Entscheidungsdatum
05.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W208 2220220-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch seine Ehefrau XXXX XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2019, Zl. BVwG-106.913/0045-GSt/2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2019, Zl. BVwG-106.919/0045-GSt/2019, betreffend Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch seine Ehefrau römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2019, Zl. BVwG-106.913/0045-GSt/2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2019, Zl. BVwG-106.919/0045-GSt/2019, betreffend Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Zurückweisung
der Beschwerde war rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Im Grundverfahren wurde die beschwerdeführende Partei (bP) in einer Verhandlung am 02.10.2018 vor dem BVwG in der Außenstelle GRAZ als Beteiligter einvernommen.
2. Am 30.01.2019 langte ein Antrag der bP beim BVwG ein, in dem Gebühren gemäß § 26 VwGVG für die Teilnahme an dieser Verhandlung geltend gemacht wurden. Davor hatte sich die bP beginnend mit 10.01.2019 telefonisch erkundigt und behauptet, sie hätte einen entsprechenden Antrag fristgerecht nach der Verhandlung mit der Post übermittelt und im Dezember vom BVwG die telefonische Auskunft erhalten, dieser sei eingelangt und werde bearbeitet.2. Am 30.01.2019 langte ein Antrag der bP beim BVwG ein, in dem Gebühren gemäß Paragraph 26, VwGVG für die Teilnahme an dieser Verhandlung geltend gemacht wurden. Davor hatte sich die bP beginnend mit 10.01.2019 telefonisch erkundigt und behauptet, sie hätte einen entsprechenden Antrag fristgerecht nach der Verhandlung mit der Post übermittelt und im Dezember vom BVwG die telefonische Auskunft erhalten, dieser sei eingelangt und werde bearbeitet.
3. Mit Schreiben des BVwG vom 12.02.2019 (zugestellt am 18.02.2019) wurde die bP darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 30.01.2019 offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Binnen einer Frist von 14 Tagen könnten Beweismittel zur Rechtzeitigkeit der Einbringung vorgelegt werden.
4. Die bP reagierte darauf in einer schriftlichen Stellungnahme vom 04.03.2019 mit der neuerlichen Behauptung, sie habe den Antrag (samt der notwendigen Beilagen) fristgerecht im Oktober übermittelt und verwies auf die in der Sache geführten Telefongespräche, konnte aber weder Namen nennen noch Beweismittel für die Postaufgabe vorlegen.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (dem Präsidenten der BVwG) wurde der Antrag als verspätet zurückgewiesen.
6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, der am 01.04.2019 der bP zugestellt wurde, brachte die Ehefrau der bP am 09.04.2019 (Postaufgabedatum) in eigenem Namen einen Schriftsatz ein, der von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde.
Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei dabei gewesen als der Ehemann (die bP) das Antragsformular ausgefüllt habe. Sie habe es für ihn ausgefüllt, weil er so gezittert habe. 3-4 Tage danach hätte die bP es zur Post gegeben und per Einschreiben verschickt. Sie habe weder eine Kopie noch die Einschreibebestätigung der Post aufgehoben. Auch bei den Urgenztelefonaten sei sie dabei gewesen.
7. Mit Schreiben vom 14.05.2019 (zugestellt an die Ehefrau der bP am 15.05.2019) trug das BVwG der Ehefrau der bP - nach Anführung des Inhalts des § 9 Abs 1 VwGVG - auf, die Beschwerde binnen 14 Tagen zu verbessern und insbesondere auch eine Vollmacht vorzulegen, nach der sie ermächtigt wäre, für die bP eine Beschwerde einzubringen. Andernfalls werde die Beschwerde zurückgewiesen.7. Mit Schreiben vom 14.05.2019 (zugestellt an die Ehefrau der bP am 15.05.2019) trug das BVwG der Ehefrau der bP - nach Anführung des Inhalts des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG - auf, die Beschwerde binnen 14 Tagen zu verbessern und insbesondere auch eine Vollmacht vorzulegen, nach der sie ermächtigt wäre, für die bP eine Beschwerde einzubringen. Andernfalls werde die Beschwerde zurückgewiesen.
8. Da, trotz eines Telefonats mit der bP am 17.05.2019 und Erläuterungen zum Verbesserungsauftrag, bis zum Fristablauf keine Stellungnahme oder Beweismittel einlangten, erließ die belangte Behörde am 03.06.2019 (zugestellt am 05.06.2019) eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) an die Ehefrau der bP, in der sie die Beschwerde, diesmal wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückwies.
9. Am 04.06.2019 langte bei der belangten Behörde - nach einem Telefongespräch mit der bP mit einer Behördenvertreterin - ein handgeschriebenes Schreiben der Ehefrau der bP (Postaufgabedatum 31.05.2019) ein, in dem diese sinngemäß anführte, es sei schon alles gesagt, ihr Mann würde sein Geld wollen und sei aus der Handschrift zu erkennen, dass sie auch den Antrag vom 27.01.2019 für Ihren Mann ausgefüllt habe. Das Schriftstück trägt die Unterschrift, sowohl der bP als auch dessen Ehegattin.
10. Mit Schreiben vom 12.06.2019 (eingelangt beim BVwG am 17.06.2019) brachte die bP einen Vorlageantrag ein, indem sie darauf hinwies, dass der Antrag rechtzeitig eingebracht worden und der Behörde ein Fehler unterlaufen sei, weil die Zuständigen ihn verlegt hätten. Die bP ersuche um Rückerstattung der entstandenen Kosten.
11. Mit Schreiben vom 18.06.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.
Weiters wird festgestellt, dass die Ehefrau der bP in Vertretung für diesen am 11.04.2019 Beschwerde eingebracht hat.
Die bP konnte - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - nicht nachweisen, dass sie binnen 14 Tagen nach der Verhandlung am 02.10.2018 ihren Antrag auf Ersatz ihrer Reisekosten eingebracht hat.
Dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde (zugestellt am 15.05.2019) ist die bP erst am 31.05.2019 und damit nach Ablauf der gesetzten Frist von 14 Tagen (29.05.2019; 24:00 Uhr) nachgekommen.
Es gibt keinen Zweifel daran, welcher Bescheid, welcher Behörde in Beschwerde gezogen wurde, wann dieser Bescheid zugestellt und die Beschwerde eingebracht wurde und was die bP begehrt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage, insbesondere den einliegenden Zustellnachweisen und Kuverts mit den Postaufgabedaten getroffen werden.
Die Ehefrau der bP hat zwar in ihrem Schreiben vom 09.04.2019 nicht ausdrücklich behauptet ihren Mann zu vertreten doch angeführt, für ihn das Formular ausgefüllt zu haben, weil er so zittere. Aus dem Schreiben vom 31.05.2019, welches sowohl von der bP als auch von der Ehefrau unterschrieben ist, geht letztlich eindeutig die Vertretung hervor, weil sie dort wörtlich angibt: "Ich schreibe für ihm, und ausfühle alles, weil er zu viel zittert."
Soweit die bP behauptet, sie hätte ihren Antrag rechtzeitig im Oktober 2018 eingebracht, konnte Sie dies nicht nachweisen. Sie konnte weder genauere Angaben zu jener Frau beim BVwG machen, die ihr den Eingang in einem Telefonat bestätigt haben soll, noch konnte sie einen Postaufgabeschein oder eine Rechnung oder eine Kopie des Antrages vorlegen. Die bP hat sich auch selbst widersprochen, hat sie doch noch am 11.01.2019 in einem Telefonat mit einer Bediensteten des BVwG angeführt, den Antrag lediglich mit normaler Postsendung aufgegeben zu haben und nicht als eingeschriebene Sendung, was auch deren Ehefrau bestätigte, die sogar angab noch niemals ein Schreiben an eine Behörde mittels eingeschriebenen Brief aufgegeben zu haben (Aktenvermerk vom 11.01.2019). Später in der Beschwerde hat die Ehefrau dann behauptet, den Antrag 3-4 Tage nach der Verhandlung per Einschreiben geschickt und den Postzettel nach einem Telefonat mit dem BVwG weggeworfen zu haben (Schreiben vom 11.04.2016).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
3.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Entscheidung des BVwG innerhalb des Rahmens des Spruches des bekämpften Bescheides bewegen muss, sonst ist sie unzulässig (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,3.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Entscheidung des BVwG innerhalb des Rahmens des Spruches des bekämpften Bescheides bewegen muss, sonst ist sie unzulässig vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
2. Auflage, 2017, § 27, E. 1 ua zur Zurückweisung unter Hinweis auf VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das BVwG ausschließlich zu beurteilen hat, ob die Zurückweisung rechtskonform erfolgt ist oder nicht.2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, E. 1 ua zur Zurückweisung unter Hinweis auf VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das BVwG ausschließlich zu beurteilen hat, ob die Zurückweisung rechtskonform erfolgt ist oder nicht.
3.1.2. Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.3.1.2. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (BVE) bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Dies ist fristgerecht erfolgt.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (BVE) bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Dies ist fristgerecht erfolgt.
Das Rechtsmittel, über das das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist die Beschwerde der bP (und nicht etwa der Vorlageantrag). Einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung durch das BVwG zugänglich ist aber ausschließlich die BVE, da durch diese dem Ausgangsbescheid, endgültig derogiert worden ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene BVE. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; (vgl VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über das das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist die Beschwerde der bP (und nicht etwa der Vorlageantrag). Einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung durch das BVwG zugänglich ist aber ausschließlich die BVE, da durch diese dem Ausgangsbescheid, endgültig derogiert worden ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene BVE. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Die belangte Behörde hat in ihrer BVE die Beschwerde nicht ab-, sondern zurückgewiesen, weil sie die Ehefrau der bP nicht zur Vertretung ermächtigt sah und keine Gründe vorgebracht worden seien, auf die sich die Rechtswidrigkeit der Entscheidung stütze und weiters kein Beschwerdevorbringen vorgelegen sei. Die bP habe auf einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag nicht reagiert.
3.1.3. Im vorliegenden Fall ist daher zuerst zu klären, ob die Ehefrau der bP ermächtigt war, für die bP eine Beschwerde einzubringen.
Eine allgemeine gesetzliche ("automatische") Vertretungsmacht gibt es auch für Ehegatten nicht (Hinweis E 1. Juni 2006, 2005/07/0035; VwGH 24.05.2012, 2012/07/0013).
Die Begünstigung des § 10 Abs 4 AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln (vgl. E 29. Jänner 2008, 2005/05/0252; VwGH 24.05.2012; 2012/07/0013).Die Begünstigung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln vergleiche E 29. Jänner 2008, 2005/05/0252; VwGH 24.05.2012; 2012/07/0013).
Aus dem Inhalt des Schriftsatzes der Ehefrau der bP vom 11.04.2019 kann (noch) nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass diese in Vertretung für ihren Ehemann Beschwerde erhoben hat.
Auch in den Fällen des § 10 Abs 4 AVG ist es der Behörde unbenommen, bei Zweifel am Bestehen der Vollmacht oder deren Umfang nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879).Auch in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG ist es der Behörde unbenommen, bei Zweifel am Bestehen der Vollmacht oder deren Umfang nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen (VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879).
Dass hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall getan, am 14.05.2019 einen Verbesserungsauftrag erteilt, der am 15.05.2019 der Ehefrau der bP zugestellt worden ist und dessen Frist 14 Tage danach am 29.05.2019 abgelaufen ist. Die Klarstellung der bP und dessen Ehefrau vom 31.05.2019 - in der eine Vertretung behauptet wurde - ist erst nach Ablauf der Frist für die Verbesserung erfolgt, schon aus diesem Grund war die Zurückweisung der Beschwerde zum damaligen Zeitpunkt gerechtfertigt.
Vor den Verwaltungsgerichten gibt es kein Neuerungsverbot (Hinweis B vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/10/0044; VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0069).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind zu berücksichtigen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass ungeachtet der verstrichenen Frist des Verbesserungsauftrages, dass BVwG nunmehr die Behauptung der Vertretung der bP durch deren Ehefrau gemäß § 10 Abs 4 AVG zu berücksichtigen hat und sich daraus ergibt, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde dazu von ihrem Ehegatten zur Vertretung ermächtigt war. Was aber nicht ausschließt, dass der Vertretene in eigenen Namen Erklärungen abgibt. Letzteres hat die bP mit dem Vorlageantrag vom 12.06.2019 getan, den er wieder in eigenen Namen eingebracht hat.Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass ungeachtet der verstrichenen Frist des Verbesserungsauftrages, dass BVwG nunmehr die Behauptung der Vertretung der bP durch deren Ehefrau gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG zu berücksichtigen hat und sich daraus ergibt, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde dazu von ihrem Ehegatten zur Vertretung ermächtigt war. Was aber nicht ausschließt, dass der Vertretene in eigenen Namen Erklärungen abgibt. Letzteres hat die bP mit dem Vorlageantrag vom 12.06.2019 getan, den er wieder in eigenen Namen eingebracht hat.
Aus einer Gesamtschau der eingebrachten Schriftsätze ergibt sich weiters, was die bP will, gegen welchen Bescheid sie vorgeht und wann ihr dieser zugestellt wurde sowie dass sie die Entscheidung der belangten Behörde für rechtswidrig hält, weil sie das Antragsformular fristgerecht abgeschickt habe. Sache des Beschwerdeverfahrens ist folglich, die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages wegen Verspätung.
Zu A)
3.2. Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Gebührenantrages
Gemäß § 19 Abs 1 GebAG iVm § 26 Abs 1 VwGVG ist der Anspruch auf eine Gebühr für Beteiligte binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung, bei der der Beteiligte bei Gericht erschienen ist, schriftlich oder mündlich bei Gericht geltend zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG ist der Anspruch auf eine Gebühr für Beteiligte binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung, bei der der Beteiligte bei Gericht erschienen ist, schriftlich oder mündlich bei Gericht geltend zu machen.
Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, ist diese Frist nach der Verhandlung am 02.10.2018 am 16.10.2018 abgelaufen und hat die bP ihren Antrag erst am 28.01.2018 zur Post gegeben.
Aus den Feststellungen ergibt sich daher zweifelsfrei, dass der gegenständliche Antrag nach Ablauf der Antragsfrist von 14 Tagen und damit verspätet eingebracht wurde.
Die belangte Behörde hat der bP die Verspätung ihres Antrages vorgehalten. Die bP hat innerhalb der dazu eingeräumten Frist keine Beweismittel vorgelegt, wonach sie den Antrag bereits im Oktober 2018 (innerhalb von 14 Tagen nach der Verhandlung) zur Post gegeben hat, sondern bloß behauptet, dies getan zu haben. Dass die Ehefrau der bP behauptet, sie habe der bP ausfüllen geholfen und auch die Telefonate mitgehört, ändert nichts an der Tatsache, dass sie - über ihre bloße Behauptung hinaus - nicht beweisen kann, den Antrag tatsächlich zur Post gegeben zu haben.
Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zB zur Post gegebenen) Eingabe (vgl dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 33 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (Hinweis E 13. Februar 1997, 94/09/0300; VwGH 27.11.2000, 2000/17/0165; 22.02.2011, 2009/04/0095).Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zB zur Post gegebenen) Eingabe vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 33 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (Hinweis E 13. Februar 1997, 94/09/0300; VwGH 27.11.2000, 2000/17/0165; 22.02.2011, 2009/04/0095).
Gleiches gilt auch für eine Partei, die entsprechende Nachweise über die fristgerechte Postaufgabe wegwirft.
Die belangte Behörde hat daher den Antrag in ihrem Bescheid zurecht als verspätet zurückgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsfristen, Beschwerdevorentscheidung, Beteiligte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2220220.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019