Entscheidungsdatum
08.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G314 2218266-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019, Zl. XXXX:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF ein achtjähriges Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich "bei uns" (also beim BFA) einzubringen ist. Der Bescheid wurde dem Rechtsanwalt Dr. XXXX als dem damaligen Vertreter des BF am 02.04.2019 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 30.04.2019.Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF ein achtjähriges Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich "bei uns" (also beim BFA) einzubringen ist. Der Bescheid wurde dem Rechtsanwalt Dr. römisch 40 als dem damaligen Vertreter des BF am 02.04.2019 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 30.04.2019.
Am 02.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die am 30.04.2019 zur Post gegebene und an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde des nunmehrigen Vertreters des BF gegen den angeführten Bescheid ein. Gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Schreiben vom 03.05.2019 zuständigkeitshalber an das BFA weiter, wo sie am 06.05.2019 einlangte.Am 02.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die am 30.04.2019 zur Post gegebene und an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde des nunmehrigen Vertreters des BF gegen den angeführten Bescheid ein. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Schreiben vom 03.05.2019 zuständigkeitshalber an das BFA weiter, wo sie am 06.05.2019 einlangte.
Das BFA legte daraufhin die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem BVwG mit dem Antrag, sie als unbegründet abzuweisen, vor.
Mit dem Schreiben des BVwG vom 22.05.2019 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu der nach der Aktenlage verspäteten Einbringung der Beschwerde binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BFA am 24.05.2019 und dem Vertreter des BF am 29.05.2019 zugestellt. Bislang ist beim BVwG keine Stellungnahme eingelangt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und der Gerichtsakten des BVwG, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 12, 20 VwGVG sind Beschwerden bei der belangten Behörde einzubringen. Die Einbringung der Beschwerde beim BVwG war nicht fristwahrend. Die vom BVwG an das BFA weitergeleitete Beschwerde langte erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist dort ein, sodass sie gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraphen 12, 20, VwGVG sind Beschwerden bei der belangten Behörde einzubringen. Die Einbringung der Beschwerde beim BVwG war nicht fristwahrend. Die vom BVwG an das BFA weitergeleitete Beschwerde langte erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist dort ein, sodass sie gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
Fristablauf, Fristversäumung, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2218266.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019