TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/21 W203 2218510-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2019
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Entscheidungsdatum

21.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
SchUG §43
SchUG §47
SchUG §49 Abs1
SchUG §49 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 43 heute
  2. SchUG § 43 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  3. SchUG § 43 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  4. SchUG § 43 gültig von 01.09.2001 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 43 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 43 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994
  1. SchUG § 47 heute
  2. SchUG § 47 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 47 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  4. SchUG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  5. SchUG § 47 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011
  6. SchUG § 47 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  7. SchUG § 47 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch

W203 2218510-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX 2005, vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater XXXX und seine erziehungsberechtigte Mutter XXXX , alle wohnhaft in XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Herbert HEIGL & Partner, Linzer Straße 11, 4614 Marchtrenk, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 26.03.2019, GZ A3-29/8-2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 2005, vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater römisch 40 und seine erziehungsberechtigte Mutter römisch 40 , alle wohnhaft in römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Herbert HEIGL & Partner, Linzer Straße 11, 4614 Marchtrenk, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 26.03.2019, GZ A3-29/8-2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 49 Abs. 1,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins,,

1. und 2. Tatbestand sowie Abs. 4 SchUG als unbegründet abgewiesen.1. und 2. Tatbestand sowie Absatz 4, SchUG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/19 die 3A-Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX in XXXX (im Folgenden: BG/BRG XXXX ).1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/19 die 3A-Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 in römisch 40 (im Folgenden: BG/BRG römisch 40 ).

2. Am 27.02.2019 wandte sich der Direktor des BG/BRG XXXX mit der dringenden Bitte um Suspendierung des Beschwerdeführers an die Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Raufhandels auf einen am Boden liegenden Schüler eingetreten habe. Der Vorfall sei zur Anzeige gebracht worden. Im daran anschließenden klärenden Gespräch habe sich der Beschwerdeführer entschuldigt. Noch am selben Vormittag habe der Beschwerdeführer per "Snapchat" massive Drohungen (Morddrohungen) gegen all jene ausgesprochen, die über diesen Vorfall eine Aussage bei der Polizei gemacht hätten. Aufgrund dieses uneinsichtigen Verhaltens wurde die sofortige Suspendierung des Beschwerdeführers beantragt.2. Am 27.02.2019 wandte sich der Direktor des BG/BRG römisch 40 mit der dringenden Bitte um Suspendierung des Beschwerdeführers an die Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Raufhandels auf einen am Boden liegenden Schüler eingetreten habe. Der Vorfall sei zur Anzeige gebracht worden. Im daran anschließenden klärenden Gespräch habe sich der Beschwerdeführer entschuldigt. Noch am selben Vormittag habe der Beschwerdeführer per "Snapchat" massive Drohungen (Morddrohungen) gegen all jene ausgesprochen, die über diesen Vorfall eine Aussage bei der Polizei gemacht hätten. Aufgrund dieses uneinsichtigen Verhaltens wurde die sofortige Suspendierung des Beschwerdeführers beantragt.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen Gefahr in Verzug ab sofort bis einschließlich 27.03.2019 vom weiteren Schulbesuch suspendiert.

4. Aus einer "Schulpsychologischen Empfehlung", datiert mit 18.03.2019, welche das Gefährdungspotential des Beschwerdeführers betreffend erstellt wurde, geht hervor, dass aufgrund eines Beratungsgespräches mit diesem und seiner Mutter aus schulpsychologischer Sicht eine weiterführende psychotherapeutische Begleitung des Beschwerdeführers empfohlen werde, um eine positive Entwicklung zu gewährleisten. Diese Empfehlung sei von der Mutter des Beschwerdeführers mit "Bereitschaft und Engagement" aufgenommen worden. Es habe im Gespräch nicht eindeutig geklärt werden können, welche Sanktionen zu diesem Zeitpunkt von der Schule ausgesprochen worden seien, die Mutter sei von einem Schulausschluss ausgegangen, die Schulpsychologin habe lediglich von einer Suspendierung erfahren.

5. Zwei Schriftstücke, datiert mit 17.03.2019, erstellt durch den

Klassenvorstand, beschreiben einerseits das "Verhalten ... im

Verlauf des ersten Semesters" des Beschwerdeführers und gehen andererseits auf die diesen betreffenden "Klassenbucheinträge ... (Wintersemester 2018/2019)" ein. Weiters liegt ein Schreiben des Klassenvorstandes betreffend die "Begründung des wenig zufriedenstellenden Verhaltens" des Beschwerdeführers vor.Verlauf des ersten Semesters" des Beschwerdeführers und gehen andererseits auf die diesen betreffenden "Klassenbucheinträge ... (Wintersemester 2018 aus 2019,)" ein. Weiters liegt ein Schreiben des Klassenvorstandes betreffend die "Begründung des wenig zufriedenstellenden Verhaltens" des Beschwerdeführers vor.

