TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/17 L525 2220199-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

AlVG §10
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §13
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

L525 2220199-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Linz vom 7.6.2019, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von römisch 40 , SVNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Linz vom 7.6.2019, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 7.6.2019 wird ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.6.2019 kommt daher die aufschiebende Wirkung zu.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des AMS Linz vom 3.6.2019 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 19.3.2019 bis zum 13.5.2019 keine Notstandshilfe zustehe. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 4.6.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (prot. zu hg GZ L525 2220236-1).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Linz vom 7.6.2019 wurde der Beschwerde vom 4.6.2019 gemäß §§ 56 Abs. 2, 58 AlVG iVm § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.6.2019 wurde eine Ausschlussfrist für die Zeit vom 19.3.2019 bis zum 13.5.2019 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hätte am 11.3.2019 einen möglichen Arbeitsantritt vereitelt. Das AlVG bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsauschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen würden oder vereiteln. Der Beschwerdeführer beziehe seit November 2018 Notstandshilfe, das letzte die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis sei am 22.12.2017 geendet. Eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG sei bereits mit Bescheid vom 19.6.2018 für die Zeit vom 15.3.2018 bis zum 25.4.2018 verhängt worden (prot zu hg GZ L525 2207055-1). Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt vom 18.7.2011 bis zum 28.9.2012 eine Ausbildung als Zerspannungstechniker zu absolvieren, nach Eintritt der Arbeitslosigkeit habe das AMS Linz dem Beschwerdeführer ein Bewerbungstraining vom 6.8.2018 bis zum 7.9.2018 ermöglicht. Alleine im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer 41 Stellenangebote vom AMS angeboten bekommen. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der vorliegenden Ausschlussfrist, der erfolglosen Vermittlungsversuche und Wiedereingliederungsmaßnahmen, der bereits verhängten Ausschlussfrist, lasse die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und sei auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehest zu beenden. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund würde das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiegen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Linz vom 7.6.2019 wurde der Beschwerde vom 4.6.2019 gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, 58, AlVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.6.2019 wurde eine Ausschlussfrist für die Zeit vom 19.3.2019 bis zum 13.5.2019 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hätte am 11.3.2019 einen möglichen Arbeitsantritt vereitelt. Das AlVG bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsauschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen würden oder vereiteln. Der Beschwerdeführer beziehe seit November 2018 Notstandshilfe, das letzte die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis sei am 22.12.2017 geendet. Eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG sei bereits mit Bescheid vom 19.6.2018 für die Zeit vom 15.3.2018 bis zum 25.4.2018 verhängt worden (prot zu hg GZ L525 2207055-1). Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt vom 18.7.2011 bis zum 28.9.2012 eine Ausbildung als Zerspannungstechniker zu absolvieren, nach Eintritt der Arbeitslosigkeit habe das AMS Linz dem Beschwerdeführer ein Bewerbungstraining vom 6.8.2018 bis zum 7.9.2018 ermöglicht. Alleine im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer 41 Stellenangebote vom AMS angeboten bekommen. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der vorliegenden Ausschlussfrist, der erfolglosen Vermittlungsversuche und Wiedereingliederungsmaßnahmen, der bereits verhängten Ausschlussfrist, lasse die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und sei auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehest zu beenden. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund würde das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiegen.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 13.6.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 7.3.2019 (offenbar gemeint: vom 7.6.2019). Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten unverzüglich vorzulegen habe. Das Verwaltungsgericht habe über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom selben Tag vor, er erhebe Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.6.2019 (offenbar wieder gemeint: vom 7.6.2019).Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 13.6.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 7.3.2019 (offenbar gemeint: vom 7.6.2019). Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten unverzüglich vorzulegen habe. Das Verwaltungsgericht habe über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom selben Tag vor, er erhebe Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.6.2019 (offenbar wieder gemeint: vom 7.6.2019).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idgF lautet:Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden vergleiche dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).

Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiters erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 AlVG (iVm § 38 leg. cit.) gegeben, deren disziplinärer Zweck weitegehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessensabwägung kann vor allen dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033). Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56).Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiters erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, leg. cit.) gegeben, deren disziplinärer Zweck weitegehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessensabwägung kann vor allen dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033). Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,).

Die belangte Behörde stützt die gegenständliche Entscheidung erkennbar auf dem Umstand, dass über den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 19.6.2018 eine sechswöchige Sperre verhängt wurde. Der Beschwerdeführer habe durch das AMS Linz eine Ausbildung als Zerspannungstechniker erhalten, habe ein Bewerbungstraining erhalten und seien ihm im Jahr 2019 alleine bereits 41 Stellenangebote zugewiesen worden. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der vorliegenden Ausschlussfrist (gemeint: gegen den Bescheid vom 3.6.2019), die erfolglosen Vermittlungsversuche und die Wiedereingliederungsmaßnahmen würden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht erlauben.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass über ihn noch keine rechtskräftige Ausschlussfrist verhängt worden sei, zumal die beiden verfügten Sperren noch im Beschwerdeverfahren anhängig seien. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Verhinderung eines etwaigen Missbrauches dienen solle, zumal der Beschwerdeführer im Falle der Rechtmäßigkeit der Sperren den Betrag ohnehin zurückzuerstatten hätte. Damit zeigt der Beschwerdeführer - im Ergebnis - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie oben dargelegt besteht die Prüfung, die zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führt, aus zwei Teilen, nämlich zunächst aus einer Interessensabwägung, die die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug den Parteiinteressen gegenüberstellt. Im Falle des Überwiegens der öffentlichen Interessen ist der Ausschluss aber nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. "Gefahr im Verzug" iSd § 13 Abs. 2 VwGVG bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31). Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll.Wie oben dargelegt besteht die Prüfung, die zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führt, aus zwei Teilen, nämlich zunächst aus einer Interessensabwägung, die die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug den Parteiinteressen gegenüberstellt. Im Falle des Überwiegens der öffentlichen Interessen ist der Ausschluss aber nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. "Gefahr im Verzug" iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31). Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll.

Gegenständlich steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass die öffentlichen Interessen die Partikularinteressen des Beschwerdeführers überwiegen und höher einzustufen sind. Das ergibt sich zunächst bereits aus dem Umstand, dass der Sanktionscharakter der Sperre nach § 10 AlVG ad absurdum geführt werden würde, wenn die Sanktion erst viel später - nämlich nach Rechtskraft des Bescheides - eintreten würde und über den Beschwerdeführer ja bereits zwei Mal eine Sperre verhängt wurde. Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere keine Bescheinigungen vor, die es dem erkennenden Gericht nachvollziehbar machen, dass seine Existenzgrundlage in irgendeiner Weise gefährdet sei. Der Beschwerdeführer zeigt aber - im Ergebnis - berechtigt auf, dass die belangte Behörde die Gefahr im Verzug im gegenständlichen Fall nicht darlegte. Dem angefochtenen Bescheid sind keine Überlegungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Beschwerdeabweisung nicht gewillt oder fähig wäre, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Dass bei jedem Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen immanent wäre, wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof verworfen. So ist der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu entnehmen, dass dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist (vgl. ausdrücklich bereits VfSlg. 11195/1986) und eine Abweichung von den allgemeinen Verfahrensregelungen nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unerlässlich sind (vgl. bereits VfSlg 8945/1980). So sah im Falle des AlVG § 56 Abs. 3 (welcher mit VfSlg. 19921/2014 als verfassungswidrig aufgehoben wurde) vor, dass Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung haben und im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung unter näher angeführten Gründen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Der Verfassungsgerichtshof führte in den Gründen, die zur Aufhebung der Bestimmung führten, aus, dass eine derartige Regelung nicht zulässt die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen der Verfahrenspartei abzuwägen, weshalb die Bestimmung dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht (vgl. dazu näher VfSlg. 19921/2014). Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das erkennende Gericht im konkreten Fall nicht davon ausgehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal sich hierfür aus den übermittelten Verwaltungsakten keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Eine dahingehend nachvollziehbare und schlüssige Begründung, inwieweit gegenständlich die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils für das öffentliche Wohl jedenfalls notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.Gegenständlich steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass die öffentlichen Interessen die Partikularinteressen des Beschwerdeführers überwiegen und höher einzustufen sind. Das ergibt sich zunächst bereits aus dem Umstand, dass der Sanktionscharakter der Sperre nach Paragraph 10, AlVG ad absurdum geführt werden würde, wenn die Sanktion erst viel später - nämlich nach Rechtskraft des Bescheides - eintreten würde und über den Beschwerdeführer ja bereits zwei Mal eine Sperre verhängt wurde. Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere keine Bescheinigungen vor, die es dem erkennenden Gericht nachvollziehbar machen, dass seine Existenzgrundlage in irgendeiner Weise gefährdet sei. Der Beschwerdeführer zeigt aber - im Ergebnis - berechtigt auf, dass die belangte Behörde die Gefahr im Verzug im gegenständlichen Fall nicht darlegte. Dem angefochtenen Bescheid sind keine Überlegungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Beschwerdeabweisung nicht gewillt oder fähig wäre, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Dass bei jedem Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen immanent wäre, wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof verworfen. So ist der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu entnehmen, dass dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist vergleiche ausdrücklich bereits VfSlg. 11195 aus 1986,) und eine Abweichung von den allgemeinen Verfahrensregelungen nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unerlässlich sind vergleiche bereits VfSlg 8945 aus 1980,). So sah im Falle des AlVG Paragraph 56, Absatz 3, (welcher mit VfSlg. 19921 aus 2014, als verfassungswidrig aufgehoben wurde) vor, dass Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung haben und im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung unter näher angeführten Gründen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Der Verfassungsgerichtshof führte in den Gründen, die zur Aufhebung der Bestimmung führten, aus, dass eine derartige Regelung nicht zulässt die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen der Verfahrenspartei abzuwägen, weshalb die Bestimmung dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht vergleiche dazu näher VfSlg. 19921 aus 2014,). Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das erkennende Gericht im konkreten Fall nicht davon ausgehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal sich hierfür aus den übermittelten Verwaltungsakten keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Eine dahingehend nachvollziehbare und schlüssige Begründung, inwieweit gegenständlich die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils für das öffentliche Wohl jedenfalls notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.

Das erkennende Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Begründungsmangel, Gefahr im Verzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2220199.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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