TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/8 G308 2147120-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2019
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Entscheidungsdatum

08.07.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2124637-1/9E

G308 2147120-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXGmbH, vertreten durch FIDAS LIEZEN Steuerberatung GmbH, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.09.2015, GZ:XXXX, sowie vom 28.11.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXGmbH, vertreten durch FIDAS LIEZEN Steuerberatung GmbH, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.09.2015, GZ:XXXX, sowie vom 28.11.2016, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.09.2015 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.09.2015 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 28.11.2016 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 28.11.2016 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.09.2015, GZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 ASVG in der jeweils geltenden Fassung wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 09.03.2015 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 10.03.2015 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 23.440,02 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 09.03.2015 und der zugehörige Prüfbericht vom 10.03.2015 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.09.2015, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 54, Absatz eins, ASVG in der jeweils geltenden Fassung wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 09.03.2015 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 10.03.2015 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 23.440,02 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 09.03.2015 und der zugehörige Prüfbericht vom 10.03.2015 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF ein Wettbüro betreibe und aufgrund der beiden aufrechten Gewerbeberechtigungen, nämlich einerseits für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (seit 08.06.2000) und andererseits für die Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme (seit 13.10.2006), Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark (im Folgenden: WKO) sowohl in der Fachgruppe "Unternehmensberatung und Informationstechnologie" (Berufszweig: IT-Dienstleistung) als auch der Fachgruppe der "Freizeit- und Sportbetriebe" (Berufszweig:

Vermittlung von Kunden an Buchmacher, Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme) sei. Für den Bereich IT-Dienstleistung bestünde ein aufrechter Kollektivvertrag, nicht jedoch im Bereich der Kundenvermittlung an Buchmacher/Wettbüros. Im Zuge der durchgeführten GPLA für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 sei festgestellt worden, dass der Kollektivvertrag IT-Dienstleistung auf alle Beschäftigten der BF anzuwenden sei. Dieser Kollektivvertrag würde die Leistung von Sonderzahlungen vorsehen, die bisher nicht erfolgt sei, sodass diesbezüglich auch keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden wären. Da den Beschäftigten die Leistungen von Sonderzahlungen zustehe, seien die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuverrechnen gewesen. Rechtlich wurde insbesondere auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 25.03.2014, 9 ObA 11/14d, verwiesen. § 9 Abs. 1 ArbVG sei nur dann anwendbar, wenn ein Dienstgeber mehrfach kollektivvertragsangehörig sei und somit die Anwendung von zumindest zwei oder mehreren Kollektivverträgen zu klären sei.Vermittlung von Kunden an Buchmacher, Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme) sei. Für den Bereich IT-Dienstleistung bestünde ein aufrechter Kollektivvertrag, nicht jedoch im Bereich der Kundenvermittlung an Buchmacher/Wettbüros. Im Zuge der durchgeführten GPLA für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 sei festgestellt worden, dass der Kollektivvertrag IT-Dienstleistung auf alle Beschäftigten der BF anzuwenden sei. Dieser Kollektivvertrag würde die Leistung von Sonderzahlungen vorsehen, die bisher nicht erfolgt sei, sodass diesbezüglich auch keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden wären. Da den Beschäftigten die Leistungen von Sonderzahlungen zustehe, seien die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuverrechnen gewesen. Rechtlich wurde insbesondere auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 25.03.2014, 9 ObA 11/14d, verwiesen. Paragraph 9, Absatz eins, ArbVG sei nur dann anwendbar, wenn ein Dienstgeber mehrfach kollektivvertragsangehörig sei und somit die Anwendung von zumindest zwei oder mehreren Kollektivverträgen zu klären sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben des steuerlichen Vertreters der BF vom 21.10.2015 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche bei der belangten Behörde am selben Tag einlangte. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF bereits in ihrer Stellungnahme vom 03.03.2015 dargelegt habe, dass ihrer Meinung nach das von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogene Judikat des OGH im gegenständlichen Fall nicht einschlägig sei. Die genannte Entscheidung betreffe eine Konstellation, bei welcher der betroffene Dienstgeber über drei aufrechte Gewerbeberechtigungen verfügt habe, wovon er eine nie ausgeübt habe, welche jedoch allesamt derselben Fachgruppe der WKO angehören würden. Gegenständlich wären mehrere Fachgruppen betroffen und liege bei der BF eine organisatorische und fachliche Abgrenzung ihrer Wirtschaftsbereiche (nämlich der Buchmacher und der IT-Dienstleistungen) vor. eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1 ArbVG sei nie begehrt worden, da diese Bestimmung mangels Kollision von zwei oder mehreren Kollektivverträgen nicht anwendbar sei. Im Bereich "Buchmacher" seien etwa im Jahr 2012 gesamt sechs Dienstnehmer beschäftigt gewesen. Der Bereich IT-Dienstleistungen habe sich auf die Vermittlung und Weitergabe von Lizenzen zur Nutzung von Softwareprodukten und Anwendungen bzw. die Weitergabe/Aufbereitung von Datenbankbeständen bezogen und sei lediglich vom ehemaligen Geschäftsführer der BF bearbeitet worden. Bereits aus der Auslegung der bestehenden Gewerbeberechtigungen der BF ergebe sich, dass aus diesen Berechtigungen keine fachliche Einheit geformt werden könne, zumal diese keinerlei direkten Bezug zueinander aufweisen würden. Auch in der Buchhaltung wären die Umsatzerlöse der beiden Bereiche voneinander getrennt. Die Feststellung der Ausgleichsdifferenzen in Höhe von EUR 784,83 werde nicht beanstandet. Es wurde sinngemäß beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und die festgestellte Beitragsnachverrechnung beheben.1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben des steuerlichen Vertreters der BF vom 21.10.2015 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche bei der belangten Behörde am selben Tag einlangte. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF bereits in ihrer Stellungnahme vom 03.03.2015 dargelegt habe, dass ihrer Meinung nach das von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogene Judikat des OGH im gegenständlichen Fall nicht einschlägig sei. Die genannte Entscheidung betreffe eine Konstellation, bei welcher der betroffene Dienstgeber über drei aufrechte Gewerbeberechtigungen verfügt habe, wovon er eine nie ausgeübt habe, welche jedoch allesamt derselben Fachgruppe der WKO angehören würden. Gegenständlich wären mehrere Fachgruppen betroffen und liege bei der BF eine organisatorische und fachliche Abgrenzung ihrer Wirtschaftsbereiche (nämlich der Buchmacher und der IT-Dienstleistungen) vor. eine Zuordnung nach Paragraph 9, Absatz eins, ArbVG sei nie begehrt worden, da diese Bestimmung mangels Kollision von zwei oder mehreren Kollektivverträgen nicht anwendbar sei. Im Bereich "Buchmacher" seien etwa im Jahr 2012 gesamt sechs Dienstnehmer beschäftigt gewesen. Der Bereich IT-Dienstleistungen habe sich auf die Vermittlung und Weitergabe von Lizenzen zur Nutzung von Softwareprodukten und Anwendungen bzw. die Weitergabe/Aufbereitung von Datenbankbeständen bezogen und sei lediglich vom ehemaligen Geschäftsführer der BF bearbeitet worden. Bereits aus der Auslegung der bestehenden Gewerbeberechtigungen der BF ergebe sich, dass aus diesen Berechtigungen keine fachliche Einheit geformt werden könne, zumal diese keinerlei direkten Bezug zueinander aufweisen würden. Auch in der Buchhaltung wären die Umsatzerlöse der beiden Bereiche voneinander getrennt. Die Feststellung der Ausgleichsdifferenzen in Höhe von EUR 784,83 werde nicht beanstandet. Es wurde sinngemäß beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und die festgestellte Beitragsnachverrechnung beheben.

1.3. Die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 18.09.2015 und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 13.04.2016 dort ein.

Zugleich wurde der mit 04.04.2016 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde übermittelt. Darin wurde seitens der belangten Behörde auf die Bescheidbegründung verwiesen und zur von ihr im Wesentlichen zur Begründung herangezogenen Entscheidung des OGH vom 25.03.2014 ergänzend ausgeführt, dass die belangte Behörde aus dem Vorbringen der BF diesbezüglich kein Hindernis für die erfolgte Zuordnung sehe. Sowohl im gegenständlichen als auch in dem der Entscheidung des OGH zugrundeliegenden Fall verfüge der Dienstgeber über mehrere Gewerbeberechtigungen und stehe in beiden Fällen die Anwendung lediglich eines Kollektivvertrages zur Debatte. Im Fall des OGH trete erschwerend hinzu, dass der Dienstgeber im Kollektivvertragsbereich gar nie tätig gewesen sei. Der OGH habe den einzig in Frage kommenden Kollektivvertrag für sämtliche Dienstnehmer des Unternehmens für anwendbar erklärt (dies selbst dann, wenn der Dienstgeber im Kollektivvertragsbereich gar keine Tätigkeiten entfaltet). Damit folge der OGH dem sozialen Schutzprinzip sowie dem Prinzip der möglichsten Vermeidung von kollektivvertragsfreien Räumen.

1.4. Der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 04.04.2016 wurde der BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2016 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

Die BF nahm mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 13.05.2016 insofern Stellung, als sie das GPLA-Verfahren mangels durchgeführter Schlussbesprechung als verfahrensrechtlich mangelhaft befinde. Mangels Eingehen der belangten Behörde auf die Beschwerde der BF werde zum Vorlagebericht auf den Beschwerdeinhalt verwiesen. Zu den Ausführungen der belangten Behörde betreffend das Urteil des OGH vom 25.03.2014 werde ergänzt, dass ohne eine fachlich-organisatorische Abgrenzung der Kollektivvertrag jenes Wirtschaftszweiges gelte, für welchen ein solcher besteht und dieser auf den gesamten Betrieb anzuwenden sei. Gegenständlich sei jedoch ausführlich die fachlich-organisatorische Abgrenzung dargelegt worden. Diesbezüglich komme es auf die Verkehrsauffassung an. Die von der belangten Behörde vorgenommene Kollektivvertragszuordnung sei gegenständlich rechtswidrig. Es werde neuerlich die Stattgabe der Beschwerde beantragt.

1.5. Die Stellungnahme der BF vom 13.05.2016 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2016 ebenso binnen drei Wochen zur Stellungnahme übermittelt.

Die belangte Behörde nahm sodann mit Schreiben vom 10.06.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2016 einlangend, neuerlich Stellung. Der GPLA Prüfer habe die steuerliche Vertretung mehrmals bezüglich eines Termins für die Schlussbesprechung kontaktiert (telefonisch und per E-Mail). Die Vertretung der BF habe darauf nicht reagiert, sodass der Prüfer von einem Verzicht auf die Schlussbesprechung ausgegangen sei. Eine formelle Ladung zur Schlussbesprechung erfolge nie. Das Fehlen der Schlussbesprechung habe zudem keinerlei Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Sozialversicherungsverfahrens. Das ASVG sehe keine negativen Konsequenzen für den Entfall des formellen Aktes der Schlussbesprechung vor. Die Schlussbesprechung habe weiters einerseits zum Ziel, den Dienstgeber über das Prüfungsergebnis aufzuklären und ihm diesbezüglich im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einzuräumen, Argumente und Einwendungen vorzubringen. Im gegenständlichen Fall seien beide Ziele der Schlussbesprechung erreicht worden, da die Unterlagen zur Schlussbesprechung der BF übermittelt worden wären und diese ihre Argumente und Einwendungen in ihrer Stellungnahme vom 03.03.2015 dargelegt habe. Zum Einwand der vorliegenden fachlich-organisatorischen Abgrenzung sei auszuführen, dass diese nur dann eine Rolle spiele, wenn der Dienstgeber mehrere Kollektivverträge anzuwenden hat, da § 9 Abs. 1 ArbVG ausdrücklich darauf Bezug nehme. Demgegenüber regle § 8 ArbVG die Anwendung eines einzigen Kollektivvertrages insoweit, als dieser innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches gelte. Dementsprechend sei auch der OGH in seiner Entscheidung vom 25.03.2014 vorgegangen. Demnach sei laut OGH der für den Dienstgeber einzig in Frage kommende Kollektivvertrag gemäß § 8 ArbVG für das gesamte Unternehmen zwingend anwendbar. Dabei sei seitens des OGH nicht hinterfragt worden, ob das Unternehmen allenfalls fachlich-organisatorisch gegliedert sei oder ob es sich um einen Mischbetrieb handle. Auch seien diesbezüglich fehlende Feststellungen seitens des OGH mangels Relevanz für § 8 ArbVG nicht bemängelt worden. Die von der BF ins Treffen geführte fachlich-organisatorische Abgrenzung im Betrieb entfalte gegenständlich daher keine rechtliche Relevanz. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.Die belangte Behörde nahm sodann mit Schreiben vom 10.06.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2016 einlangend, neuerlich Stellung. Der GPLA Prüfer habe die steuerliche Vertretung mehrmals bezüglich eines Termins für die Schlussbesprechung kontaktiert (telefonisch und per E-Mail). Die Vertretung der BF habe darauf nicht reagiert, sodass der Prüfer von einem Verzicht auf die Schlussbesprechung ausgegangen sei. Eine formelle Ladung zur Schlussbesprechung erfolge nie. Das Fehlen der Schlussbesprechung habe zudem keinerlei Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Sozialversicherungsverfahrens. Das ASVG sehe keine negativen Konsequenzen für den Entfall des formellen Aktes der Schlussbesprechung vor. Die Schlussbesprechung habe weiters einerseits zum Ziel, den Dienstgeber über das Prüfungsergebnis aufzuklären und ihm diesbezüglich im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einzuräumen, Argumente und Einwendungen vorzubringen. Im gegenständlichen Fall seien beide Ziele der Schlussbesprechung erreicht worden, da die Unterlagen zur Schlussbesprechung der BF übermittelt worden wären und diese ihre Argumente und Einwendungen in ihrer Stellungnahme vom 03.03.2015 dargelegt habe. Zum Einwand der vorliegenden fachlich-organisatorischen Abgrenzung sei auszuführen, dass diese nur dann eine Rolle spiele, wenn der Dienstgeber mehrere Kollektivverträge anzuwenden hat, da Paragraph 9, Absatz eins, ArbVG ausdrücklich darauf Bezug nehme. Demgegenüber regle Paragraph 8, ArbVG die Anwendung eines einzigen Kollektivvertrages insoweit, als dieser innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches gelte. Dementsprechend sei auch der OGH in seiner Entscheidung vom 25.03.2014 vorgegangen. Demnach sei laut OGH der für den Dienstgeber einzig in Frage kommende Kollektivvertrag gemäß Paragraph 8, ArbVG für das gesamte Unternehmen zwingend anwendbar. Dabei sei seitens des OGH nicht hinterfragt worden, ob das Unternehmen allenfalls fachlich-organisatorisch gegliedert sei oder ob es sich um einen Mischbetrieb handle. Auch seien diesbezüglich fehlende Feststellungen seitens des OGH mangels Relevanz für Paragraph 8, ArbVG nicht bemängelt worden. Die von der BF ins Treffen geführte fachlich-organisatorische Abgrenzung im Betrieb entfalte gegenständlich daher keine rechtliche Relevanz. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.1. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2016, GZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass die BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 ASVG in der jeweils geltenden Fassung wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 14.03.2016 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 15.03.2016 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 14.632,85 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 14.03.2016 und der zugehörige Prüfbericht vom 15.03.2016 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.2.1. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2016, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die BF gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 54, Absatz eins, ASVG in der jeweils geltenden Fassung wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 14.03.2016 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 15.03.2016 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 14.632,85 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 14.03.2016 und der zugehörige Prüfbericht vom 15.03.2016 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Die Bescheidbegründung ist gleichlautend wie jene im Bescheid vom 18.09.2015.

2.2. Mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung der BF vom 20.12.2016 erhob die BF auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dies ebenso mit derselben Begründung wie in der Beschwerde vom 21.10.2015.

2.3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 09.02.2017 dort ein.

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 07.02.2017 führte diese aus, dass darauf hingewiesen werde, dass zum selben Sachverhalt für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 bereits zur Zahl G308 2124637-1 ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Der gegenständliche Bescheid sei im Rahmen einer Folgeprüfung erlassen worden und betreffe den Prüfungszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014. In weiterer Folge wiederholte die belangte Behörde den Inhalt des Vorlageberichtes vom 04.04.2016.

3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.05.2019 betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2015 und im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G308 2124637-1 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF vertreten durch die Geschäftsführerin, die steuerliche Vertretung der BF sowie zwei Vertreter der belangten Börde teilnahmen.

Auf Befragen führte die steuerliche Vertretung der BF zusammengefasst aus, dass die beiden Geschäftsbereiche, für welche bei der BF jeweils Gewerbeberechtigungen bestehen würden, sowohl inhaltlich als auch wirtschaftlich getrennt seien. Eine Tätigkeit wäre in jedem Bereich auch ohne den anderen Bereich möglich. Auch organisatorisch liege eine klare Trennung beider Bereiche vor, zumal auch zwei verschiedene Gewerbestandorte bestünden. Der Wettumsatz der Buchmacher stelle quasi das "Kerngeschäft" dar. Der Bereich EDV-Dienstleistungen sei ein Zusatzgeschäft gewesen, welches vom bereits verstorbenen ehemaligen Geschäftsführer der BF aktiv betrieben worden sei. Exemplarisch für das Jahr 2012 wären sechs Dienstnehmer im Bereich "Buchmacher/Wettbüro" und einer (der damalige Geschäftsführer) im Bereich EDV tätig gewesen. Dies sei durchschnittlich im Prüfungszeitraum immer so gewesen. Überscheidungen hätten im Bereich der allgemeinen Verwaltungstätigkeiten, wie etwa der Personalverrechnung, bestanden. Inhaltlich seien beide Bereiche voneinander getrennt. Das Aufgabengebiet des EDV-Bereiches sei es gewesen, Anwendungen zu kaufen, diese für den österreichischen Markt aufzubereiten und dann weiterzuverkaufen. Im EDV-Bereich könnten Datenbestände (Quoten, Lizenzen, Anwendungen) nur in einer bestimmten Größenordnung als Ganzes gekauft werden. Zur Nutzung jener Bereiche, die die BF nicht habe sinnvoll verwenden können, habe man jene Teile weiterverkauft und damit den EDV-Bereich geschaffen. Hingegen sei es Aufgabe der Buchmacher, entsprechende Quoten in die Onlineplattform zu stellen und diese aktuell zu halten. Die Quoteninformationen würden zugekauft und wenn erforderlich, adaptiert. Gegenständlich lägen mehrere Wirtschaftsbereiche vor, welche entsprechend voneinander abgegrenzt wären. In diesem Fall wären im jeweiligen Bereich die geltenden Kollektivverträge anzuwenden. Bestehe nur für einen Bereich ein Kollektivvertrag, finde auf den anderen Bereich keine Anwendung dieses Kollektivvertrages statt. Im gegenständlichen Fall lägen klar voneinander getrennte Wirtschaftsbereich vor.

Die Vertreter der belangten Behörde verwiesen auf Befragen vorweg auf ihre Stellungnahme vom 10.06.2016 sowie den Bescheid vom 18.09.2015. Aus ihrer Sicht sei die fachlich organisatorische Abgrenzung mangels Anwendbarkeit des § 9 ArbVG gegenständlich nicht relevant. Die Anwendung des § 9 ArbVG setzte voraus, dass die Anwendung von zwei oder mehreren Kollektivverträgen zu klären sei. Gegenständlich sei nach § 8 ArbVG vorzugehen. Relevant sei diesbezüglich die Zugehörigkeit zu einem Fachbereich, gegenständlich "Unternehmensberatung und Informationstechnologie" für die Anwendung des Kollektivvertrages. Es werde erneut auf das Urteil des OGH vom 25.03.2014, 9 ObA 11/14d, verwiesen. Die Meinung der steuerlichen Vertretung stelle eine Lehrmeinung dar. Relevant sei die Rechtsprechung des OGH, welche sich davon unterscheide.Die Vertreter der belangten Behörde verwiesen auf Befragen vorweg auf ihre Stellungnahme vom 10.06.2016 sowie den Bescheid vom 18.09.2015. Aus ihrer Sicht sei die fachlich organisatorische Abgrenzung mangels Anwendbarkeit des Paragraph 9, ArbVG gegenständlich nicht relevant. Die Anwendung des Paragraph 9, ArbVG setzte voraus, dass die Anwendung von zwei oder mehreren Kollektivverträgen zu klären sei. Gegenständlich sei nach Paragraph 8, ArbVG vorzugehen. Relevant sei diesbezüglich die Zugehörigkeit zu einem Fachbereich, gegenständlich "Unternehmensberatung und Informationstechnologie" für die Anwendung des Kollektivvertrages. Es werde erneut auf das Urteil des OGH vom 25.03.2014, 9 ObA 11/14d, verwiesen. Die Meinung der steuerlichen Vertretung stelle eine Lehrmeinung dar. Relevant sei die Rechtsprechung des OGH, welche sich davon unterscheide.

Sodann wurde die gegenwärtige Geschäftsführerin der BF als Zeugin vernommen. Diese gab auf Befragen zusammengefasst an, bei den Geschäftsbereichen der BF handle es sich einerseits um die Buchmachertätigkeit und andererseits um EDV-Dienstleistungen. Bei erster Tätigkeit würde die BF die Quote festsetzen, Wetten annehmen, Kunden betreuen (etwa Special Events oder auch Überprüfungen von Kunden), sowie Gewinne auszahlen. Die EDV-Dienstleistungen bestünden hingegen darin, dass die BF "Veranstaltungen" (daher Begegnungen samt Vorschlagsquoten) in die ganze Welt verkaufen würden. Da die BF nicht alles selbst ausschöpfen könnte, würde sie einige Teile weiterverkaufen. Im Zeitraum 2009-2012 hätte sich der damalige, inzwischen verstorbene, Geschäftsführer als einziger um die EDV-Dienstleistungen gekümmert. Im Bereich "Buchmacher" wären ca. fünf oder sechs Dienstnehmer tätig gewesen. Deren Zahl habe sich im Laufe der Jahre bedingt durch Automatisierungen reduziert. Eine Zusammenarbeit zwischen beiden Geschäftsbereichen habe nicht stattgefunden. Durch technische Änderungen sei der EDV-Dienstleistungsbereich inzwischen quasi nicht mehr vorhanden. Sie selbst sei Buchmacherin und auch Geschäftsführerin der BF. Ihre Hauptaufgabe sei die Akquirierung von Kunden und die Sicherstellung der Umsetzung der Gesetze. Die Buchmacherei sei in der Fachgruppe "Freizeit- und Sportbetriebe" der WKO angesiedelt. Die Gewerbeberechtigung im EDV-Bereich sei aktuell noch aufrecht. Zuvor sei der inzwischen verstorbene Ehegatte der nunmehrigen Geschäftsführerin der Geschäftsführer der BF gewesen. Er habe versucht, sogenannte "Operators", das seien eigentlich Buchmacher mit eigenen Lizenzen zu akquirieren und weiterzuverkaufen. Örtlich habe er das in seinem Büro im ersten Stock in der Statteggerstaße durchgeführt, im zweiten Stock seien die angestellten Buchmacher der BF tätig gewesen. Im ersten Stock hätten die Geschäftsführerin und ihr verstorbener Gatte gewohnt. In der Annenstraße habe es weiters ein Wettannahmebüro gegeben, wo im Wesentlichen die Wetten von Endkunden angenommen worden wären. In der Andritzer Reichsstraße hätte ihr Ehemann auch ein Büro gehabt mit Geschäftspartnern im technischen Bereich, die auch für die EDV zuständig gewesen seien. Der Ehemann sei zwar Geschäftsführer der BF gewesen, selbst im Bereich der Buchmacher aber nicht tätig gewesen. Er habe lediglich Buchmacher akquiriert.

Die belangte Behörde beantragte die Verbindung des Verfahrens mit jenem zur Zahl G308 2147120-1, da es sich um den gleichen Sachverhalt und die gleiche Rechtsfrage handle.

Nach Schluss des Beweisverfahrens entfiel die Verkündung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Nach Schluss des Beweisverfahrens entfiel die Verkündung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

Das Bundesverwaltungsgericht holte am 24.06.2019 noch einen historischen Firmenbuchauszug sowie einen historischen GISA-Auszug der BF ein. Daraus haben sich keine verfahrenswesentlichen Änderungen oder neue Tatsachen ergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist eine seit April 1998 zur Firmenbuch-Nummer FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem eingetragenen Geschäftszweig "Vermittlung und Abschluss von Wetten". Von 24.04.1998 bis 01.11.2015 war der inzwischen bereits verstorbene XXXX (im Folgenden: ehemaliger Geschäftsführer) allein vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF. Seit 02.11.2015 kommt die alleinige und selbstständige Vertretungsbefugnis als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Ehegattin des ehemaligen Geschäftsführers, XXXX (im Folgenden: Geschäftsführerin) zu (vgl Auszug aus dem Firmenbuch der BF vom 24.06.2019).1.1. Die BF ist eine seit April 1998 zur Firmenbuch-Nummer FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem eingetragenen Geschäftszweig "Vermittlung und Abschluss von Wetten". Von 24.04.1998 bis 01.11.2015 war der inzwischen bereits verstorbene römisch 40 (im Folgenden: ehemaliger Geschäftsführer) allein vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF. Seit 02.11.2015 kommt die alleinige und selbstständige Vertretungsbefugnis als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Ehegattin des ehemaligen Geschäftsführers, römisch 40 (im Folgenden: Geschäftsführerin) zu vergleiche Auszug aus dem Firmenbuch der BF vom 24.06.2019).

1.2. Die BF verfügt über zwei aufrechte Gewerbeberechtigungen, und zwar (vgl angefochtene Bescheide vom 18.09.2015 und vom 20.11.2016, jeweilige Beschwerden; GISA-Auszüge zur GISA-Zahl XXXX sowie XXXX; darüber hinaus unstrittig):1.2. Die BF verfügt über zwei aufrechte Gewerbeberechtigungen, und zwar vergleiche angefochtene Bescheide vom 18.09.2015 und vom 20.11.2016, jeweilige Beschwerden; GISA-Auszüge zur GISA-Zahl römisch 40 sowie römisch 40 ; darüber hinaus unstrittig):

  • -Strichaufzählung
    "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994" seit 13.10.2006 und"Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994" seit 13.10.2006 und

  • -Strichaufzählung
    "Dienstleistungen in der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Informationstechnik gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994" seit 08.06.2000."Dienstleistungen in der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Informationstechnik gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994" seit 08.06.2000.

1.3. Die BF ist weiters Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark in den Fachgruppen (vgl angefochtene Bescheide vom 18.09.2015 und vom 20.11.2016; jeweilige Beschwerden vom 21.10.2015 und 20.12.2016; aktenkundiger Auszug aus dem Gewerbereport der Akademie der Wirtschaftstreuhänder vom 03.03.2015; darüber hinaus unstrittig):1.3. Die BF ist weiters Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark in den Fachgruppen vergleiche angefochtene Bescheide vom 18.09.2015 und vom 20.11.2016; jeweilige Beschwerden vom 21.10.2015 und 20.12.2016; aktenkundiger Auszug aus dem Gewerbereport der Akademie der Wirtschaftstreuhänder vom 03.03.2015; darüber hinaus unstrittig):

  • -Strichaufzählung
    "Unternehmensberatung und Informationstechnologie" (Berufszweig: IT-Dienstleistungen) und

  • -Strichaufzählung
    "Freizeit- und Sportbetriebe" (Berufszweig: Vermittlung von Kunden an Buchmacher, Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme). Für diesen Berufszweig wurde kein Kollektivvertrag abgeschlossen.

1.4. Im Bereich IT-Dienstleistungen wurde ein Kollektivvertrag abgeschlossen. Aus den Kollektivverträgen der Jahre 2009 & 2010 (vgl aktenkundiger Auszug sowie1.4. Im Bereich IT-Dienstleistungen wurde ein Kollektivvertrag abgeschlossen. Aus den Kollektivverträgen der Jahre 2009 & 2010 vergleiche aktenkundiger Auszug sowie

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Kollektivvertraege/-KV-Struktur-/Sparte-Information-und-Consulting/Unternehmensberatung-Buchhaltung-und-Informationstechnologie/Rahmenkollektivvertraege/ubit_kv_2009_2010.pdf), 2011 (vgl aktenkundiger Auszug sowie https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Kollektivvertraege/-KV-Struktur-/Sparte-Information-und-Consulting/Unternehmensberatung-Buchhaltung-und-Informationstechnologie/Rahmenkollektivvertraege/IT-KV_2011.pdf), 2012 (vgl aktenkundiger Auszug sowie https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Kollektivvertraege/-KV-Struktur-/Sparte-Information-und-Consulting/Unternehmensberatung-Buchhaltung-und-Informationstechnologie/Rahmenkollektivvertraege/IT_kv_kommentar_2013.pdf), 2013 (vgl aktenkundiger Auszug sowie https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Kollektivvertraege/-KV-Struktur-/Sparte-Information-und-Consulting/Unternehmensberatung-Buchhaltung-und-Informationstechnologie/Rahmenkollektivvertraege/IT-KV_2013.pdf) und 2014 (vgl aktenkundiger Auszug sowie https://www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/Online_IT_Kollektivvertrag_2014_.html#heading___2_Geltungsbereich_2) ergibt sich zu den Vertragspartnern im jeweils gleichlautenden § 1 sowie zum Geltungsbereich im jeweils gleichlautenden § 2:https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Kollektivvertraege/-KV-Struktur-/Sparte-Information-und-Consulting/Unternehmensberatung-Buchhaltung-und-Informationstechnologie/Rahmenkollektivvertraege/ubit_kv_2009_2010.pdf), 2011 vergleiche aktenkundiger Auszug sowie https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Kollektivvertraege/-KV-Struktur-/Sparte-Information-und-Consulting/Unternehmensberatung-Buchhaltung-und-Informationstechnologie/Rahmenkollektivvertraege/IT-KV_2011.pdf), 2012 vergleiche aktenkundiger Auszug sowie https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Kollektivvertraege/-KV-Struktur-/Sparte-Information-und-Consulting/Unternehmensberatung-Buchhaltung-und-Informationstechnologie/Rahmenkollektivvertraege/IT_kv_kommentar_2013.pdf), 2013 vergleiche aktenkundiger Auszug sowie https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Kollektivvertraege/-KV-Struktur-/Sparte-Information-und-Consulting/Unternehmensberatung-Buchhaltung-und-Informationstechnologie/Rahmenkollektivvertraege/IT-KV_2013.pdf) und 2014 vergleiche aktenkundiger Auszug sowie https://www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/Online_IT_Kollektivvertrag_2014_.html#heading___2_Geltungsbereich_2) ergibt sich zu den Vertragspartnern im jeweils gleichlautenden Paragraph eins, sowie zum Geltungsbereich im jeweils gleichlautenden Paragraph 2 :

"§ 1 Vertragspartner

(1) Dieser Kollektivvertrag wurde abgeschlossen zwischen dem Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich [...], einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten - Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Elektro- und Elektroindustrie, Telekom und IT [...], andererseits.

§ 2 GeltungsbereichParagraph 2, Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt

a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich,

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich, die eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik haben;

c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer der unter dem fachlichen Geltungsbereich genannten Unternehmen sowie Lehrlinge. Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Vorstandsmitglieder von Aktengesellschaften und Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammer-umlagepflichtig sind."

1.5. Wie sich bereits aus dem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweig der BF ergibt, ist die BF hauptsächlich im Bereich "Buchmacherei/Wettbüro" tätig und stellt dieser Bereich ihr Kerngeschäft dar. Im Rahmen dieses Tätigkeitsbereiches legt die BF durch die bei ihr angestellten Buchmacher Quoten fest, welche auf entsprechende Online-Plattformen gestellt und aktuell gehalten werden, nimmt Wetten an und betreut Kunden (etwa durch Special-Events oder auch in Form von Kunden-Überprüfungen). In diesem Bereich waren durchschnittlich fünf bis sechs Dienstnehmer für die BF tätig, wobei sich deren Zahl im Laufe der Jahre bedingt durch fortschreitende Automatisierung reduzierte. Im Jahr 2012 waren im Bereich "Buchmacherei/Wettbüro" etwa sechs Dienstnehmer für die BF tätig. Eine räumliche Trennung zu den EDV-Dienstleistungen hat insofern bestanden, als diese im ersten Stock des Unternehmenssitzes in der XXXXstraße und der Bereich "Buchmacherei/Wettbüro" im zweiten Stock derselben Adresse angesiedelt war. Ein weiteres Büro für die EDV-Dienstleistungen bestand zudem in der XXXXstraße. Zudem bestand auch in der XXXXstraße ein Wettannahme-Büro, wo die Wetten von Endkunden angenommen wurden (vgl Angaben der Geschäftsführerin als Zeugin, Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2019, S 5 ff; Ausführungen der steuerlichen Vertretung, Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2019, S 3 ff).1.5. Wie sich bereits aus dem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweig der BF ergibt, ist die BF hauptsächlich im Bereich "Buchmacherei/Wettbüro" tätig und stellt dieser Bereich ihr Kerngeschäft dar. Im Rahmen dieses Tätigkeitsbereiches legt die BF durch die bei ihr angestellten Buchmacher Quoten fest, welche auf entsprechende Online-Plattformen gestellt und aktuell gehalten werden, nimmt Wetten an und betreut Kunden (etwa durch Special-Events oder auch in Form von Kunden-Überprüfungen). In diesem Bereich waren durchschnittlich fünf bis sechs Dienstnehmer für die BF tätig, wobei sich deren Zahl im Laufe der Jahre bedingt durch fortschreitende Automatisierung reduzierte. Im Jahr 2012 waren im Bereich "Buchmacherei/Wettbüro" etwa sechs Dienstnehmer für die BF tätig. Eine räumliche Trennung zu den EDV-Dienstleistungen hat insofern bestanden, als diese im ersten Stock des Unternehmenssitzes in der XXXXstraße und der Bereich "Buchmacherei/Wettbüro" im zweiten Stock derselben Adresse angesiedelt war. Ein weiteres Büro für die EDV-Dienstleistungen bestand zudem in der XXXXstraße. Zudem bestand auch in der XXXXstraße ein Wettannahme-Büro, wo die Wetten von Endkunden angenommen wurden vergleiche Angaben der Geschäftsführerin als Zeugin, Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2019, S 5 ff; Ausführungen der steuerlichen Vertretung, Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2019, S 3 ff).

Bei den EDV-Dienstleistungen handelte es sich um ein Zusatzgeschäft, welches ausschließlich vom ehemaligen Geschäftsführer der BF ausgeübt wurde und darauf basierte, dass die BF im Rahmen ihrer Tätigkeit als "Buchmacherei/Wettbüro" Datenbestände zukauft (darunter Quoten, Lizenzen, Anwendungen), welche nur in größerem Umfang als von der BF tatsächlich benötigt, erworben werden konnten. Der ehemalige Geschäftsführer der BF hat zur Verwertung der von der BF nicht benötigten Daten und Anwendungen ein Weiterverkaufs-Modell entwickelt. Er hat die Anwendungen und/oder Daten für den österreichischen Markt aufbereitet und dann als EDV-Dienstleistung weiterverkauft. Durch zwischenzeitlich stattgefundene technische Änderungen ist der EDV-Dienstleistungsbereich bei der BF inzwischen kaum mehr vorhanden (vgl Angaben der Geschäftsführerin als Zeugin, Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2019, S 5 ff; Ausführungen der steuerlichen Vertretung, Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2019, S 3 ff).Bei den EDV-Dienstleistungen handelte es sich um ein Zusatzgeschäft, welches ausschließlich vom ehemaligen Geschäftsführer der BF ausgeübt wurde und darauf basierte, dass die BF im Rahmen ihrer Tätigkeit als "Buchmacherei/Wettbüro" Datenbestände zukauft (darunter Quoten, Lizenzen, Anwendungen), welche nur in größerem Umfang als von der BF tatsächlich benötigt, erworben werden konnten. Der ehemalige Geschäftsführer der BF hat zur Verwertung der von der BF nicht benötigten Daten und Anwendungen ein Weiterverkaufs-Modell entwickelt. Er hat die Anwendungen und/oder Daten für den österreichischen Markt aufbereitet und dann als EDV-Dienstleistung weiterverkauft. Durch zwischenzeitlich stattgefundene technische Änderungen ist der EDV-Dienstleistungsbereich bei der BF inzwischen kaum mehr vorhanden vergleiche Angaben der Geschäftsführerin als Zeugin, Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2019, S 5 ff; Ausführungen der steuerlichen Vertretung, Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2019, S 3 ff).

Eine fachliche oder maßgebliche organisatorische Zusammenarbeit der beiden Betriebsabteilungen "Buchmacherei/Wettbüro" und "EDV-Dienstleistungen" konnte nicht festgestellt werden. Der ehemalige Geschäftsführer der BF war selbst nie als Buchmacher tätig. Die Umsatzerlöse aus den jeweiligen Bereichen wurden in der Buchhaltung getrennt (vgl Angaben der Geschäftsführerin als Zeugin, Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2019, S 5 ff; Ausführungen der steuerlichen Vertretung, Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2019, S 3 ff; Beschwerden vom 21.10.2015 und 20.12.2016).Eine fachliche oder maßgebliche organisatorische Zusammenarbeit der beiden Betriebsabteilungen "Buchmacherei/Wettbüro" und "EDV-Dienstleistungen" konnte nicht festgestellt werden. Der ehemalige Geschäftsführer der BF war selbst nie als Buchmacher tätig. Die Umsatzerlöse aus den jeweiligen Bereichen wurden in der Buchhaltung getrennt vergleiche Angaben der Geschäftsführerin als Zeugin, Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2019, S 5 ff; Ausführungen der steuerlichen Vertretung, Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2019, S 3 ff; Beschwerden vom 21.10.2015 und 20.12.2016).

1.6. Bei der BF fand im Jänner 2015 eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012, in deren Rahmen sämtliche Mitarbeiter der BF dem Kollektivvertrag für IT-Dienstleistungen unterworfen wurden. Da der Kollektivvertrag die Leistung von Sonderzahlungen vorsah, erfolgte mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 18.09.2015 eine Beitragsnachverrechnung in Höhe von insgesamt EUR 23.440,02 (davon EUR 18.788,53 an Beiträgen und EUR 4.651,49 an Verzugszinsen) (vgl aktenkundige Beitragsabrechnung vom 09.03.2015 und Prüfbericht vom 10.03.2015 sowie Bescheid vom 18.09.2015 im Gerichtsakt zur Zahl G308 2124637-1).1.6. Bei der BF fand im Jänner 2015 eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012, in deren Rahmen sämtliche Mitarbeiter der BF dem Kollektivvertrag für IT-Dienstleistungen unterworfen wurden. Da der Kollektivvertrag die Leistung von Sonderzahlungen vorsah, erfolgte mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 18.09.2015 eine Beitragsnachverrechnung in Höhe von insgesamt EUR 23.440,02 (davon EUR 18.788,53 an Beiträgen und EUR 4.651,49 an Verzugszinsen) vergleiche aktenkundige Beitragsabrechnung vom 09.03.2015 und Prüfbericht vom 10.03.2015 sowie Bescheid vom 18.09.2015 im Gerichtsakt zur Zahl G308 2124637-1).

In weiterer Folge kam es zu einer Folge-GPLA im März 2016 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014, in deren Rahmen neuerlich sämtliche Mitarbeiter der BF dem Kollektivvertrag für IT-Dienstleistungen unterworfen wurden. Da der Kollektivvertrag die Leistung von Sonderzahlungen vorsah, erfolgte auch mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 28.11.2016 eine Beitragsnachverrechnung in Höhe von insgesamt EUR 14.632,85 (davon EUR 12.958,01 an Beiträgen und EUR 1.674,84 an Verzugszinsen) (vgl aktenkundige Beitragsabrechnung vom 14.03.2015 und Prüfbericht vom 15.03.2016 sowie Bescheid vom 28.11.2016 im Gerichtsakt zur Zahl G308 2147120-1).In weiterer Folge kam es zu einer Folge-GPLA im März 2016 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014, in deren Rahmen neuerlich sämtliche Mitarbeiter der BF dem Kollektivvertrag für IT-Dienstleistungen unterworfen wurden. Da der Kollektivvertrag die Leistung von Sonderzahlungen vorsah, erfolgte auch mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 28.11.2016 eine Beitragsnachverrechnung in Höhe von insgesamt EUR 14.632,85 (davon EUR 12.958,01 an Beiträgen und EUR 1.674,84 an Verzugszinsen) vergleiche aktenkundige Beitragsabrechnung vom 14.03.2015 und Prüfbericht vom 15.03.2016 sowie Bescheid vom 28.11.2016 im Gerichtsakt zur Zahl G308 2147120-1).

1.7. Der Sachverhalt sowie die von der belangten Behörde konkret nachverrechneten Beträge und Zinsen sind unbestritten. Strittig sind die Rechtsfragen, ob im gegenständlichen Fall auf alle Dienstnehmer der BF in den Prüfungszeiträumen der Kollektivvertrag für IT-Dienstleistungen anzuwenden ist (Vorfrage) und darauf aufbauend, ob die Beitragsnachverrechnungen zu Recht erfolgten oder nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Firmenbuch, das Gewerberegister und das Zentrale Melderegister. Aktenkundig sind weiters im jeweiligen Gerichtsakt die Beitragsabrechnungen und Prüfberichte zur jeweiligen GPLA.

Die Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln und den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht geführten Ermittlungsverfahrens, dabei insbesondere der mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die Geschäftsführerin als Zeugin vernommen wurde und einen äußerst glaubwürdigen Eindruck erweckte, sowie den von allen Parteien und Beteiligten in beiden Verfahren gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und im Verfahren auch seitens der belangten Behörde gänzlich unbestritten blieben.

Strittig ist im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage und wird daher diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund Paragraph 17, VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).

Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).

Aufgrund des Antrages der belangten Behörde auf Verbindung der beiden gegenständlichen Verfahren im Rahmen der am 21.05.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung und des Umstandes, dass es sich gegenständlich um denselben, unstrittigen Sachverhalt in aufeinanderfolgenden Zeiträumen handelt und dieselbe Beschwerdeführerin betroffen ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis als gerechtfertigt, gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Aufgrund des Antrages der belangten Behörde auf Verbindung der beiden gegenständlichen Verfahren im Rahmen der am 21.05.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung und des Umstandes, dass es sich gegenständlich um denselben, unstrittigen Sachverhalt in aufeinanderfolgenden Zeiträumen handelt und dieselbe Beschwerdeführerin betroffen ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis als gerechtfertigt, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Über beide seitens der Beschwerdeführerin anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen.

Zu Spruchteil A):

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Dienstnehmer der BF tatsächlich in den Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für IT-Dienstleistungen fallen und damit die verfahrensgegenständlichen Beitragsnachverrechnungen zu Recht erfolgt sind oder nicht.

3.3. Zur Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für IT-Dienstleistungen auf die Tätigkeit der BF als Buchmacherin/Wettbüro:

3.3.1. Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt in seinen §§ 8 bis 10 und 12 die Kollektivvertragsangehörigkeit sowie die Kollision von zwei oder mehreren Kollektivverträgen. Grundvoraussetzung für die Anwendung eines Kollektivvertrages auf ein Arbeitsverhältnis ist der Umstand, dass zumindest der Dienstgeber kollektivvertragsunterworfen gemäß § 8 ArbVG ist. Es ist daher zu prüfen, ob er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages kollektivvertragsangehörig war, dh. Mitglied der am Kollektivvertrag beteiligten Partei war oder später wurde. Zu beachten ist dabei die speziell für die gewerbliche Wirtschaft Österreichs gegebene Besonderheit, wonach in der Mehrzahl der Fälle die Fachgruppen der Wirtschaftskammerorganisation ihre ihnen ex lege zukommende Kollektivvertragsfähigkeit ausüben. Dadurch ist die Mitgliedschaftsfrage überwiegend auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der Fachgruppenorganisationsordnung iVm mit dem Wirtschaftskammergesetz (WKG) zu lösen. Danach wird ein Unternehmen mit der Erteilung einer Gewerbeberechtigung ipso iure Mitglied der dieser Berechtigung entsprechenden Fachgruppe der Wirtschaftskammerorganisation (vgl OGH vom 21.01.2006, 9 ObA 139/05i, mwN).3.3.1. Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt in seinen Paragraphen 8 bis 10 und 12 die Kollektivvertragsangehörigkeit sowie die Kollision von zwei oder mehreren Kollektivverträgen. Grundvoraussetzung für die Anwendung eines Kollektivvertrages auf ein Arbeitsverhältnis ist der Umstand, dass zumindest der Dienstgeber kollektivvertragsunterworfen gemäß Paragraph 8, ArbVG ist. Es ist daher zu prüfen, ob er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages kollektivvertragsangehörig war, dh. Mitglied der am Kollektivvertrag beteiligten Partei war oder später wurde. Zu beachten ist dabei die speziell für die gewerbliche Wirtschaft Österreichs gegebene Besonderheit, wonach in der Mehrzahl der Fälle die Fachgruppen der Wirtschaftskammerorganisation ihre ihnen ex lege zukommende Kollektivvertragsfähigkeit ausüben. Dadurch ist die Mitgliedschaftsfrage überwiegend auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der Fachgruppenorganisationsordnung in Verbindung mit mit dem Wirtschaftskammergesetz (WKG) zu lösen. Danach wird ein Unternehmen mit der Erteilung einer Gewerbeberechtigung ipso iure Mitglied der dieser Berechtigung entsprechenden Fachgruppe der Wirtschaftskammerorganisation vergleiche OGH vom 21.01.2006, 9 ObA 139/05i, mwN).

Dies ist gegenständlich der Fall und weiter auch nicht strittig. Die BF ist aufgrund der beiden in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (und auch zum Entscheidungszeitpunkt noch) aufrechten Gewerbeberechtigungen für die Buchmacherei/das Wettbüro und für EDV-Dienstleistungen einerseits der Fachgruppe "Freizeit- und Sportbetriebe" im kollektivvertragsfreien Berufszweig: "Vermittlung von Kunden an Buchmacher, Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme" sowie andererseits der Fachgruppe "Unternehmensberatung und Informationstechnologie" im Berufszweig "IT-Dienstleistungen", für welchen ein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde, angehörig.

Vorweg ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die §§ 9 und 10 ArbVG, welche die Kollisionsregeln zu Kollektivverträgen beinhalten, unmittelbar nur auf jene Fälle anwendbar sind, in denen der Dienstgeber tatsächlich zwei oder mehreren Kollektivverträgen unterworfen ist (vgl OGH vom 21.01.2006, 9 ObA 139/05i, mwN). Dies ist hier nicht der Fall, da die BF - wenn überhaupt (siehe dazu weiter unten) - nur einem Kollektivvertrag, nämlich dem für "Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" (in der Folge kurz: IT-Dienstleistungen) unterworfen ist. Eine unmittelbare Anwendung der §§ 9 und 10 ArbVG scheidet damit aus. Jedoch wurde auch von der BF zu keiner Zeit eine diesbezüglich andere Rechtsmeinung vorgebracht.Vorweg ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die Paragraphen 9 und 10 ArbVG, welche die Kollisionsregeln zu Kollektivverträgen beinhalten, unmittelbar nur auf jene Fälle anwendbar sind, in denen der Dienstgeber tatsächlich zwei oder mehreren Kollektivverträgen unterworfen ist vergleiche OGH vom 21.01.2006, 9 ObA 139/05i, mwN). Dies ist hier nicht der Fall, da die BF - wenn überhaupt (siehe dazu weiter unten) - nur einem Kollektivvertrag, nämlich dem für "Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" (in der Folge kurz: IT-Dienstleistungen) unterworfen ist. Eine unmittelbare Anwendung der Paragraphen 9 und 10 ArbVG scheidet damit aus. Jedoch wurde auch von der BF zu keiner Zeit eine diesbezüglich andere Rechtsmeinung vorgebracht.

In einer Konstellation, in welcher die Anwendung eines einzigen Kollektivvertrages in einem sonst kollektivvertragsfreien Raum strittig ist und es sich dabei um einen Mischbetrieb handelt, verneinte der OGH eine analoge Anwendung insbesondere des § 9 Abs. 3 ArbVG bisher mehrfach ausdrücklich. In diesen Fällen ist grundsätzlich die Anwendung dieses einzigen Kollektivvertrages auch auf jene Mitarbeiter, die in kollektivvertragsfreien Bereichen tätig sind, vorzunehmen, selbst wenn sich der Schwerpunkt der Tätigkeit des Dienstgebers im kollektivvertragsfreien Raum befindet oder in diesem mehr Mitarbeiter tätig sind (vgl etwa OGH vom 25.01.2006, 9 ObA 139/05i, mwN).In einer Konstellation, in welcher die Anwendung eines einzigen Kollektivvertrages in einem sonst kollektivvertragsfreien Raum strittig ist und es sich dabei um einen Mischbetrieb handelt, verneinte der OGH eine analoge Anwendung insbesondere des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG bisher mehrfach ausdrücklich. In diesen Fällen ist grundsätzlich die Anwendung dieses einzigen Kollektivvertrages auch auf jene Mitarbeiter, die in kollektivvertragsfreien Bereichen tätig sind, vorzunehmen, selbst wenn sich der Schwerpunkt der Tätigkeit des Dienstgebers im kollektivvertragsfreien Raum befindet oder in diesem mehr Mitarbeiter tätig sind vergleiche etwa OGH vom 25.01.2006, 9 ObA 139/05i, mwN).

Liegt hingegen kein Mischbetrieb vor und besteht nur in einem der

nach § 9 Abs. 1 und insbesondere Abs. 2 ArbVG abgegrenzten Bereiche

ein Kollektivvertrag, so kann dieser nicht auf die im nicht

kollektivvertragsunterworfenen Bereich tätigen Arbeitnehmer

angewendet werden. Es kommt zu einem kollektivvertragslosen Raum

(vgl Reissner in Neumayer/Reissner, Zeller Kommentar zum

Arbeitsrecht, 3. Auflage, § 9 ArbVG Rz 10 (Stand 01.01.2018, rdb.at)

mit Verweis auf OGH 9 ObA 201-203/89, infas 1990 A 36 = RdW 1990,

24; OGH 9 ObA 63/93, DRdA 1994, 171 = Arb 11.116; VwGH 93/08/0127,

ARD 4764/46/96; OGH 8 ObA 222/94, ZAS 1995/16, 158 = Arb 11.236; und

weitere).

Es ist daher im gegenständlichen Fall sehr wohl vom maßgeblicher rechtlicher Relevanz, ob es sich bei den beiden Tätigkeiten der BF um getrennte Tätigkeitsfelder iSd § 9 ArbVG, daher um zwei Betriebe, einen Haupt- und Nebenbetrieb oder um organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen oder um einen sogenannten "Mischbetrieb" handelt:Es ist daher im gegenständlichen Fall sehr wohl vom maßgeblicher rechtlicher Relevanz, ob es sich bei den beiden Tätigkeiten der BF um getrennte Tätigkeitsfelder iSd Paragraph 9, ArbVG, daher um zwei Betriebe, einen Haupt- und Nebenbetrieb oder um organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen oder um einen sogenannten "Mischbetrieb" handelt:

Die Wortfolge "organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilung" ist nach der Verkehrsauffassung zu umschreiben (OGH 9 ObA 234/98x, ARD 5021/24/99; 9 ObA 235/98v, DRdA 1999/41, 308 [Weiß] = infas 1999 A 23; Strasser in ArbVG-HK 81; Pfeil, ArbVR II5 § 9 Rz 17). Eine Betriebsabteilung ist formal betrachtet ein Teil eines Betriebes oder einer gleichgestellten Arbeitsstätte. Diese muss einerseits organisatorisch abgegrenzt sein. Diese organisatorische Trennung wird insbesondere aus eigenständigen Leitungsstrukturen, daneben auch aus einer gewissen Autonomie in finanziellen Angelegenheiten abgeleitet (Weiß, DRdA 1999, 310 f mwN). Andererseits muss auch eine fachliche Abgrenzung dazukommen. Die fachliche Trennung ergibt sich in der Regel aus dem Umstand, dass der Dienstnehmer gewerberechtlich differenziert behandelt wird, insbesondere mehrere Gewerbeberechtigungen benötigt (vgl Reissner in Neumayer/Reissner, ZellKomm Arbeitsrecht3 § 9 ArbVG Rz 8 (Stand 01.01.2018, rdb.at) mit Verweis auf etwa OGH 9 ObA 63/93, DRdA 1994, 171 = Arb 11.116; OGH 9 ObA 235/98v, DRdA 1999/41, 308 [Weiß] = infas 1999 A23).Die Wortfolge "organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilung" ist nach der Verkehrsauffassung zu umschreiben (OGH 9 ObA 234/98x, ARD 5021/24/99; 9 ObA 235/98v, DRdA 1999/41, 308 [Weiß] = infas 1999 A 23; Strasser in ArbVG-HK 81; Pfeil, ArbVR II5 Paragraph 9, Rz 17). Eine Betriebsabteilung ist formal betrachtet ein Teil eines Betriebes oder einer gleichgestellten Arbeitsstätte. Diese muss einerseits organisatorisch abgegrenzt sein. Diese organisatorische Trennung wird insbesondere aus eigenständigen Leitungsstrukturen, daneben auch aus einer gewissen Autonomie in finanziellen Angelegenheiten abgeleitet (Weiß, DRdA 1999, 310 f mwN). Andererseits muss auch eine fachliche Abgrenzung dazukommen. Die fachliche Trennung ergibt sich in der Regel aus dem Umstand, dass der Dienstnehmer gewerberechtlich differenziert behandelt wird, insbesondere mehrere Gewerbeberechtigungen benötigt vergleiche Reissner in Neumayer/Reissner, ZellKomm Arbeitsrecht3 Paragraph 9, ArbVG Rz 8 (Stand 01.01.2018, rdb.at) mit Verweis auf etwa OGH 9 ObA 63/93, DRdA 1994, 171 = Arb 11.116; OGH 9 ObA 235/98v, DRdA 1999/41, 308 [Weiß] = infas 1999 A23).

Aus den Feststellungen ergibt sich - bezogen auf die im gegenständlichen Fall kleine Betriebsgröße - jedenfalls eine organisatorische Trennung der beiden Geschäftsbereiche, zumal der ehemalige Geschäftsführer zwar auch Geschäftsführer der BF als Ganzes, somit auch von der Buchmacherei/dem Wettbüro gewesen war, aber selbst nie als Buchmacher und als einziger in den EDV-Dienstleistungen tätig war und diese Tätigkeit in anderen Räumlichkeiten ausübte. Auch in der Bilanz wurden die Umsatzerlöse entsprechend getrennt geführt. Bereits aus den zwei unterschiedlichen Gewerbeberechtigungen der BF ergibt sich nach der soeben dargestellten Judikatur die fachliche Abgrenzung.

Der BF ist darin zu folgen, dass gegenständlich getrennte Tätigkeitsfelder in Form von organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilungen und kein Mischbetrieb vorlagen.

3.3.2. Der BF ist weiters im Ergebnis darin zuzustimmen, dass das Judikat des OGH vom 25.03.2014, 9 ObA 11/14d, für den gegenständlichen Fall keinerlei Präjudizwirkung entfalten kann:

Dem Fall des OGH lag zugrunde, dass eine Sekretärin, in deren Arbeitsvertrag festgehalten worden war, dass für sie kein Kollektivvertrag gelte, für einen Dienstgeber tätig war, der von der Wirtschaftskammer der Fachgruppe "Immobilien- und Vermögenstreuhänder" zugeordnet worden war und dort den Berufszweigen der Bauträger, Immobilienmakler und Immobilienverwalter angehörte, dementsprechend auch über alle drei Gewerbeberechtigungen verfügte, die Tätigkeit als Immobilienverwalter jedoch nie tatsächlich ausgeübt hatte.

Zusammengefasst führte der OGH in seiner Begründung aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des OGH die Kollektivvertragsunterworfenheit nach § 8 Z 1 ArbVG grundsätzlich nach der faktischen Zuordnung zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation erfolge. Diese Mitgliedschaft bestehe gemäß § 44 Abs. 2 WKG unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen [Gewerbeberechtigungen, Anm.] und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden würden. Die Mitgliedschaft ende immer erst mit dem Wegfall der letzten sie begründenden [Gewerbe]Berechtigung. Der gegenständlich relevante Kollektivvertrag für Immobilienmakler normiere in seinem § 2 Abs. 1 lit b, dass dieser fachlich für alle Mitgliedsbetriebe, die der Berufsgruppe der Immobilienverwalter im Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder angehören, gelte. Der Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder umfasse Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger und Inkassoinstitute. Dem jeweiligen Kollektivvertrag sei es unbenommen, seine Geltung im Verhältnis zum an sich anzunehmenden Anwendungsbereich differenziert zu gestalten bzw. einzuschränken. Diese Bestimmungen über den fachlichen Geltungsbereich in einem Kollektivvertrag würden die Grenze der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages nach verschiedenen Arten der bei den kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebern ausgeübten Tätigkeiten ziehen. Welche Fachbereiche in einen Kollektivvertrag miteinbezogen werden würden, unterliege den Kollektivvertragsparteien. Es sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen Kollektivvertragsparteien (hier der Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich - Wirtschaftsdienstleistung) den gegenständlichen Kollektivvertrag in Kenntnis dieser Rechtslage abgeschlossen hätten. Eine sich grundsätzlich am Text des Kollektivvertrages orientierende Auslegung führe dann aber dazu, dass vom fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Immobilienverwalter alle Mitgliedsbetriebe umfasst seien, die der Berufsgruppe der Immobilienverwalter angehören würden, was auf den verfahrensgegenständlichen Dienstgeber aufgrund aufrechter Gewerbeberechtigung zutreffe. Hätten die Kollektivvertragsparteien diesbezüglich auf die tatsächliche Ausübung der Immobilienverwaltungs-Tätigkeit zur Anwendung des Kollektivvertrages abstellen wollen, so hätten sie dies klar im Text des Kollektivvertrages zum Ausdruck gebracht.Zusammengefasst führte der OGH in seiner Begründung aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des OGH die Kollektivvertragsunterworfenheit nach Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG grundsätzlich nach der faktischen Zuordnung zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation erfolge. Diese Mitgliedschaft bestehe gemäß Paragraph 44, Absatz 2, WKG unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen [Gewerbeberechtigungen, Anm.] und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden würden. Die Mitgliedschaft ende immer erst mit dem Wegfall der letzten sie begründenden [Gewerbe]Berechtigung. Der gegenständlich relevante Kollektivvertrag für Immobilienmakler normiere in seinem Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, dass dieser fachlich für alle Mitgliedsbetriebe, die der Berufsgruppe der Immobilienverwalter im Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder angehören, gelte. Der Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder umfasse Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger und Inkassoinstitute. Dem jeweiligen Kollektivvertrag sei es unbenommen, seine Geltung im Verhältnis zum an sich anzunehmenden Anwendungsbereich differenziert zu gestalten bzw. einzuschränken. Diese Bestimmungen über den fachlichen Geltungsbereich in einem Kollektivvertrag würden die Grenze der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages nach verschiedenen Arten der bei den kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebern ausgeübten Tätigkeiten ziehen. Welche Fachbereiche in einen Kollektivvertrag miteinbezogen werden würden, unterliege den Kollektivvertragsparteien. Es sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen Kollektivvertragsparteien (hier der Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich - Wirtschaftsdienstleistung) den gegenständlichen Kollektivvertrag in Kenntnis dieser Rechtslage abgeschlossen hätten. Eine sich grundsätzlich am Text des Kollektivvertrages orientierende Auslegung führe dann aber dazu, dass vom fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Immobilienverwalter alle Mitgliedsbetriebe umfasst seien, die der Berufsgruppe der Immobilienverwalter angehören würden, was auf den verfahrensgegenständlichen Dienstgeber aufgrund aufrechter Gewerbeberechtigung zutreffe. Hätten die Kollektivvertragsparteien diesbezüglich auf die tatsächliche Ausübung der Immobilienverwaltungs-Tätigkeit zur Anwendung des Kollektivvertrages abstellen wollen, so hätten sie dies klar im Text des Kollektivvertrages zum Ausdruck gebracht.

Der OGH entschied in diesem Fall, dass auf das Dienstverhältnis der Sekretärin wegen der konkreten Bestimmung in § 2 Abs. 1 lit b des Kollektivvertrages für Immobilienverwalter dieser dennoch anwendbar ist (obwohl der Dienstgeber in diesem Bereich nicht tätig war), dies jedoch ausschließlich in Auslegung der im konkreten Kollektivvertrag für Immobilienverwalter vereinbarten Bestimmungen über dessen Geltungsbereich iVm § 8 ArbVG.Der OGH entschied in diesem Fall, dass auf das Dienstverhältnis der Sekretärin wegen der konkreten Bestimmung in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Kollektivvertrages für Immobilienverwalter dieser dennoch anwendbar ist (obwohl der Dienstgeber in diesem Bereich nicht tätig war), dies jedoch ausschließlich in Auslegung der im konkreten Kollektivvertrag für Immobilienverwalter vereinbarten Bestimmungen über dessen Geltungsbereich in Verbindung mit Paragraph 8, ArbVG.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann aus der Begründung dieses von ihr zitierten Urteils des OGH somit keinesfalls generell abgeleitet werden, dass für den abstrakten Fall, dass ein Unternehmen über zwei oder mehrere Gewerbeberechtigungen verfügt und nur in einem Bereich ein Kollektivvertrag besteht, der oder die anderen jedoch kollektivvertraglich nicht geregelt sind, für diesen Dienstgeber der einzig in Frage kommende Kollektivvertrag gemäß § 8 ArbVG für das gesamte Unternehmen zwingend anzuwenden wäre. Bei der Auslegung dieses Urteils ist nämlich nicht außer Acht zu lassen, dass dieses im Wesentlichen auf der Auslegung der Bestimmungen zum Geltungsbereich des konkreten Kollektivvertrages für Immobilienverwalter basiert.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann aus der Begründung dieses von ihr zitierten Urteils des OGH somit keinesfalls generell abgeleitet werden, dass für den abstrakten Fall, dass ein Unternehmen über zwei oder mehrere Gewerbeberechtigungen verfügt und nur in einem Bereich ein Kollektivvertrag besteht, der oder die anderen jedoch kollektivvertraglich nicht geregelt sind, für diesen Dienstgeber der einzig in Frage kommende Kollektivvertrag gemäß Paragraph 8, ArbVG für das gesamte Unternehmen zwingend anzuwenden wäre. Bei der Auslegung dieses Urteils ist nämlich nicht außer Acht zu lassen, dass dieses im Wesentlichen auf der Auslegung der Bestimmungen zum Geltungsbereich des konkreten Kollektivvertrages für Immobilienverwalter basiert.

Des Weiteren kann ein genereller Ausschluss einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 1 ArbVG der Entscheidung nicht entnommen werden, zumal die Bestimmung des § 9 ArbVG dort in keiner Weise thematisiert wird.Des Weiteren kann ein genereller Ausschluss einer analogen Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, ArbVG der Entscheidung nicht entnommen werden, zumal die Bestimmung des Paragraph 9, ArbVG dort in keiner Weise thematisiert wird.

3.3.3. Wie bereits unter Punkt 3.3.1. angedeutet, ist - im Hinblick auf die erfolgte Darlegung des Urteils des OGH vom 25.03.2014 - im gegenständlichen Fall auch fraglich, ob der Kollektivvertrag "IT-Dienstleistungen" trotz bestehender grundsätzlicher Kollektivvertragsunterworfenheit der BF gemäß § 8 Z 1 ArbVG wegen der bestehenden Gewerbeberechtigung und daraus abgeleitet der Zugehörigkeit zur Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie (Berufszweig: IT-Dienstleistung) auch tatsächlich anwendbar ist.3.3.3. Wie bereits unter Punkt 3.3.1. angedeutet, ist - im Hinblick auf die erfolgte Darlegung des Urteils des OGH vom 25.03.2014 - im gegenständlichen Fall auch fraglich, ob der Kollektivvertrag "IT-Dienstleistungen" trotz bestehender grundsätzlicher Kollektivvertragsunterworfenheit der BF gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG wegen der bestehenden Gewerbeberechtigung und daraus abgeleitet der Zugehörigkeit zur Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie (Berufszweig: IT-Dienstleistung) auch tatsächlich anwendbar ist.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, regelt § 2 Abs. 1 lit. b des Kollektivvertrages IT-Dienstleistungen (jeweils gleichlautend für die verfahrensgegenständlich relevanten Jahre 2009-2014), den fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages. Demnach gilt er für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer, die eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes, Dienstleistungen in der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Informationstechnik haben.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, regelt Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Kollektivvertrages IT-Dienstleistungen (jeweils gleichlautend für die verfahrensgegenständlich relevanten Jahre 2009-2014), den fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages. Demnach gilt er für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer, die eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes, Dienstleistungen in der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Informationstechnik haben.

Aus den diesbezüglichen Erläuterungen zum Kollektivvertrag IT-Dienstleistungen des Jahres 2014 (Stand 01.06.2016; vgl https://www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/Kommentar____2.html#heading_2__1__Erlaeuterungen_zu_fachlichen_Geltungsbereich) geht hervor, dass sich der fachliche Geltungsbereich nach dem Vorliegen der Gewerbeberechtigung und danach richtet, dass der überwiegende Geschäftszweck des betroffenen Unternehmens den für diese Gewerbeberechtigung typischen Tätigkeitsprofilen zuzuordnen ist.Aus den diesbezüglichen Erläuterungen zum Kollektivvertrag IT-Dienstleistungen des Jahres 2014 (Stand 01.06.2016; vergleiche https://www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/Kommentar____2.html#heading_2__1__Erlaeuterungen_zu_fachlichen_Geltungsbereich) geht hervor, dass sich der fachliche Geltungsbereich nach dem Vorliegen der Gewerbeberechtigung und danach richtet, dass der überwiegende Geschäftszweck des betroffenen Unternehmens den für diese Gewerbeberechtigung typischen Tätigkeitsprofilen zuzuordnen ist.

Gegenständlich liegt zwar eine Gewerbeberechtigung vor, die Tätigkeit ist jedenfalls aber nicht überwiegender Geschäftszweck der BF.

Schließlich - und darauf kommt es diesbezüglich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes überwiegend an - normiert § 2 Abs. 2 des Kollektivvertrages IT-Dienstleistungen, dass Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen sind, sofern sie nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind. Nachdem gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz (AKG) der Arbeiterkammer Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften nicht angehören (vgl dazu auch Erläuterungen zum Kollektivvertrag IT-Dienstleistungen des Jahres 2014, Stand 01.06.2016,Schließlich - und darauf kommt es diesbezüglich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes überwiegend an - normiert Paragraph 2, Absatz 2, des Kollektivvertrages IT-Dienstleistungen, dass Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen sind, sofern sie nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind. Nachdem gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Arbeiterkammergesetz (AKG) der Arbeiterkammer Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften nicht angehören vergleiche dazu auch Erläuterungen zum Kollektivvertrag IT-Dienstleistungen des Jahres 2014, Stand 01.06.2016,

https://www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/Kommentar____2.html#heading_2__1__Erlaeuterungen_zu_fachlichen_Geltungsbereich) und der ehemalige Geschäftsführer der BF, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als einziger im Bereich EDV-Dienstleistungen aktiv tätig war, wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages IT-Dienstleistungen schon aus diesem Grund ausgeschlossen.

Zusammengefasst ist der Kollektivvertrag IT-Dienstleistungen im gegenständlichen Fall nicht auf den Tätigkeitsbereich der BF in der Buchmacherei/dem Wettbüro anzuwenden.

3.4. Zur Beitragsnachverrechnung:

Nachdem die Lösung der Vorfrage unter Punkt 3.3. ergeben hat, dass im gegenständlichen Fall eine Anwendbarkeit des Kollektivvertrages IT-Dienstleistungen nicht gegeben war, bestand auch kein Anspruch der Dienstnehmer auf Sonderzahlungen iSd § 13 des Kollektivvertrages IT-Dienstleistungen.Nachdem die Lösung der Vorfrage unter Punkt 3.3. ergeben hat, dass im gegenständlichen Fall eine Anwendbarkeit des Kollektivvertrages IT-Dienstleistungen nicht gegeben war, bestand auch kein Anspruch der Dienstnehmer auf Sonderzahlungen iSd Paragraph 13, des Kollektivvertrages IT-Dienstleistungen.

Die nicht geleisteten Sonderzahlungen stellen damit auch keinen sozialversicherungspflichtigen Entgeltbestandteil gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG dar, sodass sie auch nicht einen Teil der Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 ASVG bilden können.Die nicht geleisteten Sonderzahlungen stellen damit auch keinen sozialversicherungspflichtigen Entgeltbestandteil gemäß Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, ASVG dar, sodass sie auch nicht einen Teil der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, ASVG bilden können.

Die Beitragsnachverrechnung sowohl im erstangefochtenen Bescheid vom 18.09.2015 als auch im zweitangefochtenen Bescheid vom 28.11.2016 erfolgte daher zu Unrecht.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2016 im Verfahren G308 2124637-1 bezüglich den im konkreten Fall von der BF monierten Modalitäten der Schlussbesprechung zur GPLA wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Zuge der GPLA die Prüfung nach den Vorgaben des § 147 ff BAO durchzuführen hat und als Prüforgan für das Finanzamt tätig wird. Die belangte Behörde wird bei der GPLA als Behörde tätig und hat daher auch die Verwaltungsverfahrensbestimmungen und insbesondere auch jene der BAO sowie auch der Materiengesetze (wie etwa EStG und KommStG), nicht nur die im ASVG dazu normierten Bestimmungen einzuhalten (vgl etwa Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 41a ASVG Rz 2-3 (Stand 01.03.2017, rdb.at)).Zu den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2016 im Verfahren G308 2124637-1 bezüglich den im konkreten Fall von der BF monierten Modalitäten der Schlussbesprechung zur GPLA wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Zuge der GPLA die Prüfung nach den Vorgaben des Paragraph 147, ff BAO durchzuführen hat und als Prüforgan für das Finanzamt tätig wird. Die belangte Behörde wird bei der GPLA als Behörde tätig und hat daher auch die Verwaltungsverfahrensbestimmungen und insbesondere auch jene der BAO sowie auch der Materiengesetze (wie etwa EStG und KommStG), nicht nur die im ASVG dazu normierten Bestimmungen einzuhalten vergleiche etwa Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 41 a, ASVG Rz 2-3 (Stand 01.03.2017, rdb.at)).

Gemäß § 149 Abs. 1 BAO ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Zu dieser sind der Abgabenpflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Gemäß § 149 Abs. 2 BAO kann die Schlussbesprechung entfallen, wenn sich nach dem Prüfungsergebnis entweder keine Änderung der ergangenen Bescheide oder keine Abweichungen gegenüber der eingereichten Erklärung ergibt oder wenn der Abgabenpflichtige oder sein Vertreter in einer eigenhändig unterfertigten Erklärung auf die Schlussbesprechung verzichtet oder wenn trotz Vorladung entweder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur Schlussbesprechung erscheint.Gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BAO ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Zu dieser sind der Abgabenpflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Gemäß Paragraph 149, Absatz 2, BAO kann die Schlussbesprechung entfallen, wenn sich nach dem Prüfungsergebnis entweder keine Änderung der ergangenen Bescheide oder keine Abweichungen gegenüber der eingereichten Erklärung ergibt oder wenn der Abgabenpflichtige oder sein Vertreter in einer eigenhändig unterfertigten Erklärung auf die Schlussbesprechung verzichtet oder wenn trotz Vorladung entweder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur Schlussbesprechung erscheint.

Ein Verzicht auf die Schlussbesprechung kann nur durch eigenhändig unterzeichnete Erklärung erfolgen oder dann angenommen werden, wenn der Abgabepflichtige oder ein Vertreter trotz Vorladung nicht erscheint. Die dargestellte Verwaltungspraxis erscheint somit jedenfalls nicht den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die beiden angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des OGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Anwendungsbereich, Beitragsnachverrechnung, Kollektivvertrag,
Sonderzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2147120.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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