Entscheidungsdatum
17.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W176 2218267-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.03.2019, Zl. Jv 51555-33a/19 (Ziv 302532/19-7), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.03.2019, Zl. Jv 51555-33a/19 (Ziv 302532/19-7), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.01.2015, XXXX wurde den betreibenden Parteien wider den nunmehrigen Beschwerdeführer die Exekution bewilligt und diesem aufgetragen, binnen 14 Tagen bezüglich der Verwaltung einer Liegenschaft in XXXX Rechnung zu legen. Zugleich wurden die Kosten des Exekutionsantrages mit EUR 536,89 bestimmt.1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.01.2015, römisch 40 wurde den betreibenden Parteien wider den nunmehrigen Beschwerdeführer die Exekution bewilligt und diesem aufgetragen, binnen 14 Tagen bezüglich der Verwaltung einer Liegenschaft in römisch 40 Rechnung zu legen. Zugleich wurden die Kosten des Exekutionsantrages mit EUR 536,89 bestimmt.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Rekurses.
2.1. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.06.2018, Zl. XXXX , die Pauschalgebühr gemäß TP 12a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, idHv EUR 323,40 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,--, somit insgesamt der Betrag von EUR 331,40 zur Zahlung vorgeschrieben.2.1. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.06.2018, Zl. römisch 40 , die Pauschalgebühr gemäß TP 12a Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, idHv EUR 323,40 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, somit insgesamt der Betrag von EUR 331,40 zur Zahlung vorgeschrieben.
2.2. Mit einem in der Folge eingebrachten Schriftsatz führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegen den Zahlungsauftrag "Einspruch" (gemeint: Vorstellung) erhebe, da die Gebühr an den Vertreter der betreibenden Parteien bereits überwiesen worden sei und dieser kostenpflichtig sei. Zudem habe der Beschwerdeführer "heute nur ein Einkommen von EUR 667,- monatlich - Existenzminimum".
2.3. Über die Vorstellung des Beschwerdeführers sprach die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid vom 10.01.2019, Zl. XXXX , dahingehend ab, dass sie - unter Hinweis darauf, dass der unter Punkt 2.1. dargestellte Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung außer Kraft getreten sei - dem Beschwerdeführer abermals die Pauschalgebühr gemäß TP 12a GGG idHv EUR 323,40 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 331,40 zur Zahlung vorschrieb.2.3. Über die Vorstellung des Beschwerdeführers sprach die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid vom 10.01.2019, Zl. römisch 40 , dahingehend ab, dass sie - unter Hinweis darauf, dass der unter Punkt 2.1. dargestellte Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung außer Kraft getreten sei - dem Beschwerdeführer abermals die Pauschalgebühr gemäß TP 12a GGG idHv EUR 323,40 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 331,40 zur Zahlung vorschrieb.
2.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), den als Nachlassantrag gedeuteten Ausführungen des Beschwerdeführers im unter Punkt 2.2. dargestellten Schriftsatz zu seinen Einkommensverhältnissen nicht statt.
Dabei wird der Entscheidung zunächst folgender Sachverhalt zugrundegelegt:
In einem anderen Verfahren über einen Nachlassantrag des Beschwerdeführers sei dieser mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.01.2019 aufgefordert worden, die Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu bescheinigen sowie Unterlagen zum Verkauf von Liegenschaften vorzulegen. In der Beantwortung dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer sein Nettoeinkommen mit EUR 801,33 angegeben. Er wohne zusammen mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung, habe Bargeld idHv EUR 200,-- und ein Bankguthaben von EUR 100,--. Auch habe er Schulden bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) idHv EUR 2.006,16 (Unterhaltsrückstand). Weiters bestünden Unterhaltspflichten für vier Personen, und zwar idHv EUR 314,--, EUR 500,-- sowie zweimal EUR 454,--.
Die PVA habe die Pfändung des Leistungsbezuges des Beschwerdeführers zu Gunsten einer der genannten Personen, für die dieser unterhaltspflichtig ist, bestätigt, und zwar idHv EUR 454,-- zuzüglich Nebengebühren; es bestehe ein Unterhaltsrückstand von EUR 2.006,16. Der Beschwerdeführer beziehe eine Alterspension von EUR 2.153,09; nach Abzügen, darunter 954,46 EUR als "sonstiger Abzug", ergebe sich ein Auszahlungsbetrag von EUR 801,33.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs beziehe der Beschwerdeführer eine Alterspension von der PVA und zahle "einen KV-Beitrag wg. Ausländischer Pension bei inl. Pension." Eine ausländische Pension sei vom Beschwerdeführer in der Beantwortung des Fragebogens nicht angeführt worden und er habe auch keine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben vorgelegt.
Im der Zurückweisung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers gegen die Erhöhung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen mj. Kindern mit Beschluss vom 23.10.2018, Zl. XXXX , gehe das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 21.12.2016 Anteile an mehreren Zinshäusern in Ottakring um insgesamt EUR 3 Mio. verkauft habe und eine Einmalzahlung von USD 1.650.000,-- (umgerechnet EUR 1.532.985,65, Kursdatum 02.02.2017) für seine Altersvorsorge in Form von Unterkunft, Pflege und Betreuung in einem luxuriösen Pensionistenheim in der Dominikanischen Republik aufgewendet habe. Er beziehe ein Pensionseinkommen von insgesamt EUR 2.064,74 inklusive anteiliger Sonderzahlungen von der PVA und XXXX .Im der Zurückweisung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers gegen die Erhöhung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen mj. Kindern mit Beschluss vom 23.10.2018, Zl. römisch 40 , gehe das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 21.12.2016 Anteile an mehreren Zinshäusern in Ottakring um insgesamt EUR 3 Mio. verkauft habe und eine Einmalzahlung von USD 1.650.000,-- (umgerechnet EUR 1.532.985,65, Kursdatum 02.02.2017) für seine Altersvorsorge in Form von Unterkunft, Pflege und Betreuung in einem luxuriösen Pensionistenheim in der Dominikanischen Republik aufgewendet habe. Er beziehe ein Pensionseinkommen von insgesamt EUR 2.064,74 inklusive anteiliger Sonderzahlungen von der PVA und römisch 40 .
Mit Kaufvertrag vom 08.05.2018 habe der Beschwerdeführer eine Liegenschaft in Neunkirchen um einen Kaufpreis von EUR 10.000,-- verkauft und im Grundbuch für sich ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht eintragen lassen.
Mit Kaufvertrag vom 14.12.2018 sei eine Liegenschaft des Beschwerdeführers in Krimml um EUR 74.000,-- verkauft worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Da bei Einschränkung auf das Existenzminimum der aushaftende Betrag von EUR 331,40 innerhalb von drei Monaten abgedeckt wäre, könne dieser Umstand allenfalls eine Ratenzahlung, nicht aber einen Nachlass rechtfertigen.
Darüber hinaus ist sei unter Berücksichtigung der dargestellten Liegenschaftsverkäufe durch den Beschwerdeführer ein Nachlass nicht gerechtfertigt.
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er Folgendes ausführte:
Der Bescheid der belangten Behörde werde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.
Der Beschwerdeführer lebe heute am Existenzminimum. Er habe sein Vermögen verkauft, alles in seine Altersvorsorge investiert und bekomme keine Ausschüttung daraus. Daher ersuche er um Nachsicht der Gerichtsgebühr.
2.5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren idHv EUR 331,40,-- zu bezahlen.
1.2. Weiters werden die Ausführungen der belangten Behörde zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere zu den von ihm getätigten Liegenschaftsverkäufen, der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zu Punkt 1.1. ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem unter Punkt I.2.3. dargestellten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien.2.1. Die Feststellung zu Punkt 1.1. ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem unter Punkt römisch eins.2.3. dargestellten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien.
2.2. Die Ausführungen der belangten Behörde zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers werden der Entscheidung zugrunde gelegt, da diesen in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten und insbesondere nicht substantiiert dargelegt wurde, inwiefern nicht nur die Einmalzahlung von rund EUR 1,5 Mio. in die Altersvorsorge investiert wurde (wovon im unter Punkt I.2.4. dargestellten Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.10.2018 aber ausgegangen wurde).2.2. Die Ausführungen der belangten Behörde zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers werden der Entscheidung zugrunde gelegt, da diesen in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten und insbesondere nicht substantiiert dargelegt wurde, inwiefern nicht nur die Einmalzahlung von rund EUR 1,5 Mio. in die Altersvorsorge investiert wurde (wovon im unter Punkt römisch eins.2.4. dargestellten Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.10.2018 aber ausgegangen wurde).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).
Im Nachlassverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG ist es Aufgabe des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. etwa VwGH 04.09.2008, 2005/17/0203).Im Nachlassverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist es Aufgabe des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art vergleiche etwa VwGH 04.09.2008, 2005/17/0203).
3.2.3. Dem angefochtenen Bescheid ist eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:3.2.3. Dem angefochtenen Bescheid ist eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten:
Denn vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seine Vermögensverhältnisse in einer Weise dargetan hätte, die den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen genügen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 9 GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft.Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph 9, GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft.
3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht insofern nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. Punkt 3.2.).Die gegenständliche Entscheidung weicht insofern nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde vergleiche Punkt 3.2.).
Schlagworte
besondere Härte, Gebührennachlass, Gerichtsgebührenpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2218267.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019