TE Bvwg Beschluss 2019/7/10 W122 2206205-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2019
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Entscheidungsdatum

10.07.2019

Norm

BDG 1979 §207f
BDG 1979 §207m Abs2
B-VG Art. 132 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 81b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 207f heute
  2. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 207f gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 207f gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. BDG 1979 § 207f gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. BDG 1979 § 207f gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BDG 1979 § 207f gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 207m heute
  2. BDG 1979 § 207m gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. BDG 1979 § 207m gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. BDG 1979 § 207m gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 81b gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
  2. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  3. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2014 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 81b gültig von 03.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2004 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 81b gültig von 18.07.1962 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962

Spruch

W122 2206205-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Prof. Mag. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5 gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung Wissenschaft und Forschung vom 09.04.2018, Zl. BMBWF-712/0010-III/4/2018, betreffend Ernennung der mitbeteiligten Partei XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Prof. Mag. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5 gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung Wissenschaft und Forschung vom 09.04.2018, Zl. BMBWF-712/0010-III/4/2018, betreffend Ernennung der mitbeteiligten Partei römisch 40 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Bildung Wissenschaft und Forschung wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die (hier nunmehr) mitbeteiligte Partei, XXXX , für die ausgeschriebene Leitungsfunktion eines Direktors am BRG XXXX , ernannt wurde. Mit näheren Ausführungen begründend angeführt wurde, dass der Mitbeteiligte der am besten geeignete Kandidat gewesen wäre.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Bildung Wissenschaft und Forschung wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die (hier nunmehr) mitbeteiligte Partei, römisch 40 , für die ausgeschriebene Leitungsfunktion eines Direktors am BRG römisch 40 , ernannt wurde. Mit näheren Ausführungen begründend angeführt wurde, dass der Mitbeteiligte der am besten geeignete Kandidat gewesen wäre.

Mit Beschwerde vom 11.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass anstelle des Mitbeteiligten der Beschwerdeführer auf die Planstelle eines Direktors ernannt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass auch er Leitungskompetenz und Leistungsbereitschaft aufweisen würde. Exemplarisch nannte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Trainer im Sportbereich, die Organisation von Projektwochen und karitative Veranstaltungen, die im Gutachten unzureichend berücksichtigt worden wären. Der Beschwerdeführer merkte an, es sei eine offensichtliche Absurdität, er hätte die Aufmerksamkeit der Kommissionsmitglieder nicht durchgängig erreichen können. Es würde als eine Unsinnigkeit erscheinen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Tätigkeit als Trainer nicht mindestens so sehr oder noch mehr als alle damals anwesenden Personen die Fähigkeit aufweise, die Aufmerksamkeit an sich und an das zu binden, was der Beschwerdeführer ihnen zu sagen gehabt hätte.

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018 wurde die gegenständliche Angelegenheit der Gerichtsabteilung W122 zugewiesen.

Nach Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch den Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidungsfrist von drei Monaten mit Erledigung vom 07.05.2019 eingeräumt (Fr 2019/12/0015-2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem gegenständlichen Bundesrealgymnasium zur Dienstleistung zugewiesen.

Das Kollegium des Landeschulrates Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer in seinem Besetzungsvorschlag vom 07.04.2016 aufgenommen und an die zweite Stelle gereiht. Als Bestgeeigneter wurde der Mitbeteiligte gewertet. Der Mitbeteiligte wurde mit der Position eines Schuldirektors betraut und auf eine derartige Planstelle vom Bundespräsidenten mit Wirksamkeit vom 01.05.2018 ernannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Bescheid und den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu A)

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der historisch im gegenständlichen Verfahren (und zT bis zum 31.12.2018) zur Anwendung gebrachten Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:

"BDG 1979: 5. Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

Ausschreibungspflicht

§ 207 (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.Paragraph 207, (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

Auswahlkriterien

§ 207f (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, dieParagraph 207 f, (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Absatz eins, angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen

1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß Paragraph 207 b, Absatz 2, allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung2. bei gleicher Eignung nach Ziffer eins, sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und

b) administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben,

3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und3. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Ziffer eins, zu berücksichtigen waren, und

4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.4. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins bis 3 sodann jene, die gemäß Paragraph 11 c, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

§ 207m (1) [...]Paragraph 207 m, (1) [...]

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. ..."

§ 207m Abs. 2 erster Satz hat auch in der aktuellen Fassung nach Einführung der Bildungsdirektionen und Schulcluster denselben Wortlaut.Paragraph 207 m, Absatz 2, erster Satz hat auch in der aktuellen Fassung nach Einführung der Bildungsdirektionen und Schulcluster denselben Wortlaut.

Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/16/0038 mwN).Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/16/0038 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/12/0147 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird vergleiche VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/12/0147 mwN).

Eine solche "rechtliche Verdichtung" kann aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 207f Abs. 1 und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher nicht vor (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/12/0147).Eine solche "rechtliche Verdichtung" kann aus Paragraph 207 f, BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 207 f, Absatz eins und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Absatz 2, nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher nicht vor vergleiche VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/12/0147).

Darüber hinaus ist ein Rechtsanspruch durch § 207m Abs. 2 BDG 1979 ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen.Darüber hinaus ist ein Rechtsanspruch durch Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen.

Den Ausschluss der Parteistellung nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt als im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers gelegen beurteilt, da die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren auch auf andere Weise als durch Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber sichergestellt werden kann. Zwar kommt dem Beschwerdeführer als in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber ungeachtet der genannten Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im Lichte des am 31.12.2018 durch BGBl. I Nr. 138/2017 außer Kraft getretenen, aber im gegenständlichen Verfahren noch zur Anwendung gelangten Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers bestand aber lediglich darin, dass nur ein in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber oder Bewerberin ernannt wird. Da dies im vorliegenden Fall aber geschehen ist, war eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen (vgl. zuletzt VwGH 11.11.2016, Zl. Ro 2016/12/0010). Eine diesbezügliche allfällige Überbindung durch den Verfassungsgerichtshof bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt dahingestellt.Den Ausschluss der Parteistellung nach Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt als im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers gelegen beurteilt, da die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren auch auf andere Weise als durch Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber sichergestellt werden kann. Zwar kommt dem Beschwerdeführer als in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber ungeachtet der genannten Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im Lichte des am 31.12.2018 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, außer Kraft getretenen, aber im gegenständlichen Verfahren noch zur Anwendung gelangten Artikel 81 b, B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers bestand aber lediglich darin, dass nur ein in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber oder Bewerberin ernannt wird. Da dies im vorliegenden Fall aber geschehen ist, war eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen vergleiche zuletzt VwGH 11.11.2016, Zl. Ro 2016/12/0010). Eine diesbezügliche allfällige Überbindung durch den Verfassungsgerichtshof bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt dahingestellt.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Ernennungsverfahren keine Parteistellung. Daher kommt ihm auch keine Beschwerdelegitimation zu.

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der Frage der Parteistellung im Ernennungsverfahren von Schuldirektoren auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (vgl. VwGH 11.11.2016, Zl. Ro 2016/12/0010; 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0073).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der Frage der Parteistellung im Ernennungsverfahren von Schuldirektoren auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen vergleiche VwGH 11.11.2016, Zl. Ro 2016/12/0010; 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0073).

Schlagworte

Ausschreibung, Beschwerdelegimitation, Besetzungsvorschlag,
Bewerbung, Ernennung, Ernennungsverfahren, Leitungsfunktion,
Parteistellung, Planstelle, Rechtsanspruch, Rechtslage,
Selbstbindungsnorm, subjektive Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2206205.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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