TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/19 W186 2187132-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2187132-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER hat als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Ägypten, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. 649243409/180160045, und die Anhaltung in Schubhaft von 15.02.2018 bis 21.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER hat als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Ägypten, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. 649243409/180160045, und die Anhaltung in Schubhaft von 15.02.2018 bis 21.02.2018 zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.A) römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2018 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 15.02.2018 bis 21.02.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wurde erstmals am 24.10.2013 beim Rosenverkauf einer Kontrolle durch die Fremdenpolizei unterzogen und da er über keine Gewerbeberechtigung verfügte, in Schubhaft genommen. Er konnte sich mit der Kopie eines ägyptischen Reisepasses und einer italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte ausweisen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.10.2013 gab er an, dass seine Ehefrau und seine vier Kinder in Italien leben und er von Italien nach Österreich gereist sei, da ihm in Italien langweilig gewesen sei. Er habe nur ein paar Tage in Österreich verbringen und dann wieder nach Italien reisen wollen. Er wurde in Schubhaft angehalten und nach Vorlage seines Reisepasses aus der Schubhaft entlassen.

Mit Bescheid der LPD Wien vom 25.10.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.

Am 15.08.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut fremdenpolizeilich kontrolliert und in weiterer Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, am 19.07.2016 von Ägypten nach Österreich eingereist zu sein, weil er sich in Österreich habe amüsieren wollen; seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seien in Ägypten. Er sei bereit, noch am selben Tag nach Italien oder Ägypten auszureisen. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Einvernahme eine Information zur verpflichteten Ausreise übergeben und wurde ihm gemäß § 52 Abs. 6 FPG die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt.Am 15.08.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut fremdenpolizeilich kontrolliert und in weiterer Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, am 19.07.2016 von Ägypten nach Österreich eingereist zu sein, weil er sich in Österreich habe amüsieren wollen; seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seien in Ägypten. Er sei bereit, noch am selben Tag nach Italien oder Ägypten auszureisen. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Einvernahme eine Information zur verpflichteten Ausreise übergeben und wurde ihm gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2017 neuerlich im Bundesgebiet angehalten und kontrolliert. Hierbei gab er an, seit 21.07.2017 im Bundesgebiet aufhältig zu sein.

2. Am 15.02.2018 wurde der BF erneut einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet unterzogen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Im Zuge der am selben Tag stattfindenden niederschriftlichen Einvernahme führte der BF aus, er sei zuletzt am 21.08.2017 aus Ägypten mit dem Flugzeug eingereist. Er habe keine Unterkunft und lebe auf der Straße. Auf erneute Nachfrage, seit wann er im Bundesgebiet aufhältig sei führte er aus, er sei vor ca. zwei Monaten mit dem Zug von Italien kommend in das Bundesgebiet eingereist. Das zugticket könne er nicht mehr vorlegen. Er sei mit ca. 1550, -- € Bargeld eingereist. Als ihm das Geld ausgegangen sei, habe er begonnen Blumen zu verkaufen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er in Österreich nicht arbeiten dürfe. Er habe weder in Österreich noch in Italien Familienangehörige. Seine Familie lebe in Ägypten.

3. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt sodann über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 6 Abs. .2 z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.3. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt sodann über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 6, Absatz Punkt 2, z 1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass er Beschwerdeführer aufgrund seines Passstempels zuletzt am 21.08.2017 in das Bundesgebiet eingereist sei. Er verfüge in Italien über ein befristetes Permesso di Soggiorno und sei berechtigt, maximal für die Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet zu touristischen Zwecken aufhältig zu sein. Sein Aufenthalt sei daher spätestens ab 22.11.2017 illegal. Er sei nicht gemeldet und lebe auf der Straße. Auch habe er in Österreich illegal durch Blumenverkauf gearbeitet und sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet illegal. Der Beschwerdeführer habe keinen sozialen Bezug im Bundesgebiet und verfüge nur über geringe Barmittel, die aus seiner illegalen Erwerbstätigkeit resultieren würden. Er lebe im Bundesgebiet auf der Straße, sei für die Behörden nicht greifbar und habe sich in der Vergangenheit an unbekannten Orten aufgehalten. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Entlassung erneut untertauchen werde. Der Beschwerdeführer habe sich der fremdenpolizeilichen Kontrolle durch "davonlaufen" bereits einmal versucht zu entziehen. Die Anwendung gelinderer Mittel scheide aufgrund des gesetzten Vorverhaltens des Beschwerdeführers aus.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

4. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 und erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005. Unter einem stellte es gemäß § 2 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG wurden in diesem Bescheid nicht geprüft.4. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005. Unter einem stellte es gemäß Paragraph 2, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG wurden in diesem Bescheid nicht geprüft.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.03.2018 statt, und hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 6 FPG ersatzlos auf. Begründend wurde ausgeführt, dass selbst das Bundesamt von einer freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien ausgegangen sei. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG durch das Bundesamt zu führen gewesen. Im gegenständlichen Verfahren sei auch nicht aufgezeigt worden, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgegangen wäre.Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.03.2018 statt, und hob den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG ersatzlos auf. Begründend wurde ausgeführt, dass selbst das Bundesamt von einer freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien ausgegangen sei. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch das Bundesamt zu führen gewesen. Im gegenständlichen Verfahren sei auch nicht aufgezeigt worden, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgegangen wäre.

5. Der BF erhob durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2017 per Flugzeug aus Ägypten nach Österreich mit einem gültigen Reisepass eingereist sei. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel, sowie eine italienische Identitätskarte, die ihn gemäß § 21 SDÜ zum Aufenthalt in Österreich berechtigten würden. Unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich sei der Beschwerdeführer mit dem Zug nach Italien weitergereist. Ca. Mitte Dezember sei er mit dem Zug aus Italien kommend erneut in das Bundesgebiet eingereist. Sein Aufenthalt habe nicht die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich überschritten. Zum Nichtvorligen von Fluchtgefahr wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 15.02.2018 erklärt habe, freiwillig auszureisen. Er verfüge über ausreichend Finanzmittel um ein Zugticket nach Italien oder eine Flugkarte nach Ägypten zu kaufen. Der Sicherungsbedarf für die Abschiebung sei daher im konkreten Fall im Hinblick auf die freiwillige Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers nicht gegeben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt zur Ausreise in den Mitgliedstat Italien aufgefordert worden.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2017 per Flugzeug aus Ägypten nach Österreich mit einem gültigen Reisepass eingereist sei. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel, sowie eine italienische Identitätskarte, die ihn gemäß Paragraph 21, SDÜ zum Aufenthalt in Österreich berechtigten würden. Unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich sei der Beschwerdeführer mit dem Zug nach Italien weitergereist. Ca. Mitte Dezember sei er mit dem Zug aus Italien kommend erneut in das Bundesgebiet eingereist. Sein Aufenthalt habe nicht die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich überschritten. Zum Nichtvorligen von Fluchtgefahr wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 15.02.2018 erklärt habe, freiwillig auszureisen. Er verfüge über ausreichend Finanzmittel um ein Zugticket nach Italien oder eine Flugkarte nach Ägypten zu kaufen. Der Sicherungsbedarf für die Abschiebung sei daher im konkreten Fall im Hinblick auf die freiwillige Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers nicht gegeben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt zur Ausreise in den Mitgliedstat Italien aufgefordert worden.

Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.

6. Das Bundesamt erstattete mit Schriftsatz vom 26.02.2018 eine Stellungnahme in der es neben der Beschwerdeabweisung den Ersatz der der entstandenen Kosten des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes beantragte.

7. Der BF stellte am 16.02.2018 einen Antrag zur freiwilligen Rückkehr beim Verein Menschenrechte Österreich.

Er wurde am 21.02.2018 aus der Schubhaft zur freiwilligen Ausreise nach Italien entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Er verfügt über einen bis zum 25.09.2019 gültigen ägyptischen Reisepass und über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel und einen italienischen Personalausweis.

Der Beschwerdeführer reiste in der Vergangenheit 2013, 2016 und 2017 mehrmals in das Bundesgebiet ein und wurde ihm 2016 gemäß § 52 Abs. 6 FPG die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Italien gewährt.Der Beschwerdeführer reiste in der Vergangenheit 2013, 2016 und 2017 mehrmals in das Bundesgebiet ein und wurde ihm 2016 gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Italien gewährt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, übte im Bundesgebiet jedoch eine Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung auf. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftverhängung hielt er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Er wurde im Zuge einer Personenkontrolle am 15.02.2018 im Bundesgebiet betreten, und sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Er wurde unter Sicherstellung seines ägyptischen Reisepasses, seiner italienischen Carta d-identita und seines italienischen Permesso festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt am 15.02.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer und erließ zeitgleich eine Rückkehrentscheidung nach Ägypten gegen ihn, ohne im Bescheid die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG zu prüfen.Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt am 15.02.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer und erließ zeitgleich eine Rückkehrentscheidung nach Ägypten gegen ihn, ohne im Bescheid die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu prüfen.

Der Beschwerdeführer befand sich von 15.02.2019 bis 21.02.2018 in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ägypten im PAZ Hernalser Gürtel angehalten.

Er wurde am 21.02.2018 zur freiwilligen Ausreise nach Italien aus der Schubhaft entlassen.

Der BF litt an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und war somit haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren im Bundesgebiet resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Staatsangehörigkeit, der Name und das Geburtsdatum sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Italien hat, ergeben sich aus den von ihm selbst vorgelegten, in Kopie im Akt einliegenden Dokumenten (ägyptischer Reisepass und italienische Aufenthaltsberechtigungskarte).

Dass der Beschwerdeführer einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging resultiert aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 15.02.2018, wonach er begonnen habe in Österreich Blumen zu verkaufen, da ihm das Geld ausgegangen sei (AS 147).

Die Angaben zur Anhaltung in Schubhaft resultieren aus einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Entlassung des Beschwerdeführers zur freiwilligen Ausreise am 21.02.2018 nach Italien resultiert aus dem Entlassungsschein vom 20.02.2019 (AS 203) und der Ausreisebestätigung des VMÖ (AS 207).

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhielt, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachging. Daher ist es auch irrelevant, ob der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Einvernahme am 15.02.2018 zur Folge nach seiner Einreise per Flugzeug aus Ägypten 2017 zwischenzeitlich nach Italien gereist ist und von Italien kommend erst wieder Ende Dezember 2017 in das Bundesgebiet kam, da er alleine aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels den Tatbestand des unrechtmäßigen Aufenthaltes erfüllt (vgl. § 31 Abs. 3 FPG).Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhielt, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachging. Daher ist es auch irrelevant, ob der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Einvernahme am 15.02.2018 zur Folge nach seiner Einreise per Flugzeug aus Ägypten 2017 zwischenzeitlich nach Italien gereist ist und von Italien kommend erst wieder Ende Dezember 2017 in das Bundesgebiet kam, da er alleine aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels den Tatbestand des unrechtmäßigen Aufenthaltes erfüllt vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, FPG).

Die Angaben zur Anhaltung, Festnahme und Schubhaftverhängung resultieren aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Anhalteprotokoll vom 15.02.2018 (AS 135).

Dass gegen den Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Schubhaftverhängung eine Rückkehrentscheidung nach Ägypten erlassen wurde, in welcher die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG nicht geprüft wurden resultiert aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid.Dass gegen den Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Schubhaftverhängung eine Rückkehrentscheidung nach Ägypten erlassen wurde, in welcher die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht geprüft wurden resultiert aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid.

Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft beruhen aus einem Auszug aus der Anhaltedatei Vollzugsverwaltung.

Die Haftfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass weder in der Beschwerde noch aus dem Verwaltungsakt ein gegenteiliges Vorbringen ersichtlich war.

Dass der BF am 21.02.2018 aus der Schubahft entlassen wurde resultiert aus dem im Entlassungsschein in Zusammenschau mit einem Auszug aus der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A.I.) - Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 (zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß Abs. 2 leg. cit. nur dann angeordnet werden, dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist ( Z1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß Absatz 2, leg. cit. nur dann angeordnet werden, dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist ( Z1), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

1.2. Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels.1.2. Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels.

1.3. Über den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt. Zeitgleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Ägypten erlassen.1.3. Über den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt. Zeitgleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Ägypten erlassen.

§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG normiert, dass sich ein Fremder rechtmäßig bis zu drei Monaten (Art. 21 SDÜ) im Bundesgebiet aufhält, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG normiert, dass sich ein Fremder rechtmäßig bis zu drei Monaten (Artikel 21, SDÜ) im Bundesgebiet aufhält, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.

Ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates ermöglicht gemäß Art 21 SDÜ einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken; die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates nicht möglich. Durch eine Erwerbstätigkeit wird der Aufenthalt unrechtmäßig (vgl. Schrefler-König/Szymanski (Hrsg), Kommentar zum Fremdenpolizei- und Asylrecht; § 31 FPG 2005, Anmerkung 3)Ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates ermöglicht gemäß Artikel 21, SDÜ einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken; die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates nicht möglich. Durch eine Erwerbstätigkeit wird der Aufenthalt unrechtmäßig vergleiche Schrefler-König/Szymanski (Hrsg), Kommentar zum Fremdenpolizei- und Asylrecht; Paragraph 31, FPG 2005, Anmerkung 3)

Da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst angab, mangels finanzieller Eigenmittel Blumen im Bundesgebiet verkauft zu haben, ging er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er hielt sich zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. § 31 FPG).Da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst angab, mangels finanzieller Eigenmittel Blumen im Bundesgebiet verkauft zu haben, ging er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er hielt sich zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf vergleiche Paragraph 31, FPG).

Zwar hält sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, doch ist darauf hinzuweisen, dass der italienische Titel nach wie vor gültig ist.

Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung klarstellte, ist § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (vgl. VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310).Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung klarstellte, ist Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben vergleiche VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310).

Die zeitgleich mit der Schubhaftverhängung erlassene Rückkehrentscheidung nach Ägypten erwies sich als rechtswidrig und wurde der Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.03.2018 ersatzlos behoben. In diesem Bescheid setzte sich das Bundesamt nicht mit den Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG auseinander.Die zeitgleich mit der Schubhaftverhängung erlassene Rückkehrentscheidung nach Ägypten erwies sich als rechtswidrig und wurde der Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.03.2018 ersatzlos behoben. In diesem Bescheid setzte sich das Bundesamt nicht mit den Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG auseinander.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann in Betracht, wenn mit der Abschiebung des Fremden auch zu rechnen ist.

Der BF verfügt über eine italienische Aufenthaltsberechtigung. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden, der im Besitz einer von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltsberechtigung ist, kommt gemäß § 52 Abs. 6 FPG nur dann in Betracht, wenn der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nach Aufforderung dazu nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2018, mit dem die Rückkehrentscheidung nach Ägypten erlassen wurde, wurden jedoch die Voraussetzungen zur Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht am Maßstab des § 52 Abs. 6 FPG geprüft. Diesem Umstand kommt im vorliegenden Verfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft abzusprechen ist, insofern Bedeutung zu, als die verhängte Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und Anhaltung noch nicht rechtskräftig war und vor dem Hintergrund des der Schubhaft zu Grunde liegenden Sicherungszweckes auch im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Da es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (vgl. VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007), das Bundesamt die Prüfung des Sachverhaltes nach diesem Maßstab jedoch unterlassen hat, kann daher im Schubhaftverfahren nicht mit der für die Anordnung der Schubhaft erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF auf Grund der erlassenen Rückkehrentscheidung tatsächlich möglich ist.Der BF verfügt über eine italienische Aufenthaltsberechtigung. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden, der im Besitz einer von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltsberechtigung ist, kommt gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG nur dann in Betracht, wenn der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nach Aufforderung dazu nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2018, mit dem die Rückkehrentscheidung nach Ägypten erlassen wurde, wurden jedoch die Voraussetzungen zur Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG geprüft. Diesem Umstand kommt im vorliegenden Verfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft abzusprechen ist, insofern Bedeutung zu, als die verhängte Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und Anhaltung noch nicht rechtskräftig war und vor dem Hintergrund des der Schubhaft zu Grunde liegenden Sicherungszweckes auch im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Da es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist vergleiche VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007), das Bundesamt die Prüfung des Sachverhaltes nach diesem Maßstab jedoch unterlassen hat, kann daher im Schubhaftverfahren nicht mit der für die Anordnung der Schubhaft erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF auf Grund der erlassenen Rückkehrentscheidung tatsächlich möglich ist.

Da somit mit einer Abschiebung des BF auf Grund der erlassenen Rückkehrentscheidung nicht zu rechnen ist, kommt auch seine Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht in Betracht und erweist sich der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid als rechtswidrig.

3. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114).

Ebenso war daher die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 15.02.2018 bis 21.02.2018 für rechtswidrig zu erklären.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu Spruchpunkt A.II. und III.) KostenbegehrenZu Spruchpunkt A.II. und römisch drei.) Kostenbegehren

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im gegenständlichen Verfahren stellten sowohl der BF als auch die belangte Behörde jeweils einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. Da der Beschwerde stattgegeben wird und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Der Antrag auf Kostenersatz der belangten Behörde war hingegen gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.Im gegenständlichen Verfahren stellten sowohl der BF als auch die belangte Behörde jeweils einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. Da der Beschwerde stattgegeben wird und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Der Antrag auf Kostenersatz der belangten Behörde war hingegen gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B.) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren respektive liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu vor (vgl. hierzu VwGH, vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0060, sowie zu § 52 Abs. 6 FPG VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren respektive liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu vor vergleiche hierzu VwGH, vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0060, sowie zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Rückkehrentscheidung, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W186.2187132.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten