TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/21 W170 2202090-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.06.2019

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AVG §13 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W170 2202090-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt und beschließt durch den Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. 1159504808/170819686, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt und beschließt durch den Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. 1159504808/170819686, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.römisch eins. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Spruchpunkts III. wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchpunkts römisch drei. wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 12.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 12.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien illegal verlassen, um zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann zu kommen, da die Wirtschaftslage in Syrien sehr schlecht sei, die Situation in Syrien für junge Frauen gefährlich sei und sie in Österreich studieren wolle. Aufgrund der Situation habe ihre Familie entschieden, sie außer Landes zu bringen, damit sie sich in Österreich eine bessere Zukunft aufbauen könne. 2013 oder 2014 sowie ein zweites Mal zu einem späteren Zeitpunkt habe sie ein Drohschreiben an ihrer Wohnungstür gefunden, nachdem sie sich an Kurdendemonstrationen beteiligt habe. Sie habe jedoch keine Angst gehabt und sich davon nicht bedroht gefühlt.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei folgende, auf diese lautende, syrische Ausweise bzw. Dokumente vor:

* einen Personalausweis im Original;

* eine Kopie der Bestätigung der Eheschließung mit XXXX ;* eine Kopie der Bestätigung der Eheschließung mit römisch 40 ;

* Schulzeugnisse in Kopie und

* ein Familienbuch im Original.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.06.2018, erlassen am 28.06.2018, hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten (I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (II.) abgewiesen sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (III.). Unter einem wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (IV.).3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.06.2018, erlassen am 28.06.2018, hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten (römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten (römisch zwei.) abgewiesen sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (römisch drei.). Unter einem wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführende Partei einer konkreten, persönlichen, asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Syrien ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Sie lebe jedoch mit ihrem Ehemann, einem syrischen Staatsangehörigen und in Österreich anerkannten Flüchtling in einem gemeinsamen Haushalt, bei der Eheschließung sei keiner der beiden anwesend gewesen.

4. Mit am 23.07.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.4. Mit am 23.07.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe im April 2017 Syrien verlassen, da sie große Probleme hinsichtlich ihrer persönlichen Freiheit und Existenz als Frau und als Angehörige der Volksgruppe der Kurdinnen und Kurden hatte, sowie aufgrund der prekären Sicherheitslage. Bereits im Juni 2016 habe sie ihren seit einigen Jahren in Österreich aufhältigen Ehegatten geheiratet. Der beschwerdeführenden Partei sei aufgrund der ihr drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung Asyl zuzuerkennen; im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsste sie auch damit rechnen, ins Visier der syrischen Behörden zu geraten, da ihr eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde. Jedenfalls sei ihr aufgrund der nach wie vor katastrophalen Sicherheitslage in Syrien der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 27.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 28.02.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der beschwerdeführenden Partei antragsgemäß und mit verfahrensleitendem Beschluss eine 14-tägige Stellungnahmefrist eingeräumt und in weiterer Folge erstreckt.

7. Die Stellungnahme wurde am 04.04.2019 zur Post gegeben bzw. am 05.04.2019 per Fax eingebracht. In dieser wurden die in der Verhandlung vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt sowie angegeben, dass sich diese Verfolgung zwar nur auf das vom syrischen Regime kontrollierte Staatsgebiet erstrecke, der beschwerdeführenden Partei jedoch keine innerstaatliche Fluchtalternative im kurdisch kontrollierten Nordsyrien zur Verfügung stehe, da es keine Möglichkeit einer legalen Einreise gebe; weiters wurde eine als Gutachten bezeichnete Stellungnahme von Mag. Dr. Thomas SCHMIDINGER vom 04.04.2019 zur "Sicherheitslage in den Selbstverwalteten Gebieten Nord- und Ostsyrien" vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität der XXXX steht fest.1.1.1. römisch 40 ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität der römisch 40 steht fest.

1.1.2. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat am 12.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt.1.1.2. römisch 40 ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat am 12.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde römisch 40 mit im Spruch bezeichneten Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt.

1.1.3. XXXX ist in Österreich unbescholten.1.1.3. römisch 40 ist in Österreich unbescholten.

1.2. Zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei:

1.2.1. XXXX hat angegeben, aus der Stadt XXXX in der Nähe von Qamischli (Gouvernement al-Hasaka) zu stammen; dieses Vorbringen ist glaubhaft.1.2.1. römisch 40 hat angegeben, aus der Stadt römisch 40 in der Nähe von Qamischli (Gouvernement al-Hasaka) zu stammen; dieses Vorbringen ist glaubhaft.

1.2.2. Zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Partei war ihr Herkunftsort in der Hand der Kurden, zuvor hatten ab 2012 die al-Nusra-Front und die Freie Syrische Armee (FSA) die Macht in der Hand, von 2015 bis dato die Kurden. Der Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei befindet sich im von kurdischen Machthabern beherrschten Gebiet im Nordosten Syriens. In XXXX und Umgebung kann die syrische Regierung nicht auf XXXX zugreifen. Effektiv übt die syrische Regierung keine Kontrolle über diesen Teil des Landes aus, jedoch sind Teile von Qamischli in der Hand der Regierung, insbesondere der Flughafen.1.2.2. Zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Partei war ihr Herkunftsort in der Hand der Kurden, zuvor hatten ab 2012 die al-Nusra-Front und die Freie Syrische Armee (FSA) die Macht in der Hand, von 2015 bis dato die Kurden. Der Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei befindet sich im von kurdischen Machthabern beherrschten Gebiet im Nordosten Syriens. In römisch 40 und Umgebung kann die syrische Regierung nicht auf römisch 40 zugreifen. Effektiv übt die syrische Regierung keine Kontrolle über diesen Teil des Landes aus, jedoch sind Teile von Qamischli in der Hand der Regierung, insbesondere der Flughafen.

Im Herkunftsort bzw. -gebiet von XXXX findet kein bewaffneter Konflikt statt, nach ihren eigenen Angaben gibt es dort seit 2013/2014 keine kriegerischen Auseinandersetzungen mehr und sind solche dort auch für die nahe Zukunft (nach der gegenständlichen Entscheidung) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.Im Herkunftsort bzw. -gebiet von römisch 40 findet kein bewaffneter Konflikt statt, nach ihren eigenen Angaben gibt es dort seit 2013 aus 2014, keine kriegerischen Auseinandersetzungen mehr und sind solche dort auch für die nahe Zukunft (nach der gegenständlichen Entscheidung) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

1.2.3. XXXX könnte über den Grenzübergang Peshkhabour zwischen Irakisch-Kurdistan und den kurdisch kontrollierten Gebieten in Nordsyrien sicher und ohne belangt zu werden einreisen und somit ihr Herkunftsgebiet erreichen.1.2.3. römisch 40 könnte über den Grenzübergang Peshkhabour zwischen Irakisch-Kurdistan und den kurdisch kontrollierten Gebieten in Nordsyrien sicher und ohne belangt zu werden einreisen und somit ihr Herkunftsgebiet erreichen.