6. Datiert mit 19.03.2019 erging eine Stellungnahme seitens des "Turnlehrers" betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers im Turnunterricht im Wintersemester 2018/19.

7. Am 21.03.2019 wurde seitens des Direktors der gegenständlichen Schule ein mit "Schilderung der Sachlage" bezeichnetes Schreiben verfasst.

9. Am 21.03.2019 fand eine "Ausschlusskonferenz" statt. Im Rahmen dieser wurde der maßgebliche Sachverhalt erörtert und dem Beschwerdeführer sowie seinen Erziehungsberechtigten die Möglichkeit gegeben, im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen. Nach Abwägung der für und gegen einen Ausschluss sprechenden Gründe wurde der Ausschlussantrag mit 69:6 Stimmen angenommen und dieser bei der Schulbehörde eingereicht.

8. Am 26.03.2019 ging seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des gewährten Parteiengehörs ein mit "Rechtfertigung" datiertes Schreiben bei der belangten Behörde ein, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nur "untergeordnet" an der körperlichen Auseinandersetzung in der Schule teilgenommen habe, als er am Ende derselben einen Faustschlag auf den Hinterkopf des Mitschülers geführt habe. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer den bereits am Boden liegenden Mitschüler mit den Füßen getreten habe. Er sei nicht der Hauptaggressor gewesen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer durch die Situation "vollkommen überfordert" gewesen sei und nach der Anzeige via "Snapchat" Schülern gedroht habe. Er habe für dieses Verhalten die Verantwortung übernommen und sich bei dem Mitschüler und dem Klassenvorstand/Direktor entschuldigt. Die getätigten Aussagen seien unter einer extremen Drucksituation entstanden und seien nicht ernst gemeint gewesen. Es habe auch die Behörde, das Jugendamt, etc. niemals Anlass gehabt, etwaige Maßnahmen zu ergreifen. Bei den Drohungen handele es sich um eine situations- und milieubedingte Unmutsäußerung.

10. Mit Bescheid vom 26.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch am BG/BRG XXXX ausgeschlossen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er ab sofort die Schulpflicht an der NMS XXXX zu erfüllen habe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein Verhalten gesetzt habe, welches eine dauernde Gefährdung von Mitschülern und Mitschülerinnen oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich der körperlichen Sicherheit darstelle. Er habe mehrfach Mitschüler und Mitschülerinnen provoziert, bedroht und körperlich angegriffen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sowohl gegenüber den Lehrkräften als auch gegenüber seinen Mitschülern und Mitschülerinnen ein nicht tolerierbares Verhalten in Form von verbalen Entgleisungen und etlichen Trotzreaktionen gesetzt. Aufgrund dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer seine Pflicht, durch die Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse bzw. der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken, sowie seine Pflicht, sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten, besonders schwer verletzt. Es sei daher ein Ausschlussgrund nach dem ersten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG gegeben. In einer Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass sich eine positive Entwicklung in seinem Verhalten ergeben könne, im Gegenteil, die Intervalle der "Aussetzer" würden stets kürzer und deren Art und Weise tendenziell aggressiver. So sei es am 27.02.2019 zu einer organisierten Gewaltausübung gegen einen bestimmten Mitschüler gekommen. Dies zeuge insgesamt von einer bestehenden und anhaltenden Gewaltbereitschaft, im Speziellen gegen Mitschüler und Mitschülerinnen. Eine Wiederholungsgefahr sei evident. Das BG/BRG10. Mit Bescheid vom 26.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch am BG/BRG römisch 40 ausgeschlossen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er ab sofort die Schulpflicht an der NMS römisch 40 zu erfüllen habe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein Verhalten gesetzt habe, welches eine dauernde Gefährdung von Mitschülern und Mitschülerinnen oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich der körperlichen Sicherheit darstelle. Er habe mehrfach Mitschüler und Mitschülerinnen provoziert, bedroht und körperlich angegriffen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sowohl gegenüber den Lehrkräften als auch gegenüber seinen Mitschülern und Mitschülerinnen ein nicht tolerierbares Verhalten in Form von verbalen Entgleisungen und etlichen Trotzreaktionen gesetzt. Aufgrund dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer seine Pflicht, durch die Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse bzw. der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken, sowie seine Pflicht, sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten, besonders schwer verletzt. Es sei daher ein Ausschlussgrund nach dem ersten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG gegeben. In einer Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass sich eine positive Entwicklung in seinem Verhalten ergeben könne, im Gegenteil, die Intervalle der "Aussetzer" würden stets kürzer und deren Art und Weise tendenziell aggressiver. So sei es am 27.02.2019 zu einer organisierten Gewaltausübung gegen einen bestimmten Mitschüler gekommen. Dies zeuge insgesamt von einer bestehenden und anhaltenden Gewaltbereitschaft, im Speziellen gegen Mitschüler und Mitschülerinnen. Eine Wiederholungsgefahr sei evident. Das BG/BRG

