Entscheidungsdatum
04.07.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W165 2137555-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.09.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1267/2015, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 06.07.2016, Zl. ÖB/KONS/1267/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.09.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1267/2015, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 06.07.2016, Zl. ÖB/KONS/1267/2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 30.04.2015 (gemeinsam mit seiner Mutter und drei weiteren Geschwistern) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Als Bezugsperson wurde der (angebliche) Vater des BF angegeben.Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 30.04.2015 (gemeinsam mit seiner Mutter und drei weiteren Geschwistern) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Als Bezugsperson wurde der (angebliche) Vater des BF angegeben.
Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015, Zl. W197 1430064-1/12E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Im Einreiseantrag wurde das Geburtsdatum des BF mit 01.08.1998 angegeben.
Dem Einreiseantrag waren unter anderem eine Reisepasskopie des BF mit darin angegebenem Geburtsdatum vom 01.08.1998, eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira), derzufolge das Alter des Inhabers aufgrund seines Aussehens im Jahr 2012 mit 14 Jahren (=1998) bestimmt wurde, eine Geburtsurkunde der Eltern des BF sowie diverse Unterlagen betreffend die Bezugsperson (jeweils in Originalsprache und deutscher Übersetzung), angeschlossen.
In einem (undatierten) Aktenvermerk der ÖB Islamabad wird festgehalten, dass der BF (wie auch ein antragstellender Bruder) im Vergleich zur Geburtsangabe im Reisepass wesentlich älter wirke.
Der Einreiseantrag samt Unterlagen wurde in der Folge von der ÖB Islamabad an das BFA weitergeleitet.
Mit E-Mail vom 03.02.2016 übermittelte das BFA der ÖB Islamabad ein Ersuchen um Abklärung: Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätten sich erhebliche Zweifel am angegebenen minderjährigen Alter des BF (wie auch eines Bruders) ergeben. Es werde ersucht, eine Altersdiagnose zu veranlassen und das Ergebnis, insbesondere ob die Verfahrenspartei zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr bereist vollendet und somit volljährig gewesen seien, dem BFA mitzuteilen. Außerdem hätten sich erhebliche Zweifel am Bestehen eines tatsächlichen Familienverhältnisses der Verfahrenspartei und erhebliche Bedenken an der Echtheit der vorgelegten Urkunden und Beweismittel ergeben.
In weiterer Folge beauftragte die ÖB Islamabad ein pakistanisches medizinisches Zentrum mit der Erstellung eines Alterserstellungsgutachtens.
Das erstellte multifaktorielle Altersfeststellungsgutachten vom 18.02.2016 (Untersuchungsdatum 16.02.2016), besteht aus drei auf der Grundlage zahlreicher Befunde eingeholter Einzelgutachten (Röntgenbefunde der Knochen einschließlich der Schlüsselbeine, Röntgenbefunde des Zahnstatus und einer allgemeinen körperlichen Untersuchung und der auf diese gestützten Einschätzung des Alters des BF nach dem 4-Augen-Prinzip durch einen Facharzt für Kinderheilkunde und einen Arzt für Allgemeinmedizin) und einem die Ergebnisse der Einzelgutachten zusammenfassenden Gesamtgutachten. In den Einzelgutachten wurden das Knochenalter des BF mit mindestens 24 Jahren, der Zahnstatus des BF mit mehr als 17 Jahren und die körperliche Erscheinung des BF mit 20 bis 22 Jahren beurteilt. Das Gesamtgutachten kam zu dem Ergebnis, dass der BF im Untersuchungszeitpunkt mindestens 24 Jahre alt gewesen sei.
Das BFA teilte der ÖB Islamabad nach Erhalt des Ergebnisses des Altersfeststellungsgutachtens mit Schreiben vom 18.03.2016 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Der BF sei bereits volljährig, sodass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG 2005 nicht bestehe. Laut Altersfeststellungsgutachten sei das Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 24 Jahre oder mehr gewesen. Somit gelte als erwiesen, dass der BF bei Antragsstellung bei der ÖB Islamabad am 30.04.2015 jedenfalls die Volljährigkeit erreicht gehabt habe. Weiters sei darauf hingewiesen, dass bereits die Botschaft bei Antragstellung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Alters des BF in Bezug auf den vorgelegten Reisepass gehabt habe. Aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat des BF, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, könne aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei (im Sinne eines vollen Beweises) und hätten sich aufgrund der Altersfeststellung massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben.Das BFA teilte der ÖB Islamabad nach Erhalt des Ergebnisses des Altersfeststellungsgutachtens mit Schreiben vom 18.03.2016 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Der BF sei bereits volljährig, sodass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG 2005 nicht bestehe. Laut Altersfeststellungsgutachten sei das Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 24 Jahre oder mehr gewesen. Somit gelte als erwiesen, dass der BF bei Antragsstellung bei der ÖB Islamabad am 30.04.2015 jedenfalls die Volljährigkeit erreicht gehabt habe. Weiters sei darauf hingewiesen, dass bereits die Botschaft bei Antragstellung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Alters des BF in Bezug auf den vorgelegten Reisepass gehabt habe. Aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat des BF, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, könne aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei (im Sinne eines vollen Beweises) und hätten sich aufgrund der Altersfeststellung massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben.
Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 21.03.2016, zugestellt am 09.05.2016, wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass das BFA nach Prüfung des Einreiseantrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da der BF bereits volljährig sei, sodass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht bestehe. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es erging die Aufforderung, die angeführten Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 21.03.2016, zugestellt am 09.05.2016, wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass das BFA nach Prüfung des Einreiseantrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da der BF bereits volljährig sei, sodass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 nicht bestehe. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es erging die Aufforderung, die angeführten Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
In einer Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 17.05.2016 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF zum Antragszeitpunkt 16 Jahre und acht Monate alt gewesen sei. Nunmehr sei der BF 17 Jahre und neun Monate alt. Die Botschaft begründe die beabsichtigte Ablehnung des Einreiseantrages damit, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da der BF bereits volljährig sei und somit keine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG 2005 bestehe. Wie das BFA zu seiner Einschätzung gelange, dass der BF bereits volljährig sei, sei nicht nachvollziehbar und werde auch in der Aufforderung zur Stellungnahme nicht weiter erörtert. Der BF habe als minderjähriges Kind einer in Österreich asylberechtigten Person einen Einreiseantrag eingebracht. Dies gehe aus den bereits bei Antragsstellung vorgelegten Dokumenten - Reisepass sowie Tazkira - hervor. Auch das nunmehr vorgelegte Schreiben einer High School bestätige das Geburtsdatum des BF am 01.08.1998. Der BF sei somit sowohl zum Zeitpunkt der Antragsstellung als auch zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Stellungnahme durch die Behörde minderjährig gewesen. Somit sei der BF eindeutig ein Familienmitglied gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005. Des Weiteren sei während des Verfahrens eine ärztliche Untersuchung des BF durchgeführt worden. Ob