TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/25 W205 2169593-1

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2169593-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10.08.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1737/2017, aufgrund des Vorlageantrages von Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.05.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1507/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10.08.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1737/2017, aufgrund des Vorlageantrages von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.05.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1507/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 06.07.2016 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie die Ehefrau von XXXX , XXXX StA. Syrien, (im Folgenden: B) sei. Diesem sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2016 aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 09.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 06.07.2016 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie die Ehefrau von römisch 40 , römisch 40 StA. Syrien, (im Folgenden: B) sei. Diesem sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2016 aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 09.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

2. Die ÖB leitete den Antrag der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.07.2016 an das BFA weiter und führte ua aus, die Beschwerdeführerin habe am 19.08.2015 über einen Anwalt die Ehe eingeklagt, die Eheschließung sei am 07.10.2015 vom Sharia-Gericht

XXXX bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr Ehegatte habe Syrien im November 2013 vor der Heirat verlassen, habe sich dann mehr als ein Jahr im Libanon aufgehalten, bevor er weiter Richtung Österreich geflohen sei. Sie habe ihn seit November 2013 nicht gesehen. Die im Gerichtsurteil aufscheinende Tochter existiere nicht, sie habe diese über Anraten des Anwaltes erfunden.römisch 40 bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr Ehegatte habe Syrien im November 2013 vor der Heirat verlassen, habe sich dann mehr als ein Jahr im Libanon aufgehalten, bevor er weiter Richtung Österreich geflohen sei. Sie habe ihn seit November 2013 nicht gesehen. Die im Gerichtsurteil aufscheinende Tochter existiere nicht, sie habe diese über Anraten des Anwaltes erfunden.

Beigelegt waren neben dem Antragsformular samt Zusammenfassung der Aussagen der Beschwerdeführerin folgende sie betreffende Unterlagen in Kopie samt Übersetzung:

  • -Strichaufzählung
    Reisepass

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunde

  • -Strichaufzählung
    Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht XXXX vom 07.10.2015 (zum Inhalt s. weiter unten)Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht römisch 40 vom 07.10.2015 (zum Inhalt s. weiter unten)

  • -Strichaufzählung
    Heiratsnachweis des Standesamtes XXXX vom 26.05.2016, wonach die Eheschließung von Beschwerdeführerin und Bezugsperson am 22.11.2015 auf Grund der Erlaubnis des Shariagerichtes zu Al-Nabek mit 05.07.2014 eingetragen worden seiHeiratsnachweis des Standesamtes römisch 40 vom 26.05.2016, wonach die Eheschließung von Beschwerdeführerin und Bezugsperson am 22.11.2015 auf Grund der Erlaubnis des Shariagerichtes zu Al-Nabek mit 05.07.2014 eingetragen worden sei

  • -Strichaufzählung
    Auszug aus dem Personenstandsregister syrischer Bürger vom 26.05.2016 des Standesamtes XXXX , in dem Beschwerdeführerin und Bezugsperson als verheiratet aufscheinen.Auszug aus dem Personenstandsregister syrischer Bürger vom 26.05.2016 des Standesamtes römisch 40 , in dem Beschwerdeführerin und Bezugsperson als verheiratet aufscheinen.

  • -Strichaufzählung
    Familienbuch des Standesamtes XXXX , in dem unter der Rubrik "Datum und Ort der Eheschließung" von Beschwerdeführerin und Bezugsperson als Datum der 05.07.2014, aber keine Ortsangabe aufscheinen. Als Ausstellungsdatum ist der 03.01.2016 angeführt, es enthält kein Foto der Bezugsperson.Familienbuch des Standesamtes römisch 40 , in dem unter der Rubrik "Datum und Ort der Eheschließung" von Beschwerdeführerin und Bezugsperson als Datum der 05.07.2014, aber keine Ortsangabe aufscheinen. Als Ausstellungsdatum ist der 03.01.2016 angeführt, es enthält kein Foto der Bezugsperson.

