Entscheidungsdatum
16.07.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W197 2185599-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Dr. XXXX , Rechtsanwältin XXXX , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zahl: IFA 1179856001/180089154/BMI-BFA, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Dr. römisch 40 , Rechtsanwältin römisch 40 , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zahl: IFA 1179856001/180089154/BMI-BFA, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer ist ein serbischer Staatsangehöriger. Er reiste spätestens am 19.12.2017 unrechtmäßig unter Verwendung eines gefälschten bulgarischen Reisedokuments in das österreichische Bundesgebiet in der Absicht ein, eine Arbeit anzunehmen. Er ließ sich unter Verwendung des gefälschten Reisepasses unter seinem dort aufscheinenden bulgarischen Aliasnamen ab 19.12.2017 behördlich melden. Er wurde am 25.01.2018 dabei betreten, als er sich bei einer Behörde mit seinem gefälschten Personalausweis nach den Bestimmungen des NAG zu melden und festgenommen.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Am selben Tag erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung - wobei es einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannte - und ordnete mit dem bekämpften Bescheid über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i. V. m. § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.2. Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Am selben Tag erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung - wobei es einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannte - und ordnete mit dem bekämpften Bescheid über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.
3. Gegen diesen Mandatsbescheid richtet sich die am 08.02.2018 erhobene Beschwerde.
4. Am 08.02.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.
5. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines totalgefälschten Reisedokuments in das österreichische Bundesgebiet, in der Absicht, eine Arbeit aufzunehmen und sich einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erschleichen, einreiste, wobei er die Behörden über seine Identität und Staatsbürgerschaft täuschte bzw. zu täuschen versuchte. Er war im österreichischen Bundesgebiet weder beruflich noch sozial verankert und weitgehend mittellos. Der Beschwerdeführer war nicht im Besitz eines Reisedokuments, das ihn zur legalen Ausreise nach Serbien berechtigt hätte und nicht bereit, sich ein solches von zuhause auf dem Postweg übermitteln zu lassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
1.2. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er machte durchgehend unwahre Angaben vor dem Bundesamt. So gab der Beschwerdeführer an, am 01.01.2018 nach Österreich eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer war jedoch seit 19.12.2017 an seiner Meldeadresse gemeldet. Weiters gab er einerseits an, sein echter Reisepass befände sich in Serbien, wo auch seine Verwandten aufhältig seien. Andererseits behauptete er, es sei nicht möglich, dass seine Verwandten ihm seinen Reisepass postalisch zukommen ließen. Überhaupt fehlt dem Beschwerdeführer jegliches Problembewusstsein. Hinsichtlich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet zeigte er sich völlig uneinsichtig, wie folgende Passagen aus der niederschriftlichen Einvernahme erhellen (Tippfehler durch das Bundesverwaltungsgericht
beseitigt): " . . . F: Haben Sie einen Reisepass oder ein anderes
gültiges Dokument? A: In Serbien. Ich bin mit einem bulgarischen
Reisepass eingereist. Ich dachte, das Dokument ist in Ordnung. F:
Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? A: Am 1. Jänner. Um zu arbeiten, ich kam mit dem Bus. F: Mit einem bulgarischen Reisepass?
A: Ich dachte das Dokument sei okay. F: Sie können mit einem bulgarischen Reisepass doch nicht in ein anderes Land reisen. A: Ich dachte, das sei okay. Ich wollte auf der Baustelle arbeiten. Egal was. Dort, wo ich arbeiten wollte, hatten sie auch bulgarische
Reisepässe. F: Sie dürfen als Serbe nicht länger als drei Monate hier sein. Das wissen Sie. Deshalb kamen Sie mit einem bulgarischen
Reisepass. A: Ich dachte das ist rechtmäßig und okay. Das hat der, der mir den Reisepass gegeben hat, gesagt. Ich 2000 Euro bezahlt. Es
handelt sich um einen bulgarischen Personalausweis . . .".
Grund für die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer war die Vorbereitung seiner Abschiebung. Aus seinem bisherigen Verhalten
1.3. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Anberaumung der beantragten Beschwerdeverhandlung konnte mangels Greifbarkeit des bereits abgeschobenen Beschwerdeführers abgesehen werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:2.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
2.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.2.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
2.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3).2.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
2.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z. 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.2.1.3. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
2.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.2.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
2.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus der persönlichen Situation und seinem bisherigen Verhalten mit Sicherheit geschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer seiner Abschiebung mangels Greifbarkeit nicht zur Verfügung stünde. Es bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die Behörde hat auch alles sichergestellt um die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft lag ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie war unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Seine Verhalten in der Vergangenheit (Einreise mit gefälschten Dokumenten, Täuschung der Behörden [auch mit diesen Dokumenten], keine Bereitschaft am Beschaffen seines echten Reisepasses) schloss auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
2.2. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. - Kostenbegehren:
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
2.3. Zu Spruchpunkt A. IV. - Befreiung von der Eingabegebühr2.3. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Befreiung von der Eingabegebühr
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
2.4. Zu Spruchpunkt B - Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostenersatz, Reisedokument,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2185599.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019