TE Bvwg Beschluss 2019/7/11 W110 2220588-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2019
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Entscheidungsdatum

11.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
EisbG §73
EisbG §84 Abs5
VwGG §25a Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §79 Abs11
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EisbG § 73 heute
  2. EisbG § 73 gültig ab 27.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  3. EisbG § 73 gültig von 28.12.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011
  4. EisbG § 73 gültig von 19.08.2009 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009
  5. EisbG § 73 gültig von 01.06.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  6. EisbG § 73 gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999
  1. EisbG § 84 heute
  2. EisbG § 84 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 84 gültig von 27.11.2015 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  4. EisbG § 84 gültig von 01.01.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  5. EisbG § 84 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 79 heute
  2. VwGG § 79 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VwGG § 79 gültig von 31.05.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VwGG § 79 gültig von 19.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. VwGG § 79 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  6. VwGG § 79 gültig von 21.07.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  7. VwGG § 79 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  8. VwGG § 79 gültig von 15.05.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  9. VwGG § 79 gültig von 15.05.2021 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2021
  10. VwGG § 79 gültig von 06.01.2021 bis 14.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  11. VwGG § 79 gültig von 06.01.2021 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  12. VwGG § 79 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  13. VwGG § 79 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  14. VwGG § 79 gültig von 30.10.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  15. VwGG § 79 gültig von 25.04.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2019
  16. VwGG § 79 gültig von 15.08.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  17. VwGG § 79 gültig von 16.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  18. VwGG § 79 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  19. VwGG § 79 gültig von 18.01.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  20. VwGG § 79 gültig von 09.07.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  21. VwGG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  22. VwGG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  23. VwGG § 79 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  24. VwGG § 79 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Spruch

W110 2220588-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margret KRONEGGER sowie den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über den Antrag der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , der gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 05.06.2019, Zl. SCK-18-031, betreffend die Nutzung eines Verkaufslokals im Bahnhof XXXX erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margret KRONEGGER sowie den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , der gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 05.06.2019, Zl. SCK-18-031, betreffend die Nutzung eines Verkaufslokals im Bahnhof römisch 40 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Dem Antrag wird gemäß § 84 Abs. 5 EisbG nicht stattgegeben.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 84, Absatz 5, EisbG nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2019 ordnete die Schienen-Control Kommission gemäß § 73 Abs. 1 und Abs. 6 Z 2 Eisenbahngesetz, BGBl. 60/1957 idF BGBl. I 137/2015 (im Folgenden: EisbG), zwischen der Servicebetreiberin und der mitbeteiligten Partei als Eisenbahnverkehrsunternehmen eine vertragsersetzende Regelung über "die gemeinschaftliche Nutzung eines Verkaufslokals für Fahrscheinverkauf im Bahnhof XXXX " an (Spruchpunkt I.). Ferner änderte die Schienen-Control Kommission gemäß § 73 Abs. 6 Z 1 EisbG den zwischen der bereits erwähnten Servicebetreiberin und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Mietvertrag vom 05.10.2018 mit näher angeführten Regelungen ab (Spruchpunkt II.). Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Untersagung eines diskriminierenden Verhaltens sowie auf Erteilung einer Auflage hinsichtlich einer Räumlichkeit für ein geeignetes Verkaufslokal wurde in Spruchpunkt III. abgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2019 ordnete die Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Absatz 6, Ziffer 2, Eisenbahngesetz, Bundesgesetzblatt 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2015, (im Folgenden: EisbG), zwischen der Servicebetreiberin und der mitbeteiligten Partei als Eisenbahnverkehrsunternehmen eine vertragsersetzende Regelung über "die gemeinschaftliche Nutzung eines Verkaufslokals für Fahrscheinverkauf im Bahnhof römisch 40 " an (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner änderte die Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 73, Absatz 6, Ziffer eins, EisbG den zwischen der bereits erwähnten Servicebetreiberin und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Mietvertrag vom 05.10.2018 mit näher angeführten Regelungen ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Untersagung eines diskriminierenden Verhaltens sowie auf Erteilung einer Auflage hinsichtlich einer Räumlichkeit für ein geeignetes Verkaufslokal wurde in Spruchpunkt römisch drei. abgewiesen.

2. Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Schienen-Control Kommission legte als belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 27.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Schienen-Control Kommission legte als belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 27.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

3. In der Beschwerde wurde auch der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

In der Begründung des Antrages ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden.

Was die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils, der mit dem Vollzug des Bescheides verbunden wäre, anbelangt, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Umsetzung des angefochtenen Bescheides einen unmittelbaren Eingriff in das Mietverhältnis der Beschwerdeführerin und der Servicebetreiberin zur Folge hätte. Damit wären - so die Beschwerdeführerin weiters - unverhältnismäßige Nachteile verbunden:

Die in Rede stehende Geschäftsfläche sei Teil eines einheitlich konzipierten Markenauftritts und stelle somit einen Unternehmenswert dar, der durch die gemeinsame Unterbringung der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei in einem Geschäftslokal infolge Vermischung der beiden Marken nachteilig beeinträchtigt würde, zumal Verkaufs-, Service- und Schalterräume der Beschwerdeführerin jeweils als Einheit konzipiert seien. Die fehlende Unterscheidbarkeit, die für den Konsumenten damit bewirkt würde, hätte eine wettbewerbsverzerrende Verwässerung zur Konsequenz. Die mangelnde räumliche Trennung hätte überdies zur Folge, dass die mitbeteiligte Partei Kenntnis von den vertrieblichen und betrieblichen Problemfeldern der Beschwerdeführerin erhalten würde, da auch Beschwerdegespräche mit Kunden in den Geschäftsräumlichkeiten stattfänden. Diese Informationen seien für die mitbeteiligte Partei von hohem Interesse, zumal sie strategische Ansatzpunkte bieten würden. Die von der Beschwerdeführerin mehrfach hervorgestrichene potentielle Kundenunzufriedenheit, die durch Missverständnisse infolge fehlender räumlicher Trennung der Verkaufsschalter bewirkt würde, schädige nicht nur das Geschäft und damit die Ertragssituation der Beschwerdeführerin, sondern auch die Marke und führe zu einem Malus, verursacht durch die (unverschuldet) schlechtere Kundenbewertung. Des Weiteren wies die Beschwerdeführerin auf Alternativen, die der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Areal für Beratungs-, Service und Verkaufstätigkeiten zur Verfügung stehen, hin.

4. In ihrem Vorlagebericht trat die belangte Behörde den Ausführungen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung inhaltlich entgegen und vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die zur Durchführung einer Interessenabwägung notwendigen Voraussetzungen mangelhaft dargelegt habe.

5. Diese Äußerung der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am 28.06.2019 zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 84 Abs. 5 EisbG haben Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ 72, 73, 74 EisbG und (soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht) auch gemäß § 81 Abs. 2 EisbG erlassen wurden, abweichend von § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.1. Gemäß Paragraph 84, Absatz 5, EisbG haben Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß Paragraphen 72, 73, 74, EisbG und (soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht) auch gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EisbG erlassen wurden, abweichend von Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

2. In seiner ständigen Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), dessen Regelungsinhalt weitgehend jenem des § 84 Abs. 5 EisbG gleicht, erachtet der Verwaltungsgerichtshof als erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) setzt die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei voraus. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. z.B. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A;2. In seiner ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 30, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), dessen Regelungsinhalt weitgehend jenem des Paragraph 84, Absatz 5, EisbG gleicht, erachtet der Verwaltungsgerichtshof als erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) setzt die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei voraus. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche z.B. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A;

11.01.2012, AW 2011/07/0062; 07.03.2013, AW 2013/03/0006;

29.10.2013, AW 2013/03/0019). Der Verwaltungsgerichtshof stellt dabei an die Konkretisierungsverpflichtung strenge Anforderungen (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2017/10/0047 mwN; 06.08.2014, Ra 2014/08/0012; 12.12.2013, AW 2013/03/0025).29.10.2013, AW 2013/03/0019). Der Verwaltungsgerichtshof stellt dabei an die Konkretisierungsverpflichtung strenge Anforderungen vergleiche VwGH 07.04.2017, Ra 2017/10/0047 mwN; 06.08.2014, Ra 2014/08/0012; 12.12.2013, AW 2013/03/0025).

3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin insbesondere konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden besteht. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist - wie sich der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entnehmen lässt - nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074).3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin insbesondere konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden besteht. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist - wie sich der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entnehmen lässt - nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen vergleiche VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074).

Anlässlich einer (von der Servicebetreiberin des vorliegenden Verfahrens erhobenen) Beschwerde, die sich - wie im gegenständlichen Fall - gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, mit dem einzelne Bestimmungen im Produktkatalog der Beschwerdeführerin für unwirksam erklärt wurden, wendete, hatte der Verwaltungsgerichtshof auch über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden, den die dortige Beschwerdeführerin mit dem Argument der Unmöglichkeit einer Nachverrechnung von Leistungen begründete. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag mit Beschluss vom 29.10.2013, AW 2013/03/0019, mit der Begründung nicht statt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag "weder ihre gesamte wirtschaftliche Situation, noch - auch nur ansatzweise - die Größenordnung des mit ihrem Vorbringen letztlich befürchteten finanziellen Nachteils dargelegt" habe und daher eine Beurteilung, ob die nur pauschal behaupteten Nachteile im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG als unverhältnismäßig anzusehen sind, nicht möglich sei (siehe ähnlich VwGH 16.04.2014, AW 2013/03/0027).Anlässlich einer (von der Servicebetreiberin des vorliegenden Verfahrens erhobenen) Beschwerde, die sich - wie im gegenständlichen Fall - gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, mit dem einzelne Bestimmungen im Produktkatalog der Beschwerdeführerin für unwirksam erklärt wurden, wendete, hatte der Verwaltungsgerichtshof auch über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden, den die dortige Beschwerdeführerin mit dem Argument der Unmöglichkeit einer Nachverrechnung von Leistungen begründete. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag mit Beschluss vom 29.10.2013, AW 2013/03/0019, mit der Begründung nicht statt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag "weder ihre gesamte wirtschaftliche Situation, noch - auch nur ansatzweise - die Größenordnung des mit ihrem Vorbringen letztlich befürchteten finanziellen Nachteils dargelegt" habe und daher eine Beurteilung, ob die nur pauschal behaupteten Nachteile im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG als unverhältnismäßig anzusehen sind, nicht möglich sei (siehe ähnlich VwGH 16.04.2014, AW 2013/03/0027).

4. Auch im vorliegenden Fall hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, die Unverhältnismäßigkeit des drohenden Nachteils, der aus dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides entstehen soll, zu konkretisieren, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Geschäftsfläche durch die mitbeteiligte Partei tatsächlich zu wirtschaftlichen Einbußen infolge Kundenunzufriedenheit und einer negativen Bewertung der öffentlich beauftragten Schienenpersonenverkehrsdienste führt:

Die Beschwerdeführerin hat weder ihre finanzielle Situation, noch die Größenordnung des von ihr befürchteten Malus und erwarteten Kundenverlusts dargelegt; vielmehr hat sie die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils, der durch die im angefochtenen Bescheid getroffenen rechtlichen Anordnungen bewirkt würde, lediglich pauschal behauptet, ohne in Entsprechung ihrer Konkretisierungsverpflichtung tatsächliche Angaben über die eintretenden Folgen zu machen. Für die Beurteilung, ob für die Beschwerdeführerin mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheids ein Nachteil verbunden ist, der die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreitet, bedarf es jedoch konkreter Ausführungen, woraus sich eine maßgebliche Beeinträchtigung, die bereits während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten ist, ergibt sowie die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Konsequenzen der behaupteten wirtschaftlichen Einbußen. Dieser Voraussetzung entspricht der vorliegende Antrag, der primär auf ein mögliches Konsumentenverhalten und daraus folgende Ertragseinbußen abstellt, die eine "direkte finanzielle Belastung" darstellen, nicht. Mit ihrem unsubstantiierten Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin ihren - aus § 84 Abs. 5 EisbG resultierenden - Konkretisierungspflichten nicht zu entsprechen. Die in § 84 Abs. 5 EisbG vorgesehene Abwägung aller berührten Interessen setzt konkrete Angaben zur Unverhältnismäßigkeit des Nachteils und des drohenden Schadens durch die Beschwerdeführerin voraus. Dem Argument der Vereitelung der Rechtschutzfunktion der Beschwerde kommt für sich alleine keine solche Bedeutung zu, dass eine andere Beurteilung angezeigt wäre. Eine Aussage über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens enthält die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.Die Beschwerdeführerin hat weder ihre finanzielle Situation, noch die Größenordnung des von ihr befürchteten Malus und erwarteten Kundenverlusts dargelegt; vielmehr hat sie die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils, der durch die im angefochtenen Bescheid getroffenen rechtlichen Anordnungen bewirkt würde, lediglich pauschal behauptet, ohne in Entsprechung ihrer Konkretisierungsverpflichtung tatsächliche Angaben über die eintretenden Folgen zu machen. Für die Beurteilung, ob für die Beschwerdeführerin mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheids ein Nachteil verbunden ist, der die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreitet, bedarf es jedoch konkreter Ausführungen, woraus sich eine maßgebliche Beeinträchtigung, die bereits während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten ist, ergibt sowie die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Konsequenzen der behaupteten wirtschaftlichen Einbußen. Dieser Voraussetzung entspricht der vorliegende Antrag, der primär auf ein mögliches Konsumentenverhalten und daraus folgende Ertragseinbußen abstellt, die eine "direkte finanzielle Belastung" darstellen, nicht. Mit ihrem unsubstantiierten Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin ihren - aus Paragraph 84, Absatz 5, EisbG resultierenden - Konkretisierungspflichten nicht zu entsprechen. Die in Paragraph 84, Absatz 5, EisbG vorgesehene Abwägung aller berührten Interessen setzt konkrete Angaben zur Unverhältnismäßigkeit des Nachteils und des drohenden Schadens durch die Beschwerdeführerin voraus. Dem Argument der Vereitelung der Rechtschutzfunktion der Beschwerde kommt für sich alleine keine solche Bedeutung zu, dass eine andere Beurteilung angezeigt wäre. Eine Aussage über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens enthält die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.

Da die Beschwerdeführerin die ihr drohenden Nachteile im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargetan hat, war die Vornahme der Interessenabwägung nicht möglich und dem gegenständlichen Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Zu B)

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Der Regelungsgehalt des § 84 Abs. 5 EisbG ähnelt jenem des § 30 Abs. 2 VwGG derart, dass eine Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung mehr als geboten erscheint. Dieser Schluss wird auch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die mittlerweile seit Inkrafttreten der B-VG- Novelle BGBl. I 51/2012 ergangen ist, erhärtet (vgl. z.B. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/19/0300; 24.05.2016, Ra 2016/07/0038).Der Regelungsgehalt des Paragraph 84, Absatz 5, EisbG ähnelt jenem des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG derart, dass eine Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung mehr als geboten erscheint. Dieser Schluss wird auch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die mittlerweile seit Inkrafttreten der B-VG- Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ergangen ist, erhärtet vergleiche z.B. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/19/0300; 24.05.2016, Ra 2016/07/0038).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Bescheinigungsmittel, Bescheinigungspflicht,
drohende Schädigung, Gemeinschaftsnutzung, Interessenabwägung,
konkrete Darlegung, Konkretisierung, Mietvertrag,
Nachvollziehbarkeit, Nutzungsänderung, öffentliche Interessen,
schwerer Schaden, unverhältnismäßiger Nachteil, unverhältnismäßiger
wirtschaftlicher Nachteil, Vollzugstauglichkeit, Wertänderung,
wirtschaftliche Interessen, wirtschaftlicher Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2220588.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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