TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/4 2003/16/0467

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Veröffentlicht am 04.12.2003
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Erika S in Wien, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28/Stiege 1/Tür 21, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26. August 2003, Zl. Jv 3495-33a/03, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der dem Beschwerdeschriftsatz beiliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass im Verfahren 42 C 401/97a des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr dort beklagten Partei in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 27. Jänner 1998 ein Vergleich geschlossen wurde, worin sich Letztere zur Räumung eines Geschäftslokales sowie zur Zahlung rückständiger und laufender Mieten verpflichtete, während die Beschwerdeführerin für den Fall der Einhaltung dieser Zahlungsverpflichtung auf die Durchsetzung der Räumung verzichtete.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom 7. Mai 2003 erhobenen Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin keine Folge und vertrat die Auffassung, im vorliegenden Fall habe sich die beklagte Partei zur Bezahlung des Mietzinses auf unbestimmte Zeit verpflichtet, weshalb als Bemessungsgrundlage für die weitere Pauschalgebühr das Zehnfache der Jahresleistung anzusetzen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht gemäß § 8 GEG auf Beachtung der Verjährung dadurch verletzt, dass der Bund trotz des Ablaufes der dreijährigen Verjährungszeit seinen Anspruch auf Bezahlung der Gebühren geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 GEG in der Fassung BGBl. Nr. 682/1994 verjähren der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.

Nach § 2 Z 1 GGG (in der auch im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses geltenden Fassung) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, bei prätorischen Vergleichen mit der Beurkundung durch den Richter (lit. a); wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes bzw. bei Klagserweiterung ohne Schriftsatz mit dem Beginn der Protokollierung (lit. b).

Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein "höherwertiger Vergleich" vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen ist (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguell/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7, E 34 zu § 18

GGG).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage entstand im vorliegenden Fall der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der auf Grund des von der belangten Behörde als "höherwertig" beurteilten Vergleiches zu entrichtenden Gebühr im Zeitpunkt der Protokollierung am 27. Jänner 1998. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs begann demnach mit Ablauf des Jahres 1998 und endet mit Ablauf des Jahres 2003. Die Geltendmachung dieses Anspruches mit Zahlungsauftrag vom 7. Mai 2003 erfolgte somit noch innerhalb der fünfjährigen Verjährungszeit.

Da die Beschwerdeführerin - offenbar ausgehend von der bis zur Novelle BGBl. Nr. 682/1994 geltenden Rechtslage - lediglich die Verjährung des Anspruchs behauptet, lässt in Anbetracht der dargestellten Rechtslage bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf diese Entscheidung erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 532 letzter Absatz und Seite 533 Abs. 1 referierte Rechtsprechung).

Wien, am 4. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160467.X00

Im RIS seit

20.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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