Entscheidungsdatum
17.06.2019Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z1Spruch
L527 2198696-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Notarin Dr. Isabella EBERL, Raiffeisenstraße 3, 5660 Taxenbach, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 25.04.2018, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Notarin Dr. Isabella EBERL, Raiffeisenstraße 3, 5660 Taxenbach, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 25.04.2018, römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren,
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
A) Soweit in der Beschwerde die Aufhebung des Zahlungsauftrags des Bezirksgerichts XXXX und die Rückerstattung von Gebühren ("bezahlter Mehrbetrag") beantragt werden, wird die Beschwerde zurückgewiesen.A) Soweit in der Beschwerde die Aufhebung des Zahlungsauftrags des Bezirksgerichts römisch 40 und die Rückerstattung von Gebühren ("bezahlter Mehrbetrag") beantragt werden, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
A) Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene
Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit einem im Wege des elektronischen Rechtsverkehres beim Bezirksgericht XXXX gestellten Antrag vom 27.11.2017 begehrte die Beschwerdeführerin die Vormerkung des Eigentumsrechts an neun verschiedenen B-Laufnummern (Wohnungseigentumseinheiten) desselben (unter einer Einlagezahl geführten) Grundbuchskörpers. In der Folge wurden diese Eintragungen auch bewilligt und im Grundbuch vollzogen.1. Mit einem im Wege des elektronischen Rechtsverkehres beim Bezirksgericht römisch 40 gestellten Antrag vom 27.11.2017 begehrte die Beschwerdeführerin die Vormerkung des Eigentumsrechts an neun verschiedenen B-Laufnummern (Wohnungseigentumseinheiten) desselben (unter einer Einlagezahl geführten) Grundbuchskörpers. In der Folge wurden diese Eintragungen auch bewilligt und im Grundbuch vollzogen.
2. Mit acht Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 19.12.2017,
XXXX - VNR 2 bis VNR 9, schrieb eine Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg der Beschwerdeführerin jeweils vor, für die Vormerkung des Eigentumsrechts Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 74,-- und Einhebungsgebühren in Höhe von EUR 8,-- zu bezahlen, widrigenfalls diese Beträge zwangsweise eingebracht würden.römisch 40 - VNR 2 bis VNR 9, schrieb eine Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg der Beschwerdeführerin jeweils vor, für die Vormerkung des Eigentumsrechts Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 74,-- und Einhebungsgebühren in Höhe von EUR 8,-- zu bezahlen, widrigenfalls diese Beträge zwangsweise eingebracht würden.
3. Mit Fax vom 03.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag XXXX - VNR 2 das Rechtsmittel der Vorstellung. Dieses begründete sie - unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, W176 2119037-2/6E - im Wesentlichen damit, dass der Grundbuchsantrag lediglich eine Einlagezahl und einen Antragsteller als vorzumerkenden Eigentümer betreffe, weshalb die Vormerkungsgebühr nur einmal zu entrichten sei.3. Mit Fax vom 03.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag römisch 40 - VNR 2 das Rechtsmittel der Vorstellung. Dieses begründete sie - unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, W176 2119037-2/6E - im Wesentlichen damit, dass der Grundbuchsantrag lediglich eine Einlagezahl und einen Antragsteller als vorzumerkenden Eigentümer betreffe, weshalb die Vormerkungsgebühr nur einmal zu entrichten sei.
4. In der Folge schrieb der Präsident des Landesgerichts Salzburg (in der Folge: [belangte] Behörde) mit Bescheid vom 25.04.2018 der Beschwerdeführerin "Eintragungsgebühren TP 9 lit. b Z 2 in Höhe von EUR 666,00" sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,--, abzüglich einer "Zahlung (1 Vormerkung) vom 2. Jänner 2018" in Höhe von EUR 74,--, somit einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 600,-- zur Zahlung vor.4. In der Folge schrieb der Präsident des Landesgerichts Salzburg (in der Folge: [belangte] Behörde) mit Bescheid vom 25.04.2018 der Beschwerdeführerin "Eintragungsgebühren TP 9 Litera b, Ziffer 2, in Höhe von EUR 666,00" sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,--, abzüglich einer "Zahlung (1 Vormerkung) vom 2. Jänner 2018" in Höhe von EUR 74,--, somit einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 600,-- zur Zahlung vor.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall gemäß § 9 lit b Z 2 GGG die Gebühr für Vormerkungen mit der Vornahme der Eintragung begründet werde. Die Eintragungsgebühr werde für jede vorgenommene Eintragung im Grundbuch - im vorliegenden Fall seien dies neun Vormerkungen - fällig. Der Auslegung der Beschwerdeführerin, dass lediglich eine Einlagezahl und ein Antragsteller betroffen wären, weshalb die Gebühr nur einmal zu entrichten wäre, könne nicht gefolgt werden. Mit jeder einzelnen Eintragung einer Vormerkung werde jeweils eine gerichtliche Amtshandlung gesetzt.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 9, Litera b, Ziffer 2, GGG die Gebühr für Vormerkungen mit der Vornahme der Eintragung begründet werde. Die Eintragungsgebühr werde für jede vorgenommene Eintragung im Grundbuch - im vorliegenden Fall seien dies neun Vormerkungen - fällig. Der Auslegung der Beschwerdeführerin, dass lediglich eine Einlagezahl und ein Antragsteller betroffen wären, weshalb die Gebühr nur einmal zu entrichten wäre, könne nicht gefolgt werden. Mit jeder einzelnen Eintragung einer Vormerkung werde jeweils eine gerichtliche Amtshandlung gesetzt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und verwies erneut auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, W176 2119037-2/6E. Darin sei darauf abgestellt worden, dass die Eintragungsgebühr eine Gebühr für eine gerichtliche Amtshandlung sei. Insoweit TP 9 lit b Z 2 GGG im Plural gefasst und von Vormerkungen die Rede sei, beziehe sich die Gebühr offenbar auf ein Gesuch für eine Amtshandlung, sei diese auf die Eintragung einer Vormerkung des Eigentumsrechts auf einer oder mehreren Liegenschaft(en) oder auf mehrere B-Laufnummern einer Liegenschaft gerichtet. Im Übrigen nehme diese Entscheidung jenen Fall der Vormerkungen auf verschiedenen B-Laufnummern desselben Grundbuchskörpers aus.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und verwies erneut auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, W176 2119037-2/6E. Darin sei darauf abgestellt worden, dass die Eintragungsgebühr eine Gebühr für eine gerichtliche Amtshandlung sei. Insoweit TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG im Plural gefasst und von Vormerkungen die Rede sei, beziehe sich die Gebühr offenbar auf ein Gesuch für eine Amtshandlung, sei diese auf die Eintragung einer Vormerkung des Eigentumsrechts auf einer oder mehreren Liegenschaft(en) oder auf mehrere B-Laufnummern einer Liegenschaft gerichtet. Im Übrigen nehme diese Entscheidung jenen Fall der Vormerkungen auf verschiedenen B-Laufnummern desselben Grundbuchskörpers aus.
Die Beschwerdeführerin beantragte, den Zahlungsauftrag des Bezirksgerichts XXXX sowie den Bescheid des Landesgerichts Salzburg vom 25.04.2018 aufzuheben, die Eintragungsgebühr für die Vormerkung des Eigentumsrechts einmal mit EUR 74,-- festzusetzen und den bezahlten Mehrbetrag zurückzuerstatten.Die Beschwerdeführerin beantragte, den Zahlungsauftrag des Bezirksgerichts römisch 40 sowie den Bescheid des Landesgerichts Salzburg vom 25.04.2018 aufzuheben, die Eintragungsgebühr für die Vormerkung des Eigentumsrechts einmal mit EUR 74,-- festzusetzen und den bezahlten Mehrbetrag zurückzuerstatten.
6. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Die Rechtssache wurde zunächst der Gerichtsabteilung L 523 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom Oktober 2018 wurde das Verfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung L 527 zugewiesen.
8. Da die vorgelegten Akten keinen Nachweis über die laut Bescheid am 02.01.2018 von der Beschwerdeführerin geleistete Zahlung enthielten, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.04.2019 um Vorlage eines Nachweises sowie um Mitteilung (unter Anschluss allfälliger Nachweise), ob die Beschwerdeführerin weitere Zahlungen geleistet habe. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte ferner um Übermittlung näher genannter Urkunden aus dem Grundverfahren. Die Behörde legte in der Folge die Urkunden sowie Nachweise über Zahlungen vom 12.01.2018 an das Bezirksgericht XXXX zu den Zahlen XXXX - VNR 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 in Höhe von jeweils EUR 74,-- und zur Zahl XXXX - VNR 5 in Höhe von EUR 82,-- vor.8. Da die vorgelegten Akten keinen Nachweis über die laut Bescheid am 02.01.2018 von der Beschwerdeführerin geleistete Zahlung enthielten, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.04.2019 um Vorlage eines Nachweises sowie um Mitteilung (unter Anschluss allfälliger Nachweise), ob die Beschwerdeführerin weitere Zahlungen geleistet habe. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte ferner um Übermittlung näher genannter Urkunden aus dem Grundverfahren. Die Behörde legte in der Folge die Urkunden sowie Nachweise über Zahlungen vom 12.01.2018 an das Bezirksgericht römisch 40 zu den Zahlen römisch 40 - VNR 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 in Höhe von jeweils EUR 74,-- und zur Zahl römisch 40 - VNR 5 in Höhe von EUR 82,-- vor.
9. Mit Schreiben vom 08.05.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde darauf hin, dass sie dem Ersuchen vom 16.04.2019 nicht vollständig nachgekommen sei, und forderte abermals zur Vorlage eines Nachweises über die angebliche Zahlung vom 02.01.2018 sowie zur Stellungnahme zu näher bezeichneten Themen auf. Dieser Aufforderung kam die Behörde nicht nach.
10. Ebenfalls mit Schreiben vom 08.05.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, zu den Anträgen im Beschwerdeschriftsatz Stellung zu nehmen und insbesondere Zahlungsnachweise vorzulegen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin Kopien von Auszügen aus einer Umsatzliste. Demnach sei am 13.12.2017 unter Angabe der Zahl XXXX - VNR 1 eine Zahlung in Höhe von EUR 74,-- an das Landesgericht Salzburg erfolgt. Am 11.01.2018 seien Zahlungen unter der Angabe der Zahlen XXXX - VNR 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 in Höhe von jeweils EUR 74,-- an das Bezirksgericht XXXX und eine Zahlung unter der Angabe der Zahl XXXX - VNR 5 in Höhe von EUR 82,-- ebenfalls an das Bezirksgericht XXXX erfolgt.10. Ebenfalls mit Schreiben vom 08.05.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, zu den Anträgen im Beschwerdeschriftsatz Stellung zu nehmen und insbesondere Zahlungsnachweise vorzulegen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin Kopien von Auszügen aus einer Umsatzliste. Demnach sei am 13.12.2017 unter Angabe der Zahl römisch 40 - VNR 1 eine Zahlung in Höhe von EUR 74,-- an das Landesgericht Salzburg erfolgt. Am 11.01.2018 seien Zahlungen unter der Angabe der Zahlen römisch 40 - VNR 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 in Höhe von jeweils EUR 74,-- an das Bezirksgericht römisch 40 und eine Zahlung unter der Angabe der Zahl römisch 40 - VNR 5 in Höhe von EUR 82,-- ebenfalls an das Bezirksgericht römisch 40 erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Antrag vom 27.11.2017, eingebracht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, begehrte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX die Vormerkung des Eigentumsrechts an neun verschiedenen B-Laufnummern (6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14; es handelt sich jeweils um Wohnungseigentumseinheiten) desselben (unter einer Einlagezahl geführten) Grundbuchskörpers ( XXXX ). Das Bezirksgericht XXXX bewilligte die Eintragung mit Beschluss vom 30.11.2017, XXXX ; die Eintragung wurde auch im Grundbuch vollzogen.1.1. Mit Antrag vom 27.11.2017, eingebracht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, begehrte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht römisch 40 die Vormerkung des Eigentumsrechts an neun verschiedenen B-Laufnummern (6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14; es handelt sich jeweils um Wohnungseigentumseinheiten) desselben (unter einer Einlagezahl geführten) Grundbuchskörpers ( römisch 40 ). Das Bezirksgericht römisch 40 bewilligte die Eintragung mit Beschluss vom 30.11.2017, römisch 40 ; die Eintragung wurde auch im Grundbuch vollzogen.
1.2. Gegen die Lastschriftanzeigen zu den Zahlen XXXX - VNR 1 bis 10, mit denen die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Gebühren für die Eintragungen der Vormerkung des Eigentumsrechts aufgefordert wurde, erhob die Beschwerdeführerin mit Fax vom 13.12.2017 an das Bezirksgericht XXXX "Rekurs".1.2. Gegen die Lastschriftanzeigen zu den Zahlen römisch 40 - VNR 1 bis 10, mit denen die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Gebühren für die Eintragungen der Vormerkung des Eigentumsrechts aufgefordert wurde, erhob die Beschwerdeführerin mit Fax vom 13.12.2017 an das Bezirksgericht römisch 40 "Rekurs".
1.3. Am 13.12.2017 leistete die Beschwerdeführerin unter Angabe der Zahl XXXX - VNR 1 eine Zahlung in Höhe von EUR 74,-- an das Landesgericht Salzburg (OZ 7, 8).1.3. Am 13.12.2017 leistete die Beschwerdeführerin unter Angabe der Zahl römisch 40 - VNR 1 eine Zahlung in Höhe von EUR 74,-- an das Landesgericht Salzburg (OZ 7, 8).
1.4. Mit acht Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 19.12.2017, XXXX - VNR 2 bis VNR 9, forderte eine Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg die Beschwerdeführerin jeweils auf, für die Vormerkung des Eigentumsrechts Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 74,-- und Einhebungsgebühren in Höhe von EUR 8,-- zu bezahlen, widrigenfalls diese Beträge zwangsweise eingebracht würden.1.4. Mit acht Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 19.12.2017, römisch 40 - VNR 2 bis VNR 9, forderte eine Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg die Beschwerdeführerin jeweils auf, für die Vormerkung des Eigentumsrechts Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 74,-- und Einhebungsgebühren in Höhe von EUR 8,-- zu bezahlen, widrigenfalls diese Beträge zwangsweise eingebracht würden.
Unter der Überschrift "WICHTIGE HINWEISE FÜR ZAHLUNGSPFLICHTIGE" wird in sämtlichen Zahlungsaufträgen ausgeführt:
"Vorstellung
Sollten Sie der Auffassung sein, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid unrichtig ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen eine Vorstellung einbringen. Bei Beträgen, die vom Gericht rechtskräftig bestimmt worden sind, ist eine Vorstellung nur zulässig, wenn der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung nicht entspricht. Die Vorstellung ist bei der Dienststelle des Grundverfahrens unter Angabe des Aktenzeichens einzubringen.
[...]"
1.5. Mit Fax vom 03.01.2018 an das Bezirksgericht XXXX erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin, eine Notarin, unter Berufung auf die erteilte Vollmacht Vorstellung:1.5. Mit Fax vom 03.01.2018 an das Bezirksgericht römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin, eine Notarin, unter Berufung auf die erteilte Vollmacht Vorstellung:
"Betrifft: XXXX - VNR2"Betrifft: römisch 40 - VNR2
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gegen den Zahlungsauftrag vom 19.12.2017 XXXX , wird durch die Firma XXXX binnen offener Frist Vorstellung erhoben und diese wie folgt begründet:Gegen den Zahlungsauftrag vom 19.12.2017 römisch 40 , wird durch die Firma römisch 40 binnen offener Frist Vorstellung erhoben und diese wie folgt begründet:
Da der Grundbuchsantrag nur eine Einlagezahl und einen Antragsteller als vorzumerkenden Eigentümer betrifft, so ist die Vormerkungsgebühr nur ein Mal zu entrichten. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W176 2119037-2/6E vom 18.05.2017 verwiesen." (Orthografie und Hervorhebungen im Original)
1.6. Am 11.01.2018 leistete die Beschwerdeführerin zu den Zahlen XXXX - VNR 2, XXXX - VNR 3, XXXX - VNR 4, XXXX - VNR 6, XXXX - VNR 7, XXXX - VNR 8, XXXX - VNR 9 je eine Zahlung in Höhe von EUR 74,-- an das Bezirksgericht XXXX . Sie leistete ferner eine Zahlung unter der Angabe der Zahl XXXX - VNR 5 in Höhe von EUR 82,-- ebenfalls an das Bezirksgericht XXXX . Das Bezirksgericht verzeichnete die Zahlungseingänge am 12.01.2018. (OZ 4, 7, 8)1.6. Am 11.01.2018 leistete die Beschwerdeführerin zu den Zahlen römisch 40 - VNR 2, römisch 40 - VNR 3, römisch 40 - VNR 4, römisch 40 - VNR 6, römisch 40 - VNR 7, römisch 40 - VNR 8, römisch 40 - VNR 9 je eine Zahlung in Höhe von EUR 74,-- an das Bezirksgericht römisch 40 . Sie leistete ferner eine Zahlung unter der Angabe der Zahl römisch 40 - VNR 5 in Höhe von EUR 82,-- ebenfalls an das Bezirksgericht römisch 40 . Das Bezirksgericht verzeichnete die Zahlungseingänge am 12.01.2018. (OZ 4, 7, 8)
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2018, XXXX , bestimmte der Präsident des Landesgerichts Salzburg die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin in der Grundbuchsache XXXX wie folgt:1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2018, römisch 40 , bestimmte der Präsident des Landesgerichts Salzburg die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin in der Grundbuchsache römisch 40 wie folgt:
"Eintragungsgebühr TP 9 lit. b Z 2 (Vormerkung des Eigentumsrechts - 9 x EUR 74,00) "Eintragungsgebühr TP 9 Litera b, Ziffer 2, (Vormerkung des Eigentumsrechts - 9 x EUR 74,00)
EUR
666,00
- Zahlung (1 Vormerkung) vom 2. Jänner 2018
EUR
74,00
Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEGEinhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG
EUR
8,00
offener Gesamtbetrag
EUR
600,00"
Der Begründung des Bescheids ist zu entnehmen, dass die Eintragungsgebühr für jede vorgenommene Eintragung im Grundbuch, das seien im vorliegenden Fall neun Vormerkungen, fällig werde.
1.8. In der dagegen erhobenen Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin erneut auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, W176 2119037-2/6E, aus der sie den Schluss zieht, sie müsse lediglich einmal eine Eintragungsgebühr für die Vormerkung des Eigentumsrechts in Höhe von EUR 74,-- bezahlen. Die Beschwerdeführerin beantragt, "den Zahlungsauftrag des BG. XXXX sowie des [sic!] Bescheid des LG. Salzburg vom 25.04.2018 aufzuheben, die Eintragungsgebühr für die Vormerkung des Eigentumsrechts einmal mit € 74,00 festzusetzen und den bezahlten Mehrbetrag zurückzuerstatten."1.8. In der dagegen erhobenen Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin erneut auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, W176 2119037-2/6E, aus der sie den Schluss zieht, sie müsse lediglich einmal eine Eintragungsgebühr für die Vormerkung des Eigentumsrechts in Höhe von EUR 74,-- bezahlen. Die Beschwerdeführerin beantragt, "den Zahlungsauftrag des BG. römisch 40 sowie des [sic!] Bescheid des LG. Salzburg vom 25.04.2018 aufzuheben, die Eintragungsgebühr für die Vormerkung des Eigentumsrechts einmal mit € 74,00 festzusetzen und den bezahlten Mehrbetrag zurückzuerstatten."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2198696-1. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen oder Ordnungszahlen (OZ) angegeben. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Der Akt, den die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, enthält zwar keine Lastschriftanzeigen. Im Lichte der im Akt enthaltenen Eingabe, die die Vertreterin im Namen der Beschwerdeführerin mit Fax vom 13.12.2017 an das Bezirksgericht XXXX übermittelt hat, worin sie erklärte, "Rekurs" gegen die Lastschriftanzeigen XXXX - VNR 1 bis 10 zu erheben, konnte das Bundesverwaltungsgericht dennoch die Feststellung unter 1.2. treffen.Der Akt, den die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, enthält zwar keine Lastschriftanzeigen. Im Lichte der im Akt enthaltenen Eingabe, die die Vertreterin im Namen der Beschwerdeführerin mit Fax vom 13.12.2017 an das Bezirksgericht römisch 40 übermittelt hat, worin sie erklärte, "Rekurs" gegen die Lastschriftanzeigen römisch 40 - VNR 1 bis 10 zu erheben, konnte das Bundesverwaltungsgericht dennoch die Feststellung unter 1.2. treffen.
Auf die ebenfalls mit Fax vom 13.12.2017 von der Vertreterin im Namen der Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht XXXX übermittelte Eingabe, wonach der "Rekurs" gegen die Lastschriftanzeigen auch "als Vorstellung oder Berichtigung beantragt wird", war und ist nicht einzugehen. Diese Eingabe kann schon deshalb nicht als Vorstellung gegen allfällige Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) qualifiziert werden, weil zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung am 13.12.2017 noch gar keine Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) erlassen worden waren. Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) sind, wie festgestellt, mit 19.12.2017 datiert und wurden in der Folge der Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt (Abfertigungsdatum 19.12.2017; Nachweisdatum der Zustellung: 20.12.2017).Auf die ebenfalls mit Fax vom 13.12.2017 von der Vertreterin im Namen der Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht römisch 40 übermittelte Eingabe, wonach der "Rekurs" gegen die Lastschriftanzeigen auch "als Vorstellung oder Berichtigung beantragt wird", war und ist nicht einzugehen. Diese Eingabe kann schon deshalb nicht als Vorstellung gegen allfällige Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) qualifiziert werden, weil zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung am 13.12.2017 noch gar keine Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) erlassen worden waren. Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) sind, wie festgestellt, mit 19.12.2017 datiert und wurden in der Folge der Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt (Abfertigungsdatum 19.12.2017; Nachweisdatum der Zustellung: 20.12.2017).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. A) Teilweise Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch eins. A) Teilweise Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Das Bezirksgericht XXXX hat im gegenständlichen Fall keinen Zahlungsauftrag erlassen; vgl. im Übrigen zur Zuständigkeit zur Erlassung von Zahlungsaufträgen § 6 GEG. Soweit die Beschwerde die Aufhebung eines Zahlungsauftrags des Bezirksgerichts XXXX beantragt, ist sie - da es an einem entsprechenden Zahlungsauftrag überhaupt fehlt - zurückzuweisen. Sollte die Beschwerdeführerin mit "Zahlungsauftrag des BG. XXXX " hingegen einen von der Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg erlassenen Zahlungsauftrag meinen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen Mandatsbescheid handelt. Der Mandatsbescheid ist einerseits nicht mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sondern mit Vorstellung bei der Behörde zu bekämpfen (§ 7 Abs 1 GEG), und tritt andererseits mit der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung, die sich nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, gemäß § 7 Abs 2 GEG ex lege außer Kraft. Es fehlt(e) auch insofern an einem vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Rechtsakt, weshalb die Beschwerde gleichermaßen zurückzuweisen war.3.1. Das Bezirksgericht römisch 40 hat im gegenständlichen Fall keinen Zahlungsauftrag erlassen; vergleiche im Übrigen zur Zuständigkeit zur Erlassung von Zahlungsaufträgen Paragraph 6, GEG. Soweit die Beschwerde die Aufhebung eines Zahlungsauftrags des Bezirksgerichts römisch 40 beantragt, ist sie - da es an einem entsprechenden Zahlungsauftrag überhaupt fehlt - zurückzuweisen. Sollte die Beschwerdeführerin mit "Zahlungsauftrag des BG. römisch 40 " hingegen einen von der Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg erlassenen Zahlungsauftrag meinen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen Mandatsbescheid handelt. Der Mandatsbescheid ist einerseits nicht mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sondern mit Vorstellung bei der Behörde zu bekämpfen (Paragraph 7, Absatz eins, GEG), und tritt andererseits mit der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung, die sich nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG ex lege außer Kraft. Es fehlt(e) auch insofern an einem vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Rechtsakt, weshalb die Beschwerde gleichermaßen zurückzuweisen war.
3.2. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeschriftsatz erstmals die Rückzahlung eines bezahlten Mehrbetrags beantragt. Damit begehrt die Beschwerdeführerin eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 6 Abs 1 iVm § 6c GEG nicht zuständig ist. Die Entscheidung über (allfällige) Rückzahlungsanträge fällt in die Zuständigkeit der Behörde nach § 6 Abs 1 GEG. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, über den Antrag inhaltlich abzusprechen, hatte es diesen bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vgl. - mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 - Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in:3.2. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeschriftsatz erstmals die Rückzahlung eines bezahlten Mehrbetrags beantragt. Damit begehrt die Beschwerdeführerin eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6 c, GEG nicht zuständig ist. Die Entscheidung über (allfällige) Rückzahlungsanträge fällt in die Zuständigkeit der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, über den Antrag inhaltlich abzusprechen, hatte es diesen bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vergleiche - mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 - Winkler Paragraph 27, VwGVG Rz 5, in:
Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Zu II. A) Stattgabe der Beschwerde:Zu römisch zwei. A) Stattgabe der Beschwerde:
3.3. Nach § 6b Abs 1 GEG sind, soweit im GEG nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Zur Frage, welchen Anforderungen eine Vorstellung als Rechtsmittel gegen einen Zahlungsauftrag in Form eines Mandatsbescheids genügen muss, sind im GEG keine vom AVG abweichenden Regelungen ersichtlich; vgl. § 7 GEG. Daher ist § 57 AVG maßgeblich. Daraus - und aus der einschlägigen Literatur - wiederum folgt, dass die Vorstellung den Mandatsbescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen hat. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 28 (Stand 1.7.2005, rdb.at); nach den dort wiedergegebenen Meinungen hat die Bezeichnung des Mandatsbescheids "erkennbar" bzw. "eindeutig" zu erfolgen.3.3. Nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit im GEG nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. Zur Frage, welchen Anforderungen eine Vorstellung als Rechtsmittel gegen einen Zahlungsauftrag in Form eines Mandatsbescheids genügen muss, sind im GEG keine vom AVG abweichenden Regelungen ersichtlich; vergleiche Paragraph 7, GEG. Daher ist Paragraph 57, AVG maßgeblich. Daraus - und aus der einschlägigen Literatur - wiederum folgt, dass die Vorstellung den Mandatsbescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen hat. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 28 (Stand 1.7.2005, rdb.at); nach den dort wiedergegebenen Meinungen hat die Bezeichnung des Mandatsbescheids "erkennbar" bzw. "eindeutig" zu erfolgen.
3.4. Davon und von den unter 1.5. getroffenen Feststellungen zum Inhalt der mit Fax vom 03.01.2018 an das Bezirksgericht XXXX übermittelten Eingabe ausgehend, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin allein gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahl XXXX - VNR 2 Vorstellung erhoben hat. Dafür spricht, dass in der Eingabe allein und ausdrücklich die Zahl XXXX - VNR 2 genannt wird und auch ausschließlich von "de[m] Zahlungsauftrag" (Singular), womit eben nur der im Schriftsatz zuvor genannte Zahlungsauftrag zur Zahl XXXX - VNR 2 gemeint sein kann, die Rede ist. Zu bedenken ist auch, dass dieser Rechtsmittelschriftsatz von einer Notarin verfasst wurde, an deren Rechtsmittelerklärung ein strenger Maßstab anzulegen ist; in diesem Sinne zu den Rechtsmittelerklärungen eines Rechtsanwalts VwGH 21.03.1997, 97/02/0037.3.4. Davon und von den unter 1.5. getroffenen Feststellungen zum Inhalt der mit Fax vom 03.01.2018 an das Bezirksgericht römisch 40 übermittelten Eingabe ausgehend, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin allein gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahl römisch 40 - VNR 2 Vorstellung erhoben hat. Dafür spricht, dass in der Eingabe allein und ausdrücklich die Zahl römisch 40 - VNR 2 genannt wird und auch ausschließlich von "de[m] Zahlungsauftrag" (Singular), womit eben nur der im Schriftsatz zuvor genannte Zahlungsauftrag zur Zahl römisch 40 - VNR 2 gemeint sein kann, die Rede ist. Zu bedenken ist auch, dass dieser Rechtsmittelschriftsatz von einer Notarin verfasst wurde, an deren Rechtsmittelerklärung ein strenger Maßstab anzulegen ist; in diesem Sinne zu den Rechtsmittelerklärungen eines Rechtsanwalts VwGH 21.03.1997, 97/02/0037.
Die Beschwerdeführerin hat also allein den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahl XXXX - VNR 2 mittels Vorstellung bekämpft, wodurch dieser gemäß § 7 Abs 2 GEG ex lege außer Kraft trat. Die übrigen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten; sie sind rechtskräftig.Die Beschwerdeführerin hat also allein den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahl römisch 40 - VNR 2 mittels Vorstellung bekämpft, wodurch dieser gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG ex lege außer Kraft trat. Die übrigen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten; sie sind rechtskräftig.
3.5. Nach § 7 Abs 2 GEG hat die Behörde (nachdem ein Mandatsbescheid mittels Vorstellung bekämpft wurde und ex lege außer Kraft trat) mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Diese Befugnis kann freilich nicht so verstanden werden, dass die Behörde ermächtigt wäre, auch über Zahlungspflichten erneut abzusprechen, über die sie bereits mittels Mandatsbescheid, der unbekämpft geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen ist, entschieden hat. Gerade das hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedoch getan, indem sie im Ergebnis anordnete, die Beschwerdeführerin sei (noch) zur Zahlung der Eintragungsgebühr für acht Eintragungen der Vormerkung des Eigentumsrechts verpflichtet. Dazu war die Behörde, da sie über die Gebührenpflicht zu sieben der acht Eintragungen bereits mit Mandatsbescheiden vom 19.12.2017, die unangefochtenen geblieben sind, rechtskräftig entschieden hatte, nicht berechtigt. Der angefochtene Bescheid ist insofern rechtswidrig. Vgl. auch VwGH 21.01.2007, 2006/16/0105, wonach ein rechtskräftiger berichtigter Zahlungsauftrag der Erlassung eines weiteren Zahlungsauftrages in derselben Sache entgegenstehe.3.5. Nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG hat die Behörde (nachdem ein Mandatsbescheid mittels Vorstellung bekämpft wurde und ex lege außer Kraft trat) mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Diese Befugnis kann freilich nicht so verstanden werden, dass die Behörde ermächtigt wäre, auch über Zahlungspflichten erneut abzusprechen, über die sie bereits mittels Mandatsbescheid, der unbekämpft geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen ist, entschieden hat. Gerade das hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedoch getan, indem sie im Ergebnis anordnete, die Beschwerdeführerin sei (noch) zur Zahlung der Eintragungsgebühr für acht Eintragungen der Vormerkung des Eigentumsrechts verpflichtet. Dazu war die Behörde, da sie über die Gebührenpflicht zu sieben der acht Eintragungen bereits mit Mandatsbescheiden vom 19.12.2017, die unangefochtenen geblieben sind, rechtskräftig entschieden hatte, nicht berechtigt. Der angefochtene Bescheid ist insofern rechtswidrig. Vgl. auch VwGH 21.01.2007, 2006/16/0105, wonach ein rechtskräftiger berichtigter Zahlungsauftrag der Erlassung eines weiteren Zahlungsauftrages in derselben Sache entgegenstehe.
3.6. Voraussetzung für die bescheidmäßige Einbringung von Gerichtsgebühren ist ferner, dass diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch geschuldet sind. Bereits voll bezahlte Beträge können nicht mehr mit Zahlungsauftrag eingefordert werden. Es ist auch nicht nach einer Einzahlung von Gerichtsgebühren nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die Grundlage für eine Einhebung zu schaffen. Vgl. insbesondere VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, AnwBl 1981/1390, VwGH 19.03.1987, 86/16/0037, sowie Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6a GEG E 6, 19. Die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Einbringung der Gebühren wurden zwar -im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichte - seit Erlassung der zitierten Entscheidungen in mancher Hinsicht geändert, es ist aber nicht ersichtlich, dass das geltende Recht eine Grundlage dafür bieten würde, bereits bezahlte Beträge bescheidmäßig vorzuschreiben. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass insofern zwischen der Vorschreibung in Form eines Mandatsbescheids (§ 6 Abs 2 GEG) oder in Form eines herkömmlichen (nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassenen) Bescheids zu differenzieren wäre.3.6. Voraussetzung für die bescheidmäßige Einbringung von Gerichtsgebühren ist ferner, dass diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch geschuldet sind. Bereits voll bezahlte Beträge können nicht mehr mit Zahlungsauftrag eingefordert werden. Es ist auch nicht nach einer Einzahlung von Gerichtsgebühren nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die Grundlage für eine Einhebung zu schaffen. Vgl. insbesondere VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, AnwBl 1981/1390, VwGH 19.03.1987, 86/16/0037, sowie Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 a, GEG E 6, 19. Die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Einbringung der Gebühren wurden zwar -im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichte - seit Erlassung der zitierten Entscheidungen in mancher Hinsicht geändert, es ist aber nicht ersichtlich, dass das geltende Recht eine Grundlage dafür bieten würde, bereits bezahlte Beträge bescheidmäßig vorzuschreiben. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass insofern zwischen der Vorschreibung in Form eines Mandatsbescheids (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) oder in Form eines herkömmlichen (nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassenen) Bescheids zu differenzieren wäre.
Aus den Feststellungen folgt, dass die Beschwerdeführerin sämtliche mit Mandatsbescheiden vorgeschriebenen Gebühren gemäß TP 9 lit b Z 2 GGG für Vormerkungen des Eigentumsrechts in der Grundbuchsache XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits bezahlt hatte. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, die ursprünglich mit Mandatsbescheid zur Zahl XXXX - VNR 2 vorgeschriebene Gebühr gemäß TP 9 lit b Z 2 GGG, den die Beschwerdeführerin in der Folge mit Vorstellung bekämpft hat, mit dem angefochtenen Bescheid erneut vorzuschreiben, denn die Beschwerdeführerin hatte die Gebühr zwischenzeitlich bezahlt. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtswidrig. Auch aus diesen Erwägungen - und nicht nur aus dem unter 3.4. und 3.5. dargestellten Grund - war die Behörde nicht berechtigt, mit dem angefochtenen Bescheid abermals die mittels Mandatsbescheiden zu den Zahlen XXXX - VNR 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 bereits rechtskräftig vorgeschriebenen - und zwischenzeitlich bezahlten - Eintragungsgebühren vorzuschreiben. Der angefochtene Bescheid ist daher auch insofern - und selbst für den Fall, dass man die unterAus den Feststellungen folgt, dass die Beschwerdeführerin sämtliche mit Mandatsbescheiden vorgeschriebenen Gebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG für Vormerkungen des Eigentumsrechts in der Grundbuchsache römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits bezahlt hatte. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, die ursprünglich mit Mandatsbescheid zur Zahl römisch 40 - VNR 2 vorgeschriebene Gebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG, den die Beschwerdeführerin in der Folge mit Vorstellung bekämpft hat, mit dem angefochtenen Bescheid erneut vorzuschreiben, denn die Beschwerdeführerin hatte die Gebühr zwischenzeitlich bezahlt. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtswidrig. Auch aus diesen Erwägungen - und nicht nur aus dem unter 3.4. und 3.5. dargestellten Grund - war die Behörde nicht berechtigt, mit dem angefochtenen Bescheid abermals die mittels Mandatsbescheiden zu den Zahlen römisch 40 - VNR 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 bereits rechtskräftig vorgeschriebenen - und zwischenzeitlich bezahlten - Eintragungsgebühren vorzuschreiben. Der angefochtene Bescheid ist daher auch insofern - und selbst für den Fall, dass man die unter
3.4. und 3.5. vertretene Auffassung nicht teilen sollte - rechtswidrig.
3.7. Mit dem mit Vorstellung von der Beschwerdeführerin angefochtenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahl XXXX - VNR 2 hat die belangte Behörde nicht nur die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 2 GGG, sondern auch die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG vorgeschrieben. Auch mit den Mandatsbescheiden, die unbekämpft blieben, hat die Behörde neben der Eintragungsgebühr jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG vorgeschrieben. Dass und weshalb die Vorschreibung der Eintragungsgebühr(en) durch den angefochtenen Bescheid rechtswidrig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits dargelegt. Fraglich ist, ob die belangte Behörde berechtigt war, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG mit dem angefochtenen Bescheid vorzuschreiben. Dazu enthält § 6a Abs 1 GEG folgende Regelung: Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.3.7. Mit dem mit Vorstellung von der Beschwerdeführerin angefochtenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahl römisch 40 - VNR 2 hat die belangte Behörde nicht nur die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG, sondern auch die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorgeschrieben. Auch mit den Mandatsbescheiden, die unbekämpft blieben, hat die Behörde neben der Eintragungsgebühr jeweils die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorgeschrieben. Dass und weshalb die Vorschreibung der Eintragungsgebühr(en) durch den angefochtenen Bescheid rechtswidrig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits dargelegt. Fraglich ist, ob die belangte Behörde berechtigt war, die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG mit dem angefochtenen Bescheid vorzuschreiben. Dazu enthält Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG folgende Regelung: Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
In seiner Entscheidung vom 12.03.1981, 15/1125/80, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten: "Darf - wegen Zahlung - kein Zahlungsauftrag mehr erlassen werden, dann ist nach § 6 Abs. 1 GEG auch die Festsetzung einer Einhebungsgebühr unzulässig." Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Entscheidung (auch nach den Änderungen des GEG, die zwischenzeitlich erfolgt sind) nach wie vor und so auch für den vorliegenden Fall maßgeblich ist; vgl. die Ausführungen unter 3.6. Wendet man die Entscheidung dementsprechend auf den konkreten Fall an, zeigt sich, dass die Behörde, da die Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr(en) gemäß TP 9 lit b Z 2 GGG zwischenzeitlich bezahlt hatte und folglich kein Zahlungsauftrag mehr erlassen werden durfte, auch nicht berechtigt war, der Beschwerdeführerin die Zahlung der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs 1 GEG vorzuschreiben.In seiner Entscheidung vom 12.03.1981, 15/1125/80, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten: "Darf - wegen Zahlung - kein Zahlungsauftrag mehr erlassen werden, dann ist nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG auch die Festsetzung einer Einhebungsgebühr unzulässig." Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Entscheidung (auch nach den Änderungen des GEG, die zwischenzeitlich erfolgt sind) nach wie vor und so auch für den vorliegenden Fall maßgeblich ist; vergleiche die Ausführungen unter 3.6. Wendet man die Entscheidung dementsprechend auf den konkreten Fall an, zeigt sich, dass die Behörde, da die Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr(en) gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG zwischenzeitlich bezahlt hatte und folglich kein Zahlungsauftrag mehr erlassen werden durfte, auch nicht berechtigt war, der Beschwerdeführerin die Zahlung der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG vorzuschreiben.
Ob das Vorgehen der Behörde, mit acht Mandatsbescheiden, in denen sie jeweils auch die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs 1 GEG vorgeschrieben hat, rechtmäßig war (vgl. VwGH 17.05.2001, 2000/16/0773), ist unter Bedachtnahme auf den Verfahrensgegenstand nicht zu thematisieren. Die nicht angefochtenen Mandatsbescheide sind rechtskräftig; der angefochtene Mandatsbescheid trat ex lege außer Kraft. Auch dem Umstand, dass dem angefochtenen Bescheid - anders als den Mandatsbescheiden - offenbar die Auffassung zugrunde liegt, dass die Einhebungsgebühr nur einmal vorzuschreiben sei, kommt im gegebenen Fall keine Bedeutung zu.Ob das Vorgehen der Behörde, mit acht Mandatsbescheiden, in denen sie jeweils auch die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG vorgeschrieben hat, rechtmäßig war vergleiche VwGH 17.05.2001, 2000/16/0773), ist unter Bedachtnahme auf den Verfahrensgegenstand nicht zu thematisieren. Die nicht angefochtenen Mandatsbescheide sind rechtskräftig; der angefochtene Mandatsbescheid trat ex lege außer Kraft. Auch dem Umstand, dass dem angefochtenen Bescheid - anders als den Mandatsbescheiden - offenbar die Auffassung zugrunde liegt, dass die Einhebungsgebühr nur einmal vorzuschreiben sei, kommt im gegebenen Fall keine Bedeutung zu.
3.8. Aus den bisherigen Ausführungen folgt: Soweit die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid zur Zahlung der Eintragungsgebühr(en) gemäß TP 9 lit b Z 2 GGG verpflichtet wurde, war der Beschwerde stattzugeben; eine Zahlungspflicht besteht insoweit nicht. Zum einen war die Behörde überhaupt nicht dazu berechtigt, über mit - unangefochtenen - Mandatsbescheiden bereits rechtskräftig bestimmte Gerichtsgebühren erneut abzusprechen. Zum anderen hatte die Beschwerdeführerin die im Grundverfahren des Bezirksgerichts XXXX angefallenen Eintragungsgebühren vor Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits vollständig bezahlt. Da - infolge der Zahlung - kein Zahlungsauftrag mehr erlassen werden durfte, durfte auch die Zahlung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,-- nicht vorgeschrieben werden. Es besteht demnach - bezogen auf den Verfahrensgegenstand - keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin, weshalb der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben war (Spruchpunkt II. A)). Die rechtkräftige Vorschreibung der Einhebungsgebühren durch die unangefochten gebliebenen Mandatsbescheide der Behörde bleibt von der vorliegenden Entscheidung unberührt.3.8. Aus den bisherigen Ausführungen folgt: Soweit die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid zur Zahlung der Eintragungsgebühr(en) gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG verpflichtet wurde, war der Beschwerde stattzugeben; eine Zahlungspflicht besteht insoweit nicht. Zum einen war die Behörde überhaupt nicht dazu berechtigt, über mit - unangefochtenen - Mandatsbescheiden bereits rechtskräftig bestimmte Gerichtsgebühren erneut abzusprechen. Zum anderen hatte die Beschwerdeführerin die im Grundverfahren des Bezirksgerichts römisch 40 angefallenen Eintragungsgebühren vor Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits vollständig bezahlt. Da - infolge der Zahlung - kein Zahlungsauftrag mehr erlassen werden durfte, durfte auch die Zahlung der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,-- nicht vorgeschrieben werden. Es besteht demnach - bezogen auf den Verfahrensgegenstand - keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin, weshalb der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben war (Spruchpunkt römisch zwei. A)). Die rechtkräftige Vorschreibung der Einhebungsgebühren durch die unangefochten gebliebenen Mandatsbescheide der Behörde bleibt von der vorliegenden Entscheidung unberührt.
3.9. Es ist zwar nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die Mandatsbescheide der belangten Behörde zu prüfen, es sei aber dennoch festgehalten, dass die Rechtsmittelbelehrung (vgl. die Feststellungen unter 1.4.) nicht dem Gesetz entspricht, wenn als Frist für die Einbringung der Vorstellung 14 Tage angegeben werden. Gemäß § 7 Abs 1 GEG kann gegen Mandatsbescheide nämlich binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Auf das gegenständliche Verfahren hat dies allerdings keine Auswirkungen.3.9. Es ist zwar nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die Mandatsbescheide der belangten Behörde zu prüfen, es sei aber dennoch festgehalten, dass die Rechtsmittelbelehrung vergleiche die Feststellungen unter 1.4.) nicht dem Gesetz entspricht, wenn als Frist für die Einbringung der Vorstellung 14 Tage angegeben werden. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann gegen Mandatsbescheide nämlich binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Auf das gegenständliche Verfahren hat dies allerdings keine Auswirkungen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen: einerseits war die Beschwerde teilweise zurückzuweisen, andererseits war ihr im Übrigen stattzugeben und der angefochtene Bescheid war aufzuheben. Vgl. ferner VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen: einerseits war die Beschwerde teilweise zurückzuweisen, andererseits war ihr im Übrigen stattzugeben und der angefochtene Bescheid war aufzuheben. Vgl. ferner VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen.
Zu II. B) Zulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch das derzeit geltende Recht im Lichte der Entscheidungen VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, und VwGH 19.03.1987, 86/16/0037, auszulegen ist, sodass (nachdem ein Zahlungsauftrag in Form eines Mandatsbescheids außer Kraft getreten ist) keine bescheidmäßige Vorschreibung von Gerichtsgebühren und der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs 1 GEG mehr erfolgen darf, wenn die Gerichtsgebühr zwischenzeitlich bezahlt wurde. Zu dieser Frage, deren Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgeht, fehlt aber Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Die Revision ist daher insofern zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch das derzeit geltende Recht im Lichte der Entscheidungen VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, und VwGH 19.03.1987, 86/16/0037, auszulegen ist, sodass (nachdem ein Zahlungsauftrag in Form eines Mandatsbescheids außer Kraft getreten ist) keine bescheidmäßige Vorschreibung von Gerichtsgebühren und der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG mehr erfolgen darf, wenn die Gerichtsgebühr zwischenzeitlich bezahlt wurde. Zu dieser Frage, deren Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgeht, fehlt aber Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Die Revision ist daher insofern zulässig.
Schlagworte
angefochtener Bescheid, Beschwerdegegenstand, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2198696.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019