Entscheidungsdatum
10.07.2019Norm
AuslBG §4 Abs1Spruch
L517 2217964-1/5E
L517 2217631-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. HUBER und Mag. MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX , vom XXXX , GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. HUBER und Mag. MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle römisch 40 , vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gem. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF vorliegen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
07.02.2019 - Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
Texteintragung, Lehrlingsmangel im Berufsfeld, kein Einwand gegen Erteilung
XXXX - Behandlung im Regionalbeirat, keine Zustimmungrömisch 40 - Behandlung im Regionalbeirat, keine Zustimmung
negativer Bescheid der belangten Behörde (in Folge bB)
07.03.2019 - Beschwerde der bP1
17.04.2019 - Beschwerdevorlage am BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.0. Die XXXX (in Folge Erstbeschwerdeführerin, "bP1") beantragte am 07.02.2019 beim AMS XXXX (in Folge belangte Behörde, "bB") die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, geboren XXXX (in Folge Zweitbeschwerdeführer, "bP2") für die berufliche Tätigkeit als Elektrotechnik Lehrling. Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen vorgelegt:1.0. Die römisch 40 (in Folge Erstbeschwerdeführerin, "bP1") beantragte am 07.02.2019 beim AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde, "bB") die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, geboren römisch 40 (in Folge Zweitbeschwerdeführer, "bP2") für die berufliche Tätigkeit als Elektrotechnik Lehrling. Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Teilnahmebescheinigung BFI "Basisbildung Oberösterreich", Externistenabschlusszeugnis Neue Mittelschule XXXX vom 14.12.2018, ÖIF A2 Prüfung vom 18.08.2017, ÖSD Deutschzertifikat vom 19.12.2017, Meldebestätigung, Kopie Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG 2005.Teilnahmebescheinigung BFI "Basisbildung Oberösterreich", Externistenabschlusszeugnis Neue Mittelschule römisch 40 vom 14.12.2018, ÖIF A2 Prüfung vom 18.08.2017, ÖSD Deutschzertifikat vom 19.12.2017, Meldebestätigung, Kopie Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG 2005.
Laut Abfrage wurde die bP2 am 03.03.2017 zum Asylverfahren zugelassen. Gegen die zuletzt am 06.08.2018 ergangene Rückkehrentscheidung wurde Beschwerde eingebracht. Das Ver-fahren ist noch offen.
Mit Texteintrag zur Arbeitsmarktpolitischen Stellungnahme vom 07.02.2019 hielt das AMS fest, dass ein bereits seit 19.10.2019 (richtigerweise wohl 19.10.2018) geschalteter Vermittlungsauftrag bisher aufgrund des Lehrlingsmangels in diesem Beruf ergebnislos blieb. Ein Einwand gegen die Erteilung bestünde daher nicht.
Die Behandlung im Regionalbeirat erfolgte per Mail. Am 08.02.2019 langte die Zustimmung der Arbeiterkammer ein. Mit XXXX sprach sich das AMS gegen eine Erteilung aus. Laut Texteintrag des AMS vom XXXX werde in Absprache mit der WK für den Bezirk XXXX , sollte nach drei Werktagen keine Rückmeldung erfolgen, eine Zustimmung fingiert.Die Behandlung im Regionalbeirat erfolgte per Mail. Am 08.02.2019 langte die Zustimmung der Arbeiterkammer ein. Mit römisch 40 sprach sich das AMS gegen eine Erteilung aus. Laut Texteintrag des AMS vom römisch 40 werde in Absprache mit der WK für den Bezirk römisch 40 , sollte nach drei Werktagen keine Rückmeldung erfolgen, eine Zustimmung fingiert.
Am selben Tag erging der den Antrag abweisende Bescheid. In der Begründung führte die bB aus, die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sei vom Regionalbeirat gem. § 4 Abs. 3 AuslBG nicht einhellig befürwortet worden. Darüber hinaus würden nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine der sonstigen im § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vorliegen.Am selben Tag erging der den Antrag abweisende Bescheid. In der Begründung führte die bB aus, die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sei vom Regionalbeirat gem. Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG nicht einhellig befürwortet worden. Darüber hinaus würden nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vorliegen.
Gegen den Bescheid erhob die bP1 am 07.03.2019 Beschwerde und führte inhaltlich zusammengefasst aus:
1. Unrichtigkeit des Inhalts infolge von Verfahrensmängeln sowie die Verfassungswidrigkeit des Inhaltes
Obwohl die bB die Abweisung nicht auf das Entgegenstehen wichtiger oder gesamtwirtschaftlicher Interessen stützt, kann ausgeführt werden, dass die Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem gesamtwirtschaftlichen Interesse eher entgegensteht als deren Bewilligung. Der EGMR habe bereits mehrfach betreffend Maßnahmen im Bereich Migrationskontrolle auf das wirtschaftliche Wohl als legitimes Ziel im öffentlichen Interesse Bezug genommen. Auch laut VfGH beziehe sich das Interesse auf eine geordnete Zuwanderung auf das wirtschaftliche Wohl des Landes. Gleiches Interesse auf wirtschaftliches Wohl sei auch dem Gesetzgeber zu unterstellen, wenn er in § 4 Abs. 1 AuslBG vom "öffentlichen Interesse" spricht.Obwohl die bB die Abweisung nicht auf das Entgegenstehen wichtiger oder gesamtwirtschaftlicher Interessen stützt, kann ausgeführt werden, dass die Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem gesamtwirtschaftlichen Interesse eher entgegensteht als deren Bewilligung. Der EGMR habe bereits mehrfach betreffend Maßnahmen im Bereich Migrationskontrolle auf das wirtschaftliche Wohl als legitimes Ziel im öffentlichen Interesse Bezug genommen. Auch laut VfGH beziehe sich das Interesse auf eine geordnete Zuwanderung auf das wirtschaftliche Wohl des Landes. Gleiches Interesse auf wirtschaftliches Wohl sei auch dem Gesetzgeber zu unterstellen, wenn er in Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG vom "öffentlichen Interesse" spricht.
Es sei im Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass sich Asylsuchende, mit Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung, selbst versorgen. Die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses wäre mit einem positiven Beitrag für das wirtschaftliche Wohl des Landes verbunden.
2. Versagung der Zustimmung des Regionalbeirates
Das AMS handle willkürlich, insoweit es in seinem Bescheid nicht begründet worauf sich die Nichtbefürwortung der Erteilung des Regionalbeirates gründet. Mit Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2017, E503/2016 werde klargestellt, dass der Regionalbeirat eine negative Entscheidung zu begründen habe.
3. Verletzung gegen Art. 15 und 16 RL 2013/33/EU, Verletzung Art. 15, 16 und 47 GCR gegen das Effizienzprinzip3. Verletzung gegen Artikel 15 und 16 RL 2013/33/EU, Verletzung Artikel 15, 16 und 47 GCR gegen das Effizienzprinzip
Gem. Art. 15 RL 2013/33/EU müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller auf internationalen Schutz spätestens binnen neun Monaten nach Stellung des Antrages Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat und die Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. Über den Antrag des beantragten Lehrlings sei erst nach 24 Monaten abgesprochen worden. Der zurzeit anhängigen Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu.Gem. Artikel 15, RL 2013/33/EU müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller auf internationalen Schutz spätestens binnen neun Monaten nach Stellung des Antrages Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat und die Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. Über den Antrag des beantragten Lehrlings sei erst nach 24 Monaten abgesprochen worden. Der zurzeit anhängigen Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu.
Die Richtlinie überlasse es zwar den Mitgliedstaaten EWR Bürgern oder sonstigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einzuräumen, der effektive Zugang zum Arbeitsmarkt müsse aber gewahrt werden. Die Richtlinie sei bis zum 20.07.2015 umzusetzen gewesen.
In seinen Urteilen zum "effet utile" (zu Deutsch "praktische Wirksamkeit" bzw. "nützliche Auslegung") habe der EuGH eine Rechtsprechungslinie zur Umsetzung von Richtlinien entwickelt. Demnach haben die Mitgliedstaaten ab Veröffentlichung der Richtlinie alle Maßnahmen zu unterlassen, die das Ziel der Richtlinie ernsthaft gefährden könnten. Der Normcharakter des Gemeinschaftsrechts solle durch die Mitgliedstaaten ernst genommen und die Ziele effektiv verwirklicht werden.
Der nationale Gesetzgeber habe diese Grundsätze bei der Umsetzung jedenfalls zu beachten. Dem unionsrechtlichen Anspruch werde durch den Bescheid der bB nicht entsprochen. Die bB hätte ihrer Entscheidung eine unionskonforme Auslegung im Sinne der Richtlinie und damit einem effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zugrunde legen müssen.
Gemäß Art. 51 GRC seien die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, Bestimmungen im Einklang mit den Grundrechtsgarantien der GRC umzusetzen.Gemäß Artikel 51, GRC seien die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, Bestimmungen im Einklang mit den Grundrechtsgarantien der GRC umzusetzen.
Die Art. 15 und 16 GRC würden ein Recht auf Ausbildung und Berufstätigkeiten enthalten. Die Charta sei laut VfGH (Erkenntnis vom 14.03.2012 U466/11, VfSlg 19.632/2012) wie Verfassungsrecht zu sehen. Bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung wären die Art. 15 und 16 GRC zu beachten gewesen. Der Bescheid widerspräche Verfassungsrecht, da die bB eine Bewilligung gem. § 4 Abs. 3 Z1 AuslBG erteilen hätte können.Die Artikel 15 und 16 GRC würden ein Recht auf Ausbildung und Berufstätigkeiten enthalten. Die Charta sei laut VfGH (Erkenntnis vom 14.03.2012 U466/11, VfSlg 19.632 aus 2012,) wie Verfassungsrecht zu sehen. Bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung wären die Artikel 15 und 16 GRC zu beachten gewesen. Der Bescheid widerspräche Verfassungsrecht, da die bB eine Bewilligung gem. Paragraph 4, Absatz 3, Z1 AuslBG erteilen hätte können.
Gemäß Art. 47 GRC müsse ein Rechtsbehelf geeignet sein, um gegen die Rechtsverletzung Abhilfe schaffen zu können. Das heißt für bestimmte Fälle müsse die Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes und in weiterer Folge die Vollstreckung des Verfahrensergebnisses ermöglicht werden. Ein einstweiliger Rechtsschutz kann insb. notwendig sein, wenn durch das Abwarten der Entscheidung für die Betroffenen ein Nachteil entsteht. Mit der Versagung der Bewilligung ist für die XXXX sowie fürn XXXX ein unwiederbringlicher Nachteil verbunden, da dringend ein Lehrling im Betrieb gesucht werde.Gemäß Artikel 47, GRC müsse ein Rechtsbehelf geeignet sein, um gegen die Rechtsverletzung Abhilfe schaffen zu können. Das heißt für bestimmte Fälle müsse die Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes und in weiterer Folge die Vollstreckung des Verfahrensergebnisses ermöglicht werden. Ein einstweiliger Rechtsschutz kann insb. notwendig sein, wenn durch das Abwarten der Entscheidung für die Betroffenen ein Nachteil entsteht. Mit der Versagung der Bewilligung ist für die römisch 40 sowie fürn römisch 40 ein unwiederbringlicher Nachteil verbunden, da dringend ein Lehrling im Betrieb gesucht werde.
Am 17.04.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.
In der Beschwerdevorlage führte die bB Folgendes aus:
Die Beschäftigungsbewilligung sei aufgrund der Nichteinhelligkeit im Regionalbeirat gem. § 4 Abs. 3 Z1 AuslBG abgelehnt worden. Die Nichteinhelligkeit fuße auf dem Erlass des BMASK vom 12.09.2018 GZ: 435.006/0013-VI/B/7/2018 wonach alle bereits anhängigen und neu eingebrachten Anträge für Asylwerberinnen und Asylwerber ausschließlich nach Maßgabe des Erlasses vom 11.05.2004 GZ. 435.006/6-II///2004 zu prüfen und zu erledigen seien. Im Hinblick auf die Sicherstellung eines geordneten Asylwesens könnten Anträge, die sich nicht auf eine Beschäftigung im Rahmen des Kontingentes gem. § 5 AuslBG beziehen, entsprechend des Erlasses nicht positiv erledigt werden.Die Beschäftigungsbewilligung sei aufgrund der Nichteinhelligkeit im Regionalbeirat gem. Paragraph 4, Absatz 3, Z1 AuslBG abgelehnt worden. Die Nichteinhelligkeit fuße auf dem Erlass des BMASK vom 12.09.2018 GZ: 435.006/0013-VI/B/7/2018 wonach alle bereits anhängigen und neu eingebrachten Anträge für Asylwerberinnen und Asylwerber ausschließlich nach Maßgabe des Erlasses vom 11.05.2004 GZ. 435.006/6-II///2004 zu prüfen und zu erledigen seien. Im Hinblick auf die Sicherstellung eines geordneten Asylwesens könnten Anträge, die sich nicht auf eine Beschäftigung im Rahmen des Kontingentes gem. Paragraph 5, AuslBG beziehen, entsprechend des Erlasses nicht positiv erledigt werden.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, dem Versicherungsdatenauszug, dem Firmenbuchauszug, sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die Feststellungen zum negativen Ergebnis des durchgeführten Ersatzkräfteverfahrens ergeben sich aus den Angaben der bB in der Beschwerdevorlage und einem Texteintrag, wonach ein seit 19.10.2018 (irrtümlicherweise im Text "2019") geschalteter Vermittlungsauftrag aufgrund des Lehrlingsmangels nicht abgedeckt werden konnte.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
26.06.2013
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20g Abs 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Gemäß § 21 AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu § 21 - eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Art 6 Abs 1 EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur - wie es § 21 vorsieht - bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.Gemäß Paragraph 21, AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu Paragraph 21, - eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur - wie es Paragraph 21, vorsieht - bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2018, zu § 20 Rz 9 ff, § 21 Rz 2). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2018, zu Paragraph 20, Rz 9 ff, Paragraph 21, Rz 2). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.
Der ausländische Arbeitnehmer hat im Verfahren um Erteilung einer ihn betreffenden Beschäftigungsbewilligung Parteistellung.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten:
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeige-
setz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,setz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen.
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder5. der Ausländer gemäß Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder
6. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder6. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (Paragraph 63, NAG) oder Student (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (Paragraph 18,) oder
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 66/2017)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder9. der Ausländer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß Paragraph 16 a, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder
13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Absatz 4, angehört.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
Abs. 5 - Abs. 6 [...]Absatz 5, - Absatz 6, [...]
(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Absatz eins und 2 entfällt bei
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
2. Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 6) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,2. Schülern und Studenten (Absatz 3, Ziffer 6,) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
3. Studienabsolventen (§ 12b Z 2),3. Studienabsolventen (Paragraph 12 b, Ziffer 2,),
4. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,4. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf,
5. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9) und5. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Absatz 3, Ziffer 9,) und
6. registrierten befristet beschäftigten Ausländern (§ 5 Abs. 7).6. registrierten befristet beschäftigten Ausländern (Paragraph 5, Absatz 7,).
Prüfung der Arbeitsmarktlage
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
[...] Abs. 2 - Abs. 3[...] Absatz 2, - Absatz 3
Übergangsbestimmungen
§ 32. Abs. 1 - Abs. 9 [...]Paragraph 32, Absatz eins, - Absatz 9, [...]
(10) Verordnungen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2011 aufgrund des § 12a Abs. 2 erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3 weiter.(10) Verordnungen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, aufgrund des Paragraph 12 a, Absatz 2, erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter.
(11) [...]
(12) Verordnungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 aufgrund des § 14 Abs. 3 erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 weiter.(12) Verordnungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, weiter.
§ 1 BHZÜV in der Fassung BGBl II Nr. 206/2011:
§ 1. Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und
arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 14 Abs. 1 AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden fürarbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für
1. Ausländer, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint;
Abs. 2 - Abs. 13 [...]Absatz 2, - Absatz 13, [...]
Art. 15 Richtlinie 2013/33/EUArtikel 15, Richtlinie 2013/33/EU
Beschäftigung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen.
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen.
(3) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standardverfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zum Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht entzogen werden.
Art. 28 Richtlinie 2013/33(/EUArtikel 28, Richtlinie 2013/33(/EU
System zur Lenkung, Überwachung und Steuerung
(1) Die Mitgliedstaaten führen im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen ein, um eine geignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile sicherzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Vordrucks in Anhang I spätestens am 20. Juli 2016 die entsprechenden Informationen.(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Vordrucks in Anhang römisch eins spätestens am 20. Juli 2016 die entsprechenden Informationen.
Die Österreichische Stellungnahme an die Europäische Kommission gemäß Art. 28 zur Umsetzung der RL 2013/33/EU lautet:Die Österreichische Stellungnahme an die Europäische Kommission gemäß Artikel 28, zur Umsetzung der RL 2013/33/EU lautet:
"In Entsprechung des Artikels 15 Abs. 1 der Aufnahme-RL haben Asylwerberinnen und Asylwerber Arbeitsmarktzugang im Wege eines Beschäftigungsbewilligungsverfahrens gemäß § 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Potentielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigungsbewilligung vor Arbeitsaufnahme der Asylwerberinnen und Asylwerber einzuholen. Die nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU zulässige Arbeitsmarktprüfung erfolgt nach Maßgabe des § 4b AuslBG, wonach Ausländerinnen und Ausländer mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR- Bürgerinnen und -Bürger, Schweizerinnen und Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmerinnen und- arbeitnehmer oder Ausländerinnen und Ausländer mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang Vorrang einzuräumen ist. Beschäftigungsbewilligungen sind für Asylwerber und Asylwerber zulässig, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz haben. Die übrigen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG dienen insbesondere der Verhinderung illegaler Beschäftigung und der Sicherung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen.""In Entsprechung des Artikels 15 Absatz eins, der Aufnahme-RL haben Asylwerberinnen und Asylwerber Arbeitsmarktzugang im Wege eines Beschäftigungsbewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Potentielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigungsbewilligung vor Arbeitsaufnahme der Asylwerberinnen und Asylwerber einzuholen. Die nach Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2013/33/EU zulässige Arbeitsmarktprüfung erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 4 b, AuslBG, wonach Ausländerinnen und Ausländer mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR- Bürgerinnen und -Bürger, Schweizerinnen und Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmerinnen und- arbeitnehmer oder Ausländerinnen und Ausländer mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang Vorrang einzuräumen ist. Beschäftigungsbewilligungen sind für Asylwerber und Asylwerber zulässig, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz haben. Die übrigen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG dienen insbesondere der Verhinderung illegaler Beschäftigung und der Sicherung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen."
Art. 15 der RL 2013/33/EU weist darauf hin, dass die einzelnen Mitgliedstatten unter Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes für die Umsetzung zu sorgen haben, wobei ein effektiver Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewährleisten ist.Artikel 15, der RL 2013/33/EU weist darauf hin, dass die einzelnen Mitgliedstatten unter Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes für die Umsetzung zu sorgen haben, wobei ein effektiver Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewährleisten ist.
Die belangte Behörde begründet die Abweisung der beantragten Beschäftigungsbewilligung damit, dass der Regionalbeirat gem. § 4 Abs. 3 AuslBG nicht einhellig zugestimmt hat.Die belangte Behörde begründet die Abweisung der beantragten Beschäftigungsbewilligung damit, dass der Regionalbeirat gem. Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG nicht einhellig zugestimmt hat.
Nicht zuletzt in E503/2016 vom 22.09.2017 hat der VfGH ausgesprochen, dass das BVwG die Rechtmäßigkeit der Äußerung des Regionalbeirates zu überprüfen hat. Der VfGH führte sinngemäß aus, dass das Erfordernis der Zustimmung einer Behörde, normiert als Voraussetzung für eine positive Erledigung einer anderen Behörde, sich nur auf diesen Verfahrensabschnitt beschränke, dass bedeutet, nur die über den Antrag entscheidende Behörde bindet. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation werde dadurch aber nicht auch die Rechtsmittelbehörde an die Entscheidung gebunden. Ein Bundesverwaltungsgericht, welches weder eine Begründungspflicht des Regionalbeirates noch eine Möglichkeit zur Überprüfung seiner Äußerungen annimmt, vertrete eine im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip stehende Auffassung.
Gegenständlich fand die Regionalbeiratssitzung und Beratung per E-Mail Korrespondenz statt. Im diesbezüglich angefertigten Texteintrag findet sich keine Begründung für die Versagung der Zustimmung. Ganz im Gegenteil wird ausgeführt, dass "kein Einwand gegen die Erteilung" besteht und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG erfüllt sind.Gegenständlich fand die Regionalbeiratssitzung und Beratung per E-Mail Korrespondenz statt. Im diesbezüglich angefertigten Texteintrag findet sich keine Begründung für die Versagung der Zustimmung. Ganz im Gegenteil wird ausgeführt, dass "kein Einwand gegen die Erteilung" besteht und die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG erfüllt sind.
Eine Begründung für die Versagung wird von der bB sodann in der Beschwerdevorlage nachgereicht. Die bB beruft sich darin auf die ergangenen Erlässe GZ: 435.006/6-II/7/2004 vom 11.05.2004 und GZ: 435.006/0013-VI/B/7/2018 vom 12.09.2018 wonach im Hinblick auf die Sicherstellung eines geordneten Asylwesens Aufträge, die sich nicht auf eine Beschäftigung im Rahmen des Kontingentes gem. § 5 AuslBG beziehen, entsprechend ersterem Erlass nicht positiv erledigt werden können.Eine Begründung für die Versagung wird von der bB sodann in der Beschwerdevorlage nachgereicht. Die bB beruft sich darin auf die ergangenen Erlässe GZ: 435.006/6-II/7/2004 vom 11.05.2004 und GZ: 435.006/0013-VI/B/7/2018 vom 12.09.2018 wonach im Hinblick auf die Sicherstellung eines geordneten Asylwesens Aufträge, die sich nicht auf eine Beschäftigung im Rahmen des Kontingentes gem. Paragraph 5, AuslBG beziehen, entsprechend ersterem Erlass nicht positiv erledigt werden können.
Mit seiner Entscheidung Asylwerber nicht als Lehrlinge iSd AuslBG zuzulassen, vertritt das AMS eine, von der in der Stellungnahme an die Europäische Kommission geäußerten Rechtsansicht Österreichs abweichende Meinung. Gemäß der Stellungnahme zufolge müssen bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber lediglich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG erfüllt sein.Mit seiner Entscheidung Asylwerber nicht als Lehrlinge iSd AuslBG zuzulassen, vertritt das AMS eine, von der in der Stellungnahme an die Europäische Kommission geäußerten Rechtsansicht Österreichs abweichende Meinung. Gemäß der Stellungnahme zufolge müssen bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber lediglich die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG erfüllt sein.
Darüber hinaus stünde eine derartige Einschränkung der Arbeitsmarktzulassung auf die im § 4 Abs. 3 AuslBG oder in der BHZÜV genannten Personengruppen Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU entgegen, wonach Asylwerbern ein effektiver Arbeitsmarktzugang zu ermöglichen ist.Darüber hinaus stünde eine derartige Einschränkung der Arbeitsmarktzulassung auf die im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG oder in der BHZÜV genannten Personengruppen Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2013/33/EU entgegen, wonach Asylwerbern ein effektiver Arbeitsmarktzugang zu ermöglichen ist.
So ist auch dem Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Richtlinie 2013/33/EU (COM/2008/815/FINAL) zu entnehmen, dass der tatsächliche Zugang von Asylwerbern zu einer Beschäftigung nicht in unangemessener Weise beschränkt werden darf und eine faire Chance auf Zugang zu einer Beschäftigung bestehen muss.
Dies wäre jedoch bei einer Einschränkung auf Asylwerber, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AuslBG oder der BHZÜV erfüllen - also de facto auf Asylwerber, deren Bewilligung vom Regionalbeirat einhellig befürwortet wird (Abs. 3 Z 1) oder die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG beschäftigt werden sollen (Abs. 3 Z 5) - gerade nicht der Fall, zumal damit nur in Einzelfällen eine Beschäftigung ermöglicht würde.Dies wäre jedoch bei einer Einschränkung auf Asylwerber, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG oder der BHZÜV erfüllen - also de facto auf Asylwerber, deren Bewilligung vom Regionalbeirat einhellig befürwortet wird (Absatz 3, Ziffer eins,) oder die im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG beschäftigt werden sollen (Absatz 3, Ziffer 5,) - gerade nicht der Fall, zumal damit nur in Einzelfällen eine Beschäftigung ermöglicht würde.
Zur Umsetzung der Richtlinie ist festzuhalten, dass grundsätzlich die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in innerstaatliches Recht verpflichtet sind. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. Eine "unmittelbare Anwendung" der Richtlinie scheitet nach der Rechtsprechung des EuGH aus, solange die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist. Der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, darf allerdings während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen (vgl. Rechtssatznummer RS0111214).Zur Umsetzung der Richtlinie ist festzuhalten, dass grundsätzlich die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in innerstaatliches Recht verpflichtet sind. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. Eine "unmittelbare Anwendung" der Richtlinie scheitet nach der Rechtsprechung des EuGH aus, solange die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist. Der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, darf allerdings während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen vergleiche Rechtssatznummer RS0111214).
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33 EU war der 20. Juli 2015.
Die in Österreich für AsylwerberInnen bestehenden Einschränkungen des Arbeitsmarktzuganges - durch Beschränkung der möglich auszustellenden Beschäftigungsbewilligungen auf die Bereiche Lehrstellen in Mangelberufen (wobei auch diese Möglichkeit mit dem, die Erstbehörde bindenden Erlass GZ: 435.006/0013-VI/B/7/2018 des BMASGK vom 12.09.2018, gestrichen wurde), sowie befristete Saisonkontingente, Erntearbeiten und gemeinnützige Hilfsarbeiten - finden keine Deckung in der Richtlinie. Die an die Verwaltung als Empfänger gerichteten Erlässe stellen, das Ziel der Richtlinie - die Erreichung eines fairen Arbeitsmarktzuganges für AsylwerberInnen - verhindernde Mittel dar.
Da im vorliegenden Fall die gegenständliche Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, gelangt Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU unmittelbar zur Anwendung.Da im vorliegenden Fall die gegenständliche Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, gelangt Artikel 15, der Richtlinie 2013/33/EU unmittelbar zur Anwendung.
Dementsprechend steht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AuslBG in unmittelbarer Anwendung des Art. 15 Abs. 2 Richtlinie 2013/33/EU der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hier konkret auch nicht entgegen.Dementsprechend steht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG in unmittelbarer Anwendung des Artikel 15, Absatz 2, Richtlinie 2013/33/EU der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hier konkret auch nicht entgegen.
Das Vorliegen eines Aufenthaltsrechts gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist gegenständlich zu bejahen, zumal die bP2 mehr als drei Monate, zum Asylverfahren zugelassen ist.Das Vorliegen eines Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist gegenständlich zu bejahen, zumal die bP2 mehr als drei Monate, zum Asylverfahren zugelassen ist.
Die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG) ist gewährleistet, weil sich die bP1 bereit erklärte, jedenfalls eine dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden Kollektivvertrag entsprechende Lehrlingsentschädigung zu leisten.Die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG) ist gewährleistet, weil sich die bP1 bereit erklärte, jedenfalls eine dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden Kollektivvertrag entsprechende Lehrlingsentschädigung zu leisten.
Sonstige der in § 4 Abs. 1 Z 3 ff. AuslBG normierten Ausschlussgründe, insbesondere eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG, wurden seitens des AMS nicht behauptet und sind auch nach der Aktenlage nicht evident.Sonstige der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ff. AuslBG normierten Ausschlussgründe, insbesondere eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG, wurden seitens des AMS nicht behauptet und sind auch nach der Aktenlage nicht evident.
Gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG ist vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Dies entspricht auch der oben zitierten Stellungnahme Österreichs an die Europäisches Kommission, der zufolge die nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU zulässige Arbeitsmarktprüfung nach Maßgabe des § 4b AuslBG erfolgt.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG ist vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Dies entspricht auch der oben zitierten Stellungnahme Österreichs an die Europäisches Kommission, der zufolge die nach Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2013/33/EU zulässige Arbeitsmarktprüfung nach Maßgabe des Paragraph 4 b, AuslBG erfolgt.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass keine geeignete Ersatzkraft gestellt werden konnte.
Das BVwG hat gem. § 27 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur über die Beschwerde abzusprechen, sondern auch die Angelegenheit welche von der bB zu entscheiden war, zu erledigen.Das BVwG hat gem. Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur über die Beschwerde abzusprechen, sondern auch die Angelegenheit welche von der bB zu entscheiden war, zu erledigen.
Da das BVwG weder an die, an die Behörde als Empfänger adressierten Erlässe gebunden ist, noch nach VfGH im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Z1 AuslBG auf die bloße Überprüfung des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmal beschränkt ist, sondern inhaltlich auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Regionalbeirates zu prüfen hat, war festzustellen, dass die Versagung des Regionalbeirates aus Sicht des BVwG nicht rechtmäßig erfolgte.Da das BVwG weder an die, an die Behörde als Empfänger adressierten Erlässe gebunden ist, noch nach VfGH im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 3, Z1 AuslBG auf die bloße Überprüfung des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmal beschränkt ist, sondern inhaltlich auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Regionalbeirates zu prüfen hat, war festzustellen, dass die Versagung des Regionalbeirates aus Sicht des BVwG nicht rechtmäßig erfolgte.
An die Stelle der "einhelligen Befürwortung" durch den Regionalbeirat tritt die, auf Gesetzeskonformität hin überprüfte Entscheidung des BVwG und war der Beschwerde stattzugeben.
3.6. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.3.6. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.
Gegenständlich wurden die beschwerdeführenden Parteien nicht vom Ergebnis des Beweisverfahrens verständigt.
Der Mangel des Parteiengehörs wird im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).
Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67).
Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299).
Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit der Beschwerdemöglichkeit ausreichend Gelegenheiten ihren Standpunkt darzulegen und haben dies auch genutzt. Die Verletzung des Parteiengehörs war daher als saniert anzusehen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. ErikssonNach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
In seiner Entscheidung Tusnovics, 07.03.2017, 24.719/12 hat der EGMR ausgesprochen, dass
insbesondere in Verfahren in denen es nur um rechtliche oder sehr technische Fragen geht, den Anforderungen des Artikel 6 MRK auch ohne mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden kann. Da es sich beim Recht auf eine öffentliche Verhandlung (auch vor der einzigen Gerichtsinstanz) um kein absolutes Recht handelt, kann dessen Entfall durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.
Das gilt besonders dann, wenn die Tatfrage nicht bestritten und das Gericht lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat, die nicht besonders komplex sind. Dies wird etwa wie in der zitierten Entscheidung dann der Fall sein, wenn die festgestellten Tatsachen im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, eine einschlägige ständige Rechtsprechung besteht und der Bf (die bP) keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen hat, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Es stand den bP offen, mit Beschwerde weitere Unterlagen zur behaupteten Qualifikation beizubringen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, da bereits aufgrund der Aktenlage der angefochtene Bescheid aufzuheben war, eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht zu erwarten war und der Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig erschien.
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegend zu beurteilenden Rechtsfrage, ob im Falle der Arbeitsmarktzulassung von Antragstellern iSd Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU mittels Beschäftigungsbewilligung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AuslBG erfüllt sein müssen, fehlt.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegend zu beurteilenden Rechtsfrage, ob im Falle der Arbeitsmarktzulassung von Antragstellern iSd Artikel 15, der Richtlinie 2013/33/EU mittels Beschäftigungsbewilligung die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG erfüllt sein müssen, fehlt.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, Ersatzkraft, Lehrausbildung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L517.2217631.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019