.3.3.5 Schließlich ist die Antragstellerin dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur Mängelbehebung nicht vollständig nachgekommen, da sie keine verletzten Recht angegeben hat. Daher ist der Antrag auch gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG zurückzuweisen.
3.4 Zu Spruchpunkt I. B) 1. - Vorschreibung von Pauschalgebühren3.4 Zu Spruchpunkt römisch eins. B) 1. - Vorschreibung von Pauschalgebühren
3.4.1 Die Antragstellerin schuldet für einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 340 Abs 1 BVergG Pauschalgebühren. Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung ihres Antrags und ist vom Ergebnis des Verfahrens unabhängig (VfGH 1. 3. 2019, E 4474/2018; VwGH 28. 7. 2004, 2004/04/01011; 6. 12. 2015, Ra 2015/04/0095).3.4.1 Die Antragstellerin schuldet für einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 340, Absatz eins, BVergG Pauschalgebühren. Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung ihres Antrags und ist vom Ergebnis des Verfahrens unabhängig (VfGH 1. 3. 2019, E 4474 aus 2018,; VwGH 28. 7. 2004, 2004/04/01011; 6. 12. 2015, Ra 2015/04/0095).
3.4.2 Die Antragstellerin hat keine Pauschalgebühren entrichtet. Die Gebührenschuld ist der Einbringung des Nachprüfungsantrags und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht muss diese daher vorschreiben. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG fällt dies in die Zuständigkeit eines Senates (VfGH 1. 3. 2019, E 4474/2018).3.4.2 Die Antragstellerin hat keine Pauschalgebühren entrichtet. Die Gebührenschuld ist der Einbringung des Nachprüfungsantrags und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht muss diese daher vorschreiben. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG fällt dies in die Zuständigkeit eines Senates (VfGH 1. 3. 2019, E 4474 aus 2018,).
3.4.3 Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags im Oberschwellenbereich. Die Gebühr ist vor Zuschlagserteilung auf Grundlage des geschätzten Auftragswerts zu bemessen, auch wenn dieser dem Bieter weder in der Bekanntmachung der Ausschreibung noch in der Ausschreibung bekanntgegeben wurde (VwGH 18. 12. 2018, Ra 2016/04/0138). Die Gebühr für einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und der Ausscheidensentscheidung fällt abweichend von § 340 Abs 1 BVergG gemäß § 342 Abs 1 BVergG nur einmal an. Die Gebühr für den Nachprüfungsantrag beträgt gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG iVm § 1 BVwG PauschGebV Vergabe 2018 € 2.160, für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 340 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG iVm § 1 BVwG PauschGebV Vergabe 2018 € 1.080, insgesamt daher € 3.240.3.4.3 Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags im Oberschwellenbereich. Die Gebühr ist vor Zuschlagserteilung auf Grundlage des geschätzten Auftragswerts zu bemessen, auch wenn dieser dem Bieter weder in der Bekanntmachung der Ausschreibung noch in der Ausschreibung bekanntgegeben wurde (VwGH 18. 12. 2018, Ra 2016/04/0138). Die Gebühr für einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und der Ausscheidensentscheidung fällt abweichend von Paragraph 340, Absatz eins, BVergG gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG nur einmal an. Die Gebühr für den Nachprüfungsantrag beträgt gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG PauschGebV Vergabe 2018 € 2.160, für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG PauschGebV Vergabe 2018 € 1.080, insgesamt daher € 3.240.
3.5 Zu den Spruchpunkten I. A) 2. B) 2. und II. B) - Nichtzulassung der Revision3.5 Zu den Spruchpunkten römisch eins. A) 2. B) 2. und römisch zwei. B) - Nichtzulassung der Revision
3.5.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.5.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl dazu die unter 3.2, 3.3 und 3.4 zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.5.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die unter 3.2, 3.3 und 3.4 zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausscheidensentscheidung, Beschwerdefrist, Dienstleistungsauftrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W187.2219656.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019