XXXX sehe damit völlig zu Recht das Ende seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer gegeben. Es seien unzählige Gespräche durch den Klassenvorstand mit dem Beschwerdeführer geführt und einzelne Dinge auch im Unterricht thematisiert worden. Auch eine Abstimmung mit der Schulpsychologin sei erfolgt, es sei jedoch keine Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers eingetreten und es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche eintreten werde. Die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde werde ausgeschlossen, wobei die belangte Behörde eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg des Rechtsmittels, also dem weiteren Schulbesuch, und den öffentlichen Interessen durchgeführt habe. Es sei aufgrund der dauernden Gefährdung der körperlichen Sicherheit und insbesondere aufgrund der ständigen Wiederholungsgefahr evident, dass das Interesse der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und der sonst an der Schule tätigen Personen auf Unverletzlichkeit dieses Rechtsgutes das Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Schulbesuch deutlich überwiege.römisch 40 sehe damit völlig zu Recht das Ende seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer gegeben. Es seien unzählige Gespräche durch den Klassenvorstand mit dem Beschwerdeführer geführt und einzelne Dinge auch im Unterricht thematisiert worden. Auch eine Abstimmung mit der Schulpsychologin sei erfolgt, es sei jedoch keine Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers eingetreten und es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche eintreten werde. Die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde werde ausgeschlossen, wobei die belangte Behörde eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg des Rechtsmittels, also dem weiteren Schulbesuch, und den öffentlichen Interessen durchgeführt habe. Es sei aufgrund der dauernden Gefährdung der körperlichen Sicherheit und insbesondere aufgrund der ständigen Wiederholungsgefahr evident, dass das Interesse der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und der sonst an der Schule tätigen Personen auf Unverletzlichkeit dieses Rechtsgutes das Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Schulbesuch deutlich überwiege.

Der Bescheid wurde am 01.04.2019 zugestellt.

11. Am 28.04.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass in der Rechtfertigung vom 26.03.2019 die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens beantragt worden sei und gemäß § 49 Abs. 1 SchUG zu prüfen sei, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen darstelle. Die belangte Behörde habe eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei die Frage zu lösen sei, ob in Zukunft ein Verhalten des Beschwerdeführers zu befürchten sei, das eine Gefährdung in diesem Sinne darstelle. Es sei niemals in den Klassenbrucheinträgen und weiteren Unterlagen ein "gewalttätiges Verhalten" angeführt worden. Die Prognosebeurteilung könne keinesfalls durch eine Lehrerin bzw. eine Sachbearbeiterin ohne fundierte psychologische Expertise erfolgen, es bedürfe hier der "Beiziehung eines kinderpsychologischen Gutachtens". Es sei fachkundig zu prüfen, ob die angesprochene dauernde Gefährdung zu erwarten sei und die Einschätzung eines Klassenvorstandes/Direktors sei wenig hilfreich. Auch die vorgelegte klinisch-psychologische Stellungnahme gehe davon aus, dass ein Verbleiben an der Stammschule aus psychologischer Sicht sinnvoll sei, da dies offensichtlich der beste Weg sei, den Konflikt miteinander zu lösen und Kompetenzen zu entwickeln sowie "schwierigen Situationen mit mehr Gelassenheit zu begegnen". Der gegenständliche Vorfall sei einmalig gewesen und systematisch nicht mit dem "wenig zufriedenstellenden Verhalten" des Beschwerdeführers in Relation zu setzen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Beweisthema seine eigene Einvernahme und auch die Einvernahme der Eltern angeboten, es sei diese genauso wie eine Exploration des Elternhauses des Beschwerdeführers nicht angenommen worden. Dies stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, da ein Ausschluss ohne umfassende Beweisaufnahme nicht zulässig sei. Es sei auch der rechtlich relevante Sachverhalt unrichtig bzw. mangelhaft festgestellt worden, die von der Erstbehörde vorgenommene Beurteilung der Zukunftsprognose sei weder fachlich fundiert noch richtig. Es hätte den Beweisanträgen stattgegeben werden müssen.11. Am 28.04.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass in der Rechtfertigung vom 26.03.2019 die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens beantragt worden sei und gemäß Paragraph 49, Absatz eins, SchUG zu prüfen sei, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen darstelle. Die belangte Behörde habe eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei die Frage zu lösen sei, ob in Zukunft ein Verhalten des Beschwerdeführers zu befürchten sei, das eine Gefährdung in diesem Sinne darstelle. Es sei niemals in den Klassenbrucheinträgen und weiteren Unterlagen ein "gewalttätiges Verhalten" angeführt worden. Die Prognosebeurteilung könne keinesfalls durch eine Lehrerin bzw. eine Sachbearbeiterin ohne fundierte psychologische Expertise erfolgen, es bedürfe hier der "Beiziehung eines kinderpsychologischen Gutachtens". Es sei fachkundig zu prüfen, ob die angesprochene dauernde Gefährdung zu erwarten sei und die Einschätzung eines Klassenvorstandes/Direktors sei wenig hilfreich. Auch die vorgelegte klinisch-psychologische Stellungnahme gehe davon aus, dass ein Verbleiben an der Stammschule aus psychologischer Sicht sinnvoll sei, da dies offensichtlich der beste Weg sei, den Konflikt miteinander zu lösen und Kompetenzen zu entwickeln sowie "schwierigen Situationen mit mehr Gelassenheit zu begegnen". Der gegenständliche Vorfall sei einmalig gewesen und systematisch nicht mit dem "wenig zufriedenstellenden Verhalten" des Beschwerdeführers in Relation zu setzen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Beweisthema seine eigene Einvernahme und auch die Einvernahme der Eltern angeboten, es sei diese genauso wie eine Exploration des Elternhauses des Beschwerdeführers nicht angenommen worden. Dies stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, da ein Ausschluss ohne umfassende Beweisaufnahme nicht zulässig sei. Es sei auch der rechtlich relevante Sachverhalt unrichtig bzw. mangelhaft festgestellt worden, die von der Erstbehörde vorgenommene Beurteilung der Zukunftsprognose sei weder fachlich fundiert noch richtig. Es hätte den Beweisanträgen stattgegeben werden müssen.

