Entscheidungsdatum
17.06.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W112 2111589-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA SERBIEN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl. 22811504, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 17.07.2015 bis 23.07.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA SERBIEN, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl. 22811504, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 17.07.2015 bis 23.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2015 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 17.07.2015 bis 23.07.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer hielt sich unerlaubt in Österreich auf und wurde am 31.05.1989 beim Ladendiebstahl betreten und festgenommen. Er gab an, nur ein paar Tage bei XXXX und dem XXXX auf Besuch zu sein; seine GATTIN und seine XXXX Kinder seien in JUGOSLAWIEN; dort sei er auch erwerbstätig. Der Ausreisestempel im bis XXXX gültigen JUGOSLAWISCHEN Reisepass lautet auf den XXXX . Die Bundespolizeidirektion XXXX verhängte noch am selben Tag die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer.1.1. Der Beschwerdeführer hielt sich unerlaubt in Österreich auf und wurde am 31.05.1989 beim Ladendiebstahl betreten und festgenommen. Er gab an, nur ein paar Tage bei römisch 40 und dem römisch 40 auf Besuch zu sein; seine GATTIN und seine römisch 40 Kinder seien in JUGOSLAWIEN; dort sei er auch erwerbstätig. Der Ausreisestempel im bis römisch 40 gültigen JUGOSLAWISCHEN Reisepass lautet auf den römisch 40 . Die Bundespolizeidirektion römisch 40 verhängte noch am selben Tag die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer.
Er wurde zur Einholung seiner Effekten zu XXXX nach XXXX ausgeführt; im Anschluss wurde der Beschwerdeführer wegen Wegfalls der Mittellosigkeit am 07.06.1989 aus der Schubhaft entlassen und aufgefordert, Österreich freiwillig zu verlassen. Die Grenzkontrollstelle XXXX bestätigte die Ausreise des Beschwerdeführers am 10.06.1989.Er wurde zur Einholung seiner Effekten zu römisch 40 nach römisch 40 ausgeführt; im Anschluss wurde der Beschwerdeführer wegen Wegfalls der Mittellosigkeit am 07.06.1989 aus der Schubhaft entlassen und aufgefordert, Österreich freiwillig zu verlassen. Die Grenzkontrollstelle römisch 40 bestätigte die Ausreise des Beschwerdeführers am 10.06.1989.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 02.11.1989 wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls fest- und in Untersuchungshaft genommen und am 07.12.1989 entlassen. Am 14.12.1989 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls festgenommen. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, im XXXX mit einem XXXX wieder nach Österreich eingereist zu sein, in JUGOSLAWIEN unbezahlten Urlaub zu haben und nach Österreich gekommen zu sein, um etwas zu verdienen; er bestreite seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit. Seine Effekten seien bei XXXX ; außer ihr leben alle seine Verwandten in JUGOSLAWIEN. Die Bundespolizeidirektion XXXX verhängte am selben Tag die Schubhaft über ihn.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 02.11.1989 wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls fest- und in Untersuchungshaft genommen und am 07.12.1989 entlassen. Am 14.12.1989 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls festgenommen. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, im römisch 40 mit einem römisch 40 wieder nach Österreich eingereist zu sein, in JUGOSLAWIEN unbezahlten Urlaub zu haben und nach Österreich gekommen zu sein, um etwas zu verdienen; er bestreite seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit. Seine Effekten seien bei römisch 40 ; außer ihr leben alle seine Verwandten in JUGOSLAWIEN. Die Bundespolizeidirektion römisch 40 verhängte am selben Tag die Schubhaft über ihn.
Mit Bescheid vom selben Tag erließ die Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein bis XXXX gültiges Aufenthaltsverbot.Mit Bescheid vom selben Tag erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein bis römisch 40 gültiges Aufenthaltsverbot.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.12.1989 aus der Schubhaft entlassen und in die Strafhaft überstellt: Mit Urteil vom 07.12.1989 wurde er wegen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX Monate bedingt, verurteilt. Nach der Haftentlassung war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.Der Beschwerdeführer wurde am 21.12.1989 aus der Schubhaft entlassen und in die Strafhaft überstellt: Mit Urteil vom 07.12.1989 wurde er wegen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, davon römisch 40 Monate bedingt, verurteilt. Nach der Haftentlassung war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.
1.3. Am 04.06.1994 wurde der Beschwerdeführer beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und festgenommen. Er gab an, ca. XXXX Jahre zuvor unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist, seither in XXXX unangemeldet wohnhaft zu sein und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit zu bestreiten. Er sei in Kenntnis des aufrechten Aufenthaltsverbots. Mit Bescheid vom selben Tag verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX die Schubhaft über den Beschwerdeführer.1.3. Am 04.06.1994 wurde der Beschwerdeführer beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und festgenommen. Er gab an, ca. römisch 40 Jahre zuvor unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist, seither in römisch 40 unangemeldet wohnhaft zu sein und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit zu bestreiten. Er sei in Kenntnis des aufrechten Aufenthaltsverbots. Mit Bescheid vom selben Tag verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Schubhaft über den Beschwerdeführer.
Mit Straferkenntnis vom 07.06.1994 wurde der Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich und der Verletzung des Meldegesetzes zu einer Geldstrafe verfällt. Mit Bescheid vom 07.06.1994 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein auf XXXX Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit. Der Beschwerdeführer wurde in Ermangelung eines Heimreisezertifikats am 02.12.1994 aus der Schubhaft entlassen und zur freiwilligen Ausreise aufgefordert.Mit Straferkenntnis vom 07.06.1994 wurde der Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich und der Verletzung des Meldegesetzes zu einer Geldstrafe verfällt. Mit Bescheid vom 07.06.1994 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein auf römisch 40 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit. Der Beschwerdeführer wurde in Ermangelung eines Heimreisezertifikats am 02.12.1994 aus der Schubhaft entlassen und zur freiwilligen Ausreise aufgefordert.
Am 22.12.1994 wurde der Beschwerdeführer in einem XXXX in XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Am 23.12.1994 teilte die Botschaft der Republik XXXX mit, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft beantragt hatte. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er wohne wiederum unangemeldet in seiner alten Wohnung und seine GATTIN wohne mittlerweile ebenfalls in Österreich. Vor der Verhängung der Schubhaft im XXXX 1994 sei er als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Sein Reisepass sei in JUGOSLAWIEN. Er bemühe sich um die Ausstellung eines Passes, aber bisher habe er keinen Erfolg gehabt. Der Beschwerdeführer wurde unter Aufforderung, sich weiterhin um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen, enthaftet. Der Beschwerdeführer erteilte in seinem Verfahren am 02.01.1995 Vollmacht. Die Bevollmächtigte nahm am 04.01.1995 Akteneinsicht. Am 11.01.1995 schrieb die Bundespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer zur Fahndung aus.Am 22.12.1994 wurde der Beschwerdeführer in einem römisch 40 in römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Am 23.12.1994 teilte die Botschaft der Republik römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft beantragt hatte. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er wohne wiederum unangemeldet in seiner alten Wohnung und seine GATTIN wohne mittlerweile ebenfalls in Österreich. Vor der Verhängung der Schubhaft im römisch 40 1994 sei er als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Sein Reisepass sei in JUGOSLAWIEN. Er bemühe sich um die Ausstellung eines Passes, aber bisher habe er keinen Erfolg gehabt. Der Beschwerdeführer wurde unter Aufforderung, sich weiterhin um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen, enthaftet. Der Beschwerdeführer erteilte in seinem Verfahren am 02.01.1995 Vollmacht. Die Bevollmächtigte nahm am 04.01.1995 Akteneinsicht. Am 11.01.1995 schrieb die Bundespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer zur Fahndung aus.
Am 14.06.1995 wurde der Beschwerdeführer im selben XXXX in XXXX wie am 22.12.1994 beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und festgenommen. Er gab an, weiterhin über keinen Reisepass zu verfügen und weiterhin unangemeldet an seiner alten Adresse bei seiner Freundin wohnhaft zu sein. Den Lebensunterhalt bestreite er durch Schwarzarbeit und er werde von seiner FREUNDIN unterstützt. In SERBIEN sei er nicht verheiratet gewesen, habe dort aber XXXX Kinder. Er sei SERBISCHER Staatsangehöriger und beabsichtige, einen Asylantrag zu stellen, dies habe er aber noch nicht gemacht. Er wolle wegen des Krieges nicht mehr nach JUGOSLAWIEN bzw. SERBIEN. Er sei sich des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots aber bewusst. Mit Bescheid vom 14.06.1995 verhängte die Bundespolizeidirektion die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Am 19.06.1995 wurde der Beschwerdeführer mit der Aufforderung, sich weiterhin um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen, aus der Schubhaft entlassen und wegen der beabsichtigten Asylantragstellung an das Bundesasylamt verwiesen.Am 14.06.1995 wurde der Beschwerdeführer im selben römisch 40 in römisch 40 wie am 22.12.1994 beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und festgenommen. Er gab an, weiterhin über keinen Reisepass zu verfügen und weiterhin unangemeldet an seiner alten Adresse bei seiner Freundin wohnhaft zu sein. Den Lebensunterhalt bestreite er durch Schwarzarbeit und er werde von seiner FREUNDIN unterstützt. In SERBIEN sei er nicht verheiratet gewesen, habe dort aber römisch 40 Kinder. Er sei SERBISCHER Staatsangehöriger und beabsichtige, einen Asylantrag zu stellen, dies habe er aber noch nicht gemacht. Er wolle wegen des Krieges nicht mehr nach JUGOSLAWIEN bzw. SERBIEN. Er sei sich des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots aber bewusst. Mit Bescheid vom 14.06.1995 verhängte die Bundespolizeidirektion die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Am 19.06.1995 wurde der Beschwerdeführer mit der Aufforderung, sich weiterhin um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen, aus der Schubhaft entlassen und wegen der beabsichtigten Asylantragstellung an das Bundesasylamt verwiesen.
Am 28.06.1995 wurde der Beschwerdeführer erneut im selben XXXX in XXXX festgenommen. Er gab an, Familie in Österreich zu haben, weiterhin polizeilich nicht gemeldet und in Kenntnis des Aufenthaltsverbots zu sein. Er lebe weiter von Schwarzarbeit und habe weiterhin keinen Asylantrag gestellt, dies aber vor. Am 29.06.1995 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX erneut die Schubhaft über den Beschwerdeführer.Am 28.06.1995 wurde der Beschwerdeführer erneut im selben römisch 40 in römisch 40 festgenommen. Er gab an, Familie in Österreich zu haben, weiterhin polizeilich nicht gemeldet und in Kenntnis des Aufenthaltsverbots zu sein. Er lebe weiter von Schwarzarbeit und habe weiterhin keinen Asylantrag gestellt, dies aber vor. Am 29.06.1995 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 erneut die Schubhaft über den Beschwerdeführer.
Mit Bescheid vom 03.07.1995 schob die Bundespolizeidirektion XXXX die Vollstreckung des Aufenthaltsverbots bis zum 30.06.1996 auf, weil die Abschiebung des XXXX Beschwerdeführers nicht möglich sei, weil er nicht im Besitz eines Reisepasses sei und in absehbarer Zeit keinen Reisepass erwirken könne. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schubhaft entlassen.Mit Bescheid vom 03.07.1995 schob die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Vollstreckung des Aufenthaltsverbots bis zum 30.06.1996 auf, weil die Abschiebung des römisch 40 Beschwerdeführers nicht möglich sei, weil er nicht im Besitz eines Reisepasses sei und in absehbarer Zeit keinen Reisepass erwirken könne. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schubhaft entlassen.
Seit XXXX 1996 verfügte der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse in XXXX .Seit römisch 40 1996 verfügte der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse in römisch 40 .
Am 24.06.1996 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des Abschiebeaufschubs, da er XXXX Staatsangehöriger sei; der Beschwerdeführer legte die Verpflichtungserklärung XXXX , eine Bestätigung seines Dienstgebers und einen Meldezettel vor. Mit Bescheid vom 25.06.1996 schob die Bundespolizeidirektion XXXX die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes bis zum 31.08.1997 auf.Am 24.06.1996 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des Abschiebeaufschubs, da er römisch 40 Staatsangehöriger sei; der Beschwerdeführer legte die Verpflichtungserklärung römisch 40 , eine Bestätigung seines Dienstgebers und einen Meldezettel vor. Mit Bescheid vom 25.06.1996 schob die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes bis zum 31.08.1997 auf.
Mit Schriftsatz vom 15.07.1997 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, weil die Gründe für dieses weggefallen seien. Er lebe seit Jahren in Österreich und bewohne eine ortsübliche Unterkunft. XXXX und XXXX leben in XXXX und kommen für seinen Lebensunterhalt und seine Unterkunft auf. Daher sei er nicht mehr mittellos. Er legte als Beweis Verpflichtungserklärungen und eine Gehaltsbestätigung XXXX bei. Überdies sei es ihm nicht möglich, einen Reisepass zu beantragen und könne daher nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.Mit Schriftsatz vom 15.07.1997 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, weil die Gründe für dieses weggefallen seien. Er lebe seit Jahren in Österreich und bewohne eine ortsübliche Unterkunft. römisch 40 und römisch 40 leben in römisch 40 und kommen für seinen Lebensunterhalt und seine Unterkunft auf. Daher sei er nicht mehr mittellos. Er legte als Beweis Verpflichtungserklärungen und eine Gehaltsbestätigung römisch 40 bei. Überdies sei es ihm nicht möglich, einen Reisepass zu beantragen und könne daher nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.
Mit Bescheid vom 23.07.1997 hob die Bundespolizeidirektion XXXX das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer auf, weil die Gründe, die zu seiner Erlassung führten, weggefallen seien.Mit Bescheid vom 23.07.1997 hob die Bundespolizeidirektion römisch 40 das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer auf, weil die Gründe, die zu seiner Erlassung führten, weggefallen seien.
Am 29.08.1997 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Mit Schreiben vom 16.01.1998 teilte die Botschaft von XXXX mit, dass dem Beschwerdeführer die XXXX Staatsangehörigkeit verliehen worden sei und ihm jederzeit ein Reisepass ausgestellt werden könne. Am 13.03.1998 teilte die Botschaft der Bundesrepublik JUGOSLAWIEN mit, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Bundesrepublik JUGOSLAWIEN sei und jederzeit die Ausstellung eines Reisepasses beantragt werden könne.Am 29.08.1997 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Mit Schreiben vom 16.01.1998 teilte die Botschaft von römisch 40 mit, dass dem Beschwerdeführer die römisch 40 Staatsangehörigkeit verliehen worden sei und ihm jederzeit ein Reisepass ausgestellt werden könne. Am 13.03.1998 teilte die Botschaft der Bundesrepublik JUGOSLAWIEN mit, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Bundesrepublik JUGOSLAWIEN sei und jederzeit die Ausstellung eines Reisepasses beantragt werden könne.
Am 06.05.1998 wurde der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit in einem XXXX in XXXX betreten und angezeigt. Am 28.11.1998 wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes von Suchtmitteln festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil vom 04.02.1999 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 SMG iVm § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX unbedingt; nach der Urteilsverkündung wurde der Beschwerdeführer enthaftet.Am 06.05.1998 wurde der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit in einem römisch 40 in römisch 40 betreten und angezeigt. Am 28.11.1998 wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes von Suchtmitteln festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil vom 04.02.1999 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, davon römisch 40 unbedingt; nach der Urteilsverkündung wurde der Beschwerdeführer enthaftet.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.04.1999 gab der Beschwerdeführer an, weiterhin über keinen Reisepass zu verfügen. Die Bundespolizeidirektion brachte dem Beschwerdeführer die Schreiben der Botschaften zur Kenntnis und forderte ihn auf, einen Reisepass zu besorgen und umgehend auszureisen; sie räumte dem Beschwerdeführer hiefür eine zweiwöchige Frist ein, widrigenfalls habe er mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der zwangsweisen Abschiebung zu rechnen.
Am 30.04.1999 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag beim Bundesasylamt.
Mit Bescheid vom 24.06.1999 wies die Bundespolizeidirektion den Beschwerdeführer aus Österreich aus. Mit Bescheid vom 30.07.1999 wies die Sicherheitsdirektion XXXX die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Ausweisung, die sich im Wesentlichen darauf stützte, dass er bei der Botschaft keinen Reisepass ausgestellt bekommen habe, als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 24.06.1999 wies die Bundespolizeidirektion den Beschwerdeführer aus Österreich aus. Mit Bescheid vom 30.07.1999 wies die Sicherheitsdirektion römisch 40 die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Ausweisung, die sich im Wesentlichen darauf stützte, dass er bei der Botschaft keinen Reisepass ausgestellt bekommen habe, als unbegründet ab.
Mit Straferkenntnis vom 02.07.1999 verfällte die Bundespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts.Mit Straferkenntnis vom 02.07.1999 verfällte die Bundespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts.
Am 26.07.1999 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bereits 1986 und 1988 jeweils für XXXX in Österreich aufhältig gewesen zu sein. Er halte sich nun seit 1991 durchgehend in Österreich auf; er sei aus seinem Herkunftsstaat mit seinem Personalausweis legal ausgereist. Diesen habe ihm die Polizei in XXXX bei einer Kontrolle in XXXX 1992 abgenommen. Seine Freundin sei eine XXXX Staatsangehörige, die unangemeldet an seiner Adresse aufhältig sei. Er arbeite in XXXX schwarz als XXXX ; auf den Vorhalt des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gab er an, dass er von etwas leben müsse. Er wolle nicht in seinen Herkunftsstaat zurück, er sei seit 1991 nicht mehr dort gewesen.Am 26.07.1999 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bereits 1986 und 1988 jeweils für römisch 40 in Österreich aufhältig gewesen zu sein. Er halte sich nun seit 1991 durchgehend in Österreich auf; er sei aus seinem Herkunftsstaat mit seinem Personalausweis legal ausgereist. Diesen habe ihm die Polizei in römisch 40 bei einer Kontrolle in römisch 40 1992 abgenommen. Seine Freundin sei eine römisch 40 Staatsangehörige, die unangemeldet an seiner Adresse aufhältig sei. Er arbeite in römisch 40 schwarz als römisch 40 ; auf den Vorhalt des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gab er an, dass er von etwas leben müsse. Er wolle nicht in seinen Herkunftsstaat zurück, er sei seit 1991 nicht mehr dort gewesen.
Mit Bescheid vom 07.09.1999 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.04.1999 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach JUGOSLAWIEN zulässig ist.
Auf Grund des Festnahmeauftrages vom 19.01.2000 wurde der Beschwerdeführer am 21.02.2000 an seiner Meldeadresse festgenommen. Die Bundespolizeidirektion XXXX verhängte über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.Auf Grund des Festnahmeauftrages vom 19.01.2000 wurde der Beschwerdeführer am 21.02.2000 an seiner Meldeadresse festgenommen. Die Bundespolizeidirektion römisch 40 verhängte über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, ledig und für XXXX sorgepflichtig zu sein. In Österreich leben XXXX , XXXX XXXX und XXXX , seine übrigen Verwandten in JUGOSLAWIEN. Den Lebensunterhalt bestreite er durch gelegentliche Schwarzarbeit und die finanziellen Zuwendungen seiner in Österreich lebenden Verwandten. Den Asylantrag habe er gestellt, weil er ständig in Schubhaft genommen werde. Er werde in der Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Mit Straferkenntnis vom 23.02.2000 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe verfällt.In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, ledig und für römisch 40 sorgepflichtig zu sein. In Österreich leben römisch 40 , römisch 40 römisch 40 und römisch 40 , seine übrigen Verwandten in JUGOSLAWIEN. Den Lebensunterhalt bestreite er durch gelegentliche Schwarzarbeit und die finanziellen Zuwendungen seiner in Österreich lebenden Verwandten. Den Asylantrag habe er gestellt, weil er ständig in Schubhaft genommen werde. Er werde in der Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Mit Straferkenntnis vom 23.02.2000 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe verfällt.
Mit Bescheid vom selben Tag verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX über den Beschwerdeführer ein auf XXXX Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und suchte bei der Botschaft der Bundesrepublik JUGOSLAWIEN um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an. Der Beschwerdeführer wurde am 25.07.2000 mangels Vorliegens eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen.Mit Bescheid vom selben Tag verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 über den Beschwerdeführer ein auf römisch 40 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und suchte bei der Botschaft der Bundesrepublik JUGOSLAWIEN um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an. Der Beschwerdeführer wurde am 25.07.2000 mangels Vorliegens eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen.
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 07.11.2001 in XXXX festgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass seine Meldeadresse in XXXX amtlich abgemeldet worden war. Der Beschwerdeführer gab an, seit 1994 über keinen Reisepass mehr zu verfügen und seit ca. einer Woche in XXXX zu leben, sich aber dort noch nicht angemeldet zu haben; von der amtlichen Abmeldung wisse er nichts. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Die Bundespolizeidirektion XXXX verhängte mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Mit Straferkenntnis vom 09.11.2001 verfällte die Bundespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe. Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2001 aus der Schubhaft entlassen. Am 27.12.2001 teilte die Botschaft der Republik JUGOSLAWIEN mit, dass der Beschwerdeführer persönlich den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats stellen müsse.Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 07.11.2001 in römisch 40 festgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass seine Meldeadresse in römisch 40 amtlich abgemeldet worden war. Der Beschwerdeführer gab an, seit 1994 über keinen Reisepass mehr zu verfügen und seit ca. einer Woche in römisch 40 zu leben, sich aber dort noch nicht angemeldet zu haben; von der amtlichen Abmeldung wisse er nichts. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Die Bundespolizeidirektion römisch 40 verhängte mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Mit Straferkenntnis vom 09.11.2001 verfällte die Bundespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe. Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2001 aus der Schubhaft entlassen. Am 27.12.2001 teilte die Botschaft der Republik JUGOSLAWIEN mit, dass der Beschwerdeführer persönlich den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats stellen müsse.
