Entscheidungsdatum
11.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W110 2220588-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margret KRONEGGER sowie den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über den Antrag der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , der gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 05.06.2019, Zl. SCK-18-031, betreffend die Nutzung eines Verkaufslokals im Bahnhof XXXX erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margret KRONEGGER sowie den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , der gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 05.06.2019, Zl. SCK-18-031, betreffend die Nutzung eines Verkaufslokals im Bahnhof römisch 40 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Dem Antrag wird gemäß § 84 Abs. 5 EisbG nicht stattgegeben.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 84, Absatz 5, EisbG nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2019 ordnete die Schienen-Control Kommission gemäß § 73 Abs. 1 und Abs. 6 Z 2 Eisenbahngesetz, BGBl. 60/1957 idF BGBl. I 137/2015 (im Folgenden: EisbG), zwischen der Servicebetreiberin und der mitbeteiligten Partei als Eisenbahnverkehrsunternehmen eine vertragsersetzende Regelung über "die gemeinschaftliche Nutzung eines Verkaufslokals für Fahrscheinverkauf im Bahnhof XXXX " an (Spruchpunkt I.). Ferner änderte die Schienen-Control Kommission gemäß § 73 Abs. 6 Z 1 EisbG den zwischen der bereits erwähnten Servicebetreiberin und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Mietvertrag vom 05.10.2018 mit näher angeführten Regelungen ab (Spruchpunkt II.). Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Untersagung eines diskriminierenden Verhaltens sowie auf Erteilung einer Auflage hinsichtlich einer Räumlichkeit für ein geeignetes Verkaufslokal wurde in Spruchpunkt III. abgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2019 ordnete die Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Absatz 6, Ziffer 2, Eisenbahngesetz, Bundesgesetzblatt 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2015, (im Folgenden: EisbG), zwischen der Servicebetreiberin und der mitbeteiligten Partei als Eisenbahnverkehrsunternehmen eine vertragsersetzende Regelung über "die gemeinschaftliche Nutzung eines Verkaufslokals für Fahrscheinverkauf im Bahnhof römisch 40 " an (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner änderte die Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 73, Absatz 6, Ziffer eins, EisbG den zwischen der bereits erwähnten Servicebetreiberin und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Mietvertrag vom 05.10.2018 mit näher angeführten Regelungen ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Untersagung eines diskriminierenden Verhaltens sowie auf Erteilung einer Auflage hinsichtlich einer Räumlichkeit für ein geeignetes Verkaufslokal wurde in Spruchpunkt römisch drei. abgewiesen.
2. Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Schienen-Control Kommission legte als belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 27.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Schienen-Control Kommission legte als belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 27.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
3. In der Beschwerde wurde auch der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
In der Begründung des Antrages ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden.
Was die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils, der mit dem Vollzug des Bescheides verbunden wäre, anbelangt, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Umsetzung des angefochtenen Bescheides einen unmittelbaren Eingriff in das Mietverhältnis der Beschwerdeführerin und der Servicebetreiberin zur Folge hätte. Damit wären - so die Beschwerdeführerin weiters - unverhältnismäßige Nachteile verbunden:
Die in Rede stehende Geschäftsfläche sei Teil eines einheitlich konzipierten Markenauftritts und stelle somit einen Unternehmenswert dar, der durch die gemeinsame Unterbringung der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei in einem Geschäftslokal infolge Vermischung der beiden Marken nachteilig beeinträchtigt würde, zumal Verkaufs-, Service- und Schalterräume der Beschwerdeführerin jeweils als Einheit konzipiert seien. Die fehlende Unterscheidbarkeit, die für den Konsumenten damit bewirkt würde, hätte eine wettbewerbsverzerrende Verwässerung zur Konsequenz. Die mangelnde räumliche Trennung hätte überdies zur Folge, dass die mitbeteiligte Partei Kenntnis von den vertrieblichen und betrieblichen Problemfeldern der Beschwerdeführerin erhalten würde, da auch Beschwerdegespräche mit Kunden in den Geschäftsräumlichkeiten stattfänden. Diese Informationen seien für die mitbeteiligte Partei von hohem Interesse, zumal sie strategische Ansatzpunkte bieten würden. Die von der Beschwerdeführerin mehrfach hervorgestrichene potentielle Kundenunzufriedenheit, die durch Missverständnisse infolge fehlender räumlicher Trennung der Verkaufsschalter bewirkt würde, schädige nicht nur das Geschäft und damit die Ertragssituation der Beschwerdeführerin, sondern auch die Marke und führe zu einem Malus, verursacht durch die (unverschuldet) schlechtere Kundenbewertung. Des Weiteren wies die Beschwerdeführerin auf Alternativen, die der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Areal für Beratungs-, Service und Verkaufstätigkeiten zur Verfügung stehen, hin.
4. In ihrem Vorlagebericht trat die belangte Behörde den Ausführungen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung inhaltlich entgegen und vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die zur Durchführung einer Interessenabwägung notwendigen Voraussetzungen mangelhaft dargelegt habe.
5. Diese Äußerung der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am 28.06.2019 zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 84 Abs. 5 EisbG haben Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ 72, 73, 74 EisbG und (soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht) auch gemäß § 81 Abs. 2 EisbG erlassen wurden, abweichend von § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.1. Gemäß Paragraph 84, Absatz 5, EisbG haben Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß Paragraphen 72, 73, 74, EisbG und (soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht) auch gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EisbG erlassen wurden, abweichend von Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
2. In seiner ständigen Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), dessen Regelungsinhalt weitgehend jenem des § 84 Abs. 5 EisbG gleicht, erachtet der Verwaltungsgerichtshof als erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) setzt die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei voraus. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. z.B. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A;2. In seiner ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 30, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), dessen Regelungsinhalt weitgehend jenem des Paragraph 84, Absatz 5, EisbG gleicht, erachtet der Verwaltungsgerichtshof als erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) setzt die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei voraus. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche z.B. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A;
11.01.2012, AW 2011/07/0062; 07.03.2013, AW 2013/03/0006;
29.10.2013, AW 2013/03/0019). Der Verwaltungsgerichtshof stellt dabei an die Konkretisierungsverpflichtung strenge Anforderungen (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2017/10/0047 mwN; 06.08.2014, Ra 2014/08/0012; 12.12.2013, AW 2013/03/0025).29.10.2013, AW 2013/03/0019). Der Verwaltungsgerichtshof stellt dabei an die Konkretisierungsverpflichtung strenge Anforderungen vergleiche VwGH 07.04.2017, Ra 2017/10/0047 mwN; 06.08.2014, Ra 2014/08/0012; 12.12.2013, AW 2013/03/0025).
3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin insbesondere konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden besteht. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist - wie sich der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entnehmen lässt - nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074).3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin insbesondere konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden besteht. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist - wie sich der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entnehmen lässt - nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen vergleiche VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074).
Anlässlich einer (von der Servicebetreiberin des vorliegenden Verfahrens erhobenen) Beschwerde, die sich - wie im gegenständlichen Fall - gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, mit dem einzelne Bestimmungen im Produktkatalog der Beschwerdeführerin für unwirksam erklärt wurden, wendete, hatte der Verwaltungsgerichtshof auch über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden, den die dortige Beschwerdeführerin mit dem Argument der Unmöglichkeit einer Nachverrechnung von Leistungen begründete. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag mit Beschluss vom 29.10.2013, AW 2013/03/0019, mit der Begründung nicht statt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag "weder ihre gesamte wirtschaftliche Situation, noch - auch nur ansatzweise - die Größenordnung des mit ihrem Vorbringen letztlich befürchteten finanziellen Nachteils dargelegt" habe und daher eine Beurteilung, ob die nur pauschal behaupteten Nachteile im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG als unverhältnismäßig anzusehen sind, nicht möglich sei (siehe ähnlich VwGH 16.04.2014, AW 2013/03/0027).Anlässlich einer (von der Servicebetreiberin des vorliegenden Verfahrens erhobenen) Beschwerde, die sich - wie im gegenständlichen Fall - gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, mit dem einzelne Bestimmungen im Produktkatalog der Beschwerdeführerin für unwirksam erklärt wurden, wendete, hatte der Verwaltungsgerichtshof auch über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden, den die dortige Beschwerdeführerin mit dem Argument der Unmöglichkeit einer Nachverrechnung von Leistungen begründete. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag mit Beschluss vom 29.10.2013, AW 2013/03/0019, mit der Begründung nicht statt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag "weder ihre gesamte wirtschaftliche Situation, noch - auch nur ansatzweise - die Größenordnung des mit ihrem Vorbringen letztlich befürchteten finanziellen Nachteils dargelegt" habe und daher eine Beurteilung, ob die nur pauschal behaupteten Nachteile im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG als unverhältnismäßig anzusehen sind, nicht möglich sei (siehe ähnlich VwGH 16.04.2014, AW 2013/03/0027).
4. Auch im vorliegenden Fall hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, die Unverhältnismäßigkeit des drohenden Nachteils, der aus dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides entstehen soll, zu konkretisieren, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Geschäftsfläche durch die mitbeteiligte Partei tatsächlich zu wirtschaftlichen Einbußen infolge Kundenunzufriedenheit und einer negativen Bewertung der öffentlich beauftragten Schienenpersonenverkehrsdienste führt:
Die Beschwerdeführerin hat weder ihre finanzielle Situation, noch die Größenordnung des von ihr befürchteten Malus und erwarteten Kundenverlusts dargelegt; vielmehr hat sie die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils, der durch die im angefochtenen Bescheid getroffenen rechtlichen Anordnungen bewirkt würde, lediglich pauschal behauptet, ohne in Entsprechung ihrer Konkretisierungsverpflichtung tatsächliche Angaben über die eintretenden Folgen zu machen. Für die Beurteilung, ob für die Beschwerdeführerin mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheids ein Nachteil verbunden ist, der die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreitet, bedarf es jedoch konkreter Ausführungen, woraus sich eine maßgebliche Beeinträchtigung, die bereits während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten ist, ergibt sowie die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Konsequenzen der behaupteten wirtschaftlichen Einbußen. Dieser Voraussetzung entspricht der vorliegende Antrag, der primär auf ein mögliches Konsumentenverhalten und daraus folgende Ertragseinbußen abstellt, die eine "direkte finanzielle Belastung" darstellen, nicht. Mit ihrem unsubstantiierten Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin ihren - aus § 84 Abs. 5 EisbG resultierenden - Konkretisierungspflichten nicht zu entsprechen. Die in § 84 Abs. 5 EisbG vorgesehene Abwägung aller berührten Interessen setzt konkrete Angaben zur Unverhältnismäßigkeit des Nachteils und des drohenden Schadens durch die Beschwerdeführerin voraus. Dem Argument der Vereitelung der Rechtschutzfunktion der Beschwerde kommt für sich alleine keine solche Bedeutung zu, dass eine andere Beurteilung angezeigt wäre. Eine Aussage über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens enthält die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.Die Beschwerdeführerin hat weder ihre finanzielle Situation, noch die Größenordnung des von ihr befürchteten Malus und erwarteten Kundenverlusts dargelegt; vielmehr hat sie die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils, der durch die im angefochtenen Bescheid getroffenen rechtlichen Anordnungen bewirkt würde, lediglich pauschal behauptet, ohne in Entsprechung ihrer Konkretisierungsverpflichtung tatsächliche Angaben über die eintretenden Folgen zu machen. Für die Beurteilung, ob für die Beschwerdeführerin mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheids ein Nachteil verbunden ist, der die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreitet, bedarf es jedoch konkreter Ausführungen, woraus sich eine maßgebliche Beeinträchtigung, die bereits während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten ist, ergibt sowie die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Konsequenzen der behaupteten wirtschaftlichen Einbußen. Dieser Voraussetzung entspricht der vorliegende Antrag, der primär auf ein mögliches Konsumentenverhalten und daraus folgende Ertragseinbußen abstellt, die eine "direkte finanzielle Belastung" darstellen, nicht. Mit ihrem unsubstantiierten Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin ihren - aus Paragraph 84, Absatz 5, EisbG resultierenden - Konkretisierungspflichten nicht zu entsprechen. Die in Paragraph 84, Absatz 5, EisbG vorgesehene Abwägung aller berührten Interessen setzt konkrete Angaben zur Unverhältnismäßigkeit des Nachteils und des drohenden Schadens durch die Beschwerdeführerin voraus. Dem Argument der Vereitelung der Rechtschutzfunktion der Beschwerde kommt für sich alleine keine solche Bedeutung zu, dass eine andere Beurteilung angezeigt wäre. Eine Aussage über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens enthält die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.
Da die Beschwerdeführerin die ihr drohenden Nachteile im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargetan hat, war die Vornahme der Interessenabwägung nicht möglich und dem gegenständlichen Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Zu B)
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Der Regelungsgehalt des § 84 Abs. 5 EisbG ähnelt jenem des § 30 Abs. 2 VwGG derart, dass eine Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung mehr als geboten erscheint. Dieser Schluss wird auch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die mittlerweile seit Inkrafttreten der B-VG- Novelle BGBl. I 51/2012 ergangen ist, erhärtet (vgl. z.B. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/19/0300; 24.05.2016, Ra 2016/07/0038).Der Regelungsgehalt des Paragraph 84, Absatz 5, EisbG ähnelt jenem des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG derart, dass eine Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung mehr als geboten erscheint. Dieser Schluss wird auch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die mittlerweile seit Inkrafttreten der B-VG- Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ergangen ist, erhärtet vergleiche z.B. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/19/0300; 24.05.2016, Ra 2016/07/0038).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Bescheinigungsmittel, Bescheinigungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2220588.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019