TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/15 W117 2211886-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2019
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Entscheidungsdatum

15.07.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §40 Abs1 Z3
BFA-VG §40 Abs3
BFA-VG §40 Abs4 Satz 2
BFA-VG §41 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W117 2211886-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , deutscher Staatsbürger, wegen einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zur Zahl 1212190404- 181079572 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , deutscher Staatsbürger, wegen einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zur Zahl 1212190404- 181079572 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF iVm § 40 Abs. 4 2. Satz BFA-VG idgF insofern stattgegeben, als die Anhaltung vom 30.11.2018, 15.31 Uhr, bis zum 01.12.2019, 10.30 Uhr für rechtswidrig erklärt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, 2. Satz BFA-VG idgF insofern stattgegeben, als die Anhaltung vom 30.11.2018, 15.31 Uhr, bis zum 01.12.2019, 10.30 Uhr für rechtswidrig erklärt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 BFA-VG, § 41 Abs. 1 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 4 2. Satz BFA-VG idgF, abgewiesen und die Festnahme vom 30.11.2018 sowie die Anhaltung vom 30.11.2018, 11.45 Uhr bis 30.11.2018, 15.30 Uhr für rechtmäßig erklärt.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz 4, 2. Satz BFA-VG idgF, abgewiesen und die Festnahme vom 30.11.2018 sowie die Anhaltung vom 30.11.2018, 11.45 Uhr bis 30.11.2018, 15.30 Uhr für rechtmäßig erklärt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Verwaltungsbehörde verfügte am 13.11,2018 einen Festnahmeauftrag auf der Rechtsgrundlage des "§ 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG - Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen".Die Verwaltungsbehörde verfügte am 13.11,2018 einen Festnahmeauftrag auf der Rechtsgrundlage des "§ 34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG - Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen".

Mit Schreiben vom selben Tag, 13.11.2018, erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer die "VERSTÄNDIGUNG VOM ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" und übermittelte ihm ein Konvolut an Fragen.

Mit Schreiben des Landesgerichtes Wien vom 14.11.2018 erfolgte die Verständigung der Verwaltungsbehörde von der Verhängung der Untersuchungshaft.

Mit Schreiben des Landesgerichtes Wien vom 16.11.2018 erfolgte die Verständigung der Verwaltungsbehörde von der Anklageerhebung.

Am 30.11.2018, um 11:45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Wien Josefstadt, nach Verbüßung der Strafhaft von hiezu beauftragten Sicherheitsorganen der LPD Wien gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.Am 30.11.2018, um 11:45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Wien Josefstadt, nach Verbüßung der Strafhaft von hiezu beauftragten Sicherheitsorganen der LPD Wien gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.

.Am 01.12.2018, Beginn 10.00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid, Zahl: 1212190404- 181079572/BMI-BFA WIEN RD wurde von der Verwaltungsbehörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; ihm gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG)idgF, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid, Zahl: 1212190404- 181079572/BMI-BFA WIEN RD wurde von der Verwaltungsbehörde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG)idgF, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 01.12.2018 zugestellt.

Mit Verfahrensordnung vom 01.12.2018, dem Beschwerdeführer persönlich am selben Tag um 10.30 Uhr zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §52 Abs. 1 BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Organisation als Rechtsberater der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig zur Seite gestellt und er darüber informiert, dass er zudem die Möglichkeit habe, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, vertreten zu lassen. Für eine anfällige Beschwerdeerhebung (gegen alle oder einzelne Spruchpunkte, in denen Sie nicht Recht bekommen haben) möge er sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen. Ein Ersuchen auf Vertretung sei ebenfalls an den Rechtsberater zu richten.Mit Verfahrensordnung vom 01.12.2018, dem Beschwerdeführer persönlich am selben Tag um 10.30 Uhr zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §52 Absatz eins, BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Organisation als Rechtsberater der "Verein Menschenrechte Österreich" amtswegig zur Seite gestellt und er darüber informiert, dass er zudem die Möglichkeit habe, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, vertreten zu lassen. Für eine anfällige Beschwerdeerhebung (gegen alle oder einzelne Spruchpunkte, in denen Sie nicht Recht bekommen haben) möge er sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen. Ein Ersuchen auf Vertretung sei ebenfalls an den Rechtsberater zu richten.

Gegen die fremdenpolizeiliche Festnahme und weitere Anhaltung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus:

"Ich lege hiermit form- und fristgerecht Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen die am Freitag, 30.11.2018 erfolgte Festnahme meiner Person ein. Ich wurde am benannten Tag nach meiner Hauptverhandlung im Landesgericht für Strafsachen Wien, bei welcher ich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Meine Tat, aufgrund derer ich verurteilt wurde, möchte ich weiterhin nicht bestreiten und verweise deswegen auch auf mein vor Gericht abgelegtes umfassendes Geständnis. Mir tut meine Tat auch jetzt noch außerordentlich leid und ich sehe deswegen natürlich auch ein, dass ich zu Recht für diese bestraft wurde."Ich lege hiermit form- und fristgerecht Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die am Freitag, 30.11.2018 erfolgte Festnahme meiner Person ein. Ich wurde am benannten Tag nach meiner Hauptverhandlung im Landesgericht für Strafsachen Wien, bei welcher ich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Meine Tat, aufgrund derer ich verurteilt wurde, möchte ich weiterhin nicht bestreiten und verweise deswegen auch auf mein vor Gericht abgelegtes umfassendes Geständnis. Mir tut meine Tat auch jetzt noch außerordentlich leid und ich sehe deswegen natürlich auch ein, dass ich zu Recht für diese bestraft wurde.

Dennoch erscheint es mir unverhältnismäßig, dass ich in Anbetracht einer bedingten Strafe nach der Hauptverhandlung nicht freigelassen wurde. Im Polizeianhaltezentrum erhielt ich von den dortigen Polizeibeamten lediglich ein Informationsblatt für Festgenommene. Auf diesem wurde jedoch kein Grund für meine Festnahme genannt und auch die Beamten konnten mir trotz mehrmaliger Nachfrage keine Antwort auf diese Frage geben. Ich wies außerdem mehrmals darauf hin, dass ich ohnehin beabsichtige zeitnah auszureisen und dass meine Mutter, welche zur Hauptverhandlung angereist war, bereits eine Zugfahrkarte zurück nach Deutschland für mich gekauft hatte. Den Beleg habe ich in Kopie beigefügt. Ohne eine Information, wie es weitergeht wurde ich noch bis Samstagvormittag im Polizeianhaltezentrum festgehalten, ehe ich nach einem Gespräch mit dem Referendar dann doch gehen durfte und 72 Stunden Zeit für die eigenständige Ausreise bekam. Am Sonntagmorgen bin ich dann zusammen mit meiner Mutter nach Deutschland zurückgeflogen und habe die Ausreise wenige Tage später wie besprochen im österreichischen Konsulat in Frankfurt dokumentieren lassen. Im Nachhinein ist es für mich deswegen nicht erklärlich, weshalb ich nicht nach der Hauptverhandlung sofort eigenständig die Heimreise antreten durfte, zumal ich aufgrund meiner deutschen Staatsbürgerschaft ein EU-Bürger bin und deswegen keine Gefahr bestand, dass ich in Österreich untertauchen würde. Des Weiteren war ich auch zu dem Zeitpunkt in Deutschland berufstätig und hatte einen festen Wohnsitz, sodass für mich gar kein plausibler Grund bestanden hätte, illegal in Österreich zu bleiben. Mir erscheint die Inhaftierung nach der gerichtlichen Hauptverhandlung von daher unverhältnismäßig.

Ich beantrage deshalb eine Prüfung der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit meiner Festnahme gemäß § 22a BFA-VG.Ich beantrage deshalb eine Prüfung der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit meiner Festnahme gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG.

.

Am 25.04.2019 gab die Verwaltungsbehörde, den Akt vorlegend, folgende Stellungnahme ab (Hervorhebung laut Quelle):

"Der BF wurde am 11.112018 durch Kräfte der LPD W festgenommen und in die JA Josefstadt eingeliefert, da er der Delikte der §§ 84 und 269 StGB dringend tatverdächtig war."Der BF wurde am 11.112018 durch Kräfte der LPD W festgenommen und in die JA Josefstadt eingeliefert, da er der Delikte der Paragraphen 84 und 269 StGB dringend tatverdächtig war.

Von diesem Sachverhalt erhielt das BFA dadurch Kenntnis, als der BF auf der Einlieferungsliste der JA Josefstadt aufschien, welche der RD W des BFA täglich durch die pol. Verbindungsstelle bei der StA-Wien übermittelt wird.

Auf Grund der ersten behördlichen Erhebungen stellte sich die Sachlage unter Zugrundelegung einer ex-ante-Betrachtung daher so dar, dass der BF sich zwar unionsrechtlich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, auf Grund der Umstände seines Aufenthalts (keine Anmeldebescheinigung, kein gemeldeter Wohnsitz und auch sonst keine Unterkunftnahme der Behörde bekannt, massive Straffälligkeit) es jedoch für den Fall einer entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilung das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern galt, da einer ex- ante-Betrachtung folgend durchaus solche Umstände (wie oben dargelegt) Vorlagen, die die Anordnung von Schubhaft oder sonstigen Sicherungsmaßnahmen dem Grunde nach als zulässig erscheinen ließen.

Gem. § 34/3/1 BFA-VG "kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 71 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. "Gem. Paragraph 34 /, 3 /, eins, BFA-VG "kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 71, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. "

Im Lichte des vorgelegenen Sachverhalts erweist sich die oa Bestimmung als einschlägig und wurde daher der JA Josefstadt für den Fall einer spontanen Entlassung des BF aus der gerichtlichen Anhaltung ein entsprechender Festnahmeauftrag am 13,11.2018 übermittelt. Gleichen Datums wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welche ihm nachweislich am 16.11.2018 zugestellt wurde.

ln dieser wurde dem BF für den Fall einer gerichtlichen Verurteilung entsprechenden Ausmaßes die Erlassung eines Aufenthalts Verbotes in Aussicht gestellt und wurde er zur Abgabe einer persönlichen Stellungnahme und Beantwortung expliziter Fragen aufgefordert.

Der BF verschwieg sich jedoch und langte ha niemals eine entsprechende Stellungnahme ein,

Am 30.11.2018, um 11.45 Uhr, wurde der BF dem ergangenen Festnahmeauftrag entsprechend gem. §§40/1/1 iVm 34/3/1 BFA-VG festgenommen und der Behörde vorgeführt.Am 30.11.2018, um 11.45 Uhr, wurde der BF dem ergangenen Festnahmeauftrag entsprechend gem. §§40/1/1 in Verbindung mit 34/3/1 BFA-VG festgenommen und der Behörde vorgeführt.

Ein entsprechendes Informationsblatt wurde dem BF durch Organe der LPD ausgefolgt und die Ausfolgung auch dokumentiert.

Am 01. 12.2018, um 10,00 Uhr, Wurde der BF niederschriftlich zur Sache einvernommen und letztlich mittels Bescheid ein Aufenthaltsverbot erlassen. Weiter wurde dem BF eine Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung ausgefolgt und die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet zugestanden.

Die Ausfolgung einer Durchschrift des Festnahmeauftrages wurde durch den BF iSd § 34 Abs. 6 BFA-VG nicht verlangt.Die Ausfolgung einer Durchschrift des Festnahmeauftrages wurde durch den BF iSd Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG nicht verlangt.

Zwar ist die Behörde grundsätzlich bemüht, vorgeführte Fremde so schnell als möglich ns einzuvernehmen, war dies in casu - bedingt durch die Gesamtanzahl der zu bearbeitenden Fälle - jedoch nicht früher möglich.

Im Lichte der maximal zulässigen Anhaltedauer auf Grund eines Festnahmeauftrages im Ausmaß von 72 Stunden wird jedoch seitens der belangten Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass die Anhaltung des BF konkret bereits am 01.12.2018, um 10.45 Uhr beendet wurde und daher nicht einmal ein Drittel der grundsätzlich zulässigen Anhaltedauer in Anspruch genommen worden war.

Vor dem Hintergrund des Anlassfalles wird daher die Ansicht vertreten, dass die Anhaltung des BF in einem Ausmaß von nicht ganz 24 Stunden jedenfalls als verhältnismäßig zu bezeichnen ist.

Dem Fremden wurde auf Grund der erfolgten Einzelfallprüfung im Rahmen der ns Einvernahme die freiwillige Ausreise gewährt und reiste der BF nachweislich am 02.12.2018 aus dem Bundesgebiet aus.

Es wird daher beantragt, die Anhaltung des BF auf Grund des Festnahmeauftrages als dem Grunde nach zulässig und den Umständen nach als verhältnismäßig zu erkennen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Verwaltungsbehörde verfügte am 13.11.2018 einen Festnahmeauftrag auf der Rechtsgrundlage des "§ 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG - Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen" und begründete diesen wie folgt:Die Verwaltungsbehörde verfügte am 13.11.2018 einen Festnahmeauftrag auf der Rechtsgrundlage des "§ 34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG - Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen" und begründete diesen wie folgt:

"Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend:

Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen. (Akt S.2)Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen. (Akt S.2)

Mit Schreiben vom selben Tag, 13.11.2018, erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer die "VERSTÄNDIGUNG VOM ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" mit folgendem Inhalt:

"Wir teilen Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat: Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 FPG, in eventu Erlassung eines ordentl."Wir teilen Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat: Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 67, FPG, in eventu Erlassung eines ordentl.

Schubhaftbescheides gern. § 76 FPG. Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie den Ausführungen weiter unten sowie den allenfalls angeschlossenen Beilagen entnehmen.Schubhaftbescheides gern. Paragraph 76, FPG. Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie den Ausführungen weiter unten sowie den allenfalls angeschlossenen Beilagen entnehmen.

Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme G innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben.

Die Stellungnahme ist schriftlich bei uns einzubringen. (Akt S. 6)

Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang das im Verfahrensgang zitierte Fragenkonvolut mitübersandt (Akt S. 7 und 8) - dies in Verbindung mit folgendem Hinweis:

"Sollten Sie zur beabsichtigen Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen, wird das Verfahren ohne nochmalige Anhörung, aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden." (Akt S. 8)

Der Beschwerdeführer gab keine schriftliche Stellungnahme ab und beantwortete die an ihn gerichteten Fragen nicht schriftlich. (Akt S. 45 ff.)

Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 13.11.2018 bis zum 30.11.2018 in Strafhaft.

Er wurde am 30.11.2018 mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 142 Hv 129/18h rechtskräftig wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie Körperverletzung (§ 15 StGB §§ 269, 83 (1), 84 (2) StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. (Akt S. 18, Strafregisterauszug).Er wurde am 30.11.2018 mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 142 Hv 129/18h rechtskräftig wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie Körperverletzung (Paragraph 15, StGB Paragraphen 269, 83, (1), 84 (2) StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. (Akt S. 18, Strafregisterauszug).

Am 30.11.2018, um 11:45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Wien Josefstadt, nach der Strafhaft (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) von hierzu beauftragten Sicherheitsorganen der LPD Wien in Vollziehung des von der Verwaltungsbehörde erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe der Festnahme gem. § 41/1 BFA-VG von informiert und ihm das Informationsblatt für Festgenommene in deutscher Sprache nachweislich zur Kenntnis gebracht und an ihn ausgefolgt (Akt S. 15ff., Akt S. 31). In der Folge wurde er mittels Arrestantenwagen "PAZ RL Route-2" in das PAZ 2., 1080 Wien, Breitenfelder Gasse 21, überstellt. (Akt S. 21 ff.)Am 30.11.2018, um 11:45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Wien Josefstadt, nach der Strafhaft (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) von hierzu beauftragten Sicherheitsorganen der LPD Wien in Vollziehung des von der Verwaltungsbehörde erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe der Festnahme gem. Paragraph 41 /, eins, BFA-VG von informiert und ihm das Informationsblatt für Festgenommene in deutscher Sprache nachweislich zur Kenntnis gebracht und an ihn ausgefolgt (Akt S. 15ff., Akt S. 31). In der Folge wurde er mittels Arrestantenwagen "PAZ RL Route-2" in das PAZ 2., 1080 Wien, Breitenfelder Gasse 21, überstellt. (Akt S. 21 ff.)

(Erst) am 01.12.2018, Beginn 10.00 Uhr (Akt S. 45), wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen und ihm die im Rahmen der Gewährung des schriftlichen Parteiengehörs mitübersandten Fragen mündlich gestellt. Die Einvernahme endete um 10.15 Uhr (Akt S. 48).

Im unmittelbaren Anschluss daran wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid durch persönliche Übergabe um 10.30 Uhr zugestellt (Akt S. 64).

Um 10.30 Uhr ordnete die Verwaltungsbehörde die Entlassung an (Akt S. 65) - der Beschwerdeführer wurde daraufhin um 10.45 Uhr aus der Haft entlassen (Akt S. 66) und kehrte er selbständig nach Deutschland zurück (Akt S. 68).

Die Amtsstunden der Verwaltungsbehörde (von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, 24. Dezember, 31. Dezember und Karfreitag) beginnen um 07.30 und enden um 15.30 Uhr (Kundmachung der Verwaltungsbehörde gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG, über das Internet allgemein abrufbar).Die Amtsstunden der Verwaltungsbehörde (von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, 24. Dezember, 31. Dezember und Karfreitag) beginnen um 07.30 und enden um 15.30 Uhr (Kundmachung der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG, über das Internet allgemein abrufbar).

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den diesen, in Klammer nachgestellten Seitenangaben des Verwaltungs-/Gerichtsaktes.

Zufolge der Beschwerde und der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde stellten sich lediglich zwei Punkte als strittig dar - beide konnten aber durch bloßes Aktenstudium geklärt werden, sodass keine Verhandlung durchgeführt werden musste.

a) Information über die Haftgründe (Beschwerdevorbringen)

b) Dauer der Anhaltung wegen Nichtabgabe einer schriftlichen Stellungnahme und infolge Arbeitsüberlastung (argum "Gesamtanzahl der zu bearbeitenden Fälle")

ad a)

In diesem Punkt war der Beschwerde nicht zu folgen, ist doch eindeutig in der auf Seite 15ff. beginnenden "Meldung" der LPD Wien zur Zahl GZ:PAD/18/02265186/001 /VW unter "Sachverhaltsdarstellung" genau das Gegenteil dieser Beschwerdebehauptung dokumentiert:

"Hr. XXXX wurde über die Gründe der Festnahme gem. § 41/1 BFA-VG von (...), Grlnsp informiert. Informationsblatt für Festgenommene in deutscher Sprache wurde dem Angehaltenen durch die Aufnahmekanzlei PAZ HG nachweislich zur Kenntnis gebracht und an ihn ausgefolgt"."Hr. römisch 40 wurde über die Gründe der Festnahme gem. Paragraph 41 /, eins, BFA-VG von (...), Grlnsp informiert. Informationsblatt für Festgenommene in deutscher Sprache wurde dem Angehaltenen durch die Aufnahmekanzlei PAZ HG nachweislich zur Kenntnis gebracht und an ihn ausgefolgt".

ad b)

Allerdings vermag der Vorwurf der Verwaltungsbehörde, der Beschwerdeführer hätte die Dauer seiner Anhaltung wegen der Nichtabgabe einer Stellungnahme zumindest mitzuverantworten, gleichfalls keine Deckung in der Aktenlage zu finden:

Wie gleichfalls festgestellt, wurde der "VERSTÄNDIGUNG VOM ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" vom 13.11.2018 ein Fragenkonvolut beigefügt, zu deren Beantwortung der Beschwerdeführer aber nicht nur nicht verpflichtet wurde - sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abgeben - sondern er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Falle eines Unterbleibens der Abgabe einer Stellungnahme "das Verfahren ohne nochmalige Anhörung, aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde":

Der Beschwerdeführer musste insbesondere durch den Hinweis auf die Folgen des Verzichtes der Abgabe einer Stellungnahme davon ausgehen, dass sein Fall auch ohne sein weiteres Zutun finalisiert werden konnte und es einer Einvernahme, wie sie dann am 01.12.2018 auch geschah, gar nicht bedurfte - den Beschwerdeführer trifft daher nicht einmal ansatzweise eine Verantwortung dafür, dass die Einvernahme erst am der Festnahme folgenden Tag durchgeführt wurde.

Wegen des Arguments der Arbeitsüberlastung siehe nachfolgende rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. (...);

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. (...);

4. (...).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG (...), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (...) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG (...), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (...) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu A)

Die entscheidungsrelevante Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lauten:Die entscheidungsrelevante Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF lauten:

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde,

(...)

Rechte des Festgenommenen

§ 41 (1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Paragraph 41, (1) Jeder gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

(...)

Da der Aktenlage unzweifelhaft die entsprechende Information des Beschwerdeführers über die Gründe seiner Festnahme dokumentiert, fehlt diesem Beschwerdevorbringen die Grundlage auf der Tatsachenebene.

Festnahmeauftrag

§ 34 (...)Paragraph 34, (...)

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

(...)

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(...)

Festnahme

§ 40 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

(...)

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(...)

Auch die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde, einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG erlassen zu haben, stößt im Hinblick auf das strafrechtliche Pendant der Untersuchungshaft, in welcher der Beschwerdeführer ab 13.11.2018 angehalten wurde, auf keine Bedenken.Auch die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde, einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG erlassen zu haben, stößt im Hinblick auf das strafrechtliche Pendant der Untersuchungshaft, in welcher der Beschwerdeführer ab 13.11.2018 angehalten wurde, auf keine Bedenken.

Unter diesem Aspekt musste die Verwaltungsbehörde auch nicht annehmen, dass "der (massiv straffällig gewordene) Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt".

Die Erlassung des Festnahmeauftrages und die Festnahme selbst stellen sich daher als rechtskonform dar.

§ 40 (4) 2. Satz BFA-VG (...) Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. (...).Paragraph 40, (4) 2. Satz BFA-VG (...) Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. (...).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei den gesetzlich normierten Anhaltefristen aufgrund einer erfolgten Festnahme - 24 Stunden, 48 Stunden, 72 Stunden - um Maximalfristen; die Anhaltung aufgrund einer Festnahme folgt gleichfalls dem "ultima-ratio"-Prinzip. Dies bedeutet, dass jemand nur so lange angehalten werden darf wie es unbedingt notwendig erscheint.

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof etwa zu Einvernahmen vor der Nachtzeit aus:

"(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182)."(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182).

In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. Solche Schwierigkeiten wurden hier von der belangten Behörde zwar festgestellt. Sie ergaben sich aber im Hinblick darauf, dass die Anforderung eines Dolmetschers erst nach Aufnahme des Beschwerdeführers in das PAZ Hernalser Gürtel um 21.21 Uhr und nach dem dann stattgefunden habenden "Aufnahmeprozedere" erfolgte.

Angesichts der behördlichen Verpflichtung, die Haftdauer möglichst kurz zu halten, wäre die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher indes bereits kurz nach der ausgesprochenen Festnahme des Beschwerdeführers geboten gewesen.

Warum demgegenüber rund drei Stunden zugewartet wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal von vornherein auf der Hand lag, dass mit fortschreitender Tageszeit die Beiziehung eines Dolmetschers schwieriger zu bewerkstelligen sein werde. Insofern kann die Einschätzung der belangten Behörde, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass seitens der Bundespolizeidirektion Wien nicht zügig vorgegangen worden wäre, nicht geteilt werden."

Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden (vgl die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988) dürfen, haben die Verwaltungsbehörden offensichtlich entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen bzw. sich um solche zu bemühen, um dem Erfordernis einer möglichst kurzen Haftdauer zu entsprechen.Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988) dürfen, haben die Verwaltungsbehörden offensichtlich entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen bzw. sich um solche zu bemühen, um dem Erfordernis einer möglichst kurzen Haftdauer zu entsprechen.

So nahm der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis, B 491/86, vom 17.06.1987 eine unrechtmäßige Ausdehnung der Verwaltungshaft aufgrund fehlender Vorsorgemaßnahmen an:

"Die Anhaltung der Beschwerdeführerin währte vom 16.4.986, 14,40 Uhr bis 08,00 Uhr des nächsten Tages. Die Gendarmeriebeamten waren berechtigt, vor Überstellung der festgenommenen Beschwerdeführerin zur zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (zur BH Bregenz) die erforderlichen Maßnahmen (etwa Priorierung der Festgenommenen und Schreiben der Anzeige) zu treffen. Der hiefür nötige Zeitraum lief um etwa 17,00 Uhr ab; über diesen Zeitpunkt hinaus wurde die Beschwerdeführerin lediglich deshalb angehalten, weil bei der BH Bregenz um 17,00 Uhr Dienstschluß war, weshalb die Beschwerdeführerin erst am nächsten Tag um 08,00 Uhr der Behörde vorgeführt wurde.

Nun ist aber dann, wenn - wie hier - die Festnahme noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgt, die Vorsorge zu verlangen, daß der Festgenommene nach Abschluß der vorhin erwähnten Maßnahmen unverzüglich der Behörde zwecks Durchführung der Strafverhandlung übergeben werden kann. So wäre es hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, daß die Gendarmeriebeamten der BH Bregenz die Festnahme der Beschwerdeführerin telefonisch avisiert hätten und ein Strafreferent der Behörde - erforderlichenfalls auch über den Dienstschluß hinaus - die Überstellung der Beschwerdeführerin abgewartet hätte (vgl. hiezu zB VfGH 3.12.1986 B930/85 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur zur Dauer der Haft).Nun ist aber dann, wenn - wie hier - die Festnahme noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgt, die Vorsorge zu verlangen, daß der Festgenommene nach Abschluß der vorhin erwähnten Maßnahmen unverzüglich der Behörde zwecks Durchführung der Strafverhandlung übergeben werden kann. So wäre es hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, daß die Gendarmeriebeamten der BH Bregenz die Festnahme der Beschwerdeführerin telefonisch avisiert hätten und ein Strafreferent der Behörde - erforderlichenfalls auch über den Dienstschluß hinaus - die Überstellung der Beschwerdeführerin abgewartet hätte vergleiche hiezu zB VfGH 3.12.1986 B930/85 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur zur Dauer der Haft).

Die Anhaltung der Beschwerdeführerin vom 16.4.1986, 17,00 Uhr bis 17.4.1986, 08,00 Uhr verstößt gegen §36 Abs1 VStG; Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit."

Besonders deutlich wurde der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 1321/87 vom 27.09.1988:

"In einer Verzögerung der Einvernahme (und damit der Enthaftung) um etliche Stunden liegt noch kein Verstoß gegen §36 Abs1 VStG. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß auch der Gesetzgeber durch die Statuierung der 24-Stunden-Maximalfrist im zweiten Satz und der Begrenzung der Verwahrung mit insgesamt 48 Stunden im dritten Satz des §36 Abs1 VStG sowie in §4 Abs1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit zum Ausdruck gebracht hat, daß die Vernehmung eines Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird. Die Behörde hat (nur) die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um der sich aus §36 Abs1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen (siehe VfGH 17.06.87 B491/86)."

In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes war also die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen belegten.

Vor dem Hintergrund des von beiden Höchstgerichten angelegten strengen Maßstabes vermag die lapidare Stellungnahmeausführung der Verwaltungsbehörde

"Zwar ist die Behörde grundsätzlich bemüht, vorgeführte Fremde so schnell als möglich ns einzuvernehmen, war dies in casu - bedingt durch die Gesamtanzahl der zu bearbeitenden Fälle - jedoch nicht früher möglich"

nicht hinreichend darzutun, warum der Beschwerdeführer, zu dessen Einvernahme es nicht einmal eines Dolmetschers, dessen Heranziehung etwa zu einer für die Verwaltungsbehörde nicht vorhersehbaren Verzögerung geführt hätte, nicht bereits am Tag der Festnahme, dem 30.11.2018, innerhalb der Amtsstunden bis 15.30 Uhr niederschriftlich einvernommen werden hätte können.

Dies umso mehr, als die Festnahme bereits um 11.45 Uhr erfolgte und es entsprechend der behördlichen "Verständigung von der Beweisaufnahme" vom 13.11.2018 gar keiner weiteren Ermittlungsschritte, geschweige denn einer Einvernahme, bedurft hätte, weil ja "das Verfahren ohne nochmalige Anhörung, aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden wird, sollten Sie zur beabsichtigen Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen".

Gegenteiligenfalls aber ist nicht ersichtlich und hat die Verwaltungsbehörde auch nichts Entsprechendes vorgebracht, dass sie gehindert gewesen wäre, sich aufgrund des Arbeitsanfalls um weitere Verstärkung zumindest zu bemühen, um die dann doch noch notwendige Einvernahme zeitnah zur Festnahme durchzuführen.

Dass bei entsprechenden Notsituationen Verstärkung grundsätzlich herangezogen werden kann, hat die Verwaltungsbehörde bereits selbst in einem anderen vom zuständigen Einzelrichter zu entscheidenden Verfahren (BVwG v. 12.03.2015, W117 2102433-1/3E) vorgebracht - "In Ausnahmefällen gibt es auch teamübergreifende Unterstützung, wobei dies immer von den bereits vereinbarten eigenen Terminen der jeweiligen Referenten abhängig ist".

Der Aktenlage ist aber jedenfalls keine Bemühung zu entnehmen, dass sich die Verwaltungsbehörde in dieser speziellen Situation, in welcher sie sich offensichtlich auch diesmal befand, vergeblich um zusätzliche Mitarbeiter bemühte.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch seine Anhaltung vom 30.11.2018, 15.31 Uhr, bis 01.12.2019, 10.30 Uhr, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Anhaltung war insofern unverhältnismäßig lange und deshalb rechtswidrig.

In diesem Sinne war daher die Anhaltung aufgrund der Festnahme im spruchgemäßen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären (Spruchpunkt A)

I. . Rechtslogischerweise erweist sich daher der übrige Teil derrömisch eins. . Rechtslogischerweise erweist sich daher der übrige Teil der

Anhaltung als rechtmäßig (Spruchpunkt A) II..Anhaltung als rechtmäßig (Spruchpunkt A) römisch zwei..

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anhaltung, Dauer, Festnahmeauftrag, Haft, Rechtswidrigkeit,
Teilstattgebung, unverhältnismäßige Verlängerung, Verzögerung,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2211886.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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