TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/14 W108 2152209-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art. 1 §14
GGG Art. 1 §15 Abs3a
GGG Art. 1 §16 Abs1 Z1 lita
GGG Art. 1 §18 Abs1
GGG Art. 1 §18 Abs2 Z2
GGG Art. 1 §2 Z1 litb
GGG Art. 1 §31 Abs1
GGG Art. 1 §32 TP 1
JN §56 Abs2
JN §58 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

W108 2152209-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die GRAF & PITKOWITZ Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.02.2017, Zl. Jv 664/17g-33, betreffend Gebührenvorschreibung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die GRAF & PITKOWITZ Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.02.2017, Zl. Jv 664/17g-33, betreffend Gebührenvorschreibung zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der zu zahlende Gesamtbetrag EUR 22.700,00 beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der zu zahlende Gesamtbetrag EUR 22.700,00 beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Im Grundverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien brachte der Beschwerdeführer am 25.05.2016 elektronisch eine Klage (Kündigungsanfechtung) ein, mit welcher er folgendes Urteil begehrte:

"Die von der Beklagten am 12.05.2016 zum 30.11.2016 ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses wird für rechtsunwirksam erklärt."

Der Streitwert wurde in der Klage gemäß dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) mit EUR 750,00 angegeben. Gerichtsgebühren wurden vom Beschwerdeführer für die Klage nicht entrichtet, da er sich auf die Gebührenbefreiung (bei einem Wert des Streitgegenstandes bis EUR 2.500,00, vgl. Anmerkung 8 zur Tarifpost [TP] 1 GGG) berief.Der Streitwert wurde in der Klage gemäß dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) mit EUR 750,00 angegeben. Gerichtsgebühren wurden vom Beschwerdeführer für die Klage nicht entrichtet, da er sich auf die Gebührenbefreiung (bei einem Wert des Streitgegenstandes bis EUR 2.500,00, vergleiche Anmerkung 8 zur Tarifpost [TP] 1 GGG) berief.

In der Tagsatzung vom 22.09.2016 wurde vom Gericht folgender Vergleich der Parteien protokolliert:

"1. Die klagsgegenständliche Kündigung vom 12.05.2016 mit Wirksamkeit zum 30.11.2016 wird einvernehmlich zurückgenommen, sodass das Dienstverhältnis unbefristet aufrecht bleibt.

2. Das monatliche Gehalt ab 01.12.2016, das bis einschließlich 30.11.2019 keinerlei Kürzungen unterliegt, wird einvernehmlich mit €

11.723,45 brutto vereinbart; im Übrigen gelten weiterhin die Bestimmungen des Dienstvertrages Blg./A.

3. Die beklagte Partei verpflichtet sich, das Entgelt des Klägers bis einschließlich 30.11.2019 nicht unter den Betrag von Punkt 2 zu kürzen und verzichtet insbesondere auf eine Änderungskündigung sowie auf jegliche sonstige rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die auf eine solche Entgeltkürzung gerichtet ist.

4. Allenfalls durch diesen Vergleich anfallende Kosten verpflichtet sich die beklagte Partei zu übernehmen.

5. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, sofern er nicht von einer der Parteien spätestens am 14.10.2016 (Einlangen des Schriftsatzes) widerrufen wird."

