Entscheidungsdatum
25.06.2019Norm
AVG §13 Abs8Spruch
W221 2182155-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 30.10.2017, Zl. BMJ-3000468/0003-II 4/b/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 30.10.2017, Zl. BMJ-3000468/0003-II 4/b/2017, zu Recht erkannt:
A)
1.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, insoweit damit der Antrag "vom 30.07.2015 auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens zur Feststellung des Besoldungsdienstalters" abgewiesen wird, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.1.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, insoweit damit der Antrag "vom 30.07.2015 auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens zur Feststellung des Besoldungsdienstalters" abgewiesen wird, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
2.) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid, insoweit damit der Antrag auf "Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 13 Abs. 8 AVG auf Festsetzung des Besoldungsdienstalters" abgewiesen wird, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.2.) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid, insoweit damit der Antrag auf "Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG auf Festsetzung des Besoldungsdienstalters" abgewiesen wird, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 21.02.2012 wurde sein Vorrückungsstichtag durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit 26.12.1990 ermittelt und darauf hingewiesen, dass dies keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke.
Der Beschwerdeführer beantragte am 21.05.2013 die Nachzahlung der Fehlbeträge und die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit seiner Bezüge. Begründend wird in dem Antrag ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zwar sein Vorrückungsstichtag diskriminierungsfrei neu berechnet und um etwas drei Jahre vorverlegt worden sei. Jedoch sei durch § 8 Abs. 1 Gehaltsgesetz idF BGBl. I 82/2010 die Geltungsdauer der Gehaltsstufe 1 von zwei Jahren auf fünf Jahre verlängert worden. Dieses Vorgehen verstoße jedoch gegen Gemeinschaftsrecht, weshalb der Beschwerdeführer einen Anspruch auf den Ausgleich der in den Bezügen bislang eingetretenen Verkürzung durch Nachzahlung habe.Der Beschwerdeführer beantragte am 21.05.2013 die Nachzahlung der Fehlbeträge und die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit seiner Bezüge. Begründend wird in dem Antrag ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zwar sein Vorrückungsstichtag diskriminierungsfrei neu berechnet und um etwas drei Jahre vorverlegt worden sei. Jedoch sei durch Paragraph 8, Absatz eins, Gehaltsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, die Geltungsdauer der Gehaltsstufe 1 von zwei Jahren auf fünf Jahre verlängert worden. Dieses Vorgehen verstoße jedoch gegen Gemeinschaftsrecht, weshalb der Beschwerdeführer einen Anspruch auf den Ausgleich der in den Bezügen bislang eingetretenen Verkürzung durch Nachzahlung habe.
Mit Bescheid vom 23.12.2013 wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH, welcher vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.09.2013, EU 2013/0005-1 (2013/12/76), angerufen wurde, gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Mit Bescheid vom 23.12.2013 wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH, welcher vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.09.2013, EU 2013/0005-1 (2013/12/76), angerufen wurde, gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 30.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens und die Änderung seines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 13 Abs. 8 AVG auf Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§ 12 GehG). Begründend führte er aus, dass sein Vorrückungsstichtag bereits "rechtsgültig" mit 26.12.1990 diskriminierungsfrei festgestellt worden sei und er nun begehre, dass dieser als Grundlage für die diskriminierungsfreie Neueinstufung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters verwendet werde. Er beantrage die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters im Sinne der geltenden Rechtslage sowie die Neuberechnung und Nachzahlung der aufgrund der Diskriminierung vorenthaltenen Bezüge, der daraus erwachsenen Differenz in der Abgeltung der Überstunden und die diskriminierungsfreie künftige Bezugsgewährung.Mit Schreiben vom 30.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens und die Änderung seines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG auf Festsetzung des Besoldungsdienstalters (Paragraph 12, GehG). Begründend führte er aus, dass sein Vorrückungsstichtag bereits "rechtsgültig" mit 26.12.1990 diskriminierungsfrei festgestellt worden sei und er nun begehre, dass dieser als Grundlage für die diskriminierungsfreie Neueinstufung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters verwendet werde. Er beantrage die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters im Sinne der geltenden Rechtslage sowie die Neuberechnung und Nachzahlung der aufgrund der Diskriminierung vorenthaltenen Bezüge, der daraus erwachsenen Differenz in der Abgeltung der Überstunden und die diskriminierungsfreie künftige Bezugsgewährung.
Am 29.02.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein.
Mit Bescheid vom 05.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens und auf Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 13 Abs. 8 AVG auf Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 GehG idF BGBl. I 32/2015 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 05.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens und auf Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG auf Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016, W221 2126610-1/3E, stattgegeben wurde und der angefochtene Bescheid, insoweit damit der Antrag auf "Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 13 Abs. 8 AVG auf Festsetzung des Besoldungsdienstalters" zurückgewiesen wird, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass zufolge des Wegfalls des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Aussetzungsgrundes das fortzusetzende Verfahren tatsächlich durch die erfolgte Bescheiderlassung bereits fortgesetzt wurde. Einen gesonderten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch die Partei des Verwaltungsverfahrens kennt das Gesetz demgegenüber nicht. Die belangte Behörde habe den Fortsetzungsantrag daher zu Recht zurückgewiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016, W221 2126610-1/3E, stattgegeben wurde und der angefochtene Bescheid, insoweit damit der Antrag auf "Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG auf Festsetzung des Besoldungsdienstalters" zurückgewiesen wird, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass zufolge des Wegfalls des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Aussetzungsgrundes das fortzusetzende Verfahren tatsächlich durch die erfolgte Bescheiderlassung bereits fortgesetzt wurde. Einen gesonderten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch die Partei des Verwaltungsverfahrens kennt das Gesetz demgegenüber nicht. Die belangte Behörde habe den Fortsetzungsantrag daher zu Recht zurückgewiesen.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde aber auch den Antrag auf Änderung des ursprünglichen Antrages vom 21.05.2013 gemäß § 13 Abs. 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG könne ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, soweit die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Die Behörde sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass es aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage unzulässig ist, dass der Beschwerdeführer eine Antragsänderung begehrt. Die Behörde habe im Falle der Antragsänderung zu prüfen, ob dieser Antrag die Sache ihrem Wesen nach ändert. Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Wesensänderung vorliegt, hat sie den Änderungsantrag abzuweisen und über den ursprünglichen Antrag abzusprechen. Würde keine Wesensänderung eintreten, hat sie über den neuen Antrag anzusprechen. Die Zurückweisung sei daher in diesem Punkt ersatzlos zu beheben.Darüber hinaus habe die belangte Behörde aber auch den Antrag auf Änderung des ursprünglichen Antrages vom 21.05.2013 gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG könne ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, soweit die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Die Behörde sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass es aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage unzulässig ist, dass der Beschwerdeführer eine Antragsänderung begehrt. Die Behörde habe im Falle der Antragsänderung zu prüfen, ob dieser Antrag die Sache ihrem Wesen nach ändert. Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Wesensänderung vorliegt, hat sie den Änderungsantrag abzuweisen und über den ursprünglichen Antrag abzusprechen. Würde keine Wesensänderung eintreten, hat sie über den neuen Antrag anzusprechen. Die Zurückweisung sei daher in diesem Punkt ersatzlos zu beheben.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den im Spruch genannten Bescheid vom 30.10.2017 und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.07.2015 auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens zur Feststellung des Besoldungsdienstalters sowie auf Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 13 Abs. 8 AVG (Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß § 12 GehG) gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 GehG ab.In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den im Spruch genannten Bescheid vom 30.10.2017 und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.07.2015 auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens zur Feststellung des Besoldungsdienstalters sowie auf Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG (Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß Paragraph 12, GehG) gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 28.11.2017 bei der belangten Behörde einlangte.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 08.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Zu Spruchpunkt 1.)
Mit dem ersten Teil der Entscheidung im angefochtenen Bescheid, weist die belangte Behörde den Antrag "vom 30.07.2015 auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens zur Feststellung des Besoldungsdienstalters" ab.
In diesem Punkt ist die belangte Behörde unzuständig:
Die belangte Behörde hat den Antrag "vom 30.07.2015 auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens zur Feststellung des Besoldungsdienstalters" bereits mit Bescheid vom 05.04.2016 zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016, W221 2126610-1/3E, abgewiesen. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht unbekämpft bliebt, ist über den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.07.2015 auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens zur Feststellung des Besoldungsdienstalters bereits rechtskräftig entschieden, sodass die belangte Behörde nicht noch einmal darüber entscheiden kann und darf.
Der Beschwerde wird daher in diesem Punkt stattgegeben und der angefochtene Bescheid, insoweit damit der Antrag "vom 30.07.2015 auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens zur Feststellung des Besoldungsdienstalters" abgewiesen wird, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird daher in diesem Punkt stattgegeben und der angefochtene Bescheid, insoweit damit der Antrag "vom 30.07.2015 auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens zur Feststellung des Besoldungsdienstalters" abgewiesen wird, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
Zu Spruchpunkt 2.)
Im zweiten Teil des angefochtenen Bescheides spricht die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf "Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 13 Abs. 8 AVG (Festsetzung des Besoldungsdienstalters)" und weist diesen Antrag ab.Im zweiten Teil des angefochtenen Bescheides spricht die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf "Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG (Festsetzung des Besoldungsdienstalters)" und weist diesen Antrag ab.
Aufgrund der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2016, W221 2126610-1/3E, dargelegten Rechtsansicht ging die belangte Behörde davon aus, dass eine Wesensänderung gegenüber dem ursprünglichen Antrag vom 21.05.2013 nicht festgestellt werden konnte, weshalb über den Antrag vom 30.07.2015 abzusprechen sei.
Der Vollständigkeit halber ist dazu nur festzuhalten, dass die belangte Behörde - wie bereits im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt - in diesem Fall nicht über den "Änderungsantrag" absprechen muss, sondern über den Antrag vom 30.07.2015.
Inhaltlich argumentierte die belangte Behörde die Antragsabweisung damit, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 GehG 1956 mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, dass diese Bestimmung in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr angewendet werden dürfe.Inhaltlich argumentierte die belangte Behörde die Antragsabweisung damit, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG 1956 mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, dass diese Bestimmung in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr angewendet werden dürfe.
Mittlerweile hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 08.05.2019, C-369/17 (Rs. Leitner), entschieden. Dabei hielt er folgende wesentliche Grundsätze fest:
"Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten ‚Überleitungsbetrags' ausgeschlossen werden."""Art". 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 9, der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten ‚Überleitungsbetrags' ausgeschlossen werden."
Aus der Rechtssache Leitner ergibt sich außerdem, dass eine rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung, welche die diskriminierende Wirkung der alten Regelung perpetuiert, dem Unionsrecht widerspricht. Auch der Verwaltungsgerichthof hat mittlerweile Amtsrevisionen zurückgewiesen, die sich gegen die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung wandten (zB VwGH 27.05.2019, Ra 2016/12/0110).
Der Beschwerdeführer hat daher das Recht seinen Überleitungsbetrag überprüfen zu lassen. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 11.11.2014, C-530/13 (Schmitzer), ausführte, muss ein Beamter die Möglichkeit haben, unter Berufung auf Art. 2 RL die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn er zuvor eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Neurecht durch diesbezügliche Antragstellung erwirkt hat. Eine gänzliche Nichtanwendung der Bestimmungen zur Vorrückung und zu den anrechenbaren Zeiten, wie es § 175 Abs. 79 Z 3 idF BGBl. I 32/2015 normiert, widerspricht diesem Grundsatz. Die RL steht nationalen Regelungen entgegen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Zeiten zwar berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung erforderlichen Zeitraums eingeführt wird.Der Beschwerdeführer hat daher das Recht seinen Überleitungsbetrag überprüfen zu lassen. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 11.11.2014, C-530/13 (Schmitzer), ausführte, muss ein Beamter die Möglichkeit haben, unter Berufung auf Artikel 2, RL die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn er zuvor eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Neurecht durch diesbezügliche Antragstellung erwirkt hat. Eine gänzliche Nichtanwendung der Bestimmungen zur Vorrückung und zu den anrechenbaren Zeiten, wie es Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015, normiert, widerspricht diesem Grundsatz. Die RL steht nationalen Regelungen entgegen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Zeiten zwar berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung erforderlichen Zeitraums eingeführt wird.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus den genannten Urteilen des EuGH ergibt sich klar, dass eine regelmäßige Vorrückung des Beschwerdeführers von zwei Jahren hätte stattfinden müssen.
Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, zu ermitteln, ob beim Beschwerdeführer Zeiträume vorliegen, in welchen die Vorrückung aus gesetzlich vorgesehenen Gründen (zB Karenz, Dienstfreistellung oä.) gehemmt war. Erst nach Ermittlung dieser Zeiten ist es möglich festzustellen, in welcher Gehaltsstufe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Überleitung im Februar 2015 bei einer ansonsten regelmäßigen Vorrückung von zwei Jahren befunden und welches Gehalt er zu diesem Zeitpunkt bezogen hätte.
Damit hat die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt, weshalb die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind.Damit hat die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind.
In Erledigung der Beschwerde wird daher der angefochtene Bescheid, insoweit damit der Antrag auf "Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 13 Abs. 8 AVG (Festsetzung des Besoldungsdienstalters)" abgewiesen wird, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird daher der angefochtene Bescheid, insoweit damit der Antrag auf "Änderung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG (Festsetzung des Besoldungsdienstalters)" abgewiesen wird, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Altersdiskriminierung, Änderungsantrag, Besoldungsdienstalter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2182155.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019