Entscheidungsdatum
13.06.2019Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I414 1262491-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom XXXX, Zl.XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom römisch 40 , Zl.XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste illegal ohne gültiges Reisedokument ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom damaligen BAA mit Bescheid abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009 rechtskräftig abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sämtliche Versuche sie zur Identitätsfeststellung vor die nigerianische Delegation zu laden oder vorzuführen schlugen fehl.
Am 25.04.2017 konnte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde schließlich einvernommen werden. Sie gab an, noch nie einen Reisepass besessen zu haben und sich auch nicht bei der zuständigen Botschaft um Ausstellung eines Dokumentes gekümmert zu haben, weil das mit Kosten verbunden sei. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG.Am 25.04.2017 konnte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde schließlich einvernommen werden. Sie gab an, noch nie einen Reisepass besessen zu haben und sich auch nicht bei der zuständigen Botschaft um Ausstellung eines Dokumentes gekümmert zu haben, weil das mit Kosten verbunden sei. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
Den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 stellte sie am 18.08.2017. Da dem Antrag kein gültiges Reisedokument beigelegt wurde, wurde der Beschwerdeführerin mittels Verbesserungsauftrag unter anderem die Vorlage eines solchen Dokumentes aufgetragen. In der darauf erstatteten Stellungnahme wurde ein Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 2 und 3 AsylG-DV gestellt. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit, von der nigerianischen Botschaft ein Reisedokument ausgestellt zu bekommen. Daher habe sie auch einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt.Den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 stellte sie am 18.08.2017. Da dem Antrag kein gültiges Reisedokument beigelegt wurde, wurde der Beschwerdeführerin mittels Verbesserungsauftrag unter anderem die Vorlage eines solchen Dokumentes aufgetragen. In der darauf erstatteten Stellungnahme wurde ein Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV gestellt. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit, von der nigerianischen Botschaft ein Reisedokument ausgestellt zu bekommen. Daher habe sie auch einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt.
Die Beschwerdeführerin wurde zu beiden Anträgen am 01.12.2017 niederschriftlich einvernommen. Sie gab nunmehr an, schon öfters, nämlich zwischen Juni und Juli 2017, bei der zuständigen Botschaft vorstellig geworden zu sein. Ein Reisedokument habe man ihr nicht ausgestellt, ein Reisepass würde € 500,-- kosten. Sie könne jetzt aber eine Geburtsurkunde vorlegen, die ihr eine Freundin aus Nigeria mitgebracht habe. Sie sei derzeit nicht verheiratet, aber schwanger. Vater des Kindes sei der Österreicher J. S.. Eine Stellungnahme zur Situation im Herkunftsstaat langte am 22.12.2017 ein und wurde dieser eine Kopie des Mutter-Kind-Passes beigelegt. Als Geburtstermin wurde der 21.05.2018 eingetragen.
Mit Bescheiden vom jeweils 31.01.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 25.04.2017 gemäß § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen (Zl. XXXX), der Antrag auf Mängelheilung vom 18.08.2017 wurde gemäß § 4 Abs 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG wurde gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (spruchpunkt III.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt V.) (Zl. XXXX).Mit Bescheiden vom jeweils 31.01.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 25.04.2017 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen (Zl. römisch 40 ), der Antrag auf Mängelheilung vom 18.08.2017 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) (Zl. römisch 40 ).
In der Beschwerde vom 02.03.2018 gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde es über acht Jahre nicht geschafft habe, ein Ersatzreisedokument für die Beschwerdeführerin zu erwirken und ihre Abschiebung in die Wege zu leiten. Aus diesem Grund habe sie den Antrag gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG gestellt. Die Beschwerdeführerin sei fast durchgehend in Österreich gemeldet gewesen, nur im Zeitraum von 21.02.2012 bis 21.07.2015 nicht. Sie habe in der letzten Zeit neuerlich versucht, ein Dokument bei der Botschaft zu erwirken, ein solches sei ihr mangels Vorlage von erforderlichen weiteren Unterlagen nicht ausgestellt worden. Zudem erwarte sie im Mai ein Kind. Der Vater ist Österreicher und wird auch das Kind durch Vaterschaftsanerkenntnis österreichischer Staatsangehöriger sein.In der Beschwerde vom 02.03.2018 gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde es über acht Jahre nicht geschafft habe, ein Ersatzreisedokument für die Beschwerdeführerin zu erwirken und ihre Abschiebung in die Wege zu leiten. Aus diesem Grund habe sie den Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestellt. Die Beschwerdeführerin sei fast durchgehend in Österreich gemeldet gewesen, nur im Zeitraum von 21.02.2012 bis 21.07.2015 nicht. Sie habe in der letzten Zeit neuerlich versucht, ein Dokument bei der Botschaft zu erwirken, ein solches sei ihr mangels Vorlage von erforderlichen weiteren Unterlagen nicht ausgestellt worden. Zudem erwarte sie im Mai ein Kind. Der Vater ist Österreicher und wird auch das Kind durch Vaterschaftsanerkenntnis österreichischer Staatsangehöriger sein.
Eine ebenso mit 02.03.2018 als Stellungnahme betitelte, aber als Beschwerde zu wertende Eingabe richtet sich gegen die abgewiesene Mängelheilung und die Zurückweisende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Die Eingabe ist zwar nicht als Beschwerde bezeichnet, doch ist der Wille der Partei klar erkennbar und auch gegen welche Entscheidung sich das Rechtsmittel richtet. Es ist zudem rechtzeitig erhoben. Es wurde wiederum hingewiesen, dass das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft innehaben werde und bei der Prüfung die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen seien. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen und einem Eingriff in das Privat- und Familienleben hätte erfolgen müssen. Zur Aufrechterhaltung des Familienlebens sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten.Eine ebenso mit 02.03.2018 als Stellungnahme betitelte, aber als Beschwerde zu wertende Eingabe richtet sich gegen die abgewiesene Mängelheilung und die Zurückweisende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Die Eingabe ist zwar nicht als Beschwerde bezeichnet, doch ist der Wille der Partei klar erkennbar und auch gegen welche Entscheidung sich das Rechtsmittel richtet. Es ist zudem rechtzeitig erhoben. Es wurde wiederum hingewiesen, dass das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft innehaben werde und bei der Prüfung die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen seien. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen und einem Eingriff in das Privat- und Familienleben hätte erfolgen müssen. Zur Aufrechterhaltung des Familienlebens sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.Zunächst wird der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Sie reiste im Jahr 2004 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit Abschluss des Asylverfahrens am 03.08.2009 unrechtmäßig in Österreich auf. Sie ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 18.08.2017 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Dem Antrag schloss sie eine Kopie einer Geburtsurkunde und einige die Integration bezeugende Unterlagen an. Gleichzeitig beantragte sie hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes die Zulassung der Mängelheilung aus Gründen der Unzumutbarkeit der Beschaffung und zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.Die Beschwerdeführerin beantragte am 18.08.2017 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Dem Antrag schloss sie eine Kopie einer Geburtsurkunde und einige die Integration bezeugende Unterlagen an. Gleichzeitig beantragte sie hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes die Zulassung der Mängelheilung aus Gründen der Unzumutbarkeit der Beschaffung und zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.
Die Beschwerdeführerin ist nunmehr Mutter der am XXXX geborenen D. J. S. an. Die Tochter ist österreichische Staatsangehörige. Eine weitere Staatsangehörigkeit des Kindes konnte nicht eindeutig festgestellt werden. Vater des Kindes ist der Österreicher J. S.. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter in Wien. Der Kindesvater lebt nicht im selben Haushalt.Die Beschwerdeführerin ist nunmehr Mutter der am römisch 40 geborenen D. J. S. an. Die Tochter ist österreichische Staatsangehörige. Eine weitere Staatsangehörigkeit des Kindes konnte nicht eindeutig festgestellt werden. Vater des Kindes ist der Österreicher J. S.. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter in Wien. Der Kindesvater lebt nicht im selben Haushalt.
Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie spricht Deutsch auf Niveau A2. Sie ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie der beigebrachten Geburtsurkunde in Kopie.
Die Feststellungen zur Mutterschaft und zur Person des Kindesvaters beruhen auf der vorgelegten Geburtsurkunde. Daraus lässt sich auch zumindest die österreichische Staatsangehörigkeit der Tochter ablesen. Der ZMR-Auszug der Tochter weist außerdem den Eintrag der nigerianischen Staatsangehörigkeit auf. Dieser Umstand konnte nicht durch weitere Dokumente objektiviert werden. Feststellungen zu den Wohnsitzen der Beschwerdeführerin, der Tochter und des Kindesvaters konnten durch Auszüge aus dem ZMR getroffen werden.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV 2005 ist einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Da die Beschwerdeführerin ein solches nicht besitzt, stellte sie einen Antrag auf Mängelheilung. Die belangte Behörde kann gemäß § 4 Abs 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, die Heilung des Mangels zulassen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 ist einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Da die Beschwerdeführerin ein solches nicht besitzt, stellte sie einen Antrag auf Mängelheilung. Die belangte Behörde kann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, die Heilung des Mangels zulassen.
Im weiteren Bescheid vom 31.01.2018, mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen wurde, konnte die belangte Behörde keine Umstände feststellen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erlangen. Die Entscheidung wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ I414 1262491-2, bestätigt. Somit bleibt eine Prüfung der Z 2 leg. cit. bestehen.Im weiteren Bescheid vom 31.01.2018, mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen wurde, konnte die belangte Behörde keine Umstände feststellen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erlangen. Die Entscheidung wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ I414 1262491-2, bestätigt. Somit bleibt eine Prüfung der Ziffer 2, leg. cit. bestehen.
Bei Bescheiderlassung war der belangten Behörde bereits bekannt, dass die Beschwerdeführerin ein Kind erwartet und der Geburtstermin im Mai 2018 sein wird. Als Vater des Kindes wurde damals schon Herr J. S., ein österreichischer Staatsangehöriger, genannt. Die Beschwerdeführerin gab in mehreren Stellungnahmen bekannt, dass das Kind ebenso die österreichische Staatsangehörigkeit haben wird.
Zum Familienleben führt die belangten Behörde lediglich aus, "dass die Beziehung des Vaters des ungeborenen Kindes und auch die Zeugung in einem Zeitraum entstanden, in welchem Sie sich über Ihren unsicheren Aufenthalt in Österreich bewusst sein mussten bzw. bewusst waren. Sie durften keinesfalls davon ausgehen, dass Ihre Beziehung bzw. Ihre Schwangerschaft Ihnen einen Verbleib in Österreich sichert."
Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits die Behauptung im Raum stand, das Kind werde österreichischer Staatsangehöriger sein und eine Prüfung des Privat- und Familienlebens in diese Richtung hätte stattfinden müssen, liegt nunmehr nach der Geburt des Kindes jedenfalls eine geänderte Sachlage vor. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist nachweislich österreichische Staatsangehörige und steht auch der Vater fest. Zu prüfen ist nunmehr ausführlich, ob das Privat- und Familienleben insofern schützenswert und aufrecht zu erhalten ist und deshalb eine Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 zulässig ist. In weiterer Folge wäre dann eine inhaltliche Prüfung des § 55 AsylG 2005 vorzunehmen (Spruchpunkt II.).Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits die Behauptung im Raum stand, das Kind werde österreichischer Staatsangehöriger sein und eine Prüfung des Privat- und Familienlebens in diese Richtung hätte stattfinden müssen, liegt nunmehr nach der Geburt des Kindes jedenfalls eine geänderte Sachlage vor. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist nachweislich österreichische Staatsangehörige und steht auch der Vater fest. Zu prüfen ist nunmehr ausführlich, ob das Privat- und Familienleben insofern schützenswert und aufrecht zu erhalten ist und deshalb eine Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 zulässig ist. In weiterer Folge wäre dann eine inhaltliche Prüfung des Paragraph 55, AsylG 2005 vorzunehmen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die belangte Behörde wird insbesondere ergänzende Ermittlungen zum tatsächlich gelebten Familienleben, dem Kindeswohl und den Konsequenzen einer Rückkehrentscheidung für die Familie gegebenenfalls durch neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters anzustellen haben.
Da diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen und aktuellen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.Da diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen und aktuellen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Durchführung der Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die belangte Behörde hat ihren Sitz in Wien, ebenso lebt die Beschwerdeführerin dort und ist ihre Rechtsberatung dort vertreten. Der Kindesvater hat seinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich, außerdem hat er einen Nebenwohnsitz in Wien angemeldet. Insgesamt sind die Wege für alle Beteiligten nach Wien jedenfalls mit geringerem Zeit- und Kostenaufwand verbunden, als zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck zu gelangen. Im Falle der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass die Reise nach Tirol mit einem Kleinkind wohl mit mehr Mühen verbunden ist, als sich im Wohnort zu bewegen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.1262491.3.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019