Entscheidungsdatum
13.06.2019Norm
BBG §40Spruch
G304 2178485-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER, und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 09.10.2017, Sozialversicherungsnummer: XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER, und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 09.10.2017, Sozialversicherungsnummer: römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 27.07.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass samt Beilagen ein.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.09.2017 wird aufgrund einer am 25.09.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.09.2017 wird aufgrund einer am 25.09.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Prostatacarcinom pT2c NO R1, radikale Prostataentfernung 07/2017 Operative Entfernung der Prostata wegen bösartiger Neubildung. Günstiges Tumorstadium ohne Befall von Lymphknoten. Postoperativ besteht eine deutliche Stressharninkontinenz die unter dieser Position mitberücksichtigt ist. Unterer Rahmensatz, keine erforderliche Radiochemotherapie Zustand nach Prostatacarcinom pT2c NO R1, radikale Prostataentfernung 07 aus 2017, Operative Entfernung der Prostata wegen bösartiger Neubildung. Günstiges Tumorstadium ohne Befall von Lymphknoten. Postoperativ besteht eine deutliche Stressharninkontinenz die unter dieser Position mitberücksichtigt ist. Unterer Rahmensatz, keine erforderliche Radiochemotherapie
13.01.03
50
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Laminektomie im Bereich der Lendenwirbelsäule Bei Zustand nach Bandscheibenoperation besteht verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit Neigung zu wiederkehrendem Kreuzschmerz. Das Ausmaß der Schmerzen erfordert keine dauerhafte Schmerztherapie, die Beweglichkeit ist mäßiggradig eingeschränkt, kein Hinweis für radikuläre Schädigung. Besserung zur Letztbegutachtung.
02.01.02
30
3
Polyarthralgien bei deg. Veränderungen beider Kniegelenke, Einklemmsymptomatik beider Schultergelenke, Fingergelenksarthrose Unveränderte Einstufung Mäßige Funktionseinschränkung mit Belastungsminderung und minimaler Bewegungseinschränkung im Bereich mehrerer großer und kleiner Gelenke und degenerativ arthrotische Veränderungen Unterer Rahmensatz
02.02.02
30
4
Refluxerkrankung Unterer Rahmensatz Unter Therapie gering symptomatisch
07.03.05
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
"Führend ist GS 1, GS 2+GS 3 steigern aufgrund zusätzlicher Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates gemeinsam um eine Stufe."
Folgende "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" wurde abgegeben:
"Vormalige GS 2 (Neigung zu Gastritis, Duodenitis und Geschwürbildung) entfällt, ausgeheilt.
Vormalige GS 3 (mittelgradige bis schwere chronische Depression) entfällt, ausgeheilt.
GS 1 ist neu."
Festgehalten wird, dass mit Ablauf der Heilungsbewährung für GS 1 eine Nachuntersuchung im Juli 2022 vorgesehen ist.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017 wurde der Antrag des BF vom 27.07.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, weil mit einem Grad der Behinderung 60 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung des BF eingetreten sei. Begründend dafür wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Sachverständigengutachten vom 27.09.2017 zu entnehmen seien, und nach diesem Gutachten der Grad der Behinderung des BF 60 v.H. betrage.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten bemängelt und um neuerliche Begutachtung ersucht.
5. Am 01.12.2017 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
6. Mit Verfügung des BVwG vom 15.12.2017, Zl. G304 2178485-1/2Z, wurde Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung beauftragt.6. Mit Verfügung des BVwG vom 15.12.2017, Zl. G304 2178485-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung beauftragt.
Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 15.12.2017, Zl. G304 2178485-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 16.01.2018, um 10:00 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 15.12.2017, Zl. G304 2178485-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 16.01.2018, um 10:00 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
7. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 11.10.2018 wird auf Grund der am 16.01.2018 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:7. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 11.10.2018 wird auf Grund der am 16.01.2018 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Insultgeschehen mit Restsymptomatik links Ein Schlaganfallsgeschehen mit Heimsymptomatik links im Sommer 2017 weist nach wie vor eine deutliche Restsymptomatik auf mit Unsicherheit, Ataxie und leichter Gangstörung, links betont, wobei das Stiegensteigen gering eingeschränkt erscheint (leichte Ataxie), wobei sich jedoch die ursprünglich geminderte Kraft wiederum vollständig zurückgebildet hat. Die Einschätzung der zentralen Auffälligkeiten (Insultgeschehen) wird nach der RSP 04.01.01, oberer Rahmensatz mit 40 vH eingeschätzt.
04.01.01
40
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Ausgeprägte degenerative Veränderungen im gesamten Wirbelsäulenbereich mit deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte führen zu pseudoradikulären Schmerzen in die Umgebung der Wirbelsäule und zu einschneidender Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung. Hinweise auf eine Radikulopathie bzw. periphere Nervenwurzelausfälle lassen sich nicht erheben. In Summer wird die degenerative Symptomatik, die gehäuften Therapiebedarf einschließlich Analgetika nach sich zieht, mit der RSP 02.01.02 oberer Rahmensatz mit 40 vH eingeschätzt. Die funktionelle Störung im Zusammenhang mit der Diagnose 1 (Ataxie) erhöht die Gesamt-GdB um eine Stufe.
02.01.02
40
3
Depressive Anpassungsstörung Im Rahmen der malignen Erkrankung entwickelte sich eine depressive Anpassungsstörung, die bislang ohne therapeutische Maßnahmen blieb. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 03.06.01 Unterer Rahmensatz mit 20 vH, wobei die soziale Integration vollständig gegeben ist. Eine Erhöhung der Gesamt-GdB erfolgt nicht weiter.
03.06.01
20
4
Prostatakarzinom mit Chemotherapie Im Jahre 2017 kam es aufgrund eines Prostatakarzinoms zu einer radikalen Prostataentfernung und seit Dezember 2017 zu einer Chemotherapie. Die Einschätzung wird nicht aus neurologischer Sicht durchgeführt, sie bedarf einer urologischen Untersuchung und Gesamteinschätzung.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Als
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
"Deutliche ataktische Komponente mit Unsicherheit und leichten Gangstörungen (Diagnose 1) links wurden im Vorgutachten nicht berücksichtigt, zumal sich das Schlaganfallsgeschehen erst anschließend einstellte. Erhöht wird die Diagnose 1 durch die Funktionsstörung der Wirbelsäule (Diagnose 2) um eine Stufe, wobei eine deutliche Störung der Beweglichkeit, insbesondere des Ganges beeinträchtigt. Keine weitere Erhöhung durch die Diagnose 3. Nicht berücksichtigt wurde das urologische Leiden (Prostatakarzinom, Chemotherapie).
Ein urologisches Gutachten wird empfohlen."
Folgende "Stellungnahme zum Vorgutachten" wurde abgegeben:
"Die zentralneurologische Symptomatik (Schlaganfall) wurde im Vorgutachten nicht berücksichtigt, trat erst nach der Untersuchung auf. Die Wirbelsäulenveränderungen zeigen sich gegenüber dem Vorgutachten unverändert, wobei dort selbst ebenso eine Erhöhung der Gesamt-GdB um eine Stufe vorgeschlagen wurde. Das Prostatakarzinom und dessen Folge wurde eingeschätzt (50 vH), wobei jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch keine Chemotherapie durchgeführt wurde."
Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.
8. Mit Verfügung vom 13.11.2018, Zl. G304 2178485-1/4Z, dem BF zugestellt am 20.11.2018, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
9. Dazu ist beim BVwG keine Stellungnahme eingelangt.
10. Mit Verfügung des BVwG vom 19.12.2018, Zl. G304 2178485-1/5Z, wurde Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung beauftragt.10. Mit Verfügung des BVwG vom 19.12.2018, Zl. G304 2178485-1/5Z, wurde Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung beauftragt.
Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 19.12.2018, Zl. G304 2178485-1/5Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 14.01.2019, um 13:00 Uhr bei Dr.XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
11. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 23.01.2019 wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:11. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 23.01.2019 wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Operation eines bösartigen Tumors im Bereich der Prostata mit Totalentfernung der Prostata 2017 und der Notwendigkeit einer Chemotherapie 2017 bis April 2018 und daraus resultierender Inkontinenz und Ödeme an den unteren Extremitäten bzw. im Bereich des kleinen Beckens. Rahmensatzbegründung: Bei Zustand nach Entfernung der Prostata besteht an Spätschäden eine Stressinkontinenz. Der Antragsteller ist mit entsprechenden Vorlagen bzw. Einlagen versorgt. Erschwerend ist auch noch ein Lymphödem an der unteren Extremität, das trotz intensiven Therapiemaßnahmen mit Lymphdrainagen eher schwer zugänglich ist.
13.01
50
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
"Unter Berücksichtigung des neurologischen Gutachtens Dr. XXXX und der führenden Position aus interner Sicht, ergibt sich eine Gesamtinvalidität jetzt von 60%, weil die Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 eine Steigerung um eine Stufe bewirkt.""Unter Berücksichtigung des neurologischen Gutachtens Dr. römisch 40 und der führenden Position aus interner Sicht, ergibt sich eine Gesamtinvalidität jetzt von 60%, weil die Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 eine Steigerung um eine Stufe bewirkt."
Als "Begründung" wurde angeführt:
"Ungünstige Wechselwirkung hinsichtlich der Mobilität des Antragstellers im Zusammenwirken mit der neurologischen Grunderkrankung - Zustand nach Apoplexie."
Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.
Folgende "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" wurde abgegeben:
"Gegenüber dem Anstaltsgutachten ergibt sich aus interner Sicht keine Abweichung.
Eine Unzumutbarkeit der Benutzung des öffentlichen Verkehrs ist nicht gegeben."
Als "Begründung" dafür wurde angeführt:
"Es besteht zwar eine Harninkontinenz, der Antragsteller ist jedoch in der Lage eine entsprechende Inkontinenzversorgung zu tragen.
Mit dem Zusammenwirken des neurologischen Gutachtens ergibt sich hier keine Änderung.
Eine Störung des Immunsystems liegt nicht vor."
12. Mit Verfügung vom 04.03.2019, Zl. G304 2178485-1/7Z, dem BF zugestellt am 12.03.2019, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu "binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung" Stellung zu nehmen.
13. Eine Stellungnahme dazu ist beim BVwG bis dato nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist österreichischer Staatsbürger.
Der Grad der Behinderung des BF beträgt 60 %.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Staatsbürgerschaft des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 23.01.2019.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
2.3. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des BVwG eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.2.3. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des BVwG eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.
In diesem Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung seiner Angaben und der vorgelegten Befunde und des zuvor eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens mit 60 v. H. festgesetzt.
Es wurde wie mit dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Vorgutachten vom 15.01.2019 auch mit zuletzt vom BVwG eingeholtem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 23.01.2019 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt, wobei die aus internistischer Sicht führende Gesundheitsschädigung - der Zustand nach Operation eines bösartigen Tumors im Bereich der Prostata mit Totalentfernung der Prostata 2017 und der Notwendigkeit einer Chemotherapie 2017 bis April 2018 und daraus resultierender Inkontinenz und Ödeme an den unteren Extremitäten bzw. im Bereich des kleinen Beckens - eine Steigerung um eine Stufe von 50 v.H. auf insgesamt 60 v.H. bewirkt.
Da der BF gegen dieses ihm im Rahmen des Parteigehörs vorgehaltene Sachverständigengutachten vom 23.01.2019 keine Einwendung erhoben hat, war dieses der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2. Zu Spruchteil A):
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Absatz 2, BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat gemäß § 43 Abs. 1 BBG, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat gemäß § 43 Abs. 1 BBG, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Aufgrund des seitens des erkennenden Gerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret des seitens des BVwG zuletzt eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, vom 23.01.2019 ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.Aufgrund des seitens des erkennenden Gerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret des seitens des BVwG zuletzt eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 23.01.2019 ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Der BF hat gegen das ihm im Rahmen des Parteiengehörs vorgehaltene Sachverständigengutachten keine Einwendung erhoben.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der GdB des BF unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 23.01.2019, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2178485.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019