TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/17 W221 2219043-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

BDG 1979 §233a Abs2
BDG 1979 §236b Abs2 Z1
BDG 1979 §236d Abs2 Z1
BDG 1979 §75
BDG 1979 §75a Abs1
BDG 1979 §75a Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
PG 1965 §6 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 233a heute
  2. BDG 1979 § 233a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 233a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 233a gültig von 01.01.2012 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 233a gültig von 01.01.1995 bis 09.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
  1. BDG 1979 § 236b heute
  2. BDG 1979 § 236b gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. BDG 1979 § 236b gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 236b gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  5. BDG 1979 § 236b gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  7. BDG 1979 § 236b gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. BDG 1979 § 236b gültig von 29.12.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  9. BDG 1979 § 236b gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  10. BDG 1979 § 236b gültig von 01.07.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BDG 1979 § 236b gültig von 29.12.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  12. BDG 1979 § 236b gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. BDG 1979 § 236b gültig von 30.12.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  14. BDG 1979 § 236b gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  15. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  17. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  19. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  20. BDG 1979 § 236b gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  21. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  22. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  23. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  26. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  27. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  28. BDG 1979 § 236b gültig von 14.10.2000 bis 13.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2000
  29. BDG 1979 § 236b gültig von 14.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  30. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  31. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  32. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989
  1. BDG 1979 § 75a heute
  2. BDG 1979 § 75a gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  5. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003
  8. BDG 1979 § 75a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 75a gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 75a gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  1. BDG 1979 § 75a heute
  2. BDG 1979 § 75a gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  5. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 75a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003
  8. BDG 1979 § 75a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 75a gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 75a gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 6 heute
  2. PG 1965 § 6 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  3. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  5. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. PG 1965 § 6 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  9. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  10. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992
  11. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  12. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  13. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  14. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Spruch

W221 2219043-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bildungsdirektors für XXXX vom 02.05.2019, Zl. I/Pers.-2378.280365/52-2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bildungsdirektors für römisch 40 vom 02.05.2019, Zl. I/Pers.-2378.280365/52-2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 05.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.

Mit Bescheid des Bildungsdirektors für XXXX vom 02.05.2019, zugestellt am 08.05.2019, wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß § 236d Abs. 2 iVm Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zum 31.10.2018 30 Jahre, 9 Monate und 14 Tage beträgt.Mit Bescheid des Bildungsdirektors für römisch 40 vom 02.05.2019, zugestellt am 08.05.2019, wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zum 31.10.2018 30 Jahre, 9 Monate und 14 Tage beträgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, er ersuche um Berücksichtigung des Zeitraumes vom 01.12.2003 bis zum 31.08.2008. In diesem Zeitraum sei er beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport karenziert gewesen, jedoch habe er am 01.12.2003 seinen Dienst an der Höheren Bundesanstalt für Tourismus XXXX (HLF XXXX ) als Vertragsbediensteter angetreten. Der Beschwerde beigefügt war der Dienstvertrag des Beschwerdeführers vom 13.01.2004.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, er ersuche um Berücksichtigung des Zeitraumes vom 01.12.2003 bis zum 31.08.2008. In diesem Zeitraum sei er beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport karenziert gewesen, jedoch habe er am 01.12.2003 seinen Dienst an der Höheren Bundesanstalt für Tourismus römisch 40 (HLF römisch 40 ) als Vertragsbediensteter angetreten. Der Beschwerde beigefügt war der Dienstvertrag des Beschwerdeführers vom 13.01.2004.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der Bildungsdirektion für XXXX vorgelegt und sind am 20.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der Bildungsdirektion für römisch 40 vorgelegt und sind am 20.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit des 01.07.1991 auf die Planstelle eines Offizials der Dienstklasse II, der Verwendungsgruppe P 3, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Heeresverwaltung ernannt.Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit des 01.07.1991 auf die Planstelle eines Offizials der Dienstklasse römisch zwei, der Verwendungsgruppe P 3, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Heeresverwaltung ernannt.

Mit Schreiben vom 19.11.2003 beantragte der Beschwerdeführer einen Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 in der Zeit vom 01.12.2003 bis zum 30.11.2008 und führte aus, er beantrage derzeit keine Anrechnung für zeitabhängige Rechte. Der Karenzurlaub diene dazu, ihm den eventuellen Umstieg in die Privatwirtschaft zu erleichtern.Mit Schreiben vom 19.11.2003 beantragte der Beschwerdeführer einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, BDG 1979 in der Zeit vom 01.12.2003 bis zum 30.11.2008 und führte aus, er beantrage derzeit keine Anrechnung für zeitabhängige Rechte. Der Karenzurlaub diene dazu, ihm den eventuellen Umstieg in die Privatwirtschaft zu erleichtern.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 26.11.2003 wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub gemäß § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vom 01.12.2003 bis zum 30.11.2008 gewährt.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 26.11.2003 wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vom 01.12.2003 bis zum 30.11.2008 gewährt.

Beginnend mit dem 01.12.2003 war der Beschwerdeführer zunächst als Vertragslehrer beim Landesschulrat für XXXX tätig und wurde mit Wirksamkeit vom 01.09.2008 auf die Planstelle eines Fachoberlehrers (Verwendungsgruppe L2a2) im Planstellenbereich der Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, Sozialberufe und wirtschaftliche Berufe des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ernannt und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen.Beginnend mit dem 01.12.2003 war der Beschwerdeführer zunächst als Vertragslehrer beim Landesschulrat für römisch 40 tätig und wurde mit Wirksamkeit vom 01.09.2008 auf die Planstelle eines Fachoberlehrers (Verwendungsgruppe L2a2) im Planstellenbereich der Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, Sozialberufe und wirtschaftliche Berufe des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ernannt und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) wurde der mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 26.11.2003 gewährte Karenzurlaub gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 75 Abs. 1 BDG 1979 vorzeitig mit dem 31.08.2008 beendet.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) wurde der mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 26.11.2003 gewährte Karenzurlaub gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 vorzeitig mit dem 31.08.2008 beendet.

Mit Bescheid des Kommando Fliegerdivision vom 18.11.1991 wurden dem Beschwerdeführer als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:

Fa. XXXX (28.03.1983-30.06.1983); Fa. XXXX (01.07.1983-02.10.1983);Fa. römisch 40 (28.03.1983-30.06.1983); Fa. römisch 40 (01.07.1983-02.10.1983);

Fa. XXXX (18.06.1984-15.07.1984); Fa. XXXX (17.07.1984-31.12.1984);Fa. römisch 40 (18.06.1984-15.07.1984); Fa. römisch 40 (17.07.1984-31.12.1984);

Zeiten des Präsenzdienstes (03.10.1983-30.05.1984, 01.01.1985-30.06.1991)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten:

"Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.Paragraph 75 a, (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:(2) Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;

2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;

b) zur

aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderaa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder

bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;

c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Absatz 2, ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

[...]

Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005

§ 233a. (1) [...]Paragraph 233 a, (1) [...]

(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a bis 31. Dezember 2006 beantragen.(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach Paragraph 75, befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß Paragraph 75 a bis 31, Dezember 2006 beantragen.

[...]

Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.Paragraph 236 d, (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie

6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).6. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten."(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten."

§ 6 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lautet auszugsweise:Paragraph 6, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lautet auszugsweise:

"Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

§ 6. (1) [...]Paragraph 6, (1) [...]

(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2a) - (3) [...]"

2. Dem Beschwerdeführer wurden mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2019 folgende Zeiten angerechnet:

Die mit Ruhegenussvordienstzeitenbescheid vom 18.11.1991 angerechneten Zeiten im Ausmaß von 1 Jahr und 17 Tagen sowie 7 Jahren, 1 Monat und 28 Tagen.

Die laufende Bundesdienstzeit wurde beginnend mit Wirksamkeit der Ernennung am 01.01.1991 bis 30.11.2003 und vom 01.09.2008 bis zum 31.10.2018, somit ohne die Zeiten des Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG 1979 vom 01.12.2003 bis zum 31.08.2008 mit 22 Jahren, 6 Monaten und 29 Tagen angerechnet.Die laufende Bundesdienstzeit wurde beginnend mit Wirksamkeit der Ernennung am 01.01.1991 bis 30.11.2003 und vom 01.09.2008 bis zum 31.10.2018, somit ohne die Zeiten des Karenzurlaubes gemäß Paragraph 75, BDG 1979 vom 01.12.2003 bis zum 31.08.2008 mit 22 Jahren, 6 Monaten und 29 Tagen angerechnet.

3. Der Beschwerdeführer begehrt darüber hinaus auch die Anrechnung der Karenzzeit vom 01.12.2003 bis zum 31.08.2008, wobei er auf den Umstand verweist, dass er am 01.12.2003 seinen Dienst an der HLF

XXXX als Vertragsbediensteter angetreten hat.römisch 40 als Vertragsbediensteter angetreten hat.

Zunächst ist hierbei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 236d Abs. 2 Z 1 BDG 1979 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 ausschließlich die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des PG 1965 zählt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, ua. mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist (Z 2).Zunächst ist hierbei darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, ausschließlich die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des PG 1965 zählt. Gemäß Absatz 2, leg. cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, ua. mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist (Ziffer 2,).

§ 75a Abs. 1 BDG 1979 besagt, dass die Zeit eines Karenzurlaubs, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Aus Abs. 3 leg. cit. ergibt sich wiederum, dass die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen ist.Paragraph 75 a, Absatz eins, BDG 1979 besagt, dass die Zeit eines Karenzurlaubs, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Aus Absatz 3, leg. cit. ergibt sich wiederum, dass die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Absatz 2 bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen ist.

Enthält ein Bescheid über die Gewährung eines Karenzurlaubes keinerlei Feststellungen über die für die Stattgebung des Antrages maßgeblichen Gründe, dann stellen der Rückgriff auf den Antrag des Beamten auf Gewährung von Karenzurlaub sowie auf sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zu Grunde lagen, geeignete Mittel für die Beantwortung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubes gegeben sind oder nicht (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0251 mwN).

Im Anwendungsbereich des § 75a Abs. 1 und 2 ist davon auszugehen, dass Voraussetzung für die Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte jedenfalls das Vorliegen eines Rechtsgestaltungsbescheides ist, der dies verfügt (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0057).Im Anwendungsbereich des Paragraph 75 a, Absatz eins und 2 ist davon auszugehen, dass Voraussetzung für die Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte jedenfalls das Vorliegen eines Rechtsgestaltungsbescheides ist, der dies verfügt (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0057).

Im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass abgesehen davon, dass der Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 26.11.2003 keine Absprache über die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte trifft, da eine solche vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 19.11.2003 damals ausdrücklich nicht beantragt wurde, der Karenzurlaub zum Zweck des Umstieges in die Privatwirtschaft beantragt und hierfür in weiterer Folge auch bewilligt wurde.

Damit liegt jedoch keiner der in § 75a Abs. 2 BDG 1979 genannten Fälle eines auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit in Frage kommenden Karenzurlaubes vor, weshalb auch eine Anrechnung des Karenzurlaubes als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Sinne des § 236b Abs. 2 Z 1 BDG 1979 iVm § 6 Abs. 2 PG verfahrensgegenständlich nicht in Frage kommt.Damit liegt jedoch keiner der in Paragraph 75 a, Absatz 2, BDG 1979 genannten Fälle eines auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit in Frage kommenden Karenzurlaubes vor, weshalb auch eine Anrechnung des Karenzurlaubes als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Sinne des Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, PG verfahrensgegenständlich nicht in Frage kommt.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Akt auch nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer, der sich am 01.01.2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 befand, bis zum 31.12.2006 die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a BDG 1979 nach § 233a Abs. 2 BDG 1979 beantragt hätte.Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Akt auch nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer, der sich am 01.01.2006 in einem Karenzurlaub nach Paragraph 75, BDG 1979 befand, bis zum 31.12.2006 die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß Paragraph 75 a, BDG 1979 nach Paragraph 233 a, Absatz 2, BDG 1979 beantragt hätte.

Verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er ab 01.12.2003, und somit während der Karenzzeit gemäß § 75 BDG 1979, seinen Dienst an der HLF XXXX als Vertragsbediensteter angetreten hat, so muss angemerkt werden, dass auch darin keine zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236d Abs. 2 Z 1 BDG 1979 zählende ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 PG 1965 erkannt werden kann, da letztgenannte Bestimmung ausschließlich auf das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis abstellt, ein solches jedoch erst mit Wirksamkeit der Ernennung auf eine Planstelle eines Fachoberlehrers (Verwendungsgruppe L2a2) am 01.09.2008 und damit erst nach vorzeitiger Beendigung des Karenzurlaubes am 31.08.2008 begründet wurde.Verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er ab 01.12.2003, und somit während der Karenzzeit gemäß Paragraph 75, BDG 1979, seinen Dienst an der HLF römisch 40 als Vertragsbediensteter angetreten hat, so muss angemerkt werden, dass auch darin keine zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 zählende ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 erkannt werden kann, da letztgenannte Bestimmung ausschließlich auf das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis abstellt, ein solches jedoch erst mit Wirksamkeit der Ernennung auf eine Planstelle eines Fachoberlehrers (Verwendungsgruppe L2a2) am 01.09.2008 und damit erst nach vorzeitiger Beendigung des Karenzurlaubes am 31.08.2008 begründet wurde.

Schließlich fällt die Zeit als Vertragsbediensteter auch unter keinen der in § 236d Abs. 2 Z 2 bis Z 6 taxativ aufgezählten Tatbestände:Schließlich fällt die Zeit als Vertragsbediensteter auch unter keinen der in Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 6, taxativ aufgezählten Tatbestände:

Zwar handelt es sich dabei um Zeiten der Erwerbstätigkeit, jedoch wurde weder ein Überweisungsbetrag geleistet (Z 2), noch handelt es sich hierbei um Zeiten als Beamter, auf den § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist (Z 2a). Auch die Voraussetzungen des Präsenz- oder Zivildienstes (Z 3), der Kindererziehung (Z 4), bzw. des Anspruchs auf Wochengeld (Z 5) sind nicht gegeben und es wurden auch keine Zeiten nachgekauft (Z 6).Zwar handelt es sich dabei um Zeiten der Erwerbstätigkeit, jedoch wurde weder ein Überweisungsbetrag geleistet (Ziffer 2,), noch handelt es sich hierbei um Zeiten als Beamter, auf den Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist (Ziffer 2 a,). Auch die Voraussetzungen des Präsenz- oder Zivildienstes (Ziffer 3,), der Kindererziehung (Ziffer 4,), bzw. des Anspruchs auf Wochengeld (Ziffer 5,) sind nicht gegeben und es wurden auch keine Zeiten nachgekauft (Ziffer 6,).

Da die vom Beschwerdeführer begehrte Zeit daher aus obenstehenden Gründen nicht anzurechnen ist, ist die Beschwerde abzuweisen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, Geburtsdatum, Karenzurlaub -
Nichtanrechnung, privater Arbeitgeber, Rechtslage, ruhegenussfähige
Bundesdienstzeit, Ruhegenussvordienstzeiten, Übergangsbestimmungen,
Überweisungsbetrag, vorzeitige Ruhestandsversetzung, zeitabhängige
Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2219043.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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