TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/19 W208 2216422-1

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Veröffentlicht am 19.07.2019
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Entscheidungsdatum

19.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W208 2216422-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 13.12.2018, Zl. Jv 55579-33a/18, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 13.12.2018, Zl. Jv 55579-33a/18, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren (einer Pflegschaftsache) GZ XXXX wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 1.454,-- (die Hälfte von angefallenen Sachverständigengebühren) rechtskräftig mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 19.08.2016 vorgeschrieben (ON 3). Der bP wurde in diesem Verfahren Verfahrenshilfe gewährt.1. Im Grundverfahren (einer Pflegschaftsache) GZ römisch 40 wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 1.454,-- (die Hälfte von angefallenen Sachverständigengebühren) rechtskräftig mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 19.08.2016 vorgeschrieben (ON 3). Der bP wurde in diesem Verfahren Verfahrenshilfe gewährt.

Mit weiterem Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes (in der Folge: BG) vom 25.10.2018, ( XXXX ) wurde die bP zur Nachzahlung dieses Betrages verpflichtet, weil sie in der Zwischenzeit Krankengeld iHv € 44,93 / täglich bezog (ON 4), und von der Kostenbeamtin am 03.12.2018 eine entsprechende Lastschriftanzeige erlassen.Mit weiterem Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes (in der Folge: BG) vom 25.10.2018, ( römisch 40 ) wurde die bP zur Nachzahlung dieses Betrages verpflichtet, weil sie in der Zwischenzeit Krankengeld iHv € 44,93 / täglich bezog (ON 4), und von der Kostenbeamtin am 03.12.2018 eine entsprechende Lastschriftanzeige erlassen.

2. In einer aufgenommenen Niederschrift vom 11.12.2018 brachte die bP einen als Nachlassantrag gem § 9 Abs 2 GEG gewerteten Antrag beim BG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.2. In einer aufgenommenen Niederschrift vom 11.12.2018 brachte die bP einen als Nachlassantrag gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG gewerteten Antrag beim BG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.

Begründet war der Antrag zusammengefasst damit, dass die bP aufgrund von Sorgepflichten für ihre Tochter (geboren 2006), ausstehender Unterhaltszahlungen der Mutter und dadurch bedingt eines nur geringen Unterhaltsvorschusses von € 100,-- sowie näher bezeichneter gesundheitlicher Probleme arbeitslos sei, nur mehr bis 12.01.2019 Krankengeld beziehe und sodann auf Notstandshilfe iHv ca € 850,-- angwiesen sei. Sie selbst könne sich den Selbstbehalt einer bewilligten Kur nicht leisten und auch die vorgeschriebenen Sachverständigenkosten seien nicht leistbar (ON 1).

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der bP auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben.

In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des Antrages und des einschlägigen Beschlusses des BG sowie Zitierung des § 9 Abs 2 GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht eines monatlichen Nettoeinkommens von € 1.347,90 unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für die Tochter ein im Falle einer Gehaltsexekution abschöpfbarer Betrag von € 157,90 bleibe und die Einbringung von €In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des Antrages und des einschlägigen Beschlusses des BG sowie Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht eines monatlichen Nettoeinkommens von € 1.347,90 unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für die Tochter ein im Falle einer Gehaltsexekution abschöpfbarer Betrag von € 157,90 bleibe und die Einbringung von €

1.454,-- daher keine besondere Härte darstelle. Weder der Unterhalt der bP noch seiner Tochter sei gefährdet.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.02.2019) erhob die bP am 01.03.2019 (Postaufgabedatum) Beschwerde. Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung des AMS, wonach die bP von 28.01.2019 bis 25.08.2019 Arbeitslosengeld iHv € 32,07 täglich (Bemessungsgrundlage € 2.255,67) beziehe.

5. Mit Schriftsatz vom 06.03.2019 (eingelangt am 22.03.2019) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP von 28.01.2019 bis 25.08.2019 Arbeitslosengeld iHv € 32,07 täglich bezieht.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP von 28.01.2019 bis 25.08.2019 Arbeitslosengeld iHv € 32,07 täglich bezieht.

Die bP hat seit November 2017 gesundheitliche Probleme und wurde am Herzen operiert, sie bezog bis 27.01.2019 Krankengeld iHv € 44,93.

Wann sie wieder arbeitsfähig ist, steht nicht fest.

Die bP hat ihren Gesundheitszustand, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unzureichend dargestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden.

Der Unterhalt der 48-jährigen bP und ihrer 13-jährigen Tochter ist aufgrund der staatlichen Sozialleistungen nicht gefährdet. Eine Exekution würde nur hinsichtlich eines das Existenzminimum übersteigenden abschöpfbaren Betrages stattfinden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP in ihrem Antrag und der Beschwerde, der Bestätigung des AMS, den im Akt einliegenden Beschlüssen des BG und des LG sowie dem Auskunftsverfahren der Gebietskrankenkasse.

Unstrittig ist, dass die bP gesundheitliche Probleme hat, sie hat dazu aber keinerlei Unterlagen vorgelegt und insbesondere auch keine Beweismittel aus denen hervorgeht in wie weit und wie lange sie noch arbeitsunfähig sein wird. Sie hat nur behauptet, es sei nicht abzuschätzen, wann sie wieder "voll arbeitsfähig" sein werde. Eine Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter sagt noch nichts darüber aus, ob sie generell nicht mehr in der Lage sein wird ein Einkommen durch Arbeit zu erzielen.

Sie hat auch sonst - mit Ausnahme des Bezugs des Kranken- und Arbeitslosengeldes - keine Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen (Wohnung, Auto, sonstiges Vermögen/Schulden) gemacht.

Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung der bP bei der Darstellung ihrer finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt.

Absehbar ist darüber hinaus, dass ihre derzeit noch unterhaltsberechtigte dreizehnjährige Tochter mittelfristig ihre Ausbildung abschließen (auch darüber hat die bP keine Angaben gemacht), einen Beruf ergreifen und selbst ein Einkommen erzielen wird.

Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden, gründen sich im absehbaren Auslaufen der Unterhaltsverpflichtungen sowie in der - mangels gegenteiliger Angaben der bP - grundsätzlich anzunehmenden wieder herstellbaren Arbeitsfähigkeit der 48-jährigen bP. Es ist aufgrund des Lebensalters auch nicht auszuschließen, dass die bP im Wege einer künftigen Ehe oder Erbschaft wieder zu Geld gelangt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Rechtsgrundlagen

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).

Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen (vgl. VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen vergleiche VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).

Im Nachsichtsverfahren besteht kein Raum dafür, die Behauptung des Abgabepflichtigen, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 29.01.1996, 95/16/0306).

Über die Höhe des Gebührenanspruches des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu § 2 GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186).Über die Höhe des Gebührenanspruches des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu Paragraph 2, GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).

3.3. Anwendung auf den konkreten Fall

Die bP führt in Ihrer Beschwerde zusammengefasst an, sie sei gesundheitlich derzeit nicht in der Lage einer Arbeit nachzugehen und lebe mit ihrer Tochter vom AMS-Bezug iHv € 32,07/täglich und €

100,-- Kindergeld.

Mit diesem Vorbringen erfüllt die bP nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass.

Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Sachverständigengebühren nach Auferlegung der Kosten durch das Pflegschaftsgericht.Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Sachverständigengebühren nach Auferlegung der Kosten durch das Pflegschaftsgericht.

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).

Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist die bP - wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - nur unzureichend nachgekommen.

Mit dem Vorbringen zu ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte die bP aus folgenden Gründen keine "besondere Härte" bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 1.454,-- im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen.

So ist die bP zwar arbeitslos, jedoch steht nicht fest, dass sie nicht wieder arbeitsfähig wird. Mit Geburtsjahrgang XXXX ist sie auch keineswegs zu alt, um in ihrem Beruf nicht wieder eine Arbeit zu finden oder (falls dies gesundheitlich nicht mehr möglich sein sollte) eine andere Tätigkeit auszuüben, die ihr Einkommen bringt.So ist die bP zwar arbeitslos, jedoch steht nicht fest, dass sie nicht wieder arbeitsfähig wird. Mit Geburtsjahrgang römisch 40 ist sie auch keineswegs zu alt, um in ihrem Beruf nicht wieder eine Arbeit zu finden oder (falls dies gesundheitlich nicht mehr möglich sein sollte) eine andere Tätigkeit auszuüben, die ihr Einkommen bringt.

Das Ende der Unterhaltsbedürftigkeit der dreizehnjährigen Tochter (Geburtsjahr 2006) ist ebenfalls bereits absehbar.

Es handelt sich - schon bei Betrachtung der vorliegenden lückenhaften Informationen - um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht und ihr schon bei einer geringen Einschränkung ihrer Ausgaben eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten möglich ist. So hat die belangte Behörde bereits im bekämpften Bescheid angeführt, das eine Ratenzahlung gerechtfertigt wäre, dazu ist aber ein Antrag der bP notwendig, da eine Umdeutung des Nachlassantrages nicht zulässig ist. Weiters erfordert ein Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) auch die Vorlage von Beweismitteln zu ihrem gesundheitlichen Zustand, ihrer Arbeitsfähigkeit und Vermögenslage. Die relevante Gesetzesbestimmung lautet:Es handelt sich - schon bei Betrachtung der vorliegenden lückenhaften Informationen - um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen steht und ihr schon bei einer geringen Einschränkung ihrer Ausgaben eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten möglich ist. So hat die belangte Behörde bereits im bekämpften Bescheid angeführt, das eine Ratenzahlung gerechtfertigt wäre, dazu ist aber ein Antrag der bP notwendig, da eine Umdeutung des Nachlassantrages nicht zulässig ist. Weiters erfordert ein Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) auch die Vorlage von Beweismitteln zu ihrem gesundheitlichen Zustand, ihrer Arbeitsfähigkeit und Vermögenslage. Die relevante Gesetzesbestimmung lautet:

"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). [...]

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. [...]"(4) Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. [...]"

Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich.

Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Arbeitslosigkeit, Bescheinigungspflicht, besondere Härte,
Gebührennachlass, Gerichtsgebührenpflicht, Krankheit,
Mitwirkungspflicht, Nachlassantrag, Pflegschaftsverfahren,
Sachverständigengebühr, wirtschaftliche Schwierigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2216422.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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