12. Datiert mit 03.05.2019, einlangend h.g. mit 08.05.2019, wurde die Beschwerde durch die belangte Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/19 bis zum Ausschluss die 3A-Klasse des BG/BRG XXXX .Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/19 bis zum Ausschluss die 3A-Klasse des BG/BRG römisch 40 .

Am 27.02.2019 wurde der Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheides bis einschließlich 27.03.2019 vom weiteren Schulbesuch suspendiert.

Am 21.03.2019 fand an der gegenständlichen Schule eine Ausschlusskonferenz statt. Im Rahmen dieser Konferenz hatten auch der Beschwerdeführer sowie seine erziehungsberechtigten Eltern die Möglichkeit, Stellung zu beziehen. Das Protokoll dieser Ausschlusskonferenz wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern und nachfolgend dem rechtsfreundlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht und diesen eine Stellungnahme ermöglicht.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch am BG/BRG XXXX ausgeschlossen und wurde diesem aufgetragen, seine Schulpflicht an der NMS XXXX zu erfüllen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch am BG/BRG römisch 40 ausgeschlossen und wurde diesem aufgetragen, seine Schulpflicht an der NMS römisch 40 zu erfüllen.

Der Beschwerdeführer hat wiederholt Verhaltensweisen gesetzt, die eine dauernde Gefährdung von Mitschülern und Mitschülerinnen oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich der körperlichen Sicherheit darstellen.

Der Beschwerdeführer hat mehrfach - in nachstehend angeführter Art und Weise - Mitschüler und Mitschülerinnen provoziert, bedroht und körperlich angegriffen. Weiters hat der Beschwerdeführer auch gegenüber Lehrkräften und gegenüber Mitschülern und Mitschülerinnen ein nicht tolerierbares Verhalten in Form von verbalen Entgleisungen und Trotzreaktionen gesetzt.

Am 27.02.2019 war der Beschwerdeführer in einen Raufhandel am Schulgelände involviert, welcher auch zur Anzeige gebracht wurde. Am selben Tag bedrohte er per "Snapchat" "alle, die ihn bei der Polizei verpetzt haben" mit dem Umbringen.

Der Beschwerdeführer hat im Wintersemester 2018/19 im Turnunterricht folgendes Verhalten an den Tag gelegt:

* Er protestierte bei Sportspielen mit lautstarken Verbalattacken, wenn eine Entscheidung des Schiedsrichters gegen ihn oder gegen seine Mannschaft gerichtet war, obwohl sie von allen anderen akzeptiert und für richtig gehalten wurde. Häufig wurde der Lehrer beschimpft, dass nur die Fouls des Beschwerdeführers geahndet würden, nicht aber die der anderen.

* Nach spätestens zwei Entscheidungen nahm sich der Beschwerdeführer unvermittelt aus dem Spiel und setzte sich auf die Langbank.

* Ein gefährlicher Vorfall betraf das Werfen von Pylonen quer durch den ganzen Turnsaal als wutentbrannte Reaktion.

* Fehler seiner Mitspieler, wie z.B. Fehlpässe oder missglückte Abwehrversuche, wurden mit beleidigendem Anschreien durch den Beschwerdeführer kommentiert.

* Es kam auch mehrmals in solchen Situationen zu körperlichen Angriffen gegen Mitschüler, z.B., als der Beschwerdeführer beim Basketballspielen gegen einen größeren Schüler spielte, wobei es bei einem Abwehrversuch des Gegenspielers des Beschwerdeführers zu einem unabsichtlichen Körperkontakt kam. Daraufhin hat der Beschwerdeführer nicht gezögert und dem Mitschüler mit der Faust mit Gewalt gegen die Brust geschlagen.

* Gegen Semesterende konnte unsoziales Verhalten sogar während der Übungen beobachtet werden. Bei einem Stationsbetrieb zum Thema Schnurspringen setzte der Beschwerdeführer sich erneut einfach auf die Langbank. Wenn er wieder Lust hatte mitzumachen, ging er zu einer der Stationen und drängte sich sofort vor alle anderen vor, um schnell die Übung zu machen.

Nach all den genannten Vorfällen gab es ständig klärende Gespräche mit dem Lehrer, bei denen der Beschwerdeführer stets zusicherte, sein Verhalten bessern zu wollen. Eine Verbesserung trat jedoch - wenn überhaupt - nur zeitweise ein. Immer wieder fiel er in die alten Verhaltensmuster zurück.

Weitere dokumentierte Vorfälle sind:

* Der Beschwerdeführer warf die Federschachtel einer befreundeten Schülerin aus dem Fenster, woraufhin es zu einem Auflauf im Gang gekommen ist.

* Es gab Beschwerden über Schlägereien, in die der Beschwerdeführer involviert gewesen ist; dabei hat dieser in den Pausen auch Aussagen getätigt wie "Ich würde mich freuen, wenn du von einem Auto überfahren werden würdest".

* Am Tag vor der Semesterkonferenz fiel der Beschwerdeführer am Rückweg von einem Lehrausgang wegen aggressivem Verhalten gegenüber Mitschülern auf.

Es wurden auch diverse Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in Klassenbucheinträgen festgehalten und zwar:

* Der Beschwerdeführer schoss aus Frust über ein verlorenes Spiel Hütchen durch den Turnsaal und gefährdete damit andere Schüler.

* Der Beschwerdeführer setzt sich im Turnunterricht am Beginn des nächsten Spieles auf die Bank oder eine Leiter und spielt erst am Ende des Spiels oder nur zwischendurch wieder mit, wenn er Lust dazu hat. Er steht damit seinem Team nicht zur Verfügung, seine Mitschüler sind darüber verärgert, weil er die Mannschaft schwächt. Als Grund für dieses Verhalten gibt der Beschwerdeführer an, dass es wegen des respektlosen Verhaltens seiner Mitschüler ihm gegenüber dazu kam (12.10.2018).

* Der Beschwerdeführer vergreift sich trotz mehrmaliger Ermahnung in vergangenen Stunden erneut im Ton und kommentiert eine höfliche Bitte unangemessen. Er reagiert in der Folge trotzig und aufbrausend auf das Angebot, den Kommentar in angemessener Form zu wiederholen. Außerdem zieht er das Auslöffeln seines Vanillepuddings der Teilnahme am Unterricht vor (12.10.2018).

* Der Beschwerdeführer folgt den Anweisungen der Professorin absichtlich nicht. Ermahnungen werden mit unhaltbaren Ausreden gekontert (15.10.2018).

* Der Beschwerdeführer stört durch ständige unqualifizierte Zwischenrufe zum wiederholten Mal den Französischunterricht. Dadurch erschwert er es seinen Mitschülern und Mitschülerinnen - und nicht zuletzt sich selbst - erheblich, dem Unterricht zu folgen (15.10.2018).

Als Begründung für die Bewertung des Verhaltens des Beschwerdeführers als "wenig zufriedenstellend" wurde ausgeführt, dass

* dieser den Anweisungen der Lehrer/-innen häufig nicht Folge leistet.

* er in unangemessener Weise auf Aufforderungen reagiert.

* er den Unterricht vorzeitig ohne Erlaubnis der Lehrperson verlässt.

* er durch unqualifizierte Bemerkungen bzw. ständiges lautes Reden den Unterricht stört.

* er sich weigert, am Unterricht teilzunehmen.

* er andere Schüler gefährdet und beschimpft, vor allem im Sportunterricht.

* er sich sowohl seinen Lehrerinnen und Lehrern als auch seinen Mitschülerinnen und Mitschülern gegenüber respektlos verhält.

Es wurden vermehrt Gespräche mit dem Beschwerdeführer und auch seinen Eltern geführt und Verwarnungen ausgesprochen. Bei den Gesprächen zeigte sich der Beschwerdeführer immer einsichtig und versprach eine Besserung seines Verhaltens. Zu einer solchen ist es nur kurzfristig oder gar nicht gekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde.

Die Feststellungen das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schule betreffend ergeben sich aus den im Akt einliegenden Stellungnahmen des Turnlehrers, des Klassenvorstandes, des Direktors der Schule sowie aus den polizeilicherseits erstellten Schriftstücken.

Dass - wie festgestellt - mehrfach Gespräche mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen erziehungsberechtigten Eltern stattgefunden haben, ergibt sich aus diversen Stellungnahmen, dem Protokoll der Ausschlusssitzung sowie auch aus einem mit "Gesprächsdokumentation mit Familie ..." bezeichneten Schreiben seitens des Direktors des BG/BRG XXXX vom 21.03.2019.Dass - wie festgestellt - mehrfach Gespräche mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen erziehungsberechtigten Eltern stattgefunden haben, ergibt sich aus diversen Stellungnahmen, dem Protokoll der Ausschlusssitzung sowie auch aus einem mit "Gesprächsdokumentation mit Familie ..." bezeichneten Schreiben seitens des Direktors des BG/BRG römisch 40 vom 21.03.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektionen wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektionen wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 idgF (SchUG), lauten wie folgt:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF (SchUG), lauten wie folgt:

Ausschluß eines Schülers

§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.Paragraph 49, (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.

(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Paragraph 47, Absatz 2, anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.

(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Absatz eins, bereits erreicht werden kann.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)(6) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird davon nicht berührt.

(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Absatz eins, nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Absatz 3, (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985.

Pflichten der Schüler

§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.Paragraph 43, (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 17,) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.

(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.Paragraph 47, (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (Paragraph 49, Absatz 2,) androhen.

(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Absatz eins und Paragraph 48, gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

3.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde auf, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde ging nachvollziehbar davon aus, dass das vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzte Verhalten - welches in einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitschüler und der Drohung "alle, die ihn bei der Polizei verpetzen, umzubringen" gipfelte - eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen insbesondere hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit (z.B. Versetzen eines Faustschlages auf den Hinterkopf eines Mitschülers, wutentbranntes Werfen von Pylonen durch den Turnsaal, Faustschlag gegen eine Gegenspieler beim Basketball, massive Drohungen gegen Mitschüler) und ihres Eigentums (z.B. Werfen der Federschachtel einer Mitschülerin aus dem Fenster) darstellt. Die vorgeschriebene Prognoseentscheidung, ob auch in Zukunft ein Verhalten des Beschwerdeführers zu erwarten sei, welches eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung der anderen Schülerinnen und Schüler darstellt (vgl. VwGH vom 31.01.1994, 93/10/0200), wurde durch die belangte Behörde vorgenommen und inhaltlich nachvollziehbar ausgeführt. Angesichts der mehrfachen fruchtlosen Ermahnungen und Belehrungen durch Lehrer sowie den Direktor, aber auch angesichts der zahlenmäßig deutlich ansteigenden disziplinären Verfehlungen und Pflichtverstöße durch den Beschwerdeführer ist nicht zu erwarten, dass eine langfristige Verhaltensänderung eintritt, zumal dieser bereits mehrfach "Besserung gelobte", eine tatsächliche Besserung seines Verhaltens aber - wenn überhaupt - nur kurzfristig und nicht nachhaltig eintrat.Die belangte Behörde ging nachvollziehbar davon aus, dass das vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzte Verhalten - welches in einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitschüler und der Drohung "alle, die ihn bei der Polizei verpetzen, umzubringen" gipfelte - eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen insbesondere hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit (z.B. Versetzen eines Faustschlages auf den Hinterkopf eines Mitschülers, wutentbranntes Werfen von Pylonen durch den Turnsaal, Faustschlag gegen eine Gegenspieler beim Basketball, massive Drohungen gegen Mitschüler) und ihres Eigentums (z.B. Werfen der Federschachtel einer Mitschülerin aus dem Fenster) darstellt. Die vorgeschriebene Prognoseentscheidung, ob auch in Zukunft ein Verhalten des Beschwerdeführers zu erwarten sei, welches eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung der anderen Schülerinnen und Schüler darstellt vergleiche VwGH vom 31.01.1994, 93/10/0200), wurde durch die belangte Behörde vorgenommen und inhaltlich nachvollziehbar ausgeführt. Angesichts der mehrfachen fruchtlosen Ermahnungen und Belehrungen durch Lehrer sowie den Direktor, aber auch angesichts der zahlenmäßig deutlich ansteigenden disziplinären Verfehlungen und Pflichtverstöße durch den Beschwerdeführer ist nicht zu erwarten, dass eine langfristige Verhaltensänderung eintritt, zumal dieser bereits mehrfach "Besserung gelobte", eine tatsächliche Besserung seines Verhaltens aber - wenn überhaupt - nur kurzfristig und nicht nachhaltig eintrat.

Es ist auch insoweit der belangten Behörde zu folgen, als diese im Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer die allgemeine körperliche Sicherheit (bzw. Integrität) deswegen missachtet, weil er seine Mitschüler bedroht und im Speziellen einen Mitschüler durch Gewaltanwendung am Körper verletzt hat. Wenn auch die zahlreichen Vorfälle isoliert betrachtet kein Höchstmaß an Schwere darstellen mögen, so lassen die dokumentierten Vorfälle in der Gesamtschau gesehen nicht auf eine positive Entwicklung im Verhalten des Beschwerdeführers hoffen. Die geschilderten Vorfälle ereigneten sich in immer kürzeren Intervallen und die Art und Weise des Vorgehens des Beschwerdeführers wurde tendenziell aggressiver, was schließlich in einer organisierten Gewaltanwendung gegen einen Mitschüler endete. Dies zeugt insgesamt von einer bestehenden und anhaltenden Gewaltbereitschaft, speziell gegenüber den Mitschülern und Mitschülerinnen des Beschwerdeführers.

3.2.3. Dem Beschwerdevorbringen, dass ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen wäre, ist insoweit nicht zu folgen, als nicht ersichtlich ist, zu welchem Beweisthema ein solcher Antrag gestellt wurde. Alleine die Begründung, dass die Prognosebeurteilung "keinesfalls durch eine Lehrerin bzw. eine zuständige Sachbearbeiterin ohne fundierte psychologische Expertise erfolgen" könne und dass "die Einschätzung eines Klassenvorstandes/Direktors wenig hilfreich" sei, vermag die Erforderlichkeit eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass die Einholung eines derartigen Gutachtens - anders als z. B. im Verfahren über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (vgl. § 8 Abs. 1 SchPflG) - in den hier einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes nicht zwingend vorgesehen ist, ist auch auszuführen, dass aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgeht, dass sich sowohl Lehrer als auch der Klassenvorstand und der Direktor mehrfach bemüht haben, die Situation anderweitig als durch einen Ausschluss zu lösen. Die Genannten haben sich eingehend mit dem Beschwerdeführer und den Vorfällen auseinandergesetzt und es ist somit davon auszugehen, dass diese - da sie den Beschwerdeführer schon vor einiger Zeit kennengelernt und dessen Entwicklung im Rahmen Ihrer Lehrtätigkeit mitverfolgt haben - durchaus in der Lage sind, das Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen und eine profunde, nachvollziehbare Prognoseentscheidung zu treffen.3.2.3. Dem Beschwerdevorbringen, dass ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen wäre, ist insoweit nicht zu folgen, als nicht ersichtlich ist, zu welchem Beweisthema ein solcher Antrag gestellt wurde. Alleine die Begründung, dass die Prognosebeurteilung "keinesfalls durch eine Lehrerin bzw. eine zuständige Sachbearbeiterin ohne fundierte psychologische Expertise erfolgen" könne und dass "die Einschätzung eines Klassenvorstandes/Direktors wenig hilfreich" sei, vermag die Erforderlichkeit eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass die Einholung eines derartigen Gutachtens - anders als z. B. im Verfahren über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG) - in den hier einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes nicht zwingend vorgesehen ist, ist auch auszuführen, dass aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgeht, dass sich sowohl Lehrer als auch der Klassenvorstand und der Direktor mehrfach bemüht haben, die Situation anderweitig als durch einen Ausschluss zu lösen. Die Genannten haben sich eingehend mit dem Beschwerdeführer und den Vorfällen auseinandergesetzt und es ist somit davon auszugehen, dass diese - da sie den Beschwerdeführer schon vor einiger Zeit kennengelernt und dessen Entwicklung im Rahmen Ihrer Lehrtätigkeit mitverfolgt haben - durchaus in der Lage sind, das Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen und eine profunde, nachvollziehbare Prognoseentscheidung zu treffen.

3.2.4. Die vorgelegte klinisch-psychologische Stellungnahme betreffend, aus der hervorgeht, dass ein Verbleiben an der Stammschule aus psychologischer Sicht sinnvoll wäre, um Konflikte miteinander zu lösen und Kompetenzen zu entwickeln, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht nur den zweiten Tatbestand für einen Schulausschluss gemäß § 49 Abs. 1 SchUG (dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen Personen), sondern auch den ersten in der zitierten Bestimmung genannten Tatbestand - nämlich die schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten als Schüler - verwirklicht hat, in dem er mehrfach seine Mitschüler und Mitschülerinnen in inadäquater Weise behandelt und auch die Unterrichtstätigkeit massiv beeinträchtigt hat. Diesbezüglich kam es zu mehrfachen Gesprächen zwischen dem Klassenvorstand bzw. dem Direktor und dem Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern, welche - wie schon mehrfach ausgeführt - wenn überhaupt nur zu einer kurzfristigen Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers führten. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen der belangten Behörde bzw. auch der Stammschule des Beschwerdeführers insoweit zu folgen, als diese nachvollziehbar und schlüssig ihre eingeleiteten und durchgeführten pädagogischen Maßnahmen und Mittel als ausgeschöpft ansehen. Auch die Abstimmung mit der Schulpsychologin hat zu keiner maßgeblichen Besserung der Situation bzw. des Verhaltens des Beschwerdeführers geführt. Die Schule hat somit zu Recht das Ende ihrer Einwirkungsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer erkannt und es ist zusammengefasst nicht davon auszugehen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers bei einem Verbleib an der Stammschule zum Besseren wenden wird.3.2.4. Die vorgelegte klinisch-psychologische Stellungnahme betreffend, aus der hervorgeht, dass ein Verbleiben an der Stammschule aus psychologischer Sicht sinnvoll wäre, um Konflikte miteinander zu lösen und Kompetenzen zu entwickeln, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht nur den zweiten Tatbestand für einen Schulausschluss gemäß Paragraph 49, Absatz eins, SchUG (dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen Personen), sondern auch den ersten in der zitierten Bestimmung genannten Tatbestand - nämlich die schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten als Schüler - verwirklicht hat, in dem er mehrfach seine Mitschüler und Mitschülerinnen in inadäquater Weise behandelt und auch die Unterrichtstätigkeit massiv beeinträchtigt hat. Diesbezüglich kam es zu mehrfachen Gesprächen zwischen dem Klassenvorstand bzw. dem Direktor und dem Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern, welche - wie schon mehrfach ausgeführt - wenn überhaupt nur zu einer kurzfristigen Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers führten. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen der belangten Behörde bzw. auch der Stammschule des Beschwerdeführers insoweit zu folgen, als diese nachvollziehbar und schlüssig ihre eingeleiteten und durchgeführten pädagogischen Maßnahmen und Mittel als ausgeschöpft ansehen. Auch die Abstimmung mit der Schulpsychologin hat zu keiner maßgeblichen Besserung der Situation bzw. des Verhaltens des Beschwerdeführers geführt. Die Schule hat somit zu Recht das Ende ihrer Einwirkungsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer erkannt und es ist zusammengefasst nicht davon auszugehen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers bei einem Verbleib an der Stammschule zum Besseren wenden wird.

Dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge bzw. laut Angaben der Mutter - nunmehr eine psychologische Betreuung in Anspruch nimmt ist begrüßenswert, ändert aber im Ergebnis nichts an der Situation, wie vorgängig angeführt.

3.2.5. Insoweit der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde den Antrag auf seine eigene Einvernahme bzw. auch die der erziehungsberechtigten Eltern stellt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und auch seine Eltern nachweislich im Verfahren, bzw. auch schon davor, mehrfach und ausführlich die Möglichkeit hatten, Stellung zu beziehen, wovon sie auch Gebraucht gemacht haben. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwieweit die Möglichkeit zu einer neuerlichen Stellungnahme Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren haben könnte.

3.2.6. Ebenso wenig geht aus dem diesbezüglich gestellten "Beweisantrag" hervor, inwieweit sich aus einer Exploration des Elternhauses des Beschwerdeführers maßgebliche, für das Verfahren ausschlaggebende Informationen gewinnen lassen könnten.

3.2.7. Ein gesonderter Abspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erübrigt sich durch die gegenständliche Sachentscheidung.

3.2.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,).

Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht und eine Durchführung von Amts wegen wurde aufgrund der vorgängigen Erwägungen als nicht erforderlich angesehen.

3.2.9. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Strichpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

3.3.4. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Ausschluss - Schulbesuch, Drohungen, Eigentumsdelikt, Fehlverhalten,
Gefährdung von Mitschülern, körperliche Sicherheit,
Körperverletzung, minderjähriger Schüler, Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2218510.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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