TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/23 W151 2203004-1

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Veröffentlicht am 23.07.2019
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Entscheidungsdatum

23.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §25
GSVG §25a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 25a heute
  2. GSVG § 25a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. GSVG § 25a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. GSVG § 25a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. GSVG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  6. GSVG § 25a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. GSVG § 25a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  8. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  9. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002
  10. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  11. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  12. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. GSVG § 25a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  14. GSVG § 25a gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  15. GSVG § 25a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  16. GSVG § 25a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  17. GSVG § 25a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  18. GSVG § 25a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  19. GSVG § 25a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

W151 2203004-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch ECOVIS Scholler & Partner Steuerberatungs GmbH, Kremser Gasse 20, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 09.07.2018, VSNR XXXX , wegen §§ 25, 25a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch ECOVIS Scholler & Partner Steuerberatungs GmbH, Kremser Gasse 20, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 09.07.2018, VSNR römisch 40 , wegen Paragraphen 25, 25 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid

behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2018 eine Alterspension. Bis zum Pensionsstichtag unterlag er der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG und aufgrund eines Dienstverhältnisses zu XXXX einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach ASVG.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2018 eine Alterspension. Bis zum Pensionsstichtag unterlag er der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG und aufgrund eines Dienstverhältnisses zu römisch 40 einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach ASVG.

Mit 21.01.2017 gab die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in Folge auch: SVA) eine vorläufige Erklärung der Beitragsgrundlage 2017 ab, wobei für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die versicherungspflichtigen Einkünfte und Hinzurechnungsbeiträge aus dem Jahr 2014 herangezogen wurden. Die vorläufige monatliche Höchstbeitragsgrundlage ohne Berücksichtigung der Mehrfachversicherung ergab EUR 5.810,00.

2. Mit Kontoauszug vom 21. April 2018 erfolgte seitens der SVA eine Berichtigung von Beiträgen in der Pensionsversicherung nach FSVG für das Jahr 2017 in Höhe von EUR 3.682,20.

3. In der Folge ersuchte der BF am 11.05.2018 um Gutschrift dieser Beiträge, allenfalls um Bescheidausfertigung für die nachträglich vorgeschriebenen Beiträge, da es nach Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund der Pensionierung des Beschwerdeführers zu keiner Nachbelastung kommen dürfe.

4. Mit Schreiben vom 15.06.2018 gab die SVA das Ergebnis der Beweisaufnahme bekannt. Dagegen richtete sich die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.06.2018, in der der Beschwerdeführer erneut um Stornierung der Nachbelastung der im Jahr 2018 vorgeschriebenen Beiträge für das Jahr 2017 ersuchte. Mit Pensionsantrag komme es zur Versteinerung der Bemessungsgrundlagen. Die Nachbelastung der Beiträge sei daher zu Unrecht vorgenommen worden.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2018 wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 EUR 3.660,68 betrage. Die Bemessung erfolgte auf Basis der Einkünfte 2014.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte geltend, die Beschwerde richte sich gegen die im Jahr 2018 für das Jahr 2017 nachträglich vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.682,20. Diese Vorschreibung sei mit Kontoauszug für das 2. Quartal 2018 erfolgt.

Im Dezember 2017 seien anlässlich der Pensionierung des BF mit 01.01.2018 mit der belangten Behörde die noch ausstehenden Beiträge abgeklärt worden. Für die Beitragsjahre 2015 und 2016 seien offene Beiträge in Höhe von EUR 6.978,48 telefonisch bekanntgeben und in der Folge vom BF entrichtet worden. Für das Jahr 2017 sei bei Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage der Einkommenssteuerbescheid 2014 herangezogen worden.

Nach Ansicht des BF seien durch die Bewilligung des Pensionsantrages die vorläufig vorgeschriebenen Bemessungsgrundlagen zu endgültigen Bemessungsgrundlagen gemäß § 25 GSVG (sogenannte "Versteinerung") geworden. Eine Nachbemessung für das Jahr 2017 könne daher nicht stattfinden.Nach Ansicht des BF seien durch die Bewilligung des Pensionsantrages die vorläufig vorgeschriebenen Bemessungsgrundlagen zu endgültigen Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 25, GSVG (sogenannte "Versteinerung") geworden. Eine Nachbemessung für das Jahr 2017 könne daher nicht stattfinden.

7. Am 08.08.2018 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer unterlag von 01.01.2017 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG sowie aufgrund eines Dienstverhältnisses zu XXXX einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach ASVG. Seit 01.01.2018 bezieht er eine Alterspension.Der Beschwerdeführer unterlag von 01.01.2017 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG sowie aufgrund eines Dienstverhältnisses zu römisch 40 einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach ASVG. Seit 01.01.2018 bezieht er eine Alterspension.

Am 21.01.2017 stellte die belangte Behörde die vorläufige Beitragsgrundlage 2017 fest, wobei für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die versicherungspflichtigen Einkünfte und Hinzurechnungsbeiträge aus dem Jahr 2014 herangezogen wurden. Die vorläufige monatliche Höchstbeitragsgrundlage ohne Berücksichtigung der Mehrfachversicherung ergab EUR 5.810,00.

Der Einkommenssteuerbescheid 2017 lag zum 01.01.2018 noch nicht vor.

Mit Feststellungsbescheid vom 09.07.2018 stellte die belangte Behörde die monatliche endgültige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung) im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 EUR 3.660,80 fest.

Dies ist unzulässig, da die vorläufige Beitragsgrundlage mit Pensionsantritt vom 01.01.2018 nicht mehr nachbemessen werden kann, da sie mit Pensionsantritt versteinert ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Erklärung der vorläufigen Beitragsgrundlage vom 21.04.2017 ist dem Verwaltungsakt einliegend.

Dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag und mit 01.01.2018 eine Alterspension bezieht ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Einkommenssteuerbescheid 2017 zum Pensionsstichtag nicht vorlag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.3. § 25 Abs. 1 GSVG idgF lautet (auszugsweise):3.3. Paragraph 25, Absatz eins, GSVG idgF lautet (auszugsweise):

Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) bis (5) ...

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) ...

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)

(9) ..."

§ 25a Abs. 1 GSVG idgF lautet (auszugsweise):Paragraph 25 a, Absatz eins, GSVG idgF lautet (auszugsweise):

Vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4, 1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.Paragraph 25 a, (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4, eins, wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.

(4) ..."

3.4. Fallbezogen folgt daraus:

Die laufende Vorschreibung der SV-Beiträge erfolgt auf Basis der gemäß § 25a gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gemäß Abs. 6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage.Die laufende Vorschreibung der SV-Beiträge erfolgt auf Basis der gemäß Paragraph 25 a, gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gemäß Absatz 6, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage.

Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG gelten zum Pensionsstichtag noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen als endgültige Beitragsgrundlagen. Diese Regelung kann für Versicherte nachteilig sein, deren vorläufige - gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 auf der Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres errechnete - Beitragsgrundlage hoch ist und nicht der aktuellen (schlechteren) Einkommenssituation vor dem Pensionsbeginn entspricht. Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag bei der SVA einlangen, können auch in diesem Fall nicht zu einer Korrektur der bereits "versteinerten" vorläufigen Beitragsgrundlagen führen (vgl. Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG8 (2019) § 25 Rz 41 unter Verweis auf VwGH 2010/08/0070, 2010/09/0244).Gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG gelten zum Pensionsstichtag noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen als endgültige Beitragsgrundlagen. Diese Regelung kann für Versicherte nachteilig sein, deren vorläufige - gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, auf der Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres errechnete - Beitragsgrundlage hoch ist und nicht der aktuellen (schlechteren) Einkommenssituation vor dem Pensionsbeginn entspricht. Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag bei der SVA einlangen, können auch in diesem Fall nicht zu einer Korrektur der bereits "versteinerten" vorläufigen Beitragsgrundlagen führen vergleiche Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG8 (2019) Paragraph 25, Rz 41 unter Verweis auf VwGH 2010/08/0070, 2010/09/0244).

Gegenständlich gab die belangte Behörde mit 21.01.2017 eine vorläufige Erklärung der Beitragsgrundlage 2017 ab. Dabei wurde die vorläufige monatliche Höchstbeitragsgrundlage ohne Berücksichtigung der Mehrfachversicherung mit EUR 5.810,00 festgesetzt.

Zum Pensionsstichtag 01.01.2018 war noch keine Nachbemessung der vorläufig festgesetzten Beitragsgrundlage erfolgt, zumal der Einkommenssteuerbescheid 2017 zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Damit wurde die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 7 GSVG mit dem Pensionsstichtag zur endgültigen Beitragsgrundlage ("Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlage). § 25 Abs. 7 GSVG steht einer Nachbemessung der Beitragsgrundlage aufgrund eines nach dem Pensionsstichtag allfällig eingelangten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 somit entgegen.Zum Pensionsstichtag 01.01.2018 war noch keine Nachbemessung der vorläufig festgesetzten Beitragsgrundlage erfolgt, zumal der Einkommenssteuerbescheid 2017 zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Damit wurde die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG mit dem Pensionsstichtag zur endgültigen Beitragsgrundlage ("Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlage). Paragraph 25, Absatz 7, GSVG steht einer Nachbemessung der Beitragsgrundlage aufgrund eines nach dem Pensionsstichtag allfällig eingelangten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 somit entgegen.

Insoweit im bekämpften Feststellungsbescheid eine Nachbemessung der Beitragsgrundlage für das Beitragsjahr 2017 vorgenommen wurde, erweist sich dieser aufgrund der Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlage somit als rechtswidrig.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Mehrfachversicherung, Pensionsantritt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2203004.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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