Entscheidungsdatum
16.07.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W115 2163251-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Antragsteller, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Antragsteller, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass er für einen Mann mit dem Namen XXXX , der im Gefängnis gewesen sei, mit seiner Firma gebürgt habe. Dieser Mann sei freigelassen worden, habe aber gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen. Aus diesem Grund sei der Antragsteller verhaftet worden. Gegen die Bezahlung einer Gebühr sei er aber wieder freigekommen und habe vom Vater des XXXX sein Geld zurückverlangt. XXXX sei in weiterer Folge getötet worden und seine Familie habe ihn für seinen Tod verantwortlich gemacht. Der Vater von XXXX sei ein mächtiger Mann und habe ihn mit dem Tod bedroht.1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass er für einen Mann mit dem Namen römisch 40 , der im Gefängnis gewesen sei, mit seiner Firma gebürgt habe. Dieser Mann sei freigelassen worden, habe aber gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen. Aus diesem Grund sei der Antragsteller verhaftet worden. Gegen die Bezahlung einer Gebühr sei er aber wieder freigekommen und habe vom Vater des römisch 40 sein Geld zurückverlangt. römisch 40 sei in weiterer Folge getötet worden und seine Familie habe ihn für seinen Tod verantwortlich gemacht. Der Vater von römisch 40 sei ein mächtiger Mann und habe ihn mit dem Tod bedroht.
1.2. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Antragsteller am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA genannt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wiederholte er sein im Rahmen der Erstbefragung erstattetes Fluchtvorbringen und gab darüber hinaus an, dass er nunmehr in die Kirche der Zeugen Jehovas gehe.1.2. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Antragsteller am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA genannt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wiederholte er sein im Rahmen der Erstbefragung erstattetes Fluchtvorbringen und gab darüber hinaus an, dass er nunmehr in die Kirche der Zeugen Jehovas gehe.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht legte in dem angeführten Erkenntnis neben Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers, die folgenden Feststellungen zum Fluchtvorbringen zugrunde (Auszug aus dem angeführten Erkenntnis; Schreibfehler korrigiert):
"Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich bedroht oder verfolgt wurde oder eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan infolge seines Aufenthalts in Europa einer Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben konvertiert ist und ihm deshalb Verfolgung in Afghanistan droht. Der Beschwerdeführer hat sich nicht in einer für die Außenwelt erkennbaren Weise vom islamischen Glauben losgelöst. Ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung konnte nicht festgestellt werden. Die christliche Religion ist im Entscheidungszeitpunkt nicht zum wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für die "Zeugen Jehovas" im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen und dieses im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde."
Beweiswürdigend wurde zum Vorbringen des Antragstellers, dass er von der Familie eines Mannes mit dem Namen XXXX mit dem Tod bedroht werde, zusammengefasst ausgeführt, dass sich dieses Vorbringen insgesamt als äußerst überzeichnet, konstruiert und damit als nicht glaubwürdig darstellt. Zudem enthält dieses Vorbringen zahlreiche Ungereimtheiten und war auch aus diesem Grund als unglaubwürdig zu qualifizieren.Beweiswürdigend wurde zum Vorbringen des Antragstellers, dass er von der Familie eines Mannes mit dem Namen römisch 40 mit dem Tod bedroht werde, zusammengefasst ausgeführt, dass sich dieses Vorbringen insgesamt als äußerst überzeichnet, konstruiert und damit als nicht glaubwürdig darstellt. Zudem enthält dieses Vorbringen zahlreiche Ungereimtheiten und war auch aus diesem Grund als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller zum christlichen Glauben konvertiert ist und ihm deshalb Verfolgung in Afghanistan droht, wurde auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen gestützt (Auszug aus dem angeführten Erkenntnis; Schreibfehler korrigiert):
"Der Beschwerdeführer hat in seiner Erstbefragung auf die Frage nach seiner Religionszugehörigkeit noch mit "Moslem" geantwortet, was zumindest nicht auf eine ausdrückliche Distanzierung von dieser Religion schließen lässt. Die Behauptung, dass er Moslem gewesen sei und jetzt in die Kirche gehe, erfolgte erst nach eineinhalbjährigem Aufenthalt als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer zeigte damals während seiner Einvernahme vor dem BFA eine Karte der "Zeugen Jehovas" vor, weiteres Vorbringen erstattete er in diesem Zusammenhang nicht. Der Beschwerdeführer wurde sodann im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seiner behaupteten Konversion befragt und ihm Gelegenheit gegeben, seine innere Überzeugung vom christlichen Glauben darzulegen. Insbesondere wurde er dazu aufgefordert, von den Versammlungen der "Zeugen Jehovas" zu erzählen, an denen er nach eigenen Angaben regelmäßig teilnehme. Bei dieser Gelegenheit erzählte der Beschwerdeführer, dass er seit ca. sechzehn Monaten "dabei" sei. Er fühle sich dort sehr ruhig und entspannt. Er habe ein gutes Gefühl dort. Er bete dort einen wahren Gott an. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, dass das, was er früher geglaubt habe, verkehrt gewesen sei. Mit seinem neuen Glauben sei er auf dem richtigen Weg. Er führte sodann aus, dass er dienstags und samstags die Versammlungen der Zeugen Jehovas besuche, wo ihnen Texte aus dem heiligen Buch auf Dari oder Farsi vorgetragen würden. Er habe auch bereits Freunde dazu bewegt, mit ihm zu den Versammlungen mitzugehen. Zudem führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er das gesamte heilige Buch auf seinem Handy habe und jederzeit jede Stelle herauslesen könne.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die äußeren Umstände - darunter insbesondere der regelmäßige Gottesdienstbesuch und das Lesen der heiligen Schrift - zwar durchaus als glaubliches Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben und der Lehre der Zeugen Jehovas gewertet werden können. Für die Annahme einer tatsächlichen Konversion bedarf es allerdings einer stark verinnerlichten Hinwendung zum christlichen Glauben, die bereits derart verfestigter Bestandteil der Identität des Betroffenen geworden sein muss, dass diese nicht wieder abgelegt werden kann. Beim Beschwerdeführer ist jedoch lediglich in Ansätzen ein Interesse am Christentum erkennbar.
Auch der vom Beschwerdeführer zum Beweis seiner Hinwendung zum Christentum beantragte und im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge, welcher in seiner Funktion als "Bibellehrer" bei den "Zeugen Jehovas" über die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Gemeinschaft und über seine Eindrücke vom Beschwerdeführer befragt wurde, untermauerte den bereits aus der Befragung des Beschwerdeführers gewonnenen Eindruck der fehlenden Verfestigung des christlichen Glaubens im Entscheidungszeitpunkt. Der Zeuge hinterließ hinsichtlich seiner Aussagen einen glaubhaften Eindruck, sodass seine Angaben ohne Bedenken zugrunde gelegt werden konnten. Der Zeuge bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Bibel studiert und regelmäßig an Zusammenkünften der "Zeugen Jehovas" teilnimmt. Auch führte er aus, dass er bei der Person des Beschwerdeführers - anders als bei Leuten, die offensichtlich nur wegen ihren Einvernahmen im Asylverfahren kommen würden - ein gutes und sehr positives Gefühl habe. Diese Wahrnehmungen des Zeugen korrelieren somit mit dem Eindruck des erkennenden Gerichts, dass der Beschwerdeführer ein Interesse an der christlichen Lehre hat. Zugleich bestätigte sich durch die Aussage des Zeugen jedoch der Eindruck, dass die Verinnerlichung des christlichen Glaubens beim Beschwerdeführer noch nicht in einem Maß fortgeschritten ist, dass bereits von einer tatsächlichen Konversion gesprochen werden kann. So erklärte der Zeuge, dass es eine Zeit dauere, bis man verstehe, worum es in der Bibel wirklich gehe und räumte ein, dass dies auch beim Beschwerdeführer der Fall sei.
Es wird dem Beschwerdeführer auch in diesem Punkt durchaus zugestanden, dass er im Rahmen seiner Teilnahme an Veranstaltungen der "Zeugen Jehovas" mit den Aspekten und Werten der christlichen Religion in Berührung gekommen ist und für diese ein aufrichtiges Interesse hegt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind jedoch zu vage gehalten und nur ansatzweise auf die Spezifika der christlichen Religion zurückzuführen. Von einer Verinnerlichung der christlichen Werte und Grundhaltungen in Form einer tiefen Verbundenheit kann beim Beschwerdeführer somit noch nicht gesprochen werden.
Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass bislang keine Taufe des Beschwerdeführers erfolgt ist. Weiters ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Religionsgemeinschaft, der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, seine Abwendung vom islamischen Glauben bereits zur Kenntnis gebracht und eine Erklärung betreffend seinen Austritt abgegeben oder er eine solche Erklärung einer staatlichen österreichischen Behörde vorgelegt hätte.
In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass der christliche Glaube im Entscheidungszeitpunkt noch zu keinem wesentlichen Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist und die vorgebrachte Konversion zu wenig von innerer, nachhaltiger Überzeugung getragen ist. Es ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine innere Überzeugung eines Glaubenswechsels vom Islam zu den "Zeugen Jehovas" vorlag, sondern lediglich ein zaghaftes Interesse an dieser Religionsgemeinschaft, welches aber nicht ausreicht, um von einem Glaubenswechsel sprechen zu können.
Dass der Beschwerdeführer den Islam nach außen wahrnehmbar verleugnen würde und ihm aus diesem Grund eine Verfolgung wegen einer ihm unterstellten Apostasie drohen würde, wurde weder substantiiert behauptet noch ergaben sich hierfür Anhaltspunkte im Verfahren. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gemäß den getroffenen Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen nicht anzunehmen ist, dass Personen, die im Islam sozialisiert sind und sich nicht aktiv gegen die Regeln des Islam auflehnen, allein aufgrund dessen in Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht sind."
Weiters wurde in diesem Erkenntnis beweiswürdigend ausgeführt, dass sich eine Verfolgung des Antragstellers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund seines Aufenthaltes in Europa aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ebenfalls nicht ableiten lässt und eine solche auch nicht substantiiert vorgebracht worden ist.
1.5. Das dargestellte Erkenntnis erwuchs infolge Zustellung an den Antragsteller in Rechtskraft.
2. Am XXXX stellte der Antragsteller gegenständlichen Folgeantrag, zu welchem er am Tag der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.2. Am römisch 40 stellte der Antragsteller gegenständlichen Folgeantrag, zu welchem er am Tag der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Im Verlauf dieser Befragung gab der Antragsteller zu seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Österreich seit seiner Einreise im Jahr XXXX nicht mehr verlassen habe. Seine neuerliche Antragstellung begründete er im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert sei. Er sei am XXXX getauft worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er aus diesem Grund getötet werden.Im Verlauf dieser Befragung gab der Antragsteller zu seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Österreich seit seiner Einreise im Jahr römisch 40 nicht mehr verlassen habe. Seine neuerliche Antragstellung begründete er im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert sei. Er sei am römisch 40 getauft worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er aus diesem Grund getötet werden.
Im Zuge der Erstbefragung wurde vom Antragsteller eine Kopie des Taufscheines der (Erz-) Diözese XXXX , Römisch-katholische Kirche in Österreich, ausgestellt am XXXX , vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller am XXXX getauft worden ist.Im Zuge der Erstbefragung wurde vom Antragsteller eine Kopie des Taufscheines der (Erz-) Diözese römisch 40 , Römisch-katholische Kirche in Österreich, ausgestellt am römisch 40 , vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller am römisch 40 getauft worden ist.
2.1. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Antragsteller vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.2.1. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Antragsteller vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.
Weiters wurden dem Antragsteller Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
2.2. Am XXXX wurde der Antragsteller vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn der Befragung gab der Antragsteller auf konkrete Befragung durch das BFA an, dass er im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten werde.2.2. Am römisch 40 wurde der Antragsteller vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn der Befragung gab der Antragsteller auf konkrete Befragung durch das BFA an, dass er im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten werde.
Zu seiner neuerlichen Antragstellung wurde vom Antragsteller im Wesentlichen zusammengefasst angegeben, dass er inzwischen Christ geworden sei. Dieser Umstand sei auch in seinem Heimatdorf bekannt. Er sei bereits seit drei Jahren Christ. Zuerst sei er ca. 22 Monate in die Kirche der Zeugen Jehovas gegangen. Vor ca. einem Jahr sei er zur katholischen Kirche gegangen und habe sich taufen lassen. In weiterer Folge wurde dem Antragsteller die Gelegenheit eingeräumt, zu der geplanten weiteren Vorgangsweise des BFA - Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde vom Antragsteller angegeben, dass er jetzt Christ sei und aus diesem Grund nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da sein Leben dort in Gefahr sei. Weiters wurden dem Antragsteller vom BFA Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Zu den Länderfeststellungen wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Darüber hinaus wurden vom Antragsteller folgende Beweismittel in Vorlage gebracht:
? Schreiben von Kardinal XXXX vom XXXX? Schreiben von Kardinal römisch 40 vom römisch 40
? Bestätigung der Pfarre XXXX vom XXXX? Bestätigung der Pfarre römisch 40 vom römisch 40
? Schreiben der Erzdiözese XXXX vom XXXX? Schreiben der Erzdiözese römisch 40 vom römisch 40
3. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am XXXX wurde vom BFA mit dem im Spruch genannten mündlich verkündeten Bescheid der dem Antragsteller gemäß § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Das BFA traf Feststellungen zum Herkunftsstaat und gab den Verfahrensgang wieder. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Insbesondere sei bereits im Vorverfahren ausreichend über die vom Antragsteller vorgebrachte Konversion zum Christentum abgesprochen worden. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers seien ebenfalls keine Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung eingetreten. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz würde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Da somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.3. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am römisch 40 wurde vom BFA mit dem im Spruch genannten mündlich verkündeten Bescheid der dem Antragsteller gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Das BFA traf Feststellungen zum Herkunftsstaat und gab den Verfahrensgang wieder. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Insbesondere sei bereits im Vorverfahren ausreichend über die vom Antragsteller vorgebrachte Konversion zum Christentum abgesprochen worden. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers seien ebenfalls keine Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung eingetreten. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz würde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Da somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. In der Folge legte das BFA den Verwaltungsakt mit dem gemäß § 62 Abs. 2 AVG beurkundeten Bescheid vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In weiterer Folge wurde das BFA mit Schreiben vom XXXX davon in Kenntnis gesetzt, dass der gegenständliche Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt ist.4. In der Folge legte das BFA den Verwaltungsakt mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundeten Bescheid vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In weiterer Folge wurde das BFA mit Schreiben vom römisch 40 davon in Kenntnis gesetzt, dass der gegenständliche Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 22 Abs. 10 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005AsylG idgF, ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100/2005AsylG idgF, ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Zu A) Entscheidung in der Sache:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen.
Gegen den Antragsteller besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX eine aufrechte Rückkehrentscheidung.Gegen den Antragsteller besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. auch VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche auch VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
Der Gesetzgeber hatte mit den in § 22 Abs. 1 und Abs. 3 BFA-VG enthaltenen Anordnungen, dass das Verfahren (über die vom Gesetz fingierte Beschwerde) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben soll. Dies ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach § 22 Abs. 2 BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Der Gesetzgeber hatte mit den in Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, BFA-VG enthaltenen Anordnungen, dass das Verfahren (über die vom Gesetz fingierte Beschwerde) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben soll. Dies ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 22 BFA-VG und 12a Abs. 2 und 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergibt sich insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Aus den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 22, BFA-VG und 12a Absatz 2 und 22 Absatz 10, AsylG 2005 ergibt sich insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG verlangt somit eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens.Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verlangt somit eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Auch wenn das Vorbringen im Rahmen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Auch wenn das Vorbringen im Rahmen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).
Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA im Lichte der zuletzt genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX nicht hinreichend mit den vom Antragsteller behaupteten Änderungen des Sachverhaltes auseinandergesetzt. Es verkürzt die Beweiswürdigung im Wesentlichen auf einen Hinweis darauf, dass sich das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers auf sein Vorbringen im Erstverfahren bezogen habe, und dass sich bezüglich der Fluchtgründe nichts geändert habe. Die alleinige Tatsache, dass der Antragsteller nunmehr getauft sei, könne keine neue inhaltliche Entscheidung bezwecken und liege hier entschiedene Sache iSd § 68 AVG vor. Es hätte jedoch einer ausführlichen Beweiswürdigung bedurft, um beurteilen zu können, ob die behauptete Sachverhaltsänderung den vom Verwaltungsgerichtshof geforderten "glaubhaften Kern" aufweist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das BFA die vom Antragsteller im Rahmen des Folgeantrags neu vorgelegten Dokumente (darunter der Taufschein der römisch-katholischen Kirche in Österreich vom XXXX sowie ein Schreiben der Erzdiözese XXXX vom XXXX , in dem geschildert wird, in welcher Form der Antragsteller seinen Glauben nunmehr ausübt) hinsichtlich seiner Konversion zum christlichen Glauben (konkret zum römisch-katholischen) nur rudimentär gewürdigt hat, indem es lediglich ausführt, dass die alleinige Tatsache, dass der Antragsteller nunmehr getauft sei, keine neue inhaltliche Entscheidung bezwecken könne. Eine nähere Befassung mit dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen ist im vorliegenden Bescheid nicht erfolgt. Dies auch vor dem Hintergrund, als dass das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus XXXX stammt und der Folgeantrag am XXXX gestellt worden ist.Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA im Lichte der zuletzt genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im mündlich verkündeten Bescheid vom römisch 40 nicht hinreichend mit den vom Antragsteller behaupteten Änderungen des Sachverhaltes auseinandergesetzt. Es verkürzt die Beweiswürdigung im Wesentlichen auf einen Hinweis darauf, dass sich das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers auf sein Vorbringen im Erstverfahren bezogen habe, und dass sich bezüglich der Fluchtgründe nichts geändert habe. Die alleinige Tatsache, dass der Antragsteller nunmehr getauft sei, könne keine neue inhaltliche Entscheidung bezwecken und liege hier entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vor. Es hätte jedoch einer ausführlichen Beweiswürdigung bedurft, um beurteilen zu können, ob die behauptete Sachverhaltsänderung den vom Verwaltungsgerichtshof geforderten "glaubhaften Kern" aufweist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das BFA die vom Antragsteller im Rahmen des Folgeantrags neu vorgelegten Dokumente (darunter der Taufschein der römisch-katholischen Kirche in Österreich vom römisch 40 sowie ein Schreiben der Erzdiözese römisch 40 vom römisch 40 , in dem geschildert wird, in welcher Form der Antragsteller seinen Glauben nunmehr ausübt) hinsichtlich seiner Konversion zum christlichen Glauben (konkret zum römisch-katholischen) nur rudimentär gewürdigt hat, indem es lediglich ausführt, dass die alleinige Tatsache, dass der Antragsteller nunmehr getauft sei, keine neue inhaltliche Entscheidung bezwecken könne. Eine nähere Befassung mit dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen ist im vorliegenden Bescheid nicht erfolgt. Dies auch vor dem Hintergrund, als dass das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus römisch 40 stammt und der Folgeantrag am römisch 40 gestellt worden ist.
Da sich das BFA mit den vom Antragsteller vorgelegten Beweismitteln und deren Beweiswert nicht näher auseinandergesetzt hat, kann das Bundesverwaltungsgericht im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht eingeschränkten Beurteilungsspielraums - nicht abschließend beurteilen, ob der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Folglich bedarf es noch ergänzender Ermittlungen durch das BFA. Eine Nachholung der insofern erforderlichen Beweiswürdigung durch die nachprüfende Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes ist den gesetzlichen Bestimmungen und auch der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt.Folglich bedarf es noch ergänzender Ermittlungen durch das BFA. Eine Nachholung der insofern erforderlichen Beweiswürdigung durch die nachprüfende Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes ist den gesetzlichen Bestimmungen und auch der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W115.2163251.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019