TE Bvwg Beschluss 2019/7/23 W131 2219366-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.07.2019

Norm

BVergG 2018 §12
B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 135 Abs4
B-VG Art. 139 Abs1 Z1
B-VG Art. 89
BVwG PauschGebV Vergabe 2018 §1
BVwG PauschGebV Vergabe 2018 §2 Abs2 Z1
BVwG PauschGebV Vergabe 2018 §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2216444-1/17Z

W131 2216444-2/26Z

W131 2219333-3/5Z

W131 2219366-1/4Z

W131 2219366-2/30Z

W131 2219393-1/4Z

W131 2219393-2/12Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Franz PACHNER als Mitglied der Auftraggeberseite sowie MMaga Dra Annemarie MILLE als Beisitzerin der Auftragnehmerseite betreffend die Akten W131 2216444, W131 2219366 und W131 2219393 im Senat vor einer Vorschreibung weiterer Pauschalgebühren den Verordnungsprüfungsantrag wie nachstehend ersichtlich beschlossen; und hat das BVwG zudem durch den Einzelrichter Mag Reinhard GRASBÖCK im Gebührenrsatzverfahren W131 2219333-3 den Verordnungsprüfungsantrag vor einer Gebührenauferlegung wie nachstehend ersichtlich beschlossen:

A) An den Verfassungsgerichtshof werden die Anträge gestellt,

gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG folgende Verordnungsbestimmungen der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 - BVwG-PauschGebV Vergabe, 2018)BGBl II 2018/212, als gesetzwidrig aufzuheben:gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG folgende Verordnungsbestimmungen der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 - BVwG-PauschGebV Vergabe, 2018)BGBl römisch zwei 2018/212, als gesetzwidrig aufzuheben:

in § 2 Abs 2 dieser Verordnung in der dortigen Z 1 die nachstehend fett gedruckte Zeichenfolge "1 und" nach dem dort angeführten "§ 12";in Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung in der dortigen Ziffer eins, die nachstehend fett gedruckte Zeichenfolge "1 und" nach dem dort angeführten "§ 12";

eventualiter dazu in § 2 Abs 2 dieser Verordnung, wie in BGBl I 2018/212 kundgemacht, in der dortigen Z 1 die nachstehend fett gedruckte Zahl "1", wie sie nach der Zeichenfolge "§§ 12 Abs." und vor der Zeichenfolge "und 2 und" geschrieben steht;eventualiter dazu in Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung, wie in BGBl römisch eins 2018/212 kundgemacht, in der dortigen Ziffer eins, die nachstehend fett gedruckte Zahl "1", wie sie nach der Zeichenfolge "§§ 12 Abs." und vor der Zeichenfolge "und 2 und" geschrieben steht;

subsidiär eventualiter die ganze Z 1 des § 2 Abs 2;subsidiär eventualiter die ganze Ziffer eins, des Paragraph 2, Absatz 2,;

und nochmals eventualiter zu diesem Subsidiäreventualantrag den gesamten Abs 2 des § 2 der bezeichneten Verordnung.und nochmals eventualiter zu diesem Subsidiäreventualantrag den gesamten Absatz 2, des Paragraph 2, der bezeichneten Verordnung.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs 3 VwGGB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG

jeweils nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

0. Zielsetzung der Verordnungsprüfungsanträge der beiden Spruchkörper des BVwG

Zur Klarstellung der Begehren wird ausgeführt, dass mit diesem Verordnungsprüfungsantrag erreicht werden soll, dass die Verordnung BGBl II 2018/212 nur bzw jedenfalls insoweit aufgehoben wird, als damit nach einer Aufhebung auf Basis der vom VfGH derart bereinigten Verordnung in den Anlassfällen nicht mehr die sechsfache Oberschwellenbereichsgebühr für Nachprüfungsanträge betreffend vorher bekannt gemachte Dienstleistungsauftragsvergaben in Ansatz zu bringen ist, bzw zusätzlich noch 50% der sechsfachen Gebühr für einen den Nachprüfungsantrag absichernden eV -Antrag. Wird entsprechend dem Primärbegehren die konkretisierte Zeichenfolge "1 und" aufgehoben, würde genau diese Zielsetzung mit einer mindestmöglichen Kassation erreicht, ohne dass bei Beseitigung dieser präjudiziellen Zeichenfolge ein sinnentleerter Regelungstorso zurückbleiben würde.Zur Klarstellung der Begehren wird ausgeführt, dass mit diesem Verordnungsprüfungsantrag erreicht werden soll, dass die Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212 nur bzw jedenfalls insoweit aufgehoben wird, als damit nach einer Aufhebung auf Basis der vom VfGH derart bereinigten Verordnung in den Anlassfällen nicht mehr die sechsfache Oberschwellenbereichsgebühr für Nachprüfungsanträge betreffend vorher bekannt gemachte Dienstleistungsauftragsvergaben in Ansatz zu bringen ist, bzw zusätzlich noch 50% der sechsfachen Gebühr für einen den Nachprüfungsantrag absichernden eV -Antrag. Wird entsprechend dem Primärbegehren die konkretisierte Zeichenfolge "1 und" aufgehoben, würde genau diese Zielsetzung mit einer mindestmöglichen Kassation erreicht, ohne dass bei Beseitigung dieser präjudiziellen Zeichenfolge ein sinnentleerter Regelungstorso zurückbleiben würde.

Die Z 1 des § 2 Abs 2 der Verordnung würde in Stattgabe des Primärbegehrens danach nämlich lauten:Die Ziffer eins, des Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung würde in Stattgabe des Primärbegehrens danach nämlich lauten:

1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder

In den Anlassfällen wäre dann jedoch lediglich eine vom Grundbetrag für den Oberschwellenbereich verdreifachte Pauschalgebühr für einen Nachprüfungsantrag in Ansatz zu bringen, wovon dann die weiteren Gebührenbeträge in den jeweiligen Anlassfällen zu berechnen wären - siehe dazu § 2 Abs 1 Z 1 der angefochtenen Verordnung. Die Eventualbegehren verfolgen das gleiche Ziel.In den Anlassfällen wäre dann jedoch lediglich eine vom Grundbetrag für den Oberschwellenbereich verdreifachte Pauschalgebühr für einen Nachprüfungsantrag in Ansatz zu bringen, wovon dann die weiteren Gebührenbeträge in den jeweiligen Anlassfällen zu berechnen wären - siehe dazu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der angefochtenen Verordnung. Die Eventualbegehren verfolgen das gleiche Ziel.

1. Sachverhalt:

Das BVwG hatte Nachprüfungs- und eV - Anträge wie folgt zu behandeln, bei denen jeweils unstrittig die Rechtsschutzbestimmungen des BVergG 2018 Anwendung fanden:

1.1. Im Akt W131 2216444 wurden zur Verfahrenszahl W131 2216444-1 ein eV -Antrag und zur Verfahrenszahl W1312216444-2 Nichtigerklärungsbegehren gegen eine Ausscheidensentscheidung und gegen eine Auswahlentscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung protokolliert, zur Verfahrenszahl W131 2216444-3 das Pauschalgebührenersatzverfahren.

Antragstellerin war eine Bietergemeinschaft bestehend aus der XXXX und der XXXX , Auftraggeberin war .die Republik Österreich (Bund) mit der vergebenden Stelle Bundesbeschaffung GmbH.Antragstellerin war eine Bietergemeinschaft bestehend aus der römisch 40 und der römisch 40 , Auftraggeberin war .die Republik Österreich (Bund) mit der vergebenden Stelle Bundesbeschaffung GmbH.

Unstrittig liegt gegenständlich ein für die Gebührenhöhe relevanter geschätzter Auftragswert in einer Höhe vor, die dazu führt, dass die Pauschalgebührenbemessung ausgehend von einem Gebührensatz gemäß § 2 Abs 2 Z 1 der angefochtenen Verordnung durchzuführen ist.Unstrittig liegt gegenständlich ein für die Gebührenhöhe relevanter geschätzter Auftragswert in einer Höhe vor, die dazu führt, dass die Pauschalgebührenbemessung ausgehend von einem Gebührensatz gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, der angefochtenen Verordnung durchzuführen ist.

Aufgrund der Bedenken der antragstellenden Spruchkörper gegen die damit resultierenden Gebührenendbeträge und der Dringlichkeit der Sachentscheidung (Gewährleistung der gerichtlichen Zugangskontrollen im Wiener Bereich) wurde kein Gebührenverbesserungsauftrag (mit allfällig vorangehender VfGH - Anfechtung) bei sonstiger Zurückweisung erlassen, sondern die Frage der Gebührenhöhe dem Verfahren zur Vorschreibung nicht entrichteter Pauschalgebühren vorbehalten - siehe dazu zur Zuständigkeit VfGH E4474/2018.

Die Antragstellerin entrichtete vorerst weniger Pauschalgebühren, während das BVwG in Anwendung des Verordnungswortlauts zu einer Gebührenhöhe von 34.992 Euro kommt, womit der Senat dz eine Differenzvorschreibung vorzunehmen hätte; siehe zur Berechnung aus dem Verfahren W1312216444-1 die Note Gerichts OZ 4, die in den hier interessierenden Teilen lautet:

[...]

1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt vorerst wie folgt mit:

Die Auftraggeberseite hat für das Los 1 einen geschätzten Auftragswert in Höhe von € 15.500.000,- mitgeteilt. Damit dürfte der geschätzte Auftragswert des Loses das 20-fache der aktuellen Oberschwellenbereichsgrenze übersteigen, womit für einen Nachprüfungsantrag die 6-fache Oberschwellenbereichsgebühr, das sind (€ 2.160,- x 6 =) € 12.960,- anfallen dürfte.

Da die Antragstellerin mit ihrer Eingabe ohne wortlautmäßige Privilegierung gemäß § 342 Abs 2 BVergG 2018 zwei gesondert anfechtbare Entscheidungen angefochten hat (- die Rahmenvereinbarungsabschlussentscheidung ist in § 342 Abs 2 BVergG 2018 nicht genannt-), ist nach derzeitiger Praxis wohl für das zweite Nichtigerklärungsbegehren, sprich den zweiten Nachprüfungsantrag eine Gebühr in Höhe von (80 % von € 12.960,- =) €Da die Antragstellerin mit ihrer Eingabe ohne wortlautmäßige Privilegierung gemäß Paragraph 342, Absatz 2, BVergG 2018 zwei gesondert anfechtbare Entscheidungen angefochten hat (- die Rahmenvereinbarungsabschlussentscheidung ist in Paragraph 342, Absatz 2, BVergG 2018 nicht genannt-), ist nach derzeitiger Praxis wohl für das zweite Nichtigerklärungsbegehren, sprich den zweiten Nachprüfungsantrag eine Gebühr in Höhe von (80 % von € 12.960,- =) €

10.368,- zu entrichten. Die Nachprüfungsantragsgebühr beträgt somit insgesamt € 23.328,-. Da gegenständlich auch eine einstweilige Verfügung beantragt wurde, mit welcher nach dem Eingabenwortlaut beide Nichtigerklärungsbegehren abzusichern angestrebt sein dürften, fällt bei derart entsprechender Auslegung zusätzlich eine 50 %ige eV-Gebühr der letztgenannten Zahl, das sind (€ 23.328,- x 0,5 =) €

11.664,- an. In Summe dürften daher bei der vorstehend aufgezeigten Auslegung der Gebührenvorschriften insgesamt Pauschalgebühren in Höhe von € 34.992,- geschuldet werden.

Diese Berechnung erfolgt unpräjudiziell und unvorgreiflich der Entscheidung des zuständigen Senates über die Gebührenhöhe, nachdem der Senat gemäß BVergG 2018 entsprechend der Entscheidung des VfGH v 01.03.2019 E 4474/2018, Rz 41, für die Festsetzung der Gebührenhöhe, eine allfällige Zurückweisung der Nachprüfungsanträge mangels Gebührenbezahlung bzw auch für eine Nachforderung der Nachprüfungsantrags- u eVGebühren zuständig ist. Die Antragstellerin hat bislang nach dem Aktenstand Pauschalgebühren in Höhe von €Diese Berechnung erfolgt unpräjudiziell und unvorgreiflich der Entscheidung des zuständigen Senates über die Gebührenhöhe, nachdem der Senat gemäß BVergG 2018 entsprechend der Entscheidung des VfGH v 01.03.2019 E 4474 aus 2018,, Rz 41, für die Festsetzung der Gebührenhöhe, eine allfällige Zurückweisung der Nachprüfungsanträge mangels Gebührenbezahlung bzw auch für eine Nachforderung der Nachprüfungsantrags- u eVGebühren zuständig ist. Die Antragstellerin hat bislang nach dem Aktenstand Pauschalgebühren in Höhe von €

14.904,- entrichtet. Klargestellt wird dabei, dass vor einem allfälligen Verbesserungsauftrag der zuständige Senat erst über die Gebührenhöhe zu beraten hat und dies frühestens am 02.04.2019 erfolgen kann.

[...]

Letztlich wurden von der Antragstellerin in diesem Akt Gebühren gemäß gerichtsinterner Information der Verrechnungsstelle wie folgt bezahlt:

1.) 26.03.2019 - 11.664.00 Euro

2.) 26.03.2019 - 3.240,00 Euro

3.) 02.04.2019 - 11.664,00 Euro

4.) 02.05.2019 - 3.240,00 Euro

Da sohin bislang 29.808 Euro von der Antragstellerin bezahlt wurden, wäre in Anwendung der Verordnung und des BVergG 2018 noch ein Differenzbetrag iHv 5.184 nachzufordern.