Am 16.04.2002 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts und Körperverletzung im selben XXXX in XXXX wie bei den früheren Kontrollen polizeilich betreten und angezeigt. Mit Urteil vom 19.02.2003 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, die auf eine Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen wurde.Am 16.04.2002 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts und Körperverletzung im selben römisch 40 in römisch 40 wie bei den früheren Kontrollen polizeilich betreten und angezeigt. Mit Urteil vom 19.02.2003 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, die auf eine Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Suchtmittelkontrolle am 20.01.2004 in einem XXXX in XXXX festgenommen. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er seit XXXX 2001 in XXXX wohne und dort auch gemeldet sei. Seine EX-LEBENSGEFÄHRTIN habe jemand anderen geheiratet; er lebe wegen XXXX an derselben Adresse. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit als XXXX und XXXX . Der Beschwerdeführer verweigerte ohne Angabe von Gründen die Unterschrift am Protokoll. Die Bundespolizeidirektion XXXX verhängte mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Mit Straferkenntnis vom 22.01.2004 verfällte die Bundespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts.Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Suchtmittelkontrolle am 20.01.2004 in einem römisch 40 in römisch 40 festgenommen. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er seit römisch 40 2001 in römisch 40 wohne und dort auch gemeldet sei. Seine EX-LEBENSGEFÄHRTIN habe jemand anderen geheiratet; er lebe wegen römisch 40 an derselben Adresse. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit als römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer verweigerte ohne Angabe von Gründen die Unterschrift am Protokoll. Die Bundespolizeidirektion römisch 40 verhängte mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Mit Straferkenntnis vom 22.01.2004 verfällte die Bundespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts.
Am 13.02.2004 teilte die Botschaft von SERBIEN UND MONTENEGRO mit, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, wenn er persönlich vor die Botschaft vorgeführt werde und einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates stelle. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX am 24.02.2004 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Schreibens vom 13.02.2004 an, dass er nicht bei der Botschaft vorsprechen werde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 16.03.2004 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass noch kein Heimreisezertifikat vorliege und dass die Schubhaft fortgesetzt werde.Am 13.02.2004 teilte die Botschaft von SERBIEN UND MONTENEGRO mit, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, wenn er persönlich vor die Botschaft vorgeführt werde und einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates stelle. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 24.02.2004 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Schreibens vom 13.02.2004 an, dass er nicht bei der Botschaft vorsprechen werde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 16.03.2004 teilte die Bundespolizeidirektion römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, dass noch kein Heimreisezertifikat vorliege und dass die Schubhaft fortgesetzt werde.
Mit Urteil vom 02.04.2004 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX Monaten wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz.Mit Urteil vom 02.04.2004 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 12.04.2004 forderte die Bundespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer auf, das auf der Botschaft von SERBIEN UND MONTENEGRO für ihn bereitliegende Heimreisezertifikat abzuholen und das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.In der niederschriftlichen Einvernahme am 12.04.2004 forderte die Bundespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer auf, das auf der Botschaft von SERBIEN UND MONTENEGRO für ihn bereitliegende Heimreisezertifikat abzuholen und das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
1.4. Am 19.12.2005 wurde XXXX , geb. XXXX , StA XXXX , wohnhaft an der Adresse des Beschwerdeführers in XXXX , im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem XXXX in XXXX festgenommen; er wies sich mit dem XXXX Personalausweis aus, verfügte aber auch über einen XXXX Reisepass und einen XXXX Führerschein. Gegen ihn bestand auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.05.2003 ein XXXX jähriges Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit. Mit Bescheid vom 19.12.2005 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX die Schubhaft über XXXX .1.4. Am 19.12.2005 wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA römisch 40 , wohnhaft an der Adresse des Beschwerdeführers in römisch 40 , im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem römisch 40 in römisch 40 festgenommen; er wies sich mit dem römisch 40 Personalausweis aus, verfügte aber auch über einen römisch 40 Reisepass und einen römisch 40 Führerschein. Gegen ihn bestand auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 22.05.2003 ein römisch 40 jähriges Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit. Mit Bescheid vom 19.12.2005 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Schubhaft über römisch 40 .
Durch einen EKIS-Abgleich stellte die Behörde fest, dass es sich bei XXXX um den Beschwerdeführer handelte. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, er sei VERHEIRATET, habe eine XXXX Lebensgefährtin und sei für XXXX sorgepflichtig; XXXX und XXXX leben in Österreich. Seine Familie lebe in SERBIEN UND MONTENEGRO. Er arbeite als XXXX . Die Unterschrift auf der Niederschrift verweigerte der Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom 22.12.2005 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein auf XXXX Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Mit Straferkenntnis vom selben Tag verfällte sie den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Der Beschwerdeführer gab bei der polizeiamtsärztlichen Untersuchung bei der Verhängung der Schubhaft an, an XXXX zu leiden. Bei der amtsärztlichen Untersuchung im Stande der Schubhaft wurde XXXX festgestellt; der Amtsarzt stellte fest, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich XXXX lang nicht haftfähig sein werde. Der Beschwerdeführer wurde am 27.12.2005 enthaftet.Durch einen EKIS-Abgleich stellte die Behörde fest, dass es sich bei römisch 40 um den Beschwerdeführer handelte. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, er sei VERHEIRATET, habe eine römisch 40 Lebensgefährtin und sei für römisch 40 sorgepflichtig; römisch 40 und römisch 40 leben in Österreich. Seine Familie lebe in SERBIEN UND MONTENEGRO. Er arbeite als römisch 40 . Die Unterschrift auf der Niederschrift verweigerte der Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom 22.12.2005 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein auf römisch 40 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Mit Straferkenntnis vom selben Tag verfällte sie den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Der Beschwerdeführer gab bei der polizeiamtsärztlichen Untersuchung bei der Verhängung der Schubhaft an, an römisch 40 zu leiden. Bei der amtsärztlichen Untersuchung im Stande der Schubhaft wurde römisch 40 festgestellt; der Amtsarzt stellte fest, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich römisch 40 lang nicht haftfähig sein werde. Der Beschwerdeführer wurde am 27.12.2005 enthaftet.
Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen gab der Beschwerdeführer an, die XXXX Dokumente im XXXX 2005 in XXXX in einem XXXX gekauft zu haben; er habe mit den XXXX Dokumenten nach XXXX fahren und dort seine XXXX behandeln lassen wollen. Mit Urteil vom 26.07.2006 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren zu einer XXXX bedingten Freiheitsstrafe.Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen gab der Beschwerdeführer an, die römisch 40 Dokumente im römisch 40 2005 in römisch 40 in einem römisch 40 gekauft zu haben; er habe mit den römisch 40 Dokumenten nach römisch 40 fahren und dort seine römisch 40 behandeln lassen wollen. Mit Urteil vom 26.07.2006 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 Jahren zu einer römisch 40 bedingten Freiheitsstrafe.
Am 11.09.2006 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse festgenommen. Die Bundespolizeidirektion XXXX verhängte über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er sich aus Geldmangel wegen des XXXX nicht operieren habe lassen und dass sich an seiner persönlichen Situation nichts geändert habe. Mit Straferkenntnis vom 13.09.2006 verfällte die Bundespolizeidirektion den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Die Behörde beantragte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 13.12.2006 wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2006 nach SERBIEN abgeschoben.Am 11.09.2006 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse festgenommen. Die Bundespolizeidirektion römisch 40 verhängte über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er sich aus Geldmangel wegen des römisch 40 nicht operieren habe lassen und dass sich an seiner persönlichen Situation nichts geändert habe. Mit Straferkenntnis vom 13.09.2006 verfällte die Bundespolizeidirektion den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Die Behörde beantragte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 13.12.2006 wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2006 nach SERBIEN abgeschoben.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2009 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem XXXX in XXXX festgenommen, wobei er sich mit einem XXXX , ausgestellt auf seinen Namen, auswies. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, er sei am 19.05.2009 mit XXXX als XXXX über XXXX nach Österreich eingereist, um XXXX abzuholen. Sein Reisepass befinde sich in seiner Wohnung in XXXX . Er sei polizeilich nicht gemeldet und sich des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots bewusst. Er verweigerte die Unterschrift auf der Niederschrift. Mit Bescheid vom 25.05.2009 verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Der sichergestellte SERBISCHE Reisepass des Beschwerdeführers wurde ihm am XXXX in XXXX in SERBIEN ausgestellt und war bis XXXX gültig.1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2009 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem römisch 40 in römisch 40 festgenommen, wobei er sich mit einem römisch 40 , ausgestellt auf seinen Namen, auswies. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, er sei am 19.05.2009 mit römisch 40 als römisch 40 über römisch 40 nach Österreich eingereist, um römisch 40 abzuholen. Sein Reisepass befinde sich in seiner Wohnung in römisch 40 . Er sei polizeilich nicht gemeldet und sich des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots bewusst. Er verweigerte die Unterschrift auf der Niederschrift. Mit Bescheid vom 25.05.2009 verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Der sichergestellte SERBISCHE Reisepass des Beschwerdeführers wurde ihm am römisch 40 in römisch 40 in SERBIEN ausgestellt und war bis römisch 40 gültig.
Mit Straferkenntnis vom 25.05.2009 verfällte die Bundespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Mit Bescheid vom 11.12.2009 behob die Bundespolizeidirektion XXXX dieses Straferkenntnis von Amts wegen, weil der abgeurteilte Sachverhalt nicht der vom Beschwerdeführer tatsächlich begangenen Übertretung entsprach. Der Beschwerdeführer wurde am 04.06.2009 nach SERBIEN abgeschoben.Mit Straferkenntnis vom 25.05.2009 verfällte die Bundespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Mit Bescheid vom 11.12.2009 behob die Bundespolizeidirektion römisch 40 dieses Straferkenntnis von Amts wegen, weil der abgeurteilte Sachverhalt nicht der vom Beschwerdeführer tatsächlich begangenen Übertretung entsprach. Der Beschwerdeführer wurde am 04.06.2009 nach SERBIEN abgeschoben.
1.6. Dem Beschwerdeführer wurde, obwohl sein Reisepass bis 2017 gültig war, am XXXX ein neuer Reisepass ausgestellt, gültig bis XXXX . Am 17.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, war aber unbekannten Aufenthalts. Am 27.12.2010 meldete der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in XXXX wieder an. Mit Schreiben vom 16.03.2010 informierte die Bundespolizeidirektion den Beschwerdeführer über seine Ausreiseverpflichtung. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 03.02.2010 zur Bundespolizeidirektion geladen um seine Aufenthaltsgrundlage zu überprüfen, kam dem Ladungstermin aber nicht nach. Am 18.02.2011 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht, am 22.03.2011 legte der Beschwerdeführer Reisepass, Einreichungsbestätigung, Meldebestätigung und Heiratsurkunde vor, wonach er am XXXX seine XXXX Lebensgefährtin in SERBIEN geheiratet habe und seit 31.01.2011 in XXXX gemeldet sei. Das XXXX erteilte dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen am 11.07.2011 einen Aufenthaltstitel mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt; dieser wurde am 06.07.2012 verlängert.1.6. Dem Beschwerdeführer wurde, obwohl sein Reisepass bis 2017 gültig war, am römisch 40 ein neuer Reisepass ausgestellt, gültig bis römisch 40 . Am 17.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, war aber unbekannten Aufenthalts. Am 27.12.2010 meldete der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in römisch 40 wieder an. Mit Schreiben vom 16.03.2010 informierte die Bundespolizeidirektion den Beschwerdeführer über seine Ausreiseverpflichtung. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 03.02.2010 zur Bundespolizeidirektion geladen um seine Aufenthaltsgrundlage zu überprüfen, kam dem Ladungstermin aber nicht nach. Am 18.02.2011 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht, am 22.03.2011 legte der Beschwerdeführer Reisepass, Einreichungsbestätigung, Meldebestätigung und Heiratsurkunde vor, wonach er am römisch 40 seine römisch 40 Lebensgefährtin in SERBIEN geheiratet habe und seit 31.01.2011 in römisch 40 gemeldet sei. Das römisch 40 erteilte dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen am 11.07.2011 einen Aufenthaltstitel mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt; dieser wurde am 06.07.2012 verlängert.
Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.03.2013 wegen §§ 28 Abs. 11. SatzDas Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.03.2013 wegen Paragraphen 28, Absatz 11, Satz
1. Und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten XXXX Freiheitsstrafe.1. Und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten römisch 40 Freiheitsstrafe.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers legte seine Vollmacht am 10.05.2013 zurück und legte am 27.05.2013 erneut Vollmacht und erstattete eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots. Darin gab er an, der Beschwerdeführer sei erstmals 1987 nach Österreich eingereist, zuletzt im XXXX 2011 mittels gültigen Visums. Er habe eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Er habe die Familiengemeinschaft mit seiner XXXX GATTIN und XXXX wiederaufgenommen, er lebe in der Wohnung seiner GATTIN. Seine GATTIN sei XXXX , arbeite aber als XXXX , XXXX besuche die XXXX . XXXX und XXXX leben in Österreich, XXXX sei XXXX. Der Beschwerdeführer sei XXXX , habe zuletzt aber als XXXX gearbeitet. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Laut Versicherungsdatenauszug war der Beschwerdeführer 2011 bis 2013 immer wieder monatsweise als Arbeiter beschäftigt. Mit Bescheid vom 05.06.2014 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach SERBIEN zulässig sei und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf XXXX Jahre befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Am 06.06.2014 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Erkenntnis vom 06.08.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2014 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 27.11.2014 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer wegen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung und informierte ihn über seine Ausreiseverpflichtung. Eine Ausreisebestätigung langte nicht ein. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte auf die Aufforderung des Bundesamtes hin am 23.02.2015 ohne Vorlage einer Bestätigung mit, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2015 nach SERBIEN ausgereist sei und legte die Vollmacht zurück.Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers legte seine Vollmacht am 10.05.2013 zurück und legte am 27.05.2013 erneut Vollmacht und erstattete eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots. Darin gab er an, der Beschwerdeführer sei erstmals 1987 nach Österreich eingereist, zuletzt im römisch 40 2011 mittels gültigen Visums. Er habe eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Er habe die Familiengemeinschaft mit seiner römisch 40 GATTIN und römisch 40 wiederaufgenommen, er lebe in der Wohnung seiner GATTIN. Seine GATTIN sei römisch 40 , arbeite aber als römisch 40 , römisch 40 besuche die römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 leben in Österreich, römisch 40 sei römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei römisch 40 , habe zuletzt aber als römisch 40 gearbeitet. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Laut Versicherungsdatenauszug war der Beschwerdeführer 2011 bis 2013 immer wieder monatsweise als Arbeiter beschäftigt. Mit Bescheid vom 05.06.2014 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach SERBIEN zulässig sei und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf römisch 40 Jahre befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Am 06.06.2014 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Erkenntnis vom 06.08.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2014 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 27.11.2014 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer wegen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung und informierte ihn über seine Ausreiseverpflichtung. Eine Ausreisebestätigung langte nicht ein. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte auf die Aufforderung des Bundesamtes hin am 23.02.2015 ohne Vorlage einer Bestätigung mit, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2015 nach SERBIEN ausgereist sei und legte die Vollmacht zurück.
1.7. Am 17.07.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwarzarbeitskontrolle in einem XXXX in XXXX betreten und festgenommen. Er wies sich dabei mit seinem 2009 in XXXX ausgestellten Reisepass, der bis 2019 gültig war, aus und gab an, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er ein Einreise- und Aufenthaltsverbot habe, er sei legal eingereist und habe auch einen Einreisestempel. Er wies auch seinen SERBISCHEN Personalausweis, ausgestellt 2011, und seinen Aufenthaltstitel für Österreich vor.1.7. Am 17.07.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwarzarbeitskontrolle in einem römisch 40 in römisch 40 betreten und festgenommen. Er wies sich dabei mit seinem 2009 in römisch 40 ausgestellten Reisepass, der bis 2019 gültig war, aus und gab an, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er ein Einreise- und Aufenthaltsverbot habe, er sei legal eingereist und habe auch einen Einreisestempel. Er wies auch seinen SERBISCHEN Personalausweis, ausgestellt 2011, und seinen Aufenthaltstitel für Österreich vor.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am selben Tag gab der Beschwerdeführer an nicht gewusst zu haben, dass gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe, sein Anwalt habe ihm nichts gesagt. Eingereist sei er zuletzt am 22.04.2015 mit XXXX , weil seine FRAU und XXXX in Österreich leben. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er verdiene seinen Unterhalt durch XXXX ; er habe nicht gewusst, dass er ohne Arbeitserlaubnis nicht arbeiten dürfe. Er habe das Informationsblatt zur verpflichtenden Ausreise bei der Ausreise an der XXXX Grenze abgegeben. Er sei verheiratet und habe Sorgepflichten für XXXX mittlerweile XXXX sei. In SERBIEN habe er in XXXX gelebt, in Österreich sei er bis XXXX 2015 gemeldet gewesen, derzeit sei er nicht gemeldet, er wisse nicht, warum er sich nicht angemeldet habe. Er habe in der Wohnung seiner GATTIN in XXXX übernachtet und Angst vor der Polizei. Er habe bei der Einreise 300-400 € bei sich gehabt, zurzeit habe er 100 €, aber er habe auch Geld auf seinem österreichischen Konto. Er werde in seinem Herkunftsstaat weder politisch noch strafrechtlich verfolgt, das einzige Problem sei die Arbeitslosigkeit.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am selben Tag gab der Beschwerdeführer an nicht gewusst zu haben, dass gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe, sein Anwalt habe ihm nichts gesagt. Eingereist sei er zuletzt am 22.04.2015 mit römisch 40 , weil seine FRAU und römisch 40 in Österreich leben. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er verdiene seinen Unterhalt durch römisch 40 ; er habe nicht gewusst, dass er ohne Arbeitserlaubnis nicht arbeiten dürfe. Er habe das Informationsblatt zur verpflichtenden Ausreise bei der Ausreise an der römisch 40 Grenze abgegeben. Er sei verheiratet und habe Sorgepflichten für römisch 40 mittlerweile römisch 40 sei. In SERBIEN habe er in römisch 40 gelebt, in Österreich sei er bis römisch 40 2015 gemeldet gewesen, derzeit sei er nicht gemeldet, er wisse nicht, warum er sich nicht angemeldet habe. Er habe in der Wohnung seiner GATTIN in römisch 40 übernachtet und Angst vor der Polizei. Er habe bei der Einreise 300-400 € bei sich gehabt, zurzeit habe er 100 €, aber er habe auch Geld auf seinem österreichischen Konto. Er werde in seinem Herkunftsstaat weder politisch noch strafrechtlich verfolgt, das einzige Problem sei die Arbeitslosigkeit.
2. Mit Mandatsbescheid vom 17.07.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um XXXX Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.2. Mit Mandatsbescheid vom 17.07.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um römisch 40 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger sei. Er sei gesund und arbeitsfähig. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein XXXX jähriges Einreiseverbot. Er sei illegal wieder nach Österreich zurückgekehrt obwohl gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem XXXX jährigen Einreiseverbot bestehe und halte sich seit seiner Einreise hier nicht rechtmäßig auf. Er missachte dadurch die österreichische Rechtsordnung. Er habe keinen Wohnsitz in Österreich und sei polizeilich nicht gemeldet. Er habe sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzogen. Er habe sich nicht gemeldet, weil er Angst vor der Polizei habe. Er missachte die Rechtsordnung auch dadurch, dass er seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestreite. Sein persönliches Verhalten sowie seine Verurteilungen weisen auf eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin. Seine GATTIN, XXXX und XXXX leben als XXXX Staatsbürger im Bundesgebiet, er lebe mit GATTIN und XXXX im gemeinsamen Haushalt. XXXX lebe ebenfalls im Bundesgebiet. Seine FRAU sei XXXX , arbeite aber als XXXX und verdiene ca. € XXXX netto, XXXX sei XXXX . Diese privaten Bindungen seien bereits in der Rückkehrentscheidung berücksichtigt worden.Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger sei. Er sei gesund und arbeitsfähig. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein römisch 40 jähriges Einreiseverbot. Er sei illegal wieder nach Österreich zurückgekehrt obwohl gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem römisch 40 jährigen Einreiseverbot bestehe und halte sich seit seiner Einreise hier nicht rechtmäßig auf. Er missachte dadurch die österreichische Rechtsordnung. Er habe keinen Wohnsitz in Österreich und sei polizeilich nicht gemeldet. Er habe sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzogen. Er habe sich nicht gemeldet, weil er Angst vor der Polizei habe. Er missachte die Rechtsordnung auch dadurch, dass er seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestreite. Sein persönliches Verhalten sowie seine Verurteilungen weisen auf eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin. Seine GATTIN, römisch 40 und römisch 40 leben als römisch 40 Staatsbürger im Bundesgebiet, er lebe mit GATTIN und römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. römisch 40 lebe ebenfalls im Bundesgebiet. Seine FRAU sei römisch 40 , arbeite aber als römisch 40 und verdiene ca. € römisch 40 netto, römisch 40 sei römisch 40 . Diese privaten Bindungen seien bereits in der Rückkehrentscheidung berücksichtigt worden.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG notwendig sei, weil Fluchtgefahr iSd § 9a Abs. 4 Z 1 und 2 FPG-DV vorliege, weil der Beschwerdeführer die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere und entgegen einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei entgegen dem Einreiseverbot illegal nach Österreich zurückgekehrt. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und sein persönliches Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er die österreichische Rechtsordnung nicht beachten wolle. Er sich nicht gemeldet, weil er Angst gehabt habe, von der Polizei aufgegriffen und abgeschoben zu werden und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Er sei am 22.04.2015 trotz der Rückkehrentscheidung und dem XXXX jährigen Einreiseverbot illegal nach Österreich zurückgekehrt. Er verfüge über familiäre und private Bindungen im Bundesgebiet, wobei diese schon in der Rückkehrentscheidung berücksichtigt worden seien. Es sei zu befürchten, dass er sich der Abschiebung entziehen und im Verborgenen seinen illegalen Aufenthalt fortsetzen werde. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Er habe über Familie im Bundesgebiet, zeige jedoch durch seine Abmeldung und die verabsäumte Anmeldung ein Verhalten, das danach strebe, sich der behördlichen Kontrolle zu entziehen. Durch sein sonstiges Verhalten könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über keine eigene Unterkunft im Bundesgebiet. Er habe Barmittel und sei nach Österreich zurückgekehrt. Es bestehe keine rechtmäßige berufliche Bindung zu Österreich. Es sei daher sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer Österreich tatsächlich verlasse. Zur Sicherung der Abschiebung müsse daher diese Maßnahme getroffen werden. Seine Einlassung, er habe sich nicht angemeldet, um nicht mit der Polizei in Kontakt zu treten, unterstreiche die erhöhte Fluchtgefahr. Er verletzte die fremdenpolizeilichen Vorschriften und habe Vorkehrungen getroffen, um sich einer behördlichen Kontrolle zu entziehen. Er sei wiederholte Male illegal im Bundesgebiet angetroffen und abgeschoben worden, daher müsse diese Maßnahme getroffen werden.Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG notwendig sei, weil Fluchtgefahr iSd Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 FPG-DV vorliege, weil der Beschwerdeführer die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere und entgegen einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei entgegen dem Einreiseverbot illegal nach Österreich zurückgekehrt. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und sein persönliches Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er die österreichische Rechtsordnung nicht beachten wolle. Er sich nicht gemeldet, weil er Angst gehabt habe, von der Polizei aufgegriffen und abgeschoben zu werden und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Er sei am 22.04.2015 trotz der Rückkehrentscheidung und dem römisch 40 jährigen Einreiseverbot illegal nach Österreich zurückgekehrt. Er verfüge über familiäre und private Bindungen im Bundesgebiet, wobei diese schon in der Rückkehrentscheidung berücksichtigt worden seien. Es sei zu befürchten, dass er sich der Abschiebung entziehen und im Verborgenen seinen illegalen Aufenthalt fortsetzen werde. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Er habe über Familie im Bundesgebiet, zeige jedoch durch seine Abmeldung und die verabsäumte Anmeldung ein Verhalten, das danach strebe, sich der behördlichen Kontrolle zu entziehen. Durch sein sonstiges Verhalten könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über keine eigene Unterkunft im Bundesgebiet. Er habe Barmittel und sei nach Österreich zurückgekehrt. Es bestehe keine rechtmäßige berufliche Bindung zu Österreich. Es sei daher sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer Österreich tatsächlich verlasse. Zur Sicherung der Abschiebung müsse daher diese Maßnahme getroffen werden. Seine Einlassung, er habe sich nicht angemeldet, um nicht mit der Polizei in Kontakt zu treten, unterstreiche die erhöhte Fluchtgefahr. Er verletzte die fremdenpolizeilichen Vorschriften und habe Vorkehrungen getroffen, um sich einer behördlichen Kontrolle zu entziehen. Er sei wiederholte Male illegal im Bundesgebiet angetroffen und abgeschoben worden, daher müsse diese Maßnahme getroffen werden.
Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen; eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Mit dem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden:
Die finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Er verfüge über keine eigene Unterkunft und keine rechtmäßigen beruflichen Bindungen. Er sei sozial nicht integriert. Es sei zu befürchten, dass er seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Er sei dem Einreiseverbot zuwider eingereist und habe dadurch gezeigt, dass er behördliche Auflagen nicht beachten wolle. Es bestehe im Fall des Beschwerdeführers die Gefahr, dass er seine Entlassung nur dazu benützen werde, unterzutauchen und sich im Verborgenen der drohenden Abschiebung zu entziehen. Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslagen gefunden werden. Es bestehe auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre aber der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und deine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß befinde, ausschließe. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass er auch die subjektiven Haftbedingungen erfülle. Die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sei angemessen und im Sinne des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.
3. Am 20.07.2015 ersuchte das Bundesamt um die Erlaubnis zur Durchbeförderung des Beschwerdeführers durch XXXX . Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2015 um XXXX Uhr aus dem Polizeianhaltezentrum abgeholt und abgeschoben. Dabei kam es zu keinen Vorfällen.3. Am 20.07.2015 ersuchte das Bundesamt um die Erlaubnis zur Durchbeförderung des Beschwerdeführers durch römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2015 um römisch 40 Uhr aus dem Polizeianhaltezentrum abgeholt und abgeschoben. Dabei kam es zu keinen Vorfällen.
Am 31.07.2015 nahm der Rechtsberater des Beschwerdeführers, dem dieser am 20.07.2015 Vollmacht erteilt hatte, Akteneinsicht.
4. Mit Schriftsatz vom 31.07.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2015 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 23.07.2015.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Sicherungsbedarf vorliege: Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge. Sowohl die GATTIN als auch XXXX und XXXX leben in Österreich und seien XXXX Staatsbürger. Der Beschwerdeführer habe im gemeinsamen Haushalt mit seiner GATTIN und XXXX gelebt. Auch XXXX lebe in Österreich. Das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte stelle einen wesentlichen Aspekt für das Vorliegen von Sicherungsbedarf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, dies sei auch in § 9a Abs. 4 Z 9 FPG-DV normiert worden. Die belangte Behörde habe diese Anknüpfungspunkte nicht hinreichend gewürdigt. Es treffe zwar zu, dass diese Beziehungen bereits in der Rückkehrentscheidung berücksichtigt worden seien und dass seither keine Änderung eingetreten sei, aber die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreisverbots verfolge einen gänzlich anderen Zweck.Begründend führt die Beschwerde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Sicherungsbedarf vorliege: Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge. Sowohl die GATTIN als auch römisch 40 und römisch 40 leben in Österreich und seien römisch 40 Staatsbürger. Der Beschwerdeführer habe im gemeinsamen Haushalt mit seiner GATTIN und römisch 40 gelebt. Auch römisch 40 lebe in Österreich. Das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte stelle einen wesentlichen Aspekt für das Vorliegen von Sicherungsbedarf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, dies sei auch in Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 9, FPG-DV normiert worden. Die belangte Behörde habe diese Anknüpfungspunkte nicht hinreichend gewürdigt. Es treffe zwar zu, dass diese Beziehungen bereits in der Rückkehrentscheidung berücksichtigt worden seien und dass seither keine Änderung eingetreten sei, aber die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreisverbots verfolge einen gänzlich anderen Zweck.
Die Verhängung von Schubhaft sei schon deshalb nicht nötig gewesen, weil der Beschwerdeführer über einen Reisepass verfüge und der Wohnort des Beschwerdeführers den Behörden bekannt gewesen sei. Die belangte Behörde habe somit gewusst, wo sie den Beschwerdeführer antreffen habe können, hätte ihn aus der Wohnung abholen und sogleich nach SERBIEN abschieben können, da eine Festnahme iSd § 40 BFA-VG bis zu 72 Stunden möglich sei. Daran ändere auch die Verletzung der Meldeverpflichtung nichts. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ihre Vorgangsweise so einzurichten, dass Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben habe können. Sammelabschiebungen nach SERBIEN finden jeden DONNERSTAG statt. Die belangte Behörde hätte daher die Festnahme am MONTAG, DIENSTAG oder MITTWOCH derselben Woche anordnen können, wodurch die Schubhaft unterbleiben hätte können. Die belangte Behörde habe auch am 20.07.2015 die Anmeldung für den Sammeltransport am 23.07.2015 bewerkstelligen können. Die Verhängung von Schubhaft sei unverhältnismäßig gewesen.Die Verhängung von Schubhaft sei schon deshalb nicht nötig gewesen, weil der Beschwerdeführer über einen Reisepass verfüge und der Wohnort des Beschwerdeführers den Behörden bekannt gewesen sei. Die belangte Behörde habe somit gewusst, wo sie den Beschwerdeführer antreffen habe können, hätte ihn aus der Wohnung abholen und sogleich nach SERBIEN abschieben können, da eine Festnahme iSd Paragraph 40, BFA-VG bis zu 72 Stunden möglich sei. Daran ändere auch die Verletzung der Meldeverpflichtung nichts. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, ihre Vorgangsweise so einzurichten, dass Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben habe können. Sammelabschiebungen nach SERBIEN finden jeden DONNERSTAG statt. Die belangte Behörde hätte daher die Festnahme am MONTAG, DIENSTAG oder MITTWOCH derselben Woche anordnen können, wodurch die Schubhaft unterbleiben hätte können. Die belangte Behörde habe auch am 20.07.2015 die Anmeldung für den Sammeltransport am 23.07.2015 bewerkstelligen können. Die Verhängung von Schubhaft sei unverhältnismäßig gewesen.
Insoweit die belangte Behörde ausführe, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Verhängung von Schubhaft nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten diene. Sie diene auch nicht der Sanktionierung von Verstößen gegen fremden- oder einwanderungsrechtliche Bestimmungen. Von der Gefahr einer Tatwiederholung könne beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, weil er aus der Strafhaft bedingt entlassen worden sei, was nur möglich sei, wenn dem keine spezialpräventiven Gründe entgegenstehen.
Die Ansicht der Behörde, der Beschwerdeführer würde sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen, widerspreche der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz verfüge - auch wenn dies die Wohnung seiner GATTIN sei. Zudem habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis des Einreiseverbots gewesen sei, weil ihn sein Anwalt hierüber nicht informiert habe. Dies sei nicht von vornherein abwegig. Dies zeige auch der Aus- und Einreisestempel in seinem Reisepass: Der Beschwerdeführer sei - nachdem er sich über XXXX Monate in SERBIEN aufgehalten habe - am 22.04.2015 über einen offiziellen Grenzübergang in die Europäische Union eingereist.Die Ansicht der Behörde, der Beschwerdeführer würde sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen, widerspreche der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz verfüge - auch wenn dies die Wohnung seiner GATTIN sei. Zudem habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis des Einreiseverbots gewesen sei, weil ihn sein Anwalt hierüber nicht informiert habe. Dies sei nicht von vornherein abwegig. Dies zeige auch der Aus- und Einreisestempel in seinem Reisepass: Der Beschwerdeführer sei - nachdem er sich über römisch 40 Monate in SERBIEN aufgehalten habe - am 22.04.2015 über einen offiziellen Grenzübergang in die Europäische Union eingereist.
Über den Beschwerdeführer sei bislang noch nie das gelindere Mittel verhängt worden. Es werde nicht nachvollziehbar begründet, warum der Beschwerdeführer einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen sollte; er wäre dazu bereit gewesen; zum Beweis dafür werde die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es sei auch nicht ersichtlich, warum das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht kommen solle: Die Gattin des Beschwerdeführers verdiene € XXXX netto, er arbeite "schwarz" und verdiene dadurch ca. € XXXX und habe Geld auf einem österreichischen Konto. Er hätte den nötigen Betrag iHv 200€ des in § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG festgesetzten Richtsatzes von €Es sei auch nicht ersichtlich, warum das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht kommen solle: Die Gattin des Beschwerdeführers verdiene € römisch 40 netto, er arbeite "schwarz" und verdiene dadurch ca. € römisch 40 und habe Geld auf einem österreichischen Konto. Er hätte den nötigen Betrag iHv 200€ des in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG festgesetzten Richtsatzes von €
872,31 notfalls mit Hilfe seiner GATTIN aufwenden können. Dies hätte die belangte Behörde jeweils prüfen müssen. Es werde zur Frage, welchen Betrag der Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe seiner Ehefrau hätte aufbringen können, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung beantragt. Es wäre auch die Hinterlegung seines Reisepasses als Sicherheit in Frage gekommen.
§ 9a Abs. 4 FPG-DV sei verfassungswidrig. Er gehe über den in § 76 FPG vorbestimmten Rahmen hinaus und sei daher gesetzwidrig: In § 76 FPG werden die Begriffe "Fluchtgefahr" und "Sicherungsbedarf" nicht genannt. Der Begriff "Sicherungsbedarf" komme in § 76 Abs. 1 FPG nicht vor, er lasse sich nur aus den Formulierungen der Abs. 1, 2 und 2a ableiten und sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebräuchlich. Sohin lasse sich zwar möglicherweise das Tatbestandselement "Sicherungsbedarf" aus § 76 FPG ableiten, aber keine nähere Determinierung betreffend seines Vorliegens. Der Begriff "Fluchtgefahr" bilde kein Tatbestandselement des § 76 FPG, weshalb er nicht durch Gesetz vorherbestimmt sei. Gemäß Art. 18 B-VG müsse der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aber gewisse Grundentscheidungen vorgeben, wenn für einen Regelungsgegenstand der Sache nach gänzlich verschiedene Regelungsmodelle in Frage kommen. Die Tatbestände des § 9a Abs. 4 FPG-DV überschneiden sich teilweise mit den einzelnen Schubhafttatbeständen des § 76 FPG und widersprechen den Grundentscheidungen des § 76 FPG. Der Wortlaut des § 9a Abs. 4 FPG-DV beziehe sich lediglich auf Fremde. Die Unterscheidung zwischen Fremden und Asylwerbern sei dem Schubhaftregime des § 76 FPG aber immanent; bei der Anordnung von Schubhaft sei zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 76 FPG zu unterscheiden, die zum einen auf Fremde und zum anderen auf Asylwerber anzuwenden seien. Daher ergebe sich bei systematischer Interpretation, dass sich § 9 Abs. 4 FPG-DV nur auf § 76 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall FPG beziehen könne. § 9a Abs. 4 Z 4 bis 8 FPG können aber nur auf Asylwerber Anwendung finden, obschon sich § 9a Abs. 4 FPG-DV auf Fremde und gerade nicht auf Asylwerber beiziehe. Daher breche § 9a Abs. 4 FPG-DV in gesetzwidriger Weise mit der Systematik des Schubhaftregimes des § 76 FPG. Es dürfe insgesamt nicht verkannt werden, dass hinsichtlich der Ausgestaltung von Schubhafttatbeständen unterschiedliche Regelungsmodelle in Frage kommen, weshalb derart zentrale Tatbestandselemente wie "Sicherungsbedarf" oder die Definition von "Fluchtgefahr" durch den Gesetzgeber zu bestimmen seien. Daher sei § 9a Abs. 4 FPG-DV im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig. Gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 PersFrBVG könne einer Person nur "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" die Freiheit entzogen werden. Durch die detaillierte Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts unterstreiche die Verfassung die besondere Handlungsverantwortung der demokratischen Legislative und schränke ihren Gestaltungsspielraum stärker ein als bei den zweck- und wertorientierten Vorbehalten anderer Grundrechte. Daher habe der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen des Freiheitsentzuges durch ein Gesetz im formellen Sinn oder durch eine auf Grund eines inhaltlich determinierten formellen Gesetzes ergangene Rechtsvorschrift zu bestimmen. Sowohl das PersFrBVG als auch Art. 5 EMRK und Art. 6 GRC bringen die Konkretisierungspflicht der Legislative mehrfach zum Ausdruck. Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit anzuordnen sei daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich Sache des Gesetzgebers und nicht der Behörden. Daher erweise sich die Anordnung von Schubhaft unter Heranziehung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO entgegen der "gesetzlich vorgeschriebenen Weise" als rechtswidrig und verletze das Grundrecht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, dass § 9a Abs. 4 FPG-DV gesetzwidrig bzw. verfassungswidrig war.Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV sei verfassungswidrig. Er gehe über den in Paragraph 76, FPG vorbestimmten Rahmen hinaus und sei daher gesetzwidrig: In Paragraph 76, FPG werden die Begriffe "Fluchtgefahr" und "Sicherungsbedarf" nicht genannt. Der Begriff "Sicherungsbedarf" komme in Paragraph 76, Absatz eins, FPG nicht vor, er lasse sich nur aus den Formulierungen der Absatz eins, 2 und 2 a ableiten und sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebräuchlich. Sohin lasse sich zwar möglicherweise das Tatbestandselement "Sicherungsbedarf" aus Paragraph 76, FPG ableiten, aber keine nähere Determinierung betreffend seines Vorliegens. Der Begriff "Fluchtgefahr" bilde kein Tatbestandselement des Paragraph 76, FPG, weshalb er nicht durch Gesetz vorherbestimmt sei. Gemäß Artikel 18, B-VG müsse der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aber gewisse Grundentscheidungen vorgeben, wenn für einen Regelungsgegenstand der Sache nach gänzlich verschiedene Regelungsmodelle in Frage kommen. Die Tatbestände des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV überschneiden sich teilweise mit den einzelnen Schubhafttatbeständen des Paragraph 76, FPG und widersprechen den Grundentscheidungen des Paragraph 76, FPG. Der Wortlaut des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV beziehe sich lediglich auf Fremde. Die Unterscheidung zwischen Fremden und Asylwerbern sei dem Schubhaftregime des Paragraph 76, FPG aber immanent; bei der Anordnung von Schubhaft sei zwischen den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 76, FPG zu unterscheiden, die zum einen auf Fremde und zum anderen auf Asylwerber anzuwenden seien. Daher ergebe sich bei systematischer Interpretation, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, FPG-DV nur auf Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, 1. Fall FPG beziehen könne. Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 4 bis 8 FPG können aber nur auf Asylwerber Anwendung finden, obschon sich Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV auf Fremde und gerade nicht auf Asylwerber beiziehe. Daher breche Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV in gesetzwidriger Weise mit der Systematik des Schubhaftregimes des Paragraph 76, FPG. Es dürfe insgesamt nicht verkannt werden, dass hinsichtlich der Ausgestaltung von Schubhafttatbeständen unterschiedliche Regelungsmodelle in Frage kommen, weshalb derart zentrale Tatbestandselemente wie "Sicherungsbedarf" oder die Definition von "Fluchtgefahr" durch den Gesetzgeber zu bestimmen seien. Daher sei Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig. Gemäß Artikel eins, Absatz 2 und 3 PersFrBVG könne einer Person nur "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" die Freiheit entzogen werden. Durch die detaillierte Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts unterstreiche die Verfassung die besondere Handlungsverantwortung der demokratischen Legislative und schränke ihren Gestaltungsspielraum stärker ein als bei den zweck- und wertorientierten Vorbehalten anderer Grundrechte. Daher habe der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen des Freiheitsentzuges durch ein Gesetz im formellen Sinn oder durch eine auf Grund eines inhaltlich determinierten formellen Gesetzes ergangene Rechtsvorschrift zu bestimmen. Sowohl das PersFrBVG als auch Artikel 5, EMRK und Artikel 6, GRC bringen die Konkretisierungspflicht der Legislative mehrfach zum Ausdruck. Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit anzuordnen sei daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich Sache des Gesetzgebers und nicht der Behörden. Daher erweise sich die Anordnung von Schubhaft unter Heranziehung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO entgegen der "gesetzlich vorgeschriebenen Weise" als rechtswidrig und verletze das Grundrecht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, dass Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV gesetzwidrig bzw. verfassungswidrig war.
Die Verhängung von Schubhaft sei auf § 9a Abs. 4 FPG-DV gestützt worden. Diese Bestimmung sei gemäß § 21 Abs. 9 leg.cit. mit Ablauf des 19.07.2015 außer Kraft getreten. Mit diesem Zeitpunkt sei die Bestimmung, auf die die Verhängung der Schubhaft gestützt worden sei, ex lege weggefallen. Da weder im Gesetz noch in der Verordnung Übergangsbestimmungen vorgesehen gewesen seien, wäre die Schubhaft nach Ablauf des 19.07.2015 durch die belangte Behörde formlos aufzuheben gewesen. Selbst wenn der Schubhaftbescheid rechtmäßig gewesen sein sollte, wäre er ab dem 20.07.2015 als rechtswidrig anzusehen gewesen, weil die Anhaltung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durch den angefochtenen Bescheid gedeckt gewesen sei. Daher werde der Eventualantrag gestellt, die Anhaltung in Schubhaft ab dem 20.07.2015 für rechtswidrig zu erklären.Die Verhängung von Schubhaft sei auf Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV gestützt worden. Diese Bestimmung sei gemäß Paragraph 21, Absatz 9, leg.cit. mit Ablauf des 19.07.2015 außer Kraft getreten. Mit diesem Zeitpunkt sei die Bestimmung, auf die die Verhängung der Schubhaft gestützt worden sei, ex lege weggefallen. Da weder im Gesetz noch in der Verordnung Übergangsbestimmungen vorgesehen gewesen seien, wäre die Schubhaft nach Ablauf des 19.07.2015 durch die belangte Behörde formlos aufzuheben gewesen. Selbst wenn der Schubhaftbescheid rechtmäßig gewesen sein sollte, wäre er ab dem 20.07.2015 als rechtswidrig anzusehen gewesen, weil die Anhaltung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durch den angefochtenen Bescheid gedeckt gewesen sei. Daher werde der Eventualantrag gestellt, die Anhaltung in Schubhaft ab dem 20.07.2015 für rechtswidrig zu erklären.
Weiters verstoße die vom Verfassungsgerichtshof durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua, geschaffene Rechtslage auf Grund der im Prüfungsbeschluss 26.06.2014, E 4/2014, dargelegten Argumente gegen Art. 18 B-VG. Der Bundeskanzler habe das Erkenntnis vom 12.03.2015 am 14.04.2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, eine "Reperaturfrist" habe der Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sei § 22a BFA-VG nicht mehr anzuwenden gewesen. Die Beschwerde stützte sich auf die am 20.07.2015 in Kraft getretene Neufassung des § 22a Abs. 1 BFA-VG. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung wäre jedoch § 7 BFA-VG präjudiziell gewesen. Dieser sei verfassungsrechtlich bedenklich:Weiters verstoße die vom Verfassungsgerichtshof durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua, geschaffene Rechtslage auf Grund der im Prüfungsbeschluss 26.06.2014, E 4 aus 2014,, dargelegten Argumente gegen Artikel 18, B-VG. Der Bundeskanzler habe das Erkenntnis vom 12.03.2015 am 14.04.2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, eine "Reperaturfrist" habe der Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sei Paragraph 22 a, BFA-VG nicht mehr anzuwenden gewesen. Die Beschwerde stützte sich auf die am 20.07.2015 in Kraft getretene Neufassung des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung wäre jedoch Paragraph 7, BFA-VG präjudiziell gewesen. Dieser sei verfassungsrechtlich bedenklich:
Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG habe ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen Festnahme, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft bestanden. Dies sei aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig gewesen. Eine einfachgesetzliche Ausgestaltung von Verhaltensbeschwerden habe gefehlt. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend Einbringung, Beschwerdefrist und Kosten sei bei Maßnahmen- und Bescheidbeschwerden unterschiedlich gewesen. Dies habe gravierende Rechtsunsicherheit geschaffen. Diese Rechtsunsicherheiten habe der Gesetzgeber durch die Schaffung der Schubhaftbeschwerde hintanhalten wollen. Die Mehrgleisigkeit habe mit der damit verbundenen Lückenhaftigkeit des Rechtsschutzes dazu geführt, dass die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FRÄG 2015 mit Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG und Art. 6 PersFrBVG verfassungswidrig erschienen sei. Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG habe es ein in die Verfassungssphäre reichende Rechtsschutzlücke hinsichtlich der Anhaltung von Fremden in Schubhaft gegeben, weil gegen die Anhaltung kein Rechtsmittel vorgesehen gewesen sei. Es handle sich bei der Anhaltung um schlichte Hoheitsverwaltung. Eine Verhaltensbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG sei nach der Aufhebung des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nicht vorgesehen gewesen. Während der Anhaltung treffen das Bundesamt Pflichten, die ebenfalls Akte der schlichten Hoheitsverwaltung seien, insb. die Pflicht, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, sich wie im gegenständlichen Fall ehestmöglich um die Ausstellung eines allenfalls für die Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendigen Heimreisezertifikates zu bemühen und die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung alle vier Wochen zu überprüfen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen haben wegen des Wegfalls des § 22a BFA-VG nicht mehr bekämpft werden können. Während der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft oder nach der Enthaftung habe der Beschwerdeführer nach Ablauf der 14tägigen Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung gehabt, um behördliche Maßnahmen der schlichten Hoheitsverwaltung zu bekämpfen. Das Schubhaftbeschwerderegime sei nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof derart lückenhaft und aus Sicht der Rechtsschutzsuchenden unklar gewesen, dass es den aus Art. 5 Abs. 4 EMRK sowie Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG erfließenden Anforderungen an ein umfassendes System der Haftprüfung nicht genügt habe. Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG habe sich die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des BFA-VG mangels ausreichenden verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes iSd Art. 5 Abs. 4 EMRK sowie Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG als unzulässig und rechtswidrig erwiesen. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in grundrechtswidriger Weise erfolgt sei. Überdies werde zu dieser Frage die Zulassung der Revision beantragt, weil es sich bei der Frage nach dem Umfang des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handle, zu der bis dato keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.Durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG habe ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen Festnahme, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft bestanden. Dies sei aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig gewesen. Eine einfachgesetzliche Ausgestaltung von Verhaltensbeschwerden habe gefehlt. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend Einbringung, Beschwerdefrist und Kosten sei bei Maßnahmen- und Bescheidbeschwerden unterschiedlich gewesen. Dies habe gravierende Rechtsunsicherheit geschaffen. Diese Rechtsunsicherheiten habe der Gesetzgeber durch die Schaffung der Schubhaftbeschwerde hintanhalten wollen. Die Mehrgleisigkeit habe mit der damit verbundenen Lückenhaftigkeit des Rechtsschutzes dazu geführt, dass die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FRÄG 2015 mit Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG und Artikel 6, PersFrBVG verfassungswidrig erschienen sei. Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG habe es ein in die Verfassungssphäre reichende Rechtsschutzlücke hinsichtlich der Anhaltung von Fremden in Schubhaft gegeben, weil gegen die Anhaltung kein Rechtsmittel vorgesehen gewesen sei. Es handle sich bei der Anhaltung um schlichte Hoheitsverwaltung. Eine Verhaltensbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG sei nach der Aufhebung des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nicht vorgesehen gewesen. Während der Anhaltung treffen das Bundesamt Pflichten, die ebenfalls Akte der schlichten Hoheitsverwaltung seien, insb. die Pflicht, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, sich wie im gegenständlichen Fall ehestmöglich um die Ausstellung eines allenfalls für die Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendigen Heimreisezertifikates zu bemühen und die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung alle vier Wochen zu überprüfen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen haben wegen des Wegfalls des Paragraph 22 a, BFA-VG nicht mehr bekämpft werden können. Während der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft oder nach der Enthaftung habe der Beschwerdeführer nach Ablauf der 14tägigen Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung gehabt, um behördliche Maßnahmen der schlichten Hoheitsverwaltung zu bekämpfen. Das Schubhaftbeschwerderegime sei nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof derart lückenhaft und aus Sicht der Rechtsschutzsuchenden unklar gewesen, dass es den aus Artikel 5, Absatz 4, EMRK sowie Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG erfließenden Anforderungen an ein umfassendes System der Haftprüfung nicht genügt habe. Durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG habe sich die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des BFA-VG mangels ausreichenden verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes iSd Artikel 5, Absatz 4, EMRK sowie Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG als unzulässig und rechtswidrig erwiesen. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in grundrechtswidriger Weise erfolgt sei. Überdies werde zu dieser Frage die Zulassung der Revision beantragt, weil es sich bei der Frage nach dem Umfang des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handle, zu der bis dato keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG sei das Bundesverwaltungsgericht entgegen Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG nicht mehr verpflichtet gewesen, bei fortdauernder Anhaltung des Beschwerdeführers binnen einer Woche über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verletze diesen daher auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf gerichtliche Überprüfung der Haft gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG.Durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sei das Bundesverwaltungsgericht entgegen Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG nicht mehr verpflichtet gewesen, bei fortdauernder Anhaltung des Beschwerdeführers binnen einer Woche über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verletze diesen daher auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf gerichtliche Überprüfung der Haft gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG.
Zudem sei der Spruch des angefochtenen Bescheides mangelhaft, weil er den konkreten Tatbestand des § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 FPG-DV, auf den sich die Schubhaftverhängung stütze, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides finde; er verletze § 59 Abs. 1 AVG. Dadurch sei die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG erfolgt. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anordnung der Schubhaft den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletze. In der SERBISCHEN Übersetzung finde sich gar kein Bezug zum konkreten Tatbestand des § 9a Abs. 4 FPG-DV.Zudem sei der Spruch des angefochtenen Bescheides mangelhaft, weil er den konkreten Tatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 9 FPG-DV, auf den sich die Schubhaftverhängung stütze, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides finde; er verletze Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Dadurch sei die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG erfolgt. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anordnung der Schubhaft den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletze. In der SERBISCHEN Übersetzung finde sich gar kein Bezug zum konkreten Tatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Sicherungsbedarfs und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit gelinderer Mittel - beantragt; diese scheine auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten, weil das von der belangten Behörde geführte Verfahren mangelhaft gewesen sei und davon auszugehen sei, dass immer dann eine Verhandlung durchzuführen sei, wenn die Schubhaft mittels Mandatsbescheides verhängt werde, weil diesem kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangehe. Da der Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, werde die Heranziehung eines Dolmetschers in der Verhandlung nicht notwendig sein.
Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Befreiung von der Eingabengebühr und von einem allfälligen Aufwandersatz bei Obsiegen der Behörde. Auf Grund der unionsrechtlichen Implikationen sei Art. 6 GRC maßgeblich. Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK habe jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen worden sei, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheide und ihre Entlassung anordne, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig sei. Durch § 22a Abs. 1a BFA-VG werde nun wieder klargestellt, dass im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Bestimmungen des Maßnahmebeschwerdeverfahrens anwendbar seien. Dies habe zur Folge, dass Personen, die von ihrem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft gemäß Art. 6 GRC Gebrauch machen wollen, gemäß § 35 VwGVG ein Kostenrisiko iHv bis zu € 887,20 gewärtigen müssen. Zudem sei die Beschwerde mit der finanziellen Belastung durch die Eingabgengebühr iHv € 30 verbunden. Das Kostenrisiko führe dazu, dass Personen im Stande der Schubhaft zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und den Erfolgschancen einer Beschwerde abwägen müssten. Dabei werde das Kostenrisiko in der Regel überwiegen, das den Unterhalt gravierend beeinträchtigen würde, zumal viele Asylwerber und Fremde auf Zuwendungen der Grundversorgung angewiesen seien und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen. Die Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haft verbunden seien, seien daher dazu geeignet, Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen sei und Schubhäftlinge nicht in der Lage seien, die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen. Dies würde das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art. 6 GRC in seiner Effektivität unterlaufen. Daher seien die BVwG-EGebV und § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung auf Grund des Gebots des effet utile des Art. 4 Abs. 3 EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Art. 6 GRC nicht zu unterlaufen.Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Befreiung von der Eingabengebühr und von einem allfälligen Aufwandersatz bei Obsiegen der Behörde. Auf Grund der unionsrechtlichen Implikationen sei Artikel 6, GRC maßgeblich. Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK habe jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen worden sei, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheide und ihre Entlassung anordne, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig sei. Durch Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG werde nun wieder klargestellt, dass im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Bestimmungen des Maßnahmebeschwerdeverfahrens anwendbar seien. Dies habe zur Folge, dass Personen, die von ihrem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft gemäß Artikel 6, GRC Gebrauch machen wollen, gemäß Paragraph 35, VwGVG ein Kostenrisiko iHv bis zu € 887,20 gewärtigen müssen. Zudem sei die Beschwerde mit der finanziellen Belastung durch die Eingabgengebühr iHv € 30 verbunden. Das Kostenrisiko führe dazu, dass Personen im Stande der Schubhaft zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und den Erfolgschancen einer Beschwerde abwägen müssten. Dabei werde das Kostenrisiko in der Regel überwiegen, das den Unterhalt gravierend beeinträchtigen würde, zumal viele Asylwerber und Fremde auf Zuwendungen der Grundversorgung angewiesen seien und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen. Die Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haft verbunden seien, seien daher dazu geeignet, Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen sei und Schubhäftlinge nicht in der Lage seien, die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen. Dies würde das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Artikel 6, GRC in seiner Effektivität unterlaufen. Daher seien die BVwG-EGebV und Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung auf Grund des Gebots des effet utile des Artikel 4, Absatz 3, EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Artikel 6, GRC nicht zu unterlaufen.
Der Beschwerdeführer beantrage Aufwandersatz iHv € 737,60, im Falle der mündlichen Verhandlung zusätzlich Verhandlungsaufwand iHv € 922.
5. Das Bundesamt legte am 03.08.2015 die bezughabenden Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand ¡Hv € 426,20 zu verpflichten.
Das Bundesamt führte aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft befinde, weil die Abschiebung schon am 23.07.2015 erfolgt sei. Es handle sich bei dem rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbot um die mittlerweile vierte aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer - im Zeitraum 1994-2005 seien bereits drei Aufenthaltsverbote gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Sein Strafregister weise 1998-2015 fünf Verurteilungen auf, davon drei wegen Verstößen gegen das SMG. Das Einreiseverbot gründe sich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 28 SMG. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden und immer wieder unerlaubt ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Betreffend die Ausreise 2015 habe der Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise beantragt, diese sei auch bewilligt, aber mangels Kontakts der Rückkehrhilfeorganisation zum Beschwerdeführer von dieser widerrufen worden, nachdem der Beschwerdeführer der Ladung zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen zur Ausreiseverpflichtung am 15.01.2015 unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Die Ausreisebestätigung sei bei der belangten Behörde nie eingelangt. Der Beschwerdeführer sei in Kenntnis des Einreiseverbots gewesen, gegen das Beschwerde erhoben worden sei, dies zeige einerseits auch sein Antrag auf freiwillige Ausreise und der Antrag auf Kostenübernahme, andererseits auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Formular, mit dem er über die Ausreiseverpflichtung informiert worden sei, an der XXXX Grenze abgegeben. Dabei habe ihm klar sein müssen, dass er das Formular bei der Österreichischen Botschaft in XXXX und nicht bei den XXXX Grenzkontrollbehörden abgeben hätte müssen. Es sei durch den Einreisestempel belegt, dass der Beschwerdeführer am 22.02.2015 unerlaubt entgegen dem Einreiseverbot wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Er sei sich auf Grund seiner Vorgeschichte mit Aufenthaltsverboten, Abschiebungen und unerlaubten Einreisen eindeutig des unerlaubten Verhaltens bewusst gewesen. Die zweifellos bestehenden familiären Bindungen seien bereits im aufenthaltsbeendenden Verfahren zu seinem Nachteil berücksichtigt worden. Er habe zunächst die Tatsache, dass er seinen Wohnsitz nicht behördlich gemeldet habe damit gerechtfertigt, dass er nicht gewusst hätte, warum, bis er zugegeben habe, dass er Angst vor der Polizei gehabt habe. Auf Grund der offensichtlich falschen Angaben und auf Grund des Voraktes sei klar, dass jede weitere Maßnahme gegen den Beschwerdeführer auf freiem Fuß unweigerlich zu einem Untertauchen des Beschwerdeführers geführt hätte, der versucht hätte, den unerlaubten Weiterverbleib trotz Einreiseverbotes im Bundesgebiet zu erreichen um den Kontakt zu seiner Familie aufrecht zu erhalten und weiterhin der Schwarzarbeit nachzugehen. Logischerweise ergebe sich daraus nicht, dass er weiterhin bei seiner Familie unangemeldet Unterkunft nehmen werde um dort auf seine Abschiebung zu warten, sondern dass massive Fluchtgefahr bestehe. Über den Beschwerdeführer sei am 17.07.2015 um XXXX Uhr die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Da auch ein gültiger SERBISCHER Nationalreisepass vorgelegen sei, sei am 20.07.2015 eine Schubanmeldung für den Sammeltransport über XXXX nach SERBIEN vorgenommen worden. Die Abschiebung sei am 23.07.2015 erfolgt. Der Bescheid sei mit der seit 20.07.2015 gültigen Rechtslage kompatibel und zu Recht erlassen worden.Das Bundesamt führte aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft befinde, weil die Abschiebung schon am 23.07.2015 erfolgt sei. Es handle sich bei dem rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbot um die mittlerweile vierte aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer - im Zeitraum 1994-2005 seien bereits drei Aufenthaltsverbote gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Sein Strafregister weise 1998-2015 fünf Verurteilungen auf, davon drei wegen Verstößen gegen das SMG. Das Einreiseverbot gründe sich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, SMG. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden und immer wieder unerlaubt ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Betreffend die Ausreise 2015 habe der Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise beantragt, diese sei auch bewilligt, aber mangels Kontakts der Rückkehrhilfeorganisation zum Beschwerdeführer von dieser widerrufen worden, nachdem der Beschwerdeführer der Ladung zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen zur Ausreiseverpflichtung am 15.01.2015 unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Die Ausreisebestätigung sei bei der belangten Behörde nie eingelangt. Der Beschwerdeführer sei in Kenntnis des Einreiseverbots gewesen, gegen das Beschwerde erhoben worden sei, dies zeige einerseits auch sein Antrag auf freiwillige Ausreise und der Antrag auf Kostenübernahme, andererseits auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Formular, mit dem er über die Ausreiseverpflichtung informiert worden sei, an der römisch 40 Grenze abgegeben. Dabei habe ihm klar sein müssen, dass er das Formular bei der Österreichischen Botschaft in römisch 40 und nicht bei den römisch 40 Grenzkontrollbehörden abgeben hätte müssen. Es sei durch den Einreisestempel belegt, dass der Beschwerdeführer am 22.02.2015 unerlaubt entgegen dem Einreiseverbot wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Er sei sich auf Grund seiner Vorgeschichte mit Aufenthaltsverboten, Abschiebungen und unerlaubten Einreisen eindeutig des unerlaubten Verhaltens bewusst gewesen. Die zweifellos bestehenden familiären Bindungen seien bereits im aufenthaltsbeendenden Verfahren zu seinem Nachteil berücksichtigt worden. Er habe zunächst die Tatsache, dass er seinen Wohnsitz nicht behördlich gemeldet habe damit gerechtfertigt, dass er nicht gewusst hätte, warum, bis er zugegeben habe, dass er Angst vor der Polizei gehabt habe. Auf Grund der offensichtlich falschen Angaben und auf Grund des Voraktes sei klar, dass jede weitere Maßnahme gegen den Beschwerdeführer auf freiem Fuß unweigerlich zu einem Untertauchen des Beschwerdeführers geführt hätte, der versucht hätte, den unerlaubten Weiterverbleib trotz Einreiseverbotes im Bundesgebiet zu erreichen um den Kontakt zu seiner Familie aufrecht zu erhalten und weiterhin der Schwarzarbeit nachzugehen. Logischerweise ergebe sich daraus nicht, dass er weiterhin bei seiner Familie unangemeldet Unterkunft nehmen werde um dort auf seine Abschiebung zu warten, sondern dass massive Fluchtgefahr bestehe. Über den Beschwerdeführer sei am 17.07.2015 um römisch 40 Uhr die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Da auch ein gültiger SERBISCHER Nationalreisepass vorgelegen sei, sei am 20.07.2015 eine Schubanmeldung für den Sammeltransport über römisch 40 nach SERBIEN vorgenommen worden. Die Abschiebung sei am 23.07.2015 erfolgt. Der Bescheid sei mit der seit 20.07.2015 gültigen Rechtslage kompatibel und zu Recht erlassen worden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.02.2019 Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein.
Der Beschwerdeführer erstattete durch seinen gewillkürten Vertreter am 01.03.2019 eine Stellungnahme, in der er den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzog, ebenso den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr sowie den Antrag, im Fall des Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Aufwandersatz zu befreien. Im Übrigen hielt er die in der Beschwerde gestellten Anträge aufrecht.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass sich die Schubhaft auf § 76 Abs. 1 FPG idF vor dem FRÄG 2015 iVm dem damals gültigen § 9a Abs 4 FPG-DV gestützt habe. Zwar habe der Verfassungsgerichtshof zwischenzeitig judiziert, dass die herangezogene Verordnungsbestimmung nicht gesetz- oder verfassungswidrig gewesen sei; er sei dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen daher nicht gefolgt. Nichtsdestotrotz sei die gegenständliche Schubhaft entgegen der Rechtslage angeordnet worden, da im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung (Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 17.07.2015) keine gesetzlich festgelegten Kriterien zur Bestimmung von "Fluchtgefahr" iSd Art 3 Z 7 der Rückführungs-RL (RL 2008/115/EG) bestanden haben. Dies ergebe sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19.02.2015, 2014/21/0075); zwar habe sich dieses Erkenntnis auf den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bezogen, im Erkenntnis vom 11.05.2017, 2016/21/0021, habe der Verwaltungsgerichtshof jedoch klargestellt, dass sich im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL die Erforderlichkeit der Determinierung gesetzlicher Kriterien zur Bestimmung von "Fluchtgefahr" aus Art 3 Z 7 der Rückführungs-RL ergebe:Der Beschwerdeführer führte aus, dass sich die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 in Verbindung mit dem damals gültigen Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV gestützt habe. Zwar habe der Verfassungsgerichtshof zwischenzeitig judiziert, dass die herangezogene Verordnungsbestimmung nicht gesetz- oder verfassungswidrig gewesen sei; er sei dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen daher nicht gefolgt. Nichtsdestotrotz sei die gegenständliche Schubhaft entgegen der Rechtslage angeordnet worden, da im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung (Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 17.07.2015) keine gesetzlich festgelegten Kriterien zur Bestimmung von "Fluchtgefahr" iSd Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs-RL (RL 2008/115/EG) bestanden haben. Dies ergebe sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19.02.2015, 2014/21/0075); zwar habe sich dieses Erkenntnis auf den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bezogen, im Erkenntnis vom 11.05.2017, 2016/21/0021, habe der Verwaltungsgerichtshof jedoch klargestellt, dass sich im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL die Erforderlichkeit der Determinierung gesetzlicher Kriterien zur Bestimmung von "Fluchtgefahr" aus Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs-RL ergebe:
"In dem in § 76 Abs. 2 Z 2 FPG genannten Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO wird auf ‚Fluchtgefahr', die außerdem ‚erheblich' sein muss, Bezug genommen. Sie wird in Art. 2 lit. n der Dublin III-VO im Wesentlichen wie in Art. 3 Z 7 der Rückführungsrichtlinie definiert als ‚das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte'. Das ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. (Nur) der Erlass von Vorschriften mit allgemeiner Geltung bietet die erforderlichen Garantien, da ein solcher Text den Spielraum der Behörden bei der Beurteilung der Umstände eines jeden konkreten Falles in zwingender und im Voraus erkennbarer Weise absteckt (vgl. EuGH, Urteil 15.03.2017, C-528/15, ‚Al Chodor').""In dem in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG genannten Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO wird auf ‚Fluchtgefahr', die außerdem ‚erheblich' sein muss, Bezug genommen. Sie wird in Artikel 2, Litera n, der Dublin III-VO im Wesentlichen wie in Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungsrichtlinie definiert als ‚das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte'. Das ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. (Nur) der Erlass von Vorschriften mit allgemeiner Geltung bietet die erforderlichen Garantien, da ein solcher Text den Spielraum der Behörden bei der Beurteilung der Umstände eines jeden konkreten Falles in zwingender und im Voraus erkennbarer Weise absteckt vergleiche EuGH, Urteil 15.03.2017, C-528/15, ‚Al Chodor')."
Der Verpflichtung zur Festlegung gesetzlich determinierter Kriterien sei der Gesetzgeber erst mit dem FRÄG 2015 nachgekommen. Die maßgeblichen Bestimmungen des FRÄG 2015 seien erst mit 20.07.2015 in Kraft getreten (vgl § 126 Abs 15 FPG). Dies werde auch von der belangten Behörde in der Stellungnahme nicht in Abrede gestellt. In dieser Stellungnahme habe die Behörde lediglich ausgeführt, der angefochtene Schubhaftbescheid sei mit der seit 20.07.2015 gültigen Rechtslage kompatibel. Die Umsetzungsfrist der Rückführungs-RL sei im hier maßgeblichen Zeitraum (vgl Art. 22 der Rückführungs-RL) aber unzweifelhaft bereits abgelaufen gewesen. Die Bestimmungen der Rückführungs-RL garantieren, dass Drittstaatsangehörige nur aus ganz bestimmten gesetzlich determinierten Haftgründen angehalten werden dürfen. Somit verleihe die Rückführungs-RL den Einzelnen unzweifelhaft auch ein subjektives Recht, welches auch hinreichend bestimmt sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.02.2015, 2014/21/0075, festgestellt habe, komme Haft im Anwendungsbereich der Dublin III-VO solange nicht in Frage, solange Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr nicht gesetzlich determiniert seien. Nichts anderes gelte im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL. Aus diesem Grund sei Art. 15 Abs. 1 lit a iVm Art. 3 Z 7 Rückführungs-RL im gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar und führe im vorliegenden Fall zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft. Wie angeführt, führe die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2015 lediglich aus, der Schubhaftbescheid sei im Einklang mit der seit 20.07.2015 geltenden Rechtslage. Die belangte Behörde übersehe in diesem Zusammenhang, dass ein mangelhafter Schubhaftbescheid nicht für einen Teilzeitraum konvalidieren (geheilt werden) könne. Vielmehr sei nach ständiger VwGH-Judikatur die gesamte auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Weiters sei festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer auch unmittelbar im Stande einer (bis zu 72 Stunden dauernden) Festnahme hätte abgeschoben werden können, nichts entgegensetze. Aufgrund des Vorliegens eines gültigen Reisepasses hätte der Beschwerdeführer innerhalb von 72 Stunden auf dem Luftweg abgeschoben werden können. Ein Zuwarten auf den nächsten Sammeltransport unter gleichzeitiger Verhängung der Schubhaft habe es nicht bedurft.Der Verpflichtung zur Festlegung gesetzlich determinierter Kriterien sei der Gesetzgeber erst mit dem FRÄG 2015 nachgekommen. Die maßgeblichen Bestimmungen des FRÄG 2015 seien erst mit 20.07.2015 in Kraft getreten vergleiche Paragraph 126, Absatz 15, FPG). Dies werde auch von der belangten Behörde in der Stellungnahme nicht in Abrede gestellt. In dieser Stellungnahme habe die Behörde lediglich ausgeführt, der angefochtene Schubhaftbescheid sei mit der seit 20.07.2015 gültigen Rechtslage kompatibel. Die Umsetzungsfrist der Rückführungs-RL sei im hier maßgeblichen Zeitraum vergleiche Artikel 22, der Rückführungs-RL) aber unzweifelhaft bereits abgelaufen gewesen. Die Bestimmungen der Rückführungs-RL garantieren, dass Drittstaatsangehörige nur aus ganz bestimmten gesetzlich determinierten Haftgründen angehalten werden dürfen. Somit verleihe die Rückführungs-RL den Einzelnen unzweifelhaft auch ein subjektives Recht, welches auch hinreichend bestimmt sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.02.2015, 2014/21/0075, festgestellt habe, komme Haft im Anwendungsbereich der Dublin III-VO solange nicht in Frage, solange Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr nicht gesetzlich determiniert seien. Nichts anderes gelte im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL. Aus diesem Grund sei Artikel 15, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 7, Rückführungs-RL im gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar und führe im vorliegenden Fall zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft. Wie angeführt, führe die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2015 lediglich aus, der Schubhaftbescheid sei im Einklang mit der seit 20.07.2015 geltenden Rechtslage. Die belangte Behörde übersehe in diesem Zusammenhang, dass ein mangelhafter Schubhaftbescheid nicht für einen Teilzeitraum konvalidieren (geheilt werden) könne. Vielmehr sei nach ständiger VwGH-Judikatur die gesamte auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Weiters sei festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer auch unmittelbar im Stande einer (bis zu 72 Stunden dauernden) Festnahme hätte abgeschoben werden können, nichts entgegensetze. Aufgrund des Vorliegens eines gültigen Reisepasses hätte der Beschwerdeführer innerhalb von 72 Stunden auf dem Luftweg abgeschoben werden können. Ein Zuwarten auf den nächsten Sammeltransport unter gleichzeitiger Verhängung der Schubhaft habe es nicht bedurft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht fest. Er ist - jedenfalls auch -SERBISCHER Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer hielt sich 1989 XXXX Monate unrechtmäßig und unangemeldet in Österreich auf; er kehrte, nachdem ihm die freiwillige Ausreise ermöglicht wurde, zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet zurück und hielt sich hier erneut unrechtmäßig und unangemeldet auf und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Mit Bescheid vom 14.12.1989 erließ die Bundespolizeidirektion ein bis XXXX befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft 1990 Österreich verlassen hat.Der Beschwerdeführer hielt sich 1989 römisch 40 Monate unrechtmäßig und unangemeldet in Österreich auf; er kehrte, nachdem ihm die freiwillige Ausreise ermöglicht wurde, zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet zurück und hielt sich hier erneut unrechtmäßig und unangemeldet auf und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Mit Bescheid vom 14.12.1989 erließ die Bundespolizeidirektion ein bis römisch 40 befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft 1990 Österreich verlassen hat.
Er hielt sich hier vor seiner Festnahme am 04.06.1994 unrechtmäßig und unangemeldet im Verborgenen auf und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Mit Bescheid vom selben Tag erließ die Bundespolizeidirektion ein auf XXXX Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Die am 04.06.1994 über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft wurde am 02.12.1994 mangels Heimreisezertifikates aufgehoben. Der Beschwerdeführer kam nach der Entlassung aus der Schubhaft der Ausreiseverpflichtung nicht nach, obwohl er bis 1994 über einen Reisepass verfügte, den er den Behörden gegenüber aber nicht in Vorlage brachte. Er tauchte - auch nach einer Festnahme am 22.12.1994, bei der er aufgefordert wurde, sich um die Neuausstellung eines Reisepasses zu kümmern - wieder im Bundesgebiet unter und hielt sich hier unrechtmäßig und unangemeldet auf und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit, obwohl er sich des seit 07.06.1994 erneut gegen ihn bestehenden XXXX jährigen Aufenthaltsverbotes bewusst war und einen Reisepass der Republik XXXX beantragt hatte. Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.1995 erneut aus einer am 14.06.1995 verhängten Schubhaft entlassen, da kein Heimreisezertifikat für ihn vorlag und er beabsichtigte, einen Asylantrag zu stellen. Diesen stellte er jedoch erst vier Jahre später. Der Beschwerdeführer kam dem ihm bei der Entlassung erneut erteilten Auftrag, sich um die Ausstellung eines Reisepasses zu kümmern und auszureisen nicht nach und lebte nach der Entlassung aus der Schubhaft bis zur erneuten Festnahme am 03.07.1995 unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Erst nachdem die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes bis 30.06.1996 aufgeschoben wurde, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers mangels eines Dokuments nicht möglich war, begründete er erstmals eine Meldeadresse in Österreich. Zur Verlängerung des Abschiebeaufschubes, Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und Beantragung eines Aufenthaltstitels trat der Beschwerdeführer an die Bundespolizeidirektion heran. Ein Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt; der Beschwerdeführer hielt sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, obwohl ihm auf Antrag jederzeit von JUGOSLAWIEN und XXXX ein Reisepass ausgestellt worden wäre. Nach der Haftentlassung am 04.02.1999 räumte die Bundespolizeidirektion dem Beschwerdeführer unter Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung eine zweiwöchige Frist zur Beantragung eines Reisepasses ein. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.09.1999 als unbegründet abwies. Die Bundespolizeidirektion erließ mit Bescheid vom 24.06.1999 eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer, die Sicherheitsdirektion wies mit Bescheid vom 30.07.1999 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 25.07.2000 erließ die Bundespolizeidirektion gegen den Beschwerdeführer ein XXXX jähriges Aufenthaltsverbot. Er wurde am 19.01.2000 an seiner Meldeadresse festgenommen, am 25.07.2000 aber mangels Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen; sein Wohnsitz wurde behördlich abgemeldet. Der Beschwerdeführer kam nach der Schubhaftentlassung der Ausreiseverpflichtung nicht nach und lebte unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet von Schwarzarbeit, bis er am 07.11.2001 wieder festgenommen und am 21.11.2001 erneut mangels Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen wurde. Der Beschwerdeführer lebte nach der Entlassung erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet von Schwarzarbeit; er begründete am 28.12.2001 eine neue Meldeadresse. Über den Beschwerdeführer wurde nach einer Festnahme am 16.04.2002 am 20.01.2004 erneut die Schubhaft verhängt. Er weigerte sich nach der Mitteilung von SERBIEN und MONTENEGRO, dem Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat auszustellen, wenn er der Botschaft vorgeführt werde und dort einen Antrag stelle, aus dem Stande der Schubhaft vor die Botschaft vorgeführt zu werden. Der Beschwerdeführer wurde am 12.04.2004 mit dem Auftrag, das Heimreiszertifikat von der Botschaft abzuholen und auszureisen aus der Schubhaft entlassen. Er kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und lebte unrechtmäßig im Bundesgebiet von Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer kaufte sich Dokumente auf eine fremde Identität und gab sich als Unionsbürger aus, auch als er am 19.12.2005 festgenommen wurde. Über den Beschwerdeführer wurde erneut die Schubhaft verhängt, weiters ein auf XXXX Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Er wurde am 27.12.2005 wegen Haftunfähigkeit infolge von XXXX aus der Schubhaft entlassen. Am 11.09.2006 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse festgenommen, die Schubhaft wurde über ihn verhängt bis zu seiner Abschiebung am 18.12.2006 nach SERBIEN nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 13.12.2006.Er hielt sich hier vor seiner Festnahme am 04.06.1994 unrechtmäßig und unangemeldet im Verborgenen auf und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Mit Bescheid vom selben Tag erließ die Bundespolizeidirektion ein auf römisch 40 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Die am 04.06.1994 über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft wurde am 02.12.1994 mangels Heimreisezertifikates aufgehoben. Der Beschwerdeführer kam nach der Entlassung aus der Schubhaft der Ausreiseverpflichtung nicht nach, obwohl er bis 1994 über einen Reisepass verfügte, den er den Behörden gegenüber aber nicht in Vorlage brachte. Er tauchte - auch nach einer Festnahme am 22.12.1994, bei der er aufgefordert wurde, sich um die Neuausstellung eines Reisepasses zu kümmern - wieder im Bundesgebiet unter und hielt sich hier unrechtmäßig und unangemeldet auf und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit, obwohl er sich des seit 07.06.1994 erneut gegen ihn bestehenden römisch 40 jährigen Aufenthaltsverbotes bewusst war und einen Reisepass der Republik römisch 40 beantragt hatte. Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.1995 erneut aus einer am 14.06.1995 verhängten Schubhaft entlassen, da kein Heimreisezertifikat für ihn vorlag und er beabsichtigte, einen Asylantrag zu stellen. Diesen stellte er jedoch erst vier Jahre später. Der Beschwerdeführer kam dem ihm bei der Entlassung erneut erteilten Auftrag, sich um die Ausstellung eines Reisepasses zu kümmern und auszureisen nicht nach und lebte nach der Entlassung aus der Schubhaft bis zur erneuten Festnahme am 03.07.1995 unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Erst nachdem die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes bis 30.06.1996 aufgeschoben wurde, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers mangels eines Dokuments nicht möglich war, begründete er erstmals eine Meldeadresse in Österreich. Zur Verlängerung des Abschiebeaufschubes, Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und Beantragung eines Aufenthaltstitels trat der Beschwerdeführer an die Bundespolizeidirektion heran. Ein Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt; der Beschwerdeführer hielt sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, obwohl ihm auf Antrag jederzeit von JUGOSLAWIEN und römisch 40 ein Reisepass ausgestellt worden wäre. Nach der Haftentlassung am 04.02.1999 räumte die Bundespolizeidirektion dem Beschwerdeführer unter Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung eine zweiwöchige Frist zur Beantragung eines Reisepasses ein. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.09.1999 als unbegründet abwies. Die Bundespolizeidirektion erließ mit Bescheid vom 24.06.1999 eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer, die Sicherheitsdirektion wies mit Bescheid vom 30.07.1999 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 25.07.2000 erließ die Bundespolizeidirektion gegen den Beschwerdeführer ein römisch 40 jähriges Aufenthaltsverbot. Er wurde am 19.01.2000 an seiner Meldeadresse festgenommen, am 25.07.2000 aber mangels Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen; sein Wohnsitz wurde behördlich abgemeldet. Der Beschwerdeführer kam nach der Schubhaftentlassung der Ausreiseverpflichtung nicht nach und lebte unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet von Schwarzarbeit, bis er am 07.11.2001 wieder festgenommen und am 21.11.2001 erneut mangels Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen wurde. Der Beschwerdeführer lebte nach der Entlassung erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet von Schwarzarbeit; er begründete am 28.12.2001 eine neue Meldeadresse. Über den Beschwerdeführer wurde nach einer Festnahme am 16.04.2002 am 20.01.2004 erneut die Schubhaft verhängt. Er weigerte sich nach der Mitteilung von SERBIEN und MONTENEGRO, dem Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat auszustellen, wenn er der Botschaft vorgeführt werde und dort einen Antrag stelle, aus dem Stande der Schubhaft vor die Botschaft vorgeführt zu werden. Der Beschwerdeführer wurde am 12.04.2004 mit dem Auftrag, das Heimreiszertifikat von der Botschaft abzuholen und auszureisen aus der Schubhaft entlassen. Er kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und lebte unrechtmäßig im Bundesgebiet von Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer kaufte sich Dokumente auf eine fremde Identität und gab sich als Unionsbürger aus, auch als er am 19.12.2005 festgenommen wurde. Über den Beschwerdeführer wurde erneut die Schubhaft verhängt, weiters ein auf römisch 40 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Er wurde am 27.12.2005 wegen Haftunfähigkeit infolge von römisch 40 aus der Schubhaft entlassen. Am 11.09.2006 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse festgenommen, die Schubhaft wurde über ihn verhängt bis zu seiner Abschiebung am 18.12.2006 nach SERBIEN nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 13.12.2006.
Dem Beschwerdeführer wurden am XXXX neue Dokumente in SERBIEN ausgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, wann er entgegen dem Aufenthaltsverbot ins Bundesgebiet zurückkehrte, sein österreichischer Wohnsitz wurde am 14.05.2008 erneut amtlich abgemeldet, der Beschwerdeführer verfügte über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass er erst am 19.05.2009 wieder nach Österreich einreiste, um XXXX zu holen. Am 25.05.2009 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt; am 04.06.2009 wurde er mit seinem sichergestellten SERBISCHEN Reisepass nach SERBIEN abgeschoben.Dem Beschwerdeführer wurden am römisch 40 neue Dokumente in SERBIEN ausgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, wann er entgegen dem Aufenthaltsverbot ins Bundesgebiet zurückkehrte, sein österreichischer Wohnsitz wurde am 14.05.2008 erneut amtlich abgemeldet, der Beschwerdeführer verfügte über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass er erst am 19.05.2009 wieder nach Österreich einreiste, um römisch 40 zu holen. Am 25.05.2009 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt; am 04.06.2009 wurde er mit seinem sichergestellten SERBISCHEN Reisepass nach SERBIEN abgeschoben.
Am XXXX wurden ihm in SERBIEN neue Dokumente ausgestellt; in dem am XXXX ausgestellten Reisepass war der Vermerk der Abschiebung vom 04.06.2009 gemäß § 46 Abs. 5 FPG nicht mehr ersichtlich. Am 17.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, war aber unbekannten Aufenthalts. Er heiratete am XXXX in SERBIEN eine freizügigkeitsberechtigte XXXX Staatsangehörige. Er begründete am 07.01.2010 eine Meldeadresse in Österreich; am 18.02.2010 legte sein rechtsfreundlicher Vertreter Vollmacht. Die Meldeadresse des Beschwerdeführers wurde am 23.03.2010 wieder abgemeldet. Am 31.01.2011 begründete er erneut eine Meldeadresse, die am 28.04.2011 erneut abgemeldet wurde. Der Ladung vom 03.02.2011 vor die Bundespolizeidirektion kam er nicht nach. Am 11.07.2011 erteilte das XXXX dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, dieser wurde am 06.07.2012 verlängert. Am 25.07.2011 begründete der Beschwerdeführer erneut eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 05.06.2014 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von XXXX Jahren; das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 06.08.2014 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab; Revision oder Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben. Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 27.11.2014 für den 15.01.2015 und informierte ihn über die Ausreiseverpflichtung. Seinen Wohnsitz melde der Beschwerdeführer am 28.11.2014 ab; dem Ladungsbescheid entsprach er nicht. Er stellte am 12.12.2014 einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr. Das Bundesamt genehmigte am 16.12.2014 die Kostenübernahme und Reintegrationshilfe iHv € 50. Die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers langte nie bei der belangten Behörde ein; es kann nicht festgestellt werden, dass er die Ausreisebestätigung bei den XXXX Behörden abgab. Der Beschwerdeführer reiste am 10.01.2015 über XXXX nach SERBIEN aus und kehrte am 22.04.2015 über XXXX im Wissen um das Aufenthaltsverbot nach Österreich zurück. Er lebte aus Angst vor der Polizei unangemeldet bei seiner Gattin im Bundesgebiet und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer befand sich Freitag, 17.07.2015, bis zu seiner Abschiebung nach SERBIEN über XXXX am Donnerstag, 23.07.2015, in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Am römisch 40 wurden ihm in SERBIEN neue Dokumente ausgestellt; in dem am römisch 40 ausgestellten Reisepass war der Vermerk der Abschiebung vom 04.06.2009 gemäß Paragraph 46, Absatz 5, FPG nicht mehr ersichtlich. Am 17.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, war aber unbekannten Aufenthalts. Er heiratete am römisch 40 in SERBIEN eine freizügigkeitsberechtigte römisch 40 Staatsangehörige. Er begründete am 07.01.2010 eine Meldeadresse in Österreich; am 18.02.2010 legte sein rechtsfreundlicher Vertreter Vollmacht. Die Meldeadresse des Beschwerdeführers wurde am 23.03.2010 wieder abgemeldet. Am 31.01.2011 begründete er erneut eine Meldeadresse, die am 28.04.2011 erneut abgemeldet wurde. Der Ladung vom 03.02.2011 vor die Bundespolizeidirektion kam er nicht nach. Am 11.07.2011 erteilte das römisch 40 dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, dieser wurde am 06.07.2012 verlängert. Am 25.07.2011 begründete der Beschwerdeführer erneut eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 05.06.2014 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von römisch 40 Jahren; das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 06.08.2014 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab; Revision oder Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben. Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 27.11.2014 für den 15.01.2015 und informierte ihn über die Ausreiseverpflichtung. Seinen Wohnsitz melde der Beschwerdeführer am 28.11.2014 ab; dem Ladungsbescheid entsprach er nicht. Er stellte am 12.12.2014 einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr. Das Bundesamt genehmigte am 16.12.2014 die Kostenübernahme und Reintegrationshilfe iHv € 50. Die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers langte nie bei der belangten Behörde ein; es kann nicht festgestellt werden, dass er die Ausreisebestätigung bei den römisch 40 Behörden abgab. Der Beschwerdeführer reiste am 10.01.2015 über römisch 40 nach SERBIEN aus und kehrte am 22.04.2015 über römisch 40 im Wissen um das Aufenthaltsverbot nach Österreich zurück. Er lebte aus Angst vor der Polizei unangemeldet bei seiner Gattin im Bundesgebiet und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer befand sich Freitag, 17.07.2015, bis zu seiner Abschiebung nach SERBIEN über römisch 40 am Donnerstag, 23.07.2015, in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
Weitere Reisebewegungen des Beschwerdeführers sind für 27.12.2009, 06.01.2010, 24.02.2010, 26.12.2010, 15.01.2011, 30.01.2011, 24.02.2011, 30.04.2011, 24.07.2011, 04.11.2012, 12.01.2013 und 20.01.2013 verzeichnet, lassen sich aber wegen der schlechten Qualität der Stempel AS 783 ff. nicht zuordnen; auf Grund dessen kann sich abgesehen von den Zeiten der Anhaltung nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt.
Der Beschwerdeführer litt zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und während der Anhaltung in Schubhaft an keinen Krankheiten und war während der Zeit der Anhaltung uneingeschränkt haftfähig.
Am Montag, 20.07.2015, suchte Österreich um die Bewilligung der Durchbeförderung des Beschwerdeführers in XXXX an, mit der Sammelabschiebung am 23.07.2015 wurde der Beschwerdeführer vorfallsfrei nach SERBIEN abgeschoben.Am Montag, 20.07.2015, suchte Österreich um die Bewilligung der Durchbeförderung des Beschwerdeführers in römisch 40 an, mit der Sammelabschiebung am 23.07.2015 wurde der Beschwerdeführer vorfallsfrei nach SERBIEN abgeschoben.
Der Beschwerdeführer war fünffach rechtskräftig vorbestraft:
Er befand sich von 09.02.2013 bis 19.04.2013 in Untersuchungshaft, von 20.04.2013 bis 06.06.2014 in Strafhaft und von 31.05.1989 bis 07.06.1989, von 14.12.1989 bis 21.12.1989, von 04.06.1994 bis 02.12.1994, von 14.06.1995 bis 19.06.1995, von 29.06.1995 bis 03.07.1995, von 19.01.2000 bis 25.07.2000, von 07.11.2001 bis 21.11.2001, von 20.01.2004 bis 13.04.2004, von 19.12.2005 bis 27.12.2005, von 05.09.2006 bis 18.12.2006, von 25.05.2009 bis 04.06.2009 und schließlich von 17.07.2015 bis 23.07.2015 in Schubhaft.
Gegen ihn wurden sieben Mal Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erlassen, einmal wegen Verletzung des Meldegesetzes. Gegen den Beschwerdeführer wurden zwischen 1989 und 2005 insgesamt vier mehrjährige Aufenthalts- bzw. Einreiseverbote verhängt. Der Beschwerdeführer reiste mehrmals trotz freiwilliger Ausreise (1999) und Abschiebung (2006 und 2009) trotz aufrechter Aufenthalts- bzw. Einreiseverbote, zuletzt am 22.04.2015, wieder illegal in das Bundesgebiet ein.
Die EHEFRAU des Beschwerdeführers, XXXX , XXXX sowie XXXX waren XXXX Staatsbürger und lebten im Bundesgebiet. Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Sein soziales Umfeld im Bundesgebiet ermöglichte ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen und hätte dies auch im Falle der Haftentlassung wieder getan.Die EHEFRAU des Beschwerdeführers, römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 waren römisch 40 Staatsbürger und lebten im Bundesgebiet. Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Sein soziales Umfeld im Bundesgebiet ermöglichte ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen und hätte dies auch im Falle der Haftentlassung wieder getan.
Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat mitzuwirken und hätte sich dieser auf freiem Fuß entzogen.
Er vereitelte seine Abschiebung 1989 bis 1994 durch den Aufenthalt im Verborgenen und die Nichtvorlage seines Reisepasses und Nichtmitwirkung an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates, obwohl er sich 07.06.1994 bis 02.12.1994, von 14.06.1995 bis 19.06.1995, von 29.06.1995 bis 03.07.1995, von 21.02.2000 bis 25.07.2000, von 07.11.2001 bis 21.11.2001 und von 22.01.2004 bis 12.04.2004 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Schubhaft befand und bis 1994 über einen Reisepass verfügte, den er jedoch unterdrückte. Er kam der Ausreiseverpflichtung nach der Entlassung aus der Schubhaft am 12.04.2004 nicht nach, obwohl er einen Reisepass bei der Botschaft der Republik XXXX beantragt hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er ihn jemals abgeholt hat. Er machte der Bundespolizeidirektion gegenüber falsche Angaben zu seinem Reisepass. Er verweigerte die Vorführung vor die Botschaft von SERBIEN und MONTENEGRO zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 24.02.2004. 2005 vereitelte der Beschwerdeführer seine Abschiebung durch die Verwendung der Dokumente einer anderen Person, wodurch er sich als Unionsbürger ausgab.Er vereitelte seine Abschiebung 1989 bis 1994 durch den Aufenthalt im Verborgenen und die Nichtvorlage seines Reisepasses und Nichtmitwirkung an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates, obwohl er sich 07.06.1994 bis 02.12.1994, von 14.06.1995 bis 19.06.1995, von 29.06.1995 bis 03.07.1995, von 21.02.2000 bis 25.07.2000, von 07.11.2001 bis 21.11.2001 und von 22.01.2004 bis 12.04.2004 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Schubhaft befand und bis 1994 über einen Reisepass verfügte, den er jedoch unterdrückte. Er kam der Ausreiseverpflichtung nach der Entlassung aus der Schubhaft am 12.04.2004 nicht nach, obwohl er einen Reisepass bei der Botschaft der Republik römisch 40 beantragt hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er ihn jemals abgeholt hat. Er machte der Bundespolizeidirektion gegenüber falsche Angaben zu seinem Reisepass. Er verweigerte die Vorführung vor die Botschaft von SERBIEN und MONTENEGRO zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 24.02.2004. 2005 vereitelte der Beschwerdeführer seine Abschiebung durch die Verwendung der Dokumente einer anderen Person, wodurch er sich als Unionsbürger ausgab.
Der Beschwerdeführer konnte zwei Mal, am 21.02.2000 und 11.09.2006 an seiner jeweiligen Meldeadresse festgenommen; seitdem erstmals am 13.12.2006 ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt worden war, war dies jedoch nicht mehr der Fall. Der Ladung vor die Bundespolizeidirektion am 03.02.2010 kam der Beschwerdeführer nicht nach, ebensowenig der Ladung für den 15.01.2015. Er reiste unter Ausschlagung der Rückkehrhilfe stattdessen heimlich nach SERBIEN aus und kehrte am 22.04.2015 entgegen dem Aufenthaltsverbot nach Österreich zurück und hielt sich hier aus Angst vor der Polizei unangemeldet auf.
2. Beweiswürdigung:
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest, da der Beschwerdeführer einen Reisepass in Vorlage brachte.
Die Angaben zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in Österreich vor 1989 werden entgegen seinen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 26.07.1999 und im Schriftsatz vom 27.05.2013 mangels Belegen hiefür nicht den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Ausführungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von XXXX bis 10.06.1989 ergeben sich aus dem Ausreisestempel in seinem JUGOSLAWISCHEN Reisepass, der Ausreisebestätigung der Grenzkontrollstelle XXXX , der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 31.05.1989, dem Schubhaftbescheid vom selben Tag und der Entlassungsbestätigung vom 07.06.1989.Die Ausführungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von römisch 40 bis 10.06.1989 ergeben sich aus dem Ausreisestempel in seinem JUGOSLAWISCHEN Reisepass, der Ausreisebestätigung der Grenzkontrollstelle römisch 40 , der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 31.05.1989, dem Schubhaftbescheid vom selben Tag und der Entlassungsbestätigung vom 07.06.1989.
Dass nicht mehr festgestellt werden kann, wann der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme am 02.11.1989 im Bundesgebiet wieder einreiste, ist dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise am 07.06.1989 seinen Reisepass nicht mehr in Vorlage brachte, obwohl er in der Einvernahme am 07.11.2001 angab, bis 1994 über einen Reisepass verfügt zu haben, und über keine Meldeadresse verfügte. Aus diesen Gründen kann auch nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme am 04.06.1994 wieder ins Bundesgebiet eingereist war; zudem waren seine Aussagen, ob er vor ca. XXXX Jahren unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist war, wie er in der Einvernahme am 04.06.1994 angab, oder sich seit 1991 durchgehend in Österreich aufhält, wie er in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 26.07.1999 angab, widersprüchlich. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis 18.12.2006 aus Österreich ausreiste. Dass er über einen nicht aktenkundigen Aufenthaltstitel verfügt hätte, brachte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.1989 selbst nicht vor, seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vom 29.08.1997 wurde nicht stattgegeben, sein Asylantrag vom 30.04.1999 abgewiesen. Während des Asylverfahrens, das mit dem Bescheid vom 07.09.1999 rechtskräftig abgeschlossen wurde, kam ihm nur faktischer Abschiebeschutz zu, mit den Bescheiden vom 03.07.1995 und 25.06.1997 schob die Bundespolizeidirektion XXXX nur die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes auf, weil die Abschiebung nicht möglich war; mit Bescheid vom 23.07.1997 hob die Bundespolizeidirektion XXXX nur das Aufenthaltsverbot auf, über ein Aufenthaltsrecht verfügte der Beschwerdeführer, der unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist war, dennoch nicht.Dass nicht mehr festgestellt werden kann, wann der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme am 02.11.1989 im Bundesgebiet wieder einreiste, ist dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise am 07.06.1989 seinen Reisepass nicht mehr in Vorlage brachte, obwohl er in der Einvernahme am 07.11.2001 angab, bis 1994 über einen Reisepass verfügt zu haben, und über keine Meldeadresse verfügte. Aus diesen Gründen kann auch nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme am 04.06.1994 wieder ins Bundesgebiet eingereist war; zudem waren seine Aussagen, ob er vor ca. römisch 40 Jahren unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist war, wie er in der Einvernahme am 04.06.1994 angab, oder sich seit 1991 durchgehend in Österreich aufhält, wie er in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 26.07.1999 angab, widersprüchlich. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis 18.12.2006 aus Österreich ausreiste. Dass er über einen nicht aktenkundigen Aufenthaltstitel verfügt hätte, brachte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.1989 selbst nicht vor, seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vom 29.08.1997 wurde nicht stattgegeben, sein Asylantrag vom 30.04.1999 abgewiesen. Während des Asylverfahrens, das mit dem Bescheid vom 07.09.1999 rechtskräftig abgeschlossen wurde, kam ihm nur faktischer Abschiebeschutz zu, mit den Bescheiden vom 03.07.1995 und 25.06.1997 schob die Bundespolizeidirektion römisch 40 nur die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes auf, weil die Abschiebung nicht möglich war; mit Bescheid vom 23.07.1997 hob die Bundespolizeidirektion römisch 40 nur das Aufenthaltsverbot auf, über ein Aufenthaltsrecht verfügte der Beschwerdeführer, der unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist war, dennoch nicht.
Dass der Beschwerdeführer 1994 einen (neuen) Reisepass bei der Botschaft der Republik XXXX beantragt hatte, gründet sich auf die Mitteilung der Botschaft vom 23.12.1994. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer diesen Reisepass jemals abgeholt hat, gründet sich darauf, dass er ihn nie in Vorlage brachte.Dass der Beschwerdeführer 1994 einen (neuen) Reisepass bei der Botschaft der Republik römisch 40 beantragt hatte, gründet sich auf die Mitteilung der Botschaft vom 23.12.1994. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer diesen Reisepass jemals abgeholt hat, gründet sich darauf, dass er ihn nie in Vorlage brachte.
Dass der Beschwerdeführer der Bundespolizeidirektion gegenüber falsche Angaben zu seinem Reisepass machte, gründet sich auf seine Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.12.1994, sein Reisepass sei in JUGOSLAWIEN, während er im Asylverfahren angab, er sei seit 1991 nicht mehr in JUGOSLAWIEN gewesen, und in der Einvernahme am 07.11.2001, er habe bis 1994 über einen Reisepass verfügt. Seiner Aussagen in der Einvernahme am 22.12.1994, er bemühe sich um die Ausstellung eines Reisepasses, aber er habe bisher keinen Erfolgt gehabt, und im Schriftsatz vom 15.07.1997, es sei ihm nicht möglich, einen Reisepass zu beantragen, daher könne er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, widersprechen die Mitteilungen der Botschaft von XXXX vom 23.12.1994, der Beschwerdeführer habe einen Reisepass beantragt, und der Botschaften von XXXX vom 16.01.1998, dem Beschwerdeführer sei die XXXX Staatsangehörigkeit verliehen worden und es könne ihm jederzeit ein Reisepass ausgestellt werden, der Botschaft der BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN, der Beschwerdeführer sei JUGOSLAWISCHER Staatsangehöriger und könne jederzeit einen Reisepass beantragen, der Mitteilung der Botschaft der Republik JUGOSLAWIEN vom 27.12.2001 und der Botschaft von SERBIEN und MONTENEGRO vom 13.02.2004; diese Aussagen des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu.Dass der Beschwerdeführer der Bundespolizeidirektion gegenüber falsche Angaben zu seinem Reisepass machte, gründet sich auf seine Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.12.1994, sein Reisepass sei in JUGOSLAWIEN, während er im Asylverfahren angab, er sei seit 1991 nicht mehr in JUGOSLAWIEN gewesen, und in der Einvernahme am 07.11.2001, er habe bis 1994 über einen Reisepass verfügt. Seiner Aussagen in der Einvernahme am 22.12.1994, er bemühe sich um die Ausstellung eines Reisepasses, aber er habe bisher keinen Erfolgt gehabt, und im Schriftsatz vom 15.07.1997, es sei ihm nicht möglich, einen Reisepass zu beantragen, daher könne er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, widersprechen die Mitteilungen der Botschaft von römisch 40 vom 23.12.1994, der Beschwerdeführer habe einen Reisepass beantragt, und der Botschaften von römisch 40 vom 16.01.1998, dem Beschwerdeführer sei die römisch 40 Staatsangehörigkeit verliehen worden und es könne ihm jederzeit ein Reisepass ausgestellt werden, der Botschaft der BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN, der Beschwerdeführer sei JUGOSLAWISCHER Staatsangehöriger und könne jederzeit einen Reisepass beantragen, der Mitteilung der Botschaft der Republik JUGOSLAWIEN vom 27.12.2001 und der Botschaft von SERBIEN und MONTENEGRO vom 13.02.2004; diese Aussagen des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu.
Die Gründe für die Entlassungen aus der Schubhaft am 02.12.1994, 19.06.1995, 03.07.1995, 25.07.2000, 21.11.2001 und 12.04.2004 gründen sich auf den vorliegenden Akt der Bundespolizeidirektion.
Dass dem Beschwerdeführer am XXXX in SERBIEN ein Reisepass ausgestellt wurde, steht auf Grund der Kopie des Passes AS 636 fest; auf Grund dessen - es liegt zudem nur die Kopie von 2 Seiten vor - kann wegen Unleserlichkeit der vier oder fünf Stempel dennoch nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist ist; dass er sich dabei des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots bewusst war, steht auf Grund seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme am 25.05.2009 fest. Dass dem Beschwerdeführer am XXXX trotz Gültigkeit des am XXXX ausgestellten Reisepasses bis 2017 in SERBIEN ein neuer Reisepass ausgestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Kopie AS 783 ff. Dass in diesem die Abschiebung des Beschwerdeführers am 04.06.2009 nicht vermerkt ist, ergibt sich daraus, dass er nach der Abschiebung ausgestellt wurde. Abgesehen von den beiden Stempeln 2015 sind die übrigen Stempel jedoch abgesehen vom Datum unleserlich.Dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 in SERBIEN ein Reisepass ausgestellt wurde, steht auf Grund der Kopie des Passes AS 636 fest; auf Grund dessen - es liegt zudem nur die Kopie von 2 Seiten vor - kann wegen Unleserlichkeit der vier oder fünf Stempel dennoch nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist ist; dass er sich dabei des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots bewusst war, steht auf Grund seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme am 25.05.2009 fest. Dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 trotz Gültigkeit des am römisch 40 ausgestellten Reisepasses bis 2017 in SERBIEN ein neuer Reisepass ausgestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Kopie AS 783 ff. Dass in diesem die Abschiebung des Beschwerdeführers am 04.06.2009 nicht vermerkt ist, ergibt sich daraus, dass er nach der Abschiebung ausgestellt wurde. Abgesehen von den beiden Stempeln 2015 sind die übrigen Stempel jedoch abgesehen vom Datum unleserlich.
Dass der Beschwerdeführer selbst nach der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 17.11.2009 unbekannten Aufenthalts war, ergibt sich aus dem Antrag und dem Zentralen Melderegister; dass der Beschwerdeführer trotz zwischenzeitiger Begründung einer Meldeadresse der Ladung vor die Bundespolizeidirektion am 03.02.2010 nicht nachkam, ergibt sich aus dem vorliegenden Behördenakt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst am 19.05.2009 wieder nach Österreich einreiste, um XXXX zu holen:Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst am 19.05.2009 wieder nach Österreich einreiste, um römisch 40 zu holen:
Einerseits sind die Stempel in seinem Reisepass unleserlich, andererseits erklärt dies nicht seine Festnahme in einem XXXX und den Umstand, dass er sich mit einem aktuellen XXXX auswies.Einerseits sind die Stempel in seinem Reisepass unleserlich, andererseits erklärt dies nicht seine Festnahme in einem römisch 40 und den Umstand, dass er sich mit einem aktuellen römisch 40 auswies.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst Mitte 2011 wieder nach Österreich einreiste, wie sein rechtsfreundlicher Vertreter im Schriftsatz vom 27.05.2013 vorbrachte: Dies widerspricht dem Umstand, dass er bereits am 27.12.2010 eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX begründete sowie der 9 Reisebewegungen in diesem Zeitraum laut seinem Reisepass.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst Mitte 2011 wieder nach Österreich einreiste, wie sein rechtsfreundlicher Vertreter im Schriftsatz vom 27.05.2013 vorbrachte: Dies widerspricht dem Umstand, dass er bereits am 27.12.2010 eine Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 begründete sowie der 9 Reisebewegungen in diesem Zeitraum laut seinem Reisepass.
Die Ausreise des Beschwerdeführers nach SERBIEN am 10.01.2015 gründet sich auf seinen Reisepass, die Wiedereinreise am 22.04.2015 ebenso.
Die Aussage des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2015, er habe nicht gewusst, dass gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe, widerspricht dem Umstand, dass ihm in diesem Verfahren Parteiengehör eingeräumt wurde, welches er mit Stellungnahme vom 27.05.2013 auch wahrnahm, dem Umstand, dass er Beschwerde gegen diesen Bescheid erhob, dem Umstand der nachweislichen Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2014, dem Umstand der nachweislichen Zustellung der Ladung vom 27.11.2014, in der als Grund angeführt wird, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung vorliegt, und die dabei mitübermittelte Information über die Verpflichtung zur Ausreise. Dass ihn sein Anwalt nicht darüber informiert habe, wie er in der Einvernahme am 17.07.2015 angab, ist nicht glaubhaft; es erklärt im Übrigen weder, warum er nach dem Erhalt der Ladung, von der er demzufolge nichts wusste, noch warum er seinen Wohnsitz abmeldete, ausreiste und die Ausreisebestätigung, die er demzufolge nicht haben hätte können, bei den XXXX Behörden abgegeben haben will.Die Aussage des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2015, er habe nicht gewusst, dass gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe, widerspricht dem Umstand, dass ihm in diesem Verfahren Parteiengehör eingeräumt wurde, welches er mit Stellungnahme vom 27.05.2013 auch wahrnahm, dem Umstand, dass er Beschwerde gegen diesen Bescheid erhob, dem Umstand der nachweislichen Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2014, dem Umstand der nachweislichen Zustellung der Ladung vom 27.11.2014, in der als Grund angeführt wird, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung vorliegt, und die dabei mitübermittelte Information über die Verpflichtung zur Ausreise. Dass ihn sein Anwalt nicht darüber informiert habe, wie er in der Einvernahme am 17.07.2015 angab, ist nicht glaubhaft; es erklärt im Übrigen weder, warum er nach dem Erhalt der Ladung, von der er demzufolge nichts wusste, noch warum er seinen Wohnsitz abmeldete, ausreiste und die Ausreisebestätigung, die er demzufolge nicht haben hätte können, bei den römisch 40 Behörden abgegeben haben will.
Dass er nichts von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wusste, widerspricht auch seinem Antrag auf Übernahme der Kosten für die freiwillige Rückkehr vom 12.12.2014. Dass der Beschwerdeführer nach Übernahme der Kosten für die freiwillige Ausreise und Zusicherung von Reintegrationshilfe iHv € 50 unter Missachtung des Ladungstermins heimlich ausgereist ist, zeigt, wie sehr der Beschwerdeführer danach trachtet, nicht durch die Behörde abgeschoben zu werden, was wieder in seinem Reisepass vermerkt worden wäre.
Die Ausführungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorliegenden Akt des Bundesasylamtes.
Die Angaben zur Erteilung eines Aufenthaltstitels am 11.07.2011 und dessen Verlängerung am 06.07.2012 sowie zur dieser zugrundeliegende Eheschließung am XXXX in XXXX gründen sich auf die im Akt der Bundespolizeidirektion erliegenden Aktenkopien des XXXX .Die Angaben zur Erteilung eines Aufenthaltstitels am 11.07.2011 und dessen Verlängerung am 06.07.2012 sowie zur dieser zugrundeliegende Eheschließung am römisch 40 in römisch 40 gründen sich auf die im Akt der Bundespolizeidirektion erliegenden Aktenkopien des römisch 40 .
Die Feststellungen zur Erlassung eines XXXX jährigen Einreiseverbotes, einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach SERBIEN gründen sich auf den Verwaltungsakt des Bundesamtes und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.Die Feststellungen zur Erlassung eines römisch 40 jährigen Einreiseverbotes, einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach SERBIEN gründen sich auf den Verwaltungsakt des Bundesamtes und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Angaben zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen sich auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen betreffend die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.07.2015; dass ihm seine Familienangehörigen bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht haben, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion und dem Bundesamt seit 1989 sowie den aktenkundigen Verpflichtungserklärungen. Dass dies auch im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder der Fall gewesen wäre, ergibt sich aus der langen bisherigen Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familienangehörigen und dem Umstand, dass keine Änderungen diesbezüglich ersichtlich sind.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachging, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2015, und dem Umstand, dass er mehrfach bei Kontrollen zur Verhinderung von Schwarzarbeit polizeilich betreten und festgenommen wurde.
Die Angaben betreffend die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbote fußen auf den in den Verwaktungsakten erliegenden Bescheide samt Zustellnachweisen.
Die Ausführungen zu den Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigen Aufenthalts und Verstoßes gegen das Meldegesetz basieren auf den in den Verwaltungsakten erliegenden Straferkenntnissen.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers fußen auf dem Strafregisterauszug, die Angaben zu seinen Aufenthalten in Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft auf den bezughabenden Registerauskünften.
Die Angaben zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 17.07.2015 bis 23.07.2015 gründen sich auf die Anhaltedatei, die Angaben zur Abschiebung des Beschwerdeführers und deren Organisation auf die diesbezüglichen Bestätigungen im Akt.
Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der Anhaltung in Schubhaft gründen sich auf die hg. beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen, insb. das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 17.07.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Das Bundesamt erließ den angefochtenen Bescheid daher zutreffend als Mandatsbescheid; er wurde mit Bescheidzustellung vollstreckt.
2. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Daher ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2015 an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Maßgeblich sind sie Rechtsvorschriften, die bei der Vornahme des betreffenden Verfahrensschrittes in Geltung stehen (VwGH 23.05.1995, 94/04/0161; 06.11.1995, 94/04/0103; 30.04.2003, 2002/16/0076). Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfSlg. 10.404/2015, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 15.04.2015, § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG aF auf. § 22a Abs. 1 ff. BFA-VG nF traten mit 19.06.2015 in Kraft, sie sind auf die am 31.07.2015 erhobene Beschwerde anzuwenden. Das Beschwerdevorbringen kann, soweit es sich gegen die vor 19.06.2015 geltende Rechtslage richtet, außer Betracht bleiben.Maßgeblich sind sie Rechtsvorschriften, die bei der Vornahme des betreffenden Verfahrensschrittes in Geltung stehen (VwGH 23.05.1995, 94/04/0161; 06.11.1995, 94/04/0103; 30.04.2003, 2002/16/0076). Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfSlg. 10.404 aus 2015,, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 15.04.2015, Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG aF auf. Paragraph 22 a, Absatz eins, ff. BFA-VG nF traten mit 19.06.2015 in Kraft, sie sind auf die am 31.07.2015 erhobene Beschwerde anzuwenden. Das Beschwerdevorbringen kann, soweit es sich gegen die vor 19.06.2015 geltende Rechtslage richtet, außer Betracht bleiben.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG (in der seit 19.06.2015 in Kraft stehenden Fassung) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (in der seit 19.06.2015 in Kraft stehenden Fassung) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zulässig.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zulässig.
Das Beschwerdevorbringen zu § 22a Abs. 2 BFA-VG geht schon aus dem Grund ins Leere, dass sich diese Bestimmung nicht auf Beschwerden von Personen bezieht, deren Anhaltung vorher geendet hat: Der Beschwerdeschriftsatz datiert vom 30.07.2015, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft endete mit seiner Abschiebung am 23.07.2015, eine Woche zuvor. Es war im Verfahren des Beschwerdeführers daher kein Abspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen und die bezughabenden Bestimmung des § 22a Abs. 2 daher nicht präjudiziell.Das Beschwerdevorbringen zu Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG geht schon aus dem Grund ins Leere, dass sich diese Bestimmung nicht auf Beschwerden von Personen bezieht, deren Anhaltung vorher geendet hat: Der Beschwerdeschriftsatz datiert vom 30.07.2015, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft endete mit seiner Abschiebung am 23.07.2015, eine Woche zuvor. Es war im Verfahren des Beschwerdeführers daher kein Abspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu treffen und die bezughabenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 2, daher nicht präjudiziell.
4. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.4. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A.I.) Bescheid vom 17.07.2015 und die Anhaltung in Schubhaft bis 23.07.2015
1. Der volljährige Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder; er war auch nicht Unionsbürger. Sein Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 07.09.1999 abgewiesen; seither hat er keinen Asylantrag mehr gestellt. Er war sohin nicht mehr Asylwerber oder Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der bis 19.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der bis 19.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gegen den Beschwerdeführer bestand auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2014 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem XXXX jährigen Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer reiste am 10.01.2015 aus dem Gebiet der Mitgliedsstaaten aus. Die Frist des Einreiseverbotes begann damit zu laufen. Er war daher im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht rechtmäßig aufhältig. Eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag vor. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend zur Sicherung der Abschiebung.Gegen den Beschwerdeführer bestand auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2014 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem römisch 40 jährigen Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer reiste am 10.01.2015 aus dem Gebiet der Mitgliedsstaaten aus. Die Frist des Einreiseverbotes begann damit zu laufen. Er war daher im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht rechtmäßig aufhältig. Eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag vor. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft daher zutreffend zur Sicherung der Abschiebung.
2. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass § 76 Abs. 1 FPG verfassungsmäßig, insb. hinreichend bestimmt war (VfSlg. 19.675/2012):2. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass Paragraph 76, Absatz eins, FPG verfassungsmäßig, insb. hinreichend bestimmt war (VfSlg. 19.675 aus 2012,):
"2.1. Die Bedenken des UVS ob der Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG idF BGBl. I 38/2011 sind unbegründet. Der UVS meint, dass es diese Bestimmung der Behörde erlaube, ‚ohne jede nähere Differenzierung, andererseits aber auch in unverhältnismäßiger Weise in das [...] verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit einzugreifen.' Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht."2.1. Die Bedenken des UVS ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, sind unbegründet. Der UVS meint, dass es diese Bestimmung der Behörde erlaube, ‚ohne jede nähere Differenzierung, andererseits aber auch in unverhältnismäßiger Weise in das [...] verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit einzugreifen.' Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht.
2.1.1. Sowohl Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, als auch Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK erlauben Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit zur Sicherung eines Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahrens. Solche gesetzlichen Eingriffe sind gemäß Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dieses ausdrücklich formulierte Verhältnismäßigkeitsgebot erlaubt der Behörde also nur dann die Verhängung der Schubhaft, wenn dies zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens notwendig ist und soweit der Freiheitsentzug nicht zu diesem Zweck außer Verhältnis steht.2.1.1. Sowohl Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, als auch Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK erlauben Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit zur Sicherung eines Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahrens. Solche gesetzlichen Eingriffe sind gemäß Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dieses ausdrücklich formulierte Verhältnismäßigkeitsgebot erlaubt der Behörde also nur dann die Verhängung der Schubhaft, wenn dies zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens notwendig ist und soweit der Freiheitsentzug nicht zu diesem Zweck außer Verhältnis steht.
2.1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 17.891/2006 festgestellt und in VfSlg. 18.145/2007 bekräftigt hat, belastet es eine Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn es der Gesetzgeber - angesichts der sich schon aus dem Grundrecht ergebenden Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist (zur entsprechenden Verpflichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vgl. auch VfSlg. 14.981/1997 und 17.288/2004, wonach ‚im Einzelfall eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erforderlich ist') - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen andererseits vorzunehmen (vgl. VfSlg. 17.891/2006). Im Lichte dessen erweisen sich § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG als das Handeln der Verwaltungsbehörden ausreichend determinierend und die Bedenken des UVS wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (der Sache nach gemeint: wohl auch des Legalitätsprinzips des Art. 18 Abs. 1 B-VG) und des Rechts auf persönliche Freiheit als unbegründet.2.1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 17.891 aus 2006, festgestellt und in VfSlg. 18.145 aus 2007, bekräftigt hat, belastet es eine Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn es der Gesetzgeber - angesichts der sich schon aus dem Grundrecht ergebenden Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist (zur entsprechenden Verpflichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vergleiche auch VfSlg. 14.981 aus 1997, und 17.288 aus 2004,, wonach ‚im Einzelfall eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erforderlich ist') - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen andererseits vorzunehmen vergleiche VfSlg. 17.891 aus 2006,). Im Lichte dessen erweisen sich Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, FPG als das Handeln der Verwaltungsbehörden ausreichend determinierend und die Bedenken des UVS wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (der Sache nach gemeint: wohl auch des Legalitätsprinzips des Artikel 18, Absatz eins, B-VG) und des Rechts auf persönliche Freiheit als unbegründet.
2.2. In G 61/12 beantragt der UVS des Landes Oberösterreich die Feststellung, dass § 76 Abs. 1 erster Satz FPG idF BGBl. I 135/2009, verfassungswidrig war. § 76 Abs. 1 FPG wurde durch die Novelle BGBl. I 135/2009, die mit 01.01.2010 in Kraft trat, nicht verändert. Zu diesem Zeitpunkt stand § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 122/2009 in Kraft, der sich von der Fassung BGBl. I 38/2011 nur dadurch unterschied, dass er Verfahren zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen noch nicht als solche Verfahren nannte, die mit Schubhaft gesichert werden konnten. Die vom UVS vorgebrachten Bedenken sind jedoch dieselben wie die gegen § 76 Abs. 1 erster Satz FPG idF BGBl. I 38/2011, vorgebrachten, und auch die Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes entspricht jener zu § 76 Abs. 1 erster Satz FPG, idF BGBl. I 38/2011. Der Antrag auf Feststellung, dass § 76 Abs. 1 erster Satz FPG BGBl. I 135/2009, verfassungswidrig war, ist daher aus den in 2.1. genannten Gründen unbegründet."2.2. In G 61/12 beantragt der UVS des Landes Oberösterreich die Feststellung, dass Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, verfassungswidrig war. Paragraph 76, Absatz eins, FPG wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, die mit 01.01.2010 in Kraft trat, nicht verändert. Zu diesem Zeitpunkt stand Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, in Kraft, der sich von der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, nur dadurch unterschied, dass er Verfahren zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen noch nicht als solche Verfahren nannte, die mit Schubhaft gesichert werden konnten. Die vom UVS vorgebrachten Bedenken sind jedoch dieselben wie die gegen Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, vorgebrachten, und auch die Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes entspricht jener zu Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,. Der Antrag auf Feststellung, dass Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, verfassungswidrig war, ist daher aus den in 2.1. genannten Gründen unbegründet."
Der vom Verfassungsgerichtshof geprüft § 76 Abs. 1 1. Satz FPG idF BGBl. I 38/2011 entspricht abgesehen von der Anpassung der Namen der zu sichernden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der im hg. Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 76 Abs. 1 1. Satz FPG idF BGBl. I 87/2012; die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes sind daher auf die hg. anzuwendende Rechtslage zu übertragen.Der vom Verfassungsgerichtshof geprüft Paragraph 76, Absatz eins, 1. Satz FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, entspricht abgesehen von der Anpassung der Namen der zu sichernden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der im hg. Verfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, 1. Satz FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,; die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes sind daher auf die hg. anzuwendende Rechtslage zu übertragen.
3. Wann die Verhängung von Schubhaft notwendig machender Sicherungsbedarf vorlag, legte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dar:
Allein aus der Weigerung des Fremden, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, konnte noch kein Sicherungsbedarf abgeleitet werden (VwGH 05.07.2011, 2010/21/0032; 24.11.2009, 2009/21/0088). Vielmehr musste der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kam im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen konnte (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498). Dabei kam es (u.a.) entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer - legalen - Erwerbstätigkeit oder die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich war bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern konnte (VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280); im Schubhaftverfahren durfte die strafgerichtliche Vergangenheit des Fremden in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden (VwGH 02.10.2012, 2010/21/0094; vgl. 17.03.2009, 2007/21/0542; 22.06.2006, 2006/21/0081; 28.06.2007, 2004/21/0003). Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kam es maßgeblich vor allem auf das davor vom Fremden gezeigte Verhalten an: Die bereits manifestierte wiederholte Weigerung, bei einer Abschiebung mitzuwirken, indiziert in ausreichender Weise, dass der Fremde - wurde er nicht in Schubhaft angehalten - für eine Abschiebung nicht zur Verfügung gestanden und für die Behörde auch nicht erreichbar gewesen wäre. Widersetzte sich der Fremde zweimal seiner geplanten Abschiebungen und vereitelt diese somit, so begründete dieses Verhalten demnach einen die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarf (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten war, konnte grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191).Allein aus der Weigerung des Fremden, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, konnte noch kein Sicherungsbedarf abgeleitet werden (VwGH 05.07.2011, 2010/21/0032; 24.11.2009, 2009/21/0088). Vielmehr musste der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kam im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen konnte (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498). Dabei kam es (u.a.) entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer - legalen - Erwerbstätigkeit oder die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich war bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern konnte (VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280); im Schubhaftverfahren durfte die strafgerichtliche Vergangenheit des Fremden in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden (VwGH 02.10.2012, 2010/21/0094; vergleiche 17.03.2009, 2007/21/0542; 22.06.2006, 2006/21/0081; 28.06.2007, 2004/21/0003). Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kam es maßgeblich vor allem auf das davor vom Fremden gezeigte Verhalten an: Die bereits manifestierte wiederholte Weigerung, bei einer Abschiebung mitzuwirken, indiziert in ausreichender Weise, dass der Fremde - wurde er nicht in Schubhaft angehalten - für eine Abschiebung nicht zur Verfügung gestanden und für die Behörde auch nicht erreichbar gewesen wäre. Widersetzte sich der Fremde zweimal seiner geplanten Abschiebungen und vereitelt diese somit, so begründete dieses Verhalten demnach einen die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarf (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten war, konnte grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191).
Vor diesem Hintergrund ist es im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezog.
4. Die Rückführungs-RL regelt in ihrem Kapitel IV die "Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung". Demzufolge ist die gegen den Fremden vollzogene Schubhaft als Maßnahme im Sinn der genannten Richtlinie zu verstehen (VwGH 03.09.2015, Ro 2013/21/0032; 22.05.2014, Ro 2014/21/0047).4. Die Rückführungs-RL regelt in ihrem Kapitel römisch vier die "Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung". Demzufolge ist die gegen den Fremden vollzogene Schubhaft als Maßnahme im Sinn der genannten Richtlinie zu verstehen (VwGH 03.09.2015, Ro 2013/21/0032; 22.05.2014, Ro 2014/21/0047).
Die Festlegung von Kriterien für Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügte den formellen Voraussetzungen der Dublin III-VO jedoch nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof aussprach (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, u.a.):
"Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf (vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.). Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt [...] unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von ‚Fluchtgefahr'. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat [...], reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten [...] gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14).""Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV bedarf vergleiche dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Artikel 2,, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.). Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO verlangt [...] unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von ‚Fluchtgefahr'. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat [...], reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten [...] gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14)."
Der Wortlaut des Art. 15 Rückführungs-RL sieht objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien für Fluchtgefahr nicht vor:Der Wortlaut des Artikel 15, Rückführungs-RL sieht objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien für Fluchtgefahr nicht vor:
Gemäß dem bis 24.12.2010 umzusetzenden Art. 15 Rückführungs-RL dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn Fluchtgefahr besteht (lit. a) oder die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern (lit. b). Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden (Abs. 1). Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes: entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen (lit. a), oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen (lit. b). Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen (Abs. 2). Die Inhaftnahme wird in jedem Fall - entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen - in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen (Abs. 3). Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen (Abs. 4). Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf (Abs. 5). Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern (Abs. 6): mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen (lit. a) oder Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten (lit. b).Gemäß dem bis 24.12.2010 umzusetzenden Artikel 15, Rückführungs-RL dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn Fluchtgefahr besteht (Litera a,) oder die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern (Litera b,). Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden (Absatz eins,). Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes: entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen (Litera a,), oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen (Litera b,). Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen (Absatz 2,). Die Inhaftnahme wird in jedem Fall - entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen - in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen (Absatz 3,). Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen (Absatz 4,). Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf (Absatz 5,). Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern (Absatz 6,): mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen (Litera a,) oder Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten (Litera b,).
Dies ist allerdings in Art. 3 Z 7 Rückführungs-RL der Fall:Dies ist allerdings in Artikel 3, Ziffer 7, Rückführungs-RL der Fall:
Dieser bestimmt den in Art. 15 Abs. 1 lit. a verwendeten Terminus "Fluchtgefahr" als "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten."Dieser bestimmt den in Artikel 15, Absatz eins, Litera a, verwendeten Terminus "Fluchtgefahr" als "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten."
5. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV in der bis 19.07.2015 geltenden Fassung.5. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV in der bis 19.07.2015 geltenden Fassung.
Die Beschwerde gründete die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darauf, dass sich der konkrete Tatbestand des § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 FPG-DV, auf den sich die Schubhaftverhängung stütze, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides finde.Die Beschwerde gründete die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darauf, dass sich der konkrete Tatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 9 FPG-DV, auf den sich die Schubhaftverhängung stütze, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides finde.
Damit ist sie nicht im Recht: Es begründet keine Rechtswidrigkeit, dass die Angabe der verwirklichten Tatbestände des § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 FPG-DV nicht schon im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. des vorangegangenen Schubhaftbescheides) erfolgte, weil es sich bei der "Fluchtgefahr" bzw. dem "Sicherungsbedarf" nur um ein Element des herangezogenen Schubhafttatbestandes handelt (s. zum gleichlautenden § 76 Abs. 3 FPG nF VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0025).Damit ist sie nicht im Recht: Es begründet keine Rechtswidrigkeit, dass die Angabe der verwirklichten Tatbestände des Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 9 FPG-DV nicht schon im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. des vorangegangenen Schubhaftbescheides) erfolgte, weil es sich bei der "Fluchtgefahr" bzw. dem "Sicherungsbedarf" nur um ein Element des herangezogenen Schubhafttatbestandes handelt (s. zum gleichlautenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG nF VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0025).
6. § 9a Abs. 4 FPG-DV zufolge lagen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig war (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).6. Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV zufolge lagen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Ziffer eins,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig war (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (Litera a,), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Auch diese Bestimmung war entgegen dem Beschwerdevorbringen gesetzmäßig (VfSlg. 20.066/2015):Auch diese Bestimmung war entgegen dem Beschwerdevorbringen gesetzmäßig (VfSlg. 20.066 aus 2015,):
Mit Erkenntnis vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass § 9a Abs. 4 und § 21 Abs. 9 FPG-DV, BGBl. II 450/2005 idF BGBl. II 143/2015, gesetzwidrig waren, aus Anlass anderer Verfahren ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, § 76 FPG aF habe den Begriff der Fluchtgefahr zwar nicht wörtlich festgelegt, aber für Fremde in Abs. 1 leg.cit. bestimmt, dass über sie Schubhaft verhängt werden könne, "sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern". Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, habe Schubhaft ferner verhängt werden dürfen, "wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen". Damit haben die Voraussetzungen für die Schubhaft in § 76 FPG aF aber jenen geglichen, die die Dublin-III-VO in Art. 2 lit. n unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" definiert habe, nämlich "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die [...] zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller [...], gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte". Soweit § 9a Abs. 4 FPG-DV die Fluchtgefahr bei Fremden näher definiert habe, habe sich die Verordnung daher jedenfalls auf § 76 FPG zu stützen vermocht. Dies habe gleichermaßen für § 76 Abs. 2a FPG idF vor dem FRÄG 2015 gegolten: Danach habe das Bundesamt Schubhaft über Asylwerber anzuordnen gehabt, wenn bestimmte, in den Z 1 bis 6 genannte Voraussetzungen vorgelegen und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens "notwendig" gewesen sei. Notwendig habe die Verhängung der Schubhaft aber stets nur dann sein können, wenn sich die betreffende Person sonst dem Verfahren entzogen hätte. Damit habe auch § 76 Abs. 2a FPG idF vor dem FRÄG 2015 den Sicherungsbedarf und die (in diesem Sinne verstandene) Fluchtgefahr als Voraussetzungen der Schubhaftverhängung festgelegt. Bereits in VfSlg. 17.891/2006 habe der Verfassungsgerichtshof jedoch bezogen auf die mit § 76 FPG vor dem FRÄG 2015 weitgehend vergleichbare Vorgängerbestimmung Folgendes ausgeführt:Mit Erkenntnis vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass Paragraph 9 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 143 aus 2015,, gesetzwidrig waren, aus Anlass anderer Verfahren ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, Paragraph 76, FPG aF habe den Begriff der Fluchtgefahr zwar nicht wörtlich festgelegt, aber für Fremde in Absatz eins, leg.cit. bestimmt, dass über sie Schubhaft verhängt werden könne, "sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern". Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, habe Schubhaft ferner verhängt werden dürfen, "wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen". Damit haben die Voraussetzungen für die Schubhaft in Paragraph 76, FPG aF aber jenen geglichen, die die Dublin-III-VO in Artikel 2, Litera n, unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" definiert habe, nämlich "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die [...] zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller [...], gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte". Soweit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV die Fluchtgefahr bei Fremden näher definiert habe, habe sich die Verordnung daher jedenfalls auf Paragraph 76, FPG zu stützen vermocht. Dies habe gleichermaßen für Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 gegolten: Danach habe das Bundesamt Schubhaft über Asylwerber anzuordnen gehabt, wenn bestimmte, in den Ziffer eins bis 6 genannte Voraussetzungen vorgelegen und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens "notwendig" gewesen sei. Notwendig habe die Verhängung der Schubhaft aber stets nur dann sein können, wenn sich die betreffende Person sonst dem Verfahren entzogen hätte. Damit habe auch Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 den Sicherungsbedarf und die (in diesem Sinne verstandene) Fluchtgefahr als Voraussetzungen der Schubhaftverhängung festgelegt. Bereits in VfSlg. 17.891 aus 2006, habe der Verfassungsgerichtshof jedoch bezogen auf die mit Paragraph 76, FPG vor dem FRÄG 2015 weitgehend vergleichbare Vorgängerbestimmung Folgendes ausgeführt:
"3.1. Anders als in § 76 Abs. 1 FPG (arg.: 'sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern') hat der Gesetzgeber in Abs. 2 leg.cit. keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der Schubhaft - abgesehen von der Subsumtion unter einen der in Z 1 bis 4 geregelten Tatbestände - zulässig ist."3.1. Anders als in Paragraph 76, Absatz eins, FPG (arg.: 'sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern') hat der Gesetzgeber in Absatz 2, leg.cit. keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der Schubhaft - abgesehen von der Subsumtion unter einen der in Ziffer eins bis 4 geregelten Tatbestände - zulässig ist.
Dennoch ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das durch Art. 1 (iVm Art. 2 Abs. 1) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, wonach '(n)iemand (...) aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen (...) festgenommen oder angehalten werden (darf)', bei der Regelung des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG beachtet hat:Dennoch ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das durch Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins,) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, wonach '(n)iemand (...) aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen (...) festgenommen oder angehalten werden (darf)', bei der Regelung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG beachtet hat:
3.1.1. Der Gesetzgeber ist sichtlich davon ausgegangen, dass der in Art. 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unmittelbar und im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen ist. Auch die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zu § 76 FPG machen deutlich, dass das Gebot, wonach die Verhängung der Schubhaft notwendig sein muss, um das Verfahren zu sichern, vom Gesetzgeber nicht unterlaufen werden sollte (arg.:'[...], wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, [...]').3.1.1. Der Gesetzgeber ist sichtlich davon ausgegangen, dass der in Artikel eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unmittelbar und im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen ist. Auch die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 76, FPG machen deutlich, dass das Gebot, wonach die Verhängung der Schubhaft notwendig sein muss, um das Verfahren zu sichern, vom Gesetzgeber nicht unterlaufen werden sollte (arg.:'[...], wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, [...]').
3.1.2. Der Gesetzgeber hat für alle Fälle der Schubhaft durch die Begrenzung der Haftdauer (§ 80 FPG) sowie das Gebot der Anwendung gelinderer Mittel (§ 77 FPG) eine klare Wertung iS des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit vorgenommen.3.1.2. Der Gesetzgeber hat für alle Fälle der Schubhaft durch die Begrenzung der Haftdauer (Paragraph 80, FPG) sowie das Gebot der Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 77, FPG) eine klare Wertung iS des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit vorgenommen.
In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (vgl. 952 BlgNR, XXII. GP, S 104 f.):In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt vergleiche 952 BlgNR, römisch 22 . GP, S 104 f.):
[...]
3.2. Zusammenfassend ist der Verfassungsgerichtshof daher der Auffassung, dass die in § 76 Abs. 2 Z 4 FPG festgelegte Ermächtigung im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.3.2. Zusammenfassend ist der Verfassungsgerichtshof daher der Auffassung, dass die in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG festgelegte Ermächtigung im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.
Dass es der Gesetzgeber - im Wissen um die Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist (zur entsprechenden Verpflichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vgl. auch VfSlg. 14.981/1997 und 17.288/2004, wonach 'im Einzelfall eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erforderlich ist') - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen, belastet die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit."Dass es der Gesetzgeber - im Wissen um die Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist (zur entsprechenden Verpflichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vergleiche auch VfSlg. 14.981 aus 1997, und 17.288 aus 2004,, wonach 'im Einzelfall eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erforderlich ist') - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen, belastet die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit."
§ 76 FPG idF vor dem FRÄG 2015 habe also eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zuließen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in § 76 FPG vorlag, geboten. Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen sei es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung gewesen, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendiert habe, mit der Verordnung Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO umzusetzen. § 9a Abs. 4 FPG-DV habe vor diesem gesetzlichen Hintergrund detailreiche Tatbestände normiert, bei deren Vorliegen die Verordnungsgeberin davon ausgegangen sei, dass die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des Gesetzes wegen "Fluchtgefahr" notwendig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinen Bedenken darauf beschränkt, dass § 76 FPG keine Definition der Fluchtgefahr enthalten und die Verordnung daher ohne gesetzliche Deckung in verfassungswidriger Weise Unionsrecht umgesetzt habe. Es habe in seinem Antrag aber nicht behauptet, dass die in der angefochtenen Verordnungsbestimmung genannten Gründe nicht den Schluss darauf zuließen, dass sich die betreffende Person voraussichtlich (der Abschiebung oder) dem Verfahren entziehen werde. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken haben somit insgesamt nicht zugetroffen (VfSlg. 20.066/2015).Paragraph 76, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 habe also eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zuließen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in Paragraph 76, FPG vorlag, geboten. Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen sei es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung gewesen, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendiert habe, mit der Verordnung Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO umzusetzen. Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV habe vor diesem gesetzlichen Hintergrund detailreiche Tatbestände normiert, bei deren Vorliegen die Verordnungsgeberin davon ausgegangen sei, dass die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des Gesetzes wegen "Fluchtgefahr" notwendig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinen Bedenken darauf beschränkt, dass Paragraph 76, FPG keine Definition der Fluchtgefahr enthalten und die Verordnung daher ohne gesetzliche Deckung in verfassungswidriger Weise Unionsrecht umgesetzt habe. Es habe in seinem Antrag aber nicht behauptet, dass die in der angefochtenen Verordnungsbestimmung genannten Gründe nicht den Schluss darauf zuließen, dass sich die betreffende Person voraussichtlich (der Abschiebung oder) dem Verfahren entziehen werde. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken haben somit insgesamt nicht zugetroffen (VfSlg. 20.066 aus 2015,).
7. Auch § 9a Abs. 4 FPG-DV entsprach jedoch den formellen Anforderungen der Dublin III-VO nicht (VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0108):7. Auch Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV entsprach jedoch den formellen Anforderungen der Dublin III-VO nicht (VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0108):
"Die (damalige) BMI reagierte auf die [...] Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft in ‚Dublin III-Fällen', indem sie den seit 01.01. 2014 geltenden Abs. 4 des § 9a der FPG-DV, wonach ‚Fluchtgefahr' vorliege, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird, mit der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2015 mit Wirksamkeit vom 29.05.2015 bis einschließlich 19.07.2015 (vgl. § 21 Abs. 9 FPG-DV) dahin änderte, dass in den Z 1 bis 9 nähere Umstände angeführt wurden, die das Vorliegen von ‚Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr' rechtfertigen sollen."Die (damalige) BMI reagierte auf die [...] Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft in ‚Dublin III-Fällen', indem sie den seit 01.01. 2014 geltenden Absatz 4, des Paragraph 9 a, der FPG-DV, wonach ‚Fluchtgefahr' vorliege, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird, mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, mit Wirksamkeit vom 29.05.2015 bis einschließlich 19.07.2015 vergleiche Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV) dahin änderte, dass in den Ziffer eins bis 9 nähere Umstände angeführt wurden, die das Vorliegen von ‚Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr' rechtfertigen sollen.
[...] Für den angeführten Geltungsbereich stellt sich - wie erwähnt - die (auch im vorliegenden Fall allein maßgebliche) Frage, ob die Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' durch eine von der BMI erlassene Verordnung den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin III-VO genügte oder ob es hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte. Für die Zeit ab 20.07.2015 spielt die Beantwortung dieser Frage - wie zur Vollständigkeit anzumerken ist - keine Rolle mehr, weil mit dem an diesem Tag in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) der Text des gleichzeitig wieder außer Kraft getretenen § 9a Abs. 4 FPG-DV idF BGBl. II Nr. 143/2015 in den § 76 Abs. 3 FPG übernommen wurde.[...] Für den angeführten Geltungsbereich stellt sich - wie erwähnt - die (auch im vorliegenden Fall allein maßgebliche) Frage, ob die Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' durch eine von der BMI erlassene Verordnung den Anforderungen des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO genügte oder ob es hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte. Für die Zeit ab 20.07.2015 spielt die Beantwortung dieser Frage - wie zur Vollständigkeit anzumerken ist - keine Rolle mehr, weil mit dem an diesem Tag in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) der Text des gleichzeitig wieder außer Kraft getretenen Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, in den Paragraph 76, Absatz 3, FPG übernommen wurde.
[...] Zunächst ist festzuhalten, dass sich die angesprochene Frage für den Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung des Erkenntnisses vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, (noch) nicht stellte, sodass [...] aus den dort gewählten, sich an der deutschen Sprachfassung der Dublin III-VO orientierenden Formulierungen kein zwingender Schluss auf eine diesbezügliche Meinung des Gerichtshofes zu ziehen war. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14, in dem ebenfalls von einem ‚acte clair' ausgegangen und demzufolge ein Vorabentscheidungsersuchen für nicht erforderlich gehalten wurde und dem der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 19.02.2015 gefolgt ist, in Rz 21 f unter Bezugnahme auch auf die englische und die französische Sprachfassung der Verordnung zum Ergebnis kam, die den Verdacht von Fluchtgefahr stützenden Gründe müssten ‚in einem Gesetz' definiert sein; diese Kriterien ‚müssen in einem förmlichen Gesetz bestimmt sein'.[...] Zunächst ist festzuhalten, dass sich die angesprochene Frage für den Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung des Erkenntnisses vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, (noch) nicht stellte, sodass [...] aus den dort gewählten, sich an der deutschen Sprachfassung der Dublin III-VO orientierenden Formulierungen kein zwingender Schluss auf eine diesbezügliche Meinung des Gerichtshofes zu ziehen war. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Juni 2014, römisch fünf ZB 31/14, in dem ebenfalls von einem ‚acte clair' ausgegangen und demzufolge ein Vorabentscheidungsersuchen für nicht erforderlich gehalten wurde und dem der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 19.02.2015 gefolgt ist, in Rz 21 f unter Bezugnahme auch auf die englische und die französische Sprachfassung der Verordnung zum Ergebnis kam, die den Verdacht von Fluchtgefahr stützenden Gründe müssten ‚in einem Gesetz' definiert sein; diese Kriterien ‚müssen in einem förmlichen Gesetz bestimmt sein'.
[...] Die erwähnte verfahrensgegenständliche Frage wurde nunmehr durch das Urteil des EuGH vom 15.03.2017, C-528/15, Rs Al Chodor, in ausreichend eindeutiger Weise geklärt:
[...] In diesem Urteil beantwortete der EuGH die vom Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik gestellte Vorlagefrage damit, dass Art. 2 lit. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO dahin auszulegen sei, die Mitgliedstaaten seien aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift habe die Nichtanwendbarkeit von Art. 28 Abs. 2 dieser Verordnung zur Folge.[...] In diesem Urteil beantwortete der EuGH die vom Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik gestellte Vorlagefrage damit, dass Artikel 2, Litera n, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO dahin auszulegen sei, die Mitgliedstaaten seien aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift habe die Nichtanwendbarkeit von Artikel 28, Absatz 2, dieser Verordnung zur Folge.
[...] Zum weiteren Verständnis der Formulierung ‚in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung' ist auf die Begründung dieses Urteils zurückzugreifen. Dort kam der EuGH aufgrund näherer Erwägungen zum (Zwischen-)Ergebnis, die Inhaftnahme von Antragstellern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Freiheit dar, weshalb strenge Garantien - Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür - einzuhalten seien (Rn 40). Art. 2 lit. n der Dublin III-VO verweise für die Festlegung der objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr auf das einzelstaatliche Recht, sodass sich im Zusammenhang mit der erstgenannten Garantie (Bestehen einer Rechtsgrundlage) die Frage stelle, wie eine Vorschrift beschaffen sein müsse, um den anderen Garantien, nämlich der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und dem Schutz vor Willkür, zu genügen (Rn 41). In den weiteren Ausführungen (Rn 42, 43) legte der EuGH dann dar, dass diesen Anforderungen nur eine zwingende Vorschrift mit allgemeiner Geltung genüge. Daran schließen folgende Überlegungen in Rn 44 an:[...] Zum weiteren Verständnis der Formulierung ‚in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung' ist auf die Begründung dieses Urteils zurückzugreifen. Dort kam der EuGH aufgrund näherer Erwägungen zum (Zwischen-)Ergebnis, die Inhaftnahme von Antragstellern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Freiheit dar, weshalb strenge Garantien - Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür - einzuhalten seien (Rn 40). Artikel 2, Litera n, der Dublin III-VO verweise für die Festlegung der objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr auf das einzelstaatliche Recht, sodass sich im Zusammenhang mit der erstgenannten Garantie (Bestehen einer Rechtsgrundlage) die Frage stelle, wie eine Vorschrift beschaffen sein müsse, um den anderen Garantien, nämlich der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und dem Schutz vor Willkür, zu genügen (Rn 41). In den weiteren Ausführungen (Rn 42, 43) legte der EuGH dann dar, dass diesen Anforderungen nur eine zwingende Vorschrift mit allgemeiner Geltung genüge. Daran schließen folgende Überlegungen in Rn 44 an:
‚Der Erlass von Vorschriften mit allgemeiner Geltung bietet nämlich die erforderlichen Garantien, da ein solcher Text den Spielraum der Behörden bei der Beurteilung der Umstände eines jeden konkreten Falles in zwingender und im Voraus erkennbarer Weise absteckt. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 81 und 82 seiner Schlussanträge dargelegt hat, eignen sich Kriterien, die in einer zwingenden Vorschrift festgelegt werden, zudem am besten für eine externe Kontrolle des Ermessens dieser Behörden, um den Antragstellern Schutz vor willkürlichen Freiheitsentziehungen zu bieten.'
18 Der EuGH geht demzufolge davon aus, dass im Sinne der Ausführungen des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen unter dem Gesichtspunkt des besonders zu garantierenden Schutzes vor Willkür bei Verhängung von Haft nach Art. 28 Dublin III-VO auch eine ‚externe Kontrolle' der behördlichen Entscheidung über die Inhaftierung gegeben sein müsse. Zur Ermittlung der näheren Bedeutung dieser Anforderung ist auf die dazu vom Generalanwalt angestellten Überlegungen in den vom EuGH angesprochenen Nrn. 81 und 82 sowie in der damit im Zusammenhang stehenden Nr. 83 der Schlussanträge Bedacht zu nehmen; diese lauten (Unterstreichungen nicht im Original):18 Der EuGH geht demzufolge davon aus, dass im Sinne der Ausführungen des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen unter dem Gesichtspunkt des besonders zu garantierenden Schutzes vor Willkür bei Verhängung von Haft nach Artikel 28, Dublin III-VO auch eine ‚externe Kontrolle' der behördlichen Entscheidung über die Inhaftierung gegeben sein müsse. Zur Ermittlung der näheren Bedeutung dieser Anforderung ist auf die dazu vom Generalanwalt angestellten Überlegungen in den vom EuGH angesprochenen Nrn. 81 und 82 sowie in der damit im Zusammenhang stehenden Nr. 83 der Schlussanträge Bedacht zu nehmen; diese lauten (Unterstreichungen nicht im Original):
‚81. Neben ihren Vorteilen im Hinblick auf die Rechtssicherheit bietet der Erlass einer gesetzlichen Regelung zusätzliche Garantien für die externe Kontrolle des Ermessens der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die die Fluchtgefahr beurteilen und gegebenenfalls die Inhaftnahme eines Antragstellers anordnen sollen.
82. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit, den eine solche Maßnahme darstellt, und des Willens des Unionsgesetzgebers, diesen auf Ausnahmefälle zu beschränken, ist das Ermessen dieser Behörden in einer Weise zu begrenzen, dass die Antragsteller bestmöglich vor willkürlichen Freiheitsentziehungen geschützt werden. Unter diesem Blickwinkel ist es meines Erachtens wichtig, dass die abstrakte Festlegung des Inhalts dieser Kriterien und deren Anwendung in einem konkreten Fall von institutionell verschiedenen Behörden vorgenommen werden.
83. Dies ist meines Erachtens die wirkliche Tragweite des sich aus Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung ergebenden zweifachen Erfordernisses einer individuellen Prüfung und einer Eingrenzung durch vorab festgelegte objektive Kriterien. Zum einen verpflichtet diese Vorschrift die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die Umstände jedes konkreten Falles zu berücksichtigen. Zum anderen sorgt sie dafür, dass das Ermessen bei der Einzelfallprüfung anhand von im Voraus von einer anderen Behörde festgelegten allgemeinen und abstrakten Kriterien eingegrenzt wird.'83. Dies ist meines Erachtens die wirkliche Tragweite des sich aus Artikel 2, Buchst. n der Dublin-III-Verordnung ergebenden zweifachen Erfordernisses einer individuellen Prüfung und einer Eingrenzung durch vorab festgelegte objektive Kriterien. Zum einen verpflichtet diese Vorschrift die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die Umstände jedes konkreten Falles zu berücksichtigen. Zum anderen sorgt sie dafür, dass das Ermessen bei der Einzelfallprüfung anhand von im Voraus von einer anderen Behörde festgelegten allgemeinen und abstrakten Kriterien eingegrenzt wird.'
[...] Die in Rede stehende FPG-DV wurde - wie erwähnt - von der (damaligen) BMI erlassen. Dieser unterstand das BFA, dem die Zuständigkeit zur Anordnung von Schubhaft zukommt. Das BFA besteht als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit (§ 1 BFA-EinrichtungsG), die gemäß Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG an die Weisungen des BMI gebunden und diesem für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich ist. Die erwähnte Weisungsbefugnis ermöglicht dem BMI als oberstem Organ der Vollziehung (Art. 19 Abs. 1 B-VG), dem hierarchisch unterstellten BFA vorzuschreiben, wie es die ihm übertragene Funktion auszuüben hat (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5, Punkt II.1. zu Art. 20), also wie die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen sind. Konsequenz dieser Weisungsgebundenheit ist, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der vorgesetzten Stelle bestimmt werden kann (vgl. [...] VfSlg. 10.041/2016, Punkt 2.5. der Entscheidungsgründe). Es kann daher nicht im Sinne der obigen Darlegungen gesagt werden, die abstrakte Festlegung des Inhalts der für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblichen Kriterien im § 9a Abs. 4 FPG-DV durch die BMI und deren Anwendung in einem konkreten Einzelfall durch das BFA sei ‚von institutionell verschiedenen Behörden' vorgenommen worden. Im Hinblick auf den mit Weisungszusammenhang monokratisch organisierten Behördenaufbau im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres (vgl. Art. 77 Abs. 1 B-VG) bestand keine hinreichende ‚institutionelle Verschiedenheit' zwischen der normsetzenden und der normvollziehenden Behörde, sodass die schon für die Schubhaftanordnung gebotene ‚externe Kontrolle' im Sinne des erwähnten Urteils des EuGH vom 15.03.2017 nicht gegeben war.[...] Die in Rede stehende FPG-DV wurde - wie erwähnt - von der (damaligen) BMI erlassen. Dieser unterstand das BFA, dem die Zuständigkeit zur Anordnung von Schubhaft zukommt. Das BFA besteht als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit (Paragraph eins, BFA-EinrichtungsG), die gemäß Artikel 20, Absatz eins, zweiter Satz B-VG an die Weisungen des BMI gebunden und diesem für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich ist. Die erwähnte Weisungsbefugnis ermöglicht dem BMI als oberstem Organ der Vollziehung (Artikel 19, Absatz eins, B-VG), dem hierarchisch unterstellten BFA vorzuschreiben, wie es die ihm übertragene Funktion auszuüben hat vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5, Punkt römisch zwei.1. zu Artikel 20,), also wie die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen sind. Konsequenz dieser Weisungsgebundenheit ist, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der vorgesetzten Stelle bestimmt werden kann vergleiche [...] VfSlg. 10.041 aus 2016,, Punkt 2.5. der Entscheidungsgründe). Es kann daher nicht im Sinne der obigen Darlegungen gesagt werden, die abstrakte Festlegung des Inhalts der für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblichen Kriterien im Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV durch die BMI und deren Anwendung in einem konkreten Einzelfall durch das BFA sei ‚von institutionell verschiedenen Behörden' vorgenommen worden. Im Hinblick auf den mit Weisungszusammenhang monokratisch organisierten Behördenaufbau im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres vergleiche Artikel 77, Absatz eins, B-VG) bestand keine hinreichende ‚institutionelle Verschiedenheit' zwischen der normsetzenden und der normvollziehenden Behörde, sodass die schon für die Schubhaftanordnung gebotene ‚externe Kontrolle' im Sinne des erwähnten Urteils des EuGH vom 15.03.2017 nicht gegeben war.
[...] Angesichts dieser vom EuGH geforderten besonderen Garantie lässt sich aus den allgemeinen Überlegungen der BMI in der Amtsrevision zur Umsatzbarkeit von Richtlinien auch durch innerstaatliche Rechtsverordnungen (vgl. Rz 9) für die vorliegende Konstellation nichts gewinnen.[...] Angesichts dieser vom EuGH geforderten besonderen Garantie lässt sich aus den allgemeinen Überlegungen der BMI in der Amtsrevision zur Umsatzbarkeit von Richtlinien auch durch innerstaatliche Rechtsverordnungen vergleiche Rz 9) für die vorliegende Konstellation nichts gewinnen.
[...] Demzufolge ist dem BVwG im Ergebnis beizupflichten, dass die genannte Verordnungsbestimmung am Maßstab des Art. 2 lit. n Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr darstellte. Es hätte hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn, wie es dann auch am 20.07.2015 in Kraft getreten ist, bedurft."[...] Demzufolge ist dem BVwG im Ergebnis beizupflichten, dass die genannte Verordnungsbestimmung am Maßstab des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr darstellte. Es hätte hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn, wie es dann auch am 20.07.2015 in Kraft getreten ist, bedurft."
Dies ist auf Grund des identischen Wortlautes in Art. 2 lit. n Dublin III-VO und Art. 3 Abs. 7 RückführungsRL auch für die Umsetzung der Rückführungs-RL der Fall (vgl. iSd auch VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Dies ist auf Grund des identischen Wortlautes in Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO und Artikel 3, Absatz 7, RückführungsRL auch für die Umsetzung der Rückführungs-RL der Fall vergleiche iSd auch VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV war daher rechtswidrig.Die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV war daher rechtswidrig.
9. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162).9. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162).
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2015 und gegen die Anhaltung in Schubhaft wird daher stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 17.07.2015 bis 23.07.2015 rechtswidrig war.
Zu A.II. und A.III.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Sowohl das Bundesamt als auch der Beschwerdeführer beantragen Kostenersatz.
2. Da der Beschwerde zur Gänze stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei und das Bundesamt unterlegene Partei. Dem Bundesamt gebührt daher kein Kostenersatz.
Dem Beschwerdeführer gebührt als obsiegender Partei Kostenersatz.
3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Somit gebührt dem Beschwerdeführer der Ersatz von Schriftsatzaufwand iHv € 737,60.
4. Dem Bundesverwaltungsgericht sind mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Dolmetscherkosten entstanden. Das Beschwerdevorbringen zu den Barauslagen geht damit ins Leere.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).
Da gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären ist und der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzog, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären ist und der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzog, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Rechtsgrundlage, Rechtswidrigkeit, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2111589.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019