TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/11 L503 2183489-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2019
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Entscheidungsdatum

11.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

L503 2183489-1/6E

L503 2183489-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.11.2017 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , Zl. XXXX , betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung, und gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.11.2017 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , Zl. XXXX , betreffend vorläufige Beitragsgrundlage und Beitragspflicht in der Pensionsversicherung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.11.2017 zur Sozialversicherungsnummer römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung, und gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.11.2017 zur Sozialversicherungsnummer römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend vorläufige Beitragsgrundlage und Beitragspflicht in der Pensionsversicherung, zu Recht erkannt:

A.) 1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.11.2017 wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen wird, dass XXXX als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX jedenfalls im Zeitraum vom 02.02.2017 bis 08.11.2017 (anstelle von: "bis laufend") der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG unterliegt.A.) 1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.11.2017 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen wird, dass römisch 40 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen römisch 40 jedenfalls im Zeitraum vom 02.02.2017 bis 08.11.2017 (anstelle von: "bis laufend") der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegt.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.11.2017 wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.11.2017 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 8.11.2017 sprach die SVA aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen S. GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 2.2.2017 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG unterliege.1.1. Mit Bescheid vom 8.11.2017 sprach die SVA aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen S. GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 2.2.2017 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliege.

Begründend wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 17.7.2017 habe der BF die mit den Kontoauszügen 2. und 3. Quartal 2017 vorgeschriebenen Beiträge zur Pensionsversicherung beeinsprucht. Mit vorliegendem Bescheid werde daher zunächst über die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 2.2.2017 bis laufend abgesprochen.

Laut Auszug aus dem Firmenbuch vom 17.8.2017 sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 2.2.2017 (dem Einlangedatum auf Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch) bis laufend als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma S. GmbH eingetragen. Aufgrund der zumindest seit 23.4.2004 bis laufend bei der Firma S. GmbH vorliegenden Gewerbeberechtigungen sei diese Firma zumindest seit 23.4.2004 bis laufend Mitglied der Wirtschaftskammer.

Zum bisherigen Verfahrensgang wurde wie folgt ausgeführt:

Mit Schreiben vom 9.2.2017 habe die SVA den BF über den Beginn der GSVG-Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung per 2.2.2017 informiert. Mit Schreiben vom 17.3.2017 habe der BF mitgeteilt, dass er in Österreich außer einer Rente keine Einkünfte habe und dass er die Geschäftsführertätigkeit aus alter Verbundenheit mit der Firma S. GmbH kostenlos ausübe. Zudem hätte der BF in Österreich nur einen Nebenwohnsitz und die Versteuerung der Renten- und Kapitaleinkünfte erfolge in Deutschland.

Mit Schreiben vom 30.3.2017 habe die SVA den BF über die Herabsetzung seiner vorläufigen Versicherungsbeiträge informiert und ihm mitgeteilt, dass sich aufgrund seines Pensionsbezuges eine Zahlungsfreistellung in der GSVG-Krankenversicherung ergebe. Weiters sei dem BF mitgeteilt worden, dass die Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung nicht altersabhängig sei, sondern die Versicherung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eintrete und er aufgrund seiner Stellung als geschäftsführender Gesellschafter einer kammerzugehörigen GmbH der Pflichtversicherung unterliege.

Mit Schreiben vom 5.4.2017 habe die SVA den BF aufgrund des Bezugs einer Eigenpension über das Ende seiner Beitragspflicht nach dem BMSVG mit 2.2.2017 informiert.

Mit Schreiben vom 17.7.2017 habe der BF die Beitragsvorschreibung beeinsprucht, da er für seine Geschäftsführertätigkeit kein Entgelt erhalte und daher eine Beitragsberechnung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 7.8.2017 habe der BF erneut um Aufklärung hinsichtlich der Befreiung von den Beiträgen nach dem BMSVG ersucht.

Mit Schreiben vom 11.8.2017 habe die SVA daraufhin erneut mitgeteilt, dass eine Beitragspflicht nach dem BMSVG aufgrund seiner Eigenpension nicht mehr bestehe, dass dessen ungeachtet aber Pensionsversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge bezahlt werden müssten. Zudem habe die SVA den BF darauf hingewiesen, dass aufgrund seiner Einwände ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde.

Laut Auskunft des Hauptverbandes scheine jedenfalls im Zeitraum vom 2.2.2017 bis laufend aufgrund eines Pensionsbezuges (SVA) auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG auf. Laut Auskunft des Hauptverbandes liege aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der S. GmbH keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG vor.

Mit Schreiben vom 29.8.2017 habe die SVA den BF nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF habe gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme keine Einwände eingebracht. In seinem Schreiben vom 18.9.2017 habe er lediglich mitgeteilt, dass er diverse Schreiben der SVA erhalten und zwei Erlagscheine zur Zahlung angewiesen hätte. Zudem sei seine pensionsrechtliche Anfrage mit Schreiben vom 20.9.2017 von der zuständigen Fachabteilung (Pensionsservice der SVA) beantwortet worden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SVA wie folgt aus:

Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Beitragsakt, den im Firmenbuch und im Zentralen Gewerberegister sowie den in der Datei des Hauptverbandes gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SVA sodann wie folgt aus:

Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG würden die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist und diese Person nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer nach dem ASVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG würden die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist und diese Person nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer nach dem ASVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen.

Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den im § 2 Abs 1 Z 3 GSVG genannten Personen beginne mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer GmbH zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes (§ 6 Abs 1 Z 3 und Abs 3 Z 3 GSVG).Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten Personen beginne mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer GmbH zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 3, GSVG).

Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den im § 2 Abs 1 Z 3 GSVG genannten Personen ende mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung als Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (§ 7 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 3 GSVG).Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten Personen ende mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung als Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, GSVG).

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts sei subsumierend festzustellen, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 2.2.2017 bis laufend geschäftsführender Gesellschafter der S. GmbH sei, diese Firma jedenfalls im Zeitraum vom 23.4.2004 bis laufend auch Mitglied der Wirtschaftskammer (aufgrund der vorliegenden Gewerbeberechtigung) sei und dass der BF als Geschäftsführer der S. GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 2.2.2017 bis laufend nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliege.

Im Hinblick darauf ergebe sich, dass die Voraussetzungen der Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG im Zeitraum vom 2.2.2017 bis laufend vorliegen würden, sodass gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG iVm. §§ 6 Abs 1 Z 3 und Abs 3 Z 3 GSVG für den Zeitraum vom 2.2.2017 bis laufend die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG festzustellen gewesen sei.Im Hinblick darauf ergebe sich, dass die Voraussetzungen der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG im Zeitraum vom 2.2.2017 bis laufend vorliegen würden, sodass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 3, GSVG für den Zeitraum vom 2.2.2017 bis laufend die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG festzustellen gewesen sei.

1.2. Mit weiterem Bescheid vom 9.11.2017 sprach die SVA aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 1.2.2017 bis 30.9.2017 vorläufig €

723,52 betrage (Spruchpunkt 1). Der BF sei verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 1.2.2017 bis 30.9.2017 in Höhe von vorläufig € 133,85 zu leisten (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die SVA aus, mit Schreiben vom 17.7.2017 habe der BF die mit den Kontoauszügen 2. und 3. Quartal 2017 vorgeschriebenen Beiträge zur Pensionsversicherung beeinsprucht. Mit vorliegendem Bescheid werde daher über die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie die daraus resultierende Beitragspflicht für den Zeitraum vom 1.2.2017 bis 30.9.2017 abgesprochen.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen werde folgender der Entscheidung zugrundeliegender Sachverhalt festgestellt: Der BF unterliege als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma S. GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 2.2.2017 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG. Hinsichtlich der Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung werde auf den Bescheid der SVA vom 8.11 2017 verwiesen.Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen werde folgender der Entscheidung zugrundeliegender Sachverhalt festgestellt: Der BF unterliege als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma S. GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 2.2.2017 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Hinsichtlich der Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung werde auf den Bescheid der SVA vom 8.11 2017 verwiesen.

Mit Schreiben vom 17.03.2017 habe der BF mitgeteilt, dass er in Österreich außer einer Rente keine Einkünfte habe und dass er die Geschäftsführertätigkeit aus alter Verbundenheit mit der Firma S. GmbH kostenlos ausübe. Zudem hätte er in Österreich nur einen Nebenwohnsitz und die Versteuerung der Renten- und Kapitaleinkünfte erfolge in Deutschland.

Mit Schreiben vom 3.3.2017 habe die SVA den BF über die Herabsetzung seiner vorläufigen Versicherungsbeiträge informiert und ihm mitgeteilt, dass sich aufgrund seines Pensionsbezuges eine Zahlungsfreistellung in der GSVG-Krankenversicherung ergebe. Weiters habe die SVA dem BF mitgeteilt, dass die Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung nicht altersabhängig sei, sondern die Versicherung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eintrete und er aufgrund seiner Stellung als geschäftsführender Gesellschafter einer kammerzugehörigen GmbH der Pflichtversicherung unterliege. Mit Schreiben vom 5.4.2017 habe die SVA den BF aufgrund des Bezugs einer Eigenpension über das Ende seiner Beitragspflicht nach dem BMSVG mit 2.2.2017 informiert.

Mit Schreiben vom 17.7.2017 habe der BF die Beitragsvorschreibung beeinsprucht, da er für seine Geschäftsführertätigkeit kein Entgelt erhalten habe und daher eine Beitragsberechnung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 7.8.2017 habe er erneut um Aufklärung hinsichtlich der Befreiung von den Beiträgen nach dem BMSVG ersucht.

Mit dem Schreiben vom 11.8.2017 habe die SVA daraufhin erneut mitgeteilt, dass eine Beitragspflicht nach dem BMSVG aufgrund seiner Eigenpension nicht mehr bestehe. Davon unabhängig müssten allerdings Pensionsversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge bezahlt werden. Zudem habe die SVA den BF darauf hingewiesen, dass aufgrund seiner Einwände ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden sei.

Mit dem Kontoauszug 2. Quartal 2017 vom 22.4.2017 seien dem BF vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgeschrieben worden. Es seien dem BF daher bisher für den Zeitraum vom 1.2.2017 bis 30.9.2017 vorläufige monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG in Höhe von € 133,85 vorgeschrieben worden. Weiters seien ihm für den Zeitraum vom 1.2.2017 bis 30.09.2017 Beiträge zur Unfallversicherung nach dem ASVG in Gesamthöhe von € 74,64 vorgeschrieben worden. Der Unfallversicherungsbeitrag nach dem ASVG sei ein Pauschalbetrag und betrage im Jahr 2017 monatlich € 9,33.Mit dem Kontoauszug 2. Quartal 2017 vom 22.4.2017 seien dem BF vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG vorgeschrieben worden. Es seien dem BF daher bisher für den Zeitraum vom 1.2.2017 bis 30.9.2017 vorläufige monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG in Höhe von € 133,85 vorgeschrieben worden. Weiters seien ihm für den Zeitraum vom 1.2.2017 bis 30.09.2017 Beiträge zur Unfallversicherung nach dem ASVG in Gesamthöhe von € 74,64 vorgeschrieben worden. Der Unfallversicherungsbeitrag nach dem ASVG sei ein Pauschalbetrag und betrage im Jahr 2017 monatlich € 9,33.

Für das Jahr 2017 liege noch kein Einkommensteuerbescheid vor.

Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine jedenfalls im Zeitraum vom 2.2.2017 bis laufend aufgrund eines Pensionsbezuges (SVA) auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG auf. Laut Auskunft des Hauptverbandes liege aufgrund der Stellung des BF als Geschäftsführer der S. GmbH keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG vor.

Mit Schreiben vom 29.8.2017 habe die SVA den BF nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Festzustellen sei, dass der BF gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme keine Einwände eingebracht habe. In seinem Schreiben vom 18.09.2017 habe er lediglich mitgeteilt, dass er diverse Schreiben von der SVA erhalten und zwei Erlagscheine zur Zahlung angewiesen hätte.

Beweiswürdigend führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Bestand der GSVG-Pflichtversicherung, dem Kontoauszug vom 22.7.2017, den in der Datei des Hauptverbandes gespeicherten Daten sowie der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung noch kein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vorliege.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SVA wie folgt aus:

Vorläufige monatliche Beitragsgrundlage sei gemäß § 25a Abs 1 Z 1 GSVG, ausgenommen in den Fällen des Abs 4, wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden habe, die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3, so sei § 359 Abs 3a GSVG anzuwenden.Vorläufige monatliche Beitragsgrundlage sei gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,, wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden habe, die monatliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, so sei Paragraph 359, Absatz 3 a, GSVG anzuwenden.

Gemäß § 25 Abs 4 GSVG iVm § 359 Abs 3a GSVG gelte für Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 als Beitragsgrundlage gemäß Abs 2 in der Pensionsversicherung mindestens der Betrag von €Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, GSVG in Verbindung mit Paragraph 359, Absatz 3 a, GSVG gelte für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 als Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, in der Pensionsversicherung mindestens der Betrag von €

723,52 (Wert 2017).

Subsumierend hielt die SVA im Hinblick auf die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung sodann wie folgt fest:

Festzustellen sei, dass im drittvorangegangenen Jahr keine Pflichtversicherung im Sinne des § 25a Abs 1 Z 1 GSVG bestanden habe, sodass die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 1.2.2017 bis 30.9.2017 gemäß § 25a Abs 1 Z 1 GSVG iVm § 25 Abs 4 GSVG iVm § 359 Abs 3a GSVG (in der im Jahr 2017 geltenden Fassung) mit einem Wert in Höhe €Festzustellen sei, dass im drittvorangegangenen Jahr keine Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bestanden habe, sodass die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 1.2.2017 bis 30.9.2017 gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, GSVG in Verbindung mit Paragraph 359, Absatz 3 a, GSVG (in der im Jahr 2017 geltenden Fassung) mit einem Wert in Höhe €

723,52 festzustellen gewesen sei.

Im Hinblick auf den vorläufigen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung hielt die SVA subsumierend wie folgt fest: Für die Dauer der Pflichtversicherung sei als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 1.2.2017 bis 30.9.2017 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs 1 Z 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs 1 Z 2 werde aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs 2 Z 1 GSVG). Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 1.2.2017 bis 30.9.2017 sei daher vorläufig mit € 133,85 festzustellen gewesen (= 18,5 % von €Im Hinblick auf den vorläufigen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung hielt die SVA subsumierend wie folgt fest: Für die Dauer der Pflichtversicherung sei als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 1.2.2017 bis 30.9.2017 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, werde aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG). Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 1.2.2017 bis 30.9.2017 sei daher vorläufig mit € 133,85 festzustellen gewesen (= 18,5 % von €

723,52). Informativ werde mitgeteilt, dass die vorgeschriebenen Beiträge zur Pensionsversicherung mit der Zahlung vom 7.11.2017 beglichen worden seien.

2. Mit Schreiben vom 20.11.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide der SVA vom 8.11.2017 und 9.11.2017. Darin monierte der BF, die Rechtsansicht der SVA sei sicher für einen Geschäftsführer während seiner aktiven Zeit zutreffend. Allerdings sei seine nunmehrige Geschäftsführertätigkeit unbezahlt - er diene der Firma aus Verbundenheit als Geschäftsführer - und er beziehe eine kleine Rente aus Österreich, wobei er keine sonstigen Einkünfte in Österreich habe. Es sei "wohl ein Unding, dass er von seiner Rente aus Deutschland Geld abzweigen muss, um in Österreich Rentenansprüche zu erwerben, die er schon lange habe". Da er in Österreich außer seiner "Minirente" keine Einkünfte habe, habe er auch keinen Einkommensteuerbescheid. Er sehe keinen Nutzen in den gegenständlichen Einzahlungen, da er schon 73 Jahre alt sei. Es möge vielleicht nicht alltäglich sein, dass ein 73-jähriger die Geschäftsführung einer GmbH - ohne Bezahlung - übernimmt, aber es sei eine Firma, die er vor vielen Jahren gegründet habe und die ihm deshalb am Herzen liege. Er erhalte damit auch Arbeitsplätze in Österreich und zahle Steuern; wenn er sich ein "großes Geschäftsführerentgelt" zahlen und die Firma das nicht tragen und in Konkurs gehen würde, würden 10 Angestellte ihren Job verlieren.

3. Am 18.1.2018 legte die SVA die Beschwerde gegen beide Bescheide dem BVwG vor und beantragte, das BVwG möge die Beschwerde abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist (zuletzt) seit 2.2.2017 als Geschäftsführer und darüber hinaus (seit längerem) auch als Gesellschafter der kammerzugehörigen S. GmbH in das Firmenbuch eingetragen. Er übt seine Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich aus.

Der BF unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG.

Seit 1.4.2009 bezieht er eine Alterspension von der SVA.

1.2. Eine Pflichtversicherung nach dem GSVG hatte im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden. Der SVA lag zudem kein Einkommensteuerbescheid den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA sowie eine Einsichtnahme in das Firmenbuch und eine Abfrage bei Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger.

2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daraus unmittelbar und sind gänzlich unbestritten: Die Stellung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der S. GmbH ergibt sich unmittelbar aus dem Firmenbuch; unstrittig ist zudem, dass die S. GmbH kammerzughörig ist. Dass der BF seine Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich ausübt, beruht auf seinen eigenen Angaben. Aus einer Abfrage beim Hauptverband folgt, dass der BF von der SVA eine Alterspension bezieht; es ist zudem keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG eingetragen und ergeben sich zudem - auch vor dem Hintergrund der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des BF - keine Hinweise auf das Bestehen einer derartigen Pflichtversicherung.

Unbestritten ist zudem, dass eine Pflichtversicherung nach dem GSVG im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bereits bestanden hatte und dass der SVA kein Einkommensteuerbescheid den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend vorlag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Einschlägige Rechtsgrundlagen in der seinerzeit geltenden Fassung:

2.1. § 2 GSVG lautet auszugsweise:2.1. Paragraph 2, GSVG lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...] 3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen [...].[...] 3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen [...].

§ 25a GSVG lautet auszugsweise:

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist,

ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden. [...]1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden. [...]

§ 359 Abs 3a GSGV lautet auszgsweise:Paragraph 359, Absatz 3 a, GSGV lautet auszgsweise:

(3a) Abweichend von § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bis zum Ablauf des 31.Dezember 2021 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:(3a) Abweichend von Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bis zum Ablauf des 31.Dezember 2021 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:

- ab 1. Jänner 2016 mindestens 723,52 €

[...]

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.1. Zur Pflichtversicherung nach dem GSVG (Bescheid der SVA vom 8.11.2017)

Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG unterliegen die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer nach dem ASVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegen die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer nach dem ASVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Der BF war bzw. ist geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen S. GmbH. und unterlag bzw. unterliegt nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG. Folglich unterliegt der BF der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ändern daran auch nichts die vom BF ins Treffen geführten Umstände seines Alters (er ist 1944 geboren) sowie der Unentgeltlichkeit seiner Tätigkeit. Eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ist auch bei Nichtveranlagung wegen Unentgeltlichkeit des nicht wesentlich beteiligten geschäftsführenden Gesellschafters einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH festzustellen (Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8 (2019) § 2 Rz 32).Der BF war bzw. ist geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen S. GmbH. und unterlag bzw. unterliegt nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG. Folglich unterliegt der BF der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ändern daran auch nichts die vom BF ins Treffen geführten Umstände seines Alters (er ist 1944 geboren) sowie der Unentgeltlichkeit seiner Tätigkeit. Eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ist auch bei Nichtveranlagung wegen Unentgeltlichkeit des nicht wesentlich beteiligten geschäftsführenden Gesellschafters einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH festzustellen (Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8 (2019) Paragraph 2, Rz 32).

Somit ist die diesbezügliche Beschwerde des BF dem Grunde nach abzuweisen. Die SVA hat im bekämpften Bescheid die Pflichtversicherung aber "jedenfalls im Zeitraum vom 02.02.2017 bis laufend" festgestellt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist so zu verstehen, dass damit ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides, erfolgt ist (vgl. VwGH vom 8.2.1994, Zl. 93/08/0223). Allerdings hat das BVwG die Versicherungspflicht "zeitraumbezogen" zu beurteilen (vgl. VwGH v. 29.3.2006, Zl. 2003/08/0032, mwN; vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0029), sodass insofern spruchgemäß eine Einschränkung auf das Datum des Versicherungspflichtbescheids der SVA (8.11.2017) vorzunehmen war. Der Vollständigkeit halber ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Entscheidung der Annahme einer Versicherungspflicht auch für die Zeit nach dem 8.11.2017 nicht entgegensteht, solange sich am maßgeblichen Sachverhalt nichts geändert hat bzw. sich nichts ändert.Somit ist die diesbezügliche Beschwerde des BF dem Grunde nach abzuweisen. Die SVA hat im bekämpften Bescheid die Pflichtversicherung aber "jedenfalls im Zeitraum vom 02.02.2017 bis laufend" festgestellt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist so zu verstehen, dass damit ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides, erfolgt ist vergleiche VwGH vom 8.2.1994, Zl. 93/08/0223). Allerdings hat das BVwG die Versicherungspflicht "zeitraumbezogen" zu beurteilen vergleiche VwGH v. 29.3.2006, Zl. 2003/08/0032, mwN; vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0029), sodass insofern spruchgemäß eine Einschränkung auf das Datum des Versicherungspflichtbescheids der SVA (8.11.2017) vorzunehmen war. Der Vollständigkeit halber ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Entscheidung der Annahme einer Versicherungspflicht auch für die Zeit nach dem 8.11.2017 nicht entgegensteht, solange sich am maßgeblichen Sachverhalt nichts geändert hat bzw. sich nichts ändert.

Die Beschwerde ist somit spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als ausgesprochen wird, dass der BF als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen S. GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 2.2.2017 bis 8.11.2017 (anstelle von: bis laufend) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG unterliegt.Die Beschwerde ist somit spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als ausgesprochen wird, dass der BF als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen S. GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 2.2.2017 bis 8.11.2017 (anstelle von: bis laufend) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegt.

3.2. Zur vorläufigen Beitragsgrundlage und Beitragspflicht in der Pensionsversicherung (Bescheid der SVA vom 9.11.2017):

Vorweg ist hier anzumerken, dass, wie soeben dargestellt wurde, die SVA zutreffend von einer Versicherungspflicht des BF nach dem GSVG im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1.2.2017 bis 30.9.2017) ausgegangen ist. Somit besteht dem Grunde nach auch eine Beitragspflicht.

Entscheidungswesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass eine Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG in dem dem verfahrensgegenständlichen (2017) drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bereits bestanden hatte. In diesem Fall ist eine vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a GSVG) zu bilden (Einkommensteuerbescheid lag der SVA zudem keiner vor). § 25a Abs 1 Z 1 GSVG verweist für den gegenständlichen Fall (Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG) auf § 359 Abs 3a GSVG, der eine Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in Höhe von € 723,52 normiert.Entscheidungswesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass eine Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG in dem dem verfahrensgegenständlichen (2017) drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bereits bestanden hatte. In diesem Fall ist eine vorläufige Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a, GSVG) zu bilden (Einkommensteuerbescheid lag der SVA zudem keiner vor). Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG verweist für den gegenständlichen Fall (Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG) auf Paragraph 359, Absatz 3 a, GSVG, der eine Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in Höhe von € 723,52 normiert.

Die SVA hat somit als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zutreffend lediglich die Mindestbeitragsgrundlage herangezogen, sodass hier kein dem BF zum Nachteil gereichender Fehler der SVA denkmöglich ist. Da der Beitrag zur Pensionsversicherung gemäß § 27 Abs 2 Z 1 GSVG durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage aufgebracht wird, gelangte die SVA darüber hinaus zutreffend zum Ergebnis, dass der monatliche Beitrag des BF zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 1.2.2017 bis zum 30.9.2017 vorläufig € 133,85 beträgt (das sind 18,5 % von € 723,52).Die SVA hat somit als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zutreffend lediglich die Mindestbeitragsgrundlage herangezogen, sodass hier kein dem BF zum Nachteil gereichender Fehler der SVA denkmöglich ist. Da der Beitrag zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage aufgebracht wird, gelangte die SVA darüber hinaus zutreffend zum Ergebnis, dass der monatliche Beitrag des BF zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 1.2.2017 bis zum 30.9.2017 vorläufig € 133,85 beträgt (das sind 18,5 % von € 723,52).

Der Vollständigkeit halber ist auch in diesem Zusammenhang zum Vorbringen des BF anzumerken, dass der Gesetzgeber keine Sonderregelungen für den Fall getroffen hat, dass der Geschäftsführer ein gewisses Alter erreicht hat oder kein Entgelt für seine Geschäftsführertätigkeit erhält.

Folglich ist die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der SVA vom 9.11.2017 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Pflichtversicherung des geschäftsführenden Gesellschafters einer kammerzugehörigen GmbH und die entsprechende (vorläufige) Beitragsgrundlage und Beitragspflicht bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Pflichtversicherung des geschäftsführenden Gesellschafters einer kammerzugehörigen GmbH und die entsprechende (vorläufige) Beitragsgrundlage und Beitragspflicht bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2183489.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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