Entscheidungsdatum
16.07.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W197 2164323-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, Zahl: 1094686104/170494833, zu
Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungenrömisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2015, nachdem er von Exekutivorganen an einem Drogenumschlagplatz betreten wurde - der Beschwerdeführer entledigte sich gelegentlich dieser Anhaltung vierer "Baggies", vermutlich mit Marihuana gefüllt -, einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Bescheid vom 26.02.2016 ab (Spruchpunkte I. und II.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.), es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt IV.) und das Bundesamt erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.03.2016 ab.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2015, nachdem er von Exekutivorganen an einem Drogenumschlagplatz betreten wurde - der Beschwerdeführer entledigte sich gelegentlich dieser Anhaltung vierer "Baggies", vermutlich mit Marihuana gefüllt -, einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Bescheid vom 26.02.2016 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.), es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch vier.) und das Bundesamt erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.03.2016 ab.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt mit Bescheid vom 21.05.2016 wegen entschiedener Sache zurückwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 26.07.2016.
3. Gegen den Beschwerdeführer bestand sohin eine rechtskräftige Verpflichtung zur Ausreise, der er nicht nachkam.
4. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Am 08.06.2016 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Begehung des Vergehen nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 1. Fall StGB ([teils versuchter] gewerbsmäßiger Diebstahl, teils durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung liegen sechs Taten zugrunde. Am 04.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 1. Fall StGB schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl in vier Fällen), § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung in drei Fällen), § 241e Abs. 3 StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in drei Fällen) und nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG zu elf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.4. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Am 08.06.2016 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Begehung des Vergehen nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB ([teils versuchter] gewerbsmäßiger Diebstahl, teils durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung liegen sechs Taten zugrunde. Am 04.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl in vier Fällen), Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung in drei Fällen), Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in drei Fällen) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu elf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides würden nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides würden nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin gegenständliche Beschwerde.
7. Festgestellt wird, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer unwillig war, das Bundesgebiet zu verlassen, er dies freiwillig nicht tun und alles daran setzen würde, seine Abschiebung nach Marokko zu hintertreiben und er sich dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung durch sofortiges Untertauchen entziehen würde, wie er dies schon in der Vergangenheit mehrmals getan hat.
8. Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2018 aus der Strafhaft entlassen, im Anschluss fremdenpolizeilich angehalten und um 13:35 unter Anwendung eines gelinderen Mittels aus dem Stande der Anhaltung entlassen.
9. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein rechtskräftiges auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot (Bescheid vom 14.01.2018, Zl. IFA 1094686104; VZ 171412029).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung
1.1. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
1.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie des Akteninhalts steht fest, dass er an der Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht mitgewirkt hat. Er ist auch nicht, wie ihm aufgetragen, freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und er ist nicht gewillt, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Der Beschwerdeführer hat in einer Einvernahme am 05.04.2016, 09:10-09:45 Uhr zwar angegeben, freiwillig das Bundesgebiet in Richtung Marokko zu verlassen. Am selben Tag um 11:29 Uhr stellte er jedoch einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In den Einvernahmen am 25.02.2016, am 08.03.2016 und am 19.05.2016 gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, Österreich nicht freiwillig zu verlassen. Der Beschwerdeführer war im österreichischen Bundesgebiet nur im Zeitraum von 08.03.2016 bis 07.05.2016 beim Verein Ute Bock obdachlos gemeldet. Die übrigen Einträge im Zentralen Melderegister betreffen Aufenthalte in verschiedenen Justizanstalten und in einem Polizeianhaltezentrum. In den übrigen Zeiträumen war der Beschwerdeführer untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar.
1.3. Aufgrund der Aussagen und dem Verhalten des Beschwerdeführers ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig und grundsätzlich nicht gewillt ist, sich an Rechtsvorschriften oder Anordnungen der Behörde zu halten. Für den Fall seiner drohenden Abschiebung ist die Behörde auf Grund dessen auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sofort untertauchen würde, sodass von großer Fluchtgefahr auszugehen sei. Die nunmehrige Anordnung eines gelinderen Mittels vermag daran nichts zu ändern, dass das Bundesamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu Recht davon ausgehen durfte, dass eine Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist und er nach seiner Enthaftung sich dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung durch Untertauchen entziehen werde.
1.4. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats von den marokkanischen Behörden ist im gegenständlichen Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit in vertretbarer Zeit zu erwarten, sodass die Behörde zu Recht von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Erkenntnissen festgestellt hat, ist eine Abschiebung nach Marokko grundsätzlich möglich.
1.5. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder familiär noch beruflich oder sozial ausreichend integriert und weitgehend mittellos ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine derart intensiven sozialen Kontakte behauptet, aus denen auch nicht annähernd eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte. Dies liegt auch daran, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen die deutsche Sprache nicht beherrscht und auch zu kurz in Österreich ist, um engere Beziehungen zu Österreichern aufzubauen.
1.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Insbesondere war keine mündliche Verhandlung anzuberaumen, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund des Akts feststeht.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft2.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
2.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.2.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
2.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3).2.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
2.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z. 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.2.1.3. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
2.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.2.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
2.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Sicherheit geschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Verhängung der Schubhaft war unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schloss im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. Die Behörde hat in diesem Sinne den bekämpften Bescheid zu Recht erlassen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) II. - Kostenbegehren3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. - Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
3.3. Zu Spruchpunkt B) - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Mittellosigkeit, Rückkehrentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2164323.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019