TE Bvwg Beschluss 2019/6/18 G312 2128830-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

ASVG §410
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

G312 2128830-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über den Antrag des "XXXX", RegionalstelleXXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019, Zl. XXXX, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über den Antrag des "XXXX", RegionalstelleXXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019, Zl. römisch 40 , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 17.06.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019, Zl. XXXX, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:Mit Schriftsatz vom 17.06.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019, Zl. römisch 40 , ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bzw. ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht bzw. ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Rahmen eines Antrages auf aufschiebende Wirkung hat das Verwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, sondern einzig und allein die Auswirkungen eines möglichen Vollzuges der Entscheidung. Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsantrages ist sohin zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem "Vollzug" zugänglich ist. "Vollzugsfähigkeit'' liegt im Sinne der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag.

Die Revisionswerberin würde durch einen vorzeitigen Vollzug der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge einem weiteren sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsnachteil gegenüber Taxi- und Mietwagenunternehmen ausgesetzt.

Ferner könnte die Revisionswerberin bei vorzeitigem Vollzug dringend erforderliche Investitionen nicht durchführen.

Der Revisionswerberin droht durch den Vollzug der gegenständlich bekämpften Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - welche nunmehr den Gegenstand der Beschwerde bildet - die wirtschaftliche Insolvenz. Im Falle einer Insolvenz wäre auch die Republik Österreich geschädigt, da sie lediglich einen Quotenanspruch auf eine allenfalls bestehende Forderung hätte.

Das Interesse der Revisionswerberin liegt im Wesentlichen im Erhalt des Unternehmens und zu diesem Zweck der Durchführung von dringend erforderlichen Investitionen. Dadurch erhält die Beschwerdeführerin dringend erforderliche Arbeitsplätze in einer strukturschwachen Region. Durch die unmittelbare Vollziehung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes droht der Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil sie keine Investitionen tätigen könnte und allenfalls auch Mitarbeiter abbauen müsste. Das größte Risiko, stellt jedoch ein Insolvenzszenario dar. Dieses würde dazu führen, dass das Unternehmen geschlossen werden müsste und dadurch sämtliche Arbeitsplätze verloren gehen würden. Durch den Vollzug droht der Beschwerdeführerin daher ein nicht wieder gut zu machender erheblicher Nachteil.

Dem gegenüber besteht jedoch kein wesentliches Interesse der belangten Behörde, das gegenständliche Verfahren weiter fortzuführen, oder aber Interessen, die von so großer Bedeutung wären, dass sie die Interessen der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form überwiegen würden. Vielmehr wäre im Falle einer Unternehmensinsolvenz der Schaden der belangten Behörde evident. Nicht nur, dass die belangte Behörde auf die Quote verwiesen werden würde (die nur einen Bruchteil der aushaftenden Forderung darstellt), sie würde auch weitere Einnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen verlieren, weil sämtliche Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden würden.

Auch ein zwingendes öffentliches Interesse, das dem Interesse der Beschwerdeführerin entgegensteht, ist nicht erkennbar, zumal die belangte Behörde insbesondere auch nicht mit einer Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung bzw. der Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen argumentieren wird können."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Bei Entscheidungen nach § 30 Abs. 2 VwGG handelt es sich (ebenso wie bei Entscheidungen nach § 30a VwGG) um solche, die - wie bereits erwähnt - von den Verwaltungsgerichten im Revisionsverfahren (bzw. im Verfahren über die dort genannten Anträge) getroffen werden. Sie sind sohin nicht als solche anzusehen, für die ohne Weiteres jene Vorschriften maßgeblich wären, die im der Revisionserhebung vorangegangen Verfahren anzuwenden waren. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei den nach dem VwGG zu treffenden Entscheidungen jene Bestimmungen anzuwenden, die das VwGG vorsieht. Dies gilt auch für die das Verfahren und somit die Frage der Besetzung der Verwaltungsgerichte maßgeblichen Vorschriften. Da das VwGG insoweit keine gemäß Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz B-VG von Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG abweichende Anordnung enthält und das VwGVG sowie davon abweichende Sondernormen in diesem Verfahrensstadium keine Anwendung finden (vgl. § 62 VwGG), ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsgerichte über nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Besetzung des Einzelrichters zu entscheiden haben (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).Bei Entscheidungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG handelt es sich (ebenso wie bei Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG) um solche, die - wie bereits erwähnt - von den Verwaltungsgerichten im Revisionsverfahren (bzw. im Verfahren über die dort genannten Anträge) getroffen werden. Sie sind sohin nicht als solche anzusehen, für die ohne Weiteres jene Vorschriften maßgeblich wären, die im der Revisionserhebung vorangegangen Verfahren anzuwenden waren. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei den nach dem VwGG zu treffenden Entscheidungen jene Bestimmungen anzuwenden, die das VwGG vorsieht. Dies gilt auch für die das Verfahren und somit die Frage der Besetzung der Verwaltungsgerichte maßgeblichen Vorschriften. Da das VwGG insoweit keine gemäß Artikel 135, Absatz eins, zweiter Satz B-VG von Artikel 135, Absatz eins, erster Satz B-VG abweichende Anordnung enthält und das VwGVG sowie davon abweichende Sondernormen in diesem Verfahrensstadium keine Anwendung finden vergleiche Paragraph 62, VwGG), ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsgerichte über nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Besetzung des Einzelrichters zu entscheiden haben (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Das bloße Anführen einer wirtschaftlichen Insolvenz bzw. erforderliche Investitionen nicht durchführen zu können und allenfalls Mitarbeiter abbauen zu müssen vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Der Antragsteller unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers nicht vorgenommen werden.

Schon aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2128830.1.01

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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