TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/17 W120 2111531-2

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Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art. 133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BSVG § 141 heute
  2. BSVG § 141 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. BSVG § 141 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. BSVG § 141 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. BSVG § 141 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. BSVG § 141 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. BSVG § 141 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  10. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  11. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  12. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  13. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. BSVG § 141 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  15. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  16. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  18. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  19. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  20. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  21. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 141 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  23. BSVG § 141 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. BSVG § 141 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. GSVG § 150 heute
  2. GSVG § 150 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. GSVG § 150 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. GSVG § 150 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. GSVG § 150 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. GSVG § 150 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. GSVG § 150 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. GSVG § 150 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. GSVG § 150 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  10. GSVG § 150 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. GSVG § 150 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. GSVG § 150 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  13. GSVG § 150 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 150 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  15. GSVG § 150 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. GSVG § 150 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  17. GSVG § 150 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W120 2111531-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 8. März 2018, GZ 0001765970, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 8. März 2018, GZ 0001765970, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides statt "ab Antragstellung" "ab dem 1. August 2015" zu lauten hat.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 13. Mai 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein: XXXX und XXXX .Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein: römisch 40 und römisch 40 .

Dem Antrag wurde ua eine an den Beschwerdeführer adressierte Bezugsbestätigung des AMS betreffend den Bezug von Notstandshilfe bis zum 14. Jänner 2016 angeschlossen.

2. Am 27. Mai 2015 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

  • -Strichaufzählung
    Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Einkommen von XXXX bitte nachreichenEinkommen von römisch 40 bitte nachreichen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

[...]

Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung ‚Befreiung' unter der Telefonnummer [...] an.

[...]"

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf eine Lohn/Gehaltsabrechnung betreffend XXXX aus April 2015.3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf eine Lohn/Gehaltsabrechnung betreffend römisch 40 aus April 2015.

4. Am 8. Juni 2015 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

  • -Strichaufzählung
    Mietzinsaufschlüsselung von XXXXMietzinsaufschlüsselung von römisch 40

nachreichen bitte.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

 

ANTRAGSTELLER

 

XXXXrömisch 40

 

Einkünfte

 

AMS-Bezug

€ 469,94 monatl.

 

 

HAUSHALTSMITGLIEDER

 

XXXXrömisch 40

 

Einkünfte

.

Lohn/Gehalt

€ 1.539,48 monatl.

 

 

XXXXrömisch 40

 

 

 

Eigenheimpauschale

€ 105,38 monatl.

Summe der Einkünfte

€ 2.009,42

monatl.

Summe der Abzüge

€ 105,38

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

€ 1.904,04

monatl.

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglied(er)

€ 1.615,58

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

€ 288,46

monatl.

1) Mietzinsaufschlüsselung von XXXX 1) Mietzinsaufschlüsselung von römisch 40

nachreichen bitte."

5. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Einkommen seiner Ehefrau falsch berechnet worden sei: Es sei nämlich der Betrag in der Höhe von EUR 1.539,48 als Einkommen angeführt worden, welcher nicht das Nettoeinkommen darstelle. Es sei folglich noch ein Betrag in der Höhe von EUR 464,48 in Abzug zu bringen. Es verbleibe daher - so wie auf dem Lohnzettel festgehalten - ein Nettobetrag in der Höhe von EUR 1.075,--.

Der Stellungnahme beigeschlossen waren eine Lohn/Gehaltsabrechnung aus Mai 2014 und eine aus April 2015 betreffend XXXX .Der Stellungnahme beigeschlossen waren eine Lohn/Gehaltsabrechnung aus Mai 2014 und eine aus April 2015 betreffend römisch 40 .

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.4. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde statt dem Betrag in der Höhe von EUR 1.539,48 als Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Betrag in der Höhe von EUR 1.335,77 angeführt.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.4. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde statt dem Betrag in der Höhe von EUR 1.539,48 als Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Betrag in der Höhe von EUR 1.335,77 angeführt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 3. Juli 2015 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass seine Ehefrau monatlich nur EUR 1.075,-- beziehe und nicht wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt EUR 1.335,77. Der Beschwerde beigelegt werde ein Kontoauszug, in welchem die Nettolohnauszahlung in der Höhe von EUR 1.075,-- vermerkt sei.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2017 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

9. Am 30. November 2017 erging dazu ein Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zum "Ergebnis der Beweisaufnahme":

"Laut Bezugsbestätigung des AMS vom 28.04.2015 bezogen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bis 14.01.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 15,45 täglich, d.s. € 469,94 monatlich. Das maßgebliche Nettoeinkommen Ihrer Gattin betrug zum Zeitpunkt der Antragstellung € 1.539,48. Dies ergibt sich aus der Lohn/Gehaltsabrechnung April 2015, wonach der Bezug Brutto mit € 1.849,91 und nach Abzug von Sozialversicherung und Lohnsteuer (= gesetzlich geregelte Abzüge) der Bezug Netto mit € 1.539,48 ausgewiesen ist. Der Auszahlungsbetrag ist nicht relevant.

Um prüfen zu können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vorliegen, fordern wir Sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf, folgende Unterlagen nachzureichen:

1. Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand, z.B. AMS-Leistung, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung ...) betreffend XXXX ab 15.01.2016.1. Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand, z.B. AMS-Leistung, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung ...) betreffend römisch 40 ab 15.01.2016.

2. Einkommensnachweise von Mag. XXXX und XXXX ab Antragstellung bis laufend.2. Einkommensnachweise von Mag. römisch 40 und römisch 40 ab Antragstellung bis laufend.

3. Nachweise über die Einkünfte bzw. den laufenden Schulbesuch von

XXXX seit Antragstellung.römisch 40 seit Antragstellung.

Bei der Bemessung des Haushaltseinkommens können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden:

[...]

Beim gegenständlichen Wohnobjekt handelt es sich um ihr Eigenheim. Aus diesem Grund können im Zeitraum ab Antragstellung bis zum 31.08.2016 keine Kosten für den Wohnungsaufwand in Abzug gebracht werden. Mit Änderung der Rechtslage kann für den Zeitraum ab 01.09.2017 der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als Wohnungsaufwand berücksichtigt werden.

Bei Geltendmachung anerkannter außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der entsprechende Bescheid der zuständigen Abgabenbehörde (Einkommensteuer- bzw. Freibetragsbescheid) vorzulegen.Bei Geltendmachung anerkannter außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der entsprechende Bescheid der zuständigen Abgabenbehörde (Einkommensteuer- bzw. Freibetragsbescheid) vorzulegen.

Sie haben die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung ‚Rechtliche Angelegenheiten', Postfach 1000, 1051 Wien, zu den Ermittlungen Stellung zu nehmen sowie die erforderlichen Unterlagen nachzureichen. Senden Sie Ihre Unterlagen bitte nur in Kopie.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Senden Sie Ihre Unterlagen bitte nur in Kopie. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abschlägig bescheiden müssen."

10. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf weder weitere Unterlagen noch eine ergänzende Stellungnahme.

11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2015 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum 31. Jänner 2016 abgewiesen; im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Insbesondere wurde festgehalten:

"Somit liegt für den Zeitraum ab Antragstellung bis 14.01.2016 zwar der Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (AMS-Leistung) vor, das Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt jedoch den für eine Befreiung maßgeblichen Richtsatz. Den Befreiungsgrund ab 15.01.2016 haben Sie - trotz Aufforderung - nicht nachgewiesen."

12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Folgendes ausgeführt wird:

  • "-Strichaufzählung
    Ich habe Sie dann darauf schriftlich hingewiesen dass eine Mietzinsaufschlüsselung NICHT eingebracht werden kann, weil wir keine Miete zahlen. Wir besitzen ein eigenes Haus.

  • -Strichaufzählung
    Wie auch mehrmals schriftlich erwähnt, war das Netto-Gehalt meiner Ehefrau, XXXX , im betreffenden Zeitraum (wofür die Befreiung beantragt wurde) NICHT 1.335,77 Euro aber nur 1.075 Euro monatlich war. Dieses wurde wiederholt belegt durch Auszüge unseres Bankkontos, wobei die tatsächliche Netto-Lohnüberweisung vermerkt ist. Auch in den bereits übermittelten Lohn- /Gehaltsabrechnungen (Mai 2014 und April 2015) wurde die Auszahlung von 1.075 € eindeutig als Netto-Lohn vermerkt.Wie auch mehrmals schriftlich erwähnt, war das Netto-Gehalt meiner Ehefrau, römisch 40 , im betreffenden Zeitraum (wofür die Befreiung beantragt wurde) NICHT 1.335,77 Euro aber nur 1.075 Euro monatlich war. Dieses wurde wiederholt belegt durch Auszüge unseres Bankkontos, wobei die tatsächliche Netto-Lohnüberweisung vermerkt ist. Auch in den bereits übermittelten Lohn- /Gehaltsabrechnungen (Mai 2014 und April 2015) wurde die Auszahlung von 1.075 € eindeutig als Netto-Lohn vermerkt.

[...]

-> Am 30.11.2017 haben wir ihr ‚Ergebnis der Beweisaufnahme' bekommen (GZ: 0004791825). Wieder halten Sie fest, dass das Netto-Gehalt meiner Ehefrau in der betroffenen Zeitraum nicht wie eindeutig belegt und ersichtlich 1.075 € war. Diesmal gehen Sie aus von einem Nettobezug von 1.539,48 €. Dieser Betrag weicht sogar noch einmal ab von dem erstmals durch Sie ebenfalls inkorrekten erwähnten Betrag von 1.335,77 €. Außerdem erwähnen Sie einfach: ‚der Auszahlungsbetrag ist nicht relevant'. Wir meinen dass das sehr wohl relevant ist weil sie genau eine gewisse Höhe des Netto-Haushalt-Einkommens selbst definieren als Voraussetzung einer Befreiung. U.a. deswegen hat auch das BVwG in ihrem Beschluss festgehalten das es ein Wiederspruch gibt zu unseren mehrfach vorgelegten Einkommensnachweise (Siehe S. 12 unten des BVwG-Bescheides).

[...]

Wir beantragten auch keine weitere Befreiung mehr ab 31.01.2016 und wären selbstverständlich bereit umgehend alle Beiträge ab dann bis jetzt in vollen Umfang zu zahlen.

[...]"

13. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 15. März 2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

14. Am 31. Juli 2018 erging folgendes Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer:

"1. Mit bei der belangten Behörde am 13. Mai 2015 eingelangtem Schreiben beantragten Sie bei der GIS Gebühren Info Service GmbH die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 2018 wurde Ihr Antrag ‚ab Antragstellung bis 31.01.2016 abgewiesen' und Ihr Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

In Ihrer Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid vom 5. März 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Ihre Ehefrau im relevanten Zeitraum EUR 1.075 netto monatlich verdient habe und Sie ab dem 31. Jänner 2016 keine weitere Befreiung ‚beantragen' würden.

2. Im Zuge der Antragstellung am 13. Mai 2015 wurde Ihrerseits eine Lohn/Gehaltsabrechnung aus April 2015 vorgelegt, in welcher unter der Rubrik ‚Netto' ein Betrag in der Höhe von EUR 1.539,48 angeführt wird. Gleichzeitig wird unter dem Posten ‚Gehalt/Lohn Ak' ein Betrag in der Höhe von EUR 1.075,-- in Abzug gebracht, sodass ein Auszahlungsbetrag in der Höhe von EUR 464,48 festgehalten wird.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei dem in Abzug gebrachten Posten ‚Gehalt/Lohn Ak' in der Höhe von EUR 1.075,-- um die Verrechnung eines bereits gewährten Vorschusses an Ihre Ehefrau handelt.

3. Trotz des Schreibens der belangten Behörde zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30. November 2017, in welchem Sie aufgefordert wurden, Einkommensnachweise ab Antragstellung bis dato vorzulegen, wurden Ihrerseits weder Unterlagen in Vorlage gebracht noch wurde eine Stellungnahme erstattet.

Bis zum 31. Juli 2015 waren Sie aufgrund Ihres Vorbefreiungsantrages vom 3. Juni 2014 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.

In Ihrer Beschwerde wurde ua ins Treffen geführt, dass Sie ab 31. Jänner 2016 keine weitere Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ‚beantragen' würden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit Ablauf des 31. Jänner 2016 die Voraussetzungen der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht mehr vorliegen.

a) Sie werden daher aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Ihre Einkommensverhältnisse und jene Ihrer Ehefrau ab Wegfall der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ab dem 1. August 2015 bis zum 31. Jänner 2016 bekanntzugeben.

b) Ihnen wird zudem Gelegenheit geboten, zu alledem innerhalb einer Frist von

2 Wochen

ab Zustellung dieses Schriftstücks schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert."

15. Vom Beschwerdeführer langten weder eine Stellungnahme noch ergänzende Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , seinen Hauptwohnsitz.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort in römisch 40 , seinen Hauptwohnsitz.

An der antragsgegenständlichen Adresse leben bis auf den Beschwerdeführer zwei weitere Haushaltsmitglieder, und zwar XXXX .An der antragsgegenständlichen Adresse leben bis auf den Beschwerdeführer zwei weitere Haushaltsmitglieder, und zwar römisch 40 .

Der Beschwerdeführer war bis zum 31. Juli 2015 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit.

Die Lohn/Gehaltsabrechnung von XXXX aus April 2015 lautet:Die Lohn/Gehaltsabrechnung von römisch 40 aus April 2015 lautet:

"BA

Lohnart

Einheiten

Satz

Betrag

SV-pfl.

LSt-pfl .

98

BRUTTO-GEHALT

86,60

15,40

1.333,49

1.333, 49

1.333,49

230

Km Geld PKW

903,00

0, 42

379,26

 

 

231

Km Dienstauto

87,00

 

 

 

 

432

Erschwerniszulage

87,33

1,05

91,70

91,70

91,70

441

FeiertagsZuschlag

4,92

9, 24

45,46

45,46

 

581

Plusstunden im Monat

33,10

 

 

 

 

586

Reststunden

33,10

 

 

 

 

 

Urlaub : Verbrauch

0, 00

 

 

 

 

 

BV: Bmg/Beitrag

1470,65

22,50

 

 

 

 

 

Brutto

 

1.849,91

 

 

BMG

SV lfd 1.470, 65

SV lfd.

 

251,04

 

 

BMG

SV SZ

SV SZ

 

 

 

 

BMG

LSt lfd 1.174, 15

LSt lfd.

 

59,39

 

 

BMG

LSt SZ

LSt SZ

 

 

 

 

 

 

Netto

 

1.539,48

 

 

 

 

Gehalt/Lohn Ak

 

1.075,00-

 

 

 

 

Auszahlung

 

464,48"

 

 

Für

den Beschwerdeführer waren folgende Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt:

"von

bis

 

Tagsatz

 

01.01.2014

29.03.2014

Notstandshilfe

EUR

12,49

14.04.2014

03.08.2014

Notstandshilfe

EUR

12,49

18.08.2014

31.12.2014

Notstandshilfe

EUR

12,49

01.01.2015

15.01.2015

Notstandshilfe

EUR

12,95

16.01.2015

14.01.2016

Notstandshilfe

EUR

15,45"

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2014 und 2015 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch den Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.2. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:3.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

[...]"

Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 70/2016 lautet auszugsweise:Das Rundfunkgebührengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, lautet auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.

[...]"

3.2.2. Die §§ 47-48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lauten idF BGBl. I Nr. 71/2003:3.2.2. Die Paragraphen 47 -, 48, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Folge: FGO, lauten in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 71/2003:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."

Die FGO lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:Die FGO lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.2.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug:3.2.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug:

Tabelle kann nicht dargestellt werden 3.3. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren "für den Zeitraum ab Antragstellung bis 31.01.2016" ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß § 48 Abs 1 FGO führte die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von EUR 469,94 und hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.539,48 an. Es wurde kein Abzugsposten berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer nur den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand bis zum 14. Jänner 2016 nachgewiesen habe, sei der Antrag des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2016 zurückzuweisen gewesen.Tabelle kann nicht dargestellt werden 3.3. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren "für den Zeitraum ab Antragstellung bis 31.01.2016" ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO führte die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von EUR 469,94 und hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.539,48 an. Es wurde kein Abzugsposten berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer nur den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand bis zum 14. Jänner 2016 nachgewiesen habe, sei der Antrag des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2016 zurückzuweisen gewesen.

3.4. In der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Mietzinsaufschlüsselung vorlegen könne, da er in seinem eigenen Haus lebe, sich das Nettoeinkommen im relevanten Zeitraum der Ehefrau des Beschwerdeführers auf einen Betrag in der Höhe von EUR 1.075,-- beliefe und nicht auf EUR 1.539,48 und der Beschwerdeführer keine weitere Befreiung ab dem 1. Februar 2016 beantrage.

3.5. Der Beschwerdeführer war bis zum 31. Juli 2015 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit.

Im vorliegenden Fall war ab dem 1. August 2015 eine Überschreitung der für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze gemäß § 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO gegeben:Im vorliegenden Fall war ab dem 1. August 2015 eine Überschreitung der für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze gemäß Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO gegeben:

Mangels Vorlage ergänzender Unterlagen durch den Beschwerdeführer (trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht) waren der gegenständlichen Entscheidung jene aus dem Verfahren vor der belangten Behörde in Vorlage gebrachten zugrunde zu legen. Zur Berechnung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers war mangels geringerer Aktualität nicht die Lohn/Gehaltsabrechnung aus Mai 2014 heranzuziehen, sondern jene aus April 2015.

Vorliegend steht fest (vgl. II.1.), dass der Beschwerdeführer - so wie im angefochtenen Bescheid festgehalten - vom 16. Jänner 2015 bis zum 14. Jänner 2016 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 469,94 monatlich bezog.Vorliegend steht fest vergleiche römisch zwei.1.), dass der Beschwerdeführer - so wie im angefochtenen Bescheid festgehalten - vom 16. Jänner 2015 bis zum 14. Jänner 2016 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 469,94 monatlich bezog.

Strittig in Bezug auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens ist die Höhe des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers.

Die Lohn/Gehaltsabrechnung von XXXX aus April 2015 lautet:Die Lohn/Gehaltsabrechnung von römisch 40 aus April 2015 lautet:

"BA

Lohnart

Einheiten

Satz

Betrag

SV-pfl.

LSt-pfl .

98

BRUTTO-GEHALT

86,60

15,40

1.333,49

1.333, 49

1.333,49

230

Km Geld PKW

903,00

0, 42

379,26

 

 

231

Km Dienstauto

87,00

 

 

 

 

432

Erschwerniszulage

87,33

1,05

91,70

91,70

91,70

441

FeiertagsZuschlag

4,92

9, 24

45,46

45,46

 

581

Plusstunden im Monat

33,10

 

 

 

 

586

Reststunden

33,10

 

 

 

 

 

Urlaub : Verbrauch

0, 00

 

 

 

 

 

BV: Bmg/Beitrag

1470,65

22,50

 

 

 

 

 

Brutto

 

1.849,91

 

 

BMG

SV lfd 1.470, 65

SV lfd.

 

251,04

 

 

BMG

SV SZ

SV SZ

 

 

 

 

BMG

LSt lfd 1.174, 15

LSt lfd.

 

59,39

 

 

BMG

LSt SZ

LSt SZ

 

 

 

 

 

 

Netto

 

1.539,48

 

 

 

 

Gehalt/Lohn Ak

 

1.075,00-

 

 

 

 

Auszahlung

 

464,48"

 

 

Weitere bzw. ergänzende Unterlagen betreffend das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 (bis auf eine Kontoumsatzliste aus Juni 2015) wurden vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt.

Zwar beläuft sich im vorliegenden Fall der Auszahlungsbetrag im April 2015 auf EUR 464,48, jedoch bezieht die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Gehalt in der Höhe EUR 1.539,48 netto, von welchem dieser ein Betrag in der Höhe von EUR 1.075,-- unter dem Posten "Gehalt/Lohn Ak" abgezogen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei dem in Abzug gebrachten Posten "Gehalt/Lohn Ak" in der Höhe von EUR 1.075,-- um die Verrechnung eines bereits gewährten Vorschusses an die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt. Ein entsprechendes gegenteiliges Vorbringen wurde von Seiten des Beschwerdeführers - trotz ausdrücklicher Möglichkeit der Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht (arg. "Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei dem in Abzug gebrachten Posten ‚Gehalt/Lohn Ak' in der Höhe von EUR 1.075,-- um die Verrechnung eines bereits gewährten Vorschusses an Ihre Ehefrau handelt. [...] Ihnen wird zudem Gelegenheit geboten, zu alledem innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schriftstücks schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.") - nicht erstattet.

Gemäß § 48 Abs 3 FGO ist das "Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut des § 48 Abs 3 FGO im Einzelnen genannte Leistungen gemäß § 48 Abs 4 FGO nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs 4 FGO explizit genannt (vgl. VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110).Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FGO ist das "Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 3, FGO im Einzelnen genannte Leistungen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, FGO nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 48, Absatz 4, FGO explizit genannt vergleiche VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110).

Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im gegenständlichen Fall, wurde von der belangten Behörde daher zu Recht das gesamte Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt. Insbesondere fallen Abzüge aufgrund eines Vorschusses nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unter "die gesetzlich geregelten Abzüge", weil sie nicht wie etwa Sozialversicherungsbeiträge bloß aufgrund des Gesetzes, sondern unregelmäßig und in variabler Höhe je nach konkretem Anlassfall anfallen. Die belangte Behörde legte insoweit zu Recht das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.539,48 ihren Berechnungen zugrunde.

3.6. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:

Der hier relevante Richtsatz für drei Haushaltsmitglieder betrug im Jahr 2015 EUR 1.615,58 und im Jahr 2016 EUR 1.634,96. Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diese Beträge jeweils.

3.7. Abzugsfähige Ausgaben:

3.7.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs 5 Z 1 FGO3.7.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO

Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs 5 FGO idF vor BGBl. I Nr. 70/2016 die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung der genannten Bestimmungen trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, ua, in Paragraph 48, Absatz 5, FGO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung der genannten Bestimmungen trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.

Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde ua klargestellt, dass die anzuwendende Rechtslage es ausschließt, andere Aufwendungen für eine Wohnung als Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG zu berücksichtigen [arg. "Sie ist vielmehr darin zu sehen, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art 7 B-VG verstoßende Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem ‚mieterschützenden Regime' unterstellt wurden, so namentlich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Nach den angefochtenen Gesetzesstellen kann ein nach dem WGG zu entrichtendes Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (§ 14 WGG; vgl. auch § 13 Abs 4, 6 WGG), das die Funktion eines Hauptmietzinses hat, nicht als Abzug angesetzt werden, da es sich dabei nicht in allen Fällen um einen Hauptmietzins iSd MRG handelt."].Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde ua klargestellt, dass die anzuwendende Rechtslage es ausschließt, andere Aufwendungen für eine Wohnung als Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG zu berücksichtigen [arg. "Sie ist vielmehr darin zu sehen, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Artikel 7, B-VG verstoßende Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem ‚mieterschützenden Regime' unterstellt wurden, so namentlich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Nach den angefochtenen Gesetzesstellen kann ein nach dem WGG zu entrichtendes Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (Paragraph 14, WGG; vergleiche auch Paragraph 13, Absatz 4, 6, WGG), das die Funktion eines Hauptmietzinses hat, nicht als Abzug angesetzt werden, da es sich dabei nicht in allen Fällen um einen Hauptmietzins iSd MRG handelt."].

Da der Beschwerdeführer in einem in seinem Eigentum stehenden Haus seinen Hauptwohnsitz hatte bzw. hat, konnte im vorliegenden Fall für den relevanten Zeitraum von August 2015 bis Jänner 2016 kein Wohnaufwand in Abzug gebracht werden.

3.7.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs 5 Z 2 FGO3.7.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO

Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs 5 Z 2 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Verfahren weder einen Einkommen-steuer- oder Freibetragsbescheid noch den Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorlegte, konnten im gegenständlichen Fall auch keine Abzugsposten gemäß § 48 Abs 5 Z 2 FGO Berücksichtigung finden.Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Verfahren weder einen Einkommen-steuer- oder Freibetragsbescheid noch den Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorlegte, konnten im gegenständlichen Fall auch keine Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO Berücksichtigung finden.

3.8. Ergebnis:

Das gemäß FGO errechnete relevante Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers beträgt somit EUR 2.009,42.

Dieser Betrag übersteigt den Richtsatz für drei Haushaltsmitglieder in der Höhe von EUR 1.615,58 im Jahr 2015 und in der Höhe von EUR 1.634,96 im Jahr 2016. Auch der Richtsatz im Jahr 2018 für drei Haushaltsmitglieder in der Höhe von EUR 1.684,30 wäre überschritten.

In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er mit Ablauf des 31. Jänner 2016 keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren mehr begehre (arg. "Wir beantragten auch keine weitere Befreiung mehr ab 31.01.2016 und wären selbstverständliche bereit umgehend alle Beträge ab dann bis jetzt in vollen Umfang zu zahlen."). Vor diesem Hintergrund erfüllt der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben die Voraussetzungen der Gewährung einer Gebührenbefreiung ab dem 1. Februar 2016 daher nicht mehr. Die belangte Behörde wies daher zu Recht den vorliegenden Antrag auf Gebührenbefreiung des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2016 zurück.

Da der Beschwerdeführer bis zum 31. Juli 2015 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit war, war die Beschwerde abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass sein Antrag ab dem 1. August 2015 abzuweisen war.

3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.10. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Nachreichung von Unterlagen,
Nettoeinkommen, Ökostrompauschale, Pauschalierung,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Unzuständigkeit
BVwG, Wohnungsaufwand, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W120.2111531.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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