TE Bvwg Beschluss 2019/7/8 G312 2206197-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2019
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Entscheidungsdatum

08.07.2019

Norm

ASVG §410
AVG §8
B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §2
GSVG §4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 4 heute
  2. GSVG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 4 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  7. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  8. GSVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  9. GSVG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  10. GSVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  11. GSVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  12. GSVG § 4 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. GSVG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. GSVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  15. GSVG § 4 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  16. GSVG § 4 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  19. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  20. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  23. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. GSVG § 4 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. GSVG § 4 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

G312 2206197-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des Finanzamtes XXXXgegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 20.06.2018, GZ: VSNR/Abt. 6183 090586/51, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des Finanzamtes XXXXgegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom 20.06.2018, GZ: VSNR/Abt. 6183 090586/51, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird mangels Parteistellung als unzulässig

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: SVA), vom 20.06.2018, GZ VSNR/Abt. XXXX, wurde von Amts wegen festgestellt, dass XXXX (im Folgenden kurz: DM) aufgrund seines Antrages vom 04.01.2018 gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) iVm den §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 vorläufig von der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs.1 Z 1 GSVG ausgenommen ist. Als weitere Rechtsgrundlagen der Entscheidung werden §§ 2, 4, 194, 194b GSVG genannt.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: SVA), vom 20.06.2018, GZ VSNR/Abt. römisch 40 , wurde von Amts wegen festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden kurz: DM) aufgrund seines Antrages vom 04.01.2018 gemäß Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Verbindung mit den Paragraphen 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 vorläufig von der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgenommen ist. Als weitere Rechtsgrundlagen der Entscheidung werden Paragraphen 2, 4, 194, 194 b, GSVG genannt.

2. Mit Schriftsatz vom 19.07.2018 erhob das Finanzamt XXXX (im Folgenden: FA), "Beschwerde" gegen die Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung der Tätigkeit von DM und beantragte die Behebung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.2. Mit Schriftsatz vom 19.07.2018 erhob das Finanzamt römisch 40 (im Folgenden: FA), "Beschwerde" gegen die Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung der Tätigkeit von DM und beantragte die Behebung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Mit Schriftsatz vom 21.09.2018 übermittelte die SVA die "Beschwerde" mitsamt Verwaltungsakten und Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langten am 21.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte die SVA unter anderem aus, dass nicht von einer Parteistellung des FA auszugehen sei. Die Bindungswirkung begründe keine Parteistellung. Die Beschwerdelegitimation einer Partei gründe sich jedoch unmittelbar auf die Parteistellung (VwGH 2000/03/0231). Den Finanzämtern werde von der Rechtsordnung kein subjektiv-öffentliches Recht im Vorabprüfungsverfahren/Antragsverfahren eingeräumt, die Bescheidzustellung erfolge im öffentlichen Interesse, um die Bindung der Finanzämter an die Bescheide im späteren Prüfverfahren gewährleisten zu können. Aus dem Umstand, dass einer Person ein Bescheid zugestellt wurde, ließen sich aber keine Parteirechte ableiten.

4. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2019 wurde der Vorlagebericht dem FA zur Stellungnahme unter Fristsetzung übermittelt.

5. Das FA nahm mit Schriftsatz vom 16.04.2019 zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass sehr wohl eine Beschwerdelegitimation bestehe, da gemäß § 86 Abs. 1a EStG 1988 die Versicherungszuordnung aufgrund rechtskräftiger Feststellungsbescheide nach § 412c ASVG oder § 194b GSVG auch für die Qualifikation der Einkünfte durch den Beschwerdeführer nach § 2 Abs. 3 EStG 198 grundsätzlich bindend sei. Die Bekanntgabe und wirksame Zustellung des Bescheides sei mit dem Zweck erfolgt, die Bindungswirkung im Sinne des § 86 EStG 1988 sicherzustellen. Gerade aus dieser lasse sich die Parteistellung des FA ableiten. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolge, anders als von der SVA ausgeführt, nicht aus rein öffentlichem Interesse, sondern aufgrund des rechtlichen Interesses des FA. An eine rechtskräftige Versicherungszuordnung sei das FA gebunden und würden sich hieraus umfassende (steuer-)rechtliche Konsequenzen ergeben. Die Interessen des FA seien, entgegen den Ausführungen der SVA, weder lediglich faktischer noch wirtschaftlicher Natur. Der Sinn der Bescheidzustellung an das FA sei vielmehr und unstrittig die Bindungswirkung gemäß § 86 Abs. 1a EStG 1988. Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung werde in das Einkommenssteuergesetz und damit in den Bereich des FA übertragen. Eine Änderung der Qualifizierung eines rechtskräftigen Bescheids über die Versicherungszuordnung eines einzelnen Abgabenpflichtigen sei somit für das FA rechtlich nicht bzw. nur mehr unter gewissen Voraussetzungen, wie falsche Angaben oder Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, möglich. Daraus resultiere nach Auffassung des FA jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Versicherungszuordnung und daraus folgend eben auch das Beschwerderecht gemäß § 8 AVG. Weiters wurden die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (mangelnde Ermittlungen durch die belangte Behörde) und die unrichtige rechtliche Beurteilung - Rechtswidrigkeit des Inhalts als Beschwerdegründe angeführt.5. Das FA nahm mit Schriftsatz vom 16.04.2019 zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass sehr wohl eine Beschwerdelegitimation bestehe, da gemäß Paragraph 86, Absatz eins a, EStG 1988 die Versicherungszuordnung aufgrund rechtskräftiger Feststellungsbescheide nach Paragraph 412 c, ASVG oder Paragraph 194 b, GSVG auch für die Qualifikation der Einkünfte durch den Beschwerdeführer nach Paragraph 2, Absatz 3, EStG 198 grundsätzlich bindend sei. Die Bekanntgabe und wirksame Zustellung des Bescheides sei mit dem Zweck erfolgt, die Bindungswirkung im Sinne des Paragraph 86, EStG 1988 sicherzustellen. Gerade aus dieser lasse sich die Parteistellung des FA ableiten. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolge, anders als von der SVA ausgeführt, nicht aus rein öffentlichem Interesse, sondern aufgrund des rechtlichen Interesses des FA. An eine rechtskräftige Versicherungszuordnung sei das FA gebunden und würden sich hieraus umfassende (steuer-)rechtliche Konsequenzen ergeben. Die Interessen des FA seien, entgegen den Ausführungen der SVA, weder lediglich faktischer noch wirtschaftlicher Natur. Der Sinn der Bescheidzustellung an das FA sei vielmehr und unstrittig die Bindungswirkung gemäß Paragraph 86, Absatz eins a, EStG 1988. Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung werde in das Einkommenssteuergesetz und damit in den Bereich des FA übertragen. Eine Änderung der Qualifizierung eines rechtskräftigen Bescheids über die Versicherungszuordnung eines einzelnen Abgabenpflichtigen sei somit für das FA rechtlich nicht bzw. nur mehr unter gewissen Voraussetzungen, wie falsche Angaben oder Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, möglich. Daraus resultiere nach Auffassung des FA jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Versicherungszuordnung und daraus folgend eben auch das Beschwerderecht gemäß Paragraph 8, AVG. Weiters wurden die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (mangelnde Ermittlungen durch die belangte Behörde) und die unrichtige rechtliche Beurteilung - Rechtswidrigkeit des Inhalts als Beschwerdegründe angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der SVA und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG).

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Der mit "Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung" betitelte § 412a ASVG lautetDer mit "Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung" betitelte Paragraph 412 a, ASVG lautet

"§ 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Paragraphen 412 b und 412 c) oder

2. auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)2. auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Paragraph 412 d,)

a) nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich bestimmt wurden, odera) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich bestimmt wurden, oder

b) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oderb) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder

c) nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oderc) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder

3. auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e)."3. auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (Paragraph 412 e,)."

Der mit "Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung)" betitelte § 412b ASVG lautetDer mit "Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung)" betitelte Paragraph 412 b, ASVG lautet

"§ 412b. (1) Stellt der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt bei der Prüfung nach § 41a dieses Bundesgesetzes oder nach § 86 EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt fest, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, so hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer sowie den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten."§ 412b. (1) Stellt der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt bei der Prüfung nach Paragraph 41 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 86, EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt fest, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, so hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer sowie den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten.

(2) Erfolgt eine Verständigung nach Abs. 1, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen."(2) Erfolgt eine Verständigung nach Absatz eins,, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen."

Der mit "Bindungswirkung, Bescheidzustellung" betitelte § 412c ASVG lautet:Der mit "Bindungswirkung, Bescheidzustellung" betitelte Paragraph 412 c, ASVG lautet:

"§ 412c. (1) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b das Vorliegen einer Pflichtversicherung"§ 412c. (1) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, das Vorliegen einer Pflichtversicherung

1. nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder

2. nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).

(2) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.(2) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.

(3) Im Bescheid hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern auseinander zu setzen.

(4) Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen.

(5) Die Bindungswirkung nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist."(5) Die Bindungswirkung nach den Absatz eins und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist."

Gemäß § 412b Abs. 1 und 2 ASVG trifft dem FA - neben dem zuständigen Krankversicherungsträger, der SVA sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) - eine Verständigungspflicht, wenn bei der Prüfung gemäß § 41a ASVG oder § 86 EStG 1988 ein Sachverhalt festgestellt wird, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz Anlass gibt.Gemäß Paragraph 412 b, Absatz eins und 2 ASVG trifft dem FA - neben dem zuständigen Krankversicherungsträger, der SVA sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) - eine Verständigungspflicht, wenn bei der Prüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG oder Paragraph 86, EStG 1988 ein Sachverhalt festgestellt wird, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz Anlass gibt.

Dies bedeutet mit anderen Worten, sobald beim Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Verdacht einer früheren oder noch andauernden Fehlzuordnung entsteht, ist unverzüglich, insbesondere vor der Aufnahme weiterer Ermittlungstätigkeiten, die SVA oder die SVB zu verständigen (vgl Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 412b ASVG Rz 8 (Stand 01.07.2018, rdb.at)).Dies bedeutet mit anderen Worten, sobald beim Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Verdacht einer früheren oder noch andauernden Fehlzuordnung entsteht, ist unverzüglich, insbesondere vor der Aufnahme weiterer Ermittlungstätigkeiten, die SVA oder die SVB zu verständigen vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 412 b, ASVG Rz 8 (Stand 01.07.2018, rdb.at)).

Durch die Verständigung kommt es (unter anderem) gemäß § 412a Z 1 ASVG iVm § 412b Abs. 1 ASVG zur Einleitung eines Verfahrens zur Versicherungszuordnung. Aus § 412a erster Satz ASVG ergibt sich bereits, dass das weitere Verfahren zur Versicherungszuordnung ein Verfahren des Krankenversicherungsträgers und entweder der SVA oder der SVB ist. Eine Beteiligung des FA als Behörde in diesem Verfahren ist bereits aus dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Auch sind nach Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Neuzuordnung gemäß § 412b Abs. 2 ASVG die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und entweder von der SVA oder SVB im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches durchzuführen. Dem FA kommt somit auch keine Beteiligung am weiteren Ermittlungsverfahren zu.Durch die Verständigung kommt es (unter anderem) gemäß Paragraph 412 a, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 412 b, Absatz eins, ASVG zur Einleitung eines Verfahrens zur Versicherungszuordnung. Aus Paragraph 412 a, erster Satz ASVG ergibt sich bereits, dass das weitere Verfahren zur Versicherungszuordnung ein Verfahren des Krankenversicherungsträgers und entweder der SVA oder der SVB ist. Eine Beteiligung des FA als Behörde in diesem Verfahren ist bereits aus dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Auch sind nach Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Neuzuordnung gemäß Paragraph 412 b, Absatz 2, ASVG die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und entweder von der SVA oder SVB im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches durchzuführen. Dem FA kommt somit auch keine Beteiligung am weiteren Ermittlungsverfahren zu.

Gemäß § 412c Abs. 1 ASVG ist das FA an die Beurteilung der Pflichtversicherung nach Abschluss eines Verfahrens nach § 412b ASVG bei einer späteren Prüfung gebunden (Bindungswirkung). Der Krankenversicherungsträger hat gemäß § 412c Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung mit Bescheid festzustellen, wenn der Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG bejaht, während die SVA oder SVB von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG ausgeht. Bei Bescheiderlassung hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der SVA oder SVB auseinanderzusetzen (vgl § 412c Abs. 3 ASVG). Das Gesetz sieht auch hier wiederum keinerlei weitere Beteiligung oder Berechtigung des FA zur Mitwirkung am weiteren Verfahren vor.Gemäß Paragraph 412 c, Absatz eins, ASVG ist das FA an die Beurteilung der Pflichtversicherung nach Abschluss eines Verfahrens nach Paragraph 412 b, ASVG bei einer späteren Prüfung gebunden (Bindungswirkung). Der Krankenversicherungsträger hat gemäß Paragraph 412 c, Absatz 2, ASVG die Pflichtversicherung mit Bescheid festzustellen, wenn der Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG bejaht, während die SVA oder SVB von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG ausgeht. Bei Bescheiderlassung hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der SVA oder SVB auseinanderzusetzen vergleiche Paragraph 412 c, Absatz 3, ASVG). Das Gesetz sieht auch hier wiederum keinerlei weitere Beteiligung oder Berechtigung des FA zur Mitwirkung am weiteren Verfahren vor.

Gemäß § 412c Abs. 4 ASVG sind die vom Krankenversicherungsträger über die Versicherungszuordnung erlassenen Bescheide dem FA lediglich zuzustellen, eine Parteistellung ist nicht ausdrücklich normiert.Gemäß Paragraph 412 c, Absatz 4, ASVG sind die vom Krankenversicherungsträger über die Versicherungszuordnung erlassenen Bescheide dem FA lediglich zuzustellen, eine Parteistellung ist nicht ausdrücklich normiert.

Die Stellung des FA als Beteiligter in den genannten Bestimmungen reduziert sich somit auf das Vorliegen einer Verständigungspflicht bei Verdacht auf Falschzuordnung zu einer Pflichtversicherung im Rahmen einer GPLA, seine Bindung an einen allenfalls vom Krankenversicherungsträger darüber erlassenen Bescheid sowie darauf, dass ihm dieser Bescheid zuzustellen ist.

Wie die SVA zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (ErläutRV 1613 BlgNR XXV. GP) das im Verfahren zur Sozialversicherungszuordnung der SVA und der SVB ein Beschwerderecht zukommt. Ein Hinweis auf ein Beschwerderecht des FA ist darin nicht enthalten.Wie die SVA zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (ErläutRV 1613 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode das im Verfahren zur Sozialversicherungszuordnung der SVA und der SVB ein Beschwerderecht zukommt. Ein Hinweis auf ein Beschwerderecht des FA ist darin nicht enthalten.

Auch Kneihs ist in seinem Kommentar zu § 412c ASVG der Ansicht, dass dem Finanzamt mangels Rechtspersönlichkeit und subjektiver Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem Krankenversicherungsträger kein Beschwerderecht eingeräumt wurde und die angeordnete Zustellung nur die Sicherstellung der Bindungswirkung bewirken soll (vgl Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 412c Rz 5 und 15 ASVG).Auch Kneihs ist in seinem Kommentar zu Paragraph 412 c, ASVG der Ansicht, dass dem Finanzamt mangels Rechtspersönlichkeit und subjektiver Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem Krankenversicherungsträger kein Beschwerderecht eingeräumt wurde und die angeordnete Zustellung nur die Sicherstellung der Bindungswirkung bewirken soll vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 412 c, Rz 5 und 15 ASVG).

§ 8 AVG legt lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. § 8 AVG räumt aber weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein noch ist eine Regelung darüber enthalten, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 3 mit weiteren Nachweisen (Stand 01.01.2014, rdb.at)).Paragraph 8, AVG legt lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Paragraph 8, AVG räumt aber weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein noch ist eine Regelung darüber enthalten, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 3 mit weiteren Nachweisen (Stand 01.01.2014, rdb.at)).

Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Frage muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts, gelöst werden. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 4 mit weiteren Nachweisen).Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Frage muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts, gelöst werden. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 4 mit weiteren Nachweisen).

Fallbezogen ergibt sich daraus, dass das FA - entgegen seinem Vorbringen - weder eine Parteistellung unmittelbar aus § 8 AVG ableiten kann, noch, dass sich eine solche aus den - oben dargestellten - materiell-rechtlichen Bestimmungen ergibt.Fallbezogen ergibt sich daraus, dass das FA - entgegen seinem Vorbringen - weder eine Parteistellung unmittelbar aus Paragraph 8, AVG ableiten kann, noch, dass sich eine solche aus den - oben dargestellten - materiell-rechtlichen Bestimmungen ergibt.

Mangels Parteistellung kommt dem FA somit auch keine Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren zu, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Da verfahrensgegenständlich keine Beschwerde vorlag, war diese auch nicht als verspätet zurückzuweisen.

3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Da eine Rechtsfrage zu klären war, waren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an entsprechender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es gibt keine höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit der Frage der Parteistellung des Finanzamtes im Zusammenhang der Versicherungszuordnung gemäß §§ 412a ff ASVG bzw. § 194b GSVG befasst.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an entsprechender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es gibt keine höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit der Frage der Parteistellung des Finanzamtes im Zusammenhang der Versicherungszuordnung gemäß Paragraphen 412 a, ff ASVG bzw. Paragraph 194 b, GSVG befasst.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Finanzamt, Parteistellung, Revision
zulässig, Verständigungspflicht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2206197.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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