TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/8 W147 2210847-1

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Veröffentlicht am 08.07.2019
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Entscheidungsdatum

08.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1
ORF-G §31
ORF-G §31 Abs1
ORF-G §31 Abs10
RGG §1 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs4
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 1 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. § 1 gültig von 01.01.2022 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2015
  3. § 1 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2020
  4. § 1 gültig von 01.01.2018 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  5. § 1 gültig von 01.01.2018 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2012
  6. § 1 gültig von 14.01.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2015
  7. § 1 gültig von 18.06.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  8. § 1 gültig von 01.01.2013 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2012
  9. § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  10. § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. § 1 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2000
  12. § 1 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  13. § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/1999
  14. § 1 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1992
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ORF-G § 31 gültig von 24.04.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  4. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. ORF-G § 31 gültig von 19.04.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 18.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  8. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  9. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  10. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  11. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  12. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 31 heute
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  5. ORF-G § 31 gültig von 19.04.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 18.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  8. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
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  10. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  11. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  12. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. RGG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W147 2210847-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12. Oktober 2018, Teilnehmernummer: 1000240643, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12. Oktober 2018, Teilnehmernummer: 1000240643, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird - soweit sie die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten vorschreibt gemäß den §§ 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, 2 RGG, BGBl I Nr. BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, 3 Abs. 1 und 4 sowie 6 Abs. 1 RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, iVm § 31 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2014 sowie gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz, BGBl. Nr. 573/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2015, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird - soweit sie die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten vorschreibt gemäß den Paragraphen eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, 2 RGG, BGBl römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, 3 Absatz eins und 4 sowie 6 Absatz eins, RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2014, sowie gemäß Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 23. Februar 2015 bei der belangten Behörde eingelangten Formular meldete die Beschwerdeführerin den Betrieb eines Fernsehgerätes (inklusive Radios) ab dem 1. März 2015 an.

2. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte die belangte Behörde die Rundfunkmeldung der Beschwerdeführerin.

3. Mit Aufforderung der belangten Behörde vom 24. Februar 2015 wurden der Beschwerdeführerin Gebühren und Abgaben in Höhe von gesamt € 14,20 samt der ORF-Programmentgelte inklusive Umsatzsteuer in Höhe von € 35,55, sohin gesamt € 49,75, für den Zeitraum März 2015 und April 2015 an Rundfunkgebühren vorgeschrieben.

4. Am 8. März 2015 langte bei der belangten Behörde eine E-Mail der Beschwerdeführerin ein, mit welcher diese mitteilte, dass sie keine DVBT-Karte besitze und ORF-Programme nur analog empfangen könne. Die optische und akustische falle regelmäßig aus. Eine terrestrische Versorgung sei nur unzufriedenstellend gegeben und erhebe die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die neuerliche Festsetzung der Rundfunkgebühren sowie die Erlassung eines Feststellungsbescheides.

5. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 16. März 2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Anliegen an die Rechtsabteilung weitergeleitet worden sei.

6. Mit Zahlungserinnerung vom 9. April 2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin neuerlich auf, den aushaftenden Betrag für die Rundfunkgebühren in Höhe von € 49,75 samt Säumniszuschlag in Höhe von € 4,97 (gesamt € 54,72) zu Anweisung zu bringen.

7. Die Beschwerdeführerin teilte hierauf mit E-Mail vom 19. April 2015 mit, dass Einwendungen erhoben worden seien, da eine terrestrische Versorgung nicht zu 100% gewährleistet sei und der aushaftende Betrag erst nach Klärung der Sachlage gezahlt werde.

8. Mit Schreiben vom 24. April 2015 wurden der Beschwerdeführerin die Rundfunkgebühren für die Monate Mai 2015 und Juni 2015 in Höhe von gesamt € 49,75 zur Zahlung vorgeschrieben.

9. Mit E-Mail vom 6. Mai 2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie die aushaftenden Beträge aufgrund der erhobenen Einwendungen gegen die Vorschreibungen nicht bezahlen werde.

10. Aufgrund einer Standortabfrage der belangten Behörde teilte die CVD-Digital mit E-Mail vom 3. Juni 2015 mit, dass am Standort der Beschwerdeführerin keine ORF-DIGITAL-SAT-Karte registriert sei.

11. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführer mit, dass der Standort der Beschwerdeführerin sich in einem Gebiet befinde, das terrestrisch versorgt werde und per Zimmerantenne die Programme zu empfangen seien. Zusätzlich werde die belangte Behörde noch Messungen veranlassen.

12. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 wurden der Beschwerdeführerin die Rundfunkgebühren für die Monate Juli 2015 und August 2015 in Höhe von gesamt € 49,75 zur Zahlung vorgeschrieben.

13. Mit weiterer E-Mail vom 17. Juli 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits im März 2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt habe, die terrestrische Versorgung nicht gegeben sei und außer Streit gestellt werde, dass der Gebührenbetrag in Höhe von € 7,10 (Fernsehempfangseinrichtung inklusive Radio) zu zahlen sei. Das ORF-Programmentgelt zahle sie nicht, da sie diese Programme nicht empfangen könne.

14. Am 17. Juli 2015 teilte ein Außendienstarbeiter der belangten Behörde mit, dass vor dem Wohnhaus und im Stiegenhaus des genannten Standortes der Beschwerdeführerin der Empfang von ORF-Programmen einwandfrei gewährleistet sei, jedoch bei den Aufzügen und im Stockwerk kein Empfang möglich sei.

15. Am 21. August 2015 erteilte die belangte Behörde in Bezug auf § 31 Abs. 10 ORF Gesetz den Auftrag zur messtechnische Überprüfung des Standortes der Beschwerdeführerin durch die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG.15. Am 21. August 2015 erteilte die belangte Behörde in Bezug auf Paragraph 31, Absatz 10, ORF Gesetz den Auftrag zur messtechnische Überprüfung des Standortes der Beschwerdeführerin durch die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG.

16. Mit weiterem Schreiben vom 25. August 2015 schrieb die belangten Behörde der Beschwerdeführerin die Rundfunkgebühren für die Monate September 2015 und Oktober 2015 in Höhe von gesamt € 49,75 zur Zahlung vor.

17. Mit E-Mail vom 18. September 2015 informierte ein Mitarbeiter der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG die belangte Behörde, dass die Messungen am Wohnort der Beschwerdeführerin bzw deren Häuserblock einen ausgezeichneten Wert ergeben hätten. Leider habe der Mitarbeiter die Beschwerdeführerin nicht persönlich angetroffen, da die Wohnanschrift der Beschwerdeführerin unzureichend angegeben worden sei.

18. Nach einer neuerlichen Messung durch einen Mitarbeiter der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG, nunmehr in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und in ihrer Wohnung, wurde der belangten Behörde mit E-Mail vom 15. Oktober 2015 mitgeteilt, dass sich die Wohnung der Beschwerdeführerin im neunten Liftstock in nordöstlicher Richtung liege. Des Weiteren besitze die Beschwerdeführerin einen Yamaha UKW-Empfänger und einen Samsung Flatscreen. An beiden Geräten sei keine Antenne angeschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin verfügt über zwei Antennendosen im Wohnzimmer. An einer würde nur das UPC Signal anliegen und an der anderen gebe es einen Satellitenempfang. Einen Sat-Receiver besitze die Beschwerdeführerin nicht, terrestrisch werde kein Signal in die Wohnung eingeschliffen. Der Mitarbeiter habe mit einer Indoor-Antenne und einem Messgerät den Empfang für MUX-A, MUX-B und den ORF-Radioprogrammen gemessen und die Empfangswerte seien mehr als ausreichend. Auch bei einer probehalber angeschlossenen Antenne habe die Beschwerdeführerin am Fernseher besten Empfang gehabt. Der E-Mail wurde des Protokoll der Messung beigeschlossen.

19. Mit weiteren acht Schreiben wurden der Beschwerdeführerin die Rundfunkgebühren für die Monate November 2015 bis Februar 2017 von je € 49,75 zur Zahlung vorgeschrieben.

20. Mit Mahnung der belangten Behörde vom 11. Januar 2017 für die Monate März 2015 und April 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den ausstehenden Betrag für Gebühren und Abgaben in Höhe von € 14,20 samt dem ORF-Programmentgelt inklusive Umsatzsteuer in Höhe von € 35,55 (sohin gesamt € 49,75) samt einem Säumniszuschlag für die erste Zahlungserinnerung vom 9. April 2015, fällig am 27. Januar 2017, zur Anweisung zu bringen. Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis vom 11. Januar 2017 wurde der Mahnung beigeschlossen.

21. Mit weiterer Zahlungserinnerung vom 11. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin der aushaftende Betrag in Höhe von € 375,38 (Rundfunkgebühren für die Monate Mai 2015 bis Dezember 2016 in Höhe von gesamt € 497,50 abzüglich der bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von € 156,20 zuzüglich einem Säumniszuschlag in Höhe von €

34,08), fällig am 27. Januar 2017, vorgeschrieben.

22. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Rückstandsausweis mit E-Mail vom 22. Januar 2017 Einwendungen und führte aus, dass sie einen Feststellungsbescheid trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht erhalten habe, die Gebühren in Höhe von € 375,38 nicht fällig seien und die Gebühren und Abgaben für März 2015 in Höhe von € 14,20 außer Streit gestellt werden würden sowie zur Anweisung gebracht würden.

23. Mit weiterem E-Mail vom 23. Januar 2017 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass der Betrag von € 14,20 irrtümlich zwei Mal zur Anweisung gebracht worden sei und wurde im Rücküberweisung ersucht. Der Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides bleibe weiterhin aufrecht.

24. Mit E-Mail der zuständigen Bearbeiterin der belangten Behörde vom 23. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass die Buchhaltung eine Auflistung erstellt habe und keine Doppelzahlung im März 2016 eingelangt sei, da die Überweisung vom 31. März 2016 am 1. April 2016 gebucht worden sei. Im Weiteren könne die Beschwerdeführerin die Zahlungserinnerung und die zweite Mahnung samt Rückstandsausweis als gegenstandslos betrachten, die Abbuchung der Säumniszuschläge sei in der Aufstellung nachvollziehbar. Auch könne die erste Zahlung vom 11. August 2015 in Höhe von € 42,60 nicht zugeordnet werden. Eine Berichtigung könne erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durchgeführt werden und werde um Verständnis ersucht. Eine Aufstellung der bisherig geleisteten Zahlungen wurde der E-Mail beigeschlossen.