2. Im gegenständlichen Einbringungsverfahren erließ die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid - nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages vom 16.11.2016 aufgrund erhobener Vorstellung - (erneut) einen Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die (im Grundverfahren für den Vergleich vom 22.09.2016 angefallenen) Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 22.692,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sowie den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von EUR 21,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 22.721,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto bei sonstiger Exekution zu bezahlen.2. Im gegenständlichen Einbringungsverfahren erließ die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid - nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages vom 16.11.2016 aufgrund erhobener Vorstellung - (erneut) einen Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die (im Grundverfahren für den Vergleich vom 22.09.2016 angefallenen) Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 22.692,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sowie den Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 21,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 22.721,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Die Behörde beurteilte den Vergleich vom 22.09.2016 als gebührenpflichtig im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG. Bei der Bemessung der Gebühr für diesen Vergleich ging sie davon aus, dass die Bemessungsgrundlage für Punkt 1. des Vergleiches EUR 750,00 betrage. In Bezug auf Punkt 2. des Vergleiches ging sie von einer wiederkehrenden Leistung von monatlich EUR 11.723,45 (14mal jährlich) von unbestimmter Dauer aus und legte ihrer Berechnung daher das Zehnfache der Jahresleistung des Bruttomonatsgehaltes (EUR 11.723,45 [Bruttomonatsgehalt] x 14 [Jahresleistung] x 10 [auf unbestimmte Dauer] = 1.641.283,00) zugrunde. Daraus errechnete die belangte Behörde eine Bemessungsgrundlage für den Vergleich von gesamt EUR 1.642.033,00 (EUR 750,00 + 1.641.283,00) und die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von (gerundet) EUR 22.692,000 (EUR 1.642.033,00 x 1,2 % + 2.987,00).Die Behörde beurteilte den Vergleich vom 22.09.2016 als gebührenpflichtig im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG. Bei der Bemessung der Gebühr für diesen Vergleich ging sie davon aus, dass die Bemessungsgrundlage für Punkt 1. des Vergleiches EUR 750,00 betrage. In Bezug auf Punkt 2. des Vergleiches ging sie von einer wiederkehrenden Leistung von monatlich EUR 11.723,45 (14mal jährlich) von unbestimmter Dauer aus und legte ihrer Berechnung daher das Zehnfache der Jahresleistung des Bruttomonatsgehaltes (EUR 11.723,45 [Bruttomonatsgehalt] x 14 [Jahresleistung] x 10 [auf unbestimmte Dauer] = 1.641.283,00) zugrunde. Daraus errechnete die belangte Behörde eine Bemessungsgrundlage für den Vergleich von gesamt EUR 1.642.033,00 (EUR 750,00 + 1.641.283,00) und die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von (gerundet) EUR 22.692,000 (EUR 1.642.033,00 x 1,2 % + 2.987,00).

In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde den Wortlaut des Klagebegehrens und des Vergleichs dar (siehe oben Punkt 1.) und erwog Folgendes:

Die Pauschalgebühr sei nach Abschluss eines Vergleiches, der das Klagebegehren übersteige, unter Zugrundelegung des geänderten Streitwertes und unter Einrechnung der bereits entrichteten Pauschalgebühr neu zu berechnen.

Die Rechtsgestaltungsklage, ursprünglich gerichtet auf die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung vom 12.05.2016 zum 30.11.2016, sei gemäß § 16 GGG mit EUR 750,00 zu bewerten.Die Rechtsgestaltungsklage, ursprünglich gerichtet auf die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung vom 12.05.2016 zum 30.11.2016, sei gemäß Paragraph 16, GGG mit EUR 750,00 zu bewerten.

Vergleichspunkt 1., die Rückziehung der Kündigung und Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, entspreche der gleichen Intention wie das Klagebegehren, sodass es diesbezüglich zu keiner Klagsausdehnung komme.

Aus dem Vergleichspunkt 2. ergebe sich jedenfalls ein "Mehr" gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren. Die konkreten Konditionen des Dienstverhältnisses seien in der Klage nicht beinhaltet gewesen, sodass durch die Aufnahme des Punktes 2. ein höherwertiger Vergleich gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG abgeschlossen worden sei, der auch zu einer Gebührenpflicht führe. Soweit der Beschwerdeführer (in der Vorstellung) meine, dass infolge der Kürzung seines Gehaltes durch den Dienstgeber kein höherwertiger Vergleich vorliege, sei dem zu entgegnen, dass die Behörde nicht den Sachverhalt, sondern das daraus abgeleitete Begehren zu bewerten habe.Aus dem Vergleichspunkt 2. ergebe sich jedenfalls ein "Mehr" gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren. Die konkreten Konditionen des Dienstverhältnisses seien in der Klage nicht beinhaltet gewesen, sodass durch die Aufnahme des Punktes 2. ein höherwertiger Vergleich gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG abgeschlossen worden sei, der auch zu einer Gebührenpflicht führe. Soweit der Beschwerdeführer (in der Vorstellung) meine, dass infolge der Kürzung seines Gehaltes durch den Dienstgeber kein höherwertiger Vergleich vorliege, sei dem zu entgegnen, dass die Behörde nicht den Sachverhalt, sondern das daraus abgeleitete Begehren zu bewerten habe.