Der oben angeführte "Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht XXXX " vom 07.10.2015 hat folgenden näheren Inhalt (Anm.: Wiedergabe des Schriftstückes wörtlich lt. vorgelegter Übersetzung)Der oben angeführte "Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht römisch 40 " vom 07.10.2015 hat folgenden näheren Inhalt Anmerkung, Wiedergabe des Schriftstückes wörtlich lt. vorgelegter Übersetzung)

"Klägerin: ... (Anm: es werden hier die Personaldaten der

Beschwerdeführerin angeführt), vertreten durch Rechtsanwältin ... (Anm: es wird hier der Name der Rechtsvertreterin angeführt)Beschwerdeführerin angeführt), vertreten durch Rechtsanwältin ... Anmerkung, es wird hier der Name der Rechtsvertreterin angeführt)

Beklagter: ... (Anm: es werden hier die Personaldaten der

Bezugsperson angeführt)

Klage: Bestätigung einer Eheschließung

Der Vertreter der Klägerin legte am 19.8.2015 eine Klagschrift vor. Aus der Schrift geht hervor, dass sie am 5.7.2014 den Beklagten außergerichtlich geheiratet hat. Die Morgengabe betrug 200000 syrische Pfunde im Voraus und die gleiche Summe gestundet. Aus der Ehe ist das Kind XXXX hervorgegangen. Beide Parteien bestätigten die obigen Angaben und legten die notwendigen Unterlagen vor.Der Vertreter der Klägerin legte am 19.8.2015 eine Klagschrift vor. Aus der Schrift geht hervor, dass sie am 5.7.2014 den Beklagten außergerichtlich geheiratet hat. Die Morgengabe betrug 200000 syrische Pfunde im Voraus und die gleiche Summe gestundet. Aus der Ehe ist das Kind römisch 40 hervorgegangen. Beide Parteien bestätigten die obigen Angaben und legten die notwendigen Unterlagen vor.

Deshalb und aufgrund von Gesetzen und Regulierungen ergeht folgender Beschluss:

1. Die Eheschließung beider Parteien, die am 5.7.2014 in XXXX stattgefunden hat, wird bestätigt.1. Die Eheschließung beider Parteien, die am 5.7.2014 in römisch 40 stattgefunden hat, wird bestätigt.

2. Es wird bestätigt, dass das Kind XXXX , geboren am XXXX in XXXX , aus der Ehe der Prozessparteien hervorgegangen ist.2. Es wird bestätigt, dass das Kind römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , aus der Ehe der Prozessparteien hervorgegangen ist.

3. Die Eheschließung und die Geburt werden beim Zivilregister eingetragen.

4. Der Beklagte trägt die Prozesskosten.

Der Beschluss wurde am 7.10.2015 öffentlich verkündet.

Das Urteil wurde am 20.11.2015 rechtskräftig.

Der Richter (Siegel und Unterschrift) 12.6.2016"

3. Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses der ÖB mit Schreiben vom 15.03.2017 gem. § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:3. Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses der ÖB mit Schreiben vom 15.03.2017 gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:

  • -Strichaufzählung
    die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005)die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005)

  • -Strichaufzählung
    die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechendie Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen

  • -Strichaufzählung
    die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

In der angeschlossenen Stellungnahme wird vom BFA hierzu näher ausgeführt, im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei der Gegenüberstellung der Angaben gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.

Die in Österreich asylberechtigte Bezugsperson habe bei der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 07.04.2016 angegeben, am 15.11.2013 Syrien verlassen und danach nicht mehr in Syrien gewesen zu sein. Die Ehe sei laut der Bezugsperson am 05.07.2014 im Libanon nach islamischem Recht und 2015 in Syrien am Standesamt geschlossen worden. Ein Widerspruch, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien aufhältig gewesen sei. Dokumente seien keine vorgelegt worden. Auf einer Heiratsurkunde, welche zu diesem Zeitpunkt ausschließlich digital auf einem Mobiltelefon vorgezeigt habe werden können, scheine der Name einer gemeinsamen Tochter auf, die die Bezugsperson aber als seine Tochter abgestritten habe. Die Unterstellung dieses Kindes sei von der Beschwerdeführerin gesetzt worden, um die Ehe bei Gericht bestätigt zu bekommen. Laut den Anmerkungen des Dokumentenberaters der ÖB Beirut und den vorgelegten Dokumenten der Beschwerdeführerin existiere keine Registrierung der Ehe vom 05.07.2014 und damit kein schriftlicher Beweis. Die Ehe sei am 19.08.2015 über einen Anwalt eingeklagt und am 07.10.2015 von einem Schariagericht bestätigt worden. Die in diesem Urteil aufscheinende Tochter sei auf Anraten ihres Anwalts frei erfunden. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass die Bezugsperson noch vor der Eheschließung Syrien verlassen habe. Die Beschwerdeführerin hätte ihn laut eigenen Angaben das letzte Mal im November 2013 gesehen. Es habe somit zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Eheleben, weder in Syrien noch im Libanon, existiert. Auch seien keine glaubhaften Dokumente vorgelegt worden, die diese Ehe bestätigen würden.

4. Die ÖB räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.03.2017, zugestellt am 29.03.2017, die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ein.

5. Mit Stellungnahme vom 11.04.2017 führte die Beschwerdeführerin iW aus, sie habe im Zuge des Verfahrens unter anderem das Familienbuch und einen Beschluss des Sharia-Gerichts über die am 05.07.2014 erfolgte Eheschließung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten am 05.07.2014 im Libanon nach islamischen Recht geheiratet und hätten die Eheschließung am 07.10.2015 durch das Scharia-Gericht in XXXX nachträglich, vertreten durch eine bevollmächtigte Anwältin, rückwirkend bestätigt. Dies habe auch Eingang ins Familienbuch gefunden, welches eine Eheschließung am 05.07.2014 aufweise. Im Zuge dieses Verfahrens vor dem syrischen Scharia-Gericht sei auf Anraten der syrischen Anwältin auch eine gemeinsame Tochter angegeben worden, die jedoch niemals existiert habe.5. Mit Stellungnahme vom 11.04.2017 führte die Beschwerdeführerin iW aus, sie habe im Zuge des Verfahrens unter anderem das Familienbuch und einen Beschluss des Sharia-Gerichts über die am 05.07.2014 erfolgte Eheschließung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten am 05.07.2014 im Libanon nach islamischen Recht geheiratet und hätten die Eheschließung am 07.10.2015 durch das Scharia-Gericht in römisch 40 nachträglich, vertreten durch eine bevollmächtigte Anwältin, rückwirkend bestätigt. Dies habe auch Eingang ins Familienbuch gefunden, welches eine Eheschließung am 05.07.2014 aufweise. Im Zuge dieses Verfahrens vor dem syrischen Scharia-Gericht sei auf Anraten der syrischen Anwältin auch eine gemeinsame Tochter angegeben worden, die jedoch niemals existiert habe.

Das Familienverhältnis müsse bloß glaubhaft gemacht werden. Aus den Angaben und den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass die Antragstellerin und die Bezugsperson bereits am 05.07.2014 nach muslimischen Rech die Ehe geschlossen hätten und diese Ehe nachträglich durch das Sharia-Gericht im Jahr 2015 bestätigt worden sei. Dies habe rechtlich zur Folge, dass die Ehe bereits 05.07.2014 als geschlossen gelte, da die nachträgliche Bewilligung bloß das rechtmäßige Bestehen der Ehe von Anfang an bestätige. Zum Beweis dafür werde eine ACCORD- Anfragebeantwortung vom 20.11.2015, a-9378, vorgelegt. Somit habe die Ehe jedenfalls nach den Angaben der Bezugsperson sowie den vorgelegten Dokumenten-und zwar dem Familienbuch sowie dem Urteil des Sharia-Gerichts-bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden.

Im Zuge dieses Verfahrens zur standesamtlichen Eintragung der Hochzeit habe es Schwierigkeiten gegeben, da B Deserteur sei (aufgrund dessen er auch Asyl erhalten habe), da er den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Aufgrund dessen wäre ihm die Eintragung bei Eheschließung verweigert worden. Daher sei durch das Gericht nachgefragt worden, ob er denn ein Kind mit seiner Frau hätte, weswegen auf Anraten der Anwältin die Tochter erfunden worden sei, die aber wie gesagt nie existiert habe. Doch auch die Angabe eines nicht existierenden Kindes vermögen nichts daran zu ändern, dass das Gericht bestätigt habe, dass die Ehe bereits seit dem Jahr 2014 bestanden habe; denn die Geburt eines Kindes stehe in keinem zwingenden Kausalzusammenhang mit einer vorangehenden Eheschließung, sodass objektiv betrachtet davon auszugehen sei, dass die Ehe (mit oder ohne Kind) bereits wie in der Bewilligung des Sharia- Gerichts angegeben bereits am 05.07.2014 rechtsgültig geschlossen worden sei.

Des weiteren bezweifle die erkennende Behörde das Bestehen eines Familienlebens vor der Anreise der Bezugsperson aufgrund der Angaben in den Einvernahmen bzw. den vorgelegten Unterlagen. Hierzu sei auszuführen, dass sich Antragstellerin und Bezugsperson bereits im Jahr 2013 in Syrien in einem Park kennengelernt, sich verliebt und schließlich auch verlobt hätten. Aufgrund des Krieges und des Erstarkens des IS im Heimatort sei die Bezugsperson mit Familie am 15.11.2013 in den Libanon geflohen, wo sie eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe. Währenddessen seien die Verlobten die ganze Zeit über via Internet in Kontakt geblieben. 2014 sei die Antragstellerin in den Libanon gefolgt, wo sie am 05.07.2014 islamisch geheiratet und einige Monate gemeinsam gelebt hätten. Aufgrund der Lebensumstände im Libanon-die Bezugsperson habe keine weitere Aufenthaltserlaubnis erhalten und keine Arbeit gefunden - habe kein geregeltes und leistbares Leben fortgesetzt werden können. Aufgrund dessen sei die Bezugsperson weiter in die Türkei und dann letztlich nach Österreich geflüchtet, während die Antragstellerin selbst nach Syrien, Damaskus zurückgekehrt sei. Im Jahr 2015 hätten sie die Ehe rückwirkend unter den beschriebenen Umständen mithilfe einer Anwältin am Standesamt eintragen lassen. Hinsichtlich der Dauer der Ehe und des Zusammenlebens vor der Ausreise der Bezugsperson sei festzuhalten, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ex lege mit der Eheschließung begründet werde. Eine bestimmte Ehedauer oder Dauer des Zusammenlebens sei nicht erforderlich, sodass jedenfalls unmittelbar aufgrund der Eheschließung vor der Ausreise die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG begründet worden sei.Des weiteren bezweifle die erkennende Behörde das Bestehen eines Familienlebens vor der Anreise der Bezugsperson aufgrund der Angaben in den Einvernahmen bzw. den vorgelegten Unterlagen. Hierzu sei auszuführen, dass sich Antragstellerin und Bezugsperson bereits im Jahr 2013 in Syrien in einem Park kennengelernt, sich verliebt und schließlich auch verlobt hätten. Aufgrund des Krieges und des Erstarkens des IS im Heimatort sei die Bezugsperson mit Familie am 15.11.2013 in den Libanon geflohen, wo sie eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe. Währenddessen seien die Verlobten die ganze Zeit über via Internet in Kontakt geblieben. 2014 sei die Antragstellerin in den Libanon gefolgt, wo sie am 05.07.2014 islamisch geheiratet und einige Monate gemeinsam gelebt hätten. Aufgrund der Lebensumstände im Libanon-die Bezugsperson habe keine weitere Aufenthaltserlaubnis erhalten und keine Arbeit gefunden - habe kein geregeltes und leistbares Leben fortgesetzt werden können. Aufgrund dessen sei die Bezugsperson weiter in die Türkei und dann letztlich nach Österreich geflüchtet, während die Antragstellerin selbst nach Syrien, Damaskus zurückgekehrt sei. Im Jahr 2015 hätten sie die Ehe rückwirkend unter den beschriebenen Umständen mithilfe einer Anwältin am Standesamt eintragen lassen. Hinsichtlich der Dauer der Ehe und des Zusammenlebens vor der Ausreise der Bezugsperson sei festzuhalten, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ex lege mit der Eheschließung begründet werde. Eine bestimmte Ehedauer oder Dauer des Zusammenlebens sei nicht erforderlich, sodass jedenfalls unmittelbar aufgrund der Eheschließung vor der Ausreise die Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, AsylG begründet worden sei.

Der Mitteilung des BFA sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die vorgelegten Dokumente-das Familienbuch sowie die Bewilligung des Sharia-Gerichts-für unecht erachtet würden. Es seien keine konkreten Fälschungsmerkmale bezeichnet und insbesondere kein Gutachten erstattet worden, welches nachvollziehbar ausführen würde, inwiefern von einer Fälschung ausgegangen würde. Die "Anmerkungen des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft" erfüllen nicht die von der Judikatur geforderten Anforderungen an ein Gutachten, weiters sei nicht zu entnehmen, über welche Qualifikation der Dokumentenberater verfüge und anhand welcher Anhaltspunkte die Dokumente als gefälscht erachtet würden. Zu diesen Fragen sei geeigneter Weise Parteiengehör zu gewähren.

Doch selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, den es wären sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson. Es werde beantragt, der Antragstellerin die Einreise gemäß § 35 AsylG zu gewähren.Doch selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, den es wären sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson. Es werde beantragt, der Antragstellerin die Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG zu gewähren.

6. Mit Schreiben vom 16.05.2017 teilte das BFA mit, dass auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin an der negativen Prognoseentscheidung festgehalten und eine Statusgewährung als nicht wahrscheinlich angesehen werde.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die ÖB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies auf die bereits ausgehändigte Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 15.03.2017.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die ÖB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies auf die bereits ausgehändigte Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 15.03.2017.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 13.06.2017. In dieser werden die bereits in der Stellungnahme vom 11.04.2017 dargelegten Argumente wiederholt.

Ergänzend wird ausgeführt, dass diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin zwar dem BFA zugeleitet worden sei, doch sei eine inhaltliche Auseinandersetzung zur Gültigkeit der Ehe von Anfang an nach syrischem Recht, also ab der traditionellen Eheschließung im Jahr 2014 und damit vor der Ausreise der Bezugsperson, nicht erfolgt. Damit sei Willkür geübt worden.

Weiters habe die belangte Behörde auch unterlassen, der Beschwerdeführerin das Gutachten zur Kenntnis zu bringen, nach welchem es sich bei dem vorgelegten Familienbuch und dem Urteil des Sharia-Gerichts um eine Fälschung handeln solle. Folglich sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil die Beschwerdeführerin nicht in die Lage versetzt worden sei, zum Vorhalt der Fälschung inhaltlich konkret Stellung zu beziehen. Es seien ihr auch die Gründe nicht zur Kenntnis gebracht worden, aus welchen die Dokumente für Fälschungen befunden worden seien. Es werde beantragt, der Beschwerdeführerin die Einreise gemäß § 35 AsylG zu gewähren.Weiters habe die belangte Behörde auch unterlassen, der Beschwerdeführerin das Gutachten zur Kenntnis zu bringen, nach welchem es sich bei dem vorgelegten Familienbuch und dem Urteil des Sharia-Gerichts um eine Fälschung handeln solle. Folglich sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil die Beschwerdeführerin nicht in die Lage versetzt worden sei, zum Vorhalt der Fälschung inhaltlich konkret Stellung zu beziehen. Es seien ihr auch die Gründe nicht zur Kenntnis gebracht worden, aus welchen die Dokumente für Fälschungen befunden worden seien. Es werde beantragt, der Beschwerdeführerin die Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG zu gewähren.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2017, zugestellt 11.08.2017, wies die ÖB die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §°35°Abs.°1 AsylG 2005 gestellt hätte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge der Festhaltung an der Prognose bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem.°§35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2017, zugestellt 11.08.2017, wies die ÖB die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §°35°Abs.°1 AsylG 2005 gestellt hätte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge der Festhaltung an der Prognose bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem.°§35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Jenseits und unabhängig von dieser Bindungswirkung sei die Beweiswürdigung des BFA nicht zu beanstanden, die belangte Behörde teile die Auffassung des BFA über das Nichtvorliegen der Familieneigenschaft nach § 35 Abs. 5 Asylgesetz.Jenseits und unabhängig von dieser Bindungswirkung sei die Beweiswürdigung des BFA nicht zu beanstanden, die belangte Behörde teile die Auffassung des BFA über das Nichtvorliegen der Familieneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz.

So werde in der Beschwerde zur Frage der Fälschung nur vorgebracht, dass ein nicht existierendes Kind "in keinem zwingenden Kausalzusammenhang" mit einer vorangehenden Eheschließung stehe. Darüber hinaus handle es sich beim Dokumentenberater um einen besonders geschulten Experten, dessen fachkundige Bewertung nicht in Frage gestellt werde.

Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde werde nämlich verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden brauche.

10. Mit Schriftsatz vom 17.08.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG und verwies vollinhaltlich auf ihre Beschwerde vom 13.06.2017.10. Mit Schriftsatz vom 17.08.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG und verwies vollinhaltlich auf ihre Beschwerde vom 13.06.2017.

11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 31.08.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

12. Mit Schriftsatz vom 02.11.2017 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. In dieser verwies sie auf die Gesetzesänderung durch das FrÄG 2017, mit welchem das AsylG hinsichtlich der Familienzusammenführung an die Erfordernisse der Familienzusammenführungsrichtlinie angepasst worden sei, nunmehr werde nur noch gefordert, dass die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Diese Kriterien seien im gegenständlichen Fall erfüllt, da die Ehe bereits am 05.07.2014 im Libanon geschlossen worden sei, das Familienleben sodann im Libanon und der Türkei bestanden habe und somit die Ehe und die Eigenschaft als Familienangehörige vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Aufgrund fehlender Übergangsbestimmungen trete das Gesetz bereits mit 01.11.2017 in Kraft, die aktuelle Rechtslage sei somit auch auf alle laufenden Verfahren, somit auch auf das gegenständliche, anzuwenden.

13. Mit Beschwerdeergänzung vom 28.09.2018 verwies die Beschwerdeführerin auf die in der Zwischenzeit ergangene Judikatur des VwGH (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, insb. RZ 20ff) und führt aus, dass nach dieser Rechtsprechung in dieser Konstellation kein Verstoß gegen ordre public vorliege, da sämtliche syrischen staatlichen Rechtsvorschriften eingehalten worden seien und die Ehe von Anfang an, ab der traditionellen Eheschließung Gültigkeit besitze. Da der gegenständliche Beschwerdefall aufgrund der Fallkonstellation de facto identisch sei, sei auch der abweisende Bescheid gegen die Beschwerdeführerin nicht aufrecht zu erhalten.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 04.03.2019 und 10.05.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um baldige Entscheidung und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 06.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde B, geb. XXXX .1995, StA. Syrien, genannt, welcher als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichnet wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 06.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Als Bezugsperson wurde B, geb. römisch 40 .1995, StA. Syrien, genannt, welcher als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichnet wurde.

Der Bezugsperson, die spätestens am 09.09.2015 (Tag der Asylantragstellung) eingereist ist, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl. IFA 1086383902-151304701, rechtskräftig seit 11.05.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gegenüber der Bezugsperson ist kein Aberkennungsverfahren anhängig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen und die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen und die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Bezugsperson bereits vor der Einreise der Bezugsperson eine Ehe bestanden hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Asylstatus der Bezugsperson sowie zur Mitteilung des BFA ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Dass der behauptete Bestand einer Ehe zwischen Beschwerdeführerin und Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nicht festgestellt werden kann, beruht auf folgenden Erwägungen:

Während die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der Botschaft noch angab, ihr Ehegatte hätte Syrien im November 2013 vor der Heirat verlassen, er sei dann mehr als ein Jahr im Libanon gewesen, bevor er Richtung Österreich geflohen sei, die Beschwerdeführerin hätte ihn seit November 2013 nicht gesehen, führte sie im Zuge des Verfahrens davon abweichend aus, sie und die Bezugsperson hätten am 05.07.2014 im Libanon nach islamischem Recht geheiratet, die Eheschließung sei am 07.10.2015 durch das Scharia-Gericht in XXXX nachträglich, vertreten durch eine bevollmächtigte Anwältin, rückwirkend bestätigt worden.Während die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der Botschaft noch angab, ihr Ehegatte hätte Syrien im November 2013 vor der Heirat verlassen, er sei dann mehr als ein Jahr im Libanon gewesen, bevor er Richtung Österreich geflohen sei, die Beschwerdeführerin hätte ihn seit November 2013 nicht gesehen, führte sie im Zuge des Verfahrens davon abweichend aus, sie und die Bezugsperson hätten am 05.07.2014 im Libanon nach islamischem Recht geheiratet, die Eheschließung sei am 07.10.2015 durch das Scharia-Gericht in römisch 40 nachträglich, vertreten durch eine bevollmächtigte Anwältin, rückwirkend bestätigt worden.

Als Beweis für dieses Vorbringen legte die Beschwerdeführerin einen am 20.11.2015 rechtskräftig gewordenen "Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das

Scharia-Gericht in XXXX " vor. Aus diesem Beschluss geht hervor, dass die Ehe von der Beschwerdeführerin eingeklagt worden sei, sie habe vorgebracht, den Beklagten ( = die Bezugsperson) am 05.07.2014 außergerichtlich geheiratet zu haben. Das Gericht bestätigte sodann unter Zugrundelegung der Angaben der Prozessparteien Folgendes:Scharia-Gericht in römisch 40 " vor. Aus diesem Beschluss geht hervor, dass die Ehe von der Beschwerdeführerin eingeklagt worden sei, sie habe vorgebracht, den Beklagten ( = die Bezugsperson) am 05.07.2014 außergerichtlich geheiratet zu haben. Das Gericht bestätigte sodann unter Zugrundelegung der Angaben der Prozessparteien Folgendes:

"1. Die Eheschließung beider Parteien, die am 5.7.2014 in XXXX stattgefunden hat, wird bestätigt."1. Die Eheschließung beider Parteien, die am 5.7.2014 in römisch 40 stattgefunden hat, wird bestätigt.

2. Es wird bestätigt, dass das Kind XXXX , geboren am XXXX in XXXX , aus der Ehe der Prozessparteien hervorgegangen ist.2. Es wird bestätigt, dass das Kind römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , aus der Ehe der Prozessparteien hervorgegangen ist.

3. Die Eheschließung und die Geburt werden beim Zivilregister eingetragen.

4. Der Beklagte trägt die Prozesskosten."

Der Inhalt dieses Beschlusses ist allerdings nach dem eigenen weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht unrichtig:

Zum einen brachte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11.04.2017 (erstmals und von da an gleichbleibend) vor, sie und die Bezugsperson hätten am 05.07.2014 im Libanon traditionell geheiratet, demgegenüber lautet die Bestätigung des Gerichtes ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin auf eine Eheschließung in XXXX (=Geburtsort der Bezugsperson in Syrien) und nicht auf eine solche im Libanon. Weiters wird vom Gericht auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin die Geburt eines Kindes bestätigt, das nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (und der Bezugsperson) gar nie existiert hat, sondern "auf Anraten derZum einen brachte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11.04.2017 (erstmals und von da an gleichbleibend) vor, sie und die Bezugsperson hätten am 05.07.2014 im Libanon traditionell geheiratet, demgegenüber lautet die Bestätigung des Gerichtes ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin auf eine Eheschließung in römisch 40 (=Geburtsort der Bezugsperson in Syrien) und nicht auf eine solche im Libanon. Weiters wird vom Gericht auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin die Geburt eines Kindes bestätigt, das nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (und der Bezugsperson) gar nie existiert hat, sondern "auf Anraten der

Anwältin ..... erfunden wurde".

Auch wenn es zutrifft, dass "die Geburt eines Kindes in keinem zwingenden Kausalzusammenhang mit einer vorangehenden Eheschließung steht", ist aus der Zusammenschau der angeführten Umstände deutlich erkennbar, dass offenbar bei Klagseinbringung ergebnisorientiert ein Sachverhalt konstruiert wurde, der mit der Realität nicht im Einklang steht.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein auf diese Weise erwirkter Gerichtsbeschluss, der - von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumte - unrichtige Tatsachen bestätigt, nicht als geeigneter Beweis dafür herangezogen werden, dass eine für das gegenständliche Verfahren rechtserhebliche Handlung vorgenommen wurde. Ebensowenig stellen die auf einem derart erwirkten Gerichtsbeschluss basierenden Eintragungen in staatliche Register (Heiratsnachweis des Standesamtes XXXX vom 26.05.2016, Auszug aus dem Personenstandsregister syrischer Bürger vom 26.05.2016, Familienbuch des Standesamtes XXXX ) einen tauglichen Beweis für das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur tatsächlichen Eheschließung vor Einreise der Bezugsperson dar.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein auf diese Weise erwirkter Gerichtsbeschluss, der - von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumte - unrichtige Tatsachen bestätigt, nicht als geeigneter Beweis dafür herangezogen werden, dass eine für das gegenständliche Verfahren rechtserhebliche Handlung vorgenommen wurde. Ebensowenig stellen die auf einem derart erwirkten Gerichtsbeschluss basierenden Eintragungen in staatliche Register (Heiratsnachweis des Standesamtes römisch 40 vom 26.05.2016, Auszug aus dem Personenstandsregister syrischer Bürger vom 26.05.2016, Familienbuch des Standesamtes römisch 40 ) einen tauglichen Beweis für das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur tatsächlichen Eheschließung vor Einreise der Bezugsperson dar.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, das BFA habe nicht offengelegt, aus welchen Gründen die vorgelegten Dokumente für unecht erachtet würden, es seien keine konkreten Fälschungsmerkmale bezeichnet und insbesondere kein geeignetes Gutachten erstattet worden, so ist dem zu entgegnen, dass das BFA - der Sache nach - nicht die Echtheit der Dokumente, sondern - aus den oben dargelegten Gründen zutreffend - deren Richtigkeit in Zweifel gezogen hat. Aus diesem Grund geht auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Eignung der "Anmerkungen des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft" als Gutachten sowie zur Qualifikation des Dokumentenberaters als Sachverständiger ins Leere.

Im Hinblick darauf, dass auch die ursprünglichen persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung, wonach sie die Bezugsperson seit November 2013 nicht mehr gesehen habe, nicht mit dem späteren Vorbringen einer stattgefundenen traditionellen Eheschließung im Libanon am 05.07.2014 in Einklang zu bringen ist, pflichtet das Bundesverwaltungsgericht den Behörden bei, dass die behauptete Eheschließung vor Einreise der Bezugsperson nicht glaubhaft gemacht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtslage:

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 06.07.2016 - somit nach dem 01.06.2016, aber innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 - eingebracht. Es ist daher die geltende, zuletzt durch BGBl. I Nr. 56/2018 - FrÄG 2018 - geänderte und am 01.09.2018 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich, wobei die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen sind (vgl. §§ 75 Abs. 24, 73 Abs. 18 und Abs. 20 AsylG 2005).Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 06.07.2016 - somit nach dem 01.06.2016, aber innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 - eingebracht. Es ist daher die geltende, zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, - FrÄG 2018 - geänderte und am 01.09.2018 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich, wobei die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen sind vergleiche Paragraphen 75, Absatz 24, 73, Absatz 18 und Absatz 20, AsylG 2005).

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 lautet:

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[....]

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;

[....]

Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

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-1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

-3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

----------

-1. dieser nicht straffällig geworden ist und

-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

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-1. dieser nicht straffällig geworden ist;

-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

-4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

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-1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der

2. Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

-3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).-3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 35 AsylG 2005 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 lautet:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

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-1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),-1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

-2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und-2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[....]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[....]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte B., StA. Syrien, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte B., StA. Syrien, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Der im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 35 Abs. 5 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten.Der im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Paragraph 35, Absatz 5, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Absatz eins, leg. cit. zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus vergleiche EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Ziffer 49, f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Ziffer 43,; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Ziffer 98,). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird.

Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung im Detail dargelegt, wurde die von der Beschwerdeführerin behauptete Eheschließung mit der Bezugsperson vor deren Einreise nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Voraussetzung der Familieneigenschaft iSd § 35 Abs. 5 AsylG zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht vorliegt.Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung im Detail dargelegt, wurde die von der Beschwerdeführerin behauptete Eheschließung mit der Bezugsperson vor deren Einreise nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Voraussetzung der Familieneigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht vorliegt.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG abzuweisen ist.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ehe, Einreisetitel, Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W205.2169593.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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