25. Mit weiteren Schreiben der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführerin die Rundfunkgebühren für die Monate März 2017 bis inklusive Oktober 2017 vorgeschrieben.

26. Mit am 1. September 2017 der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestelltem Schreiben informierte die belangte Behörde über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und über das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach im Wesentlichen festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Standort über Rundfunkempfangsanlagen Radio und Fernsehen verfüge. Aus diesem Grund ersuche die belangte Behörde um Bekanntgabe, welche Rundfunkempfangsanlagen die Beschwerdeführerin unter Nennung der genauen Bezeichnung (wie Marke) betreibe. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist bis zum 30. September 2017 für eine allfällige Stellungnahme gewährt.

27. Mit am 22. September 2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die ein Fernsehgerät der Marke LG 50L65V betreibe, welches sich im Wohnzimmer befinde. Weitere Geräte seien nicht vorhanden. Sie empfange über SAT die deutschen Fernsehprogramme, jedoch keine österreichischen Programme. Bereits vor dem Einzug in diese Wohnung habe sich im Wohnzimmer eine Satellitenbuchse befunden. Das Empfangsgerät der Beschwerdeführerin (über UPC) würde sie nur zur Internetnutzung verwenden und nicht zum Kabelfernsehen. Das Empfangsgerät würde vornehmlich zu Streaming-Zwecken verwendet werden. Im Weiteren besitze die Beschwerdeführerin keine DVBT-Karte, da sie die Dienstleistungen des ORF nicht nutzen möchte. Die Landesabgabe, den Kunstförderungsbeitrag sowie die Radio- und Fernsehgebühren habe die Beschwerdeführerin innerhalb der Zahlungsfristen überwiesen. Allerdings spreche sie sich dagegen aus das Programmentgelt des ORF zu bezahlen und stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die ORF-Programme für ihre Teilnehmernummer rückwirkend per 1. März 2015 zu sperren.

28. Mit weiteren fünf Schreiben der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführerin die Rundfunkgebühren für die Monate November 2017 bis inklusive August 2018 von je € 52,66 (darin enthalten € 14,80 an Gebühren und Abgaben sowie € 37,86 an ORF-Programmentgelten) für je zwei Monate vorgeschrieben.

29. Mit Mahnung der belangten Behörde vom 11. Juli 2018 für die Monate Mai 2015 bis Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den ausstehenden Betrag für Gebühren und Abgaben in Summe von € 142,00 samt dem ORF-Programmentgelt inklusive Umsatzsteuer in Höhe von € 355,50 (sohin gesamt € 497,50) abzüglich der bisher geleisteten Zahlungen in Summe von € 156,20, sohin ein am 2. August 2018 fälliger Gesamtbetrag von € 341,30 zur Anweisung zu bringen. Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis vom 11. Juli 2018 wurde der Mahnung beigeschlossen.

30. Mit weiterer Zahlungserinnerung vom 11. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin der aushaftende Betrag in Höhe von € 375,82 (Rundfunkgebühren für die Monate Januar 2017 bis Juni 2018 in Höhe von gesamt € 444,70 abzüglich der bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von € 103,00 zuzüglich einem Säumniszuschlag in Höhe von €

34,12), fällig am 3. August 2018, vorgeschrieben.

31. Mit am 20. Juli 2018 bei der belangten Behörde eingelangtem E-Mail erhob die Beschwerdeführerin gegen den Rückstandsausweis Einwendungen und monierte im Wesentlichen, dass sie regelmäßig die "Programmentgelte" zahle, jedoch keine "ORF-Gebühren" entrichte und einen Feststellungsbescheid bis dato nicht erhalten habe.

32. Mit Mahnung der belangten Behörde vom 8. August 2018 für die Monate Januar 2018 bis inklusive Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den ausstehenden Betrag für Gebühren und Abgaben in Summe von € 125,20 samt dem ORF-Programmentgelt inklusive Umsatzsteuer in Höhe von € 319,50 (sohin gesamt € 444,70) abzüglich der bisher geleisteten Zahlungen in Summe von € 103,00 und einen Säumniszuschlag in Höhe von € 34,12, sohin einen am 30. August 2018 fälligen Gesamtbetrag von € 375,82 zur Anweisung zu bringen. Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis vom 8. August 2018 wurde der Mahnung beigeschlossen.

33. Mit weiterer Zahlungserinnerung vom 8. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin der aushaftende Betrag in Höhe von € 41,64 (Rundfunkgebühren für die Monate Juni 2018 und August 2018 in Höhe von gesamt € 52,66 abzüglich der bisher geleisteten Zahlung in Höhe von € 14,20 zuzüglich einem Säumniszuschlag in Höhe von € 3,78), fällig am 31. August 2018, zur Zahlung vorgeschrieben.

34. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht mit E-Mail vom 16. August 2018 Einwendungen und führte abermals im Wesentlichen aus, dass sie weder ein DVBT-Gerät noch eine DVBT-Karte besitze und auch keine ORF-Programme empfange. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine offene Rechnung aus dem Jahr 2016, die beglichen worden sei, angeführt werde. Die Gebühren und Abgaben in Höhe von monatlich € 14,80 begleiche die Beschwerdeführerin und begehre sie weiterhin die Erlassung eines Feststellungsbescheides.

35. Mit am 21. August 2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Zahlungserinnerung und Mahnung vom 8. August 2018 und bestritt die Forderungen zu den ORF-Programmentgelten vollinhaltlich.

36. Mit weiterer Zahlungserinnerung vom 23. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin der ausstehende Betrag in Höhe von € 52,66 (Rundfunkgebühren für die Monate September 2018 und Oktober 2018 sowie die ORF-Programmentgelte für selbigen Zeitraum), fällig bis 13. September 2018, zur Zahlung vorgeschrieben.

37. Mit Mahnung der belangten Behörde vom 10. Oktober 2018 für die Monate Juli 2018 und August 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den ausstehenden Betrag für Gebühren und Abgaben in Höhe von € 14,80 samt dem ORF-Programmentgelt inklusive Umsatzsteuer in Höhe von € 37,86 (sohin gesamt € 52,66) samt einem Säumniszuschlag für die erste Zahlungserinnerung vom 8. August 2018 in Höhe von € 3,78 abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von € 14,80, fällig am 1. November 2018, zur Anweisung zu bringen. Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis vom 10. Oktober 2018 wurde der Mahnung beigeschlossen.

38. Mit weiterer Zahlungserinnerung vom 10. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin der aushaftende Betrag in Höhe von € 41,64 (Rundfunkgebühren für die Monate September 2018 und Oktober 2018 in Höhe von gesamt € 52,66 abzüglich der bisher geleisteten Zahlung in Höhe von € 14,20 zuzüglich einem Säumniszuschlag in Höhe von €

3,78), fällig am 2. November 2018, zur Zahlung vorgeschrieben.

39. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12. Oktober 2018 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz iVm § 31 ORF-Gesetz und § 1 Wiener Kunstförderungsbeitragsgesetz die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung für Radio und Fernsehen am (näher bezeichneten) Standort der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Oktober 2018 in Höhe von insgesamt € 1.122,15, wovon die Beschwerdeführerin bereits € 352,75 entrichtet habe, vor. Begründend stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges fest, dass gemäß den durchgeführten Messverfahren der gemeldete Standort der Beschwerdeführerin mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks (digital-)terrestrisch versorgt und an diesem der Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei.39. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12. Oktober 2018 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-Gesetz und Paragraph eins, Wiener Kunstförderungsbeitragsgesetz die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung für Radio und Fernsehen am (näher bezeichneten) Standort der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Oktober 2018 in Höhe von insgesamt € 1.122,15, wovon die Beschwerdeführerin bereits € 352,75 entrichtet habe, vor. Begründend stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges fest, dass gemäß den durchgeführten Messverfahren der gemeldete Standort der Beschwerdeführerin mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks (digital-)terrestrisch versorgt und an diesem der Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei.

Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Feststellungen zum Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen und auf das glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere deren Stellungnahme vom 22. September 2017. Die Feststellung, dass der Standort der Beschwerdeführerin mit den Programmen des ORF digital-terrestrisch versorgt und an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei, ergebe sich aus der von der ORS vor Ort durchgeführten Messung und der vorliegenden Messkarte, was vom Rundfunkteilnehmer auch nicht bestritten worden sei.

Rechtlich vertrat die belangte Behörde unter Berufung auf die Begründung des Initiativ-Antrages zur letzten Novellierung des § 31 Abs. 10 ORF-Gesetz den Standpunkt, dass für die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes maßgeblich sei, ob der Standort des Rundfunkteilnehmers mit den ORF-Programmen terrestrisch-analog oder digital im Format DVB-T versorgt werde, so dass diese mit Antenne mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte empfangen werden könnten. Hinsichtlich des zumutbaren Aufwandes sei angeführt worden, dass handelsübliche DVB-Tuner bereits kostengünstig zu erwerben seien und ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehöriger Bauelemente keinen unzumutbaren finanziellen Aufwand für den Rundfunkteilnehmer darstellen würden. Dass somit durch den Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnten, sei nicht vorgebracht worden und habe das Ermittlungsverfahren auch nicht ergeben.Rechtlich vertrat die belangte Behörde unter Berufung auf die Begründung des Initiativ-Antrages zur letzten Novellierung des Paragraph 31, Absatz 10, ORF-Gesetz den Standpunkt, dass für die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes maßgeblich sei, ob der Standort des Rundfunkteilnehmers mit den ORF-Programmen terrestrisch-analog oder digital im Format DVB-T versorgt werde, so dass diese mit Antenne mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte empfangen werden könnten. Hinsichtlich des zumutbaren Aufwandes sei angeführt worden, dass handelsübliche DVB-Tuner bereits kostengünstig zu erwerben seien und ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehöriger Bauelemente keinen unzumutbaren finanziellen Aufwand für den Rundfunkteilnehmer darstellen würden. Dass somit durch den Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnten, sei nicht vorgebracht worden und habe das Ermittlungsverfahren auch nicht ergeben.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Weiteren, dass die Verpflichtung zur Zahlung auch dann bestehe, wenn ein Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen des ORF terrestrisch versorgt werde. Hierbei sei zu überprüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG sei und am Standort des Rundfunkteilnehmers eine terrestrische Versorgung bestehe. Auch sei das Programmentgelt - nach der nunmehrigen Rechtslage - keine Gegenleistung für den Empfang der Programme des ORF, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den ORF, also die Versorgung des Standortes mit den Programmen.

Die Beschwerdeführerin betreibe an ihrem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen, sie empfange Fernsehprogramme über Satellitenreceiver. Der Standort sei mit den Programmen des ORF laut messtechnischen Überprüfungen digital terrestrisch versorgt. Sohin seien die gesetzlichen Voraussetzungen (Rundfunkteilnehmer, Versorgung des Standortes) erfüllt.

Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - des Betriebes bzw. des Betriebsbereithaltens der Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden gegeben sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Da auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz - des Betriebes bzw. des Betriebsbereithaltens der Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden gegeben sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

40. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018 durch Hinterlegung zugestellt.

41. Mit weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 23. Oktober 2018 wurden der Beschwerdeführerin die Rundfunkgebühren für die Monate November 2018 und Dezember 2018 in Höhe von gesamt €52,66 vorgeschrieben.

42. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen betonte, über ein Fernsehgerät zu verfügen, nicht jedoch über eine Zimmer-Antenne. Eine ORF Digital SAT Karte sei für diesen Standort nicht registriert und bestehe mit dem Anbieter UPC lediglich ein Internetnutzungsvertrag. Entgegen der Feststellung der belangten Behörde würde sich kein Radiogerät am Standort der Beschwerdeführerin befinden.

Die Beschwerdeführerin monierte weiters, dass die belangte Behörde weder über ihren Antrag, die ORF-Programme für ihren Standort zu sperren, noch den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides entschieden habe.

Auch sei ab dem Jahr 2018 bzw. ab dem Zeitpunkt der Abschaltung analogen Fernsehens ein bloßes "Modifizieren" mit Verbindungskabeln nicht ausreichend über bedürfte jedenfalls einen größeren finanziellen Aufwand - unter Anführung exemplarischer Beispiele der Beschwerdeführerin- und stelle die Vorschreibung der belangten Behörde einen ungerechtfertigten Eigentumseingriff dar.

43. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 5. Dezember 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 7. November 2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung (Fernsehempfangsanlage). An diesem Standort ist kein DVB-T Gerät vorhanden. Eine ORF Digital SAT-Karte ist am gemeldeten Standort nicht registriert. Der verfahrensgegenständliche Standort wird mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks digital-terrestrisch versorgt und ist an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.

Beweiswürdigend ist - was das im Haushalt der Beschwerdeführerin befindliche Fernsehgerät anbelangt - auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu verweisen, welches als solches glaubwürdig erscheint. Die Feststellung, wonach der Standort der Beschwerdeführerin mit den Programmen des österreichischen Rundfunks (digital-terrestrisch) versorgt und an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich ist, gründet auf der von der ORS Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG vor Ort durchgeführten Messung, auf die sich bereits die belangte Behörde in unbedenklicher Weise gestützt hat. Der im Verwaltungsakt befindliche Messbericht ist als schlüssig und nachvollziehbar zu werten und insgesamt nicht zu beanstanden (Behördenakt AS 28ff.).

Ebenso hat die Beschwerdeführerin das Ergebnis des Messberichts zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens konkret bestritten. So hat auch ein Mitarbeiter der ORS hinsichtlich seines Messauftrages mit E-Mail an die belangte Behörde vom 15. Oktober 2015 ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am Standort ein Radio- und ein Fernsehgerät betreiben würde. Die Buchsen der Antennendosen der Beschwerdeführerin speisen laut dieser Meldung UPC und Satellitenempfang und ergeben auch die Messungen besten Empfang (Behördenakt AS 28). Dass die digital-terrestrische Versorgung des Standortes der Beschwerdeführerin in klärungsbedürftiger Weise in Frage gestellt wäre, kann nicht ernsthaft gesagt werden, weshalb der Sachverhalt in dieser Hinsicht als geklärt erachtet werden kann.

Im Schriftsatz vom 22. September 2017 räumte die Beschwerdeführerin ausdrücklich ein, dass sie mit ihrem Fernsehgerät über Satellitenantenne deutschen Programme empfange (Behördenakt AS 58).

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

3.2. Gemäß Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. 396/1974, ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.3.2. Gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt 396 aus 1974,, ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.

Die §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 RGG lauten folgendermaßen:Die Paragraphen eins, Absatz eins und 2 Absatz eins, RGG lauten folgendermaßen:

"§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen iSd Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks BGBl. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akkustisch wahrnehmbar machen."§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks Bundesgesetzblatt 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akkustisch wahrnehmbar machen.

[...]

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer) hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer) hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."

Gemäß § 31 Abs. 1 ORF-Gesetz ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ORF-Gesetz ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt.

Abs. 10 des § 31 lautet:Absatz 10, des Paragraph 31, lautet:

"(10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Verpflichtung des Programmentgeltes, sowie die Befreiung dieser Pflicht richten sich nach der Befreiung für den Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.""(10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) an seinem Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Verpflichtung des Programmentgeltes, sowie die Befreiung dieser Pflicht richten sich nach der Befreiung für den Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften."

3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin begründete die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit ihrer Rechtsansicht, dass sie trotz Besitzes einer entsprechenden Fernsehempfangseinrichtung nicht gebührenpflichtig im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes und des ORF-Gesetzes sei, da sie keine ORF-Programme empfange sowie eine Empfangsmöglichkeit einen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand und gleichermaßen eine unverhältnismäßige Eigentumseinschränkung darstelle. Dazu ist Folgendes zu bemerken:

3.3.1 Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.807/2006 davon aus, dass die Rundfunkgebühr gemäß § 2 Abs. 1 RGG eine Form der (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung ist und unabhängig davon anfällt, ob das Fernsehgerät tatsächlich benützt wird, ob damit ORF-Programme oder ausschließlich Programme privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen werden sowie unabhängig von der Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes. Daher sei für die Entstehung der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nichtwahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, die verschiedene Ursachen haben kann, nicht maßgeblich. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2008, 2008/17/0059, lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer jenes Verfahrens an seinem Standort zwar mit digital-terrestrischen Signalen (DVB-T) versorgt wurde, er jedoch über eine Gerätekonstellation verfügte, die einen Empfang dieser Signale nur mit einem entsprechenden Empfangsmodul, etwa einer DVB-T-Set-Top-Box oder einem digitaltauglichen Fernsehgerät, ermöglichte, die der Beschwerdeführer jedoch nicht besaß. Nach damaliger Rechtslage gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein Programmentgelt nach dem ORF-G nur bei einem Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten sei und eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliege, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen könne, was nach dem beschriebenen Sachverhalt jedoch nicht gegeben gewesen sei.3.3.1 Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.807 aus 2006, davon aus, dass die Rundfunkgebühr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RGG eine Form der (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung ist und unabhängig davon anfällt, ob das Fernsehgerät tatsächlich benützt wird, ob damit ORF-Programme oder ausschließlich Programme privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen werden sowie unabhängig von der Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes. Daher sei für die Entstehung der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nichtwahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, die verschiedene Ursachen haben kann, nicht maßgeblich. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2008, 2008/17/0059, lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer jenes Verfahrens an seinem Standort zwar mit digital-terrestrischen Signalen (DVB-T) versorgt wurde, er jedoch über eine Gerätekonstellation verfügte, die einen Empfang dieser Signale nur mit einem entsprechenden Empfangsmodul, etwa einer DVB-T-Set-Top-Box oder einem digitaltauglichen Fernsehgerät, ermöglichte, die der Beschwerdeführer jedoch nicht besaß. Nach damaliger Rechtslage gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein Programmentgelt nach dem ORF-G nur bei einem Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten sei und eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliege, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen könne, was nach dem beschriebenen Sachverhalt jedoch nicht gegeben gewesen sei.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung in seinem Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/17/0016, bekräftigt hatte, wurde (wenige Wochen später) der entscheidungswesentliche § 31 Abs. 10 ORF-G geändert, indem am Ende des ersten Satzes eine Wortfolge hinzugefügt wurde, sodass § 31 Abs. 10 ORF-G die aktuell geltende Fassung erhielt. Die eingefügte Wortfolge (", jedenfalls aber dann, wenn ...") sollte sicher stellen, dass entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage bzw. der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Programmentgeltpflicht bereits dann bestehen sollte, wenn der Rundfunkteilnehmer terrestrisch versorgt wird. In der (von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zitierten) Begründung zum Initiativantrag 1759/A, XXVII. GP 2 heißt es dazu:Nachdem der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung in seinem Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/17/0016, bekräftigt hatte, wurde (wenige Wochen später) der entscheidungswesentliche Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G geändert, indem am Ende des ersten Satzes eine Wortfolge hinzugefügt wurde, sodass Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G die aktuell geltende Fassung erhielt. Die eingefügte Wortfolge (", jedenfalls aber dann, wenn ...") sollte sicher stellen, dass entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage bzw. der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Programmentgeltpflicht bereits dann bestehen sollte, wenn der Rundfunkteilnehmer terrestrisch versorgt wird. In der (von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zitierten) Begründung zum Initiativantrag 1759/A, römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 2 heißt es dazu:

"Mit der Ergänzung in § 31 Abs. 10 wird klargestellt, dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk (vgl. VfSlg. 7717/1975). Bei DVB-T gilt ein Standort dann als versorgt, wenn ein stationärer Empfang ("fixed antenna reception") im Sinne des Technischen Berichts des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI TR 101 190 V.1.3.2. (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte), Punkt 9.1.2 und 9.2, möglich ist (vgl für Fernsehen Punkt 9.1.4 "good coverage of a small area"). ..."Mit der Ergänzung in Paragraph 31, Absatz 10, wird klargestellt, dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in Paragraph 3, Absatz 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk vergleiche VfSlg. 7717 aus 1975,). Bei DVB-T gilt ein Standort dann als versorgt, wenn ein stationärer Empfang ("fixed antenna reception") im Sinne des Technischen Berichts des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI TR 101 190 römisch fünf.1.3.2. (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte), Punkt 9.1.2 und 9.2, möglich ist vergleiche für Fernsehen Punkt 9.1.4 "good coverage of a small area"). ...

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, d.h. an einem Standort (Gebäude) dauerhaft Geräte betreibt oder betriebsbereit hält, die irgendeine Form von Rundfunk (auch z.B. bloßen "ausländischen Rundfunk" über analogen Satellit) wahrnehmbar machen. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Gebühren- und auch keine Entgeltpflicht. Nur wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (Gebäude) betreibt oder betriebsbereit hält, ist für den Fall, dass der Rundfunkteilnehmer nicht ohnedies bereits durch analoge Terrestrik (im UKW Hörfunk) oder über eine digitale Satellitenanlage oder mittels eines Anschlusses an ein Kabelnetz die in § 3 Abs. 1 ORF-G aufgezählten Programme des ORF empfangen kann, in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme - so wie bisher etwa durch Anschluss einer Antenne - mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. ...In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, d.h. an einem Standort (Gebäude) dauerhaft Geräte betreibt oder betriebsbereit hält, die irgendeine Form von Rundfunk (auch z.B. bloßen "ausländischen Rundfunk" über analogen Satellit) wahrnehmbar machen. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Gebühren- und auch keine Entgeltpflicht. Nur wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (Gebäude) betreibt oder betriebsbereit hält, ist für den Fall, dass der Rundfunkteilnehmer nicht ohnedies bereits durch analoge Terrestrik (im UKW Hörfunk) oder über eine digitale Satellitenanlage oder mittels eines Anschlusses an ein Kabelnetz die in Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G aufgezählten Programme des ORF empfangen kann, in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme - so wie bisher etwa durch Anschluss einer Antenne - mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. ...

Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes."

In Entsprechung des Gesetzeswortlautes und den Erläuterungen des Initiativantrages folgerte auch der Verwaltungsgerichtshof im (soweit ersichtlich) ersten Erkenntnis zur aktuellen Fassung des § 31 Abs. 10 ORF-G, dass nach der nunmehrigen Rechtslage das Programmentgelt - anders als nach der Rechtslage, die im Erkenntnis 2008/17/0059 der Beurteilung zugrunde zu legen gewesen sei - keine Gegenleistung (mehr) für den Empfang, sondern für die Bereitstellung der Programme des ORF, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen, darstelle (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040). Damit sei der Gesetzgeber - so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.11.2014 weiter - zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurückgekehrt, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts begründet.In Entsprechung des Gesetzeswortlautes und den Erläuterungen des Initiativantrages folgerte auch der Verwaltungsgerichtshof im (soweit ersichtlich) ersten Erkenntnis zur aktuellen Fassung des Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G, dass nach der nunmehrigen Rechtslage das Programmentgelt - anders als nach der Rechtslage, die im Erkenntnis 2008/17/0059 der Beurteilung zugrunde zu legen gewesen sei - keine Gegenleistung (mehr) für den Empfang, sondern für die Bereitstellung der Programme des ORF, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen, darstelle (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040). Damit sei der Gesetzgeber - so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.11.2014 weiter - zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurückgekehrt, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts begründet.

3.4.2 Demgemäß ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort betreibt bzw. betriebsbereit hält, was im Beschwerdefall unstrittig der Fall ist: Bei dem in Rede stehenden Fernsehgerät der Beschwerdeführerin handelt es sich auch dann um eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd Rundfunkgebührengesetzes, auch wenn sie nicht über jene technischen Einrichtungen verfügt bzw. mit solchen in Funktion gebracht wird, die einen Empfang der ORF-Programme ermöglichen. Somit ist die Beschwerdeführerin Rundfunkteilnehmerin im Sinne des RGG.

Da den Feststellungen zufolge am Standort der Beschwerdeführerin eine (digital-terrestrische) Versorgung mit den Programmen des ORF besteht, ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt, die eine Pflicht zur Zahlung des Programmentgelts auslöst.

3.4.3. Aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verpflichtung der Zahlung des Programmentgeltes (vgl. etwa VfSlg. 17.807/2006; VwGH vom 18.9.2013, B 801/2013), hegt das Bundesverwaltungsgericht auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 31 Abs. 10 ORF-G (idF BGBl. I 126/2011). Insbesondere erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkgebührengesetzes wegen eines Eingriffs in die Eigentumsfreiheit.3.4.3. Aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verpflichtung der Zahlung des Programmentgeltes vergleiche etwa VfSlg. 17.807 aus 2006,; VwGH vom 18.9.2013, B 801 aus 2013,), hegt das Bundesverwaltungsgericht auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2011,). Insbesondere erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkgebührengesetzes wegen eines Eingriffs in die Eigentumsfreiheit.

Insoferne die Beschwerdeführerin moniert, dass ein der Aufwand für den Empfang von ORF-Programmen den im Initiativantrag angeführten Betrag für die Aufwendungen für die Empfangsmöglichkeit von ORF-Programmen in Höhe von EUR 30,- deutlich übersteigt, wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017, Ra 2015/15/0018, verwiesen. Dieser Revisionszurückweisung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die für den Empfang des ORF-Programms notwendige DVBT-Buchse zerstört wurde und daher der Empfang nur durch die Anschaffung eines neuen Fernsehgerätes bewerkstelligt werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hielt hiezu fest, dass die Revisionswerberin am hier in Rede stehenden Standort über ein Fernsehgerät samt Satellitenantenne zum Empfang von "vor allem ausländischen Programmen" verfügte. Damit betreibe sie - entgegen dem Revisionsvorbringen - am Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung und sei Rundfunkteilnehmerin iSd § 31 Abs. 10 ORF-G iVm § 2 Abs. 1 RGG. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 27. November 2014, Ro 2014/15/0040, führte der Verwaltungsgerichthof im Weiteren aus, dass die Versorgung im gegenständlichen Revisionsfall - unabhängig von der Beschädigung einer Buchse - unstrittig vorliege und damit das Bundesverwaltungsgericht demnach im angefochtenen Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (" Diese Versorgung liegt im gegenständlichen Revisionsfall - unabhängig von der Beschädigung einer Buchse - unstrittig vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach im angefochtenen Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. [...] Dass der Anschluss eines DVB-T Empfangsgerätes am Fernseher der Revisionswerberin technisch überhaupt nicht mehr möglich ist, wurde im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.").Insoferne die Beschwerdeführerin moniert, dass ein der Aufwand für den Empfang von ORF-Programmen den im Initiativantrag angeführten Betrag für die Aufwendungen für die Empfangsmöglichkeit von ORF-Programmen in Höhe von EUR 30,- deutlich übersteigt, wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017, Ra 2015/15/0018, verwiesen. Dieser Revisionszurückweisung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die für den Empfang des ORF-Programms notwendige DVBT-Buchse zerstört wurde und daher der Empfang nur durch die Anschaffung eines neuen Fernsehgerätes bewerkstelligt werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hielt hiezu fest, dass die Revisionswerberin am hier in Rede stehenden Standort über ein Fernsehgerät samt Satellitenantenne zum Empfang von "vor allem ausländischen Programmen" verfügte. Damit betreibe sie - entgegen dem Revisionsvorbringen - am Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung und sei Rundfunkteilnehmerin iSd Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, RGG. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 27. November 2014, Ro 2014/15/0040, führte der Verwaltungsgerichthof im Weiteren aus, dass die Versorgung im gegenständlichen Revisionsfall - unabhängig von der Beschädigung einer Buchse - unstrittig vorliege und damit das Bundesverwaltungsgericht demnach im angefochtenen Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (" Diese Versorgung liegt im gegenständlichen Revisionsfall - unabhängig von der Beschädigung einer Buchse - unstrittig vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach im angefochtenen Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. [...] Dass der Anschluss eines DVB-T Empfangsgerätes am Fernseher der Revisionswerberin technisch überhaupt nicht mehr möglich ist, wurde im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.").

Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.4.4. Gemäß § 8 Abs. 1 2. Satz Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz das Verwaltungsgericht Wien. Soweit daher im angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung zur Zahlung aus dem Titel des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 vorgeschrieben wird und die Beschwerde sich gegen diesen Teil des Spruches richtet, kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0022).3.4.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 2. Satz Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz das Verwaltungsgericht Wien. Soweit daher im angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung zur Zahlung aus dem Titel des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 vorgeschrieben wird und die Beschwerde sich gegen diesen Teil des Spruches richtet, kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0022).

3.4.5. Was die Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrages betrifft, enthält die Beschwerde dazu kein Vorbringen, weshalb sich in Anbetracht des § 27 VwGVG eine weitere Erörterung der Abgabenpflicht in diesem Zusammenhang erübrigt, da sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde ergeben haben.3.4.5. Was die Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrages betrifft, enthält die Beschwerde dazu kein Vorbringen, weshalb sich in Anbetracht des Paragraph 27, VwGVG eine weitere Erörterung der Abgabenpflicht in diesem Zusammenhang erübrigt, da sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde ergeben haben.

4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12.11.2002, Zahl:Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12.11.2002, Zahl:

28.394/95, Döry gegen Schweden; vom 08.02.2005, 55.853/00, Miller gegen Schweden).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhaltes nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung mit dem Rechtsmittel substantiiert bekämpft wird oder der Beschwerdeinstanz ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Beschwerdeinstanz ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. z.B. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533 zur alten Rechtslage; zur aktuellen Rechtslage vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhaltes nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung mit dem Rechtsmittel substantiiert bekämpft wird oder der Beschwerdeinstanz ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Beschwerdeinstanz ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche z.B. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533 zur alten Rechtslage; zur aktuellen Rechtslage vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben: Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt; die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Die behördlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung wurden in der Beschwerde weder konkret, noch substantiiert bestritten, sodass im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden war.Unter Berücksichtigung dieser Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben: Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt; die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Die behördlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung wurden in der Beschwerde weder konkret, noch substantiiert bestritten, sodass im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden war.

Die Beschwerde war demnach spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4-VG nicht zulässig, da die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Was die Frage der Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz anbelangt, ist auf die auch ständige Rechtsprechung, die auch nicht uneinheitlich erscheint, zu verweisen (VwGH vom 15.09.2011, 2009/17/0016; 04.09.2008, 2008/17/0059). Was die Anwendung des § 31 Abs. 10 ORF-G in der aktuellen Fassung anbelangt, erscheint die Gesetzeslage insgesamt klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN), und es liegt außerdem mittlerweile ebenfalls höchstgerichtliche Judikatur vor (siehe VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040-3).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4 -, römisch fünf G, nicht zulässig, da die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Was die Frage der Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz anbelangt, ist auf die auch ständige Rechtsprechung, die auch nicht uneinheitlich erscheint, zu verweisen (VwGH vom 15.09.2011, 2009/17/0016; 04.09.2008, 2008/17/0059). Was die Anwendung des Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G in der aktuellen Fassung anbelangt, erscheint die Gesetzeslage insgesamt klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN), und es liegt außerdem mittlerweile ebenfalls höchstgerichtliche Judikatur vor (siehe VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040-3).

Schlagworte

Beitragspflicht, Fernsehempfang, Fernsehempfangsgerät,
Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Gebührenpflicht,
Programmentgelt, Rundfunkempfang, Säumniszuschlag, terrestrische
Empfangsmöglichkeit, Vorschreibung, Zahlung von Rundfunkgebühren,
Zahlungsaufforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W147.2210847.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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