Entscheidungsdatum
04.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G311 2220635-1/2E
G311 1428661-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX, geboren am XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Italien, und 2.) des XXXX, geboren am XXXX,Staatsangehörigkeit: Italien, und 2.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch RAe DELLASEGA & KAPFERER gegen die Ladungsbescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019 Zlen. XXXX und XXXX zu Recht erkannt:Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch RAe DELLASEGA & KAPFERER gegen die Ladungsbescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019 Zlen. römisch 40 und römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:
Aktenkundig ist ein Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.02.2019, wonach seitens des Magistrats XXXX eine Verständigung über den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen der XXXX (BF1) und dem XXXX (BF2) erfolgte.Aktenkundig ist ein Anlassbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.02.2019, wonach seitens des Magistrats römisch 40 eine Verständigung über den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen der römisch 40 (BF1) und dem römisch 40 (BF2) erfolgte.
Laut Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 18.02.2019 wurde das Verfahren wegen § 117 Abs. 1 FPG gegen die BF1 und den BF2 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.Laut Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 18.02.2019 wurde das Verfahren wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG gegen die BF1 und den BF2 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt.
Mit einfacher Ladung vom 14.05.2019 wurden die BF1 und BF2 ersucht, persönlich zur Einvernahme am 27.05.2019 um 10 Uhr bzw. 11 Uhr vor der belangten Behörde zu erscheinen. Als Grund wurde "Einvernahme hinsichtlich Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" angegeben.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2019 wurde die Bevollmächtigung der rechtsfreundlichen Vertretung bekannt gegeben, beantragt das Verfahren einzustellen, weiters wurde in eventu die Zustellung eines Ladungsbescheides beantragt.
Mit den nunmehr angefochtenen Ladungsbescheiden vom 28.05.2019 wurden die BF1 und der BF2 aufgefordert, am 16.07.2019 um 09.30 Uhr bzw. 10.30 Uhr persönlichen vor der belangten Behörde zu erscheinen. Gegenstand der Amtshandlung sei die Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Für den Fall, dass dem Ladungsbescheid ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet wird, sei mit einer zwangsweisen Vorführung zu rechnen.
Die Ladungsbescheide wurden am 31.05.2019 zugestellt.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Ehe sei am XXXX.2017 am Standesamt XXXX nach italienischem Recht gültig geschlossen worden und seien die Eheleute in weiterer Folge nach Österreich gezogen und würden nun in XXXX gemeinsam leben. Die Staatsanwaltschaft XXXX habe am 18.02.2019 die Ermittlungen wegen Scheinehe gemäß § 190 Abs. 1 StPO eingestellt. Auch wenn die Behörde vermeine, dass sie als einzige Behörde in Österreich nicht an rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen gebunden sei, sei auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits beurteilt habe, ob eine Einstellung der Staatsanwaltschaft eine Sperrwirkung iSd "ne bis in idem-Prinzips" entfaltet. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu Recht erkannt, dass die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft eine Sperrwirkung im Sinne des Doppelbestrafungsverbotes entfalte. Weiters wurde auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes verwiesen. Aufgrund der Sperrwirkung dürfe die belangte Behörde im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit wegen der fehlenden Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 StPO nicht ohne eines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens der Staatsanwaltschaft Ermittlungen hinsichtlich einer Scheinehe tätigen. Der angefochtene Bescheid stelle eine Umgehung der rechtskräftigen Einstellung hinsichtlich einer Scheinehe dar.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Ehe sei am römisch 40 .2017 am Standesamt römisch 40 nach italienischem Recht gültig geschlossen worden und seien die Eheleute in weiterer Folge nach Österreich gezogen und würden nun in römisch 40 gemeinsam leben. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 habe am 18.02.2019 die Ermittlungen wegen Scheinehe gemäß Paragraph 190, Absatz eins, StPO eingestellt. Auch wenn die Behörde vermeine, dass sie als einzige Behörde in Österreich nicht an rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen gebunden sei, sei auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits beurteilt habe, ob eine Einstellung der Staatsanwaltschaft eine Sperrwirkung iSd "ne bis in idem-Prinzips" entfaltet. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu Recht erkannt, dass die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft eine Sperrwirkung im Sinne des Doppelbestrafungsverbotes entfalte. Weiters wurde auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes verwiesen. Aufgrund der Sperrwirkung dürfe die belangte Behörde im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit wegen der fehlenden Voraussetzungen des Paragraph 193, Absatz 2, StPO nicht ohne eines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens der Staatsanwaltschaft Ermittlungen hinsichtlich einer Scheinehe tätigen. Der angefochtene Bescheid stelle eine Umgehung der rechtskräftigen Einstellung hinsichtlich einer Scheinehe dar.
Die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid habe keine aufschiebende Wirkung, diese könne jedoch vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt werden, wenn Grundrechtsverletzungen drohen. Es werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 190 Z 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.
Soweit BF1 und BF2 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes verweisen, sind sie auf die explizit zu § 117 Abs. 1 FPG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349)Soweit BF1 und BF2 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes verweisen, sind sie auf die explizit zu Paragraph 117, Absatz eins, FPG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349)
Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Zugrundelegung der Annahme, der Fremde ist eine Aufenthaltsehe eingegangen, wird nicht über eine strafrechtliche Anklage iSd Art. 6 MRK entschieden und kann daher nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen werden. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen § 117 (Abs. 4) FrPolG 2005 idF des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist. Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht) gemäß § 117 (Abs. 1 oder 2) FrPolG 2005 bestraft oder eine Anzeige gemäß § 117 FrPolG 2005 erstattet worden ist (mwN).Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Zugrundelegung der Annahme, der Fremde ist eine Aufenthaltsehe eingegangen, wird nicht über eine strafrechtliche Anklage iSd Artikel 6, MRK entschieden und kann daher nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen werden. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen Paragraph 117, (Absatz 4,) FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist. Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht) gemäß Paragraph 117, (Absatz eins, oder 2) FrPolG 2005 bestraft oder eine Anzeige gemäß Paragraph 117, FrPolG 2005 erstattet worden ist (mwN).
Im Übrigen hat die Behörde bei der Übung ihres Auswahlermessens, ob eine einfache Ladung oder ein Ladungsbescheid ergeht, primär darauf abzustellen, ob der Adressat der Ladung voraussichtlich Folge leisten wird oder nicht. Die Behörde ist stets berechtigt, die Möglichkeit der unentschuldigten Nichtbefolgung der Ladung "in Betracht zu ziehen" (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 19 Rz 7 und die dort angeführte Judikatur).Im Übrigen hat die Behörde bei der Übung ihres Auswahlermessens, ob eine einfache Ladung oder ein Ladungsbescheid ergeht, primär darauf abzustellen, ob der Adressat der Ladung voraussichtlich Folge leisten wird oder nicht. Die Behörde ist stets berechtigt, die Möglichkeit der unentschuldigten Nichtbefolgung der Ladung "in Betracht zu ziehen" (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, 2. Ausgabe 2014, Paragraph 19, Rz 7 und die dort angeführte Judikatur).
Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung der Ladungsbescheide durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ladungen, Ladungsbescheid, Scheinehe, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.1428661.3.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019