TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/16 G309 2214222-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2019
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Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G309 2214222-3/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 01.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, StA.: Guinea, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, BFA-Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , StA.: Guinea, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, BFA-Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2019 zu Recht:

A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die

für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX, vom 01.02.2019, vom betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 01.02.2019 um 07:42 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme angeordnet.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , vom 01.02.2019, vom betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 01.02.2019 um 07:42 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme angeordnet.

2. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wurden die Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem BVwG am 24.06.2019 vorgelegt.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wurden die Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem BVwG am 24.06.2019 vorgelegt.

3. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 01.07.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) XXXX, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Dolmetscher für die Sprache Französisch teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung beantragte der vertretene BF die Aufhebung der Schubhaft, während der Vertreter der belangten Behörde einen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft beantragte. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.3. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 01.07.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 , seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Dolmetscher für die Sprache Französisch teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung beantragte der vertretene BF die Aufhebung der Schubhaft, während der Vertreter der belangten Behörde einen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft beantragte. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

4. Mit Schriftsatz vom 04.07.2019 beantragte die RV die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.4. Mit Schriftsatz vom 04.07.2019 beantragte die Regierungsvorlage die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und verwendete bislang auch die obig angeführten Alias-Identitäten. Der BF ist Staatsangehöriger von Guinea. Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument.

1.2. Der BF reiste rechtswidrig nach Österreich ein und stellte erstmals am 30.11.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04.11.2003 abgewiesen, und die Abschiebung nach Guinea für zulässig erklärt. Im Jahr 2004 wurde gegen den BF erstmals ein Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF wurde zwischen 2002 und 2015 insgesamt 5 Mal wegen Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Akt einliegendes Urteil zu GZ: XXXX) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels mit einer der fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge übersteigenden Menge von Kokain und Heroin. Der Strafrahmen für dieses Delikt beträgt bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Nach seiner Haftentlassung aus der Justizanstalt XXXX am XXXX.2018, setzte sich der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in XXXX ab, und stellte dort unter einer Alias-Identität am 08.08.2018 einen weiteren Asylantrag. Von XXXX wurde der BF am 31.01.2019 nach Österreich zur Abführung des Asylverfahrens rücküberstellt. Seit XXXX.2015 findet sich betreffend des BF keine gemeldete ordentliche Wohnsitznahme in Österreich, sondern nur mehr Meldungen in polizeilichen Anhaltezentren oder Justizanstalten.1.2. Der BF reiste rechtswidrig nach Österreich ein und stellte erstmals am 30.11.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04.11.2003 abgewiesen, und die Abschiebung nach Guinea für zulässig erklärt. Im Jahr 2004 wurde gegen den BF erstmals ein Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF wurde zwischen 2002 und 2015 insgesamt 5 Mal wegen Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (im Akt einliegendes Urteil zu GZ: römisch 40 ) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels mit einer der fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge übersteigenden Menge von Kokain und Heroin. Der Strafrahmen für dieses Delikt beträgt bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Nach seiner Haftentlassung aus der Justizanstalt römisch 40 am römisch 40 .2018, setzte sich der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in römisch 40 ab, und stellte dort unter einer Alias-Identität am 08.08.2018 einen weiteren Asylantrag. Von römisch 40 wurde der BF am 31.01.2019 nach Österreich zur Abführung des Asylverfahrens rücküberstellt. Seit römisch 40 .2015 findet sich betreffend des BF keine gemeldete ordentliche Wohnsitznahme in Österreich, sondern nur mehr Meldungen in polizeilichen Anhaltezentren oder Justizanstalten.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 20.05.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig ist. Weiters wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Innerhalb offener Frist erhob der BF gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom 20.05.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig ist. Weiters wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Innerhalb offener Frist erhob der BF gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.4. Im Jahr 2008 wurde durch den Verein Menschrechte erstmals versucht für den BF ein Ersatzreisedokument für Guinea zu erwirken. Dieser Versuch scheiterte, da der BF plötzlich angab nicht französisch zu sprechen. Ebenso schlug am 08.07.2008 ein im fremdenpolizeilichen Büro Wien mit dem Konsul von Guinea geführtes Telefoninterview zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes fehl, da der BF hinsichtlich seines Geburtsortes und auch sonst solche Angaben tätigte, die es dem Konsul nicht ermöglichte, eine Staatangehörigkeit von Guinea festzustellen. Am 28.08.2013 wurde vom Verein Menschenrechte Österreich über Ersuchen des BF telefonisch Kontakt zum Konsul von Guinea hergestellt, da der BF abermals angab rückkehrwillig zu sein. Der BF machte gegenüber dem Konsul wiederum solche Angaben, die es dem Konsul nicht ermöglichte, telefonisch eine Staatangehörigkeit von Guinea festzustellen. So gab der BF an, sich an seinen Wohnort in Guinea nicht erinnern zu können.

1.5. Am 01.02.2019 wurde seitens der belangten Behörde bei der guineischen Botschaft ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Ebenso wurde ein Verfahren mit den Behörden von Guinea-Bissau eingeleitet. Zwei vorgesehene Interviewtermine mit einer Experten-Delegation aus Guinea-Bissau wurden seitens der Behörden von Guinea-Bissau abgesagt. Zwischen der Republik Österreich und der Republik Guinea gibt es kein Rückübernahmeabkommen, aber ein Best Practice Abkommen seit Juli 2017.

1.6. Es konnten keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte soziale und gesellschaftliche Integration des BF festgestellt werden. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF mit einer anderen Person in einer aufrechten Beziehung lebt. Der BF verfügt über keine familiären, beruflichen oder sonstigen nennenswerten tiefergehenden sozialen Bindungen in Österreich, und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) als auch die Alias-Identiäten und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des BF sowie zu den ihn betreffenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters und auf den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

2.3. Die Feststellung, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, erschließt sich aus dem vorliegenden Akt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Vormerkungen gründen sich auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF gründen sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.4. Der BF hat familiäre Bezugspunkte in Österreich weder behauptet noch belegt und basiert die entsprechende Feststellung auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Eine vom BF in der Verhandlung erwähnte Bekannte "XXXX", angeblich wohnhaft XXXX, kann nicht als familiärer Bezugspunkt gewertet werden, zu Mal der BF nicht in der Lage war die genaue Adresse zu nennen, bzw. auch nicht nach seiner Haftentlassung dort Unterkunft genommen hat, sondern sich XXXX absetzte.2.4. Der BF hat familiäre Bezugspunkte in Österreich weder behauptet noch belegt und basiert die entsprechende Feststellung auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Eine vom BF in der Verhandlung erwähnte Bekannte "XXXX", angeblich wohnhaft römisch 40 , kann nicht als familiärer Bezugspunkt gewertet werden, zu Mal der BF nicht in der Lage war die genaue Adresse zu nennen, bzw. auch nicht nach seiner Haftentlassung dort Unterkunft genommen hat, sondern sich römisch 40 absetzte.

2.5. Feststellungen hinsichtlich fehlender beruflicher Bindungen an Österreich bzw. ausreichender Existenzmittel gründen sich auf entsprechende, unbestritten gebliebene Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

2.6. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

....."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG).

Der aktuelle Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Der aktuelle Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 01.02.2019 und somit seit 5 Monaten andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr (auf Grund des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch als verhältnismäßig.Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 01.02.2019 und somit seit 5 Monaten andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr (auf Grund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch als verhältnismäßig.

Der Asylfolgeantrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 20.05.2019 negativ entschieden, und gegen die BF ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Entscheidung wurde seitens der BF das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Die Ausstellung des für die Rückführung erforderlichen Reisedokuments (Heimreisezertifikats) sowie die daran anschließende tatsächliche Rückführung erscheinen aus derzeitiger Sicht jedenfalls nicht als ausgeschlossen oder als völlig unwahrscheinlich, insbesondere ist ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei zwei ausländischen Vertretungsbehörde bereits im Laufen. Aus dem Akt ist auch Ersichtlich, dass ein Verfahren zur Beschaffung eines HRZ bei der Botschaft der Republik Guinea in 10117 Berlin, Jäger Straße 67-69, geführt wird (AS 17). Es ist durchaus Nachvollziehbar, dass die belangte Behörde auf Grund der vielen verwendeten Alias-Identitäten auch im benachbarten Staat Guinea-Bissau ein Verfahren eingeleitet hat.

Der BF ist zwischen 2002 und 2015 massiv strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Er wurde insgesamt 5 Mal wegen Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Akt einliegendes Urteil zu GZ: XXXX) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels mit einer der fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge übersteigenden Menge von Kokain und Heroin. Der Strafrahmen für dieses Delikt beträgt bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, und hat der Gesetzgeber durch diesen Strafrahmen, diese Delikte als schwere Verbrechen definiert. Die BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.Der BF ist zwischen 2002 und 2015 massiv strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Er wurde insgesamt 5 Mal wegen Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (im Akt einliegendes Urteil zu GZ: römisch 40 ) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels mit einer der fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge übersteigenden Menge von Kokain und Heroin. Der Strafrahmen für dieses Delikt beträgt bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, und hat der Gesetzgeber durch diesen Strafrahmen, diese Delikte als schwere Verbrechen definiert. Die BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Der BF weist in Österreich keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Bindungen auf, ist praktisch mittellos und zeigte keinerlei Integrationswillen. Die letzte Meldung an einer Wohnadresse endete mit XXXX.2015. Danach finden sich nur mehr Meldungen und Aufenthalte in polizeilichen Anhaltezentren oder Justizanstalten. Wenn der BF nunmehr angibt, bei einer Freundin Unterkunft nehmen zu können, so steht dies der Umstand entgegen, dass der BF seit seiner Haftverbüßung in der Justizanstalt XXXX, an keiner Wohnadresse mehr gemeldet war, und selbst angab, nicht bei seiner Freundin die er seit 2007 kennt Unterkunft genommen, sondern XXXX ausreiste, wo er wieder unter einem anderen Namen einen Asylantrag stellte.Der BF weist in Österreich keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Bindungen auf, ist praktisch mittellos und zeigte keinerlei Integrationswillen. Die letzte Meldung an einer Wohnadresse endete mit römisch 40 .2015. Danach finden sich nur mehr Meldungen und Aufenthalte in polizeilichen Anhaltezentren oder Justizanstalten. Wenn der BF nunmehr angibt, bei einer Freundin Unterkunft nehmen zu können, so steht dies der Umstand entgegen, dass der BF seit seiner Haftverbüßung in der Justizanstalt römisch 40 , an keiner Wohnadresse mehr gemeldet war, und selbst angab, nicht bei seiner Freundin die er seit 2007 kennt Unterkunft genommen, sondern römisch 40 ausreiste, wo er wieder unter einem anderen Namen einen Asylantrag stellte.

Gegen ihn wurde wegen seiner Straffälligkeit bereits 1 Mal, nämlich am XXXX.2004 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes sowie am XXXX.2004 ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Weites verwendete der BF verschiedene Alias-Identitäten um seine wahre Identität zu verschleiern.Gegen ihn wurde wegen seiner Straffälligkeit bereits 1 Mal, nämlich am römisch 40 .2004 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes sowie am römisch 40 .2004 ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Weites verwendete der BF verschiedene Alias-Identitäten um seine wahre Identität zu verschleiern.

Bereits mehrfach gab der BF an, freiwillig in sein Heimatland zurückreisen zu wollen, zeigte sich jedoch in den mit dem jeweiligen Konsul geführten Gesprächen tatsächlich unkooperativ, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu vereiteln. Tatsächlich bestand somit schon damals kein Zweifel, dass der BF nicht rückkehrwillig war, zumal er wissen musste, dass ohne Ausstellung eines HRZ keine Rückreise nach Guinea möglich sein wird.

Im Ergebnis stellt der BF durch sein bislang gezeigtes Gesamtverhalten eine tatsächliche und gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, stellt doch der Schutz von Leib und Leben ein massives Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die vom BF gesetzten strafrechtlichen Delikte stellen Delikte gegen den Schutz von Leib und Leben dar.

Der BF hat sich durch sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig und unkooperativ erwiesen, was sich insbesondere aus der fehlenden Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und der Erlassung eines Einreiseverbots aufgrund seiner Straffälligkeit gezeigt hat. Es ist festzuhalten, dass der BF bislang weder ein authentisches Dokument zum Nachweis seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit vorgelegt noch sonst an einer Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit mitgewirkt hat. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen erheblicher Fluchtgefahr erweist sich schon vor diesem Hintergrund sowie der sich daraus letztlich ergebenden Möglichkeit einer Abschiebung als verhältnismäßig.

Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum heutigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum heutigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft, fortgesetzt werden.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Ordnung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G309.2214222.3.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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