Entscheidungsdatum
08.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G314 2196423-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zl. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des
angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
"Der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß §§ 94 Abs 5 iVm 92 Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen.""Der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 14.04.2005, Zl. XXXX in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 13.05.2015 wurde ihm ein bis 12.05.2016 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.Dem Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 14.04.2005, Zl. römisch 40 in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 13.05.2015 wurde ihm ein bis 12.05.2016 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.
Am 27.03.2018 beantragte der BF neuerlich die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 94 Abs 5 iVm § 92 Abs 1 Z 4 FPG abgewiesen. In der Begründung wird dies auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Suchtgiftkriminalität 2015 und falscher Beweisaussage 2016 und (abweichend vom Spruch) auf den Versagungsgrund des § 92 Abs 1 Z 3 FPG gestützt.Am 27.03.2018 beantragte der BF neuerlich die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen. In der Begründung wird dies auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Suchtgiftkriminalität 2015 und falscher Beweisaussage 2016 und (abweichend vom Spruch) auf den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestützt.
Dagegen erhob der BF mit Eingabe vom 14.05.2018 fristgerecht Beschwerde, mit der er die Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses anstrebt. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde eine mangelhafte Zukunftsprognose erstellt und sich nicht mit dem der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Es läge ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheids vor, zumal der BF nie wegen Schlepperei verurteilt worden sei. Er habe in den letzten Jahren keine strafbaren Handlungen gegen das SMG begangen. Die vorangegangenen Verstöße seien nicht besonders gravierend gewesen; insbesondere habe er nur in Österreich Straftaten begangen und nie ein Konventionsreisedokument für strafbare Handlungen gegen das SMG verwendet. Er habe nunmehr einen ordentlichen Lebenswandel; er sei seit März 2016 durchgehend beschäftig und selbsterhaltungsfähig, sodass es weder gerechtfertigt noch notwendig sei, ihm als vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten gegen das SMG den beantragten Konventionsreisepass zu versagen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Behörde davon ausgehe, dass er den Konventionsreisepass für Verstöße gegen das SMG benützen wolle.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 25.05.2018 einlangte, und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 28.06.2018 wurde dem BVwG auftragsgemäß eine Ausfertigung der Urteile des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, und des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, übermittelt.Am 28.06.2018 wurde dem BVwG auftragsgemäß eine Ausfertigung der Urteile des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , und des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , übermittelt.
Am 20.05.2019 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung des BF ein.
Feststellungen:
Der BF lebt seit 2005 im Bundesgebiet; ihm kommt nach wie vor der Status eines Asylberechtigten zu. Ab Juni 2005 war er - mit Unterbrechungen - bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt; dazwischen bezog er immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstands- oder Überbrückungshilfe. Nach einem Notstandshilfebezug von Dezember 2015 bis März 2016 ist er nunmehr seit 21.03.2016 durchgehend (bei verschiedenen Arbeitgebern) erwerbstätig; seine aktuelle Arbeitsstelle als Wettbetreuer, bei der er monatlich knapp EUR 850 netto verdient, trat er am 01.02.2019 an.
Der BF ist ledig und ohne Sorgepflichten, er hat kein Vermögen, aber Schulden von ca. EUR 5.000 aufgrund eines Kredits und Verwaltungsstrafen.
Der BF wurde im Bundesgebiet vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Einer Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe 2009 wegen versuchter Nötigung (§§ 15, 105 StGB) folgte 2013 eine dreimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wegen Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB). Beide Strafen konnten mittlerweile bereits endgültig nachgesehen werden.Der BF wurde im Bundesgebiet vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Einer Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe 2009 wegen versuchter Nötigung (Paragraphen 15, 105, StGB) folgte 2013 eine dreimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wegen Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB). Beide Strafen konnten mittlerweile bereits endgültig nachgesehen werden.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015, XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Strafteil wurde zwischen 09.06.2015 und 09.12.2015 in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF von Juli 2014 bis Juni 2015 in Österreich Suchtgift (überwiegend Kokain, teilweise auch Cannabisprodukte bzw. Speed) zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß, anderen anbot und in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überließ.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Strafteil wurde zwischen 09.06.2015 und 09.12.2015 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF von Juli 2014 bis Juni 2015 in Österreich Suchtgift (überwiegend Kokain, teilweise auch Cannabisprodukte bzw. Speed) zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß, anderen anbot und in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überließ.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs 1 StGB zu einer Strafenkombination (unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätze á EUR 4 und bedingt nachgesehene sechsmonatige Freiheitsstrafe) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 11.05.2016 als Zeuge vor Gericht über seine Beteiligung an einer Suchtgiftbeschaffungsfahrt nach Saalfelden falsch ausgesagt hatte. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe lagen nicht vor. Anlässlich dieser Verurteilung wurde die bei der vorangegangenen Verurteilung mit drei Jahren bestimmte Probezeit für den bedingt nachgesehenen Strafteil auf die Höchstdauer von fünf Jahren verlängert. Die Geldstrafe wurde am 21.04.2017 vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Strafenkombination (unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätze á EUR 4 und bedingt nachgesehene sechsmonatige Freiheitsstrafe) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 11.05.2016 als Zeuge vor Gericht über seine Beteiligung an einer Suchtgiftbeschaffungsfahrt nach Saalfelden falsch ausgesagt hatte. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe lagen nicht vor. Anlässlich dieser Verurteilung wurde die bei der vorangegangenen Verurteilung mit drei Jahren bestimmte Probezeit für den bedingt nachgesehenen Strafteil auf die Höchstdauer von fünf Jahren verlängert. Die Geldstrafe wurde am 21.04.2017 vollzogen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG sowie aus der Einsichtnahme in das Strafregister, das Fremdenregister und das Zentrale Melderegister (ZMR) und aus den vom BF vorgelegten Urkunden.
Die Identität des BF wird durch den in Kopie vorgelegten abgelaufenen Konventionsreisepass belegt. Der Bescheid über die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde vorgelegt; dies steht im Einklang mit dem Fremdenregister.
Die Erwerbstätigkeit des BF geht aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Aktuelle Einkommensnachweise wurden vorgelegt. Die Feststellungen zu seiner familiären und finanziellen Situation basieren auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016; entscheidungswesentliche Veränderungen seither sind nicht aktenkundig.Die Erwerbstätigkeit des BF geht aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Aktuelle Einkommensnachweise wurden vorgelegt. Die Feststellungen zu seiner familiären und finanziellen Situation basieren auf dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016; entscheidungswesentliche Veränderungen seither sind nicht aktenkundig.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafregister und auf den Urteilen des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX. Der Strafvollzug ergibt sich aus dem Strafregister und aus der Wohnsitzmeldung des BF in Justizanstalten laut ZMR.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafregister und auf den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 . Der Strafvollzug ergibt sich aus dem Strafregister und aus der Wohnsitzmeldung des BF in Justizanstalten laut ZMR.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß§ 94 Abs 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, (wie dem BF) auf Antrag auszustellen.Gemäß§ 94 Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, (wie dem BF) auf Antrag auszustellen.
Gemäß § 92 Abs 1 iVm § 94 Abs 5 FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (Z 1), um Zollvorschriften zu übertreten (Z 2), um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (Z 3), um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (Z 4) oder durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Z 5). Diese Versagungsgründe sind vor dem Hintergrund des Art 25 Abs 1 der Statusrichtlinie zu lesen, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (Ziffer eins,), um Zollvorschriften zu übertreten (Ziffer 2,), um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (Ziffer 3,), um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (Ziffer 4,) oder durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Ziffer 5,). Diese Versagungsgründe sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Statusrichtlinie zu lesen, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).
Vor diesem Hintergrund hat das BFA hier die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt. Der BF wurde nach der Asylgewährung im Bundesgebiet mehrfach straffällig, wobei er zuletzt ein gegen die Rechtspflege gerichtetes Delikt, das im Zusammenhang mit seinen zuvor abgeurteilten Suchtgiftaktivitäten stand (falsche Beweisaussage über eine Suchtgiftbeschaffungsfahrt), beging. Seit der Entlassung aus der unter anderem wegen Suchtgifthandels verhängten unbedingten Haftstrafe sind 3 1/2 Jahre vergangen, seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung und dem Vollzug der dabei ausgesprochenen Geldstrafe gut zwei Jahre.
Da Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des VwGH ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082) und § 28a Abs 1 SMG qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz unter Strafe stellt (siehe VwGH 30.08.2017,Da Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des VwGH ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082) und Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz unter Strafe stellt (siehe VwGH 30.08.2017,
Ra 2017/18/0155), liegt der Versagungsgrund des § 92 Abs 1 Z 3 FPG vor, obwohl der BF erst ein Mal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde und kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorlag. Die Verurteilung wegen des Handels mit einer großen Menge - auch gefährlicher ("harter") - Drogen spricht grundsätzlich für die Annahme, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um neuerlich gegen das SMG zu verstoßen.Ra 2017/18/0155), liegt der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, obwohl der BF erst ein Mal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde und kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorlag. Die Verurteilung wegen des Handels mit einer großen Menge - auch gefährlicher ("harter") - Drogen spricht grundsätzlich für die Annahme, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um neuerlich gegen das SMG zu verstoßen.
Der Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit ist trotz der nunmehr seit längerem durchgehenden Erwerbstätigkeit des BF noch nicht lange genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen, zumal noch nicht einmal die Probezeit der bedingen Verurteilung abgelaufen ist. Für einen vielseitig kriminellen Täter wie den BF, dessen Vorstrafen auf unterschiedlichen schädlichen Neigungen beruhen, ist trotz der mittlerweile eingetretenen Stabilisierung seiner Lebensumstände nach wie vor eine negative Zukunftsprogose zu erstellen, zumal für die Frage, ob der Versagungsgrund gemäß § 92 Abs 1 Z 3 FPG verwirklicht ist, sogar das bereits getilgten Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten zu berücksichtigen wäre (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Der Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit ist trotz der nunmehr seit längerem durchgehenden Erwerbstätigkeit des BF noch nicht lange genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen, zumal noch nicht einmal die Probezeit der bedingen Verurteilung abgelaufen ist. Für einen vielseitig kriminellen Täter wie den BF, dessen Vorstrafen auf unterschiedlichen schädlichen Neigungen beruhen, ist trotz der mittlerweile eingetretenen Stabilisierung seiner Lebensumstände nach wie vor eine negative Zukunftsprogose zu erstellen, zumal für die Frage, ob der Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG verwirklicht ist, sogar das bereits getilgten Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten zu berücksichtigen wäre (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).
Der Versagungsgrund nach § 92 Abs 1 Z 3 FPG setzt auch gar nicht voraus, dass der BF tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (vgl zu § 92 Abs 1 Z 4 FPG VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Es ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, dass er bei der Begehung der seiner Verurteilung nach dem SMG zu Grunde liegenden Straftaten kein Reisedokument verwendet hat, weil notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Der Versagungsgrund nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt auch gar nicht voraus, dass der BF tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat vergleiche zu Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Es ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, dass er bei der Begehung der seiner Verurteilung nach dem SMG zu Grunde liegenden Straftaten kein Reisedokument verwendet hat, weil notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).
Insgesamt liegen daher aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden schwerwiegenden Verstöße des BF gegen das SMG zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen.
Das BFA hat die Versagung der Ausstellung eines Konventionspreisepasses im Spruch des angefochtenen Bescheids - offenbar versehentlich - auf § 92 Abs 1 Z 4 FPG gestützt, obwohl tatsächlich der Versagungsgrund des § 92 Abs 1 Z 3 FPG vorliegt. Der Spruch der Entscheidung ist daher insoweit zu korrigieren.Das BFA hat die Versagung der Ausstellung eines Konventionspreisepasses im Spruch des angefochtenen Bescheids - offenbar versehentlich - auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG gestützt, obwohl tatsächlich der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegt. Der Spruch der Entscheidung ist daher insoweit zu korrigieren.
Eine (vom BF ausdrücklich nicht beantragte) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 4 VwGVG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Eine (vom BF ausdrücklich nicht beantragte) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.
Schlagworte
Interessenabwägung, Konventionsreisepass, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2196423.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019