Entscheidungsdatum
18.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W109 2151770-3/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019, Zl. römisch 40 :
A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dieA) römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §§ 16, 17 BFA-VG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraphen 16, 17, BFA-VG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 02.06.2015 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 15.09.2016 gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, er habe gemeinsam mit einem Partner ein Geschäft besessen, in dem auch Dorfpolizisten verkehrt hätten. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer entführt und ihm Kontakte zur Regierung, Drogen- und Alkoholschmuggel vorgeworfen. Bei einem Angriff auf den Talibanstützpunkt sei dem BF die Flucht gelungen.
Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018, Zl. W251 2151770-1/28E als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe weder eine Bedrohung von Seiten der Taliban, noch von Seiten seines ehemaligen Geschäftspartners glaubhaft machen können. Auch aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit als schiitischer Hazara würde dem Beschwerdeführer keine Verfolgung drohen. Bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Ghazni würde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es sei ihm jedoch möglich und zumutbar, sich in Mazar-e Sharif anzusiedeln.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019, E 161/2019-7, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018 erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2019, Ra 2019/14/0192-4, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Am 21.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe in den letzten Jahren seine Religion gewechselt und pflege mit dem in seiner Wohngemeinde ansässigen im Protokoll namentlich genannten Pfarrer laufenden Kontakt. Er mache eine Ausbildung als Gastronomiefachmann. Die Gründe, aus denen er Afghanistan verlassen habe, seien aufrecht.
Am 05.06.2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und gab an, er stehe in einem Lehrverhältnis und könne nach dessen Beendigung im Betrieb weiterarbeiten. Außerdem helfe er seit vier Jahren freiwillig in der Kirche. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien aufrecht. Den erneuten Antrag stelle er, weil er sich seit ca. zwei Monaten entschieden habe, Christ zu werden und zu konvertieren. Er besuche einen Taufkurs, lese die Bibel und gehe auch manchmal in die evangelische Kirche; getauft sei er noch nicht. Seinen Eltern habe er erzählt, dass er konvertieren wolle. Seither bestehe kein Kontakt, sie hätten gesagt, er sei nicht mehr ihr Kind. Christen würden im Herkunftsstaat gesteinigt und getötet. Dem Beschwerdeführer wurden auch einige inhaltliche Fragen zum Christentum gestellt und er brachte ein Bestätigungsschreiben eines XXXX Pfarrers sowie ein Empfehlungsschreiben des Diakons seiner katholischen Wohnsitzgemeinde in Vorlage. Außerdem zeigte der Beschwerdeführer ein Taufkursbuch und eine Bibel vor.Am 05.06.2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und gab an, er stehe in einem Lehrverhältnis und könne nach dessen Beendigung im Betrieb weiterarbeiten. Außerdem helfe er seit vier Jahren freiwillig in der Kirche. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien aufrecht. Den erneuten Antrag stelle er, weil er sich seit ca. zwei Monaten entschieden habe, Christ zu werden und zu konvertieren. Er besuche einen Taufkurs, lese die Bibel und gehe auch manchmal in die evangelische Kirche; getauft sei er noch nicht. Seinen Eltern habe er erzählt, dass er konvertieren wolle. Seither bestehe kein Kontakt, sie hätten gesagt, er sei nicht mehr ihr Kind. Christen würden im Herkunftsstaat gesteinigt und getötet. Dem Beschwerdeführer wurden auch einige inhaltliche Fragen zum Christentum gestellt und er brachte ein Bestätigungsschreiben eines römisch 40 Pfarrers sowie ein Empfehlungsschreiben des Diakons seiner katholischen Wohnsitzgemeinde in Vorlage. Außerdem zeigte der Beschwerdeführer ein Taufkursbuch und eine Bibel vor.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.06.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m.§ 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchtpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers weise keinen glaubhaften Kern auf, ein neuer Sachverhalt liege nicht vor.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.06.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i.V.m.Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchtpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers weise keinen glaubhaften Kern auf, ein neuer Sachverhalt liege nicht vor.
Am 05.07.2019 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein. Beantragt wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Bei der vorgebrachten Konversion handle es sich um eine neue Tatsache und nicht um dieselben Fluchtgründe wie bei der ersten Asylantragstellung. Die Konversion sei glaubhaft und die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft. Die Konversion sei auch asylrelevant, wozu aus Länderberichten zum Herkunftsstaat zitiert wird.
3. Die Beschwerdevorlage langte am 11.07.2019 am Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt I.):1. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch eins.):
Nach § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.Nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei zum Christentum konvertiert und es drohe ihm im Herkunftsstaat aus diesem Grund der Tod. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Vorbringen als unglaubwürdig bewertet und dementsprechend den Antrag zurückgewiesen. Sollte aber das Vorbringen zutreffen, was im Zuge einer Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, so ist nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer im Rückkehrfall Misshandlungen oder der Tod drohen, was eine Verletzung von Art. 2, 3 oder ZP Nr. 6 oder Nr. 13 EMRK bedeuten würde. Daher war gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegenständlich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei zum Christentum konvertiert und es drohe ihm im Herkunftsstaat aus diesem Grund der Tod. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Vorbringen als unglaubwürdig bewertet und dementsprechend den Antrag zurückgewiesen. Sollte aber das Vorbringen zutreffen, was im Zuge einer Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, so ist nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer im Rückkehrfall Misshandlungen oder der Tod drohen, was eine Verletzung von Artikel 2, 3, oder ZP Nr. 6 oder Nr. 13 EMRK bedeuten würde. Daher war gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Zur Zurückweisung des Antrages, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Spruchpunkt II.):2. Zur Zurückweisung des Antrages, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Spruchpunkt römisch zwei.):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehen die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 17 BFA-VG ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehen die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 4, sowie des Paragraph 17, BFA-VG ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133).
Über einen trotzdem gestellten aber somit unzulässigen Antrag hat das Verwaltungsgericht zumindest bis zur Erlassung seiner Entscheidung in der Hauptsache - in Form einer Zurückweisung - zu entscheiden, wobei dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 34 Abs. 1 VwGVG zur Verfügung steht (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Über einen trotzdem gestellten aber somit unzulässigen Antrag hat das Verwaltungsgericht zumindest bis zur Erlassung seiner Entscheidung in der Hauptsache - in Form einer Zurückweisung - zu entscheiden, wobei dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zur Verfügung steht (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).
Eine Verletzung der Entscheidungsfrist in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BFA-VG keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgt, kann vom Asylwerber allerdings - geboten durch die drohende Verletzung insbesondere seiner durch die Art. 2, 3 und 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte - mittels Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Eine Verletzung der Entscheidungsfrist in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgt, kann vom Asylwerber allerdings - geboten durch die drohende Verletzung insbesondere seiner durch die Artikel 2, 3 und 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte - mittels Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).
Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei seiner Beurteilung, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 1 BFA-VG. Dass dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zukommt ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133). Ebenso klar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein dennoch gestellter Antrag zurückzuweisen ist (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei seiner Beurteilung, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG. Dass dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zukommt ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133). Ebenso klar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein dennoch gestellter Antrag zurückzuweisen ist (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).
Schlagworte
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W109.2151770.3.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019