TE Bvwg Beschluss 2019/6/14 L510 2113219-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2113219-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von RA XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 05.05.2015, GZ: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015, GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von RA römisch 40 als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 05.05.2015, GZ: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015, GZ: römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesenDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die XXXX ist im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX zu FN XXXX eingetragen. Gesellschafter lt. Firmenbuchauszug sind die XXXX als Komplementärin, sowie die XXXX als Kommanditistin, mit einer Einlage von EUR 35.000,00.1. Die römisch 40 ist im Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 zu FN römisch 40 eingetragen. Gesellschafter lt. Firmenbuchauszug sind die römisch 40 als Komplementärin, sowie die römisch 40 als Kommanditistin, mit einer Einlage von EUR 35.000,00.

Die XXXX ist beim Landesgericht XXXX zu FN XXXX eingetragen. Gesellschafter sind Herr XXXX , geb. am XXXX , mit einem Anteil von 1 %, sowie die XXXX mit einem Anteil von 99 %. Geschäftsführer der XXXX ist Herr XXXX , welcher die Gesellschaft seit 14.11.2006 selbständig vertritt.Die römisch 40 ist beim Landesgericht römisch 40 zu FN römisch 40 eingetragen. Gesellschafter sind Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , mit einem Anteil von 1 %, sowie die römisch 40 mit einem Anteil von 99 %. Geschäftsführer der römisch 40 ist Herr römisch 40 , welcher die Gesellschaft seit 14.11.2006 selbständig vertritt.

Über die XXXX sowie über die XXXX wurde jeweils am 08.08.2014 der Konkurs eröffnet. Als Masseverwalter für beide Unternehmen wurde Rechtsanwalt XXXX bestellt. Mit Beschlüssen vom 13.08.2014 wurde jeweils die Schließung der Unternehmen angeordnet.Über die römisch 40 sowie über die römisch 40 wurde jeweils am 08.08.2014 der Konkurs eröffnet. Als Masseverwalter für beide Unternehmen wurde Rechtsanwalt römisch 40 bestellt. Mit Beschlüssen vom 13.08.2014 wurde jeweils die Schließung der Unternehmen angeordnet.

Mit im Spruch angeführten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") vom 05.05.2015 wurde

1. Die bP als Dienstgeberin iSd § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 12.11.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 340.547,38 an Konkursforderung sowie EUR 3.200,02 an Masseforderung abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge aus der Beitragsabrechnung vom 05.11.2014 in Höhe von EUR 169.586,27, welche gegengerechnet wurden, gesamt sohin EUR 174.161,13 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.1. Die bP als Dienstgeberin iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 12.11.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 340.547,38 an Konkursforderung sowie EUR 3.200,02 an Masseforderung abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge aus der Beitragsabrechnung vom 05.11.2014 in Höhe von EUR 169.586,27, welche gegengerechnet wurden, gesamt sohin EUR 174.161,13 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

2. Die bP wird als Dienstgeberin iSd § 35 Abs 1 ASVG zudem verpflichtet Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von EUR 475,98 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.2. Die bP wird als Dienstgeberin iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zudem verpflichtet Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 475,98 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Der im Spruch angeführten Bescheid beruht auf dem gleichzeitig ergangenen Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 05.05.2015, GZ.:

XXXX , in welchem die GKK festgestellt hat, dass die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid angeführten Personen (41 Personen), zu den ebendort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterlegen seien.römisch 40 , in welchem die GKK festgestellt hat, dass die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid angeführten Personen (41 Personen), zu den ebendort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterlegen seien.

2. Nach dagegen eingebrachter Beschwerde der beschwerdeführenden Partei (bP), RA XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX , wurde mit Beschwerdevorentscheidung der GKK vom 21.07.2015 die Nachverrechnung insofern abgeändert, als die Forderungen nunmehr als Insolvenzforderungen angemeldet wurden.2. Nach dagegen eingebrachter Beschwerde der beschwerdeführenden Partei (bP), RA römisch 40 als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 , wurde mit Beschwerdevorentscheidung der GKK vom 21.07.2015 die Nachverrechnung insofern abgeändert, als die Forderungen nunmehr als Insolvenzforderungen angemeldet wurden.

Der Versicherungspflichtbescheid wurde vollinhaltlich aufrechterhalten.

3. Mit Schriftsatz der bP vom 04.08.2015 wurde innerhalb offener Frist beantragt, die GKK möge die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorlegen (Vorlageantrag).

4. Am 20.05.2019 und am 21.05.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Gehört wurden die bP, die GKK, die Parteien XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX (ehemalige XXXX ), XXXX , XXXX und der Zeuge XXXX .4. Am 20.05.2019 und am 21.05.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Gehört wurden die bP, die GKK, die Parteien römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (ehemalige römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 und der Zeuge römisch 40 .

5. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L510 2113219-1/18E, wurde über die Versicherungspflicht entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid vom 05.05.2015 und die Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015 wurden an die XXXX , vertreten durch den Masseverwalter, XXXX , adressiert.Der Bescheid vom 05.05.2015 und die Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015 wurden an die römisch 40 , vertreten durch den Masseverwalter, römisch 40 , adressiert.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Zu A) Zurückweisung

1. § 28 VwGVG1. Paragraph 28, VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[....]

§ 31 VwGVGParagraph 31, VwGVG

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) (...)

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

Der im Spruch angeführte Bescheid vom 05.05.2015 und die im Spruch angeführte Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015 wurden an die XXXX , vertreten durch den Masseverwalter, XXXX , adressiert. Entsprechend der Judikatur des VwGH (VwGH v. 20.06.2001, 98/08/0253) tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig. Ein Bescheid, der eine GmbH (über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde) zur Nachentrichtung allgemeiner Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge verpflichtet, wäre daher an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse treffen (Hinweis E 8. Juni 1978, 863/77). Der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in unterschiedlicher Weise vertreten. Wird daher ein Bescheid in einer die Konkursmasse betreffenden Angelegenheit nur an den Gemeinschuldner adressiert und zugestellt, so wird er rechtlich nicht existent.Der im Spruch angeführte Bescheid vom 05.05.2015 und die im Spruch angeführte Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015 wurden an die römisch 40 , vertreten durch den Masseverwalter, römisch 40 , adressiert. Entsprechend der Judikatur des VwGH (VwGH v. 20.06.2001, 98/08/0253) tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig. Ein Bescheid, der eine GmbH (über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde) zur Nachentrichtung allgemeiner Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge verpflichtet, wäre daher an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse treffen (Hinweis E 8. Juni 1978, 863/77). Der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in unterschiedlicher Weise vertreten. Wird daher ein Bescheid in einer die Konkursmasse betreffenden Angelegenheit nur an den Gemeinschuldner adressiert und zugestellt, so wird er rechtlich nicht existent.

Gegenständlich bedeutet dies, dass der verfahrensgegenständliche Nachverrechnungsbescheid rechtlich nicht existent geworden ist, weshalb die Beschwerde in Ermangelung des Vorliegens eines Bescheides spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Masseverwalter, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2113219.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten