RS Vwgh 2004/4/28 2003/03/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/20/0714 E 17. September 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Es spielt für die Behandlung mehrerer Rechtsmittelschriftsätze als einheitliches Rechtsmittel - wie etwa der im Erkenntnis vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0316, entschiedene Fall zeigt - keine Rolle, ob sich der später eingebrachte Schriftsatz (zB durch die auch im vorliegenden Fall - der eine Beschwerde gemäß § 120 StVG betrifft - gegebene Wiederholung von Anfechtungserklärung und Beschwerdeantrag) als formell selbständiges Rechtsmittel darstellt, sofern nur der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte (erste) Schriftsatz bereits als formgerechtes Rechtsmittel zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030285.X01

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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