TE Bvwg Beschluss 2019/7/18 W279 2216436-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2019
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Entscheidungsdatum

18.07.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W279 2216436-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 03.2019, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX .1980, StA. Weißrussland:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 03.2019, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 .1980, StA. Weißrussland:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Weißrusslands reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 10.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Weißrusslands reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 10.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF im Vorverfahren im Wesentlichen vor, dass er im Herkunftsstaat zu Unrecht von den weißrussischen Behörden beschuldigt worden sei, die Besitzerin eines Bordells entführt zu haben und deshalb zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. In weiterer Folge sei auch das Geld auf seinem Konto beschlagnahmt worden, weswegen er gegen die zuständigen Behörden rechtliche Schritte eingeleitet habe. Während seiner Inhaftierung sei der BF überdies gedemütigt und beschimpft worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst, erneut von den Behörden verfolgt zu werden.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .11.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Weißrussland zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz werde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Weißrussland zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz werde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

1.3. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .11.2017 mit XXXX .12.2017 in Rechtskraft.1.3. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .11.2017 mit römisch 40 .12.2017 in Rechtskraft.

1.4. Am XXXX .11.2017 sowie am XXXX .12.2017 stellte der BF in der Schweiz sowie in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.1.4. Am römisch 40 .11.2017 sowie am römisch 40 .12.2017 stellte der BF in der Schweiz sowie in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag)

2.1. Am XXXX .10.2018 stellte der Antragsteller seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und führte im Zuge der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass seine alten Asylgründe aufrecht bleiben würden und sich die Lage in Weißrussland noch verschlechtert habe. Er würde bei einer Rücküberstellung von der Polizei umgebracht werden. Nach der rechtskräftigen Entscheidung habe sich der BF vom XXXX .02.2018 bis zum XXXX .06.2018 in den Niederlanden, vom XXXX .06.2018 bis zum XXXX .09.2018 in Schweden sowie vom XXXX .09.2018 bis zum XXXX .10.2018 aufgehalten.2.1. Am römisch 40 .10.2018 stellte der Antragsteller seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und führte im Zuge der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass seine alten Asylgründe aufrecht bleiben würden und sich die Lage in Weißrussland noch verschlechtert habe. Er würde bei einer Rücküberstellung von der Polizei umgebracht werden. Nach der rechtskräftigen Entscheidung habe sich der BF vom römisch 40 .02.2018 bis zum römisch 40 .06.2018 in den Niederlanden, vom römisch 40 .06.2018 bis zum römisch 40 .09.2018 in Schweden sowie vom römisch 40 .09.2018 bis zum römisch 40 .10.2018 aufgehalten.

2.2. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am XXXX .11.2018 vor dem BFA, gab der Antragsteller zusammenfassend an, dass er in Österreich keine Angehörigen habe und in keinen Vereinen oder Organisationen tätig sei. Auf Vorhalt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des BFA vom XXXX .11.2017 in allen Punkten abgewiesen worden und auf die Frage, wieso er nach seiner Rücküberstellung aus Norwegen einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, entgegnete der BF, dass man ihm überall angewiesen habe, wieder nach Österreich zu gehen. Befragt, was sich seit Abschluss des ersten Verfahrens an seinen Fluchtgründen geändert habe, erklärte der BF, dass Verwandte ihn töten würden wollen, da er ein Heimatverräter sei. Auf Aufforderung, genau zu schildern, was er bei einer Rückkehr nach Weißrussland befürchte, brachte der BF vor, dass man bereits 2007 versucht habe, ihn umzubringen. Zum Vorhalt, dass er diese Angaben im Erstverfahren nicht erwähnt habe, gab der BF zu Protokoll, dass er dem Referenten nicht vertraut habe. In Österreich habe man ebenfalls versucht, ihn mit Rattengift zu ermorden.2.2. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am römisch 40 .11.2018 vor dem BFA, gab der Antragsteller zusammenfassend an, dass er in Österreich keine Angehörigen habe und in keinen Vereinen oder Organisationen tätig sei. Auf Vorhalt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2017 in allen Punkten abgewiesen worden und auf die Frage, wieso er nach seiner Rücküberstellung aus Norwegen einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, entgegnete der BF, dass man ihm überall angewiesen habe, wieder nach Österreich zu gehen. Befragt, was sich seit Abschluss des ersten Verfahrens an seinen Fluchtgründen geändert habe, erklärte der BF, dass Verwandte ihn töten würden wollen, da er ein Heimatverräter sei. Auf Aufforderung, genau zu schildern, was er bei einer Rückkehr nach Weißrussland befürchte, brachte der BF vor, dass man bereits 2007 versucht habe, ihn umzubringen. Zum Vorhalt, dass er diese Angaben im Erstverfahren nicht erwähnt habe, gab der BF zu Protokoll, dass er dem Referenten nicht vertraut habe. In Österreich habe man ebenfalls versucht, ihn mit Rattengift zu ermorden.

2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .02.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gem. § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Weißrussland zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen, ab XXXX .10.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .02.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Weißrussland zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen, ab römisch 40 .10.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Begründend wurde ausgeführt, dass von einem tatsächlich schutzbedürftigen Asylwerber zu erwarten sei, dass er sich den Behörden zur Verfügung halte und diesen initiativ jene Informationen und Umstände darlege, welche zur Prüfung seines Antrags notwendig seien. Der BF habe ein solches durch die unrechtmäßige Weiterreise in die Schweiz, die Niederlande, Schweden und Norwegen, wo er jeweils weitere Asylanträge gestellt habe, nicht einmal ansatzweise gezeigt. Das Bundesamt könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass im Fall der BF der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom XXXX .11.2017 unverändert sei. Es liege daher entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor.Begründend wurde ausgeführt, dass von einem tatsächlich schutzbedürftigen Asylwerber zu erwarten sei, dass er sich den Behörden zur Verfügung halte und diesen initiativ jene Informationen und Umstände darlege, welche zur Prüfung seines Antrags notwendig seien. Der BF habe ein solches durch die unrechtmäßige Weiterreise in die Schweiz, die Niederlande, Schweden und Norwegen, wo er jeweils weitere Asylanträge gestellt habe, nicht einmal ansatzweise gezeigt. Das Bundesamt könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass im Fall der BF der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom römisch 40 .11.2017 unverändert sei. Es liege daher entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor.

3. Dritter Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) und gegenständliches Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 20053. Dritter Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) und gegenständliches Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005

3.1. Am XXXX .02.2019 wurde der BF am Grenzübergang Freilassing von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). Am selben Tag wurde er dazu durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er auf die Frage, weshalb er jetzt einen neuerlichen Asylantrag einbringe, an, dass sich nunmehr in erster Linie sein Gesundheitszustand verändert habe und er sich nicht mehr unter Kontrolle halten könne. Er könne weder seine Bewegungen noch seine Handlungen kontrollieren. Zudem habe er in seiner Heimat Probleme, da man ihn aufgrund der Kenntnis belastender Angaben umbringen wolle.3.1. Am römisch 40 .02.2019 wurde der BF am Grenzübergang Freilassing von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). Am selben Tag wurde er dazu durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er auf die Frage, weshalb er jetzt einen neuerlichen Asylantrag einbringe, an, dass sich nunmehr in erster Linie sein Gesundheitszustand verändert habe und er sich nicht mehr unter Kontrolle halten könne. Er könne weder seine Bewegungen noch seine Handlungen kontrollieren. Zudem habe er in seiner Heimat Probleme, da man ihn aufgrund der Kenntnis belastender Angaben umbringen wolle.

3.2. Mit Verfahrensordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG 2005 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Antragsteller am XXXX .03.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.3.2. Mit Verfahrensordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Antragsteller am römisch 40 .03.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

3.3. Am XXXX .03.2019 wurde der Antragsteller in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Stellung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutzes einvernommen. Nach seinem Gesundheitszustand befragt, führte der BF aus, dass er Probleme mit den Nerven habe und sein psychischer Zustand insgesamt nicht in Ordnung sei. Aufgrund von Lähmungserscheinungen nehme er bereits seit über sechs Monaten Medikamente ein. Zur Frage, ob er seit seiner letzten Antragstellung in Österreich in ärztlicher Behandlung gewesen sei, erklärte der BF, dass er nur eine obligatorische Untersuchung gehabt habe, im Zuge derer ihm Medikamente verschrieben worden seien. Seine im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Die Fragen, ob er identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne oder gegenwärtig über Barmittel verfüge, wurden vom BF verneint. Auf Vorhalt, dass bereits sein erster Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei und auch sein erster Folgeantrag rechtskräftig zurückgewiesen worden sei und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei und auf die Frage, weshalb er nunmehr erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF an, dass er aufgrund von Problemen mit den Behörden bei einer Rückkehr unverzüglich in Haft genommen werden würde. Er habe Recherchen bezüglich seiner Herkunft angestellt und deswegen mit den weißrussischen Behörden Probleme bekommen. 2007 sei er bereits vergiftet worden, weshalb er einen Schlaganfall erlitten habe. Zudem sei er 2012 Opfer einer Entführung geworden, da er unwissentlich Mitglied einer Sekte gewesen sei.3.3. Am römisch 40 .03.2019 wurde der Antragsteller in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Stellung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutzes einvernommen. Nach seinem Gesundheitszustand befragt, führte der BF aus, dass er Probleme mit den Nerven habe und sein psychischer Zustand insgesamt nicht in Ordnung sei. Aufgrund von Lähmungserscheinungen nehme er bereits seit über sechs Monaten Medikamente ein. Zur Frage, ob er seit seiner letzten Antragstellung in Österreich in ärztlicher Behandlung gewesen sei, erklärte der BF, dass er nur eine obligatorische Untersuchung gehabt habe, im Zuge derer ihm Medikamente verschrieben worden seien. Seine im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Die Fragen, ob er identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne oder gegenwärtig über Barmittel verfüge, wurden vom BF verneint. Auf Vorhalt, dass bereits sein erster Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei und auch sein erster Folgeantrag rechtskräftig zurückgewiesen worden sei und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei und auf die Frage, weshalb er nunmehr erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF an, dass er aufgrund von Problemen mit den Behörden bei einer Rückkehr unverzüglich in Haft genommen werden würde. Er habe Recherchen bezüglich seiner Herkunft angestellt und deswegen mit den weißrussischen Behörden Probleme bekommen. 2007 sei er bereits vergiftet worden, weshalb er einen Schlaganfall erlitten habe. Zudem sei er 2012 Opfer einer Entführung geworden, da er unwissentlich Mitglied einer Sekte gewesen sei.

3.4. Am XXXX 03.2019 wurde dem Antragsteller der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich verkündet und die mündliche Verkündung beurkundet.3.4. Am römisch 40 03.2019 wurde dem Antragsteller der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich verkündet und die mündliche Verkündung beurkundet.

Begründend legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dar, dass der BF im gegenständlichen Verfahren Antragsgründe angegeben habe, die bereits bei seiner Erstantragstellung bekannt sein hätten müssen. Damit decke sich sein Parteibegehren zwar nicht direkt mit dem im Vorverfahren, jedoch seien die aktuellen Gründe zeitlich im Umfang von seiner ersten Asylentscheidung in Österreich umfasst. Der BF berufe sich nunmehr darauf, dass er nach seiner Rückkehr nach Weißrussland aus vielerlei Gründen getötet oder zu Unrecht inhaftiert werden würde, die ihm schon bei Ausreise im Jahr 2017 bekannt gewesen seien. Der BF habe im ersten Verfahren keinen tatsächlich vorliegenden Fluchtgrund vorbringen können, was zur Abweisung seiner bisher in Österreich gestellten Anträge geführt habe. Auch im gegenständlichen Verfahren habe der BF keine neuen, nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandenen Sachverhalt vorgebracht. Seine Antragsgründe seien bereits in seinem Erstverfahren überprüft und es sei festgestellt worden, dass er keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe, weshalb sein Erstantrag in Österreich abgewiesen worden sei und deshalb eine Abschiebung nach Weißrussland auch nicht gegen Art. 33 GFK verstoßen würde. Auch mit seinen Angaben zu den aktuellen Länderinformationsblättern am XXXX .03.2019 könnte keine Änderung der Entscheidung herbeigeführt werden, da sich die entscheidende Behörde bereits im ersten Verfahren mit der allgemeinen Lage in Weißrussland auseinandergesetzt habe und sich diese im unmittelbaren Vergleich nicht zum Nachteil des BF verändert habe. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des BF nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für den BF zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde.Begründend legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dar, dass der BF im gegenständlichen Verfahren Antragsgründe angegeben habe, die bereits bei seiner Erstantragstellung bekannt sein hätten müssen. Damit decke sich sein Parteibegehren zwar nicht direkt mit dem im Vorverfahren, jedoch seien die aktuellen Gründe zeitlich im Umfang von seiner ersten Asylentscheidung in Österreich umfasst. Der BF berufe sich nunmehr darauf, dass er nach seiner Rückkehr nach Weißrussland aus vielerlei Gründen getötet oder zu Unrecht inhaftiert werden würde, die ihm schon bei Ausreise im Jahr 2017 bekannt gewesen seien. Der BF habe im ersten Verfahren keinen tatsächlich vorliegenden Fluchtgrund vorbringen können, was zur Abweisung seiner bisher in Österreich gestellten Anträge geführt habe. Auch im gegenständlichen Verfahren habe der BF keine neuen, nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandenen Sachverhalt vorgebracht. Seine Antragsgründe seien bereits in seinem Erstverfahren überprüft und es sei festgestellt worden, dass er keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe, weshalb sein Erstantrag in Österreich abgewiesen worden sei und deshalb eine Abschiebung nach Weißrussland auch nicht gegen Artikel 33, GFK verstoßen würde. Auch mit seinen Angaben zu den aktuellen Länderinformationsblättern am römisch 40 .03.2019 könnte keine Änderung der Entscheidung herbeigeführt werden, da sich die entscheidende Behörde bereits im ersten Verfahren mit der allgemeinen Lage in Weißrussland auseinandergesetzt habe und sich diese im unmittelbaren Vergleich nicht zum Nachteil des BF verändert habe. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des BF nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für den BF zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde.

Mit Mitteilung des BFA vom XXXX .03.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes übermittelt.Mit Mitteilung des BFA vom römisch 40 .03.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist weißrussischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angegebenen Daten; seine präzise Identität steht nicht fest. Er hält sich nach einer Rücküberstellung aus Deutschland zumindest seit XXXX .02.2019 wieder im Bundesgebiet auf, wobei er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügte.Der Antragsteller ist weißrussischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angegebenen Daten; seine präzise Identität steht nicht fest. Er hält sich nach einer Rücküberstellung aus Deutschland zumindest seit römisch 40 .02.2019 wieder im Bundesgebiet auf, wobei er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügte.

Der Antragsteller stellte nach irregulärer Einreise am XXXX .10.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .11.2017, Zl. XXXX , mit XXXX .12.2017 in Rechtskraft.Der Antragsteller stellte nach irregulärer Einreise am römisch 40 .10.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .11.2017, Zl. römisch 40 , mit römisch 40 .12.2017 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer begab sich in weiterer Folge in die Niederlande, nach Schweden sowie nach Norwegen, wo er ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und wurde am XXXX .10.2018 nach Österreich zurückgeschoben, wo er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) einbrachte. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom XXXX .02.2019, Zl. XXXX , wurde der eingebrachte Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid am XXXX .02.2019 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer begab sich in weiterer Folge in die Niederlande, nach Schweden sowie nach Norwegen, wo er ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und wurde am römisch 40 .10.2018 nach Österreich zurückgeschoben, wo er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) einbrachte. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom römisch 40 .02.2019, Zl. römisch 40 , wurde der eingebrachte Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid am römisch 40 .02.2019 in Rechtskraft.

Am XXXX .02.2019 stellte der Antragsteller nach seiner Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag).Am römisch 40 .02.2019 stellte der Antragsteller nach seiner Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag).

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX 03.2019 wurde diesbezüglich der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom römisch 40 03.2019 wurde diesbezüglich der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit rechtskräftiger Erledigung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes der zuvor gestellten Anträge auf internationalen Schutz am XXXX .11.2017, Zl:Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit rechtskräftiger Erledigung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes der zuvor gestellten Anträge auf internationalen Schutz am römisch 40 .11.2017, Zl:

XXXX und am XXXX .02.2019, Zl. XXXX , ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat.römisch 40 und am römisch 40 .02.2019, Zl. römisch 40 , ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat.

Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des Antragstellers liegen nicht vor. Der Antragsteller leidet an psychischen Problemen und nimmt diesbezüglich Medikamente ein. Er brachte jedoch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage. In Österreich hat der Antragsteller keine familiären oder sozialen Bindungen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Weißrussland ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Bei einer Rückkehr nach Weißrussland läuft der Antragsteller nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose, beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person und den privaten und familiären Verhältnissen des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben, jene zum Verfahrensablauf ergeben sich aus der Aktenlage. Sein Fluchtvorbringen hinsichtlich einer Verfolgung durch die weißrussischen Behörden sowie die Lage im Herkunftsstaat wurde eingehend im mit dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .11.2017 rechtskräftig entschiedenen Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erörtert und abgewogen.Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person und den privaten und familiären Verhältnissen des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben, jene zum Verfahrensablauf ergeben sich aus der Aktenlage. Sein Fluchtvorbringen hinsichtlich einer Verfolgung durch die weißrussischen Behörden sowie die Lage im Herkunftsstaat wurde eingehend im mit dem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .11.2017 rechtskräftig entschiedenen Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erörtert und abgewogen.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid vom XXXX 03.2019 darlegte, hat sich das Vorbringen des Antragstellers lediglich auf das Fortbestehen der bereits im ersten und zweiten Verfahren behaupteten und rechtskräftig als unglaubhaft bewerteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden des Herkunftsstaates bezogen. In den ersten beiden Verfahren begründete der Antragsteller diese Furcht vor Verfolgung mit einer zu Unrecht verhängten Haftstrafe.Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid vom römisch 40 03.2019 darlegte, hat sich das Vorbringen des Antragstellers lediglich auf das Fortbestehen der bereits im ersten und zweiten Verfahren behaupteten und rechtskräftig als unglaubhaft bewerteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden des Herkunftsstaates bezogen. In den ersten beiden Verfahren begründete der Antragsteller diese Furcht vor Verfolgung mit einer zu Unrecht verhängten Haftstrafe.

Eine für den Antragsteller relevante Änderung an der Situation in seinem Herkunftsstaat kann anhand der Feststellungen im mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 03.2019, denen der Antragsteller im Verfahren nicht entgegengetreten ist, nicht erkannt werden. Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, insbesondere sein Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des Antragstellers in Österreich, sind seit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .02.2019, im Wesentlichen unverändert.Eine für den Antragsteller relevante Änderung an der Situation in seinem Herkunftsstaat kann anhand der Feststellungen im mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 03.2019, denen der Antragsteller im Verfahren nicht entgegengetreten ist, nicht erkannt werden. Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, insbesondere sein Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des Antragstellers in Österreich, sind seit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .02.2019, im Wesentlichen unverändert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Daher war diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Daher war diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs 2 Z 1 AslyG 2005):1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG 2005):

Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor, konkret die zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2019, Zl. XXXX , bestätigte.Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor, konkret die zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2019, Zl. römisch 40 , bestätigte.

2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005):2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005):

Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der Antragsteller nicht vorgebracht; insbesondere legte er auch keine Beweismittel vor. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG vor und stehen die rechtskräftigen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2017, Zl: XXXX sowie vom XXXX .02.2019, Zl. XXXX , einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der Antragsteller nicht vorgebracht; insbesondere legte er auch keine Beweismittel vor. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor und stehen die rechtskräftigen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2017, Zl: römisch 40 sowie vom römisch 40 .02.2019, Zl. römisch 40 , einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.

Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland brachte der Antragsteller nichts Substantiiertes vor.

Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005):3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005):

Sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahren wegen internationalen Schutzes haben das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).Sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahren wegen internationalen Schutzes haben das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG).

Auch im nunmehr dritten Verfahren wegen internationalen Schutzes sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen, in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine asylrelevante, schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden, wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt.Auch im nunmehr dritten Verfahren wegen internationalen Schutzes sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen, in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine asylrelevante, schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden, wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.9.2016 ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl etwa das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.9.2016 ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Eine, den Antragsteller individuell drohende Verfolgung hat dieser auch nicht glaubhaft vorgebracht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl etwa VwGH vom 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016 ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016 ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden beziehungsweise amtswegig hervorgekommen, dass der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach der Prüfung des Aktes im hier erforderlichen Ausmaß - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt.Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach der Prüfung des Aktes im hier erforderlichen Ausmaß - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt.

Unter Hinweis auf die im Verwaltungsakt einliegenden Länderberichte ist davon auszugehen, dass für den Antragsteller als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

4.) Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs 3 AVG) zu beachten ist.4.) Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.

Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.

Gemäß § 22 Abs 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W279.2216436.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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