1.3. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Syriens durch die beschwerdeführende Partei und zu den mutmaßlichen Folgen einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien:

1.3.1. XXXX hat vorgebracht, dass sie Syrien verlassen habe, da die Wirtschaftslage in Syrien sehr schlecht sei, um zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann zu kommen, sowie da sie eine bessere Zukunft bzw. Ausbildung wolle.1.3.1. römisch 40 hat vorgebracht, dass sie Syrien verlassen habe, da die Wirtschaftslage in Syrien sehr schlecht sei, um zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann zu kommen, sowie da sie eine bessere Zukunft bzw. Ausbildung wolle.

Dieses Vorbringen ist glaubhaft.

1.3.2. XXXX hat weiters vorgebracht, aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen von Zivilisten bzw. der syrischen Regierung bedroht worden zu sein. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Darüberhinausgehende (persönliche) Verfolgung durch das syrische Regime hat XXXX nicht vorgebracht.1.3.2. römisch 40 hat weiters vorgebracht, aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen von Zivilisten bzw. der syrischen Regierung bedroht worden zu sein. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Darüberhinausgehende (persönliche) Verfolgung durch das syrische Regime hat römisch 40 nicht vorgebracht.

1.3.3. XXXX hat 2016 traditionell-islamisch eine Ehe mit XXXX geschlossen, 2017 wurde diese in Syrien gerichtlich bestätigt. XXXX kommt seit 2012 ("beruhend auf ethnischer Verfolgung und politischer Gesinnung") der Status des Asylberechtigten in Österreich zu, er war bei der Eheschließung nicht anwesend.1.3.3. römisch 40 hat 2016 traditionell-islamisch eine Ehe mit römisch 40 geschlossen, 2017 wurde diese in Syrien gerichtlich bestätigt. römisch 40 kommt seit 2012 ("beruhend auf ethnischer Verfolgung und politischer Gesinnung") der Status des Asylberechtigten in Österreich zu, er war bei der Eheschließung nicht anwesend.

1.3.4. Der Vater der beschwerdeführenden Partei ist 2012 bei einem Unfall verstorben. Die Mutter und der Zwillingsbruder der beschwerdeführenden Partei leben nach wie vor in XXXX . Dieser muss nicht zur YPG einrücken, da er der einzige Sohn der Familie ist. Das Wohnhaus gehört der Mutter. Ein Halbbruder der beschwerdeführenden Partei lebt in Qamischli, ein weiterer Halbruder sowie eine Halbschwester leben ebenfalls in XXXX . Keiner der genannten Verwandten hat Probleme mit den Kurden oder ist Mitglied der YPG. Es ist kein Grund zu sehen, warum XXXX nicht weiterhin im Kreise ihrer Familie in XXXX leben könnte.1.3.4. Der Vater der beschwerdeführenden Partei ist 2012 bei einem Unfall verstorben. Die Mutter und der Zwillingsbruder der beschwerdeführenden Partei leben nach wie vor in römisch 40 . Dieser muss nicht zur YPG einrücken, da er der einzige Sohn der Familie ist. Das Wohnhaus gehört der Mutter. Ein Halbbruder der beschwerdeführenden Partei lebt in Qamischli, ein weiterer Halbruder sowie eine Halbschwester leben ebenfalls in römisch 40 . Keiner der genannten Verwandten hat Probleme mit den Kurden oder ist Mitglied der YPG. Es ist kein Grund zu sehen, warum römisch 40 nicht weiterhin im Kreise ihrer Familie in römisch 40 leben könnte.

1.3.5. XXXX droht keine Verfolgung durch die kurdischen Machthaber in ihrem Herkunftsgebiet, insbesondere droht ihr keine Zwangsrekrutierung durch diese. XXXX droht auch keine geschlechtsspezifische Verfolgung in ihrem Herkunftsgebiet. XXXX droht in ihrem Herkunftsgebiet auch keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden, die dort die Macht innehaben.1.3.5. römisch 40 droht keine Verfolgung durch die kurdischen Machthaber in ihrem Herkunftsgebiet, insbesondere droht ihr keine Zwangsrekrutierung durch diese. römisch 40 droht auch keine geschlechtsspezifische Verfolgung in ihrem Herkunftsgebiet. römisch 40 droht in ihrem Herkunftsgebiet auch keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden, die dort die Macht innehaben.

1.3.6. Die Situation von Frauen in Syrien hängt stark von der Region ab. Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Die Situation von kurdischen Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens ist in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung besser. Frauen und Männer sind in der Regierung zu gleichen Teilen repräsentiert. Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, außer Einrichtungen, die nur für Frauen sind. Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, das die "Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens" vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen zu schützen und zu vertreten, in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden, und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden.

Frauen sind im politischen Leben der kurdischen Gebiete gut repräsentiert.

1.3.7. XXXX droht keine Verfolgung aufgrund ihrer Konfession in Syrien.1.3.7. römisch 40 droht keine Verfolgung aufgrund ihrer Konfession in Syrien.

1.3.8. XXXX ist am 04.04.2017 aus Sicht des syrischen Staates illegal aus Syrien ausgereist; sie ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses.1.3.8. römisch 40 ist am 04.04.2017 aus Sicht des syrischen Staates illegal aus Syrien ausgereist; sie ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses.

1.3.9. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch XXXX konnte dem syrischen Regime bzw. den kurdischen Kräften bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn XXXX dies selbst angibt.1.3.9. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch römisch 40 konnte dem syrischen Regime bzw. den kurdischen Kräften bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn römisch 40 dies selbst angibt.

1.3.10. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. durch andere Akteure, insbesondere durch die YPG, droht.1.3.10. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen römisch 40 in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. durch andere Akteure, insbesondere durch die YPG, droht.

1.3.11. XXXX droht im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch das syrische Regime oder die dortigen kurdischen Machthaber.1.3.11. römisch 40 droht im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch das syrische Regime oder die dortigen kurdischen Machthaber.

1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2019 zog XXXX durch ihre Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zurück. Es finden sich keine Hinweise, dass die durch eine Rechtsberaterin vertretene beschwerdeführende Partei die Beschwerden nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen haben.1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2019 zog römisch 40 durch ihre Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. zurück. Es finden sich keine Hinweise, dass die durch eine Rechtsberaterin vertretene beschwerdeführende Partei die Beschwerden nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen haben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Personalausweis, der im Original vorgelegt wurde und hinsichtlich dessen die Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat, dass die Personaldaten mit den von der beschwerdeführenden Partei angegebenen übereinstimmen, sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei.

2.1.2. Die Feststellungen zur rechtswidrigen Einreise nach Österreich, zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und zum diesbezüglich geführten Administrativverfahrens ergeben sich aus der Aktenlage.

2.1.3. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

2.2.1. Die Feststellungen unter 1.2.1. zum Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei gründen sich auf die diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden und diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen derselben.

Zu den Feststellungen zu 1.2.2.: Dass zum Zeitpunkt der Ausreise im Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei die Kurden die Macht in der Hand hatten, zuvor ab 2012 die al-Nusra-Front und die FSA, ab 2015 und seitdem die Kurden, ergibt sich aus den diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden und diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen der beschwerdeführenden Partei, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift der Verhandlung (in Folge: VH) S. 9) bzw. der diesbezüglichen Zusammenfassung des Richters in der Verhandlung (VH S. 11). Die aktuelle Verteilung der territorialen Macht sowie die Lage des Herkunftsorts XXXX im von kurdischen Machthabern beherrschten Gebiet im Nordosten Syriens ergibt sich aus https://syria.liveuamap.com/ (Stand: 19.06.2019). Dass die syrische Regierung in diesem Landesteil effektiv keine Kontrolle ausübt ergibt sich aus dem aktuellen LIB (S. 8f., 12f.), die Ausnahmen davon aus ebengenannter Karte. Dem widerspricht auch die beschwerdeführende Partei (insbesondere auch nicht in der Stellungnahme vom 04.04.2019) im Wesentlichen nicht, wenn diese darauf hinweist, dass der Flughafen von und Christengebiete in Qamischli sowie dortige Amtsgebäude vom Regime kontrolliert werden. Dies entspricht den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts. Aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei und des von ihr vorgelegten Gutachtens lässt sich aber nicht erkennen, dass 1. die beschwerdeführende Partei ihren Herkunftsort nicht erreichen kann - auf die Beschränkung des Bewegungsradius der beschwerdeführenden Partei kommt es nicht an - und 2. der Herkunftsort, also XXXX auch nur teilweise in der Hand des Regimes bzw. nicht in der Hand der Kurden ist.Zu den Feststellungen zu 1.2.2.: Dass zum Zeitpunkt der Ausreise im Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei die Kurden die Macht in der Hand hatten, zuvor ab 2012 die al-Nusra-Front und die FSA, ab 2015 und seitdem die Kurden, ergibt sich aus den diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden und diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen der beschwerdeführenden Partei, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift der Verhandlung (in Folge: VH) S. 9) bzw. der diesbezüglichen Zusammenfassung des Richters in der Verhandlung (VH S. 11). Die aktuelle Verteilung der territorialen Macht sowie die Lage des Herkunftsorts römisch 40 im von kurdischen Machthabern beherrschten Gebiet im Nordosten Syriens ergibt sich aus https://syria.liveuamap.com/ (Stand: 19.06.2019). Dass die syrische Regierung in diesem Landesteil effektiv keine Kontrolle ausübt ergibt sich aus dem aktuellen LIB (S. 8f., 12f.), die Ausnahmen davon aus ebengenannter Karte. Dem widerspricht auch die beschwerdeführende Partei (insbesondere auch nicht in der Stellungnahme vom 04.04.2019) im Wesentlichen nicht, wenn diese darauf hinweist, dass der Flughafen von und Christengebiete in Qamischli sowie dortige Amtsgebäude vom Regime kontrolliert werden. Dies entspricht den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts. Aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei und des von ihr vorgelegten Gutachtens lässt sich aber nicht erkennen, dass 1. die beschwerdeführende Partei ihren Herkunftsort nicht erreichen kann - auf die Beschränkung des Bewegungsradius der beschwerdeführenden Partei kommt es nicht an - und 2. der Herkunftsort, also römisch 40 auch nur teilweise in der Hand des Regimes bzw. nicht in der Hand der Kurden ist.

Dass im Herkunftsort bzw. -gebiet der beschwerdeführenden Partei kein bewaffneter Konflikt stattfindet (sowie die daran anschließende Prognose, dass dies auch in Zukunft nicht hinreichend wahrscheinlich ist) ergibt sich ebenso aus dieser Karte, die zeigt, dass in diesem Teil des Landes keine türkischen Militäroperationen oder Kämpfe zwischen kurdischen und Regierungseinheiten oder andere Kriegshandlungen stattfinden bzw. aus dem aktuellen LIB (S. 12, 19f.), sowie auch aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst (VH S. 9) dahingehend, dass in ihrem Herkunftsgebiet die letzten kriegerischen Auseinandersetzungen zuletzt ca. 2013/2014 stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei 2017 ausgereist ist, als nach ihren eigenen Angaben seit 3-4 Jahren an ihrem Herkunftsort keine kriegerischen Auseinandersetzungen mehr stattgefunden haben und sie selbst weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Krieg unmittelbar als Fluchtgrund angegeben hat.Dass im Herkunftsort bzw. -gebiet der beschwerdeführenden Partei kein bewaffneter Konflikt stattfindet (sowie die daran anschließende Prognose, dass dies auch in Zukunft nicht hinreichend wahrscheinlich ist) ergibt sich ebenso aus dieser Karte, die zeigt, dass in diesem Teil des Landes keine türkischen Militäroperationen oder Kämpfe zwischen kurdischen und Regierungseinheiten oder andere Kriegshandlungen stattfinden bzw. aus dem aktuellen LIB (S. 12, 19f.), sowie auch aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst (VH S. 9) dahingehend, dass in ihrem Herkunftsgebiet die letzten kriegerischen Auseinandersetzungen zuletzt ca. 2013 aus 2014, stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei 2017 ausgereist ist, als nach ihren eigenen Angaben seit 3-4 Jahren an ihrem Herkunftsort keine kriegerischen Auseinandersetzungen mehr stattgefunden haben und sie selbst weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Krieg unmittelbar als Fluchtgrund angegeben hat.

Auch im Gutachten des Dr. SCHMIDINGER wird auf die relativ gute innere Sicherheit in dem von den Kurden kontrollierten Gebieten hingewiesen, Hinweise, dass die im Gutachten unterstellten Probleme hinsichtlich der inneren Sicherheit das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei bzw. diese oder ihre Familie treffen könnten, haben sich nicht ergeben.

Auch ist nicht zu erkennen, warum sich die türkische Aggression auf XXXX beziehen sollte; zwar gibt es in der Stellungnahme Hinweise auf aggressive Äußerungen von türkischen Militärs, aber sind bis dato keine Angriffe der Türkei auf die Kurden in Kamishli vorgefallen oder Vorbereitungen zu erkennen, dass ein solcher unmittelbar bevorsteht. Dem steht vor allem entgegen, dass sich die Truppen der U.S.A. nichtr vollständig aus dem Kurdengebiet zurückziehen werden (Gutachten SCHMIDINGER, 5. Seite); ob Trump Glaubwürdigkeit eingebüßt hat oder nicht, ist hier ebenso nicht verfahrensrelevant, wie die fernere Zukunft des Herkunftsgebiets der beschwerdeführenden Partei, die (zumindest außerhalb der westlichen Welt, Russlands und Chinas) sich einer Prognose jedenfalls verschließt.Auch ist nicht zu erkennen, warum sich die türkische Aggression auf römisch 40 beziehen sollte; zwar gibt es in der Stellungnahme Hinweise auf aggressive Äußerungen von türkischen Militärs, aber sind bis dato keine Angriffe der Türkei auf die Kurden in Kamishli vorgefallen oder Vorbereitungen zu erkennen, dass ein solcher unmittelbar bevorsteht. Dem steht vor allem entgegen, dass sich die Truppen der U.S.A. nichtr vollständig aus dem Kurdengebiet zurückziehen werden (Gutachten SCHMIDINGER, 5. Seite); ob Trump Glaubwürdigkeit eingebüßt hat oder nicht, ist hier ebenso nicht verfahrensrelevant, wie die fernere Zukunft des Herkunftsgebiets der beschwerdeführenden Partei, die (zumindest außerhalb der westlichen Welt, Russlands und Chinas) sich einer Prognose jedenfalls verschließt.

Selbiges gilt für die Frage, ob die Provinz Kamishli von den Kurden in naher Zukunft dem Regime übergeben werden wird. Auch hier steht die Präsenz der U.S.-Truppen einem militärischen Eingreifen des Regimes gegenüber, das noch dazu in Idlib einen Feind zu bekämpfen hat. Diesbezüglich wurden keine Anhaltspunkte vorgebracht.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei über den Grenzübergang Peshkhabour einreisen und so ihr Herkunftsgebiet erreichen könnte, ergibt sich einerseits aus den aktuellen LIB (S. 67), nach dem dieser Grenzübergang de facto aktiv ist. Aus der in der Verhandlung ins Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, "SYRIEN - Einreisemöglichkeiten nach Syrien" vom 14.08.2018 ergibt sich, dass der Grenzübergang beidseitig von Kurden kontrolliert wird und für die Einreise das Einverständnis der dortigen Einheiten nötig ist (S. 2). Da die beschwerdeführende Partei durchgehend angegeben hat, mit den kurdischen Machthabern keine Probleme zu haben, der kurdischen Volksgruppe angehört und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass ihr in XXXX lebender Zwillingsbruder der kurdischen Armee Essen bringt und früher die Felder beschützt hat (VH S. 8), ist davon auszugehen, dass die Überquerung dieses Grenzübergangs der beschwerdeführenden Partei - gegebenenfalls nach Intervention des Bruders - hinreichend sicher möglich ist. Wenn die beschwerdeführende Partei darauf hinweist, dass der Grenzübergang Peshkhabour für zivilen Grenzverkehr im großen Ausmaß nicht geeignet sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser Formulierung ergibt, dass einzelne Personen, die kein Problem mit der YPG haben, diesbezüglich über den Grenzübergang einreisen können.Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei über den Grenzübergang Peshkhabour einreisen und so ihr Herkunftsgebiet erreichen könnte, ergibt sich einerseits aus den aktuellen LIB (S. 67), nach dem dieser Grenzübergang de facto aktiv ist. Aus der in der Verhandlung ins Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, "SYRIEN - Einreisemöglichkeiten nach Syrien" vom 14.08.2018 ergibt sich, dass der Grenzübergang beidseitig von Kurden kontrolliert wird und für die Einreise das Einverständnis der dortigen Einheiten nötig ist (S. 2). Da die beschwerdeführende Partei durchgehend angegeben hat, mit den kurdischen Machthabern keine Probleme zu haben, der kurdischen Volksgruppe angehört und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass ihr in römisch 40 lebender Zwillingsbruder der kurdischen Armee Essen bringt und früher die Felder beschützt hat (VH S. 8), ist davon auszugehen, dass die Überquerung dieses Grenzübergangs der beschwerdeführenden Partei - gegebenenfalls nach Intervention des Bruders - hinreichend sicher möglich ist. Wenn die beschwerdeführende Partei darauf hinweist, dass der Grenzübergang Peshkhabour für zivilen Grenzverkehr im großen Ausmaß nicht geeignet sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser Formulierung ergibt, dass einzelne Personen, die kein Problem mit der YPG haben, diesbezüglich über den Grenzübergang einreisen können.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

2.3.1. Das unter 1.3.1. festgestellte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Asylverfahren ergibt sich ebenso aus der Aktenlage.

Dass dieses Vorbringen glaubhaft ist, ergibt sich aus folgenden Gründen: Die beschwerdeführende Partei hat gleichbleibend und nachvollziehbar angegeben, dass sie nach Österreich habe kommen wollen um zusammen mit ihrem hier aufhältigen Ehemann zu leben, sowie auf der Suche nach einer besseren Zukunft und um eine Ausbildung zu machen, bzw. aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Syrien dieses verlassen habe. In der Erstbefragung gab sie dies als ausschließlichen Grund für ihre Ausreise an, wiederholte dies in der Einvernahme mit dem Zusatz, dass auch ihre Familie entschieden habe, sie deswegen außer Landes zu bringen, und gab auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (neben dem Verweis auf weitere Ausführungen) auf die Aufforderung, ihre Fluchtgründe abschließend zu schildern, an, sie sei hergekommen, weil ihr Mann bereits hier ist und sie eine bessere Zukunft bzw. Ausbildung wolle (VH S. 13).

2.3.2. Das unter 1.3.2. festgestellte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Asylverfahren ergibt sich ebenso aus der Aktenlage.

Dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus folgenden Gründen: Die beschwerdeführende Partei brachte erstmals in der Einvernahme vor der belangten Behörde und auch erst nach der dritten Nachfrage nach gegen sie gerichtete Bedrohungen vor, dass sie - zusätzlich zu ihrem bereits erläuterten, glaubhaften Vorbringen - ein- bis zweimal persönlichen Bedrohungen ausgesetzt worden wäre, da sie eines Tages nachdem sie sich an einer Kurdendemonstration beteiligt habe, ein Drohschreiben an ihrer Wohnungstür gefunden habe, in dem sie ermahnt worden sei, sich nie wieder an Demonstrationen zu beteiligen, da man sie ansonsten töten würde. Dies sei 2013 oder 2014 gewesen. Sie wisse nicht, von wem dieses Schreiben stamme, sie habe es zerrissen und weggeschmissen. Dies sei der einzige Vorfall gewesen. Nachgefragt, wieso sie zuerst von ein bis zwei Drohungen gesprochen habe, gab sie an, bei der zweiten Bedrohung handle es sich um eine Wiederholung des bereits geschilderten Vorfalls, nur eben zu einem späteren Zeitpunkt. Sie habe zweimal solche Briefe bekommen, aber nie Angst gehabt und sich nie bedroht gefühlt (Niederschrift der Einvernahme (in Folge: EV) S. 6). Diese Demonstrationen seien von politischen Parteien organisiert worden und hätten mehr soziale Gerechtigkeit für Kurden und die Freilassung von Öcalan gefordert. Sie habe zuletzt 2016 an einer Demonstration teilgenommen (EV S. 7).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur ihrer Teilnahme an Demonstrationen befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, das sei 2014 und 2015 gewesen und die Demonstrationen hätten sich gegen das syrische Regime gerichtet, nicht gegen die FSA oder die Kurden. In Österreich nehme sie nicht an Demonstrationen teil. Näher nachgefragt gab sie an, ein ihr unbekannter Zivilist habe sie bedroht, es sei die einzige Bedrohung gewesen. Danach gab sie im Widerspruch dazu an, sie sei von mehreren in Zivil gekleideten Personen verfolgt worden, die Demonstranten geschlagen hätten. Als sie demonstriert hätten, hätte es Kampfhandlungen zwischen den Kurden und der syrischen Regierung gegeben. (VH S. 11) Näher nachgefragt, ob sie jemals außerhalb dieser Demonstrationen eine Drohung bekommen hätte, gab sie an, sie habe einen Brief bekommen, dass sie nicht an Demonstrationen teilnehmen dürfe, sonst würde ihr und ihrer Familie etwas angetan, das sei nachgefragt 2015 gewesen und danach habe sie Angst gehabt und habe das Haus deswegen nur mit jemandem verlassen dürfen. Nachgefragt habe sie nur einen Brief bekommen. Auf den Vorhalt, dass sie in der Einvernahme angegeben hatte, zweimal solche Briefe bekommen zu haben und nie Angst gehabt zu haben, gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe bei der Einvernahme Angst gehabt zu sagen, dass sie Angst gehabt habe. Nochmals nachgefragt, ob sie jemals Probleme mit syrisch-staatlichen Stellen gehabt habe, gab die beschwerdeführende Partei an, die eben geschilderten Probleme gehabt zu haben, nicht zu wissen welche staatliche Stelle das gewesen sei, und dass Fotos von ihnen gemacht worden seien. (VH S. 12) Nach dem Umstand befragt, der unmittelbar zu ihrer Ausreise geführt habe, gab die beschwerdeführende Partei an, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei, nachdem sie bedroht worden sei. Ihr Mann habe ihr Leben gerettet und sie geheiratet (VH S. 13).

Die Angaben der beschwerdeführenden Partei sind in diesem Zusammenhang - wie oben dargestellt - widersprüchlich, wurden im Laufe des Verfahrens gesteigert und erwecken in einer Zusammenschau nicht den Eindruck, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich in ihrem Herkunftsgebiet aufgrund ihrer mutmaßlichen Teilnahme an Demonstrationen vom syrischen Regime verfolgt oder registriert worden ist: Es ist die Teilnahme der beschwerdeführenden Partei an den Demonstrationen nicht glaubhaft, weil der Zeitpunkt, wann diese stattgefunden haben sollen (2013 oder 2014 oder 2015 oder zuletzt 2016), als auch das "Thema" der Demonstration (für soziale Gerechtigkeit und für Öcalan bzw. gegen die Regierung und gegen Assad) in den verschiedenen Einvernahmen unterschiedlich angegeben hat. Im Unterschied zu ihren anderen Vorbringen - etwa hinsichtlich ihres Ehemannes oder ihrer anderen Ausreisegründe, die sie wohl gleichbleibend anzugeben vermochte - war ihr Vorbringen zu diesem Punkt so widersprüchlich, dass sie dies bei beinahe jeder Nachfrage etwas anderes vorbrachte. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Drohung oder Drohungen oder Verfolgung brachte sie widersprüchlich und wesentlich abweichend vor, einmal, zweimal oder dreimal schriftlich und/oder tätlich bedroht oder geschlagen oder fotografiert worden zu sein, von einem oder mehreren Zivilisten oder Personen in Zivil, die sie jedenfalls einer staatlichen Stelle zurechnete, jedoch nicht angeben könne, welcher. Auch der Widerspruch in ihren Angaben, sie habe sich entweder überhaupt nicht gefürchtet oder so sehr, dass sie nicht mehr alleine das Haus habe verlassen können, und sich darüber hinaus in der Einvernahme vor der belangten Behörde so sehr gefürchtet habe, dass sie dies nicht habe angeben können, sind nicht nachvollziehbar. Auch sei der Inhalt der vermeintlichen Drohbriefe (oder des vermeintlichen Drohbriefes) entweder - je nach Aussage - gewesen, dass sie getötet würde, oder ihr und ihrer Familie etwas angetan werde. Selbst wenn sie solche Drohbriefe bekommen und große Angst gehabt hätte, ist unverständlich, wieso sie auch danach noch an Demonstrationen (nach eigenen Angaben zuletzt 2016) teilgenommen haben soll, zumal sie nach eigenen Angaben nur mit Freunden einfach mitgegangen sei (VH S. 12) und auch in Österreich (im Gegensatz etwa zu ihrem Mann (VH S. 15)) nicht an Demonstrationen teilnimmt (VH S. 11), was keine besonders hohe politische Überzeugung indiziert, aufgrund derer man sich selbst unter der Annahme etwa großer Gefahr noch politisch betätigen würde. Weiters ist auch ihre Angabe, ihr Mann habe ihr Leben gerettet und sie geheiratet, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei, nachdem sie bedroht worden sei (VH S. 13) nicht in Einklang zu bringen mit der Bedrohung, die 2013 oder 2014 oder 2015 gewesen sei, da sie erst 2016 bzw. 2017 die Ehe geschlossen wurde und dazwischen bis zu mehreren Jahren vergingen. Auch ist darauf zu verweisen, dass - auch unter der Voraussetzung von Kämpfen - nach eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und wie unter 1.2. festgestellt, der Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei ab 2012 von der al-Nusra-Front und der FSA, ab 2015 von den Kurden beherrscht wurde und nicht vom syrischen Regime, wiewohl - mangels näherer Zeitangaben der beschwerdeführenden Partei - nicht genau festgestellt werden kann, wann eigentlich diese Bedrohung stattgefunden habe, was die Zuordnung der Machthaber erschwert.

Dass eine darüber hinausgehende Verfolgung nicht vorgebracht wurde, ergibt sich aus der Aktenlage.

2.3.3. Die Feststellungen (zu 1.3.3.) zur traditionellen Eheschließung zwischen der beschwerdeführenden Partei und XXXX ergeben sich aus den diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren und den vorgelegten Dokumenten. Dass, wann und warum XXXX in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt ergibt sich aus den diesbezüglich von der belangten Behörde vorgelegten, ins Verfahren eingeführten, Aktenteilen (Bescheid, Zustellnachweis, Aktenvermerk über die Zuerkennung). Dass XXXX bei der Eheschließung nicht anwesend war ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der beschwerdeführenden Partei und von XXXX .2.3.3. Die Feststellungen (zu 1.3.3.) zur traditionellen Eheschließung zwischen der beschwerdeführenden Partei und römisch 40 ergeben sich aus den diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren und den vorgelegten Dokumenten. Dass, wann und warum römisch 40 in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt ergibt sich aus den diesbezüglich von der belangten Behörde vorgelegten, ins Verfahren eingeführten, Aktenteilen (Bescheid, Zustellnachweis, Aktenvermerk über die Zuerkennung). Dass römisch 40 bei der Eheschließung nicht anwesend war ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der beschwerdeführenden Partei und von römisch 40 .

2.3.4. Die Feststellungen (zu 1.3.4.) zu den Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die im Wesentlichen mit ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren im Einklang sind. Jedenfalls leben noch mehrere Geschwister und ihre Mutter in XXXXXXXX und Qamischli, mit denen die beschwerdeführende Partei auch im Falle ihrer Rückkehr weiterhin im Familienverband leben könnte und daher nicht alleinstehend wäre.

Die Argumentation in der Stellungnahme vom 04.04.2019, der Vater würde wegen der Hochzeit der beschwerdeführenden Partei eine Rückkehr in sein Haus ablehnen, ist im Lichte dessen, dass der Vater nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei 2012 verstorben sei, irrelevant und zeigt, dass die beschwerdeführende Partei offensichtlich jede Tatsache behaupten würde, die zu einer positiven Entscheidung führen könnte.

2.3.5. Die Feststellung zu 1.3.5., dass der beschwerdeführenden Partei keine Verfolgung durch die kurdischen Machthaber droht, ergibt sich daraus, dass die beschwerdeführende Partei dies selbst und gleichbleibend im Verfahren angegeben hat und sich auch aus den Länderberichten dahingehend nichts ergibt. Insbesondere hat die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch angegeben, in Syrien keinen Militärdienst abgeleistet zu haben und auch von den Kurden nicht dazu aufgefordert worden zu sein (VH S. 10).

2.3.6. Die Feststellung zu 1.3.6., dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsgebiet keine geschlechtsspezifische Verfolgung droht, baut auf den nachfolgenden Feststellungen aus dem aktuellen LIB hinsichtlich der Situation von kurdischen Frauen in kurdischen Gebieten auf (S. 55, 62). Dass der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Eigenschaft als Kurdin in dem Gebiet, in dem Kurden hauptsächlich die Macht innehaben, keine Verfolgung droht, ergibt sich von selbst und wurde auch nicht vorgebracht.

2.3.7. Dass der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Konfession in Syrien keine Verfolgung droht (Feststellung 1.3.7.), ergibt sich daraus, dass die beschwerdeführende Partei weder angegeben hat, dass sie deswegen verfolgt wurde oder ihr eine solche Verfolgung gedroht hat und auch nicht erkennbar ist, dass ein solches Risiko bestehen würde.

2.3.8. Die Feststellung (zu 1.3.8.), dass die beschwerdeführende Partei aus syrischer Sicht illegal aus Syrien ausgereist ist, ergibt sich daraus, dass sie nach eigenen Angaben über die syrisch-irakische Grenze überquert hat, ohne kontrolliert zu werden. Dass sie nicht im Besitz eines Reisepasses ist, ergibt sich aus der Aktenlage.

2.3.9. Dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch die beschwerdeführende Partei weder dem syrischen Regime noch der YPG bis dato bekannt geworden ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese nicht öffentlich wurde und es den österreichischen Behörden untersagt ist, die Daten der beschwerdeführenden Partei den syrischen Behörden zu übermitteln (Feststellung 1.3.9.).

2.3.10. Dass keine anderen Gründe erkennbar sind, aus denen der beschwerdeführenden Partei in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime droht ergibt sich daraus, dass solche von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wurden und im Laufe des Ermittlungsverfahrens auch nicht hervorgekommen sind.

2.3.11. Dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch das syrische Regime oder die dortigen kurdischen Machthaber droht ergibt sich einerseits aus einer Zusammenschau der obigen Feststellungen, genauer, dass der beschwerdeführenden Partei unabhängig vom festgestellten Mangel an asylrelevanter Verfolgung auch keine andere, nicht asylrelevante Verfolgung oder Gefahr durch das syrische Regime oder die dortigen kurdischen Machthaber droht, von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wurde und im Ermittlungsverfahren auch nicht hervorgekommen ist.

2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I.Zu A) römisch eins.

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.

Vorerst ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Vorerst ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

Nach den Feststellungen wurde diese vor ihrer Ausreise aus Syrien nicht verfolgt und hat dieser eine Verfolgung auch nicht gedroht.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Syrien in ihr Herkunftsgebiet Verfolgung drohen würde. Dass auch eine solche Verfolgung relevant ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Tatsachenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten ist.

Hiezu wäre je nach Feststellungen gegebenenfalls die Frage zu lösen, ob hier nur Verfolgung im Herkunftsgebiet relevant ist - das heißt die beschwerdeführende Partei im Herkunftsgebiet hätte weiterhin ohne Verfolgung leben können, wenn sie dieses nicht aus welchem Grund auch immer, verlassen hätte - oder ob dieses Herkunftsgebiet für diese auch faktisch erreichbar sein muss; allerdings stellt sich die Frage nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nur im Rahmen der Alternativbegründung.

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, ihr drohe in Syrien Verfolgung durch den syrischen Staat, da sie an Demonstrationen teilgenommen habe und mit einem Oppositionellen verheiratet sei. Außerdem drohe ihr als alleinstehender junger Frau in Syrien geschlechtsspezifische Verfolgung. Gemäß den Feststellungen kann die beschwerdeführende Partei allerdings einerseits XXXX hinreichend sicher und ohne Kontakt mit dem Regime erreichen. Dort hat das syrische Regime keinen Zugriff auf sie. Dass die Einreise aus Sicht des syrischen Regimes nicht rechtmäßig ist, ist nicht relevant, weil das syrische Regime die beschwerdeführende Partei diesbezüglich nicht belangen kann. Sicher ist die Einreise über den Grenzübergang Peshkhabour, ebenso wie die Reise durch die kurdisch beherrschten Gebiete.Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, ihr drohe in Syrien Verfolgung durch den syrischen Staat, da sie an Demonstrationen teilgenommen habe und mit einem Oppositionellen verheiratet sei. Außerdem drohe ihr als alleinstehender junger Frau in Syrien geschlechtsspezifische Verfolgung. Gemäß den Feststellungen kann die beschwerdeführende Partei allerdings einerseits römisch 40 hinreichend sicher und ohne Kontakt mit dem Regime erreichen. Dort hat das syrische Regime keinen Zugriff auf sie. Dass die Einreise aus Sicht des syrischen Regimes nicht rechtmäßig ist, ist nicht relevant, weil das syrische Regime die beschwerdeführende Partei diesbezüglich nicht belangen kann. Sicher ist die Einreise über den Grenzübergang Peshkhabour, ebenso wie die Reise durch die kurdisch beherrschten Gebiete.

Ebenso ist die "unzumutbare Beschränkung des Bewegungsradius" der beschwerdeführenden Partei nicht relevant, weil ihr Herkunfsgebiet XXXX in der Hand der Kurden ist, sie sich dort frei bewegen kann und daher von einer "unzumutbare Beschränkung des Bewegungsradius" nicht gesprochen werden kann.Ebenso ist die "unzumutbare Beschränkung des Bewegungsradius" der beschwerdeführenden Partei nicht relevant, weil ihr Herkunfsgebiet römisch 40 in der Hand der Kurden ist, sie sich dort frei bewegen kann und daher von einer "unzumutbare Beschränkung des Bewegungsradius" nicht gesprochen werden kann.

Im Kurdengebiet droht ihr als kurdischer Frau auch keine geschlechtsspezifische Verfolgung, und ist sie darüber hinaus nicht alleinstehend, weil dort noch ihre Mutter und mehrere Geschwister wohnen.

Folglich hat der vorgebrachte Verfolger - das syrische Regime - im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei keinen Zugriff auf diese und droht der beschwerdeführenden Partei dort auch keine andere asylrelevante Verfolgung.

Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die beschwerdeführende Partei zwar im Herkunftsgebiet nicht verfolgt werden würde aber dieses nicht hinreichend sicher und legal erreichen kann, ist auf folgendes hinzuweisen:

Nach Art. 8 der EU-Status-Richtlinie (2011/95/EU) können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaften Schaden gemäß Artikel 7 hat, und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.Nach Artikel 8, der EU-Status-Richtlinie (2011/95/EU) können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaften Schaden gemäß Artikel 7 hat, und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Gemäß § 11 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG allerdings auch erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaates Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG allerdings auch erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaates Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 GFK droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliegen.

Es stellen also Gesetz und implizit die Rechtsprechung nur im Hinblick auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf die Erreichbarkeit dieser ab, dies im Gegensatz zum Herkunftsgebiet; verfahrensrelevant ist hier jedenfalls nicht die Frage, ob § 11 AsylG die Erreichbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative vom Herkunftsort oder von Österreich bezieht.Es stellen also Gesetz und implizit die Rechtsprechung nur im Hinblick auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf die Erreichbarkeit dieser ab, dies im Gegensatz zum Herkunftsgebiet; verfahrensrelevant ist hier jedenfalls nicht die Frage, ob Paragraph 11, AsylG die Erreichbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative vom Herkunftsort oder von Österreich bezieht.

Somit ist jedoch auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 Abs. 1 AsylG nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu prüfen, wenn keine Verfolgung im Herkunftsgebiet vorliegt; eine innerstaatliche Fluchtalternative kann nur eine andere Region sein. Daher ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Erreichbarkeit der Herkunftsregion, wenn dort keine Verfolgung vorliegt und vorlag, in diesem Sinne nicht zu prüfen.Somit ist jedoch auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu prüfen, wenn keine Verfolgung im Herkunftsgebiet vorliegt; eine innerstaatliche Fluchtalternative kann nur eine andere Region sein. Daher ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Erreichbarkeit der Herkunftsregion, wenn dort keine Verfolgung vorliegt und vorlag, in diesem Sinne nicht zu prüfen.

Nicht auf die Erreichbarkeit des (sicheren) Herkunftsortes abzustellen, scheint auch sachgerecht zu sein, wenn der Asylwerber diesen aus asylfremden Motiven verlässt; dies ist - sowohl hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten als auch der des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird - von der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wird oder nicht, weil diese etwa gegen Art. 3 EMRK verstößt, klar zu trennen.Nicht auf die Erreichbarkeit des (sicheren) Herkunftsortes abzustellen, scheint auch sachgerecht zu sein, wenn der Asylwerber diesen aus asylfremden Motiven verlässt; dies ist - sowohl hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten als auch der des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird - von der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wird oder nicht, weil diese etwa gegen Artikel 3, EMRK verstößt, klar zu trennen.

Der beschwerdeführenden Partei ist auch - unabhängig von der rechtlichen Qualität der Eheschließung zwischen XXXX und ihr, da nicht beide Ehepartner anwesend waren, deren rechtliche Bewertung aus nachfolgenden Gründen dahingestellt bleiben kann - nicht im Familienverfahren gemäß §34 AsylG als Ehefrau eines in Österreich Asylberechtigten Asyl zuzuerkennen, weil diese Heirat nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG vor der Einreise des XXXX nach Österreich bestanden hat, sondern erst danach geschlossen wurde.Der beschwerdeführenden Partei ist auch - unabhängig von der rechtlichen Qualität der Eheschließung zwischen römisch 40 und ihr, da nicht beide Ehepartner anwesend waren, deren rechtliche Bewertung aus nachfolgenden Gründen dahingestellt bleiben kann - nicht im Familienverfahren gemäß §34 AsylG als Ehefrau eines in Österreich Asylberechtigten Asyl zuzuerkennen, weil diese Heirat nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG vor der Einreise des römisch 40 nach Österreich bestanden hat, sondern erst danach geschlossen wurde.

3.2 . Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Allerdings hat nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Drittstaatsangehöriger nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).Allerdings hat nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Drittstaatsangehöriger nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).

Nach der Statusrichtlinie sind vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 MRK.Nach der Statusrichtlinie sind vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, MRK.

Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK" bedeuten würde, ist (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 MRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht. Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie entgegen der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 4.10.2018, C-652/16 und EuGH 18.12.2014, C-542/13) und somit fehlerhaft umgesetzt.Aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK" bedeuten würde, ist (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, MRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht. Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie entgegen der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 4.10.2018, C-652/16 und EuGH 18.12.2014, C-542/13) und somit fehlerhaft umgesetzt.

Dem nationalen Gesetzgeber ist es - auch unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen. Die Erlassung oder Beibehaltung günstigerer Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat, die - unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - über den Maßstab für die Gewährung von subsidiären Schutz hinausgehen, hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, ausdrücklich als unionsrechts- bzw. richtlinienwidrig angesehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art. 3 MRK gestützt sind. Zur letztgenannten Voraussetzung (lit. c) des Art 15 der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.Dem nationalen Gesetzgeber ist es - auch unter Berufung auf Artikel 3, der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen. Die Erlassung oder Beibehaltung günstigerer Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat, die - unter Berufung auf Artikel 3, der Statusrichtlinie - über den Maßstab für die Gewährung von subsidiären Schutz hinausgehen, hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, ausdrücklich als unionsrechts- bzw. richtlinienwidrig angesehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Artikel 3, MRK gestützt sind. Zur letztgenannten Voraussetzung (Litera c,) des Artikel 15, der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" vergleiche EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.

30. Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M¿Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Diesen Unterschied zwischen der Gewährung von subsidiärem Schutz einerseits und der Non-refoulement-Entscheidung andererseits hat der EuGH im zeitgleichen Urteil C-562/13, Abdida, nochmals klargestellt (vgl. Rn. 33). In seinem Urteil vom 24. April 2018, C-353/16, MP, Rn. 45 und 46, hat der EuGH diese Sichtweise bestätigt. Er führte nochmals aus, dass der Schutz vor Ausweisung nach Art. 3 MRK auch unter Berücksichtigung von Art. 4 der GRC (Non-refoulement) von der Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie zu unterscheiden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten (vgl. etwa jüngst EuGH 7.8.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. jüngst EuGH 4.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. jüngst EuGH 11.9.2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN) . Siehe zu alledem: VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106.30. Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M¿Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Diesen Unterschied zwischen der Gewährung von subsidiärem Schutz einerseits und der Non-refoulement-Entscheidung andererseits hat der EuGH im zeitgleichen Urteil C-562/13, Abdida, nochmals klargestellt vergleiche Rn. 33). In seinem Urteil vom 24. April 2018, C-353/16, MP, Rn. 45 und 46, hat der EuGH diese Sichtweise bestätigt. Er führte nochmals aus, dass der Schutz vor Ausweisung nach Artikel 3, MRK auch unter Berücksichtigung von Artikel 4, der GRC (Non-refoulement) von der Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie zu unterscheiden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten vergleiche etwa jüngst EuGH 7.8.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen vergleiche jüngst EuGH 4.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist vergleiche jüngst EuGH 11.9.2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN) . Siehe zu alledem: VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106.

Wie festgestellt droht der beschwerdeführenden Partei weder durch den syrischen Staat noch durch die kurdischen Machthaber in ihrem Herkunftsgebiet ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 Status-RL und befindet sich wie festgestellt dasselbe Herkunftsgebiet auch in keinem bewaffneten Konflikt. Demnach ist des dem Bundesverwaltungsgericht jedoch verwehrt, der beschwerdeführenden Partei den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dies auch nicht bedeutet, dass eine Rückkehrentscheidung nicht aus anderen Gründen gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde, was im gegenständlichen Fall jedoch aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht zu prüfen war.Wie festgestellt droht der beschwerdeführenden Partei weder durch den syrischen Staat noch durch die kurdischen Machthaber in ihrem Herkunftsgebiet ernsthafter Schaden im Sinne des Artikel 15, Status-RL und befindet sich wie festgestellt dasselbe Herkunftsgebiet auch in keinem bewaffneten Konflikt. Demnach ist des dem Bundesverwaltungsgericht jedoch verwehrt, der beschwerdeführenden Partei den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dies auch nicht bedeutet, dass eine Rückkehrentscheidung nicht aus anderen Gründen gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde, was im gegenständlichen Fall jedoch aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht zu prüfen war.

Hinsichtlich der Frage der Erreichbarkeit und deren Relevanz wird auf die Ausführungen unter 3.1. verwiesen, das Bundesverwaltungsgericht bemüht die oben ausgeführte Argumentation auch im Hinblick auf § 8 AsylG als Alternativbegründung.Hinsichtlich der Frage der Erreichbarkeit und deren Relevanz wird auf die Ausführungen unter 3.1. verwiesen, das Bundesverwaltungsgericht bemüht die oben ausgeführte Argumentation auch im Hinblick auf Paragraph 8, AsylG als Alternativbegründung.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der Zuerkennung der subsidiär Schutzberechtigten ist daher abzuweisen.

Zu A) II.Zu A) römisch zwei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da in der Verhandlung vom 28.02.2019 nunmehr die Beschwerde gegen einen Spruchpunkt von der im Spruch genannten Vertreterin der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurde, ist das Verfahren in dieser Hinsicht einzustellen.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren in diesem Spruchpunkt beendet, der im Spruch genannte Bescheid in diesem Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung in ihrer Hauptbegründung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung in ihrer Hauptbegründung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Sofern das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertritt, die Prüfung der Erreichbarkeit des Herkunftsorts sei auf die Anwendung der innerstaatlichen Fluchtalternative beschränkt, zu der es bislang keine höchstgerichtliche Judikatur gibt, sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nur um die Alternativbegründung handelt, sodass im Lichte der Hauptbegründung die Revision unzulässig ist.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor Verfolgung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Beschwerdezurückziehung, Ehe,
Einstellung, Familienangehöriger, Familienverfahren, Fluchtgründe,
Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, inländische
Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, mündliche
Verhandlung, real risk, reale Gefahr, subsidiärer Schutz,
Verfahrenseinstellung, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,
wohlbegründete Furcht, Zeitpunkt, Zurückziehung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2202090.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten