TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/5 W101 2188017-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2019
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Entscheidungsdatum

05.07.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W101 2188017-1/2E

W101 2188019-1/2E

W101 2188021-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) von XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , sowie der 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 05.10.2017, GZ. Damaskus-ÖB/KONS/0049/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) von römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie der 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, alle vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 05.10.2017, GZ. Damaskus-ÖB/KONS/0049/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, alle StA. Syrien, stellten am 04.01.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, ihr Sohn bzw. Bruder,1. Die Beschwerdeführer, alle StA. Syrien, stellten am 04.01.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, ihr Sohn bzw. Bruder,

XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, sei seit 18.08.2015 in Österreich aufhältig und habe mit Bescheid vom 09.11.2016 in Österreich Asyl erhalten.römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, sei seit 18.08.2015 in Österreich aufhältig und habe mit Bescheid vom 09.11.2016 in Österreich Asyl erhalten.

Gleichzeitig legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen als Beweismittel vor:

  • -Strichaufzählung
    Kopie der Reisepässe der Beschwerdeführer

  • -Strichaufzählung
    Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aus dem Personenstandsregister (beglaubigte Übersetzung)

  • -Strichaufzählung
    Heiratsbestätigung, ausgestellt vom Scharia Gericht in Damaskus (beglaubigte Übersetzung)

  • -Strichaufzählung
    Auszug aus dem Familienstandsregister (beglaubigte Übersetzung)

  • -Strichaufzählung
    Auszug aus dem Personenstandsregister (beglaubigte Übersetzung)

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunde (beglaubigte Übersetzung)

  • -Strichaufzählung
    Bescheid des BFA vom 09.11.2016, Zl. 1082968203 - 151117626, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.

2. Daraufhin führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 17.08.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig gewesen sei.2. Daraufhin führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 17.08.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig gewesen sei.

Begründend führte es in seiner Stellungnahme dazu Folgendes aus: Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 09.11.2016 (rechtskräftig seit 14.12.2016), Zl. 1082968203 - 151117626, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bringen vor, die Eltern der (zum Zeitpunkt der Antragstellung am 04.01.2017) minderjährigen Bezugsperson zu sein. Die Drittbeschwerdeführerin sei die Schwester der Bezugsperson. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Bezugsperson das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Im vorliegenden Fall liege kein im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG relevantes Familienverhältnis vor, weil die in Österreich aufhältige Bezugsperson zum Entscheidungsdatum des Antrages das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitraum nicht mehr um eine minderjährige Person handle.Begründend führte es in seiner Stellungnahme dazu Folgendes aus: Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 09.11.2016 (rechtskräftig seit 14.12.2016), Zl. 1082968203 - 151117626, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bringen vor, die Eltern der (zum Zeitpunkt der Antragstellung am 04.01.2017) minderjährigen Bezugsperson zu sein. Die Drittbeschwerdeführerin sei die Schwester der Bezugsperson. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Bezugsperson das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Im vorliegenden Fall liege kein im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG relevantes Familienverhältnis vor, weil die in Österreich aufhältige Bezugsperson zum Entscheidungsdatum des Antrages das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitraum nicht mehr um eine minderjährige Person handle.

Darüber hinaus sei in Bezug auf Art. 8 EMRK, auf Achtung des Kindeswohles bzw. des Führen eines gemeinsamen Familienlebens mit den Eltern auszuführen, dass die in Österreich lebende Bezugsperson bereits seit dem Juli 2015 nicht mehr im Familienverband mit seinen Eltern gelebt habe, sondern mit Wissen seiner Eltern - die um das Wohl des damals noch Minderjährigen sicherlich bedacht gewesen seien - dem volljährigen Cousin anvertraut worden sei, dem in weiterer Folge auch die gesamte Obsorge übertragen worden sei, damit beide die gemeinsame Reise bis nach Österreich bestreiten würden. Zu bemerken sei auch, dass sich in Österreich auch noch weitere Verwandte aufhalten würden. Die Bezugsperson in Österreich habe sich ohne Unterstützung des Familienverbandes der Kernfamilie gut in Österreich integriert, besuche die HTL Mödling und wohne mittlerweile selbstständig und alleine in Wien. Aufgrund dieser Fakten komme das BFA zur Ansicht, dass trotz Volljährigkeit kein wie immer geartetes diesbezügliches Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern bestehe. Abschließend sei noch zu bemerken, dass die Regelung des Art. 8 EMRK keineswegs vorschreibe, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Aus den genannten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AslyG nicht wahrscheinlich.Darüber hinaus sei in Bezug auf Artikel 8, EMRK, auf Achtung des Kindeswohles bzw. des Führen eines gemeinsamen Familienlebens mit den Eltern auszuführen, dass die in Österreich lebende Bezugsperson bereits seit dem Juli 2015 nicht mehr im Familienverband mit seinen Eltern gelebt habe, sondern mit Wissen seiner Eltern - die um das Wohl des damals noch Minderjährigen sicherlich bedacht gewesen seien - dem volljährigen Cousin anvertraut worden sei, dem in weiterer Folge auch die gesamte Obsorge übertragen worden sei, damit beide die gemeinsame Reise bis nach Österreich bestreiten würden. Zu bemerken sei auch, dass sich in Österreich auch noch weitere Verwandte aufhalten würden. Die Bezugsperson in Österreich habe sich ohne Unterstützung des Familienverbandes der Kernfamilie gut in Österreich integriert, besuche die HTL Mödling und wohne mittlerweile selbstständig und alleine in Wien. Aufgrund dieser Fakten komme das BFA zur Ansicht, dass trotz Volljährigkeit kein wie immer geartetes diesbezügliches Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern bestehe. Abschließend sei noch zu bemerken, dass die Regelung des Artikel 8, EMRK keineswegs vorschreibe, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Aus den genannten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AslyG nicht wahrscheinlich.

3. Mit Schreiben vom 11.09.2017, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 12.09.2017 zugestellt, war den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) innerhalb der Frist von einer Woche eingeräumt worden. Sie waren davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Mitteilung des BFA vom 17.08.2017 nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen sei. Die oben beschriebene Stellungnahme des BFA lag dem Schreiben bei.3. Mit Schreiben vom 11.09.2017, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 12.09.2017 zugestellt, war den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) innerhalb der Frist von einer Woche eingeräumt worden. Sie waren davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Mitteilung des BFA vom 17.08.2017 nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen sei. Die oben beschriebene Stellungnahme des BFA lag dem Schreiben bei.

4. Am 19.09.2017 brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein und führten darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung - wenn auch nicht explizit genannt - auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Ra 2015/21/2030, worin die Ansicht vertreten werde, dass mit Einführung des FNG-Anpassungsgesetzes und der damit verbundenen Schaffung der Definition Familienangehöriger speziell für das Einreiseverfahren in § 35 Abs. 5 AsylG eine maßgebliche Änderung das Einreiseverfahren betreffend eingetreten sei. Folglich sei bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen würden, nicht mehr das Antragssondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson allerdings asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der im zitierten Erkenntnis herangezogenen RL 2003/86/EG führen könne, sondern die Anwendbarkeit begünstigender Regelungen nach sich ziehe sowie eine generelle Rücksichtnahme erfordere. Auf die Eltern minderjähriger Asylberechtigter sei somit nicht der seitens des VwGH zitierte Art. 4 Abs. 2 lit. a der RL 2003/86/EG, sondern deren Art. 10 Abs. 3 lit. a. anzuwenden, der den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe im Einklang mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie, welcher vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen zu berücksichtigen sei, sowie der Judikatur des EuGH, wonach die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen solle und die Mitgliedstaaten ihren Spielraum nicht in einer Weise nutzen dürften, der dem Zweck der Richtlinie widerspreche. In Anbetracht der unionsrechtlichen Vorschriften erscheine eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung von der Bearbeitungsdauer durch die Behörden abhängig sei, unzulässig. Weiters sei derzeit ein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-550/16, A und S beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftige. Das gegenständliche Verfahren müsse demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall sei über den Antrag der Bezugsperson zwar innerhalb der gesetzlich normierten Frist entschieden worden, bezüglich der Einreiseanträge der Familienangehörigen jedoch erst nach mehr als acht Monaten eine Mitteilung ergangen. Die Bezugsperson habe erst sieben Monate nach der Antragstellung seiner Familie die Volljährigkeit erreicht. Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, ihre Entscheidung die Familienzusammenführung betreffend unverzüglich mitzuteilen. Aus den Angaben der Behörde würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass an der bestehenden Familieneigenschaft gezweifelt werde oder welche Verfahrensschritte gesetzt worden seien und weshalb eine Entscheidung nicht vor dem Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson ergehen habe können. Es handle sich somit durch die Säumnis der Behörde um ein willkürliches Vorgehen, welches den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung - wenn auch nicht explizit genannt - auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Ra 2015/21/2030, worin die Ansicht vertreten werde, dass mit Einführung des FNG-Anpassungsgesetzes und der damit verbundenen Schaffung der Definition Familienangehöriger speziell für das Einreiseverfahren in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG eine maßgebliche Änderung das Einreiseverfahren betreffend eingetreten sei. Folglich sei bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen würden, nicht mehr das Antragssondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson allerdings asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der im zitierten Erkenntnis herangezogenen RL 2003/86/EG führen könne, sondern die Anwendbarkeit begünstigender Regelungen nach sich ziehe sowie eine generelle Rücksichtnahme erfordere. Auf die Eltern minderjähriger Asylberechtigter sei somit nicht der seitens des VwGH zitierte Artikel 4, Absatz 2, Litera a, der RL 2003/86/EG, sondern deren Artikel 10, Absatz 3, Litera a, anzuwenden, der den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe im Einklang mit Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie, welcher vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen zu berücksichtigen sei, sowie der Judikatur des EuGH, wonach die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen solle und die Mitgliedstaaten ihren Spielraum nicht in einer Weise nutzen dürften, der dem Zweck der Richtlinie widerspreche. In Anbetracht der unionsrechtlichen Vorschriften erscheine eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung von der Bearbeitungsdauer durch die Behörden abhängig sei, unzulässig. Weiters sei derzeit ein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-550/16, A und S beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftige. Das gegenständliche Verfahren müsse demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall sei über den Antrag der Bezugsperson zwar innerhalb der gesetzlich normierten Frist entschieden worden, bezüglich der Einreiseanträge der Familienangehörigen jedoch erst nach mehr als acht Monaten eine Mitteilung ergangen. Die Bezugsperson habe erst sieben Monate nach der Antragstellung seiner Familie die Volljährigkeit erreicht. Artikel 5, Absatz 4, der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, ihre Entscheidung die Familienzusammenführung betreffend unverzüglich mitzuteilen. Aus den Angaben der Behörde würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass an der bestehenden Familieneigenschaft gezweifelt werde oder welche Verfahrensschritte gesetzt worden seien und weshalb eine Entscheidung nicht vor dem Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson ergehen habe können. Es handle sich somit durch die Säumnis der Behörde um ein willkürliches Vorgehen, welches den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.

Eine Fortsetzung des Familienlebens sei im vorliegenden Fall auch iSd Art. 8 EMRK und nach der Rechtsprechung des EGMR dringend geboten - unabhängig davon, wer in Österreich die rein rechtliche Obsorge über die damals minderjährige Bezugsperson gehabt hätte. Österreich sei der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne. Überdies sei die Abweisung der Einreisanträge auch nicht im Sinne des Kindeswohles. Sollte die Behörde an ihrer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalten, würde dies somit einen erheblichen Eingriff in das Recht der Familie auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Daher würde der Antrag ergehen, den Einreiseanträge der Beschwerdeführer stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren.Eine Fortsetzung des Familienlebens sei im vorliegenden Fall auch iSd Artikel 8, EMRK und nach der Rechtsprechung des EGMR dringend geboten - unabhängig davon, wer in Österreich die rein rechtliche Obsorge über die damals minderjährige Bezugsperson gehabt hätte. Österreich sei der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne. Überdies sei die Abweisung der Einreisanträge auch nicht im Sinne des Kindeswohles. Sollte die Behörde an ihrer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalten, würde dies somit einen erheblichen Eingriff in das Recht der Familie auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Daher würde der Antrag ergehen, den Einreiseanträge der Beschwerdeführer stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren.

5. Diese Stellungnahme war dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung weitergeleitet worden. Nach deren Prüfung teilte das BFA am 03.10.2017 mit, dass nach Prüfung der Sachlage, die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach wie vor nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig gewesen sei.

Begründend führte es in der beiliegenden Stellungnahme erneut aus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da die Bezugsperson bereits ihr 18. Lebensjahr vollendet habe. Der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19.09.2017 sei entgegenzutreten, da sich die darin angeführten Entscheidungen ausschließlich auf minderjährige Personen beziehen und sei demnach auch nach erfolgter neuerlicher Prüfung keine Berücksichtigung zu finden, zumal es sich bei der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt zweifelsfrei um eine volljährige Person handle. Eine von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte allfällige Aussetzung des Verfahrens stehe einer ehestmöglichen Erledigung entgegen. Aus diesen Gründen sei die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nach wie vor nicht wahrscheinlich.Begründend führte es in der beiliegenden Stellungnahme erneut aus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da die Bezugsperson bereits ihr 18. Lebensjahr vollendet habe. Der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19.09.2017 sei entgegenzutreten, da sich die darin angeführten Entscheidungen ausschließlich auf minderjährige Personen beziehen und sei demnach auch nach erfolgter neuerlicher Prüfung keine Berücksichtigung zu finden, zumal es sich bei der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt zweifelsfrei um eine volljährige Person handle. Eine von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte allfällige Aussetzung des Verfahrens stehe einer ehestmöglichen Erledigung entgegen. Aus diesen Gründen sei die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nach wie vor nicht wahrscheinlich.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2017 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am selben Tag per E-Mail zugestellt), GZ. Damaskus-ÖB/KONS/0049/2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2017 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am selben Tag per E-Mail zugestellt), GZ. Damaskus-ÖB/KONS/0049/2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG.

Begründend führte die ÖB Damaskus im Wesentlichen aus: Das BFA habe am 03.10.2017 in einer zweiten Mitteilung - nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19.09.2017 - ausgeführt, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt werden hätte können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei.

7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 02.11.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 19.09.2017 wiederholte. Weiters wurde darin ausgeführt, dass der Hinweis der belangten Behörde, wonach eine Aussetzung der Entscheidung einer möglichst raschen Abwicklung des Verfahrens entgegenstehen würde vor dem Hintergrund, dass zwischen der Antragstellung und der Aufforderung zur Stellungnahme mehr als acht Monate vergangen seien, die willkürliche Entscheidungspraxis der belangten Behörde unterstreiche. Außerdem habe die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich deren Ausführungen zu Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt.7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 02.11.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 19.09.2017 wiederholte. Weiters wurde darin ausgeführt, dass der Hinweis der belangten Behörde, wonach eine Aussetzung der Entscheidung einer möglichst raschen Abwicklung des Verfahrens entgegenstehen würde vor dem Hintergrund, dass zwischen der Antragstellung und der Aufforderung zur Stellungnahme mehr als acht Monate vergangen seien, die willkürliche Entscheidungspraxis der belangten Behörde unterstreiche. Außerdem habe die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich deren Ausführungen zu Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt.

Daher würden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen materieller Rechtswidrigkeit zu beheben und den Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren, in eventu den Bescheid wegen formeller Rechtswidrigkeit in Folge von Begründungsmängeln zu beheben und das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2018 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 19.01.2018 zugestellt), GZ. Damaskus-OB/KONS/0049/2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2018 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 19.01.2018 zugestellt), GZ. Damaskus-OB/KONS/0049/2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

Am 02.02.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Damaskus einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.Am 02.02.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Damaskus einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.

(Anmerkung der zuständigen Einzelrichterin: Da diese Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist von zwei Monaten erlassen worden war, entfaltet sie keine Rechtswirkungen.)

9. Mit Schreiben vom 01.03.2018 legte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 04.01.2017 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG.Die Beschwerdeführer stellten am 04.01.2017 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als gemeinsamer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie als Bruder der Drittbeschwerdeführerin genannt. Er ist seit 18.08.2015 in Österreich aufhältig und hat am 09.11.2016 den Status des Asylberechtigten erlangt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als gemeinsamer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie als Bruder der Drittbeschwerdeführerin genannt. Er ist seit 18.08.2015 in Österreich aufhältig und hat am 09.11.2016 den Status des Asylberechtigten erlangt.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 05.10.2017 über die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln entschieden.

Im gegenständlichen Fall ist maßgebend, dass die Bezugsperson am XXXX 2017 - und damit vor dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde am 05.10.2017 - volljährig geworden ist.Im gegenständlichen Fall ist maßgebend, dass die Bezugsperson am römisch 40 2017 - und damit vor dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde am 05.10.2017 - volljährig geworden ist.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Bezugsperson seit 18.08.2015 in Österreich aufhältig ist und am 09.11.2016 den Status des Asylberechtigten erlangt hat, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 09.11.2016, (rechtskräftig seit 14.12.2016), Zl. 1082968203 - 151117626.

Das maßgebliche Geburtsdatum der Bezugsperson - der XXXX - ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und bleibt auch von den Beschwerdeführern unbestritten. Daraus ergibt sich, dass die Bezugsperson am XXXX 2017 18 Jahre alt und damit volljährig geworden ist.Das maßgebliche Geburtsdatum der Bezugsperson - der römisch 40 - ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und bleibt auch von den Beschwerdeführern unbestritten. Daraus ergibt sich, dass die Bezugsperson am römisch 40 2017 18 Jahre alt und damit volljährig geworden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:3.2.2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

§ 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen."

"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

"§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.""§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen.

Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet vergleiche BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

3.2.3. Im vorliegenden Fall wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG am 04.01.2017 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als gemeinsamer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie als Bruder der Drittbeschwerdeführerin genannt.3.2.3. Im vorliegenden Fall wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG am 04.01.2017 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als gemeinsamer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie als Bruder der Drittbeschwerdeführerin genannt.

Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 bestimmt u.a., dass der Elternteil eines minderjährigen Kindes, als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist.Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare Paragraph 35, Absatz 5, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, bestimmt u.a., dass der Elternteil eines minderjährigen Kindes, als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Absatz eins, leg. cit. zu betrachten ist.

Fallbezogen bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich asylberechtigten Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre sowie dass die Stattgabe der Anträge im Hinblick auf eine Fortsetzung des Familienlebens im vorliegenden Fall auch iSd Art. 8 EMRK geboten sei.Fallbezogen bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich asylberechtigten Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre sowie dass die Stattgabe der Anträge im Hinblick auf eine Fortsetzung des Familienlebens im vorliegenden Fall auch iSd Artikel 8, EMRK geboten sei.

Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Im Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230-0231, ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Novellierung von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und der Ergänzung des ersten Absatzes des § 35 AsylG dahingehend, dass (nur) "Familienangehörige gemäß Abs. 5" den maßgeblichen Antrag stellen "können", insgesamt an der Relevanz der nunmehr in § 35 Abs. 5 AsylG enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" im gegebenen Zusammenhang kein Zweifel bestehen kann und ein allfälliges Verständnis, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich asylberechtigten oder subsidiär schutzberechtigten Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht kommt.Im Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230-0231, ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Novellierung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG und der Ergänzung des ersten Absatzes des Paragraph 35, AsylG dahingehend, dass (nur) "Familienangehörige gemäß Absatz 5, den maßgeblichen Antrag stellen "können", insgesamt an der Relevanz der nunmehr in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" im gegebenen Zusammenhang kein Zweifel bestehen kann und ein allfälliges Verständnis, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich asylberechtigten oder subsidiär schutzberechtigten Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht kommt.

Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof darin auch auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), Bedacht genommen. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof infolge eines an ihn herangetragenen Falles offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG gehegt hat.Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof darin auch auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), Bedacht genommen. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof infolge eines an ihn herangetragenen Falles offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG gehegt hat.

Auch vor dem Hintergrund des mittlerweile vom EuGH mit Urteil vom 12.04.2018, A und S, C-550/16, entschiedenen Vorabentscheidungsersuchens hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609-0611, keinen Anlass gesehen, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen und abermals Folgendes klargestellt (vgl. insbesondere Rz 32):Auch vor dem Hintergrund des mittlerweile vom EuGH mit Urteil vom 12.04.2018, A und S, C-550/16, entschiedenen Vorabentscheidungsersuchens hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609-0611, keinen Anlass gesehen, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen und abermals Folgendes klargestellt vergleiche insbesondere Rz 32):

"Wie bereits im oben zitierten Erkenntnis Ra 2017/19/0218 ausführlich dargelegt wurde, ist der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus - hier in den Blick zu nehmen: jenen des Asylberechtigten - zu gewähren. Solches wurde auch vom EuGH im erwähnten Urteil vom 12. April 2018 nicht zum Ausdruck gebracht (und im Übrigen auch nicht vom Generalanwalt in seinem Schlussantrag, auf den sich die Revision zu stützen sucht). Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus zielt aber letztlich die Visumerteilung nach § 35 AsylG 2005 ab; kann doch gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur "zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13" AsylG 2005 gestellt werden."Wie bereits im oben zitierten Erkenntnis Ra 2017/19/0218 ausführlich dargelegt wurde, ist der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus - hier in den Blick zu nehmen: jenen des Asylberechtigten - zu gewähren. Solches wurde auch vom EuGH im erwähnten Urteil vom 12. April 2018 nicht zum Ausdruck gebracht (und im Übrigen auch nicht vom Generalanwalt in seinem Schlussantrag, auf den sich die Revision zu stützen sucht). Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus zielt aber letztlich die Visumerteilung nach Paragraph 35, AsylG 2005 ab; kann doch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur "zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt werden.

Im genannten Erkenntnis Ra 2017/19/0218 hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht genommen hat, was letztlich dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte - etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten - eingeräumt werden als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsieht. Dies lässt diese Richtlinie auch ausdrücklich zu (vgl. deren Art. 3 Abs. 5).Im genannten Erkenntnis Ra 2017/19/0218 hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht genommen hat, was letztlich dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte - etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten - eingeräumt werden als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsieht. Dies lässt diese Richtlinie auch ausdrücklich zu vergleiche deren Artikel 3, Absatz 5,).

Andererseits ist es unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine - nur im Inland zulässige - Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden (vgl. wiederum das schon mehrfach erwähnte Erkenntnis Ra 2017/19/0218 und die diesbezügliche oben wiedergegebene ausführliche Begründung)."Andererseits ist es unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des Paragraph 34, AsylG 2005 eine - nur im Inland zulässige - Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden vergleiche wiederum das schon mehrfach erwähnte Erkenntnis Ra 2017/19/0218 und die diesbezügliche oben wiedergegebene ausführliche Begründung)."

Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof seine Sichtweise im Beschluss vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0042-0049, unter Verweis auf seine Ausführungen in Ra 2017/19/0609-0611, bekräftigt:

"Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, besteht kein Anlass von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der ‚Familienangehörigen' nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 (vgl. dazu VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0230-0231; 26.1.2017, Ra 2016/20/0231-0234; 22.11.2017, Ra 2017/19/0218) abzugehen und ist es weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der revisionswerbenden Parteien, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt werden kann. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den revisionswerbenden Parteien eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status der Asylberechtigten), ist aus dem in der Revision genannten Urteil des EuGH vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, nicht abzuleiten.""Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, besteht kein Anlass von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der ‚Familienangehörigen' nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 vergleiche dazu VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0230-0231; 26.1.2017, Ra 2016/20/0231-0234; 22.11.2017, Ra 2017/19/0218) abzugehen und ist es weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der revisionswerbenden Parteien, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt werden kann. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den revisionswerbenden Parteien eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status der Asylberechtigten), ist aus dem in der Revision genannten Urteil des EuGH vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, nicht abzuleiten."

Vor dem Hintergrund der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur fallen somit der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Eltern der - wie oben festgestellt - bereits seit XXXX 2017 (und damit vor dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde am 05.10.2017) volljährigen Bezugsperson nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005.Vor dem Hintergrund der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur fallen somit der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Eltern der - wie oben festgestellt - bereits seit römisch 40 2017 (und damit vor dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde am 05.10.2017) volljährigen Bezugsperson nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005.

Die Drittbeschwerdeführerin ist als Schwester der Bezugsperson schon per definitionem nicht vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst.Die Drittbeschwerdeführerin ist als Schwester der Bezugsperson schon per definitionem nicht vom Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst.

3.2.4. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach fallbezogen die Stattgebung der Anträge zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten wäre, ist Folgendes entgegenzuhalten:3.2.4. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach fallbezogen die Stattgebung der Anträge zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten wäre, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt - was im vorliegenden Fall zutrifft - und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt - was im vorliegenden Fall zutrifft - und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.). Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Ein solcher Ausnahmefall liegt gegenständlich jedoch nicht vor.Nach der Rechtsprechung des EGMR stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.). Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Ein solcher Ausnahmefall liegt gegenständlich jedoch nicht vor.

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).

3.2.5. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 04.01.2017 eingebracht. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten am 09.11.2016, somit nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016, zuerkannt.3.2.5. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 04.01.2017 eingebracht. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten am 09.11.2016, somit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, zuerkannt.

Folglich ist der Sachverhalt anhand der (neuen) geltenden Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005, zu beurteilen (vgl. § 75 Abs. 24 AsylG 2005). Fallbezogen konnte jedoch bereits aufgrund der Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft eine Prüfung nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 unterbleiben.Folglich ist der Sachverhalt anhand der (neuen) geltenden Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005, zu beurteilen vergleiche Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Fallbezogen konnte jedoch bereits aufgrund der Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft eine Prüfung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 unterbleiben.

3.2.6. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Antrages auf internationalen Schutz oder des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf deren in Österreich befindlichen und seit XXXX 2017 volljährigen Sohn bzw. Bruder nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht keine Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG bzw. § 35 Abs. 5 AsylG sind.3.2.6. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Antrages auf internationalen Schutz oder des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf deren in Österreich befindlichen und seit römisch 40 2017 volljährigen Sohn bzw. Bruder nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht keine Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG bzw. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sind.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 abzuweisen.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, abzuweisen.

3.2.7. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.3.2.7. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. und 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. und 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreisetitel, Familienbegriff, Volljährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2188017.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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