TE Bvwg Beschluss 2019/7/5 W239 2218982-1

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Veröffentlicht am 05.07.2019
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Entscheidungsdatum

05.07.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W239 2218982-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 07.12.2018, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 07.12.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 08.10.2018 bei der österreichischen Botschaft Islamabad (ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 08.10.2018 bei der österreichischen Botschaft Islamabad (ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.12.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung seither jeweils verlängert (zuletzt am 19.02.2018).Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.12.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung seither jeweils verlängert (zuletzt am 19.02.2018).

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 16.11.2018 gab das BFA bekannt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 straffällig sei.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 16.11.2018 gab das BFA bekannt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 straffällig sei.

Dazu wurde in der angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag (16.11.2018) näher ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren bei Straffälligkeit der Bezugsperson nicht möglich sei. Nachdem die Bezugsperson vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt worden sei, liege die im Asylgesetz dargestellt Straffälligkeit gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 vor. Gegenüber der Bezugsperson sei kein Aberkennungsverfahren anhängig. Eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes der Beschwerdeführerin sei dennoch aufgrund der Straffälligkeit der Bezugsperson nicht möglich.Dazu wurde in der angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag (16.11.2018) näher ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren bei Straffälligkeit der Bezugsperson nicht möglich sei. Nachdem die Bezugsperson vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt worden sei, liege die im Asylgesetz dargestellt Straffälligkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. Gegenüber der Bezugsperson sei kein Aberkennungsverfahren anhängig. Eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes der Beschwerdeführerin sei dennoch aufgrund der Straffälligkeit der Bezugsperson nicht möglich.

Mit Schreiben vom 26.11.2018, persönlich ausgehändigt am selben Tag, räumte die ÖB Islamabad der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein (Parteiengehör).

3. In der Stellungnahme vom 03.12.2018 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin ausgeführt, der vom BFA ins Treffen geführte § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 regle, dass dem Fremden, welcher einen Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 stelle, derselbe Status nicht zuerkannt werden könne, wenn eben dieser selbst straffällig geworden sei. Der Schluss des BFA, dass die Zuerkennung desselben Status nicht möglich sei, wenn die Bezugsperson straffällig geworden sei, sei vor allem vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 unzulässig. Dieser regle, dass derselbe Schutzstatus bei Straffälligkeit der Bezugsperson lediglich nur dann nicht zuzuerkennen sei, wenn gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus anhängig sei. Das BFA habe in der Stellungnahme vom 16.11.2018 selbst angeführt, dass im Fall der Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anhängig sei. Auch habe das BFA nicht angeführt, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden sei und sei dies auch nicht der Fall. Eine Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Fall der Beschwerdeführerin erweise sich daher im vorliegenden Fall als wahrscheinlich.3. In der Stellungnahme vom 03.12.2018 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin ausgeführt, der vom BFA ins Treffen geführte Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 regle, dass dem Fremden, welcher einen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 stelle, derselbe Status nicht zuerkannt werden könne, wenn eben dieser selbst straffällig geworden sei. Der Schluss des BFA, dass die Zuerkennung desselben Status nicht möglich sei, wenn die Bezugsperson straffällig geworden sei, sei vor allem vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 unzulässig. Dieser regle, dass derselbe Schutzstatus bei Straffälligkeit der Bezugsperson lediglich nur dann nicht zuzuerkennen sei, wenn gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus anhängig sei. Das BFA habe in der Stellungnahme vom 16.11.2018 selbst angeführt, dass im Fall der Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anhängig sei. Auch habe das BFA nicht angeführt, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden sei und sei dies auch nicht der Fall. Eine Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Fall der Beschwerdeführerin erweise sich daher im vorliegenden Fall als wahrscheinlich.

4. Mit Schreiben vom 04.12.02018 teilte das BFA mit, dass weiterhin an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei der eingegangenen Stellungnahme nur insofern beizupflichten, als die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen eine Unschärfe aufweisen würden. Nach ho. Rechtsansicht könne es jedoch nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, die Einreise nach § 35 AsylG 2005 zu ermöglichen und dann jedoch, den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 folgend, die Ableitung asylrechtlichen Schutzes auszuschließen.4. Mit Schreiben vom 04.12.02018 teilte das BFA mit, dass weiterhin an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei der eingegangenen Stellungnahme nur insofern beizupflichten, als die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen eine Unschärfe aufweisen würden. Nach ho. Rechtsansicht könne es jedoch nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, die Einreise nach Paragraph 35, AsylG 2005 zu ermöglichen und dann jedoch, den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 folgend, die Ableitung asylrechtlichen Schutzes auszuschließen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2018, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Islamabad der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies - unter Wiedergabe der Argumente des BFA - auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2018, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Islamabad der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies - unter Wiedergabe der Argumente des BFA - auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 17.12.2018, in der inhaltlich auf die Stellungnahme vom 03.12.2018 verwiesen wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die anzuwendende Gesetzesbestimmung keineswegs eine Unschärfe aufweise; vielmehr werde die genannte Gesetzesbestimmung seitens des BFA falsch angewendet. Das BFA gehe fälschlicherweise davon aus, dass §°34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 festschreibe, dass die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren bei Straffälligkeit der Bezugsperson nicht möglich sei. Dies sei jedoch unrichtig. Der Wortlaut "(...) wenn dieser nicht straffällig geworden ist" beziehe sich auf den Familienangehörigen des subsidiär Schutzberechtigten, nicht auf den subsidiär Schutzberechtigten selbst. Demnach regle § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005, dass ein Familienangehöriger von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen sei, wenn der Familienangehöriger selbst straffällig geworden sei.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 17.12.2018, in der inhaltlich auf die Stellungnahme vom 03.12.2018 verwiesen wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die anzuwendende Gesetzesbestimmung keineswegs eine Unschärfe aufweise; vielmehr werde die genannte Gesetzesbestimmung seitens des BFA falsch angewendet. Das BFA gehe fälschlicherweise davon aus, dass §°34 Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 festschreibe, dass die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren bei Straffälligkeit der Bezugsperson nicht möglich sei. Dies sei jedoch unrichtig. Der Wortlaut "(...) wenn dieser nicht straffällig geworden ist" beziehe sich auf den Familienangehörigen des subsidiär Schutzberechtigten, nicht auf den subsidiär Schutzberechtigten selbst. Demnach regle Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005, dass ein Familienangehöriger von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen sei, wenn der Familienangehöriger selbst straffällig geworden sei.

7. Mit Schreiben vom 20.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die beigelegten und näher bezeichneten Unterlagen einer Übersetzung zu unterziehen. Die Übersetzungen wurden der ÖB Islamabad am 27.12.2018 zugesandt.

8. Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 13.02.2019, eingelangt am 17.05.2019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 08.10.2018 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach §°35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 08.10.2018 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach §°35 Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 09.12.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung seither jeweils verlängert (zuletzt am 19.02.2018).Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 09.12.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung seither jeweils verlängert (zuletzt am 19.02.2018).

Die Bezugsperson wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (Urteil vom XXXX 2015, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX 2015 ). Gegen die Bezugsperson ist derzeit kein Aberkennungsverfahren anhängig.Die Bezugsperson wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (Urteil vom römisch 40 2015, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 2015 ). Gegen die Bezugsperson ist derzeit kein Aberkennungsverfahren anhängig.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Islamabad, dem Strafregisterauszug der Bezugsperson und dem Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 02.07.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheids:

Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 08.10.2018 und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ist daher § 35 AsylG 2005 nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 08.10.2018 und somit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ist daher Paragraph 35, AsylG 2005 nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

"§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(...)

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11 Abs. 1 bis 3, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und die in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Bezugsperson als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Die Bezugsperson ist in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, es ist derzeit gegen sie aber kein Aberkennungsverfahren anhängig; die Beschwerdeführerin ist unbescholten.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und die in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Bezugsperson als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Die Bezugsperson ist in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, es ist derzeit gegen sie aber kein Aberkennungsverfahren anhängig; die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Das BFA ging bei seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose im Ergebnis davon aus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren schon deshalb nicht vorliegen würden, da gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren bei Straffälligkeit der Bezugsperson nicht möglich sei.Das BFA ging bei seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose im Ergebnis davon aus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren schon deshalb nicht vorliegen würden, da gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren bei Straffälligkeit der Bezugsperson nicht möglich sei.

Dieser Rechtsansicht ist nach Auffassung der erkennenden Richterin nicht zu folgen. Bereits in der Stellungnahme vom 03.12.2018 und in der Beschwerde vom 17.12.2018 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin völlig zurecht darauf hingewiesen, dass sich die Erwähnung der Straffälligkeit in § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 auf die antragstellende Person, also auf die Beschwerdeführerin, und - entgegen der Ansicht des BFA - eben gerade nicht auf die Bezugsperson bezieht.Dieser Rechtsansicht ist nach Auffassung der erkennenden Richterin nicht zu folgen. Bereits in der Stellungnahme vom 03.12.2018 und in der Beschwerde vom 17.12.2018 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin völlig zurecht darauf hingewiesen, dass sich die Erwähnung der Straffälligkeit in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 auf die antragstellende Person, also auf die Beschwerdeführerin, und - entgegen der Ansicht des BFA - eben gerade nicht auf die Bezugsperson bezieht.

Dies lässt sich auch den Materialien zu § 34 Abs. 3 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 122/2009, NR: GP XXIV RV 330) klar entnehmen, wenn es auf Seite 4 der RV 330 zur Strafffälligkeit heißt: "(...) Auch im Hinblick auf die Sonderbestimmungen für Familienverfahren gemäß §§ 34 und 35 werden Einschränkungen für Straffällige vorgeschlagen. Straffällig gewordene Familienangehörige können sich demnach nicht mehr auf dieses privilegierte Verfahren berufen. Sie erhalten nur mehr dann den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten, wenn sie die Voraussetzungen aus Eigenem erfüllen. (...)"Dies lässt sich auch den Materialien zu Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 330) klar entnehmen, wenn es auf Seite 4 der Regierungsvorlage 330 zur Strafffälligkeit heißt: "(...) Auch im Hinblick auf die Sonderbestimmungen für Familienverfahren gemäß Paragraphen 34 und 35 werden Einschränkungen für Straffällige vorgeschlagen. Straffällig gewordene Familienangehörige können sich demnach nicht mehr auf dieses privilegierte Verfahren berufen. Sie erhalten nur mehr dann den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten, wenn sie die Voraussetzungen aus Eigenem erfüllen. (...)"

Auf Seite 23 der RV 330 zu Z 35 und 36 (§ 34 Abs. 2 bis 4) wird zudem Folgendes ausgeführt:Auf Seite 23 der Regierungsvorlage 330 zu Ziffer 35 und 36 (Paragraph 34, Absatz 2 bis 4) wird zudem Folgendes ausgeführt:

"(...) Gemäß der neuen Z 1 in den Abs. 2 und 3 kann sich ein Familienangehöriger demnach nicht mehr auf die Gewährung internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens berufen, wenn er straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 geworden ist (...)""(...) Gemäß der neuen Ziffer eins, in den Absatz 2 und 3 kann sich ein Familienangehöriger demnach nicht mehr auf die Gewährung internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens berufen, wenn er straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, geworden ist (...)"

Aus dem eben Gesagten ergibt sich, dass die vom BFA herangezogenen Gründe für die Erstellung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht vorliegen.

Die belangte Behörde wird im weiteren Ermittlungsverfahren Feststellungen zur Frage zu treffen haben, ob es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson um eine rechtsgültig geschlossene und in Österreich anerkannte Ehe handelt, die bereits vor der Einreise bestanden hat. Sollte diese Frage zu bejahen sein, würde sich eine neuerliche negative Wahrscheinlichkeitsprognose als unzulässig erweisen, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren (Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, keine Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson) dann noch vorliegen. Dies hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführerin die Einreise ins Bundesgebiet zu gestatten wäre.

Der im Spruch genannte Bescheid war daher vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 3 VwGVG iZm § 11a Abs. 2 FPG, wonach Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen sind, zur Nachholung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts und zur erforderlichen Kontaktaufnahme zum Zweck des Parteiengehörs mit im Ausland wohnhaften Parteien mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Der im Spruch genannte Bescheid war daher vor dem Hintergrund des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG iZm Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG, wonach Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen sind, zur Nachholung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts und zur erforderlichen Kontaktaufnahme zum Zweck des Parteiengehörs mit im Ausland wohnhaften Parteien mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 3. in der rechtlichen Beurteilung). Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt 3. in der rechtlichen Beurteilung). Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ehe, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Straffälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W239.2218982.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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