Der Beschwerdeführer bestreite aber auch die Höhe der Bemessungsgrundlage und wolle nur den Differenzbetrag, der sich aus dem festgestellten Gehalt im Vergleich zu jenem aus dem Dienstvertrag ergebe, herangezogen wissen. Dem sei zu entgegen, dass ein gebührenpflichtiger Vergleich auch dann vorliege, wenn lediglich eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen werde. Es komme nicht darauf an, ob die getroffene Vereinbarung überhaupt strittig gewesen wäre und gelte dies auch, wenn ein Vergleichspunkt bloß zur Klarstellung gedient habe. Die arbeitsrechtliche Beurteilung des Vergleichstextes unter Bezugnahme allfälliger Dienstverträge habe nicht im Verfahren zur Bemessung von Gerichtsgebühren zu erfolgen. Im vorliegenden Verfahren sei ausschließlich die Diktion des Vergleichs zu bewerten. Es sei daher von der Feststellung eines Bruttomonatsgehalts des Klägers von EUR 11.723,45 auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, dass er am 27.07.2018 in Korridorpension bzw. am 27.07.2021 in Alterspension gehen könne, sodass nicht von einer unbefristeten Leistung ausgegangen werden könne, übersehe er, dass durch den Vergleichspunkt 1. das zum 30.11.2016 gekündigte Dienstverhältnis des Klägers in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt worden sei. Eine Befristung des Dienstverhältnisses, sei es durch Pensionsantritt bzw. ein bestimmtes Datum, sei gerade nicht in den Vergleichstext aufgenommen worden. Eine gesetzliche Verpflichtung bzw. eine Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich, wonach das Dienstverhältnis mit dem fiktiven Pensionsantrittsalter enden würde, ergebe sich aus dem Vergleich nicht. Auch die konkrete Formulierung des Vergleichspunktes 2. zeige nur auf, dass der Kläger für die weitere Dauer seines Dienstverhältnisses Anspruch auf den angeführten Bruttomonatsgehalt habe und die beklagte Partei keine Kürzungen dieses Betrages (aus welchem [Rechts-]Grund auch immer) nicht vor dem 30.09.2019 vornehmen dürfe. Damit definiere der Punkt 2. des Vergleiches aber gerade die Rechtsposition des Klägers. Dass der Kläger sein festgelegtes Bruttomonatsgehalt mit Ablauf des 30.09.2019 automatisch (auf Null) verlieren würde, ergebe sich aus dem Vergleichstext gerade nicht und könne den Parteien auch nicht unterstellt werden. Durch Heranziehen des Punktes 3. des Vergleiches zur Frage einer allfälligen Befristung ergebe sich gerade, dass durch den Punkt 2. der Kläger einen vertraglichen Gehaltsanspruch in einer konkreten Höhe auf unbestimmte Zeit erworben habe, der sogar bis zum 30.11.2019 auch nicht durch grundsätzlich arbeitsvertraglich zulässige Maßnahmen zu Lasten des Klägers wie z.B. bei einer Änderungskündigung, bei einer Versetzung mit Wegfall der Funktionszulage etc. vernichtet oder reduziert werden könne. Inwieweit dadurch ein exiquierbarer Titel für den Kläger geschaffen worden sei, sei ohnehin nicht von Belang. Es sei daher von einer unbestimmten Leistung im Feststellungsbegehren auszugehen.

Der Vergleichspunkt 3. - Verzicht der beklagten Partei bis zum 30.11.2019 auf eine Änderungskündigung bzw. sonstige rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die auf eine Entgeltreduzierung gerichtet sei - sei nicht gesondert als Unterlassungsbegehren zu bewerten, sondern stelle lediglich eine weitere Erläuterung des Vergleichspunktes 2. dar.

Die Bemessungsgrundlage des gerichtlichen Vergleiches betrage daher EUR 750,00 (Punkt 1.) + 1.641.283,00 (Punkt 2.), daher EUR 1.642.033,00, woraus sich die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von (gerundet) EUR 22.692,000 errechne.

Die Einhebungsgebühr sei gemäß § 6a Abs. 1 GEG zu verrechnen.Die Einhebungsgebühr sei gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu verrechnen.

Des weiteren sei auch gemäß § 31 GGG der Mehrbetrag von EUR 21,00 vorzuschreiben.Des weiteren sei auch gemäß Paragraph 31, GGG der Mehrbetrag von EUR 21,00 vorzuschreiben.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, aus welcher sich Folgendes ergibt:3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, aus welcher sich Folgendes ergibt:

Der Vergleich sei lediglich auf die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gerichtet gewesen. Der Vergleichspunkt 2. enthalte kein Zahlungsbegehren und stelle eine Minderung des Bruttogehaltes (im Vergleich zum Dienstvertrag) und demnach keine Klagsausdehnung bzw. keinen höherwertigen Vergleich dar, vielmehr handle es sich um eine Klagseinschränkung. Die vereinbarte Entgeltreduktion von 6 % könne keine Gebührenpflicht bewirken. Sei keine Zahlungspflicht, sondern die mit Klage begehrte Rechtsunwirksamkeit der Kündigung (im Hauptpunkt) Vergleichsinhalt, dann liege keine Klagsausdehnung vor. Die Behörde übersehe, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Entgelts stets (aber auch bloß) notwendige Konsequenz eines Klagebegehrens auf Anfechtung der Kündigung eines Dienstverhältnisses sei, weshalb auch die von der Behörde herangezogene Judikatur zu § 14 GGG, wonach es primär darum gehe, in einem Eventual- oder Alternativbegehren oder auch bei einer Lösungsbefugnis im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung in einer Geldsumme auszudrücken und demnach ein bestehender Streitwert vorliege, nicht maßgeblich sei. Entgegen der Ansicht der Behörde sei eine isolierte Betrachtungsweise des Begehrens ausgeschlossen und müsse immer wieder auf den Sachverhalt zurückgegriffen werden, woraus sich ergebe, dass ein "Minus" vorliege. Die Entgeltzahlungspflicht sei bloß notwendige Konsequenz der erfolgreichen Rechtsgestaltung.Der Vergleich sei lediglich auf die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gerichtet gewesen. Der Vergleichspunkt 2. enthalte kein Zahlungsbegehren und stelle eine Minderung des Bruttogehaltes (im Vergleich zum Dienstvertrag) und demnach keine Klagsausdehnung bzw. keinen höherwertigen Vergleich dar, vielmehr handle es sich um eine Klagseinschränkung. Die vereinbarte Entgeltreduktion von 6 % könne keine Gebührenpflicht bewirken. Sei keine Zahlungspflicht, sondern die mit Klage begehrte Rechtsunwirksamkeit der Kündigung (im Hauptpunkt) Vergleichsinhalt, dann liege keine Klagsausdehnung vor. Die Behörde übersehe, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Entgelts stets (aber auch bloß) notwendige Konsequenz eines Klagebegehrens auf Anfechtung der Kündigung eines Dienstverhältnisses sei, weshalb auch die von der Behörde herangezogene Judikatur zu Paragraph 14, GGG, wonach es primär darum gehe, in einem Eventual- oder Alternativbegehren oder auch bei einer Lösungsbefugnis im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung in einer Geldsumme auszudrücken und demnach ein bestehender Streitwert vorliege, nicht maßgeblich sei. Entgegen der Ansicht der Behörde sei eine isolierte Betrachtungsweise des Begehrens ausgeschlossen und müsse immer wieder auf den Sachverhalt zurückgegriffen werden, woraus sich ergebe, dass ein "Minus" vorliege. Die Entgeltzahlungspflicht sei bloß notwendige Konsequenz der erfolgreichen Rechtsgestaltung.

Hinsichtlich der Höhe der Vergleichsgebühr könne sich eine Neuberechnung der Bemessungsgrundlage allenfalls bloß auf die Differenz zwischen dem Bruttomonatsgehalt aus dem Dienstvertrag und der im Vergleich getroffenen Vereinbarung ergeben. Außerdem sei das Bruttomonatsgehalt auch nicht auf unbestimmte Dauer, sondern nur bis einschließlich 30.11.2019 vereinbart worden. Nach dem Wortlaut bestehe die Verpflichtung zur Entgeltzahlung nur bis zu diesem Datum. Was danach geschehe, sei gerade nicht mit Vergleich geregelt worden. Daher sei es unzulässig, dass die Behörde, - noch dazu in Interpretation des vermeintlichen Parteiwillens - die Zahlung eines Gehalts auf unbestimmte Dauer zugrunde lege. Letztlich sei zur Annahme einer Leistung auf unbestimmte Dauer noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Vollendung des 62. Lebensjahres (am 27.07.2018) Anspruch auf eine Korridorpension bzw. am 27.07.2021 auf eine reguläre Alterspension habe, weshalb nur eine Jahresleistung von vier (bzw. einem) Jahr(en) und sieben Monaten heranzuziehen sei.

4. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Klage des Beschwerdeführers vom 25.05.2016 und dem am 22.09.2016 protokollierten Vergleichstext. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.3.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß Tarifpost (TP) 1 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 350.000 1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich EUR 2.987,00.

Nach Anmerkung 8 zur TP 1 sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro gebührenfrei.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechts auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.Nach Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechts auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

Gemäß § 15 Abs. 3a GGG bildet, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bildet, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist EUR 750,00.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist EUR 750,00.

Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon sieht § 18 Abs. 2 Z 2 GGG insofern eine Ausnahme vor, dass dann, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird, oder, wenn der Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.Nach Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon sieht Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG insofern eine Ausnahme vor, dass dann, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird, oder, wenn der Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.

3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Bei der vom Beschwerdeführer am 25.05.2016 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage (Kündigungsanfechtung; gerichtet auf die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung vom 12.05.2016 zum 30.11.2016) handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, bei der kein Geldbetrag verlangt und genannt wird, weshalb sie gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG mit EUR 750,00 zu bewerten ist. Bei diesem Wert des Streitgegenstandes unterfiel sie der Gebührenbefreiung nach der Anmerkung 8 zur TP 1 GGG. Dies ist unbestritten.Bei der vom Beschwerdeführer am 25.05.2016 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage (Kündigungsanfechtung; gerichtet auf die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung vom 12.05.2016 zum 30.11.2016) handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, bei der kein Geldbetrag verlangt und genannt wird, weshalb sie gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG mit EUR 750,00 zu bewerten ist. Bei diesem Wert des Streitgegenstandes unterfiel sie der Gebührenbefreiung nach der Anmerkung 8 zur TP 1 GGG. Dies ist unbestritten.

Strittig ist, ob in Bezug auf den Vergleich vom 22.09.2016 die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht gegeben sind:

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass ein "höherwertiger" Vergleich abgeschlossen worden ist, der zur Neubewertung des Streitgegenstandes gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG führt.Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass ein "höherwertiger" Vergleich abgeschlossen worden ist, der zur Neubewertung des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG führt.

Bei einer Gegenüberstellung des mit Klage vom 25.05.2016 begehrten Urteils und des eindeutigen Wortlautes des Vergleichs vom 22.09.2016 lässt sich unschwer erkennen, dass der Vergleich nicht nur die mit der Klage begehrte Unwirksamkeitserklärung der am 12.05.2016 zum 30.11.2016 ausgesprochene Kündigung des unbefristeten Dienstverhältnisses zum Inhalt hat (vgl. Vergleichspunkt 1.), sondern auch die Bezahlung eines monatlichen Bruttogehaltes von EUR 11.723,45 ab 01.12.2016, das bis einschließlich 30.11.2019 keinerlei Kürzungen unterliegt, bei im Übrigen weiterhin geltenden Bestimmungen des Dienstvertrages (vgl. Vergleichspunkt 2.).Bei einer Gegenüberstellung des mit Klage vom 25.05.2016 begehrten Urteils und des eindeutigen Wortlautes des Vergleichs vom 22.09.2016 lässt sich unschwer erkennen, dass der Vergleich nicht nur die mit der Klage begehrte Unwirksamkeitserklärung der am 12.05.2016 zum 30.11.2016 ausgesprochene Kündigung des unbefristeten Dienstverhältnisses zum Inhalt hat vergleiche Vergleichspunkt 1.), sondern auch die Bezahlung eines monatlichen Bruttogehaltes von EUR 11.723,45 ab 01.12.2016, das bis einschließlich 30.11.2019 keinerlei Kürzungen unterliegt, bei im Übrigen weiterhin geltenden Bestimmungen des Dienstvertrages vergleiche Vergleichspunkt 2.).

Damit ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung (von Entgelt), deren (dessen) Wert das Klagebegehren übersteigt, womit der Vergleich gebührenrechtlich als Klagsausdehnung zu behandeln ist (vgl. VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306 unter Hinweis u.a. auf VwGH 04.12.2003, 2003/16/0467, mwN).Damit ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung (von Entgelt), deren (dessen) Wert das Klagebegehren übersteigt, womit der Vergleich gebührenrechtlich als Klagsausdehnung zu behandeln ist vergleiche VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306 unter Hinweis u.a. auf VwGH 04.12.2003, 2003/16/0467, mwN).

Im Fall eines Vergleiches ist Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (vgl. hierzu Dokalik13, Gerichtsgebühren, E 29 zu § 18 GGG und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im vorliegenden Fall ist diese Leistung in dem im Vergleich bezifferten Bruttomonatsgehalt zu sehen, weil aus dem Vergleich die Verpflichtung der beklagten Partei hervorgeht, dem Beschwerdeführer dieses Entgelt zu bezahlen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Entgeltzahlung, zu der der Vergleich verpflichtet, bloß - wie der Beschwerdeführer meint - notwendige Konsequenz der erfolgreichen Rechtsgestaltung ist. Die Gründe, warum eine Leistungsverpflichtung (hier die Entgeltzahlungspflicht) in den Vergleich aufgenommen wurde, sind gebührenrechtlich (ebenfalls) nicht von Bedeutung. Für die Gebührenpflicht ist es auch unbeachtlich, ob ein Vergleichspunkt allenfalls nur zur Klarstellung gedient hat, der Vergleich in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruchs geschlossen wurde oder wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (vgl. hierzu Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 41 und 43 zu § 18 GGG und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Ob und in welcher Form ein durch den Vergleich geschlossenes neues Dienstverhältnis (bzw. eine verglichene Entgeltzahlungspflicht) Abweichungen zu jenem Dienstverhältnis aufweist, dessen Kündigung für unwirksam erklärt werden sollte, ist für die Beurteilung des Vergleichs nicht von Belang (vgl. VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306).Im Fall eines Vergleiches ist Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet vergleiche hierzu Dokalik13, Gerichtsgebühren, E 29 zu Paragraph 18, GGG und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im vorliegenden Fall ist diese Leistung in dem im Vergleich bezifferten Bruttomonatsgehalt zu sehen, weil aus dem Vergleich die Verpflichtung der beklagten Partei hervorgeht, dem Beschwerdeführer dieses Entgelt zu bezahlen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Entgeltzahlung, zu der der Vergleich verpflichtet, bloß - wie der Beschwerdeführer meint - notwendige Konsequenz der erfolgreichen Rechtsgestaltung ist. Die Gründe, warum eine Leistungsverpflichtung (hier die Entgeltzahlungspflicht) in den Vergleich aufgenommen wurde, sind gebührenrechtlich (ebenfalls) nicht von Bedeutung. Für die Gebührenpflicht ist es auch unbeachtlich, ob ein Vergleichspunkt allenfalls nur zur Klarstellung gedient hat, der Vergleich in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruchs geschlossen wurde oder wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird vergleiche hierzu Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 41 und 43 zu Paragraph 18, GGG und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Ob und in welcher Form ein durch den Vergleich geschlossenes neues Dienstverhältnis (bzw. eine verglichene Entgeltzahlungspflicht) Abweichungen zu jenem Dienstverhältnis aufweist, dessen Kündigung für unwirksam erklärt werden sollte, ist für die Beurteilung des Vergleichs nicht von Belang vergleiche VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt in Bezug auf den Vergleich und der sich daraus ergebenden Entgeltzahlungspflicht daher kein "Minus" gegenüber der Klage vor.

Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Berechnung bzw. die herangezogene Bemessungsgrundlage erhebt, ist er ebenfalls nicht im Recht:

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist für die Gebührenbestimmung ausschließlich die Diktion des Vergleichs relevant und es ist daher, nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs, von der Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung eines Bruttomonatsgehalts in der Höhe von EUR 11.723,45 bei einem unbefristet aufrechten Dienstverhältnis auszugehen.

Somit ist zum einen deutlich, dass das konkret bezifferte Bruttomonatsgehalt, zu dessen Leistung der Vergleich verpflichtet, den Gegenstand der Vergleichsvereinbarung im Sinn von § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG bzw. § 15 Abs. 3a GGG bildet, sodass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von diesem Geldbetrag auszugehen ist. Eine Verpflichtung zur Bezahlung eines anderen Betrages, insbesondere eines Differenzbetrages zum früheren Gehalt, ergibt sich aus dem Vergleich nicht, sodass ein Abstellen darauf bei der Bemessungsgrundlage - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht in Frage kommt. Da, wie bereits ausgeführt, aufgrund der Klage kein Betrag (und auch kein Differenzbetrag) Streitgegenstand war (sondern die Rechtsunwirksamkeitserklärung der ausgesprochenen Kündigung), ist auch eine Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2018, Ra 2017/16/0169, zu Grunde liegenden Fall nicht gegeben (dort war Streitgegenstand "immer nur die vom Kläger begehrte Erhöhung seiner monatlichen Pension" in näher bezeichneter Höhe, weshalb das vom dortigen Kläger bloß "überflüssigerweise formulierte" Feststellungsbegehren lediglich als auf die strittige Differenz bezogen anzusehen war).Somit ist zum einen deutlich, dass das konkret bezifferte Bruttomonatsgehalt, zu dessen Leistung der Vergleich verpflichtet, den Gegenstand der Vergleichsvereinbarung im Sinn von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG bzw. Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bildet, sodass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von diesem Geldbetrag auszugehen ist. Eine Verpflichtung zur Bezahlung eines anderen Betrages, insbesondere eines Differenzbetrages zum früheren Gehalt, ergibt sich aus dem Vergleich nicht, sodass ein Abstellen darauf bei der Bemessungsgrundlage - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht in Frage kommt. Da, wie bereits ausgeführt, aufgrund der Klage kein Betrag (und auch kein Differenzbetrag) Streitgegenstand war (sondern die Rechtsunwirksamkeitserklärung der ausgesprochenen Kündigung), ist auch eine Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2018, Ra 2017/16/0169, zu Grunde liegenden Fall nicht gegeben (dort war Streitgegenstand "immer nur die vom Kläger begehrte Erhöhung seiner monatlichen Pension" in näher bezeichneter Höhe, weshalb das vom dortigen Kläger bloß "überflüssigerweise formulierte" Feststellungsbegehren lediglich als auf die strittige Differenz bezogen anzusehen war).

Zum anderen kann es auch nicht zweifelhaft sein, dass hinsichtlich des bezifferten Bruttomonatsgehaltes eine wiederkehrende Leistung (Entgeltzahlung) auf unbestimmte Zeit vorliegt, die daher nach § 58 Abs. 1 JN mit der zehnfachen Jahresleistung anzusetzen ist.Zum anderen kann es auch nicht zweifelhaft sein, dass hinsichtlich des bezifferten Bruttomonatsgehaltes eine wiederkehrende Leistung (Entgeltzahlung) auf unbestimmte Zeit vorliegt, die daher nach Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der zehnfachen Jahresleistung anzusetzen ist.

Das Dienstverhältnis ist laut Vergleichspunkt 1. unbefristet abgeschlossen, eine bestimmte Dauer bzw. ein bestimmtes Ende des Dienstverhältnisses bzw. der Entgeltzahlungspflicht, etwa durch Pensionsantritt, lässt sich der Vergleichsvereinbarung nicht entnehmen. Es ist daher von einer Verpflichtung zur Zahlung des Bruttomonatsgehaltes auf unbestimmte Zeit auszugehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, im Vergleichspunkt 2. sei das Bruttomonatsgehalt nur bis 30.11.2019 vereinbart, ist zu entgegnen, dass darin keine Befristung der Entgeltzahlungspflicht der beklagten Partei bis zu diesem Datum und kein Wegfall der eingegangenen Zahlungsverpflichtung nach diesem Datum gesehen werden kann, sondern vielmehr eine darüber hinausgehende (weitere) Verpflichtung der beklagten Partei, das Bruttomonatsgehalt nicht vor diesem Datum (durch sonst arbeitsvertraglich zulässige Maßnahmen) zu kürzen. Diese weitere Verpflichtung führt aber - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - zu keiner weiteren Erhöhung des Streitwertes.

Im Beschwerdefall ist daher gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG aufgrund des geschlossenen Vergleichs der gesamte erhöhte Streitwert der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0101), sohin, wie von der belangten Behörde errechnet, eine Bemessungsgrundlage von gesamt EUR 1.642.033,00.Im Beschwerdefall ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG aufgrund des geschlossenen Vergleichs der gesamte erhöhte Streitwert der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/16/0101), sohin, wie von der belangten Behörde errechnet, eine Bemessungsgrundlage von gesamt EUR 1.642.033,00.

Bei diesem Wert des Streitgegenstandes ist keine Gebührenbefreiung nach der Anmerkung 8 zur TP 1 GGG gegeben.

In Bezug auf die rechnerische Ermittlung der Gerichtsgebühr nach der TP 1 GGG in der Höhe von (gerundet) EUR 22.692,000 enthält die Beschwerde kein Vorbringen und sind Unrichtigkeiten auch nicht ersichtlich.

Da die Gerichtsgebühr nach der TP 1 GGG nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde gemäß § 1 GEG verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, sohin EUR 22.700,00, zur Zahlung vorzuschreiben. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides (der Zahlungsverpflichtung) kommt daher nicht in Betracht.Da die Gerichtsgebühr nach der TP 1 GGG nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, GEG verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, sohin EUR 22.700,00, zur Zahlung vorzuschreiben. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides (der Zahlungsverpflichtung) kommt daher nicht in Betracht.

3.3.3. Soweit die belangte Behörde, ohne inhaltliche Begründung, den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 21,00 vorgeschrieben hat, ist ihr hingegen nicht zu folgen:3.3.3. Soweit die belangte Behörde, ohne inhaltliche Begründung, den Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 21,00 vorgeschrieben hat, ist ihr hingegen nicht zu folgen:

Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 GGG (in der anzuwendenden Fassung) ein Mehrbetrag von EUR 21,00 zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG (in der anzuwendenden Fassung) ein Mehrbetrag von EUR 21,00 zu erheben.

Gemäß § 2 Z 1GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins G, G, G, wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:

lit. a für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan.Litera a, für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan.

lit. b für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.Litera b, für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Gerichtsgebühr nach der TP 1 GGG aufgrund der Klagserweiterung durch Vergleich vorgeschrieben. Die Gebühr hierfür entstand, weil die Klagserweiterung vorher dem Gericht nicht mit einem Schriftsatz mitgeteilt wurde, gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG mit dem Beginn der Protokollierung des Vergleichs am 22.09.2016.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Gerichtsgebühr nach der TP 1 GGG aufgrund der Klagserweiterung durch Vergleich vorgeschrieben. Die Gebühr hierfür entstand, weil die Klagserweiterung vorher dem Gericht nicht mit einem Schriftsatz mitgeteilt wurde, gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG mit dem Beginn der Protokollierung des Vergleichs am 22.09.2016.

Die Bestimmung des § 31 Abs. 1 GGG betreffend den Mehrbetrag stellt ihrem klaren Wortlaut nach auf Eingaben ab, mit deren Überreichung bei Gericht der Gebührenanspruch entsteht. Eine derartige Sachverhaltskonstellation liegt im Beschwerdefall daher nicht vor. Beim gegenständlichen Vergleich handelt es sich um keine "Eingabe" im Sinn des § 2 Z 1 lit. a GGG, auf die § 31 Abs. 1 GGG abstellt (s. auch VwGH 11.06.1987, 86/16/0146, wonach ein Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG nur für Eingaben [Schriftsätze], die bei Gericht überreicht werden, zu entrichten ist und für Protokollaranträge hingegen bei Nichtentrichtung der Gebühr kein Mehrbetrag besteht; s. auch VwGH 11.06.1987, 86/16/0149, wonach für eine im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkte Berufungsanmeldung ein Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 lit. a GGG und § 31 Abs. 2 lit. a GGG nicht zu entrichten ist). Wird eine - wie im vorliegenden Fall - bloß zu Protokoll gegebene Klagsausdehnung nicht (rechtzeitig) vergebührt, so entsteht kein Mehrbetrag, weil sich § 31 Abs. 1 GGG nur auf Gebühren bezieht, die mit der Überreichung einer Eingabe anfallen (s. Dokalik, Gerichtsgebühren13, Anmerkung 14 zu § 2 GGG).Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, GGG betreffend den Mehrbetrag stellt ihrem klaren Wortlaut nach auf Eingaben ab, mit deren Überreichung bei Gericht der Gebührenanspruch entsteht. Eine derartige Sachverhaltskonstellation liegt im Beschwerdefall daher nicht vor. Beim gegenständlichen Vergleich handelt es sich um keine "Eingabe" im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG, auf die Paragraph 31, Absatz eins, GGG abstellt (s. auch VwGH 11.06.1987, 86/16/0146, wonach ein Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG nur für Eingaben [Schriftsätze], die bei Gericht überreicht werden, zu entrichten ist und für Protokollaranträge hingegen bei Nichtentrichtung der Gebühr kein Mehrbetrag besteht; s. auch VwGH 11.06.1987, 86/16/0149, wonach für eine im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkte Berufungsanmeldung ein Mehrbetrag nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, GGG und Paragraph 31, Absatz 2, Litera a, GGG nicht zu entrichten ist). Wird eine - wie im vorliegenden Fall - bloß zu Protokoll gegebene Klagsausdehnung nicht (rechtzeitig) vergebührt, so entsteht kein Mehrbetrag, weil sich Paragraph 31, Absatz eins, GGG nur auf Gebühren bezieht, die mit der Überreichung einer Eingabe anfallen (s. Dokalik, Gerichtsgebühren13, Anmerkung 14 zu Paragraph 2, GGG).

Die Vorschreibung des Mehrbetrages von EUR 21,00 im angefochtenen Bescheid ist daher zu Unrecht erfolgt. Bloß insofern ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Gebühr zu entsprechen und der Bescheid abzuändern.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

arbeitsgerichtliches Verfahren, Bemessungsgrundlage,
Bescheidabänderung, Bruttoeinkommen, Dienstverhältnis,
Einhebungsgebühr, Gebührenfestsetzung, höherwertiger Vergleich,
Klagsausdehnung, Kündigungsanfechtung, Leistungsverpflichtung,
Mehrbetrag, Pauschalgebührenauferlegung, Streitwertänderung,
Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2152209.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten