Entscheidungsdatum
17.07.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W203 2218237-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Studierende an der Universität Wien, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 09.11.2018, GZ: 07702699 - SoSe18/W, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 28.03.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , Studierende an der Universität Wien, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 09.11.2018, GZ: 07702699 - SoSe18/W, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 28.03.2019 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), §§ 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) iVm § 2b Abs. 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraphen 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) und Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 24.03.2018 mit dem dafür vorgesehenen Formblatt "Antrag auf Erlass des Studienbeitrags (SL / S1)" der Universität Wien den Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2018 und das Wintersemester 2018/19 und gleichzeitig mit dem dafür vorgesehenen Formblatt "Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags (SL / S2)" der Universität Wien die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2018 und das Wintersemester 2018/19.
Den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages begründete sie unter gleichzeitiger Vorlage des "Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises" des Arbeitgebers für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 und einer aktuellen Kopie des Studierendenausweises mit "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vergangenen Kalenderjahres".
Den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages begründete sie unter Vorlage der selben Nachweise damit, dass nach Einzahlung des Studienbeitrages ein Erlass- bzw. Beurlaubungsgrund wirksam geworden sei.
2. Am 06.04.2018 forderte die Universität Wien die BF auf, einen "Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2017" oder ein Dokument über die "Datenübermittlung - Lohnzettel/Meldungen/Mitteilungen für 2017 (abrufbar bei Finanzonline)" bis spätestens 30.09.2018 vorzulegen, da ansonsten der Antrag vom 24.03.2018 zurückgewiesen werden müsste.
3. Am 02.11.2018 übermittelte die BF ihren am 19.10.2018 vom zuständigen Finanzamt erlassenen Einkommenssteuerbescheid 2017 an die belangte Behörde.
4. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.11.2018, GZ: 07702699 - SoSe18/W, wurde der "Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2018" der BF zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF dem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen sei.
Der Bescheid wurde der BF am 13.11.2018 zugestellt.
5. Am 11.12.2018 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2018 und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Sie habe am 24.03.2018 - somit fristgerecht - einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2018 samt Nachweisen gestellt. Die Arbeitnehmerveranlagung für 2017 habe sie am 26.06.2018 eingereicht, der Einkommensteuerbescheid 2017 sei allerdings erst 4 Monate später, nämlich am 19.10.2018, ausgestellt worden und am 25.10.2018 bei der BF eingelangt. Der Nachweis über die Vollzeitbeschäftigung im Kalenderjahr 2017 mit Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze sei durch den "Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis" bereits klar erbracht worden.
6. Am 22.03.2019 erstellte der an der Universität Wien eingerichteten Senat im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG zur Beschwerde der BF, aus dem hervorgeht, dass als Beweismittel gemäß Studienbeitragsverordnung ausdrücklich der Einkommensteuerbescheid vorgesehen sei. Die der BF auferlegte Frist zur Nachreichung des Einkommensteuerbescheides in der Dauer von mehr als 5 Monaten sei "jedenfalls als angemessen" anzusehen. Die BF habe das Verfahren zur Arbeitnehmerveranlagung erst fast 3 Monate nach Erhalt des Verbesserungsauftrags eingeleitet. Im Lichte der VwGH-Judikatur habe daher unbeachtlich zu bleiben, dass der Einkommensteuerbescheid zwar am 02.11.2018 nachgereicht worden, der Bescheid aber mit 09.11.2018 datiert sei. Die nicht zeitgerechte Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2017 sei der Rechtssphäre der BF zuzurechnen und könne nicht zu Lasten der Universität ausgelegt werden.6. Am 22.03.2019 erstellte der an der Universität Wien eingerichteten Senat im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Gutachten gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG zur Beschwerde der BF, aus dem hervorgeht, dass als Beweismittel gemäß Studienbeitragsverordnung ausdrücklich der Einkommensteuerbescheid vorgesehen sei. Die der BF auferlegte Frist zur Nachreichung des Einkommensteuerbescheides in der Dauer von mehr als 5 Monaten sei "jedenfalls als angemessen" anzusehen. Die BF habe das Verfahren zur Arbeitnehmerveranlagung erst fast 3 Monate nach Erhalt des Verbesserungsauftrags eingeleitet. Im Lichte der VwGH-Judikatur habe daher unbeachtlich zu bleiben, dass der Einkommensteuerbescheid zwar am 02.11.2018 nachgereicht worden, der Bescheid aber mit 09.11.2018 datiert sei. Die nicht zeitgerechte Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2017 sei der Rechtssphäre der BF zuzurechnen und könne nicht zu Lasten der Universität ausgelegt werden.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.03.2019 wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen, wobei zur Begründung das Gutachten des an der Universität Wien eingerichteten Senats vom 22.03.2019 herangezogen wurde.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 08.04.2019 zugestellt.
8. Mit Schriftsatz vom 18.04.2019 - einlangend bei der belangten Behörde am 23.04.2019 -beantragte die BF, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Dabei ergänzte sie ihre Beschwerde vom 11.12.2018 dahingehend, dass sie mit der Erledigung ihrer fristgerecht eingereichten Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von zwei Monaten gerechnet habe, sie den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid aber tatsächlich erst am 25.10.2018 erhalten habe. Dieser habe somit nicht früher vorgelegt werden können. Die Möglichkeit eines Antrags auf Fristerstreckung beim Referat für Studienzulassung sei ihr nicht bekannt gewesen. Für Vollzeitberufstätige sei es fast unmöglich, die verlangten Nachweise fristgerecht einzubringen und überdies wären für die BF die Monate Mai und Juni auch "beruflich besonders arbeitsintensiv" gewesen.
9. Mit Schreiben vom 25.04.2019 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 02.05.2019 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF beantragte am 23.04.2018 den Erlass und die Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2018 und für das Wintersemester 2018/19. Sie legte dem Antrag einen "Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis" für den Zeitraum vom 01.01 bis 30.11.2017 bei, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 wurde dem Antrag nicht beigelegt.
Am 06.04.2018 wurde die BF per Mängelbehebungsauftrag durch die belangte Behörde aufgefordert, entweder den Einkommensteuerbescheid 2017 oder die Daten des Steueraktes bis längstens 30.09.2018 vorzulegen mit dem Hinweis, dass bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen der Antrag vom 23.04.2018 zurückgewiesen werde.
Am 02.11.2018 übermittelte die BF den am 19.10.2018 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2017 an die belangte Behörde.
Am 09.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der BF hinsichtlich des Sommersemesters 2018 mit der Begründung, dass die Mängel desselben nicht rechtzeitig behoben worden seien, zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen der BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Gemäß § 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der im Sommersemester 2018 geltenden Fassung, haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates [...], wenn sie die vorgesehene Studienzeit 1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, [...] um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.3.2.1. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der im Sommersemester 2018 geltenden Fassung, haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates [...], wenn sie die vorgesehene Studienzeit 1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, [...] um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
Gemäß § 92 Abs. 1 UG ist der Studienbeitrag insbesondere zu erlassen:Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, UG ist der Studienbeitrag insbesondere zu erlassen:
5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln. [...]5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. [...]
Gemäß Abs. 2 leg. cit. entscheidet über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. entscheidet über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
Gemäß § 2b Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004, in der im Sommersemester 2018 geltenden Fassung, ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, in der im Sommersemester 2018 geltenden Fassung, ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
Gemäß Abs. 4 Z 3 leg. cit. gilt für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 Folgendes:Gemäß Absatz 4, Ziffer 3, leg. cit. gilt für den Nachweis der Gründe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 Folgendes:
Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß Paragraph 10, des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, i.d.g.F., ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).
Weiters ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich der Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2018 ist, da mit dem angefochtenen Bescheid nur über den diesbezüglichen Antrag, nicht aber über den Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018/19 abgesprochen wurde.
Es ist also zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag der BF betreffend das Sommersemester 2018 mit Bescheid vom 09.11.2018 - und mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2019 bestätigt - zu Recht zurückgewiesen hat.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV sind - betreffend das Sommersemester - Anträge auf Erlass des Studienbeitrages bis zum 31. März des betreffenden Semesters und Anträge auf Rückzahlung des Studienbeitrages bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig. Betreffend das Sommersemester 2018 wären demnach Anträge auf Erlass und/oder Rückerstattung des Studienbeitrages jedenfalls bis längstens 30.09.2018 zu stellen gewesen.Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV sind - betreffend das Sommersemester - Anträge auf Erlass des Studienbeitrages bis zum 31. März des betreffenden Semesters und Anträge auf Rückzahlung des Studienbeitrages bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig. Betreffend das Sommersemester 2018 wären demnach Anträge auf Erlass und/oder Rückerstattung des Studienbeitrages jedenfalls bis längstens 30.09.2018 zu stellen gewesen.
Verfahrensgegenständlich hat die BF am 24.03.2018 einen - allerdings mangelhaften weil unvollständigen - Antrag sowohl auf Erlass als auch auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2018 zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Studienbeitrages gestellt. Für diesen Fall hat die belangte Behörde der BF zu Recht und entsprechend den Vorgaben des § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung des mangelhaften Antrags aufgetragen.Verfahrensgegenständlich hat die BF am 24.03.2018 einen - allerdings mangelhaften weil unvollständigen - Antrag sowohl auf Erlass als auch auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2018 zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Studienbeitrages gestellt. Für diesen Fall hat die belangte Behörde der BF zu Recht und entsprechend den Vorgaben des Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Verbesserung des mangelhaften Antrags aufgetragen.
Insofern die BF die für die Behebung des Mangels eingeräumte Frist als nicht angemessen erachtet, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, den geforderten Einkommensteuerbescheid 2017 bis Fristende vorzulegen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die in § 13 Abs. 3 AVG genannte Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 161 [S. 82], mit Verweis auf VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410; 26.07.2012, 2008/07/0101). Der Verwaltungsgerichtshof sieht eine achtwöchige Frist für die (bloße) Vorlage von Unterlagen als "jedenfalls" ausreichend an (VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118). In diesem Sinn ist die am 06.04.2018 unter Ausschöpfung des gesamten in § 2b Abs. 3 StubeiV für die Beantragung einer Rückerstattung des Studienbeitrages vorgesehenen Zeitraums eingeräumte mehr als fünfmonatige Vorlagefrist keinesfalls als nicht angemessen anzusehen.Insofern die BF die für die Behebung des Mangels eingeräumte Frist als nicht angemessen erachtet, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, den geforderten Einkommensteuerbescheid 2017 bis Fristende vorzulegen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die in Paragraph 13, Absatz 3, AVG genannte Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 161 [S. 82], mit Verweis auf VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410; 26.07.2012, 2008/07/0101). Der Verwaltungsgerichtshof sieht eine achtwöchige Frist für die (bloße) Vorlage von Unterlagen als "jedenfalls" ausreichend an (VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118). In diesem Sinn ist die am 06.04.2018 unter Ausschöpfung des gesamten in Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV für die Beantragung einer Rückerstattung des Studienbeitrages vorgesehenen Zeitraums eingeräumte mehr als fünfmonatige Vorlagefrist keinesfalls als nicht angemessen anzusehen.
Die BF hat die angeforderten Unterlagen nach Ablauf der angemessen festgesetzten Frist zur Mängelbehebung, aber noch vor Erlass des den Antrag der BF zurückweisenden Bescheides, der belangten Behörde vorgelegt. Erfolgt - wie verfahrensgegenständlich der Fall - die Behebung eines nach § 13 Abs. 3 AVG aufgetragenen Formgebrechens verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber - es sei denn, es wäre eine Frist versäumt - nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt (VwGH 22.09.1998, 98/05/0116). Verfahrensgegenständlich bedeutet dies, dass das Anbringen der BF mit 02.11.2018 als fehlerfrei eingebracht gilt. Da zu diesem Zeitpunkt die in § 2b Abs. 3 StubeiV vorgesehenen Fristen sowohl für die Erlassung des Studienbeitrages als auch für die Rückerstattung des für das Sommersemester 2018 zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Studienbeitrages abgelaufen waren, hat die belangte Behörde den diesbezüglichen Antrag der BF zu Recht mit Bescheid vom 09.11.2018 zurückgewiesen, wenn auch nicht - wie korrekt gewesen wäre - als verspätet, sondern gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG wegen fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist.Die BF hat die angeforderten Unterlagen nach Ablauf der angemessen festgesetzten Frist zur Mängelbehebung, aber noch vor Erlass des den Antrag der BF zurückweisenden Bescheides, der belangten Behörde vorgelegt. Erfolgt - wie verfahrensgegenständlich der Fall - die Behebung eines nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragenen Formgebrechens verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber - es sei denn, es wäre eine Frist versäumt - nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt (VwGH 22.09.1998, 98/05/0116). Verfahrensgegenständlich bedeutet dies, dass das Anbringen der BF mit 02.11.2018 als fehlerfrei eingebracht gilt. Da zu diesem Zeitpunkt die in Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV vorgesehenen Fristen sowohl für die Erlassung des Studienbeitrages als auch für die Rückerstattung des für das Sommersemester 2018 zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Studienbeitrages abgelaufen waren, hat die belangte Behörde den diesbezüglichen Antrag der BF zu Recht mit Bescheid vom 09.11.2018 zurückgewiesen, wenn auch nicht - wie korrekt gewesen wäre - als verspätet, sondern gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist.
Da im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - wie eingangs gezeigt - ausschließlich zu prüfen ist, ob die Zurückweisung des Antrags der BF zu Recht erfolgte - und zwar unabhängig davon, auf welchem konkreten Zurückweisungstatbestand der angefochtene Bescheid basiert - war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung:
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls (allenfalls mit einer ergänzenden Begründung) in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (Vgl. hierzu ebenfalls VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu Recht erfolgte, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit entfallen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu Recht erfolgte, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit entfallen.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsfristen, Beschwerdevorentscheidung, Einkommenssteuerbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2218237.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019