RS Vwgh 2004/4/27 2003/05/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Melderecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §93;
AKG 1992 §99;
GebG 1957 §14 TP5;
GebG 1957 §2 Z3;
MeldeG 1991 §16a Abs4 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §16a Abs6 idF 2001/I/028;
MeldeV 2002 §14;
VwGG §24 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/05/0084 E 27. April 2004 2003/05/0083 E 27. April 2004

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass es auch außerhalb des Gebührengesetzes Stempelgebühren gibt (siehe das zu § 24 Abs. 3 VwGG ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 2000/16/0050), kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Entgelt für die Eröffnung der Abfrageberechtigung eine solche nicht im Gebührengesetz 1957 geregelte Stempel- und Rechtsgebühr oder eine gebührenartige Geldleistung eigener Art (vgl. zu einer solchen das hg. Erkenntnis vom 12. September 1975, Zl. 1275/74) ist, und ebenso, ob § 99 AKG weitergehende Regelungen als § 2 Z 3 Gebührengesetz 1957 enthält. Die (sachliche, nicht persönliche) Befreiungsbestimmung des § 99 AKG kommt hinsichtlich der Eröffnung einer Abfrageberechtigung nämlich schon deshalb nicht zum Tragen, weil sich die darin vorgesehene Ausnahme jedenfalls nur auf den Schriftverkehr der betreffenden Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer mit den im § 93 AKG genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, bezieht. Zu dieser in § 2 Z 3 Gebührengesetz 1957 gleichartig enthaltenen Einschränkung hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 94/16/0271, ausgesprochen, dass somit nur Eingaben und deren Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 Gebührengesetz 1957 gebührenbefreit sind, nicht aber auch eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für Ausfertigungen, Bewilligungen, Vollmachten oder Zeugnisse oder Rechtsgeschäfte gegeben ist. Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass der Akt der "Eröffnung" mit einem Schriftverkehr (abgesehen von dem "Antragsschreiben" der Beschwerdeführerin, einer Arbeiterkammer, für welches offensichtlich keine Geldleistung vorgeschrieben wurde) verbunden war. Die gegenständliche Eröffnung der Abfrageberechtigung ist somit auch auf Grund des § 99 AKG von der Gebühr nicht befreit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050082.X03

Im RIS seit

09.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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