diese Untersuchung Grund für die Einschätzung durch die Behörde sei, dass der BF bereits volljährig sei, gehe aus dem Schreiben der Botschaft nicht hervor. Auch sei bis dato dem BF das Ergebnis dieser Untersuchung nicht ausgehändigt worden. Es sei also weder nachvollziehbar, nach welchen Kriterien der BF untersucht worden sei, noch was das Ergebnis dieser Untersuchung sei. Dem BF sei nicht ersichtlich, worauf das Gutachten fuße, wer es verfasst habe, mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei oder welche Qualifikationen die Gutachter innehätten. Sollte diese ärztliche Untersuchung ausschlaggebend für das Verfahren und der Grund für die beabsichtigte Ablehnung des Einreiseantrages sein, ergehe hiermit die Aufforderung an die Vertretungsbehörde, dem BF bzw. dessen Vater die Ergebnisse der verfahrensrelevanten Ermittlungen auszuhändigen. Auch wenn Sicherheitsbedenken des Labors und der Botschaft im Falle einer Offenlegung der Altersfeststellung nicht aberkannt werden sollen, so sollte im Sinne der Verfahrenstransparenz und der Wahrung des Parteiengehörs Einsicht in das Gutachten gewährt werden. Dadurch, dass dem BF keine Gelegenheit gegeben werde, nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Behörde davon ausgehe, dass dieser bereits volljährig sei, sei es dem BF auch nicht möglich, zu diesen vermeintlichen Ablehnungsgründen Stellung zu nehmen. Eine Einvernahme der Bezugsperson sei unterblieben.In einer Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 17.05.2016 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF zum Antragszeitpunkt 16 Jahre und acht Monate alt gewesen sei. Nunmehr sei der BF 17 Jahre und neun Monate alt. Die Botschaft begründe die beabsichtigte Ablehnung des Einreiseantrages damit, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da der BF bereits volljährig sei und somit keine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG 2005 bestehe. Wie das BFA zu seiner Einschätzung gelange, dass der BF bereits volljährig sei, sei nicht nachvollziehbar und werde auch in der Aufforderung zur Stellungnahme nicht weiter erörtert. Der BF habe als minderjähriges Kind einer in Österreich asylberechtigten Person einen Einreiseantrag eingebracht. Dies gehe aus den bereits bei Antragsstellung vorgelegten Dokumenten - Reisepass sowie Tazkira - hervor. Auch das nunmehr vorgelegte Schreiben einer High School bestätige das Geburtsdatum des BF am 01.08.1998. Der BF sei somit sowohl zum Zeitpunkt der Antragsstellung als auch zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Stellungnahme durch die Behörde minderjährig gewesen. Somit sei der BF eindeutig ein Familienmitglied gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005. Des Weiteren sei während des Verfahrens eine ärztliche Untersuchung des BF durchgeführt worden. Ob diese Untersuchung Grund für die Einschätzung durch die Behörde sei, dass der BF bereits volljährig sei, gehe aus dem Schreiben der Botschaft nicht hervor. Auch sei bis dato dem BF das Ergebnis dieser Untersuchung nicht ausgehändigt worden. Es sei also weder nachvollziehbar, nach welchen Kriterien der BF untersucht worden sei, noch was das Ergebnis dieser Untersuchung sei. Dem BF sei nicht ersichtlich, worauf das Gutachten fuße, wer es verfasst habe, mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei oder welche Qualifikationen die Gutachter innehätten. Sollte diese ärztliche Untersuchung ausschlaggebend für das Verfahren und der Grund für die beabsichtigte Ablehnung des Einreiseantrages sein, ergehe hiermit die Aufforderung an die Vertretungsbehörde, dem BF bzw. dessen Vater die Ergebnisse der verfahrensrelevanten Ermittlungen auszuhändigen. Auch wenn Sicherheitsbedenken des Labors und der Botschaft im Falle einer Offenlegung der Altersfeststellung nicht aberkannt werden sollen, so sollte im Sinne der Verfahrenstransparenz und der Wahrung des Parteiengehörs Einsicht in das Gutachten gewährt werden. Dadurch, dass dem BF keine Gelegenheit gegeben werde, nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Behörde davon ausgehe, dass dieser bereits volljährig sei, sei es dem BF auch nicht möglich, zu diesen vermeintlichen Ablehnungsgründen Stellung zu nehmen. Eine Einvernahme der Bezugsperson sei unterblieben.
Der Stellungnahme war eine Schulbesuchsbestätigung einer pakistanischen High School (in Originalsprache und englischer Sprache) vom 29.04.2014 angeschlossen, in der das Geburtsdatum des BF mit 01.08.1998 angegeben ist.
Nach Weiterleitung der Stellungnahme des BF an das BFA hielt dieses mit Schreiben an die ÖB Islamabad vom 06.06.2016 an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest und teilte abermals gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da der BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits volljährig und somit kein minderjähriges lediges Kind der in Österreich aufhältigen Bezugsperson gewesen sei. Näheres ergebe sich aus der angeschlossenen Stellungnahme vom 06.06.2006, derzufolge sich bereits bei Antragsstellung bei der Botschaft erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Alters des BF in Bezug auf den vorgelegten Reisepass ergeben hätten. Laut veranlasster Altersfeststellung eines pakistanischen medizinischen Zentrums sei eindeutig festgestellt worden, dass das Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 24 Jahre oder mehr ergeben habe. Die Altersdiagnose habe somit ergeben, dass das vorgebliche Familienverhältnis im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht bestehe und auch zum Antragszeitpunkt nicht bestanden habe. Weiters hätten sich somit massive Zweifel an der Echtheit bzw. rechtmäßigen Erlangung der vorgelegten Urkunden ergeben. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 17.05.2016 habe somit keine Neuerungen zu Tage bringen können, die geeignet wären, die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zu beeinträchtigen.Nach Weiterleitung der Stellungnahme des BF an das BFA hielt dieses mit Schreiben an die ÖB Islamabad vom 06.06.2016 an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest und teilte abermals gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da der BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits volljährig und somit kein minderjähriges lediges Kind der in Österreich aufhältigen Bezugsperson gewesen sei. Näheres ergebe sich aus der angeschlossenen Stellungnahme vom 06.06.2006, derzufolge sich bereits bei Antragsstellung bei der Botschaft erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Alters des BF in Bezug auf den vorgelegten Reisepass ergeben hätten. Laut veranlasster Altersfeststellung eines pakistanischen medizinischen Zentrums sei eindeutig festgestellt worden, dass das Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 24 Jahre oder mehr ergeben habe. Die Altersdiagnose habe somit ergeben, dass das vorgebliche Familienverhältnis im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht bestehe und auch zum Antragszeitpunkt nicht bestanden habe. Weiters hätten sich somit massive Zweifel an der Echtheit bzw. rechtmäßigen Erlangung der vorgelegten Urkunden ergeben. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 17.05.2016 habe somit keine Neuerungen zu Tage bringen können, die geeignet wären, die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zu beeinträchtigen.
Es wurde ersucht, dem BF die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 06.06.2016 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.
Mit der per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 13.06.2016 wurde dem BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 06.06.2016 abermals eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.
In einer Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 20.06.2016 wurden im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 17.05.2016 wiederholt. Sämtliche bei Antragsstellung und während des Verfahrens vorgelegten Dokumente hätten das Geburtsdatum des BF am 01.08.1998 bestätigt, woraus folge, dass der BF sowohl zum Antragszeitpunkt als auch zum jetzigen Zeitpunkt minderjährig und somit eindeutig ein Familienmitglied sei. Dass es im Herkunftsstaat generell möglich sei, Dokumente widerrechtlich bzw. mit auf den Angaben der Antragsteller beruhenden Angaben zu erlangen, könne dem Antragssteller nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Sollte die Behörde Zweifel an der Echtheit und rechtmäßigen Erlangung vorgelegter Urkunden haben, müsste sie zumindest die Möglichkeit einräumen, diese Zweifel im Rahmen einer (zeugenschaftlichen) Einvernahme zu zerstreuen und genau zu erklären, welche Dokumente unter welchen Umständen erlangt worden seien. Bezüglich der durchgeführten Altersfeststellung sei die Behörde bereits in der Stellungnahme vom 17.05.2016 aufgefordert worden, das entsprechende Gutachten offenzulegen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei das Gutachten, das demnach offensichtlich ausschlaggebend für die geplante Ablehnung des Einreiseantrages sei, jedoch weder dem BF noch der Bezugsperson ausgehändigt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien der BF untersucht worden sei, ob diese Kriterien österreichischen Standards entsprechen würden und wie die Gutachter zu ihrer Einschätzung gelangt seien, dass der BF bereits mindestens 24 Jahre alt sei. Für den BF sei nicht ersichtlich, worauf das Gutachten fuße, wer es verfasst habe, mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei oder welche Qualifikationen die Gutachter innehätten. Im Sinne der Transparenz des Verfahrens und der Wahrung des Parteiengehöres werde daher nochmals beantragt, Einsicht in das Gutachten, das für den Verfahrensausgang ausschlaggebend sei, zu gewähren.
Das BFA teilte der ÖB Islamabad nach Erhalt der Stellungnahme des BF vom 20.06.2016 mit Schreiben vom 27.06.2016 abermals mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechtbleibe.
Mit Bescheid vom 06.07.2016 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005. Der BF sei bereits volljährig, womit die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne § 35 AsylG 2005 nicht bestehe. Begründend wurde auf die dem BF bereits ausgehändigte, dem Bescheid nochmals angeschlossene Stellungnahme des BFA vom 06.06.2016 verwiesen.Mit Bescheid vom 06.07.2016 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005. Der BF sei bereits volljährig, womit die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne Paragraph 35, AsylG 2005 nicht bestehe. Begründend wurde auf die dem BF bereits ausgehändigte, dem Bescheid nochmals angeschlossene Stellungnahme des BFA vom 06.06.2016 verwiesen.
Gegen den Bescheid richtet sich die am 01.08.2016 eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen wie in den Stellungnahmen vom 17.05.2016 und 20.06.2016 vorgebracht wurde. Es könne nur abermals betont werden, dass aus allen im Verfahren vorgelegten Dokumenten das Geburtsdatum des BF am 01.08.1998 eindeutig hervorgehe. Weitere Möglichkeiten, als das Geburtsdatum durch diese vorgelegten Dokumente zu belegen, sowie durch (nicht durchgeführte) Einvernahmen zu untermauern, würden dem BF nicht verbleiben. Zu dem nicht ausgehändigten Gutachten könne keine Stellung genommen werden. Die Behörde habe es verabsäumt, Ermittlungen anzustellen, ob durch diese negative Entscheidung das Recht auf Privat- und Familienleben des BF gemäß Art. 8 EMRK verletzt werde.Gegen den Bescheid richtet sich die am 01.08.2016 eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen wie in den Stellungnahmen vom 17.05.2016 und 20.06.2016 vorgebracht wurde. Es könne nur abermals betont werden, dass aus allen im Verfahren vorgelegten Dokumenten das Geburtsdatum des BF am 01.08.1998 eindeutig hervorgehe. Weitere Möglichkeiten, als das Geburtsdatum durch diese vorgelegten Dokumente zu belegen, sowie durch (nicht durchgeführte) Einvernahmen zu untermauern, würden dem BF nicht verbleiben. Zu dem nicht ausgehändigten Gutachten könne keine Stellung genommen werden. Die Behörde habe es verabsäumt, Ermittlungen anzustellen, ob durch diese negative Entscheidung das Recht auf Privat- und Familienleben des BF gemäß Artikel 8, EMRK verletzt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG unter Darstellung des Verfahrensganges als unbegründet ab. Soweit im Verwaltungsverfahren eine Aushändigung des Gutachtens des medizinischen Centers begehrt werde, laufe dies auf eine Übersendung eines Bestandteiles des Verwaltungsaktes in Fotokopie hinaus. Dazu sei die Behörde jedoch nicht verpflichtet. Die Behörde entspreche ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs dadurch, dass sie der Partei wie hier das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme zur schriftlichen Stellungnahme binnen bestimmter Frist vorhalte, wobei sie das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend darstellen dürfe. Soweit nunmehr in der Beschwerde von der Gewährung der Einsicht in das Gutachten die Rede sei, wäre es dem BF unbenommen gewesen, Akteneinsicht zu nehmen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG unter Darstellung des Verfahrensganges als unbegründet ab. Soweit im Verwaltungsverfahren eine Aushändigung des Gutachtens des medizinischen Centers begehrt werde, laufe dies auf eine Übersendung eines Bestandteiles des Verwaltungsaktes in Fotokopie hinaus. Dazu sei die Behörde jedoch nicht verpflichtet. Die Behörde entspreche ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs dadurch, dass sie der Partei wie hier das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme zur schriftlichen Stellungnahme binnen bestimmter Frist vorhalte, wobei sie das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend darstellen dürfe. Soweit nunmehr in der Beschwerde von der Gewährung der Einsicht in das Gutachten die Rede sei, wäre es dem BF unbenommen gewesen, Akteneinsicht zu nehmen.
Am 06.10.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, worin begründend auf die Beschwerde vom 01.08.2016 verwiesen wurde. Die gemäß § 11a Abs. 1 FPG erforderlichen Unterlagen seien mit der Beschwerde vorgelegt worden.Am 06.10.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht, worin begründend auf die Beschwerde vom 01.08.2016 verwiesen wurde. Die gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG erforderlichen Unterlagen seien mit der Beschwerde vorgelegt worden.
Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2016 eingelangter Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 17.10.2016 wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2019, übernommen durch den Rechtsvertreter des BF am 27.05.2019, wurde dem BF das vollständige Altersfeststellungsgutachten vom 18.02.2016 (Gesamtgutachten und Einzelgutachten) unter Schwärzung der Namen der jeweils tätig gewordenen Ärzte und unter Beibehaltung der Ersichtlichmachung der jeweiligen Fachrichtung des tätig gewordenen Arztes im Wege des Parteiengehörs übermittelt. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung eine allfällige schriftliche Stellungnahme einzubringen. Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein und wurde auch kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Eine Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um im Zeitpunkt der Antragstellung auf der Grundlage eines schlüssigen und unbedenklichen multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachtens festgestellt volljährige Person. Die Einzelgutachten und das Gesamtgutachten liegen vollständig im Akt ein.Eine Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um im Zeitpunkt der Antragstellung auf der Grundlage eines schlüssigen und unbedenklichen multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachtens festgestellt volljährige Person. Die Einzelgutachten und das Gesamtgutachten liegen vollständig im Akt ein.
Das Altersfeststellungsgutachten wurde dem BF im Rahmen des Verfahrens vor der Vertretungsbehörde nicht zur Verfügung gestellt.
Das vollständige Altersfeststellungsgutachten (Gesamtgutachten und Einzelgutachten) wurde dem BF (unter Schwärzung der Namen der konkret tätig gewordenen Ärzte unter Beibehaltung der Fachrichtung der jeweils tätig gewordenen Ärzte) durch das Bundesverwaltungsgericht im Wege des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme ist bis dato ho. nicht eingelangt und wurde auch kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Islamabad, den vorgelegten Unterlagen, den Angaben des BF und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zuerkennung des Status eines anerkannten Flüchtlings an die Bezugsperson.
Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF stützen sich auf das unbedenkliche multifaktorielle Altersfeststellungsgutachten. Das vollständige Altersfeststellungsgutachten wurde dem BF im Beschwerdeverfahren im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der BF hat von der Möglichkeit der Einräumung der Abgabe einer Stellungnahme hiezu jedoch keinen Gebrauch gemacht. Mit den im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen (Reisepass, Geburtsurkunde, High-School-Besuch-Bestätigung), in denen jeweils das Geburtsdatum des BF mit 01.08.1998 angeführt ist, kann den Gutachtensergebnissen nicht wirksam entgegengetreten werden. Der Richtigkeit der im Zuge des Beschwerdeverfahrens bekannt gegebenen Ergebnisse des Altersfeststellungsgutachtens ist der BF nicht entgegengetreten, da er von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:
Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des BFA - und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde, dass Familienangehörigeneigenschaft zwischen dem BF und der Bezugsperson nicht vorliegt - ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des BFA - und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde, dass Familienangehörigeneigenschaft zwischen dem BF und der Bezugsperson nicht vorliegt - ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend:
Aus dem Akt ergibt sich, dass seitens der Vertretungsbehörde ein Altersfeststellungsgutachten eingeholt wurde, das an Hand jener Parameter und jener multifaktoriellen Untersuchungsmethodik erstellt wurde, wie diese auch in Österreich zur Anwendung gelangen. Dementsprechend wurden auf der Grundlage mehrerer Untersuchungen Einzelgutachten erstellt (Knochenröntgen, Dentalröntgen und körperliche Untersuchung mit einer auf dieser beruhenden Alterseinschätzung nach dem Vier-Augen-Prinzip), deren Ergebnisse in ein schlüssiges Gesamtgutachten eingeflossen sind. Das Gesamtgutachten hat ein Mindestalter von mindestens 24 Jahren des BF im Untersuchungszeitpunkt (16.02.2016) ergeben, woraus folgt, dass der BF im Antragszeitpunkt (30.04.2015) unzweifelhaft volljährig war.
Auf der Grundlage der eingeholten multifaktoriellen Altersdiagnostik ist daher davon auszugehen, dass es sich beim BF um eine im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 eindeutig volljährige Person handelt, sodass der Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 (arg. "zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind") nicht erfüllt ist.Auf der Grundlage der eingeholten multifaktoriellen Altersdiagnostik ist daher davon auszugehen, dass es sich beim BF um eine im Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 eindeutig volljährige Person handelt, sodass der Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 (arg. "zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind") nicht erfüllt ist.
Für eine allfällige Anwendung der Zweifelsregel des § 13 Abs. 3 letzter BFA-VG, wonach im Falle, dass nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel bestehen sollten, zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen wäre, verbleibt in einem wie hier vorliegenden Sachverhalt kein Raum.Für eine allfällige Anwendung der Zweifelsregel des Paragraph 13, Absatz 3, letzter BFA-VG, wonach im Falle, dass nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel bestehen sollten, zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen wäre, verbleibt in einem wie hier vorliegenden Sachverhalt kein Raum.
Durch die bloße Behauptung eines Geburtsdatums, das mit schlüssigen Gutachtensergebnissen nicht in Einklang zu bringen ist, einschließlich der Vorlage afghanischer Dokumente zur "Untermauerung" des angegebenen Lebensalters, ist dem Gutachten nicht wirksam entgegengetreten worden. Am Rande bemerkt ist die Beweiskraft derartiger Urkunden zudem gering, da afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind, zumal derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden (vgl. etwa deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, S. 27).Durch die bloße Behauptung eines Geburtsdatums, das mit schlüssigen Gutachtensergebnissen nicht in Einklang zu bringen ist, einschließlich der Vorlage afghanischer Dokumente zur "Untermauerung" des angegebenen Lebensalters, ist dem Gutachten nicht wirksam entgegengetreten worden. Am Rande bemerkt ist die Beweiskraft derartiger Urkunden zudem gering, da afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind, zumal derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden vergleiche etwa deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, S. 27).
Hinweise, dass das verfahrensgegenständliche Gutachten grob willkürlich erstellt und die darin wiedergebenden Ergebnisse grob unsachgemäß ermittelt worden wären, liegen nicht vor.
Bei dem tätig gewordenen pakistanischen medizinischen Zentrum handelt es sich um ein Institut, das laut Homepage unter anderem regelmäßig von den Visa-Abteilungen der Botschaften, so auch bezüglich Einreisewilliger in die USA, zur Vornahme der erforderlichen ärztlichen Begutachtungen herangezogen wird. Dem erkennenden Gericht liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die fachliche Kompetenz der für das Institut tätigen Ärzte in Zweifel zu ziehen sein könnte.
In seinen Stellungnahmen wie auch in der Beschwerde hat der BF mehrfach reklamiert, dass ihm von der Vertretungsbehörde das Altersfeststellungsgutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Hiezu ist festzuhalten, dass allfällige Sicherheitsbedenken des tätig gewordenen medizinischen Zentrums (Anmerkung: Im Gutachten findet sich der Vermerk: "No part of this report may please be released to the applicant or relatives for security reasons") einen wie hier gänzlichen Verzicht auf die Zurverfügungstellung der Gutachtensergebnisse im Lichte des Gebotes der Einräumung von Parteiengehör nicht zu rechtfertigen vermögen.
Im Sinne der Bedeutung des Rechts auf Gehör zu Ermittlungsergebnissen in Visaverfahren und einer damit einhergehenden Transparenz des Verfahrens wurde dem BF das Altersfeststellungsgutachten (Gesamtgutachten und Einzelgutachten) sohin im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellt. Allerdings wurden die Namen der konkret tätig gewordenen Ärzte unkenntlich gemacht, die jeweilige fachliche Ausrichtung der konkret tätig gewordenen Ärzte jedoch sichtbar belassen. Auch der Name des medizinischen Institutes wurde sichtbar belassen, zumal davon auszugehen ist, dass dem BF das medizinische Institut, bei welchem sich dieser zum Zwecke der Untersuchungen persönlich eigefunden haben musste, ohnedies namentlich bekannt sein dürfte. Allfälligen Sicherheitsbedenken des medizinischen Institutes im Zusammenhang mit einer Aushändigung des Gutachtens bzw. von Gutachtensteilen wurde somit Genüge getan.
Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die Vertretungsbehörde aufgrund der unterlassenen Übermittlung des Altersfeststellungsgutachtens - die Behörde verweist darauf, dass es dem BF unbenommen geblieben wäre, Akteneinsicht zu nehmen - wurde nunmehr jedenfalls dadurch saniert, dass dem BF nunmehr im Rechtsmittelverfahren das Altersfeststellungsgutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vollständig übermittelt wurde. Dem BF wäre daher aufgrund der damit erhaltenen Informationen eine zweckentsprechende und zielgerichtete Stellungnahme möglich gewesen. Der BF hat jedoch - obgleich er wiederholt die Zurückhaltung des Gutachtens durch die Behörde geltend gemacht hat - die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme hiezu nicht einmal genutzt. Die Richtigkeit der in den Einzeluntersuchungen und dem darauf beruhenden Gesamtgutachten gewonnen Ergebnisse wurde somit von Parteienseite nicht in Abrede gestellt.
Soweit der BF in seiner Beschwerde schließlich reklamiert, dass die Behörde im vorliegenden Fall Ermittlungen dazu unterlassen habe, ob durch die negative Entscheidung das Recht des BF auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzt werde, ist zunächst anzumerken, dass Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" des Art. 8 EMRK fallen, außer wenn weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden können (EGMR 13.12.2007; Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Abs. 35 und EGMR 07.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/Niederlande, Nr. 31519/96). Solche Faktoren der Abhängigkeit wurden jedoch weder vorgebracht noch sind solche der Aktenlage zu entnehmen.Soweit der BF in seiner Beschwerde schließlich reklamiert, dass die Behörde im vorliegenden Fall Ermittlungen dazu unterlassen habe, ob durch die negative Entscheidung das Recht des BF auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK verletzt werde, ist zunächst anzumerken, dass Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" des Artikel 8, EMRK fallen, außer wenn weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden können (EGMR 13.12.2007; Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Absatz 35 und EGMR 07.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/Niederlande, Nr. 31519/96). Solche Faktoren der Abhängigkeit wurden jedoch weder vorgebracht noch sind solche der Aktenlage zu entnehmen.
Abgesehen davon ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden. Die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, liegen gegenständlich, wie ausgeführt, nicht vor. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (zB Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C- 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Abgesehen davon ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden. Die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, liegen gegenständlich, wie ausgeführt, nicht vor. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (zB Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C- 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen der gegenständlichen Verfahren auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Altersfeststellung, Einreisetitel, Gutachten, VolljährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2137555.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019