1.2. Im Akt W131 2219333 wurde ein eV - Begehren zur Verfahrenszahl -1 und ein Nachprüfungsantrag zur Verfahrenszahl -2 betreffend General- und Fachplanerleistungen beim UKH Klagenfurt neu protokolliert, bei denen die Antragstellerin jeweils obsiegte und dafür 19.440 Euro entrichtete, womit nunmehr die angefochtene Verordnung im Gebührenersatzverfahren anzuwenden ist. Dass Gebühren in der letzten Gebührenstufe gemäß § 2 Abs 2 Z 1 der angefochtenen Verordnung anzusetzen sind (sechsfache Oberschwellenbereichsgebühr für den Nachprüfungsantrag), war für die Antragstellerin und auch die Auftraggeberin unstrittig. Die Auftraggeberin teilte einen geschätztenAuftragswert iHv 8,5 Mio Euro mit, OZ 6 des Verfahrens W131 2219333-2.1.2. Im Akt W131 2219333 wurde ein eV - Begehren zur Verfahrenszahl -1 und ein Nachprüfungsantrag zur Verfahrenszahl -2 betreffend General- und Fachplanerleistungen beim UKH Klagenfurt neu protokolliert, bei denen die Antragstellerin jeweils obsiegte und dafür 19.440 Euro entrichtete, womit nunmehr die angefochtene Verordnung im Gebührenersatzverfahren anzuwenden ist. Dass Gebühren in der letzten Gebührenstufe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, der angefochtenen Verordnung anzusetzen sind (sechsfache Oberschwellenbereichsgebühr für den Nachprüfungsantrag), war für die Antragstellerin und auch die Auftraggeberin unstrittig. Die Auftraggeberin teilte einen geschätztenAuftragswert iHv 8,5 Mio Euro mit, OZ 6 des Verfahrens W131 2219333-2.

Antragstellerin wareine Bewerbergemeinschaft bestehend aus der XXXX und der XXXX , Auftraggeberin war die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.Antragstellerin wareine Bewerbergemeinschaft bestehend aus der römisch 40 und der römisch 40 , Auftraggeberin war die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.

1.3. In den Akten W131 2219366 und W131 2219393 langten gleichfalls Nachprüfungs- und eV - Begehren betreffend die gleiche Vergabe wie zu W131 2219333 ein, wobei die diesbezügliche Antragstellerin bislang nur 3.240 Euro an Pauschalgebühren bezahlt hat, dies bei einem auftraggeberseitig mitgeteilten geschätzten Auftragswert iHv 8,5 Mio Euro, siehe OZ 5 des Verfahrens W131 2219366-2.

Antragstellerin war eine Bewerbergemeinschaft bestehend aus der XXXX und der 2. XXXX , Auftraggeberin war die Allgemeine UnfallversicherungsanstaltAntragstellerin war eine Bewerbergemeinschaft bestehend aus der römisch 40 und der 2. römisch 40 , Auftraggeberin war die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

Wegen der Bedenken der hier antragstellenden Spruchkörper gegen die Gebührenhöhe gemäß § 2 Abs 2 Z 1 der angefochtenen Verordnung wurde von einem Verbesserungsauftrag (samt allfällig vorangehendem Verordnungsprüfungsantrag) bei sonstiger Zurückweisung Abstand genommen, sondern die Frage der Gebührenhöhe wiederum dem Verfahren zur Vorschreibung nicht entrichteter Gebühren vorbehalten.Wegen der Bedenken der hier antragstellenden Spruchkörper gegen die Gebührenhöhe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, der angefochtenen Verordnung wurde von einem Verbesserungsauftrag (samt allfällig vorangehendem Verordnungsprüfungsantrag) bei sonstiger Zurückweisung Abstand genommen, sondern die Frage der Gebührenhöhe wiederum dem Verfahren zur Vorschreibung nicht entrichteter Gebühren vorbehalten.

2. Zulässigkeit, Zuständigkeit der gerichtlichen Spruchkörper und Präjudizialität

2.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Art 139 Abs 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 u.a.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein Antrag im Sinne des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).2.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242 aus 2001,; VfGH 10.12.2012, römisch fünf 22/12 u.a.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,).

2.2. Das BVwG ist befugt, Gerichtsanträge auf Verordnungsprüfung zu stellen - Art 135 Abs 4 B-VG2.2. Das BVwG ist befugt, Gerichtsanträge auf Verordnungsprüfung zu stellen - Artikel 135, Absatz 4, B-VG

Zur Antragstellung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte (vgl. VfSlg. 18.097/2007 und 19.507/2011; VfGH 14.12.2011, V 126/11.Zur Antragstellung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte vergleiche VfSlg. 18.097 aus 2007, und 19.507 aus 2011,; VfGH 14.12.2011, römisch fünf 126/11.

2.2.1. Da das Nachprüfungsverfahren im Akt W131 2216444 nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Erkenntnisverkündung am 02.04.2019 entschieden wurde, kam ab diesem Zeitpunkt ein Verbesserungsauftrag zur Gebührennachzahlung nicht mehr in Betracht. ISv VfGH E 4474/2018 hat nunmehr der zuständige Senat des BVwG bislang nicht bezahlte Gebühren durch Beschluss vorzuschreiben, womit sich für den Senat die Frage stellt, ob die Verordnung gemäß BGBl II 2018/212 im Punkte der Gebührenhöhe gesetzeskonform ist.2.2.1. Da das Nachprüfungsverfahren im Akt W131 2216444 nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Erkenntnisverkündung am 02.04.2019 entschieden wurde, kam ab diesem Zeitpunkt ein Verbesserungsauftrag zur Gebührennachzahlung nicht mehr in Betracht. ISv VfGH E 4474 aus 2018, hat nunmehr der zuständige Senat des BVwG bislang nicht bezahlte Gebühren durch Beschluss vorzuschreiben, womit sich für den Senat die Frage stellt, ob die Verordnung gemäß BGBl römisch zwei 2018/212 im Punkte der Gebührenhöhe gesetzeskonform ist.

2.2.2. Im Akt W131 2219333 hat die Antragstellerin für die Anfechtung einer Entscheidung über die Nichtzulassung zur 2. Vergabeverfahrensstufe für einen Nachprüfungsantrag und einen eV - Antrag 19.440 Euro bezahlt, womit der Einzelrichter des BVwG nach dem Obsiegen im Nachprüfungs- und eV - Verfahren nunmehr über den Pauschalgebührenersatz durch die Auftraggeberin allein zu entscheiden hat - § 328 BVergG 2018, womit sich für den Einzelrichter die Frage stellt, ob die Verordnung gemäß BGBl II 2018/212 im Punkte der Gebührenhöhe gesetzeskonform iSd Art 139 B-VG ist.2.2.2. Im Akt W131 2219333 hat die Antragstellerin für die Anfechtung einer Entscheidung über die Nichtzulassung zur 2. Vergabeverfahrensstufe für einen Nachprüfungsantrag und einen eV - Antrag 19.440 Euro bezahlt, womit der Einzelrichter des BVwG nach dem Obsiegen im Nachprüfungs- und eV - Verfahren nunmehr über den Pauschalgebührenersatz durch die Auftraggeberin allein zu entscheiden hat - Paragraph 328, BVergG 2018, womit sich für den Einzelrichter die Frage stellt, ob die Verordnung gemäß BGBl römisch zwei 2018/212 im Punkte der Gebührenhöhe gesetzeskonform iSd Artikel 139, B-VG ist.

2.2.3. In den Akten W131 2219366 und W131 2219393 wurde gleichfalls die Entscheidung über die Nichtzulassung zur 2. Vergabeverfahrensstufe (im gleichen Vergabeverfahren wie zu W131 2219333) bekämpft, wobei zusätzlich ein gegen die Ausschreibung gerichtetes Nichtigerklärungsbegehren - mangels Anwendbarkeit des § 342 Abs 2 BVerG 2018 - zu W131 2219393 protokolliert wurde.2.2.3. In den Akten W131 2219366 und W131 2219393 wurde gleichfalls die Entscheidung über die Nichtzulassung zur 2. Vergabeverfahrensstufe (im gleichen Vergabeverfahren wie zu W131 2219333) bekämpft, wobei zusätzlich ein gegen die Ausschreibung gerichtetes Nichtigerklärungsbegehren - mangels Anwendbarkeit des Paragraph 342, Absatz 2, BVerG 2018 - zu W131 2219393 protokolliert wurde.

Die Antragstellerin begehrte auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, brachte aber bislang insgesamt nur 3.240 Euro zur Gebühreneinzahlung, obwohl die Antragstellerin allein für den Nachprüfungsantrag gegen die Nichtzulassung zur 2. Vergabeverfahrensstufe und den eV - Antrag in Anwendung der angefochtenen Verordnung gleichfalls 19.440 Euro Pauschalgebühren zu bezahlen gehabt hätte.

Der Nachprüfungsantrag wurde sowie der eV - Antrag bereits vor Erlassung eines Gebührenverbesserungsauftrags erledigt, so dass der Senat iSv VfGH E 4474/2018 die bislang nicht bezahlten Gebühren in Anwendung der Verordnung BGBl II 2018/212 vorzuschreiben hat.Der Nachprüfungsantrag wurde sowie der eV - Antrag bereits vor Erlassung eines Gebührenverbesserungsauftrags erledigt, so dass der Senat iSv VfGH E 4474 aus 2018, die bislang nicht bezahlten Gebühren in Anwendung der Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212 vorzuschreiben hat.

Im Akt 2219393 wurde die Bekämpfung einer bestandfesten Ausschreibung mit Nichtigerklärungsbegehren (samt allfällig dazugehörigem eV - Antrag) protokolliert, der Nachprüfungsantrag bzw Nichtigerklärungsantrag gegen die Ausschreibung zurückgezogen und das Nachprüfungsverfahren betreffend die Ausschreibung zu W131 2210393-2 durch Einstellungsbeschluss beendet.

Auch für das Nichtigerklärungsbegehren gegen die Ausschreibung (samt allfällig zuordenbaren eV - Begehren) wird die Antragstellerin Pauschalgebühren in reduziertem Ausmaß zu entrichten haben, wobei insoweit wiederum der § 2 Abs 2 Z 1 der angefochtenen Verordnung über § 3 Abs 1 der angefochtenen Verordnung für die Bestimmung der vorzuschreibenden Gebühren einschlägig ist. Der Senat hat daher auch insoweit wiederum die angefochtene Verordnung bei der Gebührenvorschreibung anzuwenden, womit der Senat auch hier zur Stellung des Verordnungsprüfungsantrags berufen ist.Auch für das Nichtigerklärungsbegehren gegen die Ausschreibung (samt allfällig zuordenbaren eV - Begehren) wird die Antragstellerin Pauschalgebühren in reduziertem Ausmaß zu entrichten haben, wobei insoweit wiederum der Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, der angefochtenen Verordnung über Paragraph 3, Absatz eins, der angefochtenen Verordnung für die Bestimmung der vorzuschreibenden Gebühren einschlägig ist. Der Senat hat daher auch insoweit wiederum die angefochtene Verordnung bei der Gebührenvorschreibung anzuwenden, womit der Senat auch hier zur Stellung des Verordnungsprüfungsantrags berufen ist.

2.3. Wie vorstehend aufgezeigt, haben der Senat bzw der Einzelrichter die angefochtene Verordnung und dabei insb den § 2 Abs 2 Z 1 dieser Verordnung für die anstehenden Gebührenentscheidungen anzuwenden; und erscheint daher diese Verordnung in den im primären Begehren bzw in den in den eventualiter gestellten Begehren konkretisierten Teilen präjudiziell.2.3. Wie vorstehend aufgezeigt, haben der Senat bzw der Einzelrichter die angefochtene Verordnung und dabei insb den Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, dieser Verordnung für die anstehenden Gebührenentscheidungen anzuwenden; und erscheint daher diese Verordnung in den im primären Begehren bzw in den in den eventualiter gestellten Begehren konkretisierten Teilen präjudiziell.

3. Begründung des Verordnungsprüfungsantrags, Rechtslage und Bedenken:

3.1. Der § 12 Abs 1 und Abs 2 BVergG 2018, BGBl I 2018/65, definiert aktuell den vergaberechtlichen Oberschwellenbereich wie folgt:3.1. Der Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, BVergG 2018, BGBl römisch eins 2018/65, definiert aktuell den vergaberechtlichen Oberschwellenbereich wie folgt:

§ 12. (1) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte AuftragswertParagraph 12, (1) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert

1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang IV genannt sind, oder1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang römisch vier genannt sind, oder

2. bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 750 000 Euro beträgt, oder2. bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch sechzehn mindestens 750 000 Euro beträgt, oder

3. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro beträgt, oder

4. bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro beträgt§ 12. (1) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert

1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang IV genannt sind, oder1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang römisch vier genannt sind, oder

2. bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 750 000 Euro beträgt, oder2. bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch sechzehn mindestens 750 000 Euro beträgt, oder

3. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro beträgt, oder

4. bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro beträgt.

(2) Wettbewerbe von öffentlichen Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer

1. bei von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 144 000 Euro beträgt, oder1. bei von in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 144 000 Euro beträgt, oder

2. bei von anderen als in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 221 000 Euro beträgt.2. bei von anderen als in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 221 000 Euro beträgt.

.

3.1.1. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von zentralen öffentlichen Auftraggebern gemäß Anhang III zum BVergG beträgt daher der 20-fache Betrag von 144.000 Euro sohin 2.880.000 Euro.3.1.1. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von zentralen öffentlichen Auftraggebern gemäß Anhang römisch drei zum BVergG beträgt daher der 20-fache Betrag von 144.000 Euro sohin 2.880.000 Euro.

3.1.2. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen - wie beim Akt 2219333, 2219366 und 2219393 einschlägig - beträgt der20-fache Betrag von 221.000 Euro, wie in § 12 Abs 1 Z 3 genannt, sohin 4.420.000 Euro.3.1.2. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen - wie beim Akt 2219333, 2219366 und 2219393 einschlägig - beträgt der20-fache Betrag von 221.000 Euro, wie in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannt, sohin 4.420.000 Euro.

3.1.3. Vergleichbar ergäbe ein bloß verzehnfachter Betrag des Ausgangsbetrags gemäß § 12 Abs 1 Z 4 BVergG bei Bauaufträgen einen Auftragswert iHv 55.480.000 Euro.3.1.3. Vergleichbar ergäbe ein bloß verzehnfachter Betrag des Ausgangsbetrags gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG bei Bauaufträgen einen Auftragswert iHv 55.480.000 Euro.

3.2. Die "Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 - BVwG-PauschGebV Vergabe 2018)", wie mit BGBl II 2018/212 kundgemacht und dz geltend lautet im Wesentlichen:3.2. Die "Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 - BVwG-PauschGebV Vergabe 2018)", wie mit BGBl römisch zwei 2018/212 kundgemacht und dz geltend lautet im Wesentlichen:

Gebührensätze

§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph eins, Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

324 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung - Bauaufträge

1 080 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung - Liefer- und Dienstleistungsaufträge

540 €

Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß den §§ 43 Z 2 und 44 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 BVergG 2018Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 43, Ziffer 2 und 44 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, BVergG 2018

540 €

Bauaufträge gemäß § 43 Z 1 BVergG 2018Bauaufträge gemäß Paragraph 43, Ziffer eins, BVergG 2018

1 080 €

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

3 241 €

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich

1 080 €

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

6 482 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2 160 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich

3 241 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich

6 482 €

Erhöhte

Gebührensätze

§ 2. (1) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wennParagraph 2, (1) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn

1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt oder1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt oder

2. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt.2. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt.

(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn

1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder

2. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt.2. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt.

(3) Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.(3) Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.

(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose.(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose.

Reduzierte Gebührensätze

§ 3. (1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25% der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10% der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.Paragraph 3, (1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25% der gemäß Paragraph eins, festgesetzten bzw. 10% der gemäß Paragraph 2, erhöhten Gebühr.

(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren oder zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Gebühr gemäß § 340 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 oder § 84 Abs. 1 Z 5 BVergGKonz 2018 nach der gemäß Abs. 1 reduzierten Gebühr.(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren oder zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Gebühr gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 oder Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, BVergGKonz 2018 nach der gemäß Absatz eins, reduzierten Gebühr.

(3) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.(3) Die Gebührensätze gemäß Absatz eins und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe, BGBl. II Nr. 491/2013, außer Kraft.Paragraph 4, (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2013,, außer Kraft.

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Gebührensätze.

3.3. In den Anlassfällen dieses Verordnungsprüfungsantrags führt § 2 Abs 2 Z 1 der angefochtenen Verordnung dazu, dass bei zentralen Beschaffungstellen gemäß Anhang III. zum BVergG 2018 ab einem Auftragswert von mehr als 2.880.000 Euro bzw bei sonstigen öffentlichen Auftraggebern von 4.420.000 Euro bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich bei einem Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung3.3. In den Anlassfällen dieses Verordnungsprüfungsantrags führt Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, der angefochtenen Verordnung dazu, dass bei zentralen Beschaffungstellen gemäß Anhang römisch drei. zum BVergG 2018 ab einem Auftragswert von mehr als 2.880.000 Euro bzw bei sonstigen öffentlichen Auftraggebern von 4.420.000 Euro bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich bei einem Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

die sechsfache Antragsgebühr iHv 2.160 Euro für ein Nichtigerklärungsbegehren zu entrichten ist, sohin 12.960 Euro für den Nachprüfungsantrag.

Will ein Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag mit einem eV - Begehren absichern, hat er zusätzlich 6.480 Euro für das eV - Begehren zu entrichten, sohin insgesamt 19.440 Euro bei einem durchschnittlichen Nachprüfungsgeschehen mit eV - Antrag bei Anfechtung einer einzigen gesondert anfechtbaren Entscheidung.

Stellt man dem einem Nachprüfungsantrag samt eV - Begehren bei einem Bauauftrag im Oberschwellenbereich gegenüber, beginnt dort der Oberschwellenbereich bei einem geschätzten Auftragswert iHv 5 548 000 Euro, was in Anwendung der angefochtenen Verordnung bei einer Bauauftragsanfechtung in einem Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu Nachprüfungsgebühren iHv 6.482 Euro und von eV - Gebühren iHv 3.241 Euro führt. Ein Rechtsschutzsuchender hat daher bei einer typischen Bauauftragsanfechtung im Oberschwellenbereich samt eV - Begehren ab weniger als rund 5,6 Mio Euro Auftragswert insgesamt 9.723 Euro an Pauschalgebühren zu bezahlen.

MaW: Bezahlt der Rechtsschutzsuchende im Dienstleistungsbereich ab weit weniger als 5,6 Mio Euro geschätztem Auftragswert in einem durchschnittlichen Rechtsschutzfall 19.440 Euro Pauschalgebühren, bezahlt der Rechtsschutzsuchende bei einem Bauauftrag im Oberschwellenbereich ab nicht ganz 5,6 Mio Auftragswert 9.723 Euro Pauschalgebühren.

Diese 9,723 Euro im Bauauftragsbereich sind ceterum bis zu einem Auftragswert von 55.480.000 Euro Bauauftragswert - ohne weitere Steigerung - zu bezahlen.

3.4. Nach Auffassung der anfechtenden Spruchkörper des BVwG bestehende daher objektive Bedenken, dass man im Dienstleistungsauftragsbereich bereits bei weit weniger als rund

5.548 000 Euro geschätztem Auftragswert für ein typisches duchschnittliches Rechtsschutzgesuch (abseits einer Ausschreibungsanfechtung) nach der angefochtenen Verordnung 19.440 Euro Rechtsschutzgebühr zu bezahlen hat, während man im Bauauftragsbereich ab 5.548 000 Euro geschätztem Auftragswert "nur" 9.723 Euro an Rechtsschutzgebühren zu bezahlen hat.

Dies gilt für alle hier gegenständlichen Anlassfälle, da in diesen jeweils Auftragswerte von über fünf Millionen Euro vorlagen.

Derartige Antragsgebühren bei Dienstleistungsaufträgen widersprechen nach Auffassung der antragstellenden Spruchkörper dem Sachlichkeitsgebot und Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung; und hat die verordnungserlassende Bundesregierung insoweit den § 340 Abs 1 Z 1 BVerG 2018 nicht verfassungskonform angewendet, zumal nach der jahre- bzw jahrzehntelangen Praxiserfahrung der diesen Verordnungsprüfungsantrag beschließenden Spruchkörper des BVwG der durchschnittliche Verfahrensaufwand bei Rechtsschutzverfahren im Dienstleistungsbereich und im Bauauftragsbereich - unabhängig vom Auftragswert - betragsunabhängig zumeist in etwa gleich ist.Derartige Antragsgebühren bei Dienstleistungsaufträgen widersprechen nach Auffassung der antragstellenden Spruchkörper dem Sachlichkeitsgebot und Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung; und hat die verordnungserlassende Bundesregierung insoweit den Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVerG 2018 nicht verfassungskonform angewendet, zumal nach der jahre- bzw jahrzehntelangen Praxiserfahrung der diesen Verordnungsprüfungsantrag beschließenden Spruchkörper des BVwG der durchschnittliche Verfahrensaufwand bei Rechtsschutzverfahren im Dienstleistungsbereich und im Bauauftragsbereich - unabhängig vom Auftragswert - betragsunabhängig zumeist in etwa gleich ist.

MaW: Die angefochtene Verordnung erscheint insoweit nicht gesetzeskonform, als bei einem Nachprüfungs- und eV - Antrag im Dienstleistungsauftragsbereich ab 2.880 000 Euro bzw 4.420 000 Euro geschätztem Auftragswert fast mehr als das Doppelte an Gebühren für einen Rechtsschutzantrag inkl eV - Begehren zu bezahlen ist als bei einem Bauauftrag mit einem Auftragswert zwischen (mehr als) 5.548 000 Euro und 55.480 000 Euro.

Nach Auffassung der antragstellenden Spruchkörper stellen derartig hohe Rechtsschutzgebühren va auch im Dienstleistungsauftragsbereich ein prohibitiv wirkendes Zugangshindernis zum Rechtsschutz dar, noch dazu weil die Rechtsschutzgebühren vom geschätzten Auftragswert abhängen, der von den Antragstellern vor Antragstellung beim BVwG idR nicht bekannt ist, womit die Rechtsschutzkosten ex ante oft nicht entsprechend abgeschätzt werden können.

Die Bundesregierung hätte nach hier vertretener Auffassung im Liefer- und Dienstleistungsauftragsbereich Gebührensätze vorsehen müssen, die bei vergleichbaren Auftragswerten unabhängig, ob es sich um einem Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag handelt, zu vergleichbaren Rechtsschutzgebühren führt.

In den Anlassfällen führt die Zitierung des § 12 Abs 1 BVergG 2018 im § 2 Abs 2 der angefochtenen Verordnung dazu, dass Rechtsschutzsuchende im Dienstleistungsauftragsbereich das nahezu Doppelte an Rechtsschutzgebühren für einen Nachprüfungs- und eV - Antrag wie im Bauauftragsbereich bei einem vergleichbaren Auftragswert zu zahlen hat, was gesetz- und verfassungswidrig erscheint und bei Anwendung des § 2 Abs 2 Z 1 der angefochtenen Verordnung deshalb geschieht, weil in der besagten Verordnungsbestimmung der § 12 Abs 1 BVergG 2018 zitiert ist.In den Anlassfällen führt die Zitierung des Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2018 im Paragraph 2, Absatz 2, der angefochtenen Verordnung dazu, dass Rechtsschutzsuchende im Dienstleistungsauftragsbereich das nahezu Doppelte an Rechtsschutzgebühren für einen Nachprüfungs- und eV - Antrag wie im Bauauftragsbereich bei einem vergleichbaren Auftragswert zu zahlen hat, was gesetz- und verfassungswidrig erscheint und bei Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, der angefochtenen Verordnung deshalb geschieht, weil in der besagten Verordnungsbestimmung der Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2018 zitiert ist.

Zu B)

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG gegen diesen Beschluss jeweils nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG gegen diesen Beschluss jeweils nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.

Schlagworte

Bauauftrag, Berechnung, Dienstleistungsauftrag, effektiver
Rechtsschutz, einstweilige Verfügung, Gebührenersatz,
Gesetzesprüfung, Gesetzwidrigkeit, Gleichheitsgrundsatz, Kassation,
Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebühren,
Pauschalgebührenauferlegung, Pauschalgebührenersatz,
Präjudizialität, Provisorialverfahren, Sachlichkeitsprüfung,
Schätzung des Auftragswertes, verfahrensleitender Beschluss,
verfassungswidrig, Vergabeverfahren, Verordnungsprüfung,
Vorschreibung, Zugangsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2219366.2.01

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten