Entscheidungsdatum
21.06.2019Norm
AVG §38Spruch
W244 2210350-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.06.2019 mündlich verkündeten Beschlusses:
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die PHH PROCHASKA HAVRANEK Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Rektorin der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 01.09.2018 Zl. 1556/2/18, betreffend die Zuerkennung einer Abfertigung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die PHH PROCHASKA HAVRANEK Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Rektorin der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 01.09.2018 Zl. 1556/2/18, betreffend die Zuerkennung einer Abfertigung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterzeichneten am 29.04.1982 eine Verzichtserklärung mit folgendem Inhalt:
"Ich erkläre hiermit unwiderruflich, im Falle meiner Ernennung zum Ordentlichen Hochschulprofessor auf die mir aus diesem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erwachsende Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, gemäß § 32 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie auf Emeritierungsbezüge gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 236/1955, zu verzichten."Ich erkläre hiermit unwiderruflich, im Falle meiner Ernennung zum Ordentlichen Hochschulprofessor auf die mir aus diesem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erwachsende Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sowie auf Emeritierungsbezüge gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955,, zu verzichten.
Gleichzeitig nehme ich zur Kenntnis, daß ich auf Grund dieses meines Verzichtes der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen werde.
Der Verzicht hat demnach einen Ausschluß sämtlicher pensionsrechtlicher Anwartschaften aus dem oben erwähnten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie des Anspruches auf Emeritierungsbezüge als Ordentlicher Hochschulprofessor gegenüber der Republik Österreich (Bund) zur Folge.
Meine mitunterzeichnete Ehegattin erklärt sich mit meinem Verzicht einverstanden und nimmt zur Kenntnis, daß sie Ansprüche auf Witwenversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 nicht geltend machen kann.
Allfällige Anwartschaftsrechte oder Ansprüche nach dem ASVG oder dem Bundestheaterpensionsgesetz werden durch diese Verzichtserklärung nicht berührt."
2. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.11.1983 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.1983 zum ordentlichen Universitätsprofessor für XXXX an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien ernannt.2. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 17.11.1983 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.1983 zum ordentlichen Universitätsprofessor für römisch 40 an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien ernannt.
3. Mit Schreiben vom 16.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Ablauf des 30.09.2018 von der Erfüllung seiner Dienstpflichten entbunden werde, dass aufgrund der von ihm am 29.04.1982 abgegebene Verzichtserklärung kein Anspruch auf einen Emeritierungsbezug bestehe und dass die Einstellung seiner Bezüge mit Ablauf des 30.09.2018 veranlasst werde.
4. Mit Bescheid der Rektorin der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wurde dem Beschwerdeführer eine ihm aus Anlass seiner Emeritierung mit Ablauf des 30.09.2018 gemäß § 26 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) gebührende Abfertigung in der Höhe des Achtzehnfachen des Monatsbezuges, der ihm im letzten Monat vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand als ordentlicher Universitätsprofessor (September 2018) - gebührt, zuerkannt.4. Mit Bescheid der Rektorin der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wurde dem Beschwerdeführer eine ihm aus Anlass seiner Emeritierung mit Ablauf des 30.09.2018 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) gebührende Abfertigung in der Höhe des Achtzehnfachen des Monatsbezuges, der ihm im letzten Monat vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand als ordentlicher Universitätsprofessor (September 2018) - gebührt, zuerkannt.
Begründend wird hierzu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 29.04.1982 schriftlich, für den Fall seiner Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor, auf seine öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Pensionsvorsorge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) sowie auf Emeritierungsbezüge gemäß den Bestimmungen des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) unwiderruflich verzichtet. Gemäß § 26 Abs. 1 GehG 1956 gebühre dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, eine Abfertigung.Begründend wird hierzu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 29.04.1982 schriftlich, für den Fall seiner Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor, auf seine öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Pensionsvorsorge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) sowie auf Emeritierungsbezüge gemäß den Bestimmungen des Paragraph 163, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) unwiderruflich verzichtet. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GehG 1956 gebühre dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, eine Abfertigung.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt (zusammengefasst) bestritten, dass der Beschwerdeführer jemals eine (rechtswirksame) Verzichtserklärung abgegeben hätte, weder in Bezug auf seine pensionsrechtlichen Ansprüche nach dem PG 1965 noch in Bezug auf seinen Anspruch auf Emeritierungsbezüge nach dem BDG 1979 bzw. dem PG 1965, und dass die Echtheit der Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Verzichtserklärung vom 29.0.1982 gerichtlich oder notariell beglaubigt wäre und somit wesentliche Vorschriften in Bezug auf den Übereilungsschutz eingehalten worden wären.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Am 17.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der alle Parteien erschienen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Beschlusses.
8. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit (antragslos ergangenem) Bescheid der Rektorin der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wurde dem Beschwerdeführer eine ihm aus Anlass seiner Emeritierung mit Ablauf des 30.09.2018 gemäß § 26 Abs. 1 GehG 1956 gebührende Abfertigung in der Höhe des Achtzehnfachen des Monatsbezuges, der ihm im letzten Monat vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand als ordentlicher Universitätsprofessor (September 2018) - gebührte, zuerkannt.Mit (antragslos ergangenem) Bescheid der Rektorin der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wurde dem Beschwerdeführer eine ihm aus Anlass seiner Emeritierung mit Ablauf des 30.09.2018 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GehG 1956 gebührende Abfertigung in der Höhe des Achtzehnfachen des Monatsbezuges, der ihm im letzten Monat vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand als ordentlicher Universitätsprofessor (September 2018) - gebührte, zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus dem im Akt erliegenden angefochtenen Bescheid und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde gemäß § 132 Abs. 1 Z 1 B-VG bedarf es der Behauptung der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten einer physischen oder juristischen Person und der Möglichkeit einer solchen Verletzung gegenüber der beschwerdeführenden Partei (Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2014, Rz 703, mwN).3.2. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde gemäß Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bedarf es der Behauptung der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten einer physischen oder juristischen Person und der Möglichkeit einer solchen Verletzung gegenüber der beschwerdeführenden Partei (Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2014, Rz 703, mwN).
Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht bei der Parteibeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ("Beschwer"). Ein solches liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. in diesem Sinne VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht bei der Parteibeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ("Beschwer"). Ein solches liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet vergleiche in diesem Sinne VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).
3.3. Nach § 38 AVG ist die Behörde - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Die Behörde hat die Vorfrage nach dem Wortlaut des § 38 AVG nicht zu entscheiden, sondern zu beurteilen; diese Beurteilung ist nicht in den Spruch des Bescheides, sondern in dessen Begründung aufzunehmen. Sie stellt keinen rechtskraftfähigen, gesondert bekämpfbaren Abspruch dar und präjudiziert die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage nicht (so zB VwGH 22.04.2009, 2008/12/0092, mwN).3.3. Nach Paragraph 38, AVG ist die Behörde - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Die Behörde hat die Vorfrage nach dem Wortlaut des Paragraph 38, AVG nicht zu entscheiden, sondern zu beurteilen; diese Beurteilung ist nicht in den Spruch des Bescheides, sondern in dessen Begründung aufzunehmen. Sie stellt keinen rechtskraftfähigen, gesondert bekämpfbaren Abspruch dar und präjudiziert die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage nicht (so zB VwGH 22.04.2009, 2008/12/0092, mwN).
3.4. Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen, antragslos ergangenen Bescheid eine Abfertigung zuerkannt, welche der Höhe nach vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer wird folglich durch den Spruch des angefochtenen Bescheides in keiner Weise belastet.
3.5.Insoweit in der Begründung des Bescheides von der belangten Behörde eine Beurteilung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, vorgenommen und in diesem Zusammenhang auf die Verzichtserklärung vom 29.04.1982 Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung in subjektiven Rechten lediglich durch den Spruch eines Bescheides, nicht jedoch durch dessen Begründung erfolgen kann (VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053). Die Begründung eines Bescheides entfaltet keine normative Wirkung und erwächst nicht in Rechtskraft (vgl. zB VwGH 24.05.2016, 2013/07/0227). Eine Belastung des Beschwerdeführers durch eine allenfalls rechtswidrige Begründung ist daher denkunmöglich.3.5.Insoweit in der Begründung des Bescheides von der belangten Behörde eine Beurteilung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, vorgenommen und in diesem Zusammenhang auf die Verzichtserklärung vom 29.04.1982 Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung in subjektiven Rechten lediglich durch den Spruch eines Bescheides, nicht jedoch durch dessen Begründung erfolgen kann (VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053). Die Begründung eines Bescheides entfaltet keine normative Wirkung und erwächst nicht in Rechtskraft vergleiche zB VwGH 24.05.2016, 2013/07/0227). Eine Belastung des Beschwerdeführers durch eine allenfalls rechtswidrige Begründung ist daher denkunmöglich.
3.6. Die Beschwerde ist folglich mangels objektiven Interesses des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zurückzuweisen.
3.7. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.7. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abfertigung, Bescheidbegründung, Rechtsschutzinteresse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2210350.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019