TE Bvwg Beschluss 2019/7/4 I404 2166088-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2019
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Entscheidungsdatum

04.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §32 Abs2
AVG §33 Abs3
BFA-VG §16 Abs1
BFA-VG §16 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I404 2166088-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Sta. Nigeria, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Sta. Nigeria, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.05.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.03.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Ferner erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.05.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.03.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).

Dieser Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 17.05.2019 übernommen.

2. Am 01.06.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen diesen Bescheid per E-Mail das Rechtsmittel einer Beschwerde.

3. Am 04.06.2018 wurde der Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 12.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin, zugestellt an ihren Rechtsvertreter, vorgehalten, dass sich die Beschwerde anhand der Aktenlage als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.

5. Mit Schreiben vom 19.06.2019 führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerde gegen den am 17.05.2019 zugestellten Bescheid tatsächlich am 01.06.2019 erhoben worden sei. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG betrage die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.5. Mit Schreiben vom 19.06.2019 führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerde gegen den am 17.05.2019 zugestellten Bescheid tatsächlich am 01.06.2019 erhoben worden sei. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG betrage die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG verkürze diese Frist für einen den Asylantrag zurückweisenden Bescheid, welcher mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sei, auf zwei Wochen. Die hier vorgenommene Verkürzung dieser Frist erscheine der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bereits mehrfache Aufhebung durch den VfGH (siehe G134/2017 ua. v. 26.09.2017) als verfassungswidrig, da nicht erforderlich iSv Art. 136 Abs. 2 B-VG. Es werde daher vorgeschlagen, das Bundesverwaltungsgericht möge vor dem Verfassungsgerichtshof anregenParagraph 16, Absatz eins, BFA-VG verkürze diese Frist für einen den Asylantrag zurückweisenden Bescheid, welcher mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sei, auf zwei Wochen. Die hier vorgenommene Verkürzung dieser Frist erscheine der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bereits mehrfache Aufhebung durch den VfGH (siehe G134/2017 ua. v. 26.09.2017) als verfassungswidrig, da nicht erforderlich iSv Artikel 136, Absatz 2, B-VG. Es werde daher vorgeschlagen, das Bundesverwaltungsgericht möge vor dem Verfassungsgerichtshof anregen

§ 16 Abs. 1 BFA-VG, insoweit damit die Beschwerdefrist für zurückweisende Entscheidungen auf zwei Wochen verkürzt werde, auf Verfassungsmäßigkeit hin prüfen.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, insoweit damit die Beschwerdefrist für zurückweisende Entscheidungen auf zwei Wochen verkürzt werde, auf Verfassungsmäßigkeit hin prüfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der angefochtene Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 17.05.2019 übernommen. In der Rechtsmittelbelehrung ist angegeben, dass binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben ist.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, am 01.06.2019 mittels E-Mail eine Beschwerde beim BFA eingebracht.

Mit Schreiben vom 12.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die Verspätung des Rechtsmittels vorgehalten und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.

Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19.06.2019 führte die Beschwerdeführerin keine Gründe für die verspätete Übermittlung der Beschwerde an.

2. Beweiswürdigung

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und des BVwG.

Dass der angefochtene Bescheid von der rechtsfreundlichen Vertretung am 17.05.2019 übernommen wurde, ergibt sich insbesondere aus der im Akt befindlichen Übernahmebestätigung und wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19.06.2019 ausdrücklich bestätigt. Ebenso wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19.06.2019 ausdrücklich bestätigt, dass sie die Beschwerde am 01.06.2019 per E-Mail übermittelte.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung verbunden mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zwei Wochen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung verbunden mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zwei Wochen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der angefochtene Bescheid wurde am 17.05.2019 von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen. Ausgehend von diesem Zustelldatum begann daher die zweiwöchige Einbringungsfrist am Freitag, dem 17.05.2019, zu laufen und endete gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 BFA-VG am Freitag, dem 31.05.2019. Die am 01.06.2019 per E-Mail eingebrachte Beschwerde war daher verspätet.Der angefochtene Bescheid wurde am 17.05.2019 von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen. Ausgehend von diesem Zustelldatum begann daher die zweiwöchige Einbringungsfrist am Freitag, dem 17.05.2019, zu laufen und endete gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, BFA-VG am Freitag, dem 31.05.2019. Die am 01.06.2019 per E-Mail eingebrachte Beschwerde war daher verspätet.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG verkürzte Beschwerdefrist, ist auszuführen, dass in Fällen einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wird, in Hinblick auf einen geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens die Beschleunigung des Verfahrens anzustreben ist, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich erscheint.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verkürzte Beschwerdefrist, ist auszuführen, dass in Fällen einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wird, in Hinblick auf einen geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens die Beschleunigung des Verfahrens anzustreben ist, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich erscheint.

In Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehene Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsberatung ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht an und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für erforderlich.In Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehene Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsberatung ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zu Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG nicht an und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für erforderlich.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelfrist,
Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2166088.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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