TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/3 G308 2161447-1

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Veröffentlicht am 03.07.2019
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Entscheidungsdatum

03.07.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2161447-1/7E

G308 2214535-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und Heinz REGULA sowie Mag. Judith SPEER-FLORA als fachkundige Laienrichter über die Beschwerden des XXXX, XXXX, vertreten durch EGGER Camp; FREIDORFER STEUERBERATUNGS-OG in 8600 Bruck an der Mur, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.03.2017, GZ: XXXX, sowie vom 13.12.2018, GZ: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und Heinz REGULA sowie Mag. Judith SPEER-FLORA als fachkundige Laienrichter über die Beschwerden des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch EGGER Camp; FREIDORFER STEUERBERATUNGS-OG in 8600 Bruck an der Mur, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.03.2017, GZ: römisch 40 , sowie vom 13.12.2018, GZ: römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.03.2017 wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.03.2017 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 13.12.2018 wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 13.12.2018 wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.03.2017, Zahl: XXXX, wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 festgestellt, dass die im Anhang zu diesem Bescheid genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und entsprechende Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 20.05.2016 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 23.05.2016 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 181.656,48 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 20.05.2016 und der zugehörige Prüfbericht vom 23.05.2016 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.03.2017, Zahl: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 festgestellt, dass die im Anhang zu diesem Bescheid genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und entsprechende Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 20.05.2016 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 23.05.2016 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 181.656,48 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 20.05.2016 und der zugehörige Prüfbericht vom 23.05.2016 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF ein Tischlereiunternehmen als Einzelunternehmen betreibe. Die im Anhang angeführten Personen seien in den dort angeführten Zeiträumen für den BF tätig gewesen und hätten Holzpaletten und Holzkisten hergestellt. Die Arbeitsaufträge seien vom BF zugeteilt und das Arbeitsmaterial (insbesondere Holzlatten und Nägel) sowie Schutzausrüstung vom BF zur Verfügung gestellt worden. Die Dienstnehmer hätten lediglich über eigene Druckluftnagler, einen Hammer und eine Beißzange verfügt. Die Arbeiten seien ausschließlich in den Räumlichkeiten der Tischlerei bei einer täglichen Arbeitszeit von etwa sieben bis acht Stunden durchgeführt worden. Die Bezahlung sei mittels eines Pauschalbetrages von EUR 0,70 pro Palette einmal monatlich aufgrund von der Ehegattin des BF erstellten Rechnungen erfolgt. Keiner der Dienstnehmer habe selbst über eine betriebliche Struktur oder Mitarbeiter verfügt. Im Zuge der durchgeführten GPLA habe eine Umqualifizierung der bisher selbstständigen Tätigkeit auf Werkvertragsbasis auf ein Dienstverhältnis erfolgen müssen, da es sich dabei um eine einfache manuelle Hilfstätigkeit handle und atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstünden, im konkreten Fall nicht ersichtlich wären. Auch in steuerlicher Sicht lägen die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 EStG vor. Es habe daher eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 141.015,82 und eine Verrechnung von Verzugszinsen in Höhe von EUR 40.640,66, insgesamt somit EUR 181.656,48 erfolgen müssen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF ein Tischlereiunternehmen als Einzelunternehmen betreibe. Die im Anhang angeführten Personen seien in den dort angeführten Zeiträumen für den BF tätig gewesen und hätten Holzpaletten und Holzkisten hergestellt. Die Arbeitsaufträge seien vom BF zugeteilt und das Arbeitsmaterial (insbesondere Holzlatten und Nägel) sowie Schutzausrüstung vom BF zur Verfügung gestellt worden. Die Dienstnehmer hätten lediglich über eigene Druckluftnagler, einen Hammer und eine Beißzange verfügt. Die Arbeiten seien ausschließlich in den Räumlichkeiten der Tischlerei bei einer täglichen Arbeitszeit von etwa sieben bis acht Stunden durchgeführt worden. Die Bezahlung sei mittels eines Pauschalbetrages von EUR 0,70 pro Palette einmal monatlich aufgrund von der Ehegattin des BF erstellten Rechnungen erfolgt. Keiner der Dienstnehmer habe selbst über eine betriebliche Struktur oder Mitarbeiter verfügt. Im Zuge der durchgeführten GPLA habe eine Umqualifizierung der bisher selbstständigen Tätigkeit auf Werkvertragsbasis auf ein Dienstverhältnis erfolgen müssen, da es sich dabei um eine einfache manuelle Hilfstätigkeit handle und atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstünden, im konkreten Fall nicht ersichtlich wären. Auch in steuerlicher Sicht lägen die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, EStG vor. Es habe daher eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 141.015,82 und eine Verrechnung von Verzugszinsen in Höhe von EUR 40.640,66, insgesamt somit EUR 181.656,48 erfolgen müssen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF vom 14.04.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche bei der belangten Behörde am 19.04.2017 einlangte. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge durch einen Senat entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF führe einen Tischlereibetrieb und bearbeite neben klassischen Tischleraufträgen auch Produktionsaufträge für spezielle Einwegpaletten und Kisten. Diese Aufträge würden zum überwiegenden Teil von einem Produktionsbetrieb in unmittelbarer räumlicher Nähe erteilt werden. Es handle sich dabei um Sonderpaletten in unterschiedlichen Größen und keine Standard-EURO-Paletten. Der BF habe die Anfertigung dieser Sonderpaletten auf Werkvertragsbasis an selbstständige Auftragnehmer ausgelagert. Diese seien ihren gesetzlichen Meldepflichten etwa gemäß § 19 ff BAO oder § 18 GSVG nachgekommen und würden auch über entsprechende Gewerbeberechtigungen verfügen. Bezüglich zweier Auftragnehmer sei es seitens des Finanzamtes schon vor Zuteilung einer Steuernummer im Juni 2012 zu einer Nachschau vor Ort am Betrieb des BF gekommen. Im Zuge dessen hätte das Finanzamt die Tätigkeit der Auftragnehmer als selbstständige Tätigkeit in Form von Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eingestuft und den Auftragnehmern danach eine entsprechende Steuernummer erteilt. Nach einer weiteren Überprüfung durch die Finanzpolizei im Mai 2015 seien die gegenständlichen Auftragsverhältnisse auch bereits Gegenstand von Erhebungen der belangten Behörde gewesen, welche jedoch mangels Feststellbarkeit von abhängigen Dienstverhältnissen ebenso als selbstständige Tätigkeit im Rahmen von Werkverträgen qualifiziert und das Nachversicherungsverfahren im Juli 2015 nachweislich und schriftlich eingestellt worden sei. Im Zuge der nunmehr im Jahr 2016 durchgeführten GPLA sei es zu einer gänzlich anderen Beurteilung dieser Auftragsverhältnisse durch die belangte Behörde gekommen und habe eine Umqualifizierung in Dienstverhältnisse - nach Ansicht des BF zu Unrecht - stattgefunden. Die von der belangten Behörde als Kriterien der Weisungsgebundenheit herangezogenen Umstände würden nach Ansicht des BF aber genau den Voraussetzungen für die Individualisierung und Konkretisierung eines Werkes im Rahmen eines Werkvertrages entsprechen. Eine Verrechnung der Auftragnehmer sei ausschließlich entsprechend der Anzahl der - ordnungsgemäß - gefertigten Werkstücke erfolgt. Eine Weisungsbindung habe in keiner Form vorgelegen und seien die Auftragnehmer in ihrer Zeiteinteilung auch hinsichtlich Urlauben komplett frei und ohne Meldeverpflichtungen gegenüber dem BF gewesen. Einschränkungen hätten sich lediglich aufgrund den Bestimmungen der Betriebsanlagengenehmigung ergeben. Es hätte kein unbefristetes Auftragsverhältnis bestanden, sondern seien diese soweit erforderlich entsprechend der Auftragslage des BF kurzfristig abgeschlossen worden. Ein Aufbau eines Lagerbestandes sei wegen der ständig wechselnden Kundenvorgaben gar nicht möglich gewesen. Alle Auftragnehmer seien frei in der Annahme anderer Aufträge gewesen. Eine Verpflichtung, ausschließlich für den BF zu arbeiten, habe nicht bestanden und sei auch keinerlei Konkurrenzverbot vereinbart worden. Nachdem sich der Hauptkunde des BF in unmittelbarer räumlicher Nähe befinde, sei es wirtschaftlich betrachtet jedenfalls nachvollziehbar, dass die Auftragnehmer am Betriebsstandort des BF tätig gewesen seien. Die Kriterien der Weisungsgebundenheit sowie Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers iSd § 47 EStG lägen nicht vor. Demnach wäre es gar nicht erforderlich, weitere Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Trotzdem könne die Feststellung, ein Vertretungsrecht habe nicht vorgelegen, nicht nachvollzogen werden, da nirgends vereinbart worden sei, dass die vom Auftragnehmer übernommenen Tätigkeiten ausschließlich von ihm selbst durchgeführt werden müssten. Eine Meldepflicht bei Krankheiten habe entgegen den Feststellungen eben nicht bestanden. Auch habe ein Unternehmerrisiko bestanden, da die Einnahmen ausschließlich vom persönlichen Fleiß und der Ausdauer des Betroffenen abhängig gewesen wären. Nur weil die gegenständliche Tätigkeit nicht besonders viele Betriebsmittel erfordere, stelle dies kein Kriterium für ein Dienstverhältnis dar. Die wesentlichen Betriebsmittel befänden sich im Eigentum der Auftragnehmer.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF führe einen Tischlereibetrieb und bearbeite neben klassischen Tischleraufträgen auch Produktionsaufträge für spezielle Einwegpaletten und Kisten. Diese Aufträge würden zum überwiegenden Teil von einem Produktionsbetrieb in unmittelbarer räumlicher Nähe erteilt werden. Es handle sich dabei um Sonderpaletten in unterschiedlichen Größen und keine Standard-EURO-Paletten. Der BF habe die Anfertigung dieser Sonderpaletten auf Werkvertragsbasis an selbstständige Auftragnehmer ausgelagert. Diese seien ihren gesetzlichen Meldepflichten etwa gemäß Paragraph 19, ff BAO oder Paragraph 18, GSVG nachgekommen und würden auch über entsprechende Gewerbeberechtigungen verfügen. Bezüglich zweier Auftragnehmer sei es seitens des Finanzamtes schon vor Zuteilung einer Steuernummer im Juni 2012 zu einer Nachschau vor Ort am Betrieb des BF gekommen. Im Zuge dessen hätte das Finanzamt die Tätigkeit der Auftragnehmer als selbstständige Tätigkeit in Form von Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG eingestuft und den Auftragnehmern danach eine entsprechende Steuernummer erteilt. Nach einer weiteren Überprüfung durch die Finanzpolizei im Mai 2015 seien die gegenständlichen Auftragsverhältnisse auch bereits Gegenstand von Erhebungen der belangten Behörde gewesen, welche jedoch mangels Feststellbarkeit von abhängigen Dienstverhältnissen ebenso als selbstständige Tätigkeit im Rahmen von Werkverträgen qualifiziert und das Nachversicherungsverfahren im Juli 2015 nachweislich und schriftlich eingestellt worden sei. Im Zuge der nunmehr im Jahr 2016 durchgeführten GPLA sei es zu einer gänzlich anderen Beurteilung dieser Auftragsverhältnisse durch die belangte Behörde gekommen und habe eine Umqualifizierung in Dienstverhältnisse - nach Ansicht des BF zu Unrecht - stattgefunden. Die von der belangten Behörde als Kriterien der Weisungsgebundenheit herangezogenen Umstände würden nach Ansicht des BF aber genau den Voraussetzungen für die Individualisierung und Konkretisierung eines Werkes im Rahmen eines Werkvertrages entsprechen. Eine Verrechnung der Auftragnehmer sei ausschließlich entsprechend der Anzahl der - ordnungsgemäß - gefertigten Werkstücke erfolgt. Eine Weisungsbindung habe in keiner Form vorgelegen und seien die Auftragnehmer in ihrer Zeiteinteilung auch hinsichtlich Urlauben komplett frei und ohne Meldeverpflichtungen gegenüber dem BF gewesen. Einschränkungen hätten sich lediglich aufgrund den Bestimmungen der Betriebsanlagengenehmigung ergeben. Es hätte kein unbefristetes Auftragsverhältnis bestanden, sondern seien diese soweit erforderlich entsprechend der Auftragslage des BF kurzfristig abgeschlossen worden. Ein Aufbau eines Lagerbestandes sei wegen der ständig wechselnden Kundenvorgaben gar nicht möglich gewesen. Alle Auftragnehmer seien frei in der Annahme anderer Aufträge gewesen. Eine Verpflichtung, ausschließlich für den BF zu arbeiten, habe nicht bestanden und sei auch keinerlei Konkurrenzverbot vereinbart worden. Nachdem sich der Hauptkunde des BF in unmittelbarer räumlicher Nähe befinde, sei es wirtschaftlich betrachtet jedenfalls nachvollziehbar, dass die Auftragnehmer am Betriebsstandort des BF tätig gewesen seien. Die Kriterien der Weisungsgebundenheit sowie Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers iSd Paragraph 47, EStG lägen nicht vor. Demnach wäre es gar nicht erforderlich, weitere Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Trotzdem könne die Feststellung, ein Vertretungsrecht habe nicht vorgelegen, nicht nachvollzogen werden, da nirgends vereinbart worden sei, dass die vom Auftragnehmer übernommenen Tätigkeiten ausschließlich von ihm selbst durchgeführt werden müssten. Eine Meldepflicht bei Krankheiten habe entgegen den Feststellungen eben nicht bestanden. Auch habe ein Unternehmerrisiko bestanden, da die Einnahmen ausschließlich vom persönlichen Fleiß und der Ausdauer des Betroffenen abhängig gewesen wären. Nur weil die gegenständliche Tätigkeit nicht besonders viele Betriebsmittel erfordere, stelle dies kein Kriterium für ein Dienstverhältnis dar. Die wesentlichen Betriebsmittel befänden sich im Eigentum der Auftragnehmer.

1.3. Die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 21.03.2017 und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 14.06.2017 dort ein.

Zugleich wurde der mit 02.06.2017 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen auf die Bescheidbegründung verwiesen und ausgeführt, dass der Umstand, dass das Finanzamt im Jahr 2012 vor Zuteilung von Steuernummern Nachschau am Betrieb gehalten habe und seitens der belangten Behörde ein Nachversicherungsverfahren (informell) eingestellt worden sei, keinerlei rechtsverbindliche Auswirkungen auf die GPLA und den angefochtenen Bescheid habe, zumal die Einstellung lediglich auf Basis vorgelegter schriftlicher Unterlagen erfolgt sei und eine bescheidmäßige Feststellung nicht erfolgt sei. Bei der Einstellung handle es sich lediglich um einen internen Erledigungsvermerk und sei der Umstand der Unverbindlichkeit auch dem BF mitgeteilt worden.

Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich um einfache manuelle Hilfstätigkeiten. Atypische Umstände, die gegen eine solche Beurteilung sprächen, würden nicht vorliegen. Auch der BF habe angegeben, dass er alle vormals in diesem Bereich beschäftigte echte Dienstnehmer wegen der Wirtschaftskrise habe entlassen müssen. Leiharbeiter hätten wegen der nötigen Einarbeitungszeit nicht funktioniert, und habe er zur Risikominimierung das gegenständliche "Modell" der Selbstständigkeit gewählt. Diesbezüglich sei anzumerken, dass ein "Modell" nicht gewählt werden könne und die Dienstnehmereigenschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen ex lege eintrete. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

1.4. Der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 02.06.2017 wurde dem BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

Der BF nahm mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 17.07.2017 insofern Stellung, als im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde. Die Kriterien für ein Dienstverhältnis gemäß § 47 EStG lägen nicht vor.Der BF nahm mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 17.07.2017 insofern Stellung, als im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde. Die Kriterien für ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 47, EStG lägen nicht vor.

1.5. Die Stellungnahme des BF vom 17.07.2017 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2017 ebenso zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

Eine diesbezügliche Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

2.1. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2018, GZ: XXXX, wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 festgestellt, dass die im Anhang zu diesem Bescheid genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und entsprechende Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 13.04.2018 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 13.04.2018 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 42.002,22 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 13.04.2018 und der zugehörige Prüfbericht vom 13.04.2018 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.2.1. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2018, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 festgestellt, dass die im Anhang zu diesem Bescheid genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und entsprechende Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 13.04.2018 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 13.04.2018 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 42.002,22 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 13.04.2018 und der zugehörige Prüfbericht vom 13.04.2018 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Die Bescheidbegründung ist gleichlautend wie im erstangefochtenen Bescheid vom 21.03.2017. Seitens der belangten Behörde wurde zudem auf das bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren zur Zahl G308 2161447-1 hingewiesen und zudem ausgeführt, dass der BF im Zuge der Schlussbesprechung zur GPLA am 09.03.2018 ausgeführt habe, dass sich hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse keinerlei Änderungen zum Vorverfahren ergeben hätten.

2.2. Mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung des BF vom 04.01.2019 erhob dieser auch gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 13.12.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte erneut, das Bundesverwaltungsgericht möge durch einen Senat entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

Die Beschwerde entspricht inhaltlich jener vom 14.04.2017.

2.3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 14.02.2019 dort ein.

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 06.02.2019 wiederholte diese im Wesentlichen die Bescheidbegründung, wies ein weiteres Mal auf das bereits anhängige Beschwerdeverfahren zur Zahl G308 2161447-1, dem derselbe Sachverhalt in einem anderen Prüfungszeitraum zugrunde liege, hin und beantragte neben der Abweisung der Beschwerde die Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zur Zahl G308 2161447-1 auszusetzen, in eventu beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF betreibt einen Tischlereibetrieb in der Form eines Einzelunternehmens. Neben den üblichen Tischlerei-Geschäften bietet der BF auch die Herstellung von Einwegpaletten und Holzkisten in verschiedenen, sich von den Standard-EURO-Paletten unterscheidenden, Größen insbesondere für einen Auftraggeber in unmittelbarer räumlicher Nähe an. Bis etwa zum Jahr 2008 beschäftigte der BF für diese Tätigkeit eigene Dienstnehmer, die ausschließlich als "Paletten-Bauer" tätig waren. Infolge der Wirtschaftskrise 2008 musste er diese entlassen. Die Verwendung von Leiharbeitern scheiterte an der Kontinuität der zur Verfügung gestellten Arbeiter, da diese nach der Einschulungsphase oft abgezogen und durch andere Arbeiter ersetzt wurden, sodass erneut eine Einschulung notwendig wurde. Der BF setze in der Folge, zumindest ab 01.01.2010, rumänische Staatsangehörige zum Paletten-Bau ein, die er jedoch nicht mehr als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Sozialversicherung meldete, sondern im Rahmen mündlich vereinbarter Werkverträge beschäftigte (vgl aktenkundiger Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem zum BF vom 13.05.2015 (GISA-Nr. XXXX);1.1. Der BF betreibt einen Tischlereibetrieb in der Form eines Einzelunternehmens. Neben den üblichen Tischlerei-Geschäften bietet der BF auch die Herstellung von Einwegpaletten und Holzkisten in verschiedenen, sich von den Standard-EURO-Paletten unterscheidenden, Größen insbesondere für einen Auftraggeber in unmittelbarer räumlicher Nähe an. Bis etwa zum Jahr 2008 beschäftigte der BF für diese Tätigkeit eigene Dienstnehmer, die ausschließlich als "Paletten-Bauer" tätig waren. Infolge der Wirtschaftskrise 2008 musste er diese entlassen. Die Verwendung von Leiharbeitern scheiterte an der Kontinuität der zur Verfügung gestellten Arbeiter, da diese nach der Einschulungsphase oft abgezogen und durch andere Arbeiter ersetzt wurden, sodass erneut eine Einschulung notwendig wurde. Der BF setze in der Folge, zumindest ab 01.01.2010, rumänische Staatsangehörige zum Paletten-Bau ein, die er jedoch nicht mehr als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Sozialversicherung meldete, sondern im Rahmen mündlich vereinbarter Werkverträge beschäftigte vergleiche aktenkundiger Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem zum BF vom 13.05.2015 (GISA-Nr. römisch 40 );

Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3 f;

Aktenvermerk Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3 f; darüber hinaus unbestritten).

Konkret handelte es sich dabei um nachfolgende Personen in nachfolgenden Zeiträumen (vgl Anhänge zu den angefochtenen Bescheiden; darüber hinaus unstrittig):Konkret handelte es sich dabei um nachfolgende Personen in nachfolgenden Zeiträumen vergleiche Anhänge zu den angefochtenen Bescheiden; darüber hinaus unstrittig):

Zeitraum

Name

Versicherungsnummer

01.01.2010-31.01.2014

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

01.01.2010-30.04.2014

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

01.07.2010-31.08.2011

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

01.05.2011-30.04.2014

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

01.05.2012-30.04.2014

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

01.06.2014-30.09.2014

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

01.06.2014-31.10.2014

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

01.05.2014-30.06.2014 01.12.2014-31.12.2014 01.01.2015-15.03.2015

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

01.01.2012-31.12.2014 01.01.2015-31.05.2015

XXXX (nachfolgend: H.B.) römisch 40 (nachfolgend: H.B.)

XXXXrömisch 40

01.07.2014-31.12.2014 01.01.2015-13.03.2015 01.12.2015-29.02.2016

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

01.01.2015-15.12.2015 01.01.2016-31.03.2016

XXXX (nachfolgend: C.A.)römisch 40 (nachfolgend: C.A.)

XXXXrömisch 40

01.03.2015-31.03.2016

XXXX (nachfolgend: C.G.) römisch 40 (nachfolgend: C.G.)

XXXXrömisch 40

01.08.2015-30.09.2015

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

01.09.2015-30.11.2015

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

01.09.2015-31.03.2016

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

1.2. Die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit war für alle Paletten-Bauer gleich und ohne feststellbare Unterschiede (unstrittig; vgl dazu etwa auch Angaben C.A., Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 6, wonach auch die Tätigkeit des C.G. genau jener des C.A. entspricht): 1.2. Die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit war für alle Paletten-Bauer gleich und ohne feststellbare Unterschiede (unstrittig; vergleiche dazu etwa auch Angaben C.A., Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 6, wonach auch die Tätigkeit des C.G. genau jener des C.A. entspricht):

Die Tätigkeit bestand darin, bereits vorgeschnittene Holzlatten entsprechend der beim BF bestellten konkreten Maße mittels Druckluftnagler zu Einweg-Paletten oder Holzkisten unterschiedlicher Größen und je nach Auftragsmenge zusammenzusetzten (vgl Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3).Die Tätigkeit bestand darin, bereits vorgeschnittene Holzlatten entsprechend der beim BF bestellten konkreten Maße mittels Druckluftnagler zu Einweg-Paletten oder Holzkisten unterschiedlicher Größen und je nach Auftragsmenge zusammenzusetzten vergleiche Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3).

Vor Beginn ihrer Tätigkeit mussten sich die Paletten-Bauer alle bei der Gewerbebehörde anmelden und einen Gewerbeschein ("Erzeugung von Kisten und sonstigen Verpackungen aus Holz") beantragen. Sie waren alle nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) versichert (vgl Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3 ff; Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2; aktenkundige Kopien der Bestätigungen über die Antragstellung für ein freies Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft; Angaben C.G., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2).Vor Beginn ihrer Tätigkeit mussten sich die Paletten-Bauer alle bei der Gewerbebehörde anmelden und einen Gewerbeschein ("Erzeugung von Kisten und sonstigen Verpackungen aus Holz") beantragen. Sie waren alle nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) versichert vergleiche Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3 ff; Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2; aktenkundige Kopien der Bestätigungen über die Antragstellung für ein freies Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft; Angaben C.G., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2).

Die jeweiligen Paletten-Bauer wurden zu Beginn ihrer Tätigkeit entweder vom BF persönlich für etwa zwei bis drei Tage eingeschult und war er in dieser Zeit ständig anwesend und hat die Tätigkeit der neuen Paletten-Bauer beobachtet, oder die Einschulung erfolgte durch einen anderen Paletten-Bauer, der vom einzuschulenden Paletten-Bauer ersetzt werden sollte. Danach waren diese ohne ständige Aufsicht tätig. Es ist für diese Tätigkeit keine Ausbildung nötig und handelt es sich dabei um die Tätigkeit einer angelernten Hilfskraft (vgl Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3 f; Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2; Angaben C.A., Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3).Die jeweiligen Paletten-Bauer wurden zu Beginn ihrer Tätigkeit entweder vom BF persönlich für etwa zwei bis drei Tage eingeschult und war er in dieser Zeit ständig anwesend und hat die Tätigkeit der neuen Paletten-Bauer beobachtet, oder die Einschulung erfolgte durch einen anderen Paletten-Bauer, der vom einzuschulenden Paletten-Bauer ersetzt werden sollte. Danach waren diese ohne ständige Aufsicht tätig. Es ist für diese Tätigkeit keine Ausbildung nötig und handelt es sich dabei um die Tätigkeit einer angelernten Hilfskraft vergleiche Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3 f; Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2; Angaben C.A., Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3).

Der BF stellte den Paletten-Bauern auch eine Unterkunft am Betriebsgelände kostenlos zur Verfügung. Sie verfügten weder über ein eigenes Büro noch über ein Material- und Werkzeuglager. Das Werkzeug der Paletten-Bauer wurde in der Werkstatt des BF aufbewahrt (vgl Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2 ff; Angaben C.G., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2).Der BF stellte den Paletten-Bauern auch eine Unterkunft am Betriebsgelände kostenlos zur Verfügung. Sie verfügten weder über ein eigenes Büro noch über ein Material- und Werkzeuglager. Das Werkzeug der Paletten-Bauer wurde in der Werkstatt des BF aufbewahrt vergleiche Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2 ff; Angaben C.G., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2).

Der Druckluftnagler, ein Hammer und eine Beißzange befanden sich jeweils im Eigentum der Paletten-Bauer, wobei diese häufig vom Vorgänger "abgekauft" wurden. Auch die Arbeitskleidung (im Wesentlichen normale Kleidung wie T-Shirt, Hose und Schuhe) befanden sich im Eigentum der Paletten-Bauer. Hingegen wurden ihnen die vorgeschnittenen Holzlatten, die Nägel sowie Schutzausrüstung in Form einer Schutzbrille und Gehörschutz, teilweise auch Sicherheitsschuhe, kostenlos vom BF zur Verfügung gestellt (vgl Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3; Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2 ff; Angaben C.A.,Der Druckluftnagler, ein Hammer und eine Beißzange befanden sich jeweils im Eigentum der Paletten-Bauer, wobei diese häufig vom Vorgänger "abgekauft" wurden. Auch die Arbeitskleidung (im Wesentlichen normale Kleidung wie T-Shirt, Hose und Schuhe) befanden sich im Eigentum der Paletten-Bauer. Hingegen wurden ihnen die vorgeschnittenen Holzlatten, die Nägel sowie Schutzausrüstung in Form einer Schutzbrille und Gehörschutz, teilweise auch Sicherheitsschuhe, kostenlos vom BF zur Verfügung gestellt vergleiche Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3; Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2 ff; Angaben C.A.,

Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3; Angaben C.A.,

Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 4; Angaben H.B.,

Niederschrift Finanzpolizei vom 07.05.2015, S 4 ff; Angaben C.G., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 3).

Die "Aufträge" wurden vom BF je nach bei ihm einlangenden Bestellungen durch seinen Kunden an die Paletten-Bauer mündlich erteilt bzw. auf einer Tafel in der Tischlerei aufgeteilt. Dazu gab es eine wöchentliche Besprechung. Vorherrschendes Ziel war die Auftragsmenge in vorgegebener Zeit nach Möglichkeit abzuarbeiten. Konkrete Konsequenzen im Falle des Nichterreichens des Ziels konnten nicht festgestellt werden (vgl Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3; Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 3 ff; aktenkundiges Foto - Auftragstafel; Angaben C.A., Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3; Angaben H.B., Niederschrift Finanzpolizei vom 07.05.2015, S 3; Angaben C.G., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 3).Die "Aufträge" wurden vom BF je nach bei ihm einlangenden Bestellungen durch seinen Kunden an die Paletten-Bauer mündlich erteilt bzw. auf einer Tafel in der Tischlerei aufgeteilt. Dazu gab es eine wöchentliche Besprechung. Vorherrschendes Ziel war die Auftragsmenge in vorgegebener Zeit nach Möglichkeit abzuarbeiten. Konkrete Konsequenzen im Falle des Nichterreichens des Ziels konnten nicht festgestellt werden vergleiche Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3; Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 3 ff; aktenkundiges Foto - Auftragstafel; Angaben C.A., Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3; Angaben H.B., Niederschrift Finanzpolizei vom 07.05.2015, S 3; Angaben C.G., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 3).

Die Paletten-Bauer waren allesamt ausschließlich für den BF und auf dessen Betriebsgelände tätig, wo sie auch alle der Gewerbebehörde ihren Betriebssitz meldeten. Während der Anwesenheit der Paletten-Bauer am Betriebsgelände des BF konnten sie auch dessen Sozialeinrichtungen (Toiletten, Waschbecken, Aufenthaltsraum etc.) nützen. Es wurde für die Benützung des Betriebsgeländes keinerlei Miete oder anteiliger Kostenersatz für Betriebskosten bezahlt. Sie verfügten alle über kein eigenes Betriebsgelände, keine eigenen Mitarbeiter und machten auch keine Werbung zur Erlangung anderer Auftraggeber (vgl Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3 f; Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2 ff; Angaben C.A., Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 4; Angaben H.B., Niederschrift Finanzpolizei vom 07.05.2015, S 3 ff; Angaben C.G., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 3 ff).Die Paletten-Bauer waren allesamt ausschließlich für den BF und auf dessen Betriebsgelände tätig, wo sie auch alle der Gewerbebehörde ihren Betriebssitz meldeten. Während der Anwesenheit der Paletten-Bauer am Betriebsgelände des BF konnten sie auch dessen Sozialeinrichtungen (Toiletten, Waschbecken, Aufenthaltsraum etc.) nützen. Es wurde für die Benützung des Betriebsgeländes keinerlei Miete oder anteiliger Kostenersatz für Betriebskosten bezahlt. Sie verfügten alle über kein eigenes Betriebsgelände, keine eigenen Mitarbeiter und machten auch keine Werbung zur Erlangung anderer Auftraggeber vergleiche Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3 f; Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2 ff; Angaben C.A., Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 4; Angaben H.B., Niederschrift Finanzpolizei vom 07.05.2015, S 3 ff; Angaben C.G., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 3 ff).

Bei ihrer Tätigkeit waren sie grundsätzlich an die Öffnungszeiten der Tischlerei (06:00 Uhr bis 15:00 Uhr) gebunden. Wenn sie auch samstags arbeiten wollten, konnten sie sich einen Schlüssel zur Werkstatt borgen. C.A. und H.B. hatte selbst einen Schlüssel zur Werkstatt. Eine Arbeit an Sonn- und österreichischen Feiertagen sowie generell alleine (ohne Anwesenheit eines zweiten Kollegen) war jedoch untersagt. Ebenso durften die Paletten-Bauer selbst kein Holz schneiden, das Arbeitsmaterial - sofern vorhanden - aber selbst entnehmen. Zu konkreten Arbeits- oder Pausenzeiten waren sie nicht verpflichtet, es gab jedoch einen Fertigstellungstermin für eine konkrete Anzahl an Paletten und richteten sich die Pausenzeiten de-facto nach jenen der angestellten Tischlerei-Mitarbeiter. Es wurden keine Aufzeichnungen über Arbeitsstunden geführt, durchschnittlich waren die Paletten-Bauer zwischen sieben und acht Stunden täglich bzw. 30 bis 40 Stunden pro Woche tätig (vgl Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3 f; Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2 ff; Angaben C.A.,Bei ihrer Tätigkeit waren sie grundsätzlich an die Öffnungszeiten der Tischlerei (06:00 Uhr bis 15:00 Uhr) gebunden. Wenn sie auch samstags arbeiten wollten, konnten sie sich einen Schlüssel zur Werkstatt borgen. C.A. und H.B. hatte selbst einen Schlüssel zur Werkstatt. Eine Arbeit an Sonn- und österreichischen Feiertagen sowie generell alleine (ohne Anwesenheit eines zweiten Kollegen) war jedoch untersagt. Ebenso durften die Paletten-Bauer selbst kein Holz schneiden, das Arbeitsmaterial - sofern vorhanden - aber selbst entnehmen. Zu konkreten Arbeits- oder Pausenzeiten waren sie nicht verpflichtet, es gab jedoch einen Fertigstellungstermin für eine konkrete Anzahl an Paletten und richteten sich die Pausenzeiten de-facto nach jenen der angestellten Tischlerei-Mitarbeiter. Es wurden keine Aufzeichnungen über Arbeitsstunden geführt, durchschnittlich waren die Paletten-Bauer zwischen sieben und acht Stunden täglich bzw. 30 bis 40 Stunden pro Woche tätig vergleiche Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3 f; Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2 ff; Angaben C.A.,

Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 4 und 6; Angaben H.B.,

Niederschrift Finanzpolizei vom 07.05.2015, S 3 ff; Angaben C.G., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 3).

Im Falle von Krankheit oder Urlaub wurde der BF informiert. Seine Zustimmung war dafür nicht nötig. Es erfolgte während Urlaub oder Krankheit auch keine Entgeltfortzahlung. Im Krankheitsfalle wurde vom BF ein Ersatzarbeiter gestellt (vgl Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 4; Angaben H.B., Niederschrift Finanzpolizei vom 07.05.2015, S 3 f; Angaben C.G., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 3 f).Im Falle von Krankheit oder Urlaub wurde der BF informiert. Seine Zustimmung war dafür nicht nötig. Es erfolgte während Urlaub oder Krankheit auch keine Entgeltfortzahlung. Im Krankheitsfalle wurde vom BF ein Ersatzarbeiter gestellt vergleiche Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 4; Angaben H.B., Niederschrift Finanzpolizei vom 07.05.2015, S 3 f; Angaben C.G., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 3 f).

Die Bezahlung erfolgte pro Stück ordnungsgemäß hergestellter Palette. Dafür erhielt jeder Paletten-Bauer etwa EUR 0,70 pro Stück. Eine Preisverhandlung fand diesbezüglich nicht statt. Nicht ordnungsgemäße Paletten wurden vom BF nicht bezahlt, eine darüber hinausgehende Haftung für Schäden durch die Paletten-Bauer bestand nicht. Beschädigte Paletten mussten (mit dem zur Verfügung gestellten Material) neu gefertigt werden. Die Paletten-Bauer führten selbst Aufzeichnungen über die Zahl der von ihnen gefertigten Paletten (durchschnittlich 100 bis maximal 160 pro Tag und Person), der BF kontrollierte diese nach Abschluss eines Auftragsvolumens. Einmal im Monat erstellte die Ehegattin des BF für die Paletten-Bauer die von ihnen an den BF zu richtende Rechnung und überwies den darauf ausgewiesenen Betrag ohne Ausweisung der Umsatzsteuer unter Hinweis auf ein Kleinunternehmen auf das jeweilige Bankkonto des Paletten-Bauers. Dass ein Paletten-Bauer selbst eine Rechnung gelegt hätte, konnte nicht festgestellt werden (vgl Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3 f;Die Bezahlung erfolgte pro Stück ordnungsgemäß hergestellter Palette. Dafür erhielt jeder Paletten-Bauer etwa EUR 0,70 pro Stück. Eine Preisverhandlung fand diesbezüglich nicht statt. Nicht ordnungsgemäße Paletten wurden vom BF nicht bezahlt, eine darüber hinausgehende Haftung für Schäden durch die Paletten-Bauer bestand nicht. Beschädigte Paletten mussten (mit dem zur Verfügung gestellten Material) neu gefertigt werden. Die Paletten-Bauer führten selbst Aufzeichnungen über die Zahl der von ihnen gefertigten Paletten (durchschnittlich 100 bis maximal 160 pro Tag und Person), der BF kontrollierte diese nach Abschluss eines Auftragsvolumens. Einmal im Monat erstellte die Ehegattin des BF für die Paletten-Bauer die von ihnen an den BF zu richtende Rechnung und überwies den darauf ausgewiesenen Betrag ohne Ausweisung der Umsatzsteuer unter Hinweis auf ein Kleinunternehmen auf das jeweilige Bankkonto des Paletten-Bauers. Dass ein Paletten-Bauer selbst eine Rechnung gelegt hätte, konnte nicht festgestellt werden vergleiche Angaben BF, Niederschrift Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 3 f;

Angaben C.A., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 2 ff;

aktenkundiges Konvolut an Rechnungen; Angaben C.A., Niederschrift

Finanzpolizei vom 04.05.2015, S 4 ff; Angaben H.B., Niederschrift

Finanzpolizei vom 07.05.2015, S 4 f; Angaben C.G., Niederschrift Finanzamt vom 13.01.2016, S 3).

Insgesamt beeinflusst der BF maßgeblich den Arbeitsablauf der Paletten-Bauer.

1.3. In Folge der Neuanmeldung des C.A. und des C.G. beim Finanzamt erging von diesem der Auftrag zur Nachschau an die Finanzpolizei am Betriebsgelände des BF (vgl aktenkundige Meldung zur Nachschau vom 23.04.2015). Daraufhin fand dort am 04.05.2015 eine Kontrolle durch die Finanzpolizei statt, im Rahmen dessen C.A., C.G. und der BF niederschriftlich einvernommen wurden und die beiden Paletten-Bauer auch ein Personenblatt in rumänischer Sprache ausfüllten.1.3. In Folge der Neuanmeldung des C.A. und des C.G. beim Finanzamt erging von diesem der Auftrag zur Nachschau an die Finanzpolizei am Betriebsgelände des BF vergleiche aktenkundige Meldung zur Nachschau vom 23.04.2015). Daraufhin fand dort am 04.05.2015 eine Kontrolle durch die Finanzpolizei statt, im Rahmen dessen C.A., C.G. und der BF niederschriftlich einvernommen wurden und die beiden Paletten-Bauer auch ein Personenblatt in rumänischer Sprache ausfüllten.

Daraufhin erging an die belangte Behörde seitens der Finanzpolizei am 20.05.2015 eine Anzeige gemäß § 27 AuslBG unter gleichzeitiger Übermittlung der Ermittlungsergebnisse (vgl aktenkundige Anzeige) und wurde weiters am selben Tag ein Strafantrag wegen Übertretung von § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG an die Bezirkshauptmannschaft gestellt (vgl aktenkundiger Strafantrag vom 20.05.2015).Daraufhin erging an die belangte Behörde seitens der Finanzpolizei am 20.05.2015 eine Anzeige gemäß Paragraph 27, AuslBG unter gleichzeitiger Übermittlung der Ermittlungsergebnisse vergleiche aktenkundige Anzeige) und wurde weiters am selben Tag ein Strafantrag wegen Übertretung von Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG an die Bezirkshauptmannschaft gestellt vergleiche aktenkundiger Strafantrag vom 20.05.2015).

Das von der belangten Behörde eingeleitete Nachversicherungsverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 16.07.2015 eingestellt, da aufgrund der vorgelegten schriftlichen Unterlagen keine Dienstnehmereigenschaft der Paletten-Bauer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG nachgewiesen hätte werden können. Der Aktenvermerk wurde der steuerlichen Vertretung der BF übermittelt (vgl Aktenvermerk vom 16.07.2015).Das von der belangten Behörde eingeleitete Nachversicherungsverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 16.07.2015 eingestellt, da aufgrund der vorgelegten schriftlichen Unterlagen keine Dienstnehmereigenschaft der Paletten-Bauer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nachgewiesen hätte werden können. Der Aktenvermerk wurde der steuerlichen Vertretung der BF übermittelt vergleiche Aktenvermerk vom 16.07.2015).

1.4. Im Mai 2016 wurde beim BF für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA), sohin eine Sozialversicherungsprüfung, Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung, durchgeführt, in deren Rahmen der Prüfer feststellte, dass die Paletten-Bauer tatsächlich Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sind. Dementsprechend kam es zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 141.015,82 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 40.640,66, insgesamt somit EUR 181.656,48, mit der Beitragsabrechnung vom 20.05.2016 und dem Prüfbericht vom 23.05.2016 (vgl aktenkundige GPLA-Unterlagen zu G308 2161447-1).1.4. Im Mai 2016 wurde beim BF für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA), sohin eine Sozialversicherungsprüfung, Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung, durchgeführt, in deren Rahmen der Prüfer feststellte, dass die Paletten-Bauer tatsächlich Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sind. Dementsprechend kam es zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 141.015,82 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 40.640,66, insgesamt somit EUR 181.656,48, mit der Beitragsabrechnung vom 20.05.2016 und dem Prüfbericht vom 23.05.2016 vergleiche aktenkundige GPLA-Unterlagen zu G308 2161447-1).

Diesbezüglich beantragte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die Erlassung eines Bescheides bei der belangten Behörde.

1.5. Im April 2018 wurde beim weiters BF für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA), sohin eine Sozialversicherungsprüfung, Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung, durchgeführt, in deren Rahmen der Prüfer erneut feststellte, dass die Paletten-Bauer tatsächlich Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sind. Dementsprechend kam es zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 38.704,11 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 3.298,11, insgesamt somit EUR 42.002,22, mit der Beitragsabrechnung vom 13.04.2018 und dem Prüfbericht vom 13.040.2018 (vgl aktenkundige GPLA-Unterlagen zu G308 2214535-1).1.5. Im April 2018 wurde beim weiters BF für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA), sohin eine Sozialversicherungsprüfung, Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung, durchgeführt, in deren Rahmen der Prüfer erneut feststellte, dass die Paletten-Bauer tatsächlich Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sind. Dementsprechend kam es zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 38.704,11 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 3.298,11, insgesamt somit EUR 42.002,22, mit der Beitragsabrechnung vom 13.04.2018 und dem Prüfbericht vom 13.040.2018 vergleiche aktenkundige GPLA-Unterlagen zu G308 2214535-1).

Auch diesbezüglich beantragte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die Erlassung eines Bescheides bei der belangten Behörde.

1.6. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Strittig ist dessen rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG. Ebenso unbestritten sind im gegenständlichen Fall die konkrete Berechnung der Beitragsgrundlagen, die nachverrechneten Beiträge sowie die Höhe der Verzugszinsen.1.6. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Strittig ist dessen rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG. Ebenso unbestritten sind im gegenständlichen Fall die konkrete Berechnung der Beitragsgrundlagen, die nachverrechneten Beiträge sowie die Höhe der Verzugszinsen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln und den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht geführten Ermittlungsverfahrens, sowie den von allen Parteien und Beteiligten in beiden Verfahren gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und im Verfahren auch seitens der belangten Behörde gänzlich unbestritten blieben. Der oben festgestellte Sachverhalt wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Strittig ist im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage und wird daher diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der Senat besteht aus einer/einem vorsitzenden Richter/in und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen eine/r dem Kreis der Dienstnehmer/innen und eine/r dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der Senat besteht aus einer/einem vorsitzenden Richter/in und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen eine/r dem Kreis der Dienstnehmer/innen und eine/r dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Der BF hat in beiden verfahrensgegenständlichen Beschwerden die Entscheidung durch einen Senat beantragt. Entsprechend der dargestellten und maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall somit eine Senatszuständigkeit gegeben und obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Vorsitzenden sowie zwei fachkundigen Laienrichtern.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund Paragraph 17, VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).

Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).

Aufgrund des Antrages der belangten Behörde auf Verbindung der beiden gegenständlichen Verfahren im Rahmen ihres Vorlageberichtes vom 06.02.2019 im Verfahren G308 2214535-1 und des Umstandes, dass es sich gegenständlich um denselben, unstrittigen Sachverhalt in aufeinanderfolgenden Zeiträumen handelt und derselbe Beschwerdeführer betroffen ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis als gerechtfertigt, gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Aufgrund des Antrages der belangten Behörde auf Verbindung der beiden gegenständlichen Verfahren im Rahmen ihres Vorlageberichtes vom 06.02.2019 im Verfahren G308 2214535-1 und des Umstandes, dass es sich gegenständlich um denselben, unstrittigen Sachverhalt in aufeinanderfolgenden Zeiträumen handelt und derselbe Beschwerdeführer betroffen ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis als gerechtfertigt, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Über beide seitens der Beschwerdeführerin anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen.

3.3. Zu Spruchteil A) I. und II.: Abweisung der Beschwerden:3.3. Zu Spruchteil A) römisch eins. und römisch zwei.: Abweisung der Beschwerden:

3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die vom BF im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2016 beschäftigten Paletten-Bauer tatsächlich auf der Basis von Werkverträgen und damit als Selbstständige iSd GSVG beschäftigt wurden, oder ob tatsächlich echte Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorlagen:3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die vom BF im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2016 beschäftigten Paletten-Bauer tatsächlich auf der Basis von Werkverträgen und damit als Selbstständige iSd GSVG beschäftigt wurden, oder ob tatsächlich echte Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlagen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in den im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Fassungen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in den im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Fassungen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach Paragraph 7, leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in den im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Fassungen ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in den im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Fassungen ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. [...]Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. [...]

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG, welcher den nach § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG, welcher den nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG ist.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert).Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert).

Der mit "Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung" betitelte § 539a ASVG (in der seit 01.07.1996 bis laufend geltenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996) lautet:Der mit "Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung" betitelte Paragraph 539 a, ASVG (in der seit 01.07.1996 bis laufend geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) lautet:

"§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (etwa aufgrund eines Werkvertrags oder eines freien Dienstvertrags) - nur beschränkt ist (vgl. VwGH vom 10.10.2018, Ra 2015/08/0130, mit Verweis auf VwGH (verstärkter Senat) 10.12.1986, VwSlg. 12325 A).Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (etwa aufgrund eines Werkvertrags oder eines freien Dienstvertrags) - nur beschränkt ist vergleiche VwGH vom 10.10.2018, Ra 2015/08/0130, mit Verweis auf VwGH (verstärkter Senat) 10.12.1986, VwSlg. 12325 A).

Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie etwa eine längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, die persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, 2013/08/0198).Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie etwa eine längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, die persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche etwa VwGH 29.4.2015, 2013/08/0198).

Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbilds der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung, die in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. etwa VwGH 21.9.2015, Ra 2015/08/0045).Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbilds der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung, die in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche etwa VwGH 21.9.2015, Ra 2015/08/0045).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Die persönliche Arbeitspflicht ist dann nicht gegeben, wenn dem zur Leistung Verpflichteten entweder ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt (er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann), oder wenn ihm ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt (er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann) (vgl. VwGH 26.8.2014, 2012/08/0100).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Die persönliche Arbeitspflicht ist dann nicht gegeben, wenn dem zur Leistung Verpflichteten entweder ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt (er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann), oder wenn ihm ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt (er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann) vergleiche VwGH 26.8.2014, 2012/08/0100).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 31.7.2014, 2013/08/0247).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 31.7.2014, 2013/08/0247).

Für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. etwa VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322, mwN). Beim freien Dienstvertrag kommt es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die vom Besteller laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit an (vgl. VwGH 21.12.2011, 2010/08/0089).Für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche etwa VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322, mwN). Beim freien Dienstvertrag kommt es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die vom Besteller laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit an vergleiche VwGH 21.12.2011, 2010/08/0089).

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit (vgl. VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154). Bei der Abgrenzung kommt dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des § 539a ASVG besondere Bedeutung zu.Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit vergleiche VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154). Bei der Abgrenzung kommt dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG besondere Bedeutung zu.

3.3.2. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses aufgrund einfacher manueller Hilfstätigkeiten:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass bei einfachen manuellen Hilfstätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl etwa das Arbeiten im Gastronomiebetrieb als Kellner, Schankkraft, (Hilfs)Koch etc., VwGH vom 14.02.2013, 2012/08/0268).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass bei einfachen manuellen Hilfstätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann vergleiche etwa das Arbeiten im Gastronomiebetrieb als Kellner, Schankkraft, (Hilfs)Koch etc., VwGH vom 14.02.2013, 2012/08/0268).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 06.08.213, Zl. 2013/08/0111). Spricht die Vermutung in diesem Sinn für ein Dienstverhältnis, dann muss die bestreitende Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl VwGH vom 24.07.2018, Ra 2017/08/0045, mit Verweis auf VwGH vom 21.08.2017, Ra 2016/08/0119, mwN).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH vom 06.08.213, Zl. 2013/08/0111). Spricht die Vermutung in diesem Sinn für ein Dienstverhältnis, dann muss die bestreitende Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH vom 24.07.2018, Ra 2017/08/0045, mit Verweis auf VwGH vom 21.08.2017, Ra 2016/08/0119, mwN).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist im gegenständlichen Fall jedenfalls davon auszugehen, dass die Paletten-Bauer tatsächlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Dienstnehmer für den BF tätig gewesen sind. Zwei der betroffenen Paletten-Bauer wurden von der Finanzpolizei unter Umständen arbeitend angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Bereits der BF gab an, dass eine kurze Einschulungszeit erforderlich sei, es sich aber um eine einfache Hilfsarbeit handle, für welche keinerlei konkrete Ausbildung erforderlich sei. Weiters erklärte er, genau für diese Tätigkeit bereits zuvor Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt zu haben und dies allein aufgrund von wirtschaftlichen Überlegungen geändert zu haben.Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist im gegenständlichen Fall jedenfalls davon auszugehen, dass die Paletten-Bauer tatsächlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Dienstnehmer für den BF tätig gewesen sind. Zwei der betroffenen Paletten-Bauer wurden von der Finanzpolizei unter Umständen arbeitend angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Bereits der BF gab an, dass eine kurze Einschulungszeit erforderlich sei, es sich aber um eine einfache Hilfsarbeit handle, für welche keinerlei konkrete Ausbildung erforderlich sei. Weiters erklärte er, genau für diese Tätigkeit bereits zuvor Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt zu haben und dies allein aufgrund von wirtschaftlichen Überlegungen geändert zu haben.

Die Art der Arbeitsausführung und deren Verwertbarkeit erlaubt keinerlei ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum der Paletten-Bauer im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Dieser Umstand ergibt sich insbesondere daraus, dass es einzige Tätigkeit der Paletten-Bauer war, die Paletten oder Holzkisten nach vorgegebenen Maßen in vorgegebener Anzahl aus bereits vorgeschnittenen Holzlatten zusammenzunageln. Es war ihnen dabei nicht gestattet, benötigtes Holz selbst zuzuschneiden. Waren keine Holzlatten mehr vorhanden, mussten sie ihre Tätigkeit einstellen. Sämtliches Material, daher Holz und Nägel und sogar die gesamte Schutzausrüstung, wurden ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt. Dem Umstand, dass sich der Druckluftnagler, ein Hammer und eine Beißzange formal im Eigentum der Paletten-Bauer befand, kann gegenständlich keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, zumal diese offenkundig vom jeweiligen Vorgänger mittels "Rechnung" übernommen wurden und eigentlich immer im Betrieb des BF verblieben.

Die Einbindung der Paletten-Bauer in den Betrieb ergibt sich etwa daraus, dass sie ausschließlich im Betrieb des BF und für den BF tätig waren und sich an die dortigen Ordnungsvorschriften (wie etwa, dass alleine arbeiten oder arbeiten an Sonn- oder Feiertagen nicht gestattet ist) halten mussten. Grundsätzlich waren sie auch von den Öffnungszeiten der Tischlerei oder der Anwesenheit des BF abhängig und haben ihre Pausen de-facto an jene der übrigen Tischlerei-Mitarbeiter angepasst. Es standen sämtliche Sozialeinrichtungen (Toiletten, Pausenraum) zur Verfügung und wurden auch benützt. Die Paletten-Bauer hatten dafür keinerlei (anteilige) Kosten zu tragen.

Das Beschwerdevorbringen erweist sich diesbezüglich als nicht substanziiert. Insofern ist hinsichtlich der Tätigkeit als Paletten-Bauer von einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten auszugehen.

Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung der in Einbindung in die betriebliche Organisation des BF geleisteten manuellen Hilfstätigkeiten entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Auch wenn der BF vorbrachte, die Paletten-Bauer wären an keine konkreten Arbeitszeiten gebunden gewesen und hätten einseitig auf Urlaub gehen können, so ergeben sich aus den Feststellungen insgesamt dennoch teils direkte teils indirekte Einschränkungen in der Arbeitszeit.

Dass ein Vertretungsrecht nicht ausdrücklich vereinbart bzw. ausgeschlossen wurde, heißt jedoch nicht, dass ein solches, die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes, generelles Vertretungsrecht vorlag, zumal ein solches die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen würde, wenn diese Befugnis entweder tatsächlich gelebt worden wäre oder die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl VwGH vom 24.07.2018, Ra 2017/08/0045, mwN). Gegenständlich wurde ein generelles Vertretungsrecht weder gelebt noch wäre mit der Ausübung eines solchen zu rechnen gewesen, zumal der BF selbst angab, es sei eine Einschulungsphase erforderlich gewesen und sei dies genau der Grund gewesen, warum die Heranziehung von Leiharbeitern gescheitert sei.Dass ein Vertretungsrecht nicht ausdrücklich vereinbart bzw. ausgeschlossen wurde, heißt jedoch nicht, dass ein solches, die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes, generelles Vertretungsrecht vorlag, zumal ein solches die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen würde, wenn diese Befugnis entweder tatsächlich gelebt worden wäre oder die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH vom 24.07.2018, Ra 2017/08/0045, mwN). Gegenständlich wurde ein generelles Vertretungsrecht weder gelebt noch wäre mit der Ausübung eines solchen zu rechnen gewesen, zumal der BF selbst angab, es sei eine Einschulungsphase erforderlich gewesen und sei dies genau der Grund gewesen, warum die Heranziehung von Leiharbeitern gescheitert sei.

Die Paletten-Bauer konnten weiters keinerlei eigene unternehmerische Entscheidungen treffen. Sie führten weder eigenständige Kalkulationen durch noch wurde über den Stückpreis pro Palette zumindest verhandelt. Der Preis und die zu fertigende Anzahl wurde vom BF vorgegeben bzw. ergab sich ausschließlich aus der Auftragslage des BF und nicht jener der Paletten-Bauer. Es bestand keinerlei Haftung der Paletten-Bauer für Schäden. Dass sie mangelhafte Paletten (wohlgemerkt mit dem kostenlos zur Verfügung gestellten Material) neu fertigen mussten bzw. diese mangelhafte Palette nicht bezahlt erhielten, ist gegenständlich von untergeordneter Rolle. Auch wurden die Paletten und deren Anzahl vom BF kontrolliert.

Ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst wurde nicht behauptet und liegt im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Feststellungen jedenfalls nicht vor.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgeht, zumal atypische Umstände nicht substantiiert vorgebracht wurden.

Die Paletten-Bauer waren allesamt in den festgestellten Zeiträumen als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG tätig und unterlagen damit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht.Die Paletten-Bauer waren allesamt in den festgestellten Zeiträumen als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG tätig und unterlagen damit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Demnach erfolgte auch die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen zu Recht, zumal bezogen auf die konkrete Höhe oder Berechnung keinerlei Einwände erhoben wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Strittig war lediglich die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Dienstnehmereigenschaft, persönliche
Abhängigkeit, Